Statuten des Instituts Österreichischer Orden (Körperschaft öffentlichen Rechts)

(Fassung 7.3.2016)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 72 vom 1. Mai 2017, II. 1., S. 7–10)

1. Errichtung der Körperschaft

1.1 Die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs (errichtet gemäß Errichtungsdekret der Religiosenkongregation vom 12. November 1959) und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs (errichtet gemäß Dekret der Religiosenkongregation vom 19. Feber 1966) haben beschlossen, das „Institut Österreichischer Orden“ als selbständige Stiftung gemäß Can. 115 § 3 CIC zu errichten.

Die Errichtung erfolgt im Interesse der von den österreichischen Männerorden und Frauenorden in Österreich geführten Einrichtungen. Das „Institut Österreichischer Orden“ erlangt Rechtspersönlichkeit durch das Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität; die vorliegenden Statuten und deren Änderung bedürfen daher der Genehmigung des Heiligen Stuhls.

1.2 Das „Institut Österreichischer Orden“ erlangt im staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit durch Anzeige an das Kultusamt gemäß den Bestimmungen des Konkordats 1933.

2. Name und Sitz

2.1 Die hiemit errichtete Körperschaft führt den Namen „Institut Österreichischer Orden“.

2.2 Das „Institut Österreichischer Orden“ hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

3. Zielsetzungen

3.1 Zweck des Instituts ist vornehmlich die Übernahme von Vermögenswerten von Männer- und Frauenorden zur Sicherung der Fortführung der bisher von den Männer- und Frauenorden geführten Apostolatswerke, insbesondere im Bereich des katholischen Bildungswesens und katholischer sozialer Einrichtungen. Zu diesem Zweck kann das „Institut Österreichischer Orden“ bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte im Rahmen der kirchlichen Vermögensverwaltung erwerben und verwalten.

3.2 Die Tätigkeit des „Instituts Österreichischer Orden“ ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Es darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgen.

3.3 Männer- und Frauenorden, die Vermögenswerte an das „Institut Österreichischer Orden“ übertragen und deren Apostolatswerke das „Institut Österreichischer Orden“ fortführt oder durch die Zurverfügungstellung der Vermögenswerte fördern, können sich im Zuge des Übertragungsvorganges Rechte vorbehalten, die die Erhaltung der katholischen Identität der apostolischen Werke sicherstellen.

4. Organe

4.1 Die Organe des „Instituts Österreichischer Orden“ sind die Gründerversammlung, das Kuratorium und der Vorstand.

4.2 Die Mitglieder der Organe sowie Mitarbeiter des „Instituts Österreichischer Orden“ sind verpflichtet, sich bei Übernahme ihrer Funktionen einführend und dann permanent weiterzubilden. Ziel dieser Weiterbildung ist die Bewahrung des Geistes der apostolischen Werke, für die das „Institut Österreichischer Orden“ geschaffen wird.

5. Gründerversammlung

5.1 Die Gründerversammlung besteht aus der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs. Sie hat in der Regel jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter.

5.2 Die Gründerversammlung ist bei Anwesenheit beider Gründer beschlussfähig. Sofern die Rechtspersönlichkeit eines Gründers erlischt, besteht die Gründerversammlung aus dem verbleibenden Gründer.

5.3 Die Gründerversammlung ist über Beschluss des Vorstands von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuberufen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

5.4 Jeder Gründer kann die Einberufung einer Gründerversammlung beim Vorstand beantragen. Kommt der Vorstand nicht binnen einer Woche diesem Verlangen nach, so kann jeder der Gründer selbst die Gründerversammlung einberufen.

5.5 Die Aufgaben der Gründerversammlung sind:

  1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums;
  2. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
  3. die Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Statuten des „Instituts Österreichischer Orden“, diese setzt die Genehmigung durch den Heiligen Stuhl voraus;
  4. die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands.

6. Kuratorium

6.1 Das Kuratorium besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern. Die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs sind berechtigt, jeweils gleich viele Personen zu bestellen. Dem Kuratorium haben mehrheitlich Ordensleute anzugehören, der Vorsitzende des Kuratoriums ist aus dem Kreis der Ordensleute zu bestellen.

6.2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für eine Periode von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums ist möglich und kann durch den jeweils bestellenden Gründer erfolgen.

6.3 Das Kuratorium kann sämtliche Aufgaben an sich ziehen, die nicht der Gründerversammlung vorbehalten sind.

6.4 Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Kuratoriums:

  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;
  2. die Festlegung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Genehmigung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen;
  3. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
  4. die Genehmigung des Abschlusses und der Abänderung von Verträgen mit Ordensgemeinschaften betreffend den Erwerb oder die Veräußerung von Liegenschaften;
  5. der Abschluss, die Abänderung und die Auflösung von Verträgen über unbewegliches Vermögen.

