Rechtliche Aspekte

Im Sinne der Open Access-Bewegung soll ein freier Zugang zu wissenschaftlicher Information geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird eine rechtliche Beratungstätigkeit für AutorInnen/UrheberInnen, die Open Access-Publizieren, angeboten. Die Rechtsberatung im Kontext zu Open Access umfasst im Wesentlichen das Zweitverwertungsrecht, die Einräumung von Werknutzungsrechten, Information zu Creative Commons Lizenzen und bietet eine Hilfestellung zu Verlagsverträgen/AutorInnenverträgen. Die verwendeten Rechtsgrundlagen beziehen sich auf das österreichische Recht. Die gegenständlichen Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit.

Urheberrecht

Ein Werk ist eine geistige Schöpfung und das Urheberrecht hat die Aufgabe, Werke und deren AutorInnen/UrheberInnen zu schützen und vor allem ihnen innerhalb gewisser Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten. Andererseits soll aber auch ein reger Informationsaustausch erfolgen, um der Allgemeinheit Wissen zu vermitteln. Dies ist auch im Sinne der Open Access-Bewegung, deren Ziel es ist, einen freien Zugang zu wissenschaftlicher Information zu schaffen. Damit AutorInnen/UrheberInnen wissenschaftlicher Beiträge auch Open Access-Publizieren können, ist bei Einräumung von Werknutzungsrechten sorgsam vorzugehen.

Verwertungsrecht

Die AutorInnen/UrheberInnen können Dritten gestatten, das Werk auf einzelne oder alle den AutorInnen/UrheberInnen vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen. Sie können eine Werknutzungsbewilligung erteilen bzw. einem anderen das ausschließliche Werknutzungsrecht einräumen. Auf welche Art das Werk von Werknutzungsberechtigten benützt werden darf, richtet sich nach dem mit den AutorInnen/UrheberInnen abgeschlossenen Vertrag. Empfehlenswert ist, möglichst kein ausschließliches Werknutzungsrecht den Verlagen einzuräumen.

Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht (UrhG)

§ 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.

Zweitverwertungsrecht (Zweitveröffentlichung)

Seit 1.10.2015 ist gem. § 37a Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Österreich ein Zweitverwertungsrecht für AutorInnen/UrheberInnen wissenschaftlicher Beiträge in Kraft. Dies bedeutet, dass AutorInnen/UrheberInnen eines wissenschaftlichen Beitrages, die einem Verleger bzw. Herausgeber ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt haben, zusätzlich das Recht erhalten, ihre Beiträge nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nichtgewerblichen Zwecken erneut öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht steht den AutorInnen/UrheberInnen von wissenschaftlichen Beiträgen nur dann zu, wenn sie Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung sind und der Beitrag in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Die Beschränkung auf periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlungen schließt Festschriften, Tagungsbände und Sammelbände aus.

Kriterien für die Anwendung des Zweitverwertungsrechts im Überblick:

  • Wissenschaftlicher Beitrag
  • Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung
  • Beitrag muss In einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sein
  • Einhaltung einer Embargofrist von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung
  • Akzeptierte Manuskriptversion
  • Kein gewerblicher Zweck
  • Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben
  • Österreichisches Recht bzw. wenn das im Verlagsvertrag anzuwendende Recht ein gesetzliches Zweitverwertungsrecht vorsieht (z.B. deutsches Recht)

Durch das Zweitverwertungsrecht erhalten wissenschaftliche AutorInnen/UrheberInnen die Möglichkeit, ihre Publikationen im Wege von Open Access zu veröffentlichen und können somit ihre Forschungsergebnisse einer breiteren Fachöffentlichkeit unkompliziert, zeitnah und weltweit zugänglich machen.

Wenn das Zweitverwertungsrecht nicht zutrifft, ist zu beachten, dass eine Zweitveröffentlichung dann uneingeschränkt und sofort möglich ist, wenn den Verlagen vertraglich kein exklusives bzw. ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt worden ist bzw. wenn die AutorInnen/ UrheberInnen sich das Recht auf parallele Online-Veröffentlichung ausdrücklich vorbehalten haben. Das Zweitverwertungsrecht und die Richtlinien der Verlage sind leider oft nicht ganz klar und konsistent formuliert. Gern unterstützen wir beim Klären der Rechte.

