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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 5
zurück C. Vertragsfreiheit und Privatautonomie
vor E. Willensmängel – Irrtum
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D. Steuern
Neu bearbeitet von R. Beiser
Literaturquelle
I. Begriff und Funktionen
1. Begriff
Steuern (Abgaben) sind Geldleistungen, die einer Gebietskörperschaft zufließen und auf Grund öffentlichen Rechts geschuldet und eingebracht werden. Der Steuerzahler hat eine Gegenleistung nicht zu erwarten: Die öffentliche Hand kassiert Steuern nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis (nicht nach dem Äquivalenzprinzip), sondern lediglich mit der weit gefassten Widmung einer Verwendung zum Wohle der Allgemeinheit („bonum commune”). Die Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) sind Steuern; eine äquivalente Gegenleistung ist nicht Voraussetzung einer Gebührenpflicht nach dem GebG.
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2. Funktionen
Literaturquelle
Steuern erfüllen drei Funktionen:
• Sie finanzieren die Staatsausgaben und sichern so die Erfüllung der Staatsaufgaben (Finanzierungsfunktion).
• Sie nehmen Geld und somit Wirtschaftsmacht vom Einzelnen (Individuum; Steuerzahler) und geben das genommene Geld der öffentlichen Hand. Wirtschaftsmacht wandert so von der Privatautonomie in die Staatsautonomie, vom Markt in die Disposition der Politik (Umverteilungsfunktion).
• Steuern können schließlich dazu eingesetzt (und missbraucht) werden, um Gesellschaft und Wirtschaft zu steuern / zu lenken (Lenkungsfunktion).
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II. Grobskizzierung einiger Steuern
1. Die Einkommensteuer (ESt)
Die ESt besteuert im Wesentlichen das von natürlichen Personen am Markt durch Leistungen erzielte Einkommen. Die ESt wird in drei Formen erhoben:
• durch Veranlagung mittels ESt-Bescheid (allgemeine Erhebungsform),
• durch Lohnsteuerabzug beim auszahlenden Arbeitgeber und
• durch Kapitalertragsteuerabzug insbesondere bei Banken anlässlich von Zinsgutschriften und bei Kapitalgesellschaften anlässlich von Gewinnausschüttungen.
Die ESt hat im Jahr 2002 ca 21 Mrd ı Abgabenertrag erbracht, das sind rund 39 % vom Abgabenerfolg des Bundes in Höhe von rund 55 Mrd ı 2002 (AÖF 2003/37).
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2. Die Körperschaftsteuer (KöSt)
Die Körperschaftsteuer besteuert das Markteinkommen juristischer Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Privatstiftungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts).
Sie hat 2002 ca 4,5 Mrd ı erbracht, also rund 8 % vom Gesamterfolg von 55 Mrd ı.
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3. Die Umsatzsteuer (USt)
Die Umsatzsteuer besteuert den Konsum in Österreich in der Regel mit 20 % oder 10 % (ermäßigter Steuersatz) auf das Entgelt; der zivilrechtliche Preis setzt sich aus dem Leistungsentgelt + USt zusammen. Der Vorsteuerabzug sichert die Kostenneutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette. Die Unternehmer haben die USt aus dem an sie bezahlten Leistungspreis herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Der Konsument wird durch den Ausschluss vom Vorsteuerabzug belastet (= Steuerträger der USt), der Unternehmer (= Steuerschuldner der USt) wird durch die umsatzsteuerbedingte Verteuerung seiner Produkte und Leistungen und den damit verbundenen Nachfragerückgang entsprechend der jeweiligen Preiselastizität der Nachfrage indirekt belastet.
Die USt hat 2002 rund 17,6 Mrd ı Abgabenertrag erbracht (also rund 32 % des Abgabengesamterfolges von rund 55 Mrd ı 2002).
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4. Weitere Beispiele für Verbrauchsteuern
Andere Verbrauchsteuern / Konsumsteuern sind die Tabak-, Bier-, Mineralöl-, Alkohol- und Schaumweinsteuer.
Sie haben 2002 rund 4,7 Mrd ı erbracht.
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5. Die Grunderwerbsteuer (GrESt)
Die Grunderwerbsteuer besteuert den Verkehr mit österreichischen Grundstücken: Ein Grundstückskauf löst 3,5 % (2 % im engsten Familienkreis – Ehegatten/Kinder) Grunderwerbsteuer und rund 1 % Eintragungsgebühr für die Einverleibung im Grundbuch aus.
Die Grunderwerbsteuer hat im Jahr 2002 einen Abgabenerfolg von rund 451 Mio ı erbracht (also 0,8 % der Abgabengesamteinnahmen des Bundes von rund 55 Mrd ı).
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6. Die Veräußerung eines bebauten Grundstückes als Fallbeispiel einer Steuerkumulation
Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer können kumulativ anfallen: Grundstücksumsätze sind in der Regel nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 unecht umsatzsteuerfrei; ein solcher umsatzsteuerfreier Verkauf löst jedoch eine so genannte Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 ff UStG 1994 aus, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf zB anlässlich von Gebäudeinvestitionen einen Vorsteuerabzug beansprucht hat. Die Vorsteuerkorrektur wird auch in der Unternehmerkette zum Kostenfaktor, weil eine korrigierte Vorsteuer beim Käufer nicht vorsteuerabzugsfähig ist. Der Veräußerer kann jedoch nach § 6 Abs 2 UStG 1994 zur Umsatzsteuerpflicht optieren: Der Verkauf des (bebauten) Grundstückes löst dann 20 % USt auf das vereinbarte Entgelt aus. In einem solchen Fall kommt es zusätzlich zu einer Kumulierung von USt und GrESt: Grunderwerbsteuer (und ebenso die Eintragungsgebühr) werden vom zivilrechtlichen Kaufpreis (Entgelt + USt) bemessen; die USt erhöht also die Bemessungsgrundlagen der GrESt und Eintragungsgebühr um 20 %. Die GrESt erhöht jedoch nicht die Bemessungsgrundlage der USt: Die GrESt ist nicht Entgelt, sondern eine Steuer ohne Gegenleistung; die GrESt steht außerhalb eines wechselseitig final verknüpften Leistungsaustausches im Sinn der Umsatzsteuer.
Im Einzelfall sind also die Nachteile einer nicht vorsteuerabzugsfähigen Zehntelkorrektur nach § 12 Abs 10 ff UStG gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen der GrESt und Eintragungsgebühr durch 20 % USt im Fall der Option zur USt-Pflicht gegeneinander abzuwägen. Bei der Abfassung von Kaufverträgen über inländische Grundstücke ist zu vereinbaren, ob das Grundstück umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig veräußert wird; nur im Fall einer steuerpflichtigen Veräußerung hat der Käufer als Unternehmer den Vorsteuerabzug (Achtung: Auch die Vermietung einer Wohnung begründet die Unternehmerqualität im Sinn der Umsatzsteuer.), die Option zur Umsatzsteuerpflicht liegt in der Hand des Veräußerers. Es sollte somit vereinbart werden, ob der zivilrechtliche Kaufpreis von zB 12 Mio ı sich aus 10 Mio ı Entgelt + 2 Mio ı USt zusammensetzt oder 12 Mio ı ohne USt beträgt, weil umsatzsteuerfrei veräußert wird (und der Erwerber somit keinen Vorsteuerabzug in Höhe von 2 Mio ı hat).
In der Einkommensteuer ist zu differenzieren: Wird ein Gebäude aus dem Privatvermögen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, fallen bis zu 50 % Einkommensteuer auf den erzielten Gewinn/Überschuss an. Zählt das veräußerte Gebäude dagegen zum Betriebsvermögen, ist zu unterscheiden: Bei im Firmenbuch eingetragenen Gewerbebetrieben ist der auf Grund und Gebäude entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig (bis zu 50 % ESt), bei anderen Betrieben ist dagegen Grund und Boden, der nach Ablauf der Spekulationsfrist (§ 30 EStG) aus dem Anlagevermögen veräußert wird, steuerfrei (§ 4 Abs 1 EStG), nur die Gebäudetangente ist steuerpflichtig (bis zu 50 % ESt). Nutzt der Erwerber das Gebäude zur Einkunftserzielung, sind die Anschaffungskosten für das Gebäude abschreibbar (Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG), die Anschaffungskosten für den Grundanteil dagegen nicht.
Das Beispiel zeigt: Bei einer Gebäudeveräußerung sind nicht nur wirtschaftliche (Investitions- und Finanzierungsrechnung) und zivilrechtliche (zB Lastenfreiheit; Gewährleistung) Probleme zu lösen, sondern auch Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr zu berücksichtigen.
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7. Die Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer besteuert die Kapitalzufuhr in Kapitalgesellschaften (Gesellschaftereinlagen) mit 1 %.
Die Gesellschaftsteuer hat 2002 rund 51 Mio ı erbracht (also rund 0,1 % der Abgabengesamteinnahmen des Bundes von rund 55 Mrd ı).
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8. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ErbSt)
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer besteuert
• Erwerbe von Todes wegen
• Schenkungen unter Lebenden sowie freigebige Zuwendungen und
• Zweckzuwendungen (nicht eine bestimmte Person wird bedacht, sondern ein abstrakter Zweck wird gefördert, zB: Ein Zehntel des Jahresgewinnes ist für die Kinderkrebsforschung zu verwenden.)
Der Erbschaftssteuertarif ist zweifach progressiv gestaffelt: Nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erwerber und Überlasser gibt es fünf Steuerklassen. Je entfernter die Verwandtschaft ist, desto höher ist die Steuer. Zweckzuwendungen fallen in die Steuerklasse V und sind deshalb nicht zu empfehlen. Der engste Familienkreis wird am günstigsten gestellt.
Die Tarifspannweite ist groß: Je nach Steuerklasse und Höhe des Vermögensanfalles fallen zwischen 2 % und 60 % Steuer an. Zahlreiche Befreiungen durchlöchern die Erbschafts- und Schenkungssteuer und stellen deren sachliche Rechtfertigung (Art 7 B-VG) insgesamt in Frage: Im Ergebnis kommt es nach der gegenwärtigen ErbSt nicht primär darauf an, wieviel Vermögen zwischen welchen Personen unentgeltlich übertragen wird, sondern wie Vermögen übertragen wird. Auf Grund der damit verbundenen ungleichen/willkürlichen Lastenverteilung sieht der deutsche Bundesfinanzhof die ErbSt als verfassungswidrig (BFH 22.5.2002, II R 61/99, BStBl 2002 II 598). Im Einzelfall (insbesondere bei unerwarteten Todesfällen) kann die ErbSt zur Veräußerung des vererbten Vermögens zwingen und dadurch weitere Steuern (USt/GrESt/Gebühren) auslösen. Die Unternehmensnachfolge kann so erschwert werden.
Die ErbSt ist bei der Gestaltung der Erbfolge zu beachten: Eine fideikommissarische Substitution nach §§ 608 ff ABGB ist steuerlich ungünstig, weil die ErbSt zweimal anfällt, eine Fruchtgenuss-konstruktion nach § 509 ABGB kommt der fideikommissarischen Substitution nahe und ist steuergünstig, weil nur einmal ErbSt anfällt.
Das Gesamtaufkommen der ErbSt hat im Jahr 2002 rund 148 Mio ı (also rund 0,3 % des Abgabenerfolges des Bundes von rund 55 Mrd ı) betragen. Budgetär fällt die ErbSt also nicht ins Gewicht. Andere Abgaben sind ertragreicher. Die Normverbrauchsabgabe hat 2002 zB 415 Mio ı erbracht, die motorbezogene Versicherungssteuer 1.185 Mio ı, die Versicherungssteuer 826 Mio ı, die Mineralölsteuer 3.109 Mio ı.
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9. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG)
Das Gebührengesetz besteuert
bestimmte Schriften und Amtshandlungen im Sinn des § 14 GebG:
zB Abschriften, amtliche Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen, Protokolle zB 260 ı für das Protokoll über eine Hauptversammlung einer AG, 130 ı für ein Generalversammlungsprotokoll einer GmbH;
Unterschriftsbeglaubigungen durch Urkundspersonen (die Gebühr für Vollmachten ist entfallen), Reisedokumente, Zeugnisse, Führerscheine sowie
Urkunden über folgende Rechtsgeschäfte nach § 33 GebG:
Annahmeverträge: 1 % vom Vermögen des Annehmenden
Anweisungen: 2 % vom angewiesenen Wert
Bestandverträge: 1 % im Allgemeinen, 2 % bei der Jagdpacht; Bemessungsgrundlage: alle Gegenleistungen des Mieters/Pächters
Bürgschaften und Schuldbeitritte: 1 % der verbürgten Schuld
Darlehen: 0,8 % der Darlehenssumme
Dienstbarkeiten: 2 % des Entgeltes für die Einräumung einer Dienstbarkeit
Ehepakte: 1 % vom „paktierten” Vermögen
Glücksverträge: zB 2 % vom kapitalisierten Rentenwert bei einer Leibrentenzusage
Hypothekarverschreibungen: 1 % der Hypothekarschuld
Kreditverträge: 0,8 % der Kreditsumme, wenn diese nur einmal oder in maximal fünf Jahren mehrmals verfügbar ist; 1,5 % in allen anderen Fällen
außergerichtliche Vergleiche: 1 % bei Streithängigkeit, 2 % bei nicht gerichtshängigen Streitigkeiten vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen
Zessionen: 0,8 % des Zessionsentgeltes
Wechsel: ein Achtel Prozent = 0,125 % der Wechselsumme.
Die Gebühren nach dem GebG verteuern die Beweisvorsorge durch Urkundenerrichtung und durch die Schriftlichkeit von Verträgen, sie belasten die Fremdfinanzierung von Investitionen und beeinträchtigen Österreichs Banken im internationalen Wettbewerb (0,8 % bis 1,5 % Darlehens- oder Kreditvertragsgebühr sind ein entscheidender Kostenfaktor bei der Darlehens- und Kreditvergabe).
Die Gebühren nach dem GebG haben 2002 766 Mio ı erbracht (also rund 1,4 % der Abgabengesamteinnahmen des Bundes von rund 55 Mrd ı).
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III. Das Verhältnis zwischen Abgabenrecht und Privatrecht
1. Allgemeines
Abgabenrecht ist zwingendes öffentliches Recht. Eine einmal entstandene Abgabenschuld steht nicht zur Disposition der Abgabenschuldner. Wird ein Rechtsgeschäft zivilrechtlich im Einvernehmen der Vertragspartner rückgängig gemacht (mit Wirkung ex tunc aufgehoben), bleibt die einmal ausgelöste Abgabenschuld dennoch bestehen (§ 4 BAO). Steuergesetze lassen die zivilrechtliche Aufhebung / Rückabwicklung / Minderung der Gegenleistung nur in Ausnahmefällen auf das Steuerschuldverhältnis durchschlagen; so zB § 17 GrEStG für den Fall der Nichterfüllung oder Ungültigkeit, § 33 ErbStG für den Fall eines Schenkungswiderrufes, § 16 UStG für den Fall einer nachträglichen Entgeltsminderung zB wegen Gewährleistung oder Forderungsausfalles oder im Fall einer Rückgabe der gelieferten Ware. Nach § 17 Abs 5 GebG gilt dagegen:
”Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.”
Ein Mieter muss also die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG für eine Wohnungsmiete auf unbestimmte Dauer auch dann bezahlen (1 % von der dreifachen Jahresmiete), wenn er nach drei Wochen wieder auszieht.
Zivilrecht und Abgabenrecht sind vielfach miteinander verknüpft und verwoben:
Das zeigen die beiden folgenden Beispiele einer mehrwertsteuergerechten Rechnung und des wirtschaftlichen Eigentums:
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2. Mehrwertsteuergerechte Rechnung
§ 11 UStG begründet einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine mehrwertsteuergerechte Rechnung in der Unternehmerkette, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Welche Merkmale diese Rechnung aufweisen muss, regelt § 11 UStG. Der zivilrechtliche Anspruch auf Rechnungslegung nach § 11 UStG ist im Streitfall beim Zivilgericht einzuklagen.
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3. Wirtschaftliches Eigentum
Das wirtschaftliche Eigentum (§ 24 BAO) löst sich vom sachenrechtlichen Eigentum und stellt darauf ab, wer schuldrechtlich über Substanz und Nutzung verfügen/disponieren kann. So mag ein Treuhänder sachenrechtlich Eigentümer sein, die umfassende Dispositionsgewalt liegt jedoch auf Grund der schuldrechtlichen Bindung beim Treugeber, § 24 BAO ordnet deshalb das wirtschaftliche Eigentum dem Treugeber zu. Die Zurechnung von Leasinggegenständen in der Handels- und Steuerbilanz folgt nicht dem sachenrechtlichen Eigentumsübergang; entscheidend ist, ob der Leasingnehmer nach der gesamten Sach- und Vertragslage eine eigentümerähnliche Herrschaftsgewalt erlangt hat:
„Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet”; § 24 Abs 1 lit d BAO.
Das wirtschaftliche Eigentum zielt nicht auf eine Antinomie zwischen Zivil- und Steuerrecht. Das wirtschaftliche Eigentum löst sich vom sachenrechtlichen Eigentumsübergang, knüpft jedoch gerade an den Kern des subjektiven Eigentumsbegriffes an:
„Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen”; § 354 ABGB.
Exakt an diese umfassende Dispositionsgewalt knüpft die „Herrschaft gleich einem Eigentümer” an. Das wirtschaftliche Eigentum legt den Schwerpunkt der Zurechnung von Wirtschaftsgütern / Vermögensgegenständen nicht auf den sachenrechtlichen Eigentumsübergang, sondern auf die subjektiven Kernbefugnisse im Sinn einer umfassenden tatsächlichen Sachherrschaft. Die schuldrechtliche Vertragslage ist jedoch einzubeziehen, um die Frage zu klären, wem die umfassende Sachherrschaft zukommt.
Beispiel
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4. Das Realisationsprinzip
Literaturquelle
Die Gewinnrealisierung iSd § 201 Abs 2 Z 4 lit a HGB erfolgt beim Maschinenlieferanten ebenfalls mit der Lieferung der Maschine, wenn und weil er damit seinen Liefervertrag wirtschaftlich erfüllt und sich seine Gegenleistungsgefahr auf die Risiken aus Gewährleistung und Einbringlichkeit reduziert. Der schuldrechtliche Übergang der Preisgefahr führt zu einer (relativ) sicheren Forderung des Lieferanten auf die vereinbarte Gegenleistung. Dieser schuldrechtliche Gefahrenübergang löst die Gewinnrealisierung handels- und steuerrechtlich aus; Mayr aaO, 36. Handels- und Steuerbilanz messen also dem schuldrechtlichen Gefahrenübergang ein größeres Gewicht zu als dem sachenrechtlichen Eigentumsübergang.
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5. Der Lieferbegriff in der Umsatzsteuer
Auch der umsatzsteuerrechtliche Lieferbegriff (§ 3 UStG 1994) löst sich vom sachenrechtlichen Eigentumsübergang: Mit der Übergabe oder dem Beginn der Beförderung oder Versendung ist ein Gegenstand umsatzsteuerrechtlich geliefert; vgl auch § 429 ABGB. Ein zivilrechtlich wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt hindert eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung nicht. Wird die gelieferte Maschine an den Lieferanten zurückgegeben, weil der Abnehmer den Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt, so geht das sachenrechtliche Eigentum infolge des zivilrechtlich wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes nicht auf den Abnehmer über; umsatzsteuerrechtlich liegt dagegen zunächst eine Lieferung vor, die in der Unternehmerkette beim Lieferanten zur USt-Pflicht und beim Abnehmer zum Vorsteuerabzug führt; die Rückgabe der gelieferten Maschine löst nach § 16 UStG für den Rückgabemonat eine entsprechende USt-Korrektur beim Lieferanten und eine korrelierende Vorsteuerkorrektur beim Abnehmer aus.
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IV. Die Rechtsformwahl
Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmers (Einzelunternehmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, OEG, KEG, GmbH, AG, GmbH & Co KG, Verein, Privatstiftung) wird von steuerlichen Gesichtspunkten maßgebend beeinflusst.
1. Personengesellschaft
In einer verlustbringenden Anlauf- und Aufbauphase ist eine Personengesellschaft vorteilhaft, weil ertragsteuerrechtlich nicht die Gesellschaft als solche, sondern deren Gesellschafter besteuert werden (Durchgriffsprinzip); die Gesellschafter einer Personengesellschaft können Verluste aus der Gesellschaft mit anderen positiven Einkünften ausgleichen; außerdem sind Finanzierungskosten aus einer Fremdfinanzierung von Anteilen an einer Personengesellschaft abzugsfähig. Die Rechtsform einer GmbH & Co KG ermöglicht eine Haftungsbeschränkung für alle natürlichen Personen.
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2. Kapitalgesellschaft
In der Gewinnphase ermöglicht eine Kapitalgesellschaft eine ertragsteuergünstige Gewinnspeicherung (34 % KöSt statt 50 % ESt). Nach dem Trennungsprinzip ist die Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt, Verluste einer Kapitalgesellschaft können deshalb nicht von deren Gesellschaftern zum Ausgleich mit positiven Einkünften genutzt werden. Kosten einer Fremdfinanzierung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (zB kreditfinanzierter Aktienkauf oder kreditfinanzierte Einlage in eine GmbH) sind beim Gesellschafter nicht abzugsfähig (Abzugsverbot nach § 20 EStG).
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3. Verein
Das Markteinkommen von Vereinen unterliegt der Körperschaftsteuer. Viele Vereine sind gemeinnützig tätig. Gemeinnützige Vereine sind mit ihren „unentbehrlichen Hilfsbetrieben” unter drei (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen steuerfrei (§ 5 Z 6 KStG iV mit § 45 Abs 2 BAO):
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtausrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke ausgerichtet sein.
b) Die gemeinnützigen Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Beispiel
§ 5 Z 6 KStG befreit alle gemeinnützigen Körperschaften von der Körperschaftsteuer hinsichtlich ihrer unentbehrlichen Hilfsbetriebe (also auch eine gemeinnützige GmbH, AG oder PS). – Allerdings ist zu beachten: Gemeinnützigkeit und Gewinnmaximierung schließen einander grundsätzlich aus; ein Gewinnmaximierungsbetrieb zerstört in der Regel den abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus (im Detail: § 44 und § 45 a BAO).
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4. Privatstiftung
Eine Privatstiftung darf nach § 1 Abs 2 PSG zwar nicht einen Gewerbebetrieb führen, eignet sich jedoch als Holding einer GmbH. Ein Einzelunternehmen kann nach Art III UmgründungssteuerG steuergünstig (Buchwertfortführung) in eine GmbH eingebracht werden, deren Alleingesellschafter der bisherige Einzelunternehmer ist. Die 100 % Beteiligung an der GmbH wird dann durch einen Stiftungsakt ganz oder teilweise auf eine Privatstiftung übertragen, zB um den Bestand des Unternehmens auf Dauer zu sichern, Erbrechtsprobleme zu lösen, die Familie über mehrere Generationen zu versorgen, Erbschaftssteuerprobleme zu vermeiden etc.
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5. Umgründung
Das UmgründungssteuerG erleichtert den Wechsel zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften; es erleichtert damit wirtschaftlich erforderliche Neustrukturierungen und mildert die ertragsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften nach dem Durchgriffs- und Trennungsprinzip.
zurück C. Vertragsfreiheit und Privatautonomie
vor E. Willensmängel – Irrtum