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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 17
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vor B. Das Testament: §§ 552 ff ABGB
A. Erbrecht
Literaturquelle
I. Allgemeines
Das menschliche Leben ist endlich. Wir alle sind mit dem Tode konfrontiert: Media in vita mortus sumus. – Die menschliche Fortpflanzung ermöglicht es jedoch, durch das Erzeugen von Nachkommenschaft dem Tode in gewisser Weise zu trotzen und wenigstens an einer generativen Unsterblichkeit teilzuhaben. Wir geben dabei, wie Platon es so schön ausgedrückt hat, „wie eine Fackel das Leben vom einen zum andern weiter”; Nomoi 776 b. – Das Erbrecht geht von dieser unleugbaren Lebenstatsache aus und leistet einen Beitrag zur Todesbewältigung für den Einzelnen, aber auch für die Gesellschaft. – Dies festzuhalten erscheint nicht überflüssig, zumal das Zivilrecht Gefahr läuft, ob seiner vielen Details, das Grundsätzliche aus dem Blick zu verlieren, gleichsam den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen.
Platons Vergleich
Laut Statistik sterben jährlich immer weniger Menschen. Trotz wachsender Bevölkerungszahlen nimmt die Sterblichkeit in Österreich stark ab. 1996 starben in Österreich 80.790 Personen, das sind um 0,5 Prozent weniger als 1995 und um 7,2 Prozent weniger als vor 10 Jahren. – Im Gegensatz dazu stieg die Bevölkerungszahl von 1986 bis 1996 um 6,2 Prozent von 7,59 Millionen auf 8,06 Millionen Einwohner. Die Menschen in Österreich werden älter: 1986 lag die Lebenserwartung der Frauen bei 77,7, die der Männer bei 70,9 Jahren; 1996 waren es 80,2 und 73,7 Jahre. Heute liegt die Lebenserwartung bei 82 (Frauen) und etwa 77 Jahren für Männer mit weiterhin steigender Tendenz. – Einen Beitrag zu dieser Entwicklung liefern auch die Zahlen zur Unfallstatistik, die in den letzten 10 Jahren um 34 Prozent abnahmen; die Mortalität nach Verkehrsunfällen ging um 37, die nach sonstigen Unfällen um 32 Prozent zurück.
Statistik
„Lag das durchschnittliche Sterbealter vor drei oder vier Jahrhunderten rein rechnerisch bei etwa 25, 30 Jahren, so liegt es heute bei rund 75. Umgangssprachlich wird dies meist so ausgedrückt, dass sich unsere Lebenserwartung in diesem Zeitraum verdreifacht habe. Oder anders, augenöffnender ausgedrückt: Jeder von uns hat im Vergleich zu unseren Vorfahren drei Leben zu leben.” – Arthur E. Imhof, „Sis Humilis!” – Die Kunst des Lebens als Grundlage für ein besseres Sterben (1992).
1. Erbrecht und Gesellschaft
Das Erbrecht der §§ 531 ff ABGB dient vornehmlich dem Vermögensübergang von Verstorbenen auf ihre Rechtsnachfolger; üblicherweise von den Eltern auf ihre Kinder, allenfalls Kindeskinder und – immer mehr – die Ehegatten und andere nahestehende Personen.
Aufgabe des Erbrechts
Das Erbrecht ist eingebettet in das – auch rechtliche – Spannungsverhältnis des Generationenwechsels, wobei Klan- und Familieneigentum ursprünglich nicht dem Erbgang unterlagen, da diese Gruppen „unsterblich” waren. Im Laufe der Jahrtausende ist aber das, was vererbt werden kann, immer „mehr” geworden. – Bei Naturvölkern steht zunächst nur die Vererbung von Fahrnis im Vordergrund, Liegenschaften spielen keine Rolle, sie stehen im Familien-, Clan- oder Volkseigentum; zB dem griechischen Oikos oder der römischen familia. Aber sehr lange teilte auch der Großteil beweglicher Güter das Schicksal des/r Verstorbenen und wurde mit ihm/r begraben, verbrannt oder ins Wasser versenkt. Was dem/r Toten nicht mitgegeben wird, gelangt aber allmählich nach gewisser Zeit zur Verteilung an die Familienmitglieder, worin die Keimzelle des späteren Erbrechts erblickt werden kann. – Ein altes Rechtssprichwort veranschaulicht das: Das Gut rinnt wie das Blut.
Generationenwechsel
Dazu und zu weiteren Entwicklungen: Thurnwald, Die menschliche Gesellschaft, Bd V (1934). – Manches von dem, was erbrechtlich weitergereicht wird, gehört weder in die Kategorie der entgeltlichen, noch in die der unentgeltlichen Geschäfte, sondern in die von Gschnitzer „entdeckte” dritte Kategorie der entgeltfremden Leistungen; dazu → KAPITEL 5: Einteilung nach der Wirkung des Rechtsgeschäfts.