Zweitverwertungsrecht (UrhG)

§ 37a. Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Verlagsvertrag/AutorInnenvertrag

Der Verlagsvertrag/AutorInnenvertrag wird in Österreich außerhalb des Urheberrechts und zwar im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 1172 und 1173 ABGB geregelt. Ein Verlagsvertrag/AutorInnenvertrag ist ein spezieller formloser Vertrag, der in der Regel beim Publizieren eines Aufsatzes in einer Fachzeitschrift oder in einem Sammelband oder beim Publizieren einer Monografie zwischen AutorInnen/UrheberInnen und Verlag geschlossen wird. Im Vertrag wird geregelt, in welchem Umfang die Verwertungsrechte für die Publikation an den Verlag abgetreten werden. Viele Verlagsverträge/AutorInnenverträge beinhalten standardisiert die Einräumung ausschließlicher Werknutzungsrechte. Empfehlenswert ist die Abtretung ausschließlicher Werknutzungsrechte zu vermeiden, indem solche Vertragspassagen gestrichen werden bzw. sich die Möglichkeit zum Open Access-Publizieren durch Vertragszusätze zu sichern. Zu beachten ist dabei, dass  Vertragsänderungen von allen Vertragsparteien (Verlag/Autoren) unterfertigt werden müssen um Rechtsgültigkeit zu erlangen.

 Beispiele für Vertragszusätze:

„Der Verlag stimmt zu, dass der Autor das Recht behält, eine digitale Kopie des Dokumentes vor/während/nach der Publikation durch den Verlag zeitlich unbeschränkt auf einen öffentlich zugänglichen akademischen Non-Profit-Server zu legen. Der Autor verpflichtet sich, das Originaldokument auf dem akademischen Non-Profit-Server zu zitieren.“

„Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Werknutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Dem Autor steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchversion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen."

Beispiel für Vertragszusatz in Sammelbänden:

„Die Verwendung des Beitrags mit dem „Titel des Beitrags“ ist parallel mit dem Zeitpunkt des Erscheinens für nicht kommerzielle Zwecke als Open Access Publikation sowie auf Repositorien durch den/die AutorIn gestattet."

Verlagsvertrag (ABGB)

§ 1172. Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.

§ 1173. Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatze der Auflage darf der Urheber über das Werk nur dann anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger eine angemessene Schadloshaltung leistet.

AutorInnen/UrheberInnen, die ihre Artikel in kostenpflichtigen Zeitschriften veröffentlichen, können sich das Recht der parallelen Open Access-Bereitstellung vorbehalten. Eine Übersicht der erlaubten Möglichkeiten von Seiten der Verlage bietet die (rechtlich unverbindliche) Sherpa Romeo Liste. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Copyright-Policies oder auf den Informationsseiten von Zeitschriften bzw. der Verlage. Diese Informationen sind ein erster Anhaltspunkt. Maßgeblich ist immer der Verlagsvertrag (Autorenvertrag).

Creative Commons Lizenzen 

Wenn Sie Ihre Publikation frei zugänglich machen wollen und RechteinhaberIn dieser Publikation sind, dann können Sie durch eine Lizenz die genauen Verwertungsrechte für Ihr Werk festlegen, (RechteinhaberIn sind grundsätzlich die AutorInnen/UrheberInnen wenn Sie ihre Werknutzungsrechte nicht an einen Dritten, z.B. Verlag, abgetreten haben).

Die Verwendung des Lizenzmodells Creative Commons (CC) ist weit verbreitet. Creative Commons (CC) ist eine gemeinnützige Organisation, die Standard-Lizenzverträge anbietet, mit denen AutorInnen/UrheberInnen der Öffentlichkeit auf einfache Weise Werknutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Im Bereich der Wissenschaft werden CC-Lizenzen vor allem verwendet, um eine Verbreitung von Publikationen im Sinne von Open Access zu ermöglichen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Creative Commons Webseite.

Bei der Suche nach der passenden Lizenz ist auch diese Webseite von Creative Commons sehr hilfreich: https://creativecommons.org/choose/

Weiterführende Links

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