Studienbeitrag und Förderungen

Informationen zum Studienbeitrag
Statusabfrage, Kundendateninformation (Ist mein Studienbeitrag eingelangt?...), Zweckwidmung
Stipendienstelle (Studienbeihilfe und sonstige Förderungen)
Sozialtopf - Aktion "Gemeinsam Drüberhelfen"

!! Aktuell gültige Regelung betreffend den Studienbeitrag für das Sommersemester 2012 !!

Die Universität Innsbruck hebt im Sommersemester 2012 keine Studienbeiträge ein!
Somit müssen ordentliche wie auch außerordentliche Studierende, unabhängig ihrer Nationalität, nur den ÖH-Beitrag (=Studierendenbeitrag) in Höhe von Euro 17,00 entrichten.

Die Fortsetzungsmeldung Ihrer Studien erfolgt durch die Bezahlung des ÖH-Beitrages! Daher ist in jedem Fall der ÖH-Beitrag (gesetzlicher Pflichtbeitrag) fristgerecht bis spätestens 30. April 2012 zu bezahlen. Bitte kontrollieren Sie den Zahlungseingang einige Tage nach der erfolgten Bezahlung im Studierendenportal LFU:online.

 
Zahlungsmöglichkeiten

  • Zahlungsinformationen bei Banküberweisung:

       Empfänger: Universität Innsbruck
       Bankleitzahl: 60.000
       Kontonummer: 00096061170
       Verwendungszweck: Ihr Name + Ihre Matrikelnummer + betreffendes Semester (Wintersemester oder Sommersemester) 
      
Zahlungsreferenz/Kundendaten: im Ebanking unbedingt anführen (bitte hier abfragen!!)
       Auftraggeber: Name und Anschrift

aus dem Ausland zusätzlich:
      
       BIC/SWIFT: OPSKATWW
       IBAN: AT82 6000 0000 9606 1170

Laut EU-Verordnung sind seit 1.1.2007 IBAN (= internationale Bankkontonummer) und BIC (= internationaler Bankcode) für alle grenzüberschreitenden Euro-Zahlungen vorgeschrieben. Bei Fehlen von IBAN und BIC besteht die Möglichkeit, dass die Empfängerbank die Zahlung zurückweist und/oder zusätzliche Spesen in Rechnung stellt.

Statusabfrage, Kundendateninformation und Zweckwidmung

Unter folgendem Link können Sie abfragen, ob Ihr Studienbeitrag schon eingelangt ist sowie sich die aktuellen Kundendaten für Online-Banking anzeigen lassen.
Arrow Right Zur Statusabfrage, Kundendateninformation

 

 Aufhebung von Studienbeitragsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof
(Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 10/11, V 6/11-10 vom 30. Juni 2011)

Die Aufhebung der Bestimmungen des § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 des Universitätsgesetzes 2002
und des § 2 Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 in
Kraft. Mit 1. März 2012 werden demgemäß die nicht von der Aufhebung betroffenen
Gesetzesbestimmungen wie bisher in Geltung stehen.

 TeilnehmerInnen von Universitätslehrgängen müssen weiterhin auch die ULG-Gebühr entrichten.
Nicht von der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen betroffen sind die Teilnahmegebühr für Universitätslehrgänge. Die Gebührenvorschreibung erhalten Sie vom zuständigen Koordinator!


  Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/12

Rückerstattungsanträge des Studienbeitrages für das Wintersemester 2011/2012 müssen bis 31. März 2012 in der Studienabteilung eingelangt sein! Es wird empfohlen den Antrag im LFU:online über Mein Postfach (inkl. Online-Anträge) zu stellen.
Link: http://lfuonline.uibk.ac.at 

Voraussetzungen (Erlassgründe):

Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit inklusive der Toleranzsemester bereits überschritten haben, wird der Studienbeitrag auf Antrag rückerstattet, wenn

1. sie mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren. Erforderlicher Nachweis: Bestätigung eines Facharztes (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002) (-> Musterformular für die Bestätigung eines Facharztes kann hier heruntergeladen werden)

2. sie sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag gewidmet haben (gem. § 92 Abs. 1 Z 4, UG 2002). Erforderliche Nachweise:
o Geburtsurkunde des Kindes
o Meldezettel des Kindes
o Meldezettel der/des Studierenden, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse des Kindes übereinstimmen muss
o eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind tatsächlich überwiegend von ihr oder ihm betreut wird (-> das Formular der eidesstattlichen Erklärung kann hier heruntergeladen werden)

3. mehr als zwei Monate des Präsenz- oder Zivildienstes in ein Semester fallen (gem. § 91 Abs. 1, UG 2002). Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Der Nachweis des Einberufungsbefehls ist nicht ausreichend!

4. eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen wurde bei der das Jahreseinkommen über dem 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG; gem. § 92 Abs. 1 Z 5, UG 2002) lag (für das Kalenderjahr 2010: € 5128,62). Erforderlicher Nachweis: Einkommenssteuerbescheid des Wohnsitzfinanzamtes des Kalenderjahres 2010.

5. Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 für das laufende oder das vorangegangene Semester bezogen wird bzw. bezogen wurde; erforderlicher Nachweis: Studienbeihilfenbescheid


Informationen zur Studienbeitragsregelung, gültig vom Sommersemester 2009 bis Wintersemester 2011/12, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
 


 

Stipendienstelle

Sie können bei der Stipendienstelle Innsbruck ein Stipendium beantragen - bei positivem Bescheid erhalten Sie nicht nur monatlich die notwendige finanzielle Unterstützung, sondern auch die Studienbeiträge zur Gänze rückerstattet.

Infos und Antragsformulare unter www.stipendium.at


Sozialtopf - Aktion "Gemeinsam Drüberhelfen"

Die Universität hat sich das Ziel gesetzt, ihren Studierenden aus finanziellen Notlagen, die in Folge von Ereignissen eingetreten sind, welche nicht dem/der einzelnen Studierenden zugerechnet werden können, zu helfen.
Genaue Information zum Sozialtopf (berechtigter Personenkreis, Antragsfristen, Auflagen...) wie auch das Formular können Sie hier herunterladen.


¹

Zum EWR (=Europäischer Wirtschaftsraum) gehören die Mitgliedstaaten der EU (= Europäische Union) - Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern - und die EFTA-Staaten (=Europäische Freihandelsassoziation) - Liechtenstein, Island und Norwegen.