Voraussetzung der Entwicklung des Erbrechts war es ferner, dass sich der/die Einzelne, das Individuum (eine Übersetzung des griechischen átomos) aus seinen vielfältigen familiär-gentilizischen Verstrickungen lösen musste, um überhaupt zum Träger subjektiver (Erb)Rechte werden zu können.
Individuum
Das Erbrecht setzt zudem (Individual)Eigentum, also Privateigentum voraus. – Wo kein Eigentum, da kein Erbrecht! Es gibt dann eben nichts zu vererben. Zu den historischen Entwicklungsstufen des Eigentums, dessen Entwicklung vom Erbrecht vorausgesetzt wird → KAPITEL 8: Vom Gemeinschafts- zum Individualeigentum.
(Individual)Eigentum
Das Erbrecht kommt aber auch – freilich in eingeschränkter Weise – dem Wunsch der Menschen nach Unsterblichkeit oder doch einem gewissen Überschreiten der Grenze des Todes entgegen. – Während der Volksmund sprichwörtlich anschaulich formuliert: „Das letzte Hemd hat keine Taschen” und damit meint, dass man – auch wenn man noch so reich gewesen sein sollte – in den Tod nichts mitnehmen kann, schlägt das Erbrecht dieser Einsicht wenigstens insofern ein Schnippchen, als es zumindest ermöglicht, das eigene Vermögen an zurückbleibende, noch lebende Personen weiterzureichen und auf diese Weise faktisch und gedanklich in Erinnerung zu bleiben, also weiter zu leben. Vgl dazu das diesem Kapitel vorangestellte Motto von Egon Weiss.
Unsterblichkeit
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2. „Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung”
Schon Eduard Gans, der tapfere Antipode Savignys, stellte in seinem gleichnamigen Werk (I S. XXXIII von 1824) fest:
Eduard Gans
„Das Erbrecht eines Volkes kann daher nur begriffen werden im Zusammenhang mit dem gesamten Familienrecht.”
Gans geht daher idF darauf ein, „wie sich die verschiedenen Momente des Familienverhältnisses bei jedem Volke zum Erbrecht verhalten, als auch wie sich die Forderung der individuellen Willkür zu dieser Berechtigung stellt.” – Das Erbrecht deutet aber auch auf die Richtigkeit jener von anderen Disziplinen – etwa der Soziologie oder der Alten Geschichte – vertretenen Auffassung vom Tod als „Kultur-Generator” hin; J. Assmann, Der Tod als Thema der Kulturtheorie (es 2157, 2000):
Tod als „Kultur-Generator“
„Der Tod oder, besser, das Wissen um unsere Sterblichkeit ist ein Kultur-Generator ersten Ranges. Ein wichtiger Teil unseres Handelns, und gerade der kulturell relevante teil, Kunst, Wissenschaft, Philosophie, Wohltätigkeit, [Recht!] entspringt [auch?] dem Unsterblichkeitstrieb, dem Trieb, die Grenzen des Ich und der Lebenszeit zu transzendieren.”
Vgl auch Z. Baumann, Tod, Unsterblichkeit und andere Lebensstrategien (Frankfurt / Main, 1994).
Das Erbrecht dient also seit alters her – was nicht vergessen werden darf, auch der Fortsetzung/dem Weiterleben der Person des/r Erblassers/in durch Erhaltung der Familie, des Namens, des guten Rufes, der bona fama defuncti → KAPITEL 4: Sog postmortale Persönlichkeitsrechte. Und – was früher noch wichtiger war als heute – dem religiösen Ahnenkult. Auch das unterstreicht die Richtigkeit von Gschnitzers Annahme der Existenz einer eigenen Kategorie entgeltfremder Geschäfte, neben den entgeltlichen und unentgeltlichen; dazu → KAPITEL 5: Einteilung nach der Wirkung des Rechtsgeschäfts.
Weiterleben des Erblassers
Das Erbrecht betont zudem die Kontinuität dessen, was vom Erblasser auf die Erben übertragen werden kann. Das betrifft vornehmlich private Vermögenswerte, aber auch das (mittelalterliche) Staatsrecht bediente sich dieses Gedankens; vgl das französische Rechtssprichwort: Le roi est mort, vive le roi! Dadurch sollte die Kontinuität der Herrschaft und die Nachfolge in die Königswürde – vergleichbar dem Erbgang – betont werden. Das Sprichwort wurde von einem Herold ausgerufen, der den Tod des alten und die Thronfolge des neuen Königs verkündete. – Das Erbrecht dient somit auch der gesellschaftlich-rechtlichen Kontinuität. – Übrigens: Dem Wunsch nach Unsterblichkeit und Überwindung des Todes dienen auch noch andere Rechtseinrichtungen; man denke nur an die juristische Person (→ KAPITEL 4: Die juristische Person ) oder den postmortalen Persönlichkeitsschutz.
