Richtlinie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen Interessenskonflikte bestehen – Unvereinbarkeitsrichtlinie

diese Richtlinie regelt die Vorgangsweise im Falle von Rechtsgeschäften mit externen Einrichtungen, Gesellschaften, Unternehmen etc., bei denen ein entsprechendes „Naheverhältnis“ zur Vertragspartei vorliegt. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten und soll mögliche Interessenskonflikte vermeiden.

Der Personenkreis umfasst alle Personen, die Rechtsgeschäfte für die Universität (wie z.B. ProjektleiterInnen, LeiterInnen von Organisationseinheiten - DekanInnen, InstitutsleiterInnen - ,RektorIn und Rektoratsmitglieder und sämtliche andere Personen, die zum Abschluss von Verträgen für die Universität Innsbruck befugt sind) oder ad personam gemäß § 26 UG abschließen.

Bei Personenkreis A liegt ein Naheverhältnis vor, wenn diese Person

  1. selbst EinzelunternehmerIn, Zeichnungsberechtigte/r, BetreiberIn, ProkuristIn, GeschäftsführerIn, Mitglied des Aufsichtsrats, Vorstandes oder Verwaltungsrates der Vertragspartei ist;
  2. an /der Vertragspartei eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung hält (für Aktionäre/Aktionärinnen gilt dies ab einer Beteiligung von 5%);
  3. verwandt oder verschwägert (gemeint sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder verschwägert bis zum zweiten Grad), Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r PartnerIn zu einer Person ist, die eine Position im Sinne von B.a) oder B.b) innehat.
  1. Jedenfalls:
    In-sich-Geschäfte (Doppelstellvertretung, Selbstkontrahieren)
  2. Wenn ein Naheverhältnis nach B. vorliegt, sämtliche entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere:
  • Forschungs- und Werkverträge,
  • Kauf-, Miet-, Leasing-, Nutzungsverträge (z.B. auch Verwendung von Infrastruktur und Räumlichkeiten der Universität)
  • Lizenz- und Verwertungsverträge
  • ​​​Schenkungen, Spenden

Ausgenommen sind Dienstverträge und Werkverträge mit Einzelpersonen ohne Gewerbeschein.

  1. von dem Rektoratsmitglied, das gemäß der Geschäftsordnung des Rektorats zuständig ist;
  2. wenn der Rektor/die Rektorin oder ein anderes Rektoratsmitglied selbst betroffen ist: vom Rektorat mit Ausnahme der Stimme des betroffenen Mitglieds.

Diese Richtlinie wurde im Mitteilungsblatt am 19.06.2012 veröffentlicht.


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