Richtlinie über den
Kostenersatz bei Auftragsforschung, künstlerischen Arbeiten, Untersuchungen, Gutachten und Befundungen im Auftrag Dritter

 

In der universitären Drittmittelforschung muss zwischen Forschungsförderung und Auftragsforschung unterschieden werden. Bei Forschungsförderung verlangt der Geldgeber die Erstellung von Berichten (Zwischenberichte, Endberichte), den Nachweis über die richtlinienkonforme Verwendung der Fördergelder und die Nennung des Geldgebers in Publikationen und bei Vorträgen. Darüber hinaus hat der Geldgeber keinerlei Ansprüche auf die Übertragung von Rechten. Bei Auftragsforschung sowie bei Untersuchungen, Gutachten und Befundungen im Auftrag Dritter ist hingegen eine Gegenleistung der Universität Voraussetzung, zum Beispiel die Erbringung einer Forschungsleistung oder die Abtretung von Rechten an den Forschungsergebnissen. Ob es sich im konkreten Fall um Auftragsforschung oder Forschungsförderung handelt, wird vom zuständigen Mitglied des Rektorats anhand des jeweiligen Sachverhaltes entschieden. Zu diesem Zweck ist jeder Vertrag vor seiner Unterfertigung dem projekt.service.büro vorzulegen.

Die Universität Innsbruck ist gemäß §§ 26 Abs 3 und 27 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) verpflichtet, Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Auftragsforschung sowie künstlerischen Arbeiten, Untersuchungen, Gutachten oder Befundungen einzuheben. Dieser Kostenersatz ist in vollem Umfang an die Universität zu leisten, d.h. es ist darauf zu achten, dass das Entgelt alle direkten Projektkosten samt Kostenersatz abdeckt. Der Kostenersatz muss ebenso wie ein marktüblicher Gewinn schon bei der Angebotslegung mit einkalkuliert werden.

Zu diesem Zweck steht hier ein Berechnungsformular des projekt.service.büros zur Verfügung.

Das Berechnungsformular wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert (z.B. Anpassung der Stundensätze). Der Projektleiter/die Projektleiterin ist daher verpflichtet, sich zum Zeitpunkt der Projektkalkulation über den aktuellen Stand zu informieren.

Die Abrechnung des Kostenersatzes erfolgt am Ende des Projekts, bei Routineuntersuchungen/Befundungen jedoch halbjährlich. Der Kostenersatz wird auf Basis der tatsächlichen Einnahmen/Kosten errechnet und eingehoben. Der Berechnung des Kostenersatzes wird das zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültige Berechnungsformular zugrunde gelegt.

Mit dem Eintrag des Projekts in die Drittmitteldatenbank stimmt der/die Projektleiter/in (§ 26 und § 27) bzw. der/die Leiter/in der Organisationseinheit (§ 27) dieser Vorgangsweise zu und bestätigt gleichzeitig, dass der Kostenersatz richtlinienkonform kalkuliert wurde.

Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Mitgliedes des Rektorats.