Erbrecht dient auch gesellschaftlich-rechtlicher Kontinuität
Dennoch: Die Tatsache des Todes wird gerne geleugnet oder verdrängt. Und doch entgeht ihm niemand. Sophokles lässt in „Elektra” die Chorführerin sagen (Verse 1171-1174):
„Von einem Sterblichen stammst du, Elektra! Bedenke es! Und sterblich war Orest! Drum klage nicht zu sehr! Uns allen wird abgefordert, daß wir dies erleiden.”
Dass (bisher) nur in einem Viertel aller Erbfälle ein Testament vorliegt, gehört wohl auch hierher; dazu gleich: „ Rechtstatsächliches zum Erbrecht”. – Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge setzt nämlich das Testament eine bewusste(re) Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod voraus. – Ob das auch heute noch gilt, wissen wir nicht. Eine Wiederholung der Untersuchung von J. Fedynskyj wäre interessant und wichtig und ist eigentlich überfällig. Es könnte nämlich sein, dass der Umstand, dass es wesentlich mehr als früher zu vererben gibt, dazu geführt hat/führt, häufiger zu testieren.
Rechtstatsächliches zum Erbrecht


In aller Kürze: „Rechtstatsächliches zum Erbrecht”


Nach Jurij Fedynskyj
• Nur ein Viertel aller Erblasser testiert
Drei Viertel aller Erbfälle folgen der gesetzlichen Erbfolge
70 % aller Testamente sind eigenhändige Testamente; § 578 ABGB
10 % aller Testamente sind ungültig, darunter fast alle in Krankenanstalten etc errichteten
• Der Großteil der Testamente sind sog Verteilungstestamente
Drei Viertel aller Erbfälle werden armutshalber abgetan.
Literaturquelle


Mehr zu den Rechtstatsachen
des Erbrechts – Folien von F.J. Giesinger
Abbildung .1:
Mehr zu den Rechtstatsachen des Erbrechts – Folien von F.J. Giesinger
Die konkrete Ausgestaltung des Erbrechts in einer Rechtsordnung gewährt demnach Einblicke nicht nur in das Rechtssystem, sondern auch die Gesellschaftsordnung eines Gemeinwesens, den Charakter eines Volkes. Die Pole erbrechtlicher Positionen liegen dabei zwischen weitgehender Freiheit – repräsentiert durch die Testierfreiheit – und starker Bindung / Einschränkung der Verfügungen von Todes wegen; repräsentiert durch das gesetzliche Erbrecht und insbesondere das Pflichtteilsrecht. – In der Rechtsgeschichte sind Gesetzgeber mit diesen erbrechtlichen Steuerungsmitteln sehr unterschiedlich umgegangen und das Erbrecht war immer wieder auch Schauplatz ideologischer Auseinandersetzung.
Erbrecht, Rechtssystem, GesellschaftsO
Zur Ausgestaltung der Erbschaftssteuer → KAPITEL 5: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ErbSt) und → KAPITEL 3: Die Schenkungssteuer: Schenkung (am Ende). Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers; jedoch zahlreiche Ausnahmen nach § 12 Abs 1 Z 1 Erbschafts- und SchenkungssteuerG.
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3. Zum Funktionsverlust des Erbrechts
Zum Funktionsverlust des Erbrechts als Institution und der Tendenz zu lebzeitig vorweggenommener Erbfolge: Eccher (1980). – Bedeutung besaß und besitzt immer noch die sog vorweggenommene Erbfolge / successio antecipata für den bäuerlich-landwirtschaftlichen, aber auch den gewerblich-industriellen Sektor, überhaupt den unternehmerischen Bereich. Diese „Bereiche” wollen oder müssen die anstehenden Fragen der Vermögens- und Unternehmensweitergabe schon zu Lebzeiten geregelt wissen und können sie nicht erst der Zeit nach dem Tode überlassen. Unternehmensführung braucht Kontinuität. Die Abgabe von (Entscheidungs)Macht fällt aber vielen schwer und so wird der richtige Zeitpunkt immer wieder versäumt. – Zu dieser Entwicklung trägt wohl auch die weiterhin zunehmende Lebenserwartung der Menschen bei. Das rechtliche Instrument für sinnvolle und zeitgerechte Nachfolgeregelungen ist der Übergabsvertrag.
Successio antecipata
Bis zum Jahr 2010 werden in Österreich um die 50.000 Unternehmer ihre Firma an Nachfolger übergeben; etwa der Hälfte davon fehlt ein Nachfolger aus der eigenen Familie. Zahlreiche Unternehmen gehen jedes Jahr nur deshalb „unter”, weil eine rechtzeitige Betriebsübergabe verabsäumt wird. Dadurch gehen jährlich auch tausende Arbeitsplätze verloren. – Wichtig erscheint dabei immer wieder auch die Suche nach der richtigen Rechtsform der (rechtsgeschäftlichen) Übernahme und daneben des fortzuführenden Unternehmens: Einerseits zB Kauf, Leibrentenvertrag, Pacht, Franchisevertrag, Schenkung oder Erbgang; andrerseits: bspw Einzelunternehmen, GesbR, Personengesellschaft (OHG, KG, OEG, KEG oder GmbH & Co KG) oder GmbH. Bei der Wahl dieser Rechtsform ist zu beachten, dass für sie eine Fixkörperschaftssteuer von 34 Prozent besteht, was bei niedrigen Gewinnen ein Nachteil, bei hohen von Vorteil ist. Zudem hat jede GmbH jährlich eine Mindestkörperschaftssteuer zu bezahlen; auch bei Verlusten. Zur Bedeutung von Steuern, Abgaben und Gebühren für das Vertragsrecht → KAPITEL 5: Steuern. – Zur Unternehmensübernahme (§ 1409 ABGB) → KAPITEL 14: Vermögens- oder Unternehmensübernahme.
Betriebsübergabe
Literaturquelle
Der folgende kurze Einstieg ins Erbrecht will eine erste Bekanntschaft mit dieser Materie vermitteln. – Die Ausgestaltung des österreichischen Erbrechts weist aber, verglichen mit einigen unserer Nachbarstaaten, Besonderheiten auf. Zu nennen ist hier vor allem das „Austriacum” der gerichtlichen Einweisung ins Erbe, das sog Verlassenschaftsverfahren, das sich von der schweizerischen oder deutschen Regelung grundlegend unterscheidet; dazu → Einweisung in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren Es stammt aus dem antiken Griechenland.
Kurzer Einstieg ins Erbrecht
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II. Definitionen – Unterscheidungen
1. Erbrecht im objektiven und im subjektiven Sinn
Das Erbrecht im objektiven Sinn regelt die Nachfolge in die privaten Rechte und Pflichten eines Verstorbenen = ErblasserIn. Davon ist der subjektive Rechtsanspruch erbrechtlich Berechtigter zu unterscheiden; Erbrecht im subjektiven Sinn.
Das hinterlassene Vermögen eines/r Verstorbenen heißt Nachlass oder Verlassenschaft, es wird aber auch von Erbschaft gesprochen → Der Nachlass – Hier werden also mehrere Begriffe synonym verwendet.
Nachlass
Das Erbrecht zählt zum Privatrecht. Es regelt grundsätzlich nicht das Schicksal allfälliger öffentlichrechtlicher Berechtigungen oder Verpflichtungen nach dem Tod einer Person. Dafür ist das öffentliche Recht zuständig; zB das Gewerberecht, das ASVG für die Hinterbliebenenrente oder das Steuerrecht. Auch nach öffentlichem Recht sind jedoch einzelne Rechtspositionen vererbbar.
Erbrecht und öffentliches Recht
Franz Gschnitzer Lesebuch 339, 439, 679 (!): Inwieweit empfiehlt sich eine Reform des bäuerlichen Erbrechtes? – Und: Mein letzter Wille – Entwicklung der Testamentsform: Inaugurationsrede 1946 – sowie: Formloser letzter Wille? (1969)
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2. Was wird vererbt?
Vor allem private Rechte und (!) Pflichten:
Beispiele
• ZB Rechte und Pflichten aus Kaufverträgen gehen ebenso auf Erben über wie Schadenersatzansprüche (aktiv und passiv; § 1337 ABGB), Gesellschaftsanteile an einer GmbH (§ 76 GmbHG) oder – nach § 537 ABGB – das Erbrecht selbst (Transmission) → Erleben des Erbanfalls – Transmission
• Aber auch einzelne öffentliche Rechte und Pflichten sind vererbbar. So sind Steuerschulden Nachlassverbindlichkeiten, wenn sie bereits entstanden sind; andere öffentlichrechtliche Ansprüche gehen mit dem Eigentum über; zB eine Baugenehmigung.
Nicht vererblich, weil höchstpersönliche Rechte beinhaltend, sind bspw:
Was kann nicht vererbt werden?
• (Aktive) Unterhaltsansprüche und das
• Vorkaufsrecht (§ 1074 ABGB);
• Belastungs- oder Veräußerungsverbote (§ 364 c ABGB);
• der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers;
• die Rechtsstellung eines OHG-Gesellschafters (OHG wird durch Tod aufgelöst), außer der Gesellschaftsvertrag bestimmt anderes.
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3. Testamentarische und gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich kann jede Person – innerhalb gewisser Schranken. – selbst entscheiden, wer sie beerben soll. – Die Erbfähigkeit von Personen bestimmt aber abstrakt, wer gesetzlich oder testamentarisch erben kann. Die konkrete privatautonome Bestimmung dessen, wer erben soll, erfolgt entweder durch den Abschluss eines Erbvertrags (selten) oder durch die Errichtung eines Testaments → Das Testament: §§ 552 ff ABGB – Hat der / die Verstorbene aber zB auch nicht testamentarisch verfügt oder ist die Verfügung ungültig, greift die gesetzliche Erbfolge der §§ 727 ff ABGB → Die gesetzliche Erbfolge Das Gesetz orientiert sich dabei (vorsorglich) an der Familienerbfolge – wie es das ebenfalls aus dem alten griechischen Rechtsdenken stammende Parentelsystem vorgeformt hat – und sieht zudem vor, dass die nächsten Angehörigen bedacht werden müssen; sog Pflichtteilsrecht → Pflichtteils- oder Noterbrecht Das verfolgte seit altersher weniger den Zweck eines gerechten Ausgleichs, als den, das Familieneigentum (den griechischen Oikos, die römische familia) zu schützen und zusammenzuhalten.
Privatautonomie und ihre Grenzen
Privatautonomie (dazu grundsätzlich → KAPITEL 5: Vertragsfreiheit und Privatautonomie) gilt demnach auch im Erbrecht und nicht nur bei Vermögensverfügungen zu Lebzeiten. Letztwillig kann privatautonom durch Testament (= einseitige letztwillige Verfügung) oder Erbvertrag verfügt werden. Man spricht in diesen Fällen auch von gewillkürter (im Gegensatz zu gesetzlicher) Erbfolge. Begrenzt wird erbrechtliche Privatautonomie durch das Pflichtteilsrecht.
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4. Bestimmung des/der Erben – Erbfähigkeit
Der/die Verstorbene (Erblasser/in) selbst oder das Gesetz bestimmen demnach die Personen / den Personenkreis, die/der in die Rechtsstellung Verstorbener insbesondere ihre vermögenswerten Rechte und Pflichten nachfolgen soll/en.
Dazu erklärt § 538 ABGB, dass alle, die ein Vermögen zu erwerben berechtigt sind, idR auch erben können; es sei denn, jemand hätte „dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan”. – Die Erbfähigkeit ist demnach eine Ausformung der allgemeinen Geschäftsfähigkeit → KAPITEL 4: Allgemeines zur Geschäftsfähigkeit ¿ Altersstufen.
Erbfähigkeit
Die §§ 540 ff ABGB handeln von den „Ursachen der [Erb]Unfähigkeit” und nennen beispielsweise:
• § 540 ABGB: Begehung einer (schweren) strafbaren Handlung gegen den Erblasser;
• die Verletzung von Eltern- oder Kindespflichten;
• § 542 ABGB: die Ausübung von Zwang zur Erklärung des letzten Willens, betrügerische Verleitung, Hinderung an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens sowie Unterdrückung eines bereits errichteten letzten Willens.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 5. 8. 1999, 1 Ob 175/99p, EvBl 2000/12: Neffen der Erblasserin unterdrücken eines von mehreren Testamenten, in der Hoffnung, ein älteres, für sie günstigeres Testament werde aufgefunden. Erst als dies nicht der Fall ist, legen sie das unterdrückte Testament vor, um ihres Erbrechts nicht völlig verlustig zu gehen. – OGH: Nach § 542 ABGB führt jede Handlung oder Unterlassung zur Erbunwürdigkeit, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Am Tatbestand der Unterdrückung kann die später doch erfolgte Vorlage der letztwilligen Verfügung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die Vorlage nur aus eigennützigen Motiven und nicht in innerer Umkehr erfolgte. OGH argumentiert zur Unterstützung dieser Argumentation mit der strafrechtlichen Regelung zum Rücktritt vom Versuch: §§ 15, 16 StGB – Einheit der Rechtsordnung!
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5. Erbeinsetzung und Vermächtnis
Erbe oder Erbin ist jene Person, die in die vermögenswerten, vererblichen Rechte und Pflichten des/r ErblassersIn – aus welchem Berufungsgrund auch immer – nachfolgt; sog Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession. Das bedeutet Rechtserwerb am gesamten Nachlass oder doch an einer Quote desselben durch einen einzigen Rechtsakt (uno actu). Dieser Rechtsakt ist auch heute noch die Einantwortung, als gerichtliche (staatliche!) Einweisung in die Erbschaft im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens → Einweisung in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren Erbe oder Erbin erlangen dadurch unmittelbar „Eigentum” (iSv ausschließlicher Rechtszuständigkeit) am Nachlass; dh, (alle) beweglichen Sachen werden dadurch für übergeben gehalten und an Liegenschaften wird – ausnahmsweise – ohne Verbücherung (!) Eigentum erworben; Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes! Vgl auch → KAPITEL 2: Die Grundbuchsprinzipien: Grundbuchsprinzipien – Eintragungsgrundsatz.
Universalsukzession
Den wichtigen Gedanken einer erbrechtlichen Universalsukzession kannten aber wohl schon die Griechen, auf jeden Fall die Römer.
Von der Erbeinsetzung und der damit vermittelten Erbenstellung strikt zu unterscheiden ist das Vermächtnis / Legat. Das Gesetz selbst unterscheidet in § 535 ABGB:
Erbeinsetzung versus Vermächtnis
„Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis. – Wird jemandem kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht; sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnisnehmer (Legatar) zu betrachten.”
Unter Vermächtnis wird aber nicht nur ein bestimmter Rechtserwerb von Todes wegen verstanden, sondern auch das, was dadurch erlangt wird, also der Gegenstand / Inhalt des Vermächtnisses; vgl die Diktion des § 535 ABGB: „… nur eine einzelne Sache, [etc] … „
Vermächtnis
Das Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, welche nicht im Hinterlassen eines Erbteils besteht; oder: Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, die nicht Erbeinsetzung ist. § 535 ABGB hat vom römischen Recht die scharfe Trennung in:
Vermächtnis als letztwillige Verfügung
Erbeinsetzung iSv Universalsukzession oder Gesamtrechtsnachfolge und
Vermächtnis iSv Singularsukzession oder Einzelrechtsnachfolge übernommen.
Es kommt dabei (für diese Unterscheidung) darauf an, ob der Erblasser dem Eingesetzten eine unmittelbare Verfügung über den ganzen Nachlass oder doch einen Bruchteil desselben verschaffen und ihm auch allfällige Schulden auflasten will (Erbeinsetzung) oder ob er ihm nur einen obligatorischen Anspruch auf einzelne Nachlassstücke oder einen Geldbetrag vermachen will; Vermächtnis. – Die §§ 647–694 ABGB handeln „Von Vermächtnissen”. Sie spielen in der Erbrechtspraxis eine beachtliche Rolle.
Beispiel


Erbrecht: Berufungsgründe
Abbildung 17.2:
Erbrecht: Berufungsgründe
Vermächtnisanordnungen werden in Erbverträgen, eigenen Vermächtnisverträgen (→ Vermächtnisverträge), Testamenten oder sog Kodizillen (→ Kodizill), getroffen. Ein auf gesetzlicher Anordnung beruhendes Vermächtnis ist der sog Voraus (des überlebenden Ehegatten) → Der sog „Voraus” – Vermächtnistitel kann demnach ein Vertrag, ein Testament oder das Gesetz sein.
Vermächtnisanordnungen
Wie der Erbe muss auch ein Legatar den Vermächtnis-Anfall erleben und zu diesem Zeitpunkt erbfähig, also geschäftsfähig sein.
Vermächtnis-Anfall
Anfallstag von Vermächtnissen ist der Todestag des Erblassers (§ 684 ABGB), Zahlungstag (=Fälligkeit) nach § 685 ABGB zB für Geld 1 Jahr danach. „Kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse” können aber „sogleich” gefordert werden.
Rechtssprechungsbeispiel
Einen Sonderfall stellt das Sublegat dar, bei dem der Erblasser dem Legatar eine Verpflichtung auferlegt; vgl OGH 25. 11. 1999, 6 Ob 244/99x, SZ 72/197 = EvBl 2000/84 (§§ 649, 662, 709 f ABGB). – Die Tochter begeht Selbstmord. Im eigenhändigen Testament vermacht sie einem Verein ein Grundstück mit der Auflage, ihrer Mutter in einem darauf zu errichtenden Haus ein Wohnrecht einzuräumen. Das Ansuchen des Vereins auf Umwidmung des Grundstückes in Bauland wird abgelehnt; daraufhin klagt die Mutter auf Herausgabe der Liegenschaft. – OGH: Der Legatar kann auch mit einem Sublegat beschwert werden, das in der Einräumung eines Wohnungsrechts besteht. Der Erblasser kann auch bestimmen, dass der Legatar die vermachte Sache erst verschaffen muss; selbst wenn dafür die Hilfe eines Dritten (hier: Gemeinde) notwendig ist. Ist die Erfüllung der Auflage unmöglich (hier: Bau des Hauses, wegen Nichtbewilligung der Umwidmung), ist der Beschwerte (hier: Verein) verpflichtet, dem Auftrag möglichst nachzukommen oder dem (Sub)Legatar den Schätzwert zu entrichten. Ist auch eine Surrogaterfüllung nicht möglich, erhält der Belastete den Nachlass ohne Belastung, es sei denn, er hätte die Erfüllung unredlich vereitelt. Die Klage der Mutter auf Herausgabe der Liegenschaft bleibt also erfolglos.
Die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist Laien fremd. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet nicht zwischen vererben und vermachen. Daher sagt der Gebrauch der Worte „vermachen” oder „Vermächtnis” nicht immer aus, dass wirklich (nur) an ein Vermächtnis gedacht ist. – Die Auslegung hat zu klären, was gemeint ist; vgl das Verständnis des § 655 ABGB als allgemeine Auslegungsregel für Vermächtnisse.
Laien unterscheiden nicht
Die Unterscheidung zwischen Erbe/in und Vermächtnisnehmer/in ist aber praktisch sehr wichtig, weil die Rechtsstellung eine ganz verschiedene ist.
Ein Vermächtnis gewährt Bedachten – wie erwähnt – grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch; zunächst gegen den Nachlass, nach Einantwortung gegen den oder die Erben: sog Damnationslegat. Anders als ein Erbe erlangt ein Legatar daher nicht (auch nicht durch Einantwortung!) Eigentum am vermachten Gegenstand. Er ist nur Nachlassgläubiger des Erben. Er haftet auch nicht wie Erben für Erbschaftsschulden. – Diese ganz andere Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern/Legataren lässt verstehen, warum zwischen Testament und Legat streng unterschieden werden muss.
Damnationslegat
ABGB und dtBGB kennen nur das Damnationslegat: „Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von den Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.” (§ 2174 dtBGB) – Anders der frCC, der dem Vindikationslegat folgt; Art 1014 § 1.
Vom Damnations- ist das Vindikationslegat zu unterscheiden, bei dem Vermächtnisnehmer mit Vermächtnisanfall nicht nur einen obligatorischen Anspruch erwerben, sondern ausnahmsweise schon Eigentum. Einziger Fall im österreichischen Privatrecht war bisher § 10 WEG 1975 (Ehegatten-WE), der ins WEG 2002 übernommen wurde; vgl dessen § 14 Abs 1 Z 1.
Vindikationslegat
Eccher, Erbrecht 103 (20022), versteht das Wohnrecht des überlebenden Gatten nach § 758 ABGB – anders als die hA – als Vindikationslegat. Das verleiht stärkeren Schutz, etwa gegenüber Gläubigern. – Zum gesetzlichen „Voraus” des überlebenden Gatten → Der sog „Voraus”
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6. Erleben des Erbanfalls – Transmission
Das Erbrecht wirkt erst mit dem Tod des/r Erblassers/in. Erbe/in wird jemand also nur dann, wenn er den Erblasser überlebt. Stirbt ein potentieller Erbe vor dem/r Erblasser/in, kann er das (noch nicht erlangte) Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen; § 536 ABGB. – Hat der Erbe den Erblasser aber überlebt, hat er damit das Erbrecht bereits erworben und kann es „wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben” übertragen; und zwar auch dann, wenn er vor gerichtlicher Einantwortung sterben sollte; § 537 ABGB: sog Transmission.
als Vererbung des ErbrechtsDiese Vererbung des Erbrechts (nach Erbanfall) wird Transmission genannt. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Erbe sein Erbrecht aber nicht nur (weiter)vererben, sondern auch (weiter)veräußern; § 1278 ABGB: Erbschaftskauf → Der Erbschaftskauf § 1278 Abs 1 ABGB spricht von einer „vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft”. – Das gesetzliche Verbot des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB betrifft nur die Veräußerung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, „die man von einer dritten Person [= dem Erblasser] erhofft”, also „noch bei Lebzeiten” des Erblassers.
Transmission
Vererbt wird das jeweilige Recht als Erbe/in, es mag auf Erbvertrag, Testament oder Gesetz beruhen. – Auch die Rechtsstellung als Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter / Noterbe (→ Pflichtteils- oder Noterbrecht ) geht auf solche Weise über.
Während Ersatz- und Nacherbe (→ Substitution: Ersatz- und Nacherbschaft) Erben des Erblassers sind, ist der Transmissar Erbeserbe, also Erbe des Transmittenten. – Auch für die Beurteilung der Erbunwürdigkeit und der Erbunfähigkeit ist darauf zu achten, wer wessen Erbe ist: Ersatz- und Nacherbe müssen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers diesem gegenüber erbfähig und erbwürdig sein, der Transmissar dagegen muss nur dem Transmittenten gegenüber erbfähig und erbwürdig sein.
Transmissar als Erbeserbe
Unterschieden wird zwischen Transmission ieS (= Vererbung des Erbrechts vor Abgabe der Erbserklärung durch den Transmittenten) und Transmission iwS (= Vererbung nach Abgabe einer positiven Erbserklärung durch den Transmittenten).
Transmission ieS und iwS
Zur Transmission kann es ausschließlich zwischen Erbanfall und Einantwortung kommen; denn vor dem Tod des Erblassers besteht noch kein Erbrecht und nach Einantwortung ist der Nachlass des (ursprünglichen) Erblassers bereits Teil des Transmittentenvermögens.
Zeitraum für Transmissionen
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7. Der Nachlass
Die vermögenswerten vererblichen Rechte und Pflichten, die Verstorbene hinterlassen, bilden den Nachlass, die Verlassenschaft; § 531 ABGB. Diese Rechte und Pflichten erwerben Erbe oder Erbin aber wie schon erwähnt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers (= Erbfall), sondern es bedarf dazu grundsätzlich eines gerichtlichen Verfahrens; sog Verlassenschaftsverfahren (= richterlich-staatliche Einweisung ins Erbe) → Einweisung in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren
Der Nachlass wird – zwischen dem Tod des Erblassers (Erbfall) und der Einantwortung an den/die Erben – wie eine juristische Person behandelt (vgl § 67 Abs 1 KO → Nachlass als jurP: § 74 AußStrG); ruhender Nachlass / hereditas iacens: römisches Recht. Damit setzt der Nachlass als neue und eigene – wenngleich transitorische – Rechtsperson den Erblasser rechtlich fort, ohne mit ihm identisch zu sein. Das Nachlassvermögen wird durch diese juristische Hilfskonstruktion nicht herrenlos.
Nachlass als jurP
Da manches Verlassenschaftsverfahren länger dauert, ist dieser rechtliche Übergangsstatus des Nachlasses von praktischer Bedeutung; wichtig ist das etwa, wenn Gesellschaften oder Unternehmen zur Verlassenschaft zählen. In diesem Fall ist der Nachlass bspw Arbeitgeber sowie Gläubiger und Schuldner usw.
Rechtssprechungsbeispiel
Mitunter ist streitig, was in den Nachlass gehört; vgl JBl 2000, 31: Ausscheiden einer Eigentumswohnung aus dem Nachlass durch einen verbücherungsfähigen Schenkungsvertrag und die tatsächliche/körperliche außerbücherliche Übergabe der Wohnung. In diesem Fall gehört das WE-Objekt auch vor Verbücherung des Erwerbers nicht zum Nachlass.
Ein solches Verständnis des ruhenden Nachlasses ist also nötig, weil Erbfall (Tod des Erblassers) und (gerichtliche) Einantwortung uU zeitlich weit auseinanderliegen. § 547 Satz 3 ABGB greift dafür zu einer Besitz-Fiktion:
Besitz-Fiktion
„Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.”
Für den Nachlass handelt in dieser Zeit entweder ein gerichtlich bestellter Nachlasskurator oder der Erbe, wenn das Gericht ihre Erbserklärung angenommen und ihnen (bis zur Einantwortung) die Verwaltung des Nachlasses überlassen hat. – Der ruhende Nachlass kann klagen und beklagt werden; er besitzt als transitorische Rechtsperson / Parteifähigkeit.
Wer handelt für den Nachlass?
Zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten → Die Erbenhaftung – Allgemein zur Fiktion → KAPITEL 13: Erfüllungsfiktion.
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8. Erbserklärung und Ausschlagung des Erbrechts
Will ein Erbe die Erbschaft annehmen – was er nicht muss (es besteht auch die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbrechts), gibt er im Verlassenschaftsverfahren eine Erbserklärung (§§ 115 ff AußStrG) ab und das Gericht überträgt (nach rechtlicher Prüfung derselben) in der Folge den Nachlass; sog Einantwortung.
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9. Annahme der Erbschaft oder (Erb)Verzicht
Hat ein Erbe die Erbschaft auf diese Weise angenommen, stellt er „in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten”; § 547 Satz 1 ABGB. Vor Annahme der Erbschaft / Verlassenschaft durch den Erben gilt diese – wie erwähnt – als noch vom „Verstorbenen besessen”; § 547 Satz 2 ABGB. Nach Annahme der Erbschaft und Einantwortung ist das anders: „Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt [nun] sein Erbe”; § 548 Satz 1 ABGB. Nach § 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten auch die Kosten für ein angemessenes Begräbnis. Dazu später mehr.
Die Annahme einer Erbschaft – durch Erbserklärung – kann auf verschiedene Weise erfolgen, nämlich:
Annahme einer Erbschaft
bedingt oder
unbedingt,
je nachdem, ob für Schulden unbegrenzt oder nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiva gehaftet werden soll. Mehr zur Erbenhaftung → Die Erbenhaftung
Faustregel: Bei Zweifeln, ob Schulden vorhanden sind, nur bedingt annehmen!
Erbanwärter müssen – wie wir gehört haben – die Erbschaft nicht annehmen. Sie können auch darauf verzichten. Man spricht auch von Erbaus- oder Erbsentschlagung; zB dann, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Erbaus- oder Erbsentschlagung
Auch ein Vorausverzicht (auf das Erbe, die Erbschaft) durch Vertrag mit dem Erblasser ist möglich; § 551 ABGB. Ein Erbverzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers ist aber nur in Form eines Notariatsakts oder mittels Beurkundung durch gerichtliches Protokoll möglich.
Vorausverzicht
Die Erbsentschlagungserklärung nach dem Tode des Erblassers erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht ohne Förmlichkeiten, also mündlich oder schriftlich.
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vor B. Das Testament: §§ 552 ff ABGB