Erlass des Studienbeitrages

Wer kann Erlass beantragen?
Neue Erlassgründe ab Sommersemester 2009?
Was ist bei Antragstellung zu beachten?
Welche Frist ist zu beachten?
Refundierung von Studienbeiträgen bei Mehrfachstudien durch das Ministerium


Mit der Änderung der Studienbeitragsregelung durch den Nationalrat vom 24. September 2008 wurden neue Erlassgründe beschlossen, die ab dem Sommersemester 2009 für ordentliche Studierende gelten, die EU-/EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen, Konventionsflüchtlinge oder Drittstaatsangehörige sind, wenn die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester (bei Diplomstudien pro Studienabschnitt) überschritten wurde.

Wurde der/die Studierende im Rahmen der Fortsetzung des Studiums von der Universität aufgefordert, den Studienbeitrag zu entrichten, kann der/die Studierende den Erlass des Studienbeitrages bei der Universität beantragen.

Die gesetzlichen Erlassgründe sind:

- Hinderung am Studium von durchgehend mehr als zwei Monaten durch Krankheit im betreffenden Semester
Nachweis: Fachärztliche Bestätigung
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

- Hinderung am Studium von durchgehend mehr als zwei Monaten durch Schwangerschaft im betreffenden Semester
Nachweis: Fachärztliche Bestätigung
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

- überwiegende Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bis deren 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt
Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/der betreuenden Studierenden sowie eidesstattliche Erklärung des/der betreuenden Studierenden (PDF IconEidesstattliche Erklärung)
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze: Sie müssen im Rahmen Ihrer Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn ein Jahreseinkommen vom mindestens 14-fachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG verdient haben. 
Für Anträge auf Erlass des Studienbeitrages ab dem Sommersemester 2011 ist daher der Einkommensteuerbescheid von 2010 (Jahreseinkommen von mindestens € 5.128,62) einzureichen. Der Erlass kann für das betreffende Sommersemester und das darauffolgende Wintersemester beantragt werden. In diesem Fall wird bei positiver Erledigung des Antrages der Studienbeitrag für zwei Semester erlassen.
Nachweis: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes (es werden alle Seiten des Bescheides benötigt)
Erlassdauer: für das betreffende Sommersemester und das folgende Wintersemester (neuerliche Beantragung möglich)

- Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 %
Nachweis: Behindertenpass, vom Bundessozialamt ausgestellt
Erlassdauer: für die Dauer des Studiums bzw. für die Dauer der Behinderung


Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Präsenz- oder Zivildienst in dem betreffenden Studienabschnitt des Diplomstudiums oder des Bachelor-, Master- oder des Doktoratsstudiums absolviert wurde. Wurde der Präsenz- oder Zivildienst in einem bereits abgeschlossenen Studienabschnitt oder Bachelor- bzw. Master-Studium absolviert, so bleibt er unberücksichtigt.
Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der  Zivildienstserviceagentur

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Studienbeihilfe: der Studienbeitrag wird Studierenden ab dem Wintersemester 2009/2010 erlassen, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBL. Nr. 305/1992 bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Nachweis: Bescheid über die Stipendienzuerkennung
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)
 

Wichtig:
Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht vorgelegt werden, müssen Sie den Studienbeitrag bezahlen! Es ist im Nachhinein möglich einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages mit den erforderlichen Nachweisen zu stellen.


Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Trifft auf Sie ein Erlassgrund zu, müssen Sie einen Antrag einbringen. Die Antragstellung kann entweder mittels Online-Antrag im LFU:online unter Mein Postfach (inkl. Online-Anträge) oder persönlich in der Studienabteilung im Hauptgebäude der Universität Innsbruck, Erdgeschoss, Zi. 95, Referat 'Studienbeitrag', erfolgen.

Sollten Sie die persönliche Antragstellung bevorzugen, erhalten Sie das Antragsformular in der Studienabteilung oder Sie können dieses gleich hier (PDF Dokument) herunterladen.

Je nach Anlassfall, müssen die beim jeweiligen Erlassgrund genannten Nachweise jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie (notariell, gerichtlich) vorgelegt werden.
Fremdsprachigen Urkunden (ausgenommen sind Urkunden in englischer Sprache) sind amtlich beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Übersetzungen sind untrennbar verbunden mit den Urkunden vorzulegen!

Formulare:
- Antrag auf Erlass des Studienbeitrages:  PDF Icon  MsWord Icon

- Eidesstattliche Erklärung:  PDF Icon 
- Fachärztliche Bestätigung:  PDF Icon



Achtung: Auch wenn der Studienbeitrag erlassen wird, müssen Sie den ÖH-Beitrag bis spätestens Ende der Nachfrist bezahlen. Erst wenn dieser ordnungsgemäß eingelangt ist, werden Sie zur Fortsetzung gemeldet und können sodann im LFU:online unter lfuonline.uibk.ac.at Ihre Bestätigungen (Studienbestätigung, Studienblatt...) ausdrucken.


Welche Frist ist zu beachten? 

Ein Antrag auf Erlass bei Vorliegen eines der oben genannten neuen Erlassgründe muss bis spätestens 31. März (für das Sommersemester) bzw. 31. Oktober (für das Wintersemester) eingebracht werden.

Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt den Antrag mitsamt dem Erlassgrund nicht einreichen können oder treten Erlasstatbestände wie Krankheit, Schwangerschaft, Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder eine Betreuungspflicht von Kindern später innerhalb des Semesters ein, müssen Sie in jedem Fall den normalen bzw. in der Nachfrist den um 10% erhöhten Studienbeitrag plus ÖH-Beitrag bezahlen, damit die Fortsetzungsmeldung für das Semester ordnungsgemäß erfolgen kann. Sie können sodann einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages mit den entsprechenden Nachweisen stellen.
Für das Wintersemester ist dies bis zum nächstfolgenden 31. März, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September möglich.



Wie bisher, können folgende Studierende unabhängig von der Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen:

- Studierende, die im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes (z.B. Erasmus) Studien- oder Praxiszeiten im Ausland absolvieren.
Dazu zählt auch der Auslandsaufenthalt einer/s Studierenden aufgrund einer verbindlichen Vorschrift des jeweiligen Studienplanes/Curriculums (Pflicht- oder Wahlfach, Praktikum nach im Studienplan/Curriculum festgelegten Bestimmungen).
- Studierende mit nicht-österreichischer StaatsbürgerInnenschaft, die an einem solchen Programm in Österreich teilnehmen.
- Studierende, in deren Heimatland oder an der zuletzt von ihnen besuchten Universität österreichischen Studierenden der Studienbeitrag erlassen wird und
- InhaberInnen eines Opferausweises (Nachweis: Opferausweis/die Amtsbescheinigung).

- In der Satzung der Universität Innsbruck wurde festgelegt, dass allen Studierenden mit einem Behinderungsgrad von zumindest 50% der Studienbeitrag auf Antrag zu erlassen ist. (Nachweis: Behindertenausweis des Bundessozialamtes)



 

 Siehe Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

Refundierung von Studienbeiträgen bei Mehrfachstudien durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung