Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 40 vom 1. Oktober 2005, II., 1.)

§ 1 – Natur und Zweck

Die Österreichische Bischofskonferenz ist gemäß can. 447 CIC der Zusammenschluss der Bischöfe der österreichischen Diözesen, mit Gutheißung des Apostolischen Stuhles errichtet, zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gemeinsamen Erlass von Entscheidungen sowie zur Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen.

§ 2 – Rechtspersönlichkeit und Sitz

Die Österreichische Bischofskonferenz genießt Rechtspersönlichkeit gemäß can. 449 § 2 CIC für den kirchlichen und gemäß Artikel II des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II, Nummer 2/1934, für den staatlichen Bereich. Sie hat die Fähigkeit, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

Sie genießt nach österreichischem Recht als öffentlich-rechtliche juristische Person die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes.

Unbeschadet des jeweiligen Tagungsortes und der Residenz des jeweiligen Vorsitzenden ist der Sitz der Österreichischen Bischofskonferenz sowie ihres Generalsekretariates Wien.

§ 3 – Mitglieder der Konferenz

1. Mitglieder der Österreichischen Bischofskonferenz sind:

  1. die Diözesanbischöfe

  2. der Militärbischof

  3. der Territorialabt von Wettingen-Mehrerau

  4. die Koadjutoren

  5. die Apostolischen Administratoren

  6. die Diözesanadministratoren

  7. die Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen.

2. Bischöfe, die ernannt, aber noch nicht geweiht sind bzw. von ihrem Amt noch nicht Besitz ergriffen haben, sind Mitglieder der Bischofskonferenz ohne Antrags- und Stimmrecht.

§ 4 – Der Apostolische Nuntius

Der Apostolische Nuntius in Österreich wird zum Besuch der Konferenz gemäß dem Motu Proprio „Sollicitudo omnium ecclesiarum“ VIII/2 eingeladen. Es ist ihm auch die Tagesordnung zu übermitteln.

Dem Apostolischen Nuntius in Österreich bleibt es unbenommen, namens des Apostolischen Stuhles einzelne Punkte in die Tagesordnung der Vollversammlung einzubringen.

§ 5 – Der Vorsitzende

1. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz beruft die Vollversammlung ein, er erstellt unter Beobachtung von § 6,3 die Tagesordnung und leitet die Sitzungen. Er vertritt die Bischofskonferenz nach außen.

2. Der Vorsitzende wird von den (in § 3,1) genannten Mitgliedern der Bischofskonferenz in geheimer Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Er muss aus der Zahl der Diözesanbischöfe genommen werden. Für die Wahl ist die Zweidrittelmehrheit der wahlberechtigten Mitglieder erforderlich; nach zwei erfolglosen Wahlgängen genügt die relative Mehrheit. Wiederwahl ist möglich. Ein etwaiger Rücktritt des Vorsitzenden muss in schriftlicher Form, gerichtet an die Bischofskonferenz, erfolgen. Er bedarf keiner Annahme.

Die Funktion des Vorsitzenden endet weiters mit dem Ausscheiden aus der Bischofskonferenz.

3. Der stellvertretende Vorsitzende nach can. 452 § 1 CIC wird von den (anwesenden) Mitgliedern der Bischofskonferenz in geheimer Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Auch er muss aus der Zahl der Diözesanbischöfe genommen werden.

§ 6 – Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist das Hauptorgan der Österreichischen Bischofskonferenz.

Eine ordentliche Vollversammlung findet drei Mal jährlich – im Frühjahr, Sommer und im Herbst – statt. Termin, Dauer und Ort der Konferenz werden vom Vorsitzenden nach Beratung mit den Mitgliedern der Konferenz festgelegt und den Mitgliedern spätestens zwei Monate vor Sitzungsbeginn bekannt gegeben.

2. Eine außerordentliche Konferenz kann, wenn dringende Gründe es erfordern, vom Vorsitzenden jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist einberufen werden. Sie muss unter Einhaltung der gleichen Frist einberufen werden, wenn die Mehrheit der unter § 3,1 a) – f) dieser Statuten genannten Mitglieder es verlangt. In Notfällen kann der Vorsitzende die verkürzte Einberufungsfrist unterschreiten, wobei der Notfall entsprechend begründet und von der Plenaria als solcher gebilligt werden muss.

3. Jedes Mitglied der Bischofskonferenz kann innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist Vorschläge für die Tagesordnung einbringen. Änderungen zur Tagesordnung können während der Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Verlauf der Vollversammlung hat jedes Mitglied der Konferenz das Recht, Anträge einzubringen, die vom Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht werden. Anliegen von Außenstehenden können nur fristgerecht und über den zuständigen Diözesanbischof oder den bischöflichen Referenten an die Bischofskonferenz herangetragen werden.

4. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Vollversammlungen verpflichtet. Als Entschuldigungsgrund gelten schwere Erkrankungen und Verpflichtungen durch höhere Autorität.

Die Frage der Vertretung ist in § 7,3 dieser Statuten geregelt.

5. Sollen zu den Beratungen der Bischofskonferenz Fachberater oder andere Personen beigezogen werden, so ist dazu ein Beschluss der Konferenzteilnehmer herbeizuführen.

Die eigentliche Beratung und Beschlussfassung über den zu verhandelnden Gegenstand soll aber in der Regel in Abwesenheit der beigezogenen Personen erfolgen.

§ 7 – Stimmberechtigung und Beschlüsse

1. Die Österreichische Bischofskonferenz kann in folgenden Materien Beschlüsse fassen:

  1. Damit die Lehraussagen der Konferenz ein authentisches Lehramt darstellen und im Namen der Konferenz veröffentlicht werden können, ist es notwendig, dass sie in der Vollversammlung von den bischöflichen Mitgliedern einstimmig gebilligt werden oder dass sie, nachdem sie wenigstens von einer Zweidrittelmehrheit der bischöflichen Mitglieder gebilligt wurden, vor der Promulgation die „recognitio“ des Apostolischen Stuhles erhalten.

  2. Beschlüsse über Decreta Generalia nach can. 455 CIC, die als Partikulargesetze Gültigkeit erlangen: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 dieser Statuten Genannten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse sind die Stimmen von zwei Drittel der Stimmberechtigten (nicht Anwesenden!) erforderlich.

  3. Beschlüsse über die Statuten der ÖBK: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 a) – f) dieser Statuten Genannten; die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich.

  4. Beschlüsse in internen Angelegenheiten der Konferenz und ihrer Einrichtungen: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 dieser Statuten genannten Mitglieder der Konferenz; die absolute Mehrheit (der Stimmen der anwesenden Mitglieder) ist erforderlich.

  5. Beschlüsse über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 a) – f) dieser Statuten Genannten; die Zweidrittelmehrheit (der Anwesenden) ist erforderlich.

  6. Beschlüsse in Materien, die zwar in der Kompetenz der einzelnen Diözesanbischöfe liegen, aber in allen Diözesen Geltung haben sollen; solche Beschlüsse müssen von den Diözesanbischöfen einstimmig gefasst werden, um in den einzelnen Diözesen als Diözesangesetze bzw. -verordnungen Rechtswirksamkeit erlangen zu können.

2. Beschlüsse in der Österreichischen Bischofskonferenz werden in offener Abstimmung gefasst, außer wenn wenigstens drei der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

3. Wenn ein Diözesanbischof gemäß § 6,4 dieser Statuten an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert ist, so gilt für seine allfällige Vertretung:

  1. Hat er einen Koadjutor, so übernimmt dieser die Vertretung seines Diözesanbischofs. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er keinen Koadjutor, wohl aber einen Auxiliarbischof hat. Bei mehreren Auxiliarbischöfen übernimmt der dienstälteste die Vertretung. Der Koadjutor bzw. Auxiliarbischof hat in diesem Fall nur dann Stimmrecht, wenn die Beschlüsse mit den Stimmen aller Bischöfe gefasst werden, diesfalls aber nur eine Stimme (vgl. can. 168 CIC).

  2. Hat er keinen Koadjutor und auch keinen Auxiliarbischof, so kann der Diözesanbischof seinen Generalvikar als Vertreter in die Bischofskonferenz entsenden. Die Delegation muss schriftlich, gerichtet an den Vorsitzenden, erfolgen und verpflichtet für die Dauer der Verhinderung des Diözesanbischofs. Der Vertreter besitzt Sitz in der Österreichischen Bischofskonferenz, kann aber kein Stimmrecht ausüben. Verlangt es der rechtmäßig verhinderte Diözesanbischof, so sind Beschlüsse gemäß Absatz 1, litera e) und f) auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zu verschieben.

Dieses Verlangen muss schriftlich mit der Bekanntgabe der begründeten Verhinderung an den Vorsitzenden gerichtet werden.

4. Wahlen in der Österreichischen Bischofskonferenz erfolgen – sofern nichts anderes bestimmt ist – nach dem allgemeinen kanonischen Wahlrecht (cann. 119,1° und 164-179 CIC).

§ 8 – Referate, Kommissionen und Räte

1. Für bestimmte Fachgebiete kann die Bischofskonferenz bischöfliche Referenten oder Kommissionen einsetzen, für bestimmte Anlässe eine Arbeitsgruppe.

2. Dem Prinzip der Kollegialität entsprechend werden die einzelnen Mitglieder der Bischofskonferenz unter Beachtung ihrer Sachkompetenz an den gesamtösterreichischen Aufgaben beteiligt. Referenten in der Bischofskonferenz werden für eine Periode von fünf Jahren von der Vollversammlung nach ausreichender Zeit zur Überlegung sowie nach gemeinsamer Beratung gewählt. Der Vorsitzende unterbreitet Wahlvorschläge. Diese können jeweils eine oder mehrere Personen umfassen; andere sind nicht wählbar. Wiederwahl ist möglich. Aufgabe der Referenten ist es, die Entwicklung in den einzelnen Bereichen aufmerksam zu verfolgen, der Bischofskonferenz regelmäßig zu berichten und die entsprechenden Institutionen inhaltlich zu betreuen bzw. das „moderamen superius“ wahrzunehmen. Die Referenten haben keine dienstrechtliche Verantwortung und sind auf enge Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Bischofskonferenz verwiesen.

3. Kommissionen können auf Dauer oder „ad hoc“ – zur Lösung eines bestimmten Problems – von der Vollversammlung eingesetzt werden, die auch ihre Zusammensetzung bestimmt. Jede Kommission hat einen Vorsitzenden, dessen Funktionsdauer fünf Jahre beträgt. Wiederbestellung ist möglich. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute zu allen oder zu einzelnen Sitzungen der Kommission beizuziehen. Diese Fachleute haben kein Stimmrecht. Die Kommissionen haben die Ergebnisse ihrer Beratungen schriftlich der Vollversammlung vorzulegen.

4. Räte können für bestimmte Zuständigkeiten eingerichtet werden. Für jeden Rat ist ein Vorsitzender von der Vollversammlung zu wählen, die Funktionsdauer des Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. In die Räte können auch Fachleute als Mitglieder berufen werden, welche aber kein Stimmrecht besitzen. Beschlüsse der Räte bedürfen der Bestätigung durch die Bischofskonferenz; kann eine solche Bestätigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist der Vorsitzende der Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Materie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.

Jedenfalls ist ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen. Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte Allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu can. 1277 CIC analog heranzuziehen.

Veräußerungen sind im Sinne cann. 1289ff. CIC zu behandeln.

Diesem Rat ist eine Geschäftsordnung zu geben, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist.

Die Zuständigkeit der Ortsordinarien ist durch diesen Rat in keiner Weise eingeschränkt.

5. Im Falle längerer Verhinderung bischöflicher Referenten kann die Bischofskonferenz einen Vertreter bestellen.

§ 9 – Generalsekretariat

1. Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben, die ihm nach can. 458 CIC sowie nach den Bestimmungen dieser Statuten zukommen. Insbesondere obliegt es ihm, den geordneten Ablauf der Vollversammlungen vorzubereiten und die anfallende Nacharbeit zu leisten.

Das Generalsekretariat pflegt die Beziehungen zu den zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen und besorgt den nötigen Schriftverkehr.

Das Generalsekretariat steht in ständigem Kontakt mit den der Bischofskonferenz zugeordneten Einrichtungen und Institutionen und nimmt gegebenenfalls die Diensthoheit wahr.

Das Generalsekretariat ist in seinen Tätigkeiten an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Es handelt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen bischöflichen Referenten.

2. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz wird von der Vollversammlung für eine Periode von sechs Jahren gewählt. Er muss nicht Bischof sein, wohl aber Priester. Er nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung teil.

3. Die übrigen Mitarbeiter im Generalsekretariat der Bischofskonferenz (Fachreferenten, Bürokräfte) werden vom Vorsitzenden nach Pflege des Einvernehmens mit dem Generalsekretär bestimmt.

4. Der Generalsekretär führt das Protokoll der Vollversammlungen. Allen Mitgliedern der Konferenz sowie den ehemaligen Mitgliedern wird das Protokoll zugemittelt.

Dem Heiligen Stuhl wird das Protokoll über die Apostolische Nuntiatur übersandt.

Nach Zumittlung des Protokolls und dem Ablauf einer Einspruchsfrist von drei Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.

5. Beratungsergebnisse und Protokolle sind vertraulich zu behandeln.

§ 10 – Veröffentlichung von Konferenzbeschlüssen

Das offizielle Promulgationsorgan der Beschlüsse ist das Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.

§ 11 – Gültigkeit der Statuten

Diese Statuten treten mit der Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft und können ohne dessen Zustimmung nicht geändert werden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 18).

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen und durch die Kongregation für die Bischöfe am 24. März 2001 rekognosziert. Die Recognitio der nach Beschluss der Bischofskonferenz durchgeführten Statutenergänzung in § 8 durch die Kongregation für die Bischöfe erfolgte am 18. Juni 2005.

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