6.5 Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern gegeben, wobei Beschlüsse der einfachen Mehrheit bedürfen.

6.6 Das Kuratorium hat sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, die auch Regeln für die Einberufung des Kuratoriums zu enthalten hat. Jedes Mitglied des Kuratoriums ist jedenfalls berechtigt, die Einberufung zu verlangen. Die Einberufung hat durch den Vorsitzenden des Kuratoriums binnen sieben Tagen zu erfolgen, wobei ein Termin spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Verlangen auf Einberufung zu setzen ist, widrigenfalls das Mitglied des Kuratoriums selbst zur Einberufung einer Sitzung berechtigt ist.

6.7 Den Vorsitz im Kuratorium führt alljährlich abwechselnd ein von der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs nominiertes Mitglied des Kuratoriums.

6.8 Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, sich im Einzelfall wegen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten zu lassen. In diesem Fall kommen dem Vertreter mehrere Stimmen zu. Er muss sich mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen.

7. Vorstand

7.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Kassier.

7.2 Die Vorstandsmitglieder werden durch das Kuratorium gewählt. Die Funktionsperiode eines Mitglieds des Vorstands beträgt jeweils vier Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Auf jeden Fall währt die Funktionsperiode bis zur Wahl des entsprechenden neuen Mitglieds des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstands soll nach Möglichkeit ein Ordensangehöriger sein.

7.3 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung durch das Kuratorium oder durch Rücktritt, der durch jedes Vorstandsmitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorsitz enden des Kuratoriums erklärt werden kann.

7.4 Der Aufgabenbereich des Vorstands erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des „Instituts Österreichischer Orden“, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind und nicht vom Kuratorium an sich gezogen worden sind. Insbesondere gehören zu seinen Obliegenheiten die Verwaltung des Vermögens des „Instituts Österreichischer Orden“, die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Vorbereitung der Gründerversammlung sowie die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Gründerversammlungen.

7.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Die schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind.

7.6 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

7.7 Die Zugehörigkeit zum Vorstand schließt die gleichzeitige Zugehörigkeit zum Kuratorium aus.

8. Vertretung

Das „Institut Österreichischer Orden“ wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

9. Jahresbericht

Bis zum 30. April des Folgejahres ist vom Vorstand ein Jahresbericht über die Tätigkeit des „Instituts Österreichischer Orden“ im Vorjahr zu erstellen. Dieser ist dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung durch das Kuratorium der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens bis 30. Juni zu übermitteln.

Der Jahresbericht hat insbesondere den Stand der Erhaltung des Charismas der apostolischen Werke, die Erfüllung des Zwecks des „Instituts Österreichischer Orden“, wesentliche Entscheidungen, Maßnahmen zur Ausbildung des Führungspersonals, die wirtschaftlichen Ergebnisse und einen Überblick über die apostolischen Aktivitäten des „Instituts Österreichischer Orden“ zu enthalten.

10. Einhaltung kirchenrechtlicher Bestimmungen

Bei der Verwaltung des Vermögens des „Instituts Österreichischer Orden“ sind die Bestimmungen des Kanonischen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des Can. 638 CIC zu beachten. Oberer im Sinne des Can. 638 § 3 CIC ist der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle von dessen Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes, Rat des Oberen ist der Vorstand.

11. Auflösung des Instituts

11.1 Die freiwillige Auflösung des „Instituts Österreichischer Orden“ kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gründerversammlung und nur mit Zustimmung beider Gründer, soferne diese rechtlich noch existent sind, beantragt werden.

11.2 Im Fall der Auflösung des „Instituts Österreichischer Orden“, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist. oder bei Wegfall seines Zwecks ist das allenfalls vorhandene Vermögen des „Instituts Österreichischer Orden“ ausschließlich der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden, sofern kein anderes Aufteilungsverhältnis zwischen den Gründern vereinbart wird, jeweils zur Hälfte zu übergeben, die es ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden haben. Sollten die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden in diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtlich existent sein, so ist das allenfalls vorhandene Vermögen des „Instituts Österreichischer Orden“ einer vom Heiligen Stuhl namhaft gemachten kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zu denselben Bedingungen zu übergeben.

11.3 Die Aufhebung des „Instituts Österreichischer Orden“ ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten, an den nach Beschlussfassung gemäß Punkt 11.1 und unter Wahrung der Bestimmungen von Punkt 11.2 seitens der Gründerversammlung ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

Die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens hat diese Statuten am 15. Februar 2016 genehmigt. Aufgrund dieser Genehmigung haben die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs das „Institut Österreichischer Orden“ in der konstituierenden Gründerversammlung am 10. Mai 2016 errichtet. Die Errichtung wurde im Sinne von Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nummer 2/1934 dem Bundeskanzleramt als der obersten Kultusbehörde am 21. Juni 2016 angezeigt.

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