Kapitel 16 | |
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Inhaltsverzeichnis |
B. Familiensoziologie |
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Neu bearbeitet von Sabine Engel | |
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S. Thomasberger,
Mehr Kinder – weniger Kinderpolitik, in: Juridikum 2/2000, 110 – Hareven
/ Mitterauer, Entwicklungstendenzen der Familie
(1996); – Diemut Majer,
Der lange Weg zu Freiheit und Gleichheit (1995); Rosemarie
Nave-Herz, Familie heute (1994); – Franz
Gschnitzer Lesebuch 377, 401, 577, 747, 771, 773, 776 (1993); – L.
Rosenmayr, Streit der Generationen? (1993);– Mitterauer
/ Sieder, Vom Patriarchat zur Partnerschaft.
Zum Strukturwandel der Familie (19914);
– Sieder, Sozialgeschichte der
Familie. (edition Suhrkamp; 1987); – M. Mitterauer,
Ledige Mütter. Zur Geschichte der unehelichen Geburten in Europa
(1983); –– M. Mitterauer,
Der Mythos von der vorindustriellen Großfamilie (Beiträge zur historischen
Sozialkunde, 1973, 41ff); – derselbe, Funktionsverlust der Familie,
in: Mitterauer / Sieder,
Vom Patriarchat zur Partnerschaft 38 und 92. | |
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Das ABGB
regelte in seiner ursprünglichen Fassung das gesamte Familienrecht,
das Teil des Personenrechts war. Heute enthalten die §§ 40 ff und
§§ 89 ff einschlägige Bestimmungen. Wichtig für die Fragen der Eheschließung
und Eheauflösung ist das EheG1938. Daneben spielt
das PersonenstandsG1983 eine Rolle. | |
Das EheGist ein deutsches Gesetz, das 1938
in Österreich „zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung
und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet”
eingeführt wurde. Das alte Eherecht des ABGB wurde damals aufgehoben.
– Das dtEheG wurde nach 1945 von nationalsozialistischem Gedankengut
gesäubert und gilt mit Änderungen noch heute. | |
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Erster Teil (= §§ 15 – 284): „Von dem Personenrechte” | |
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1. Hauptstück (§§
1 – 43): „Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften
und Verhältnisse beziehen” | |
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2. Hauptstück (§§ 44 – 136):
„Von dem Eherechte” | |
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3. Hauptstück (§§ 137 – 186a):
„Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern” | |
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4. Hauptstück (§§ 187 – 284):
„Von den Vormundschaften und Kuratelen”. | |
2. Was regelt das
Familienrecht? | |
Das Familienrecht regelt
die durch Ehe und Verwandtschaft begründeten Rechtesverhältnisse.
Es versucht Klarheit in den für jedes Gemeinwesen wichtigen Bereich
der Abstammung zu bringen, regelt Familiengründung, Verlöbnis (§§
45, 46 und § 1247 ABGB) und Ehe (§ 44 ABGB lesen!), die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Gatten, die gegenseitigen Rechte und Pflichten
von Eltern und Kindern (sog Kindschaftsrecht) sowie die Vorsorge
für elternlose Kinder. | |
Heute erfolgt eine Dreiteilung des Stoffes in: | |
• Eherecht | |
• Kindschaftsrecht | |
• Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht. | |
Das Familienrecht des ABGB wurde beginnend unter Justizminister
Broda, insbesondere ab 1970, Schritt für Schritt grundlegend reformiert
und an den starken gesellschaftlichen Wandel angepasst: Ziel der
Familienrechtsreform war vor allem die Herstellung der Gleichberechtigung
zwischen Mann und Frau und schließlich die Gleichstellung nichtehelicher
mit ehelichen Kindern. Das ist formell weitgehend gelungen. Zur
Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsleben → KAPITEL 12: Gleichbehandlung
von Frauen und Männern
.
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Familienrechts- und Ehegesetzgebung: Entwicklung | Entwicklung
der
amilienrechts- und
Ehegesetzgebung |
• Im ABGB von
1812 umfasst das Personenrecht: das Personenrecht
ieS und das Familienrecht (§§ 15-39 und 40-283). | |
• Im 19. Jhd erfolgt ein mehrfacher
Kompetenzwechsel zwischen Staat und Kirche; Kampf um’s EheR – konfessionelle
oder Zivilehe? | |
•
1938: Deutsche Okkupation
– Übernahme des dtEheG 1938. | |
• Nach 1945: Säuberung von nationalsozialistischem
Gedankengut. | |
•
Ab 1970 (Regierung Kreisky,
Justizminister Broda) umfassende Reformen; sogFamR-Reform: Anpassung
an den akzelerierten sozialen Wandel: insbesondere Gleichberechtigung
der Frau und partnerschaftliche Ehe, einvernehmliche Scheidung,
Gleichstellung nichtehelicher Kinder. | |
II. Familie und
Verwandtschaft | |
Die Familie gilt als Keimzelle des Staates und ist die älteste
Form sozialer Beziehung. Der Begriff ist variantenreicher, als er
bisher vom Gesetzgeber und einem konservativen Sprachgebrauch verstanden
wurde. Die Familie beruht auf biologischen Fakten (Geschlecht, Alter,
Sexualität, Fortpflanzung etc), beschränkt sich aber nicht darauf.
– Heute sehen wir die Familie vornehmlich als soziales Gebilde,
dessen Aufgaben / Funktionen einem äußeren und inneren Wandel unterworfen sind;
Entwicklung von der Abstammungs-, zur sog Kernfamilie und von der
vorindustriellen Produktions-, zur Konsumeinheit. | |
Der Begriff
der „Familie” ist in der Statistik bereits ein ganz anderer geworden
und umfasst alle in einem Haushalt lebenden Ehepaare oder Lebensgemeinschaften (mit
oder ohne Kinder), aber auch alleinerziehende Elternteile mit ihren
Kindern. Neben der Klein- und Gattenfamilie kennen wir
die Patchworkfamilie, die auch Fortsetzungs- oder
Folgefamilie genannt wird: Es handelt sich dabei um eine Familie,
zu der außer dem gemeinsamen Nachwuchs auch Kinder aus einer früheren Verbindung
eines oder beider Elternteile gehören. | Begriff der „Familie” |
1. Familie, Verwandtschaft,
Schwägerschaft | |
§ 40 ABGB enthält Legaldefinitionen
der Begriffe Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft: | |
„Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen
verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft;
die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten
des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.” | |
| Abbildung 16.1: Die Verwandtschaft |
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§
41 ABGB – Verwandtschafts- und Schwägerschaftsgrad: | |
„Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind
nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie
eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von
ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen.
In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten
verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit
dem andern Ehegatten verschwägert.” | |
| Abbildung 16.2: Familie, Verwandtschaft, Schwägerschaft |
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Schärfer
als das ABGB formuliert das ALR von
1794 ( Bluts)Verwandtschaft und Schwägerschaft in
I 1 §§ 42, 43: | |
§ 42: „Personen, welche gemeinschaftliche Stammeltern haben,
heißen Blutsverwandte.” | |
§ 43: „Die Verbindung, welche durch Heyrath zwischen dem
einen Ehegatten, und den Blutsverwandten des anderen entsteht, heißt
Schwägerschaft.” | |
| Abbildung 16.3: Verwandtschaft und Schwägerschaft |
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§ 42 ABGB: Eltern und Kinder: | |
„Unter dem Namen Eltern werden
idR ohne Unterschied des Grades alle Verwandten in der aufsteigenden;
und unter dem Namen Kinderalle Verwandten in der
absteigenden Linie begriffen.” | |
Das ABGB weicht
mit seiner Terminologie vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. | |
Auch hier ist das ALR I 1 §§ 40, 41 klarer;
zudem zeigt sich eine Abhängigkeit des ABGB. Das ALR umschreibt
auch (I 1 § 44) den Begriff der Stiefverbindungen:
„[Sie] bestehen, im Sinne des Gesetzes, nur zwischen einem Ehegatten,
und den aus einer sonstigen Ehe erzeugten Kindern des andern.” –
Zu rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung → Das
Kindschaftsrecht
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| Abbildung 16.4: Verwandtschaft in gerader Linie |
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Verwandtschaft:
Als verwandt gelten jene Personen, die entweder voneinander (Eltern
– Kinder – Enkel / Kindeskinder) oder von einer gemeinsamen dritten
Person (Geschwister – Eltern) abstammen; leibliche, blutmäßige Abstammung/Blutsverwandtschaft. | |
Stammen
die Personen (direkt) voneinander ab, sind sie in gerader
Linie verwandt: Großmutter - Mutter
- Tochter. Stammen sie
dagegen von der- oder denselben dritten Person/en ab, sind sie in der Seitenlinie verwandt;
zB Geschwister. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt
sich nach der Zahl der sie vermittelnden Zeugungen / Geburten. | |
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| Abbildung 16.5: Verwandtschaft – Seitenlinie |
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2. Rechtliche Bedeutung
der Verwandtschaft | |
Mag auch die Bedeutung der Verwandtschaft zurückgegangen
sein, noch heute verbinden sich mit ihr wichtige gesetzliche Konsequenzen,
nämlich insbesondere: | |
• die Unterhaltsverpflichtung (§§
140, 141, 142, 143 ABGB) | |
• die gesetzliche Erbfolge (§§
727 ff ABGB) → KAPITEL 17: Die
gesetzliche Erbfolge; | |
• der (gemeinsame) Familienname (§
139 ABGB) | |
•
das Eheverbot der Verwandtschaft (
§ 6 iVm § 25 EheG) | |
• verschiedene familienrechtliche Rechte und
Pflichten | |
• prozessuale und strafrechtliche Konsequenzen
wie das Zeugnisverweigerungsrecht
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•
steuerrechtliche Konsequenzen;
zB Erbschafts- und SchenkungssteuerG usw. | |
3.
Charakterisierung der Gegenwartsfamilie | |
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•
Die Gegenwartsfamilie
in hochentwickelten Ländern unterliegt tendenziell der
Individualisierung und Singularisierung,
dh Einzelgängertum als gesellschaftliche Lebensform wird akzeptiert;
aaO 32. | |
• Sozialpsychologisch ist ein „generelles
Zögern gegenüber Bindung” festzustellen: living apart together;
Angst vor Nähe; abnehmende Bereitschaft, sich im engsten Bereich
mit den Problemen anderer auseinanderzusetzen; Individuen ertragen
einander besser auf Distanz; aaO 32. | |
•
Auch
bei Altehen (= Dauer über 25 Jahre) nimmt die Scheidungshäufigkeit zu;
BRD: zwischen 1960 und 1990 Vervierfachung; aaO 32. | |
• Anteil der 3-Generationen-Haushalte geht
in ganz Europa zurück; gleichzeitig wächst aber die soziale Generationenvielfalt,
da die Lebenserwartung steigt; aaO 32. | |
•
Mehrere
Generationen leben in Familien gleichzeitig, wenngleich in
getrennten Haushalten: „Noch nie in der Geschichte der
Menschheit lebten so viele Generationen mit so wenigen Kindern lebenslaufmäßig
überlappend zur selben Zeit”; aaO 34. | |
• Vor 100 Jahren erlebte in West- und Mitteleuropa
nur eine kleine Minderheit der Bevölkerung (ca 1/30tel) die „Rente”.
Heute dagegen wächst die Zahl der Rentner und Pensionisten drastisch
(ca 1/3); aaO 33. – Tendenz stark steigend. | |
•
Rapide Zunahme der Urgroßmütter.
Konsequenzen: steigende Verpflichtungen familiärer Hilfe
und Pflege gegenüber Eltern, Groß- und Urgroßeltern, aber
auch dramatische Zunahme der Dauer von Familienrollen aufgrund
dieser ständig zunehmenden Generationenüberlappung. | |
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• Alternde
Eltern sind durchschnittlich für mehr als ein halbes Jahrhundert
Teil des Lebens ihrer erwachsenen Kinder; aaO 35. | |
Famile und Kinderzahl | 1991 | 2001 | Veränderung | Familien insgesamt | 2.109.128 | 2.284.200 | -175.072 | Familien ohne Kinder | 688.185 | 866.100 | +177.915 | Familien mit 1 Kind | 699.568 | 678.000 | -21.568 | Familien mit 2 Kindern | 497.050 | 537.500 | +40.450 | Familien mit 3 Kindern | 161.368 | 156.300 | -5.068 | Familien mit 4 und mehr Kindern | 62.954 | 46.300 | -16.654 |
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Rechtsquellen:
§§ 45, 46 und § 1247 Satz 2 ABGB | |
1.
Verlöbnis
und Verlöbnisbruch | |
Verlöbnis ist das „vorläufige
[gegenseitige] Versprechen, sich zu ehelichen”. Es verpflichtet
nicht zu nachfolgender Eheschließung – ist also kein verbindlicher
Vorvertrag iSd § 936 ABGB – gewährt aber bei Verlöbnisbruch gewisse Ersatzansprüche
(§ 46 ABGB): Bei schuldhafter Lösung – zB bei Untreue oder auch
nur bei grundlosem Zurücktreten – stehen dem davon betroffenen Teil Ersatzansprüche
gegen den Schuldigen zu, wenn aus dessen Verhalten Schaden entstanden
ist. Dies sind zB Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier
oder solche, die durch Anmietung der künftigen Ehewohnung oder durch
eine Berufsaufgabe entstanden sind. Auch Kosten für sonstige in Erwartung
der Ehe getroffene Maßnahmen gehören hierher. Es kann aber zB kein
Ersatz für einen wegen des Verlöbnisses abgelehnten Heiratsantrag
eines/r Dritten verlangt werden. | |
Strittig ist, ob der Ersatzanspruch des § 46 ABGB Verschulden voraussetzt.
– Nach der Rspr ist ersatzpflichtig, wer – wenn auch ohne Verschulden
– die begründete Ursache zum Rücktritt des anderen gibt (EFSlg 7649),
aber auch der, der grundlos zurücktritt (GlU 4700). | |
2.
Rückgabe
der Verlobungsgeschenke | |
Der schuldlose
Teil kann vor allem auch die Rückgabe der Verlobungsgeschenke (§
1247 Satz 2 ABGB), wie Familienschmuck, Bilder, Briefe, Verlobungsringe
etc fordern. – Es handelt sich um eine Form des Schenkungswiderrufs → KAPITEL 3: Unwiderruflichkeit
von Schenkungen?. | |
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SZ 10/105:
„Ein Verzicht auf eine Verdienstmöglichkeit, der
aus Anlass eines Verlöbnisses erfolgt, verursacht ‘wirklichen’ Schaden.
... Die Klägerin, eine Schauspielerin, verlobte
sich mit dem Beklagten, -einem Großindustriellen, der in der Folge
nach Behauptung der Klägerin grundlos vom Verlöbnisse zurücktrat,
und begehrt vom Beklagten Ersatz dafür, dass sie infolge des Verlöbnisses
vorteilhafte Angebote von Bühnenleitern abgelehnt habe .... Die
Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit, sich dadurch Verdienste zu
verschaffen, gehört zu jenen Gütern, deren Gesamtheit das Vermögen
einer Person im wirtschaftlichen Sinne darstellt .... [Wird die
Klägerin] daher durch Zwang oder freiwilligen Entschluss in ihrer Ausnützung
gehemmt, tritt eine Minderung des bereits bestehenden Vermögens
und nicht etwa nur ein Entgang künftigen Gewinnes ein. ... Erweisen
sich die Ausführungen der Klägerin ... als richtig, so war demnach
ihr Ersatzanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach ... gerechtfertigt.” | |
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SZ 40/15: Ein Verlöbnis setzt nicht
nur die Absicht, sondern auch ein gegenseitiges Versprechen voraus, einander
zu heiraten. | |
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SZ 62/5: Verlöbnisse können auch konkludent (§
863 ABGB) geschlossen werden. Der Zeitpunkt der Eheschließung muss
aber ebenso wenig vorausbestimmt sein, wie die Einzelheiten der
gemeinsamen Zukunft. | |
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GlU 12.111: Eine „ Abfertigung”
wegen eines nicht eingelösten Eheversprechens verstößt nicht gegen
die guten Sitten und ist keine Schenkung; vgl dazu Gschnitzers Kategorie
der entgeltfremden (Rechts)Geschäfte → KAPITEL 5: Weitere
Einteilungsgesichtspunkte. | |
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GlU 4700: Die Ursache zum Rücktritt
nach § 46 ABGB muss nach dem Verlöbnis entstanden sein. | |
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SZ 10/105: Nach § 46 ABGB ist nur
der wirkliche oder positive (Vermögens)Schaden zu
ersetzen → KAPITEL 9: Vermögensschäden. | |
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SZ 26/246: Der Begriff Schaden
umfaßt jede Vermögensverminderung, die ohne Verlobung nicht aufgetreten
wäre. | |
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IV.
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft | |
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Immer mehr Österreicherinnen
und Österreicher meinen, man müsse nicht heiraten, um eine Familie
zu gründen oder zusammenzuleben; 1978 waren es 27% und 1997 schon
40%. – Und: 80% der 25jährigen Frauen ziehen es heute vor, einmal
ohne Trauschein zusammenzuleben, bei den heute 50jährigen waren
es lediglich 20% gewesen. Und noch im Alter von 25 bis 29 Jahren
lebt jedes dritte Paar ohne Trauschein zusammen, bei den 35- bis
39jährigen ist es jedes zehnte Paar. | |
1. Lebensgemeinschaft
– Ehe | |
Unter einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft verstehen wir eine auf längere Dauer ausgerichtete Verbindung
zweier Personen (verschiedenen Geschlechts) ohne die strengen rechtlichen
Voraussetzungen und Wirkungen der (Zivil)Ehe. Rechtlich wird die
Lebensgemeinschaft zwar in einzelnen Bestimmungen anerkannt, eine
generelle Definition des Begriffs und eine umfassende Regelung der
Beziehungen der Partner kennt das österreichische Familienrecht
jedoch nicht. Die Judikatur versteht unter einer Lebensgemeinschaft
das Vorliegen einer auf längere Dauer gerichteten Wohnungs-, Wirtschafts-
und Geschlechtsgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts. Diese
Merkmale müssen grundsätzlich kumulativ vorliegen, doch kann in
Einzelfällen auch eines davon weniger stark ausgeprägt sein oder
fehlen. | |
Eine Lebensgemeinschaft
begründet grundsätzlich weder gegenseitige Unterhalts-,
Erb-, noch sozial(versicherungs)rechtliche Hinterbliebenenrentenansprüche;
gemeinsame Kinder gelten als unehelich. Vgl aber → Vereinzelte
Gleichstellungen
| Beachte |
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JBl 1991/589: Die nichteheliche
Lebensgemeinschaft stellt aber ein von der Gesetzgebung in einzelnen Bestimmungen
anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtlichesVerhältnis dar; | |
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Seit SZ 27/134 entspricht es stRspr,
dass der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen
Gatten während einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner–
mangels einer zulässigen gegenteiligen Vereinbarung (RZ 1982/3)
– ruht (JBl 1991, 589), gleichviel ob der Unterhaltsbedarf
in der Lebensgemeinschaft tatsächlich gedeckt wird. Wird die Lebensgemeinschaft
beendet, lebt der Unterhaltsanspruch nicht automatisch wieder auf.
Das Wiederaufleben setzt vielmehr Geltendmachung – Einmahnung –
voraus. Diese Judikatur wurde mE zurecht heftig kritisiert und führt
u.a. dazu, dass viele Geschiedene ihre neue Lebensgemeinschaft zu
verschleiern versuchen; dennoch hält der OGH bislang in ihr fest. | |
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Der OGH gewährt
dem unterhaltspflichtigen Teil den Ersatz der Detektivkosten für
das Ausforschen einer Lebensgemeinschaft nach Ehescheidung; JBl 1998, 723 mwH. (Diese Position
bedarf präzisierender Einschränkungen!) | |
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2. Vereinzelte
Gleichstellungen | |
In verschiedenen Gesetzen wird auf die Lebensgemeinschaft
Bezug genommen. Bei diesen Normen geht es dem Gesetzgeber idR darum,
Lebensgefährten Ehepartnern (zu ihrem Vorteil oder Nachteil) gleichzustellen,
etwa weil eine Ungleichbehandlung ungerecht/unsozial wäre oder die Interessen
Dritter geschützt werden sollen; vgl die folgenden Rspr und Gesetzesbeispiele: | |
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So sind etwa Lebensgefährten
wie Ehepartner beim Tod gegenseitig berechtigt in den Mietvertrag
einzutreten (§ 14 Abs 2 und 3 MRG): sog Eintrittsrecht.
Der OGH wandte das Eintrittsrecht aber nicht auf gleichgeschlechtliche
Paare an; vgl Schweighofer, Kein Eintrittsrecht für Homosexuelle, wobl 1998, 262. | |
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Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat sich aber in einer E vom 23.7.2003
(Application no. 40016/98) mit § 14 MRG auseinandergesetzt und entschieden,
dass gleichgeschlechtliche Lebensgefährten im Mietrecht verschiedengeschlechtlichen
gleichzustellen sind. Gesetzliche Benachteiligungen, die nicht in
einem Zusammenhang mit den (zulässigerweise) geschützten familienrechtlichen
Werten stehen bzw keine „familienpolitischen Wirkungen” entfalten
seien unzulässig. Diese E könnte zB dort Auswirkungen haben, wo
rechtliche Reglungen der Lebensgemeinschaft „nur” vermögensrechtliche
oder individuelle Auswirkungen haben (zB in der Arbeitslosenversicherung
bei der Pflegefreistellung oder im Straf- und Strafprozessrecht). | |
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• Auch beziehen die
Bestimmungen gem §§ 382 b, c und d EO (Schutz vor Gewalt in der
Familie) Lebensgefährten in den Angehörigenbegriff ein – Wegweisungsrecht,
Aufenthaltsverbot usf. | |
•
Im Strafverfahren gegen den/die PartnerIn steht
Lebensgefährten ein Zeugnisentschlagungsrecht zu
(§ 72 Abs 2 StGB vgl auch §§ 166, 299 Abs 3 und 4 StGB und § 152
Abs 1 StPO). | |
• Das UrlaubsG zählt LebensgefährtenInnen
neben EhegatteIn zu den nahen Angehörigen, bei deren Krankheit ein
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht. | |
• Nach § 2 Abs 1 FMedG ist eine
medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder eheähnlichen
Lebensgemeinschaft zulässig. | |
• § 123 Abs 8 ASVG: Mitversicherungsmöglichkeit
für Lebensgefährten. | |
• Gemäß § 20 Abs 2 AlVG ist bei faktischer Unterhaltsleistung
für Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein Familienzuschlag
zum Arbeitslosengeld zu gewähren. | |
•
§ 167 ABGB: Gemeinsame Obsorge der
im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern für uneheliche Kinder (auf
Antrag beider Elternteile). | |
• Zu ihrem Nachteil Ehepartnern gleichgestellt
werden Lenbesgefährten zB bei den Bestimmungen hinsichtlich der Gläubigeranfechtung (§§
32 Abs 1 KO und 4 Abs 1 AnfO). | |
• Gemäß § 6 NotstandshilfeVO ist
das von Lebensgefährten arbeitsloser Personen erzielte Einkommen
– unter Berücksichtung gewisser Freibetragsgrenzen – anzurechnen. | |
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JBl 2003, 118: Lebensgefährtin
einer seit 20 Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft klagt
nach dem Tod ihres Lebensgefährten, der nach einer Leistenoperation
an postoperativen Problemen (Darmperforation) starb auf Schadenersatz.
– OGH verneint einen Anspruch nach § 1327 ABGB; dieser umschreibe
den Kreis der Anspruchsberechtigten erschöpfend – ein Lebensgefährte
gehört, da er keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat, nicht
dazu. Der Schmerzengeldanspruch nach § 1325 ABGB
wird jedoch bejaht. Zu den nahen Angehörigen, die Schadenersatz
wegen eines durch eine Todesnachricht erlittenen Schocks mit Krankheitswert
verlangen können, gehört auch Lebensgefährten/innen Getöteter. | |
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3.
Vertragliche Regelung? | |
Immer wieder wird diskutiert, ob die Lebensgemeinschaft
rechtlich stärker geregelt werden soll: Probleme tauchen zB sehr
häufig auf, wenn während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Vermögenswerte
angeschafft wurden; bspw Hausbau, Wohnung, Einrichtung, Auto und
sich die Partner nach Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht über
deren Aufteilung einigen können. Das Eherecht nimmt hier auf die
besondere Fallkonstellation einer durch emotionale Bindungen geprägt gewesenen
Wirtschaftgemeinschaft Bedacht und bietet Regelungen für den wirtschaftlichen
Ausgleich beim Auseinandergehen. Vergleichbare Regelungen für die
Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Hier empfiehlt sich uU eine individuelle,
vertragliche Regelung, wenn spätere Unannehmlichkeiten vermieden
werden sollen. In einer solchen Vereinbarung kann noch bei bestem
Einvernehmen im vorhinein zB eine Vermögensaufteilung für den Fall
der einseitigen oder einvernehmlichen Auflösung der Lebensgemeinschaft
vorgenommen werden. Auch letztwillige Verfügungen können, ja sollten
getroffen werden. | |
Allerdings muss bei „Lebensgemeinschaftsverträgen” auf eine
allfällige Sittenwidrigkeit geachtet werden besonders dann, wenn
ein Partner noch verheiratet ist (keine grobe Benachteiligung von EhepartnerIn
oder Kindern). | |
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4. Rechtspolitischer
Ausblick: Frankreich | |
Eine interessante
Entwicklung ist aus Frankreich zu berichten. Dort ist seit Dezember
1999 ein Pacte civil de solidarité in Kraft. Dieser
„
Pacs”
schafft einen neuen gesetzlichen Rahmen für das Zusammenleben von
zwei erwachsenen Menschen, die nicht verheiratet sind. Dieses Rechtsstatut gilt
sowohl für gleichgeschlechtliche wie heterosexuelle Lebensgemeinschaften.
Ein „Pacs” wird von den Rechtspflegern der Amts-(= Bezirks)gerichte
registriert. Die Konsequenzen einer solchen Registrierung sind weitreichend
und können als eine Art Gütergemeinschaft ohne Ehe bezeichnet werden. | Pacs |
Für registrierte Paare
gilt: | Konsequenzen |
• wechselseitige Unterhaltspflichten
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•
gemeinschaftliche Haftung für (alle) Schulden während
des Zusammenlebens | |
•
Wohngeld und andere Sozialleistungen können
beantragt werden | |
• (nach drei Jahren) eine gemeinsame
Steuererklärung
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• im Falle des Todes eines/r Partners/in geringere Erbschaftssteuer,
wenngleich mehr als ein Ehepaar. | |
• Zur Auflösung der Gemeinschaft genügt
ein eingeschriebener Brief. | |
Rechtstatsächliches: Etwa
die Hälfte der bereits registrierten Lebensgemeinschaften sind heterosexuelle
Paare. Innerhalb der ersten drei Monate wurden etwa 30.000 Pacs
geschlossen. Das französische Justizministerium rechnet künftig
mit 140.000 Pacs-Verträgen jährlich. Zum Vergleich: In Frankreich
werden pro Jahr 260.000 Ehen geschlossen und 450.000 neue Lebensgemeinschaften
eingegangen. | |
Überlegen Sie: Was könnte Österreich übernehmen,
was bleibt besser weg? Was halten Sie bspw von der Schuldentragungsregel? | |
Auch Deutschland hat es (hetero- und homosexuellen)
Paaren ermöglicht, eine „eingetragene Lebenspartnerschaft” einzugehen.
Verbessert wird danach die Stellung dieser Paare vor allem im Steuer-
und Erbrecht. Registrierte Partnerschaften (in unterschiedlicher
rechtlicher Ausgestaltung) als weitere Form des Zusammenlebens neben
Ehe und unformalisierter Lebensgemeinschaft (oder die Möglichkeit
der „Homosexuellenehe”) kennen u.a. auch Dänemark, Norwegen, Finnland, Schweden,
Portugal und die Niederlande. | |
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Rechtsquellen:
§§ 44 ff und 89 ff ABGB; EheG; PStG 1983 | |
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Zu den unterschiedlichen
Leitbildern über die Rollenverteilung der Gatten in der Ehe etwa
im alten Griechenland, China oder der späteren christlichen Doktrin:
M. Foucault, Sexualität und Wahrheit Bd 2, Der Gebrauch der Lüste
181 ff (stw 717, 1989), mwH; aber auch Bd 3: Die Sorge um sich zB 235
ff – Plutarchs Coniugalia praecepta (2000 6).
Die Rollenverteilung in der Ehe blieb lange unverändert.
Der Außenwirkung des Mannes – er ackert, sät, erntet,
jagd, zieht die Herden auf und bringt seine Erträge ins Haus, in
welchem die Frau waltet und auf die Kinder und das Gesinde achtet;
das heißt, das vom Mann Empfangene aufnimmt, verwahrt, verwertet
und den Mitgliedern des Hauses die Mittel nach ihren Bedürfnissen
zuteilt – steht die Innenwirkung der Frau gegenüber.
Diese Form der Gemeinsamkeit (koinonia) in der Ehe pflegten die
alten Griechen, und sie blieb (zumindest in wohlhabenden Familien)
fast unverändert bis ins 19. und 20. Jhd. Erst die Industrialisierung
( → Familiensoziologie) änderte diese für natürlich, ja gottgewollt
gehaltene Ordnung. | Rechtsgeschichte |
Der teilweise hohe rechtliche Entwicklungsstand
der Ehe in der griechisch-römischen Antike (vgl zB die Reflexion
der Gattenbeziehung im Hellenismus oder bei den Stoikern der römischen
Kaiserzeit oder in Plutarchs „Coniugalia praecepta”) geht während
der Jahrhunderte nach dem Zusammenbruch des römischen Imperiums
und im Mittelalter auch durch christlichen Einfluss verloren und
drängt erst am Ende der Aufklärung wiederum nach gesellschaftlicher
Anerkennung. Zu all dem M. Foucault, aaO Bd 3, Die Sorge um sich
197 ff (20006). | |
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Berühmt
ist die Definition des ABGB, das in § 44 den Begriff der Ehe umschreibt: | § 44 ABGB |
„Die Familienverhältnisse
werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei
Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzesmäßig ihren Willen,
in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie
zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten.” | |
Die Verlobten müssen, bei gleichzeitiger und
persönlicher Anwesenheit vor dem Standesbeamten des Trauungsortes
(§ 15 Abs 1 EheG) erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen;
sog obligatorische Zivilehe.
§ 17 EheG regelt die Form der Eheschließung näher:
Nach Abs 1 wird die Ehe dadurch geschlossen, „dass die Verlobten
vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen”; und Abs 2 ergänzt,
dass diese Erklärungen nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
[Befristung → KAPITEL 13: Die
Befristung] abgegeben werden” dürfen. Die Verletzung
dieser Vorschriften bewirkt eine nichtige Ehe (§
21 EheG). | obligatorische
Zivilehe |
Nähere
Bestimmungen über den Ablauf der Eheschließung enthalten EheG und
PStG 1983. – Die Formvorschriften für die Eheschließung dienen auch
der Publizität dieses wichtigen Rechtsaktes und damit der Rechtssicherheit → KAPITEL 15: Die
Form (im Privatrecht).
– Von fakultativer Zivilehe spricht man, wenn es der Staat den Eheschließenden
freistellt, ob sie zivil oder im
Rahmen einer Religionsgesellschaft getraut werden wollen. Österreich
kennt sie nicht. | |
| Abbildung 16.6: Zahl der Eheschließungen und Scheidungen |
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2.
Ehefähigkeit und Eheverbote | |
Das Eingehen einer gültigen
Ehe setzt voraus, dass sie in bestimmter Form von zur Ehe befähigten Personen
(Ehefähigkeit) geschlossen wird und dass keine Eheverbote vorliegen. | |
Die Ehefähigkeit entspricht
grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit; Ehemündigkeit. – Geschäftsunfähige
können grundsätzlich keine Ehe schließen (§ 2 EheG), beschränkt
Geschäftsfähige nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters
und – allenfalls – ihres Erziehungsberechtigten (§ 3 Abs 1 und Abs
2 EheG). | |
Männer und Frauen werden
seit dem KindRÄG 2001 mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig
§ 1 Abs 1 EheG. | Ehemündigkeit |
§ 1 Abs 2 EheG sieht nunmehr vor: „Das Gericht
hat eine Person, die das [16.] Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag
für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig
ist und sie für diese Ehe reif erschein.”Ein verheiratetes
minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen
Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.”
(§ 175 AGBG) | |
Fehlt die Ehemündigkeit ist die Ehe unwirksam. | |
Bei den Eheverboten wird zwischen absoluten (deren
Übertretung die Nichtigkeit der Ehe bewirkt) und schlichten Eheverboten
(ohne solche Rechtsfolgen) unterschieden. | |
Absolute Eheverbote
sind zB die Blutsverwandtschaft(§ 6 EheG) oder
die Doppelehe(§ 8 EheG – Prinzip der Einehe). Ein
schlichtes Eheverbot stellt zB das Fehlen von (Trauungs)Zeugen dar. | |
3. Persönliche
Rechtswirkungen der Ehe | |
Leitbild
der partnerschaftlichen Ehe: Für die persönlichen Rechte
und Pflichten der Ehegatten zueinander gilt der Gleichheitsgrundsatz (§
89 ABGB): „Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im
Verhältnis zueinander sind ... gleich.” | Partnerschaft |
Das heißt, die Ehegatten haben grundsätzlich dieselben Rechte
und Pflichten, sie sollen ihre eheliche Beziehung einvernehmlich
gestalten und eine partnerschaftliche Ehe führen, gemeinsame Vorstellungen
über die Kindererziehung haben, und die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit
soll mit dem Ziel voller Ausgewogenheit der Beiträge einvernehmlich
gestaltet werden. | |
Vgl damit noch die Fassung des § 91 ABGB (von
1811): „Der Mann ist das Haupt der Familie. In
dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen
zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattin
nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, und
sie in allen Vorfällen zu vertreten.” | |
Das geht zurück auf das Alte Testament; 1 Mos 3 (Genesis):
„Zum Weibe sprach Gott: Schmerzvolle Mutterschaft will ich dir bereiten,
und doch gehe nach dem Manne dein Verlangen, der über dich herrschen
soll.” | |
Geregelt sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe in
den §§ 89-100 ABGB. | |
Die Ehegatten
sollen eine umfassende Lebensgemeinschaft führen
(§§ 90 Abs 1 und 91 ABGB): Sie beinhaltet eine Geschlechtsgemeinschaft,
die Verpflichtung zur gegenseitigen Treue und das gemeinsame Wohnen
(Ehewohnung), die Pflicht zu anständiger Begegnung und zu gegenseitigem Beistand.
§ 91 ABGB wurde durch das EheRÄG 1999 neu gefasst. | |
|
SZ 73/28 = JBl 2000, 517: Die aus
§ 90 ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten
sind während aufrechter Ehe nicht einklagbar. | |
|
Ein Verlegen der gemeinsamen
Wohnung aus
gerechtfertigten Gründen ist heute ebenso möglich wie die gesonderte
Wohnungsnahme eines Ehepartners zB bei Unzumutbarkeit,
wie körperlicher Bedrohung oder aus sonstigen wichtigen persönlichen
Gründen (§ 92 ABGB). – In Weiterentwicklung des Ansatzes in § 92
Abs 2 ABGB hat der Gesetzgeber 1996 ein Gesetz zum Schutz
vor Gewalt in der Familie beschlossen. Die Bestimmungen
zum Schutz vor Gewalt in der Familie finden sich nun in den §§ 382
b, 382 c, 382 d EO und § 38 a Sicherheitspolizeigesetz. Die Interessen bedrohter
Familienmitglieder können danach geschützt werden (u.a. durch Ausweisung
der gewalttätigen Person aus der Wohnung, Rückkehrverbot, Verbot
des Aufenthalts an bestimmten Orten). | gemeinsame
Wohnung |
Die von der Rspr zur gesonderten Wohnungsnahme wegen Gewalttätigkeit
gemäß § 92 Abs 2 ABGB entwickelten Grundsätze bilden auch die maßgeblichen
Kriterien für die Beurteilung von Ehegatten betreffende Verfügungen
nach § 382 b EO → KAPITEL 19: Exekutionsverfahren. | |
|
EvBl 1999/86: Zu den Voraussetzungen
der einstweiligen Zuweisung der Ehewohnung (§ 97 ABGB) an
einen Ehegatten (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c und § 382b EO). | |
|
|
EvBl 1999/198: Voraussetzungen
für die Erlassung eines Auftrags an den Antragsgegner, das Zusammentreffen
sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu meiden (§
382 Abs 2 EO und GeSchG 1996). | |
|
Auch
an der Haushaltsführung haben die Gatten nach den
persönlichen Verhältnissen möglichst einvernehmlich mitzuwirken
(§ 95, 1. Satz ABGB); dh es sind zB berufliche oder sonstige körperliche
und seelische Belastungen zu berücksichtigen. | Haushaltsführung |
•
Ist ein Ehegatte
nicht erwerbstätig, obliegt ihm die Haushaltsführung (§
95, 2. Satz ABGB). Der berufstätige Teil ist jedoch in seiner Freizeit
zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet (§ 90 Abs 2 ABGB idFd EheRÄG
1999) – sog Hausfrauen- oder Hausmannehe.
Der den Haushalt führende, nicht berufstätige Teil hat gegen den
anderen einen Unterhaltsanspruch in Natur (Kleider, Essen, eigenes
Geld etc) und/oder Geld. | |
•
Schlüsselgewalt: Der
haushaltsführende Teil, der keine Einkünfte hat, vertritt den anderen
bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen
Haushalt schließt und die zur Führung eines derartigen Haushalts
gehören (§ 96 ABGB); zB: Kauf von Küchengeräten, Nahrungsmitteln,
Blumen; nicht aber von Haustieren, Luxusartikeln (Pelzmantel oder
Perserteppich) etc. Es handelt sich um ein gesetzliches Vertretungsverhältnis,
das dadurch widerrufen werden kann, dass der „andere Ehegatte dem
Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Ehegatten nicht
[mehr] vertreten sein wolle”. – Der letzte Satz des § 96 ABGB behandelt
den Fall, dass „der Dritte” aus den Umständen nicht erkennen kann,
dass der Handelnde (Ehegatte) als Vertreter auftritt und lässt in
diesem Falle „beide Ehegatten zur ungeteilten Hand” haften. | Schlüsselgewalt |
| |
Soweit ihm dies
zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Partner üblich ist,
hat der Ehepartner im Erwerb des andern mitzuwirken (§
90 Satz 2 ABGB). Maßgeblich sind zB das vorhandene Vermögen und
sonstige Verpflichtungen, wie Kindererziehung und Haushaltsführung. | Mitwirkungspflicht |
Üblich ist die Mitarbeit in der Landwirtschaft, Kleinbetrieben,
aber auch bei Freiberuflern, zB Ärzten oder Rechtsanwälten. Häufig
werden aber auch Arbeitsverträge geschlossen, zB Mann einer Anwältin
arbeitet in der Kanzlei mit. | |
Der/die
Mitwirkende hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§
98 ABGB). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art und Dauer
der Leistung. Hier sind die gesamten Lebensverhältnisse des Ehepaares
zu berücksichtigen (so insbesondere der geleistete Unterhalt). Es
handelt sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, sondern
um eine familienrechtliche Gewinnbeteiligung; dh es gebührt ein
angemessener Anteil am erzielten Gewinn. – Ein möglicherweise (dennoch)
geschlossener Arbeits- oder Werkvertrag geht aber vor (§ 100 ABGB).
§ 99 ABGB bestimmt, dass Abgeltungsansprüche wegen Mitarbeit eines
Gatten vererblich sind, und unter Lebenden oder von Todes wegen
übertragbar und verpfändbar sind, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich
anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. | |
| |
Auch zum Unterhalt (§
94 ABGB) sollen beide Gatten möglichst gemeinsam beitragen. Beide haben
„nach ihren Kräften [sog „Anspannungstheorie”] und gemäß der Gestaltung
ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft” zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse
gemeinsam beizutragen. Sind zB beide erwerbstätig, verdient einer
aber doppelt so viel, muss dieser auch mehr beitragen. Führt einer
den Haushalt, leistet er dadurch seinen Beitrag zur Bestreitung
des Lebensaufwandes und hat gegen den anderen Teil einen Unterhaltsanspruch.
– Auf Unterhalt kann im Voraus nicht verzichtet werden (§ 94 Abs
3 ABGB). Ein Teilverzicht ist jedoch möglich. In § 94 Abs 3 wurde
durch das EheRÄG 1999 folgender 1. Satz eingefügt: „Auf Verlangen
des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit
nicht ein solches Verlangen, ..., unbillig wäre.” Haben die Ehepartner
keine Unterhaltsvereinbarung getroffen, gibt das Gesetz nur Richtlinien
vor. Über die Höhe des Anspruchs trifft es keine Aussage. Die Judikatur
orientiert sich an Prozentsätzen des Nettoeinkommens. | gemeinsamer Beitrag
zum Unterhalt |
Der nicht erwerbstätige haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch
auf 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (evtl verringert,
wenn dieser sonstige Sorgepflichten hat). | |
Sind beide Teile berufstätig und führen gemeinsam den Haushalt,
hat der schlechter verdienende Teil gegen den anderen einen Ergänzungsanspruch
von 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens. | |
In Österreich lag die Beschäftigungsquote
der Frauen 2001 bei 60,1 %. Damit liegen wir über dem Durchschnitt
der EU-Staaten (54,9 %) und im Ländervergleich der EU-Staaten an
7. Stelle. Spitzenreiter ist Dänemark, wo 72 % der Frauen erwerbstätig
sind, gefolgt von Schweden, Finnland und den Niederlanden (70,4
%; 65,4 %; und 65,2 %). Schlusslichter sind Griechenland, Italien
und Spanien (40,9 %; 41,1 % und 41,9 %); Quelle: EUROSTAT. | |
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Beispiele zum Ehegattenunterhalt: | |
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JBl 2002, 449: Ehemann
misshandelt Gattin (Hausfrau und 5-fache Mutter) wiederholt.
Diese verlässt daher nach 30 Jahren die Ehewohnung und klagt den
Mann auf Unterhalt; zur Sicherung des Lebensunterhaltes arbeitet
sie nach dem Auszug als Raumpflegerin. – OGH: Das Unterhaltsbegehren
ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte
die Ehewohnung deshalb verlässt, weil ihm ein weiteres Verbleiben
nicht mehr zumutbar war. Versucht der Unterhaltsberechtigte aus
eigener Kraft, seiner vom Ehegatten verschuldeten prekären finanziellen
Situation durch eine Berufstätigkeit zu entrinnen, so darf er bei
der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre
er seiner Erwerbsfähigkeit nicht nachgegangen. Dem Gesetz ist ein
bestimmtes System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nicht
zu entnehmen; Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts
haben bloß den Charakter einer Orientierungshilfe – Kriterien der
Einzelfallgerechtigkeit sind immer auch die besonderen Umstände
des Einzelfalls. | |
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SZ 73/179: Während aufrechter Ehe
klagt Ehefrau auch Zahlung von rückständigem Unterhalt und höhere
laufende Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann hatte einen wesentlichen
Teil seines Vermögens (16 Mio S) in eine Privatstiftung eingebracht,
deren Erträgnisse ihm nicht zufließen. Frau will diese Erträgnisse
bei der Berechnung ihres Unterhalts berücksichtigt wissen. – OGH:
Der (geld)unterhaltspflichtige Ehegatte ist auf die fiktiven Erträgnisse
jenes Vermögens, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat,
anzuspannen. | |
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JBl 2001, 55: Eheleute leben in
getrennten Haushalten; der nach § 94 Abs 2 ABGB unterhaltspflichtige Mann
verliert seine Arbeit und erhält eine Abfertigung. – OGH: Die Abfertigung stellt
einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil
dar. Die gesetzliche Abfertigung ist auf Grund ihres Entgeltcharakters
auf so viele Monate aufzuteilen, als sie den darin enthaltenen Monatsentgelten
entspricht. Andere Einmalzahlungen – wie auch die freiwillige Abfertigung
– sind auf Grund ihrer Funktion als Ersatz des Einkommensausfalls
auf die einzelnen Monate so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des
dem Unterhaltsschuldner an Stelle des Arbeitseinkommens zufließenden
Einkommens etwa der Betrag seines letzten durchschnittlichen Einkommens
erreicht wird. | |
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Die Ehegatten hatten
in Österreich lange einen gemeinsamen Familiennamen zu
führen; seit 1.5.1995 kann – wie in vielen anderen Ländern – jeder
Gatte seinen bisherigen Namen behalten. In diesem Fall haben die
Gatten aber den Familiennamen der gemeinsamen Kinder zu bestimmen
(§ 93 Abs 3 ABGB). Können sich die Eltern nicht auf den Familiennamen
für ihre Kinder einigen, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters
(Gleichheitsgrundsatz?). – Die Ehegatten können aber auch entweder
den Namen der Frau oder den des Mannes als gemeinsamen Familiennamen wählen.
Das Gesetz geht nämlich grundsätzlich noch davon aus, dass die Ehegatten
einen gemeinsamen Familiennamen führen (§ 93 Abs 1 ABGB). Der andere
Teil hat aber dann – wie schon bisher – das höchstpersönliche Recht,
seinen bisherigen Namen dem gemeinsamen Familiennamen vor- oder
nachzustellen; Recht auf Führung eines Doppelnamens (Bindestrichname;
§ 93 Abs 2 ABGB). Vgl auch § 93a ABGB: Name nach Auflösung der Ehe. | Familienname |
Binnen
10 Jahren können auch Ehegatten, die nach bisherigem Recht als Familiennamen
den ihres Partners gewählt haben, einen Antrag auf Namensänderung stellen
(§ 72a Abs 4 PStG). Also auch bereits verheiratete Personen profitieren
vom NamensrechtsänderungsG, BGBl 1995/25. | Namensänderung |
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Das
Ehegüterrecht regelt die Vermögensverhältnisse zwischen
den Gatten. Es gibt verschiedene Systeme: | Güterrechtssysteme |
• Gütertrennung, | |
• Gütergemeinschaftund | |
• Zugewinngemeinschaft. | |
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Das ABGB
sieht als gesetzlichenGüterstand (dh: dieser gilt
auch ohne Vereinbarung zwischen den Gatten) die Gütertrennung vor
(§ 1237 ABGB), überlässt es aber den Ehegatten, sich durch Ehepakt,
also vertraglich, auf ein anderes System zu einigen – vertraglicher
Güterstand. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft der §§ 81 ff EheG
gilt nur im Fall der Auflösung der Ehe; dazu gleich unten. | Gütertrennung |
Rechtsvergleich: Gesetzlicher Güterstand in Deutschland
ist die Zugewinngemeinschaft, die aber durch Vertrag abbedungen
werden kann. – Deutschland (§§ 1358 ff dtBGB) kennt ein eigenes Güterrechtsregister
für Eintragungen, die das vertragliche eheliche Güterrecht betreffen. | |
Das System
der Gütertrennung sieht vor, dass jeder Ehegatte
Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der
Ehe erworbenen Vermögens bleibt (§ 1237 ABGB). Jeder Gatte verwaltet
und nützt sein Gut selbständig und haftet nur für eigene Schulden. | |
Die Gütergemeinschaft (§§
1233–1236 ABGB) wird durch Ehepakt, für den die Form eines Notariatsakts
notwendig ist, begründet. Sie kann das ganze gegenwärtige undkünftige
Vermögen oder nur bestimmte Teile – zB die gesamte Fahrnis – betreffen.
Im Zweifel wird die Beschränkung auf das gegenwärtige Vermögen rechtlich
vermutet (§ 1233 ABGB). – Bei der Gütergemeinschaft unter
Lebenden ist jeder Gatte Miteigentümer an allen Vermögensobjekten.
Bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall besteht
während der Ehe Gütertrennung und erst beim Tod eines Gatten wird
dessen Vermögen geteilt; eine Hälfte fällt an den überlebenden Gatten,
die andere in den Nachlass (§§ 1234, 1235 ABGB). | Gütergemeinschaft |
Ein Ehepakt ist
ein Vertrag, mit dem die Gatten bei oder nach der Eheschließung
eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe bezwecken
(zB Versorgungsfragen oder Vereinbarungen, was zu gelten hat, wenn
es zur Auflösung der Ehe kommt). Ehepakte müssen also zumindest
weitgehend den gesetzlichen Vermögensstand ersetzen (hier ergeben
sich oft Abgrenzungsfragen). – Die praktische Bedeutung der Ehepakte
ist zurückgegangen. Noch immer sind sie im bäuerlichen Bereich üblich;
sog Anschreiben des einheiratenden Gatten. Leider fehlen brauchbare
Zahlen. | Ehepakte |
|
SZ 73/172 = JBl 2001, 309: Ehegatten
vereinbaren allgemeine Gütergemeinschaft – im Falle
einer Scheidung gehen die Vorschriften des EheG über die nacheheliche
Aufteilung (§§ 81 ff) als leges speziales den Regelungen des ABGB
(§ 1266) vor. Dies gilt nicht für jenes Vermögen, das der ehelichen
Aufteilung entzogen ist; hier: bäuerliches „Unternehmen” iSd § 82
Abs 1 Z 3, 4 EheG. Bei Scheidung ohne Verschulden wird der Ehepakt
ex nunc aufgehoben. Jeder Ehegatte hat grundsätzlich Anspruch auf
Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Bei Wertsteigerungen
aus der Sache selbst (zB Marktwert) kommt es zur Aufteilung nach
den Wertverhältnissen zum Einbringungszeitpunkt. Bei Wertsteigerungen
durch Arbeitsleistungen/Investitionen bestimmt der Beitrag zur Werterhöhung
den Anteil. | |
|
|
JBl 2002, 110: Ehegatten schließen Ehepakt (allgemeine
Gütergemeinschaft). Frau versteckt nachher im Schlafzimmer ohne
Wissens ihres Mannes ihr Erspartes. – OGH: Der Mann erwarb trotzdem
daran Miteigentum; der Abschluss des Ehepaktes ist sowohl Titel
als auch Modus (iSe vorweggenommenen Besitzkonstituts). | |
|
Bei
der Zugewinngemeinschaft (§ 81–97 EheG) besteht
während der Ehe Gütertrennung und erst nach Auflösung der Ehe wird
der während der Ehe erzielte Zugewinn (also nur der während der Ehe
gemeinsam erzielte Erwerb) geteilt. Die Aufteilung erfolgt nach
Billigkeit (im Gegensatz zur Rechtslage in anderen Ländern wie Deutschland,
Frankreich, Italien, Schweiz, wo grundsätzlich von einer Hälfteteilung
des Zugewinns ausgegangen wird). – In Österreich gilt seit 1.7.1978
eine beschränkte Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand.
Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe werden: | Zugewinngemeinschaft |
•
das eheliche
Gebrauchsvermögen und | |
•
die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten
aufgeteilt (§§ 81–98 EheG). | |
Das eheliche Gebrauchsvermögen umfasst
alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe dem
Gebrauch beider Gatten dienten. Hierzu gehört insbesondere der Hausrat
und die Ehewohnung, das gemeinsame Auto aber auch Zweitwohnung,
Luxusgüter (zB Segelyacht, Reitpferd) sowie Rechte (zB Anwartschaften),
die von beiden gebraucht bzw ausgeübt worden sind (§ 81 Abs 2 EheG). | eheliches
Gebrauchsvermögen |
Eheliche
Ersparnisse sind Wertanlagen, die die Ehegatten während
ihrer Ehe ansammeln und die ihrer Art nach üblicherweise für eine
Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG); zB Sparbücher oder eine
Kunstsammlung. | Ersparnisse |
Von
der Aufteilung ausgenommen sind Sachen, die von einem Ehegatten: | Von der Aufteilung ausgenommen sind ... |
• in die Ehe eingebracht, | |
• von Todes wegen erworben | |
• oder ihm von Dritten geschenkt wurden; | |
• weiters Sachen, die dem persönlichen Gebrauch
eines Ehegatten allein (zB Schmuck) | |
• oder der Ausübung seines Berufs (zB Bücher,
PC, Werkzeug) dienen; | |
•
ebenso Sachen, die zu einem Unternehmen gehören
oder Unternehmensanteile, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen
(§ 82 Abs 1 und § 91 Abs 2 EheG). – Die Ausnahme für Unternehmen ist
rechtspolitisch stark umstritten. Sie soll einer wirtschaftlichen
Gefährdung von Unternehmen vorbeugen, läuft aber dem Partnerschaftsprinzip
in der Ehe zuwider und ermöglicht vermögensrechtliche Manipulationen
zu Lasten eines Partners. | |
Nach § 82 Abs 2 EheG werden die Ehewohnung sowie Hausrat,
auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte oder ein gemeinsames Kind
angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einbezogen, wenn sie
ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder
sie ihm von einem Dritten geschenkt wurden. – Zur Sicherung des
dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten vgl § 382d EO. | Ehewohnung
und Hausrat |
|
JBl 1999, 728: Ein Leistungsanspruch
auf Übertragung der Mietrechte an der Ehewohnung ist
§ 97 ABGB nicht zu entnehmen. Eine gerichtliche Anordnung der Übertragung
von Mietrechten an den anderen Ehegatten kann erst im Aufteilungsverfahren
nach Scheidung erfolgen. | |
|
Die
Aufteilung kann im Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe einvernehmlich erfolgen; sog Aufteilungsvergleich.
Sonst kann jede Partei binnen 1 Jahres nach Auflösung der Ehe einen
Aufteilungsantrag im Außerstreitverfahren stellen, wobei die Richter nach
Billigkeit teilen und zB das Wohl der Kinder und den Beitrag jedes
Gatten zum Erwerb der Aufteilungsmasse etc berücksichtigen (§ 83
EheG). Bei der Aufteilung haben die Außerstreitrichter einen breiten
Gestaltungsspielraum und können zB die Übertragung von Eigentum
oder Anwartschaften von einem an den anderen Partner anordnen oder
einen Eintritt in Mietverhältnisse durch den anderen Teil (sogar
ohne Zustimmung des Vermieters) anordnen. | Aufteilungsvergleich |
|
EvBl 2001/174: Gattin wird im Rahmen
einer Ehescheidung richterlich nach § 87 EheG ein unbefristetes Mietrecht
zu üblichen Konditionen an der vormaligen Ehewohnung eingeräumt.
Ein Pfandgläubiger (Bank), der auf dieser Liegenschaft eine Hypothek
besitzt, wendet Pfandverschlechterung/ Devastation ein
und argumentiert mit „materieller Enteignung”. – OGH: Ein Pfandgläubiger,
der dadurch eine Pfandverschlechterung erfährt, dass die Ehewohnung
an einen früheren Ehepartner vermietet wird, kann eine gerichtlich
angeordnete Vermietung zu üblichen Konditionen nicht verhindern. | |
|
|
EvBl 2002/33: Ehegatten sind Miteigentümer
der Liegenschaft, auf der ihre Ehewohnung (Einfamilienhaus)
gelegen ist. Mann verlässt grundlos Frau und Kind und zieht nach
Deutschland. Im ehelichen Aufteilungsverfahren nach
der Scheidung wird der Frau auch das Hälfteeigentum des Mannes an
der Ehewohnung gegen eine Ausgleichszahlung in 3 Raten ( über 2,5
Jahre) übertragen. Der Mann verlangt ex ante Verzinsung. – OGH:
Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen oder auch wertzusichern
ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall
gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen
Kaufkraftverlust oder notwendige Finanzierungskosten durch eine
Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen; zB sehr lange
Verfahrensdauer oder Zahlungsfristen. | |
|
|
EvBl 1983/102: § 82 EheG: Anschaffungen
während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft gehören nach
der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Mündet daher
eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, dann behalten die von den Lebensgefährten
einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige
rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten,
sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Fall der
Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. | |
|
|
EvBl 2000/156: Ehegatten errichten
10 Jahre nach ihrer Eheschließung (1961) im Zusammenhang mit einer
Erbschaft der Frau eine allgemeine Gütergemeinschaft.
Die Gattin bringt die ererbten Grundstücke ein, der Mann seinen
Wagnereibetrieb. Nach der Scheidung (1995) aus gleichteiligem Verschulden
beantragt die Frau im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff
EheG die (Rück)Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft
gegen Leistung einer Ausgleichszahlung. – OGH entscheidet nicht
in der Sache selbst, klärt aber das Verhältnis zwischen §§ 81 ff
EheG und § 1266 ABGB mit interessanten Ausführungen. | |
|
|
EvBl 1981/217: Von einem Ehegatten
in die Ehe eingebrachter Hausrat, aber auch eine
von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung unterliegen
nur dann der Aufteilung, wenn ein Ehegatte auf die Weiterbenützung
dieser Sachen zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen
ist (§ 82 Abs 2 EheG). Das Einbeziehen solcher Sachen in das Aufteilungsverfahren
kommt aber nur dann in Betracht, wenn der antragstellende Ehegatte
deren Zuweisung begehrt, weil er auf die Weiterbenützung angewiesen sei. | |
|
|
SZ 73/59: Während aufrechter Ehe
beginnen die Ehegatten gemeinsam ein Haus zu bauen.
In einem Notariatsakt verzichtet der Mann für den Fall der Scheidung auf
Ansprüche am und aus dem Haus. Nach der Scheidung verlangt der Mann
jedoch eine Ausgleichszahlung für die Eigentumsübertragung an die Frau.
Er argumentiert, dass der Rohbau als Ehewohnung zum Gebrauchsvermögen
gehöre und darüber nicht im Vorhinein verfügt werden könne. – OGH
kontert messerscharf: „Rohbau ist keine Ehewohnung”. | |
|
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Die Rsp sieht aber
in anderen E eine Wohnung als Ehewohnung an, wenn
sie zwar niemals gemeinsam benutzt wurde, aber als Ehewohnung bestimmt
war (vgl SZ 54/126, EFSlG 90.444). | |
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SZ
69/174: Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach
den §§ 81 ff EheG kann es notwendig sein, dass ein Ehegatte gegen
den anderen einen Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen
Recht oder (wegen Verschweigen oder Verheimlichung von Vermögen)
einen solchen auf eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO
(sog Manifestationsklage) geltend machen muss. | |
|
|
Vgl auch SZ 73/45 = JBl 2000, 671: Die Manifestationsklage des
Art 52 EGZPO ist auch auf das eheliche Aufteilungsverfahren analog
anzuwenden; allerdings nur die Verpflichtung zur Offenlegung des
Vermögens, nicht aber die Rechnungslegung (Teilanalogie). | |
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| |
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Die
Ehe wird auf natürliche Weise durch den Tod eines
Gatten aufgelöst. – Das EheG kennt aber auch die gerichtliche Nichtigerklärung,
Aufhebung und Scheidung der Ehe als Auflösungsgründe. | Tod |
Im österreichischen Eherecht wurde die Auflösung der Ehe
dem Bande nach (= Scheidung) erst 1938 mit der Übernahme des dt
EheG im Rahmen der Eingliederung Österreichs ins Deutsche Reich
geschaffen. Das ABGB kannte nur die Scheidung von Tisch und Bett,
nicht aber dem Bande nach. | |
a)
Die Ehescheidung: Der häufigste Fall der Auflösung
einer Ehe ist die Scheidung. 2002 wurden in Österreich 19.597 Ehen
geschieden; damit betrug die (Gesamt)Scheidungsrate 44 %. Die Scheidungsrate
ist – wie die folgende Folie zeigt – im Verhältnis zu 2001 (46 %)
zwar zurückgegangen, liegt aber noch immer über dem Wert von 2000
(43,1 %). – Nach wie vor erfolgen ca 90% der Scheidungen einvernehmlich
(§ 55a EheG). – 2001 waren insgesamt 18.961 Kinder von Scheidungen
betroffen. 2002 waren es 17.726. | Ehescheidung |
Eine Konfliktregelung
durch Mediation im Zuge von Ehescheidungen wird seit dem EheRÄG
1999 – ua durch verfahrensrechtliche Bestimmungen – gefördert (vgl
§ 99 EheG nF, § 460 Z 6 a und 7a ZPO). | Mediation |
Die §§ 46 ff EheG regeln
die Ehescheidung. Unheilbare Zerrüttung der Ehe wird vorausgesetzt,
dh dass die eheliche Gemeinschaft faktisch beendet ist und auch
eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist; objektives
Zerrüttungsprinzip. | Zerrüttung
der ehelichen Gemeinschaft |
Wir unterscheiden: | |
•
Scheidung aus
Verschulden und | |
•
Scheidung aus anderen Gründen. | |
§ 49 EheG statuiert
als Generalklausel eine Scheidung wegen „schwerer Eheverfehlung”. | Scheidung
aus Verschulden |
Ein Partner kann Scheidung begehren, wenn
der andere (schuldhaft) eine schwere Eheverfehlung gesetzt hat,
die für die Zerrüttung der Ehe kausal war. | |
Ob ein Scheidungsgrund nach dieser Gesetzesstelle vorliegt,
ist nach dem Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten
zu beurteilen; EFSlg 63.352. – „Eheverfehlungen”
betrifft ein Verhalten, das sich gegen das Wesen der Ehe und die
damit verbundenen Pflichten richtet; EFSlg 51.576, 63.350. – „Schwer”
ist eine Verfehlung dann, wenn sie eine völlige Entfremdung der
Gatten herbeizuführen vermag; zB böswilliges Verlassen (EFSlg 63.354), Verletzung
der Unterhaltspflicht (EFSlg 63.371), grobe Vernachlässigung des
Haushalts oder der Kinder (SZ 36/124), beharrliches Verweigern des
Geschlechtsverkehrs (EFSlg 63.355), Verletzungen der ehelichen Treue
(EFSlg 51.588), übermäßiger Alkoholgenuss (EFSlg 78.615); nicht
dagegen die Verweigerung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung.
– Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist dann anzunehmen,
wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen
den Partnern und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens
bei einem von ihnen auch subjektiv weggefallen ist (EFSlg 51.601,
RZ 1990/78). | |
Das EheRÄG 1999 hat § 47 (Ehebruch) und
§ 48 (Verweigerung der Fortpflanzung) aufgehoben. Gleichzeitig wurden
die Ehescheidungsgründe wegen Verschuldens in der Generalklausel
des § 49 EheG zusammengefasst. Neu ist auch der zweite Satz des
§ 49 EheG: | |
„Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere
vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche
Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat.” | |
Der
Ehebruch ist – entgegen anderslautender häufig kolportierter Gerüchte
– also nach wie vor ein Scheidungsgrund, wird aber aus der Gruppe
der möglichen Eheverfehlungen nicht mehr gesondert hervorgehoben
und geregelt. Die Strafbarkeit des Ehebruchs als Privatanklagedelikt
(§ 194 StGB alt) wurde schon 1996 aufgehoben. | Ehebruch |
Trotz schwerer Eheverfehlungen ist ein Scheidungsbegehren
abzuweisen bei mangelnder sittlicher Rechtfertigung (§ 49 Satz 3
EheG, Eheverfehlung war eine angemessene Reaktionshandlung auf Verfehlungen
des klagenden Teils), Verzeihung (§ 56 EheG) oder Fristenablauf
(§ 57 EheG, binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes – relative
Frist bzw. binnen 10 Jahren unabhängig von der Kenntnis des Scheidungsgrundes
– absolute Frist). | |
Scheidung
aus anderen Gründen (§ 50 ff EheG): | Scheidung aus anderen Gründen |
•
Geistesstörung (§
50 EheG), Geisteskrankheit (§ 51 EheG), ansteckende oder ekelerregende Krankheit (§
52 EheG) und | |
•
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit
3 oder 6 Jahren (§ 55 EheG). | |
Die Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft basiert auf dem Zerrüttungsprinzip. Nach dreijähriger
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann jeder Ehegatte (auch
der an der Zerrüttung schuldige Teil) die Scheidung begehren. Der
beklagte Teil kann allerdings dem Scheidungsbegehren widersprechen,
wenn der Kläger die Zerrüttung allein/überwiegend verschuldet hat
und die Scheidung den Beklagten härter träfe als den klagenden Teil
die Abweisung des Scheidungsbegehrens. | |
Nach
einer sechsjährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft besteht
eine absolute Scheidungsmöglichkeit ohne Widerspruchsrecht. | Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft |
Die häusliche Gemeinschaft ist nach der Rspr dann aufgehoben,
wenn ihre drei Merkmale Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft
sämtlich weggefallen sind (bei getrennten Lebensbereichen ist das
auch innerhalb derselben Wohnung möglich). | |
Der
Begriff der „ ehelichen Lebensgemeinschaft” deckt
sich nicht mit dem in § 55 EheG verwendeten der „häuslichen Gemeinschaft” → Die
Auflösung der Ehe.
Entscheidend ist nach der Rspr nicht, ob die Gatten räumlich getrennt
leben, sondern ob sie noch ihrer Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft
nachkommen (EFSlg 34.016, 66.424). | |
|
JBl 2003/320: Ein Jugoslawe
heiratet eine Österreicherin, die er seit 3 Monaten kannte,
nimmt ihren Namen an und verschwindet noch am Tag der Eheschließung.
Nach 6 Jahren begehrt die Frau Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG, was
der OGH im Gegensatz zu den Unterinstanzen akzeptiert. Obwohl anzunehmen
ist, dass hier ein Fall des § 23 EheG (Namens- und Staatsbürgerschaftsehe)
vorliegt, wandte der OGH zurecht § 55 Abs 3 EheG an, da der Staatsanwalt
den diesbezüglichen Antrag noch gar nicht gestellt hatte. | |
|
Daneben
gibt es noch die einvernehmliche Scheidung nach
§ 55a EheG. Der Großteil der Ehen wird – wie erwähnt – einvernehmlich
geschieden, was nicht nur rascher geht, sondern meist auch die psychischen
Belastungen der Beteiligten reduziert und die hohen Kosten streitiger
Scheidungen vermeidet. | Einvernehmliche Scheidung |
Voraussetzungen
für eine einvernehmlichen Scheidung:
| Voraussetzungen |
• Ein gemeinsamer
Scheidungsantrag der Partner (nicht gleichzeitig erforderlich)
beim Außerstreitgericht; | |
• die eheliche Lebensgemeinschaft muss
seit mindestens einem 1/2 Jahr aufgehoben sein; | |
•
beide
Ehegatten haben die unheilbare Zerrüttung der Ehe
zugestanden | |
• und haben eine schriftliche und protokollarische
Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen vorgelegt;
insbesondere über: | |
Der auch in einer einvernehmlichen Scheidung steckende Scheidungsvergleich ist
die finanzielle und persönliche Ausgangsbasis für den künftigen
Umgang der Gatten miteinander und den Kindern. Überlegung und rechtliche
Beratung erscheint daher sinnvoll, Unterstützung durch Mediation mag
hilfreich sein. | |
| |
Die Scheidungsfolgen betreffen
vornehmlich: | Scheidungsfolgen |
• die Namensführung, | |
• den gegenseitigen Unterhalt, | |
• die Kinder | |
• die Vermögensaufteilung | |
• die Schuldentragung. | |
Geschiedene
Gatten behalten grundsätzlich den Namen, den sie
während der Ehe geführt haben (§ 62 EheG). Doch kann jeder durch
Erklärung vor dem Standesbeamten seinen früheren Familiennamen wieder
annehmen (§ 93a ABGB). Aufgehoben durch die Namensrechts-Nov (BGBl
1995/25) wurde die Vorschrift des § 64 EheG, wonach einem Gatten,
der allein oder überwiegend schuldig war, vom anderen die Weiterführung
des Ehenamens untersagt werden konnte. | |
Für die
Bemessung des Unterhalts nach der Scheidung ist
zwischen Scheidung aus Verschulden und ohne Verschulden zu unterscheiden: | |
Bei
der Scheidung aus Verschulden und Scheidung nach
den §§ 50–52 EheG mit Schuldausspruch muss der
schuldige Teil dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der
(bisherigen) Ehegatten angemessenen Unterhalt gewähren (§ 66 EheG).
Der Unterhalt ist in Form einer monatlichen Geldrente zu leisten
(§ 70 Abs 2 EheG) und entfällt bei Tod oder Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten
(§ 75 EheG). Er ruht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft →
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
| Scheidung aus Verschulden |
Im Gegensatz
zum Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe ist der unterhaltsberechtigte
Teil verpflichtet, seinen Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit
zu decken. – Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist von verschiedenen
Faktoren abhängig (ua Alter, Ausbildung, bisherige Gestaltung der
ehelichen Lebensverhältnisse, Arbeitsmarktlage, Betreuungspflichten). | zumutbare Erwerbstätigkeit |
|
EVBl 2000/68: Ein
Ehepaar lässt sich aus Verschulden des Ehemannes scheiden. Die Frau
geht idF eine neue Lebensgemeinschaft ein, der ein Kind entstammt;
der Lebenspartner stirbt, das Kind ist schwerst behindert und braucht
ganztägige Betreuung – die Mutter, die Sozialhilfe bezieht, klagt
den ehemaligen Ehemann auf Unterhalt, da sie keiner Beschäftigung
nachgehen könne. – OGH: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf zu betreuende
Kinder macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen
handelt oder nicht. Die Sozialhilfe wird bei der Berechnung der
Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt, da diese nicht bezweckt, den
unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu entlasten. | |
|
Das EheRÄG 1999 hat mit
dem neuen § 68a EheG den bisherigen Grundsatz durchbrochen, dass dem
schuldig geschiedenen Partner kein Unterhaltsanspruch zusteht. Eingeschränkt
ist der verschuldensunabhängige Unterhaltsanspruch aber
dadurch, dass dem schuldig geschiedenen Ehegatten „auf Grund der
Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung
dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten
...” (§ 68a Abs 1 EheG). – Eine weitere Durchbrechung des Verschuldensgrundsatzes
für den Unterhaltsanspruch statuiert nunmehr § 68a Abs 2 EheG; typischer
Fall: Dem schuldig geschiedenen Ehegatten kann wegen seines Alters
oder aus Gesundheitsgründen etc nicht zugemutet werden, „sich ganz
oder zum Teil selbst zu erhalten”. Ein solcher Unterhaltsanspruch
kann aber befristet werden. § 68a Abs 3 EheG nennt Gründe für eine
Verminderung oder den Ausschluss eines verschuldensunabhängigen
Unterhaltsanspruchs. | Unterhaltsanspruch
nach
§ 68a EheG |
Bei gleichteiligem
Verschulden und bei Scheidung
aus anderen Gründen ohne Schuldausspruch besteht grundsätzlich
kein Unterhaltsanspruch (§ 68 EheG). – Dem Ehegatten, der sich nicht
selbst erhalten kann, kann aber aus Billigkeit ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen
werden (§ 69 EheG). | Unterhaltsbeitrag |
Bei Scheidung nach §
55 EheG (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft)
mit Schuldspruch, besteht der bei aufrechter Ehe bestehende Unterhaltsanspruch
des beklagten Ehegatten nach § 94 ABGB fort (§ 69 Abs 2 EheG). | Scheidung
nach § 55 EheG |
Unterhalt nach Scheidung 1. Scheidung wegen Verschuldens | | Unterhaltsanspruch | alleiniges/überwiegendes Verschulden eines Ehegatten: | Unterhaltsanspruch gem §§ 66 EheG gegenüber dem schuldigen
Teil | beiderseitiges Verschulden: | grundsätzlich kein Unterhalt, bei mangelnder Erwerbsfähigkeit
eines Teils (bescheidener) Unterhaltsbeitrag aus Billigkeit gem
§ 68 EheG | verschuldensunabhängig: | befristeter Unterhaltsanspruch gem § 68a EheG bei Unzumutbarkeit
der Erwerbstätigkeit | 2. Scheidung aus anderen Gründen | Scheidung nach §§ 50-52 EheG mit Schuldausspruch | Unterhalt wie bei Verschuldensscheidung gem § 69 Abs
1 EheG | Scheidung nach § 55 EheG (Auflösung der häuslichen
Gemeinschaft) mit Schuldausspruch | Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe für den schuldlosen
Teil gem § 69 Abs 2 EheG | Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50-52 und 55 EheG)
ohne Schuldausspruch: | Unterhaltsanspruch gegen denjenigen, der die Scheidung
verlangt hat, aber nur nach Billigkeit gem § 69 Abs 3 EheG | verschuldensunabhängig: | § 68a EheG ist gem § 69b EheG auch in den Fällen
der Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50-52 und 55 EheG) entsprechend
anzuwenden | 3. einvernehmliche Scheidung | Vereinbarung über den Unterhalt (kann auch gegenseitiger
Unterhaltsverzicht sein) ist Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung | Unterhaltsanspruch gemäß Vereinbarung |
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| |
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Folgen der Scheidung für die Kinder: | |
Seit dem KindRÄG 2001 bleibt es auch nach Scheidung
bei der gemeinsamen Obsorge beider Elternteile
(§ 177 Abs 1 ABGB). Sie müssen sich allerdings darüber einigen,
bei welchem Elternteil sich das Kind überwiegend aufhalten soll
(§ 177 Abs 2 ABGB). Beide Elternteile können jedoch auch die alleