Dekret über die Mitwirkung von Klerikern und Ordensleuten in Rundfunk und Fernsehen can. 831 § 2

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.)

Bezüglich der Entsendung von Klerikern und Ordensleuten zur Gestaltung und Mitwirkung bei religiösen Sendungen in Rundfunk und Fernsehen obliegt die Durchführung dem Katholischen Zentrum für Massenkommunikation im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof des Betreffenden. Für Ordensleute ist zudem die Erlaubnis ihres Oberen nach Maßgabe der Satzungen ihres Institutes Voraussetzung (can. 678 § 2 und per analogiam can. 832).

Bei der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung in diesem Bereich gelten für alle Beteiligten die Richtlinien, weiche die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrer „Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre“ am 30. März 1992 veröffentlicht hat.

Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.

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