Dekret über Veräußerungen (can. 1285, 1291 und 1292 § 1)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 35.)

(1. außer Kraft, siehe: Wertgrenze gem. c. 1292)

  1. Für Veräußerungen werden gemäß can. 1292 § 1 folgende Grenzen festgesetzt:
    1. als Obergrenze der Betrag von 7 Millionen Schilling,
    2. als Untergrenze der Betrag von 300.000 Schilling.
  2. Zur gültigen Veräußerung von Mobilien,  die zum Stammvermögen (patrimonium stabile) gehören, ist gemäß can. 1285 und can. 1291 die schriftliche Erlaubnis des Diözesanbischofs erforderlich.
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