Statuten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 1)

Artikel 1 – Wesen und Zweck

Der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) ist ein Instrument der Gemeinschaft unter den Europäischen Bischofskonferenzen. Er soll dazu dienen, das Wohl der Kirche, die in der Welt auf eine vollkommenere Einheit hinstrebt, mehr zu fördern und zu schützen. Vor allem:

  • Zur Pflege der Kollegialität in der hierarchischen Gemeinschaft mit und unter dem Papst

  • Zur engeren Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Bischöfen und den Bischofskonferenzen Europas unter Wahrung der Aufgabe und der Kompetenz eines jeden, damit die Neuevangelisierung in Europa gefördert und inspiriert wird

  • Zur Förderung der Gemeinschaft mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente

  • Zur Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in Europa, damit die Einheit der Christen wieder hergestellt werde

  • Zum Zeugnis der Kirche in der europäischen Gesellschaft

Artikel 2 – Aufgaben

Um die in Artikel 1 dargestellten Ziele zu erreichen, wird der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen

  • dafür sorgen, dass die Bischofskonferenzen bei den Vorhaben zur Neuevangelisierung Europas in Verbindung stehen und zusammenarbeiten

  • dem Austausch der Gaben der pastoralen Erfahrungen und der Informationen dienen

  • mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente zusammenarbeiten

  • im Bereich der Ökumene besonders mit der Konferenz der Europäischen Kirchen zusammenwirken

  • die Kirche entsprechend seinem Auftrag in der europäischen Gesellschaft gegenwärtig halten

Artikel 3 – Mitglieder

§ 1. Dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen gehören als Mitglieder alle Bischofskonferenzen an, die in Europa existieren. Sie werden ipso iure von ihrem Präsidenten vertreten, der beschließendes Stimmrecht hat. Jede Bischofskonferenz hat das Recht, einen weiteren Bischof zur Teilnahme an den Zusammenkünften zu entsenden, allerdings nur mit beratendem Stimmrecht.

§ 2. Wenn der Vorsitzende einer Bischofskonferenz an der Teilnahme verhindert ist, möge er sein Stimmrecht schriftlich dem anderen Bischof aus seiner Konferenz übertragen, von dem im § 1 die Rede ist. Wenn ein solcher nicht bestimmt wurde, möge er einen anderen Bischof der eigenen Bischofskonferenz beauftragen, dass er mit beschließendem Stimmrecht an der Versammlung teilnimmt.

§ 3. Den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen können durch die Vollversammlung jene Bischöfe gleichgestellt werden, die den Episkopat einer Region vertreten, in der keine Bischofskonferenz konstituiert ist.

§ 4. Bischöfe, die zu keiner Bischofskonferenz gehören, sollen an den Aktivitäten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen in geeigneter Weise beteiligt werden.

Artikel 4 – Organe

§ 1. Die Vollversammlung wird wenigstens ein Mal im Jahr abgehalten, wobei Zeit und Ort von der vorausgehenden Vollversammlung oder vom Präsidium bestimmt werden. Eine außerordentliche Vollversammlung wird dann einberufen, wenn die Vollversammlung selbst, das Präsidium oder wenigstens zehn Mitglieder es verlangen. Die kollegialen Akte kommen nach Norm des Canon 119 nn 1-2 CIC zustande. Erklärungen des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen können abgegeben werden, wenn bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder die Anwesenden darüber übereinstimmen, keiner widerspricht und der Text vor Publikation dem Apostolischen Stuhl übersandt wird. Die vom Vorsitzenden erstellte Tagesordnung, wie auch das vom Generalsekretär verfertigte Protokoll wird in angemessener Frist sowohl den Mitgliedern des  Rates der Europäischen Bischofskonferenzen wie der Kongregation für die Bischöfe übersandt.

§ 2. Das Präsidium, das die Tätigkeiten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen leitet, besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus, den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Nach Ablauf dieser Periode können sie für eine weitere Fünfjahresifrist wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender, der aus dem Amt des Vorsitzenden der eigenen Bischofskonferenz scheidet, verbleibt in der Funktion des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit allen Rechten, die ihm aus diesem Amt zukommen.

§ 3. Der Vorsitzende repräsentiert den Rat der Europäischen Bischofskonferenzen.

§ 4. Ständige Beauftragte, wie auch Kommissionen, die bestimmte Fragen laufend behandeln sollen, sei es im Hinblick auf bestimmte Sachfragen oder auch auf bestimmte Personenkreise, werden von der Vollversammlung ernannt oder eingerichtet: Kommissionen auf Zeit (z.B. um die Zusammenkünfte vorzubereiten) können vom Präsidium eingerichtet werden.

§ 5. Der Generalsekretär, der das Sekretariat des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen nach Weisung des Vorsitzenden leitet, wird von der Vollversammlung für eine Periode von fünf Jahren gewählt. Das Sekretariat dient sowohl der Vollversammlung wie auch dem Präsidium, dem Vorsitzenden, dem Beauftragten und den Kommissionen. Es erbittet darüber hinaus von den Sekretariaten der einzelnen Bischofskonferenzen Dokumente und Dekrete und tauscht sie je nach Nützlichkeit mit Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen aus. Die wichtigeren Mitarbeiter des Sekretariates (z.B. ein stellvertretender Sekretär) werden vom Präsidium ernannt.

§ 6. Der Sitz des Sekretariates wird unter Berücksichtigung des Votums des Präsidiums von der Vollversammlung festgelegt.

Artikel 5 – Besondere Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit unter den Episkopaten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird betreffend die Angelegenheiten, die die Europäische Union selbst betreffen, der Kommission der Episkopate der Europäischen Union (COMECE) übertragen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Wahrung des in ihren Statuten festgelegten eigenen Charakters in enger Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen und seinen Organen.

Artikel 6 – Tätigkeiten

§ 1. Wann immer besondere Umstände oder die pastorale Notwendigkeit es anraten, entscheidet die Vollversammlung

  • über die Einberufung von Kongressen oder Symposien der Bischöfe

  • über sogenannte kategoriale Versammlungen, zu denen die Bischöfe eingeladen werden, die in den Europäischen Bischofskonferenzen eine besondere Aufgabe erfüllen (z.B.: für die Migranten, für die sozialen Kommunikationsmittel)

  • über die Einberufung europäischer ökumenischer Zusammenkünfte

  • über die übrigen Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele bzw. Erfüllung der Aufgaben des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen, wie in Artikel 1 - 2 festgelegt (die internationalen Charakter haben)

Bevor solche Beschlüsse umgesetzt werden, muss der Apostolische Stuhl gehört werden. Zu diesen Kongressen und Zusammenkünften ist der Heilige Stuhl einzuladen.

§ 2. Um die Information zu verbessern und gemeinsame Probleme zu diskutieren, lädt der Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidiums die Sekretäre der Europäischen Bischofskonferenzen zu Zusammenkünften ein.

Artikel 7 – Ausgaben

Die Ausgaben werden durch Beiträge der Bischofskonferenzen bestritten. Diese werden vom Sekretariat gebeten, dass sie einen angemessenen Beitrag entsprechend ihren Möglichkeiten entrichten.

Artikel 8 – Statutenänderung

Die Statuten können geändert werden, wenn sowohl zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit beschließendem Stimmrecht wie auch der Apostolische Stuhl zustimmen.

Diese Statuten wurden vom Rat der Europäischen Bischofskonferenzen im Mai 1995 beschlossen und sind nach Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft getreten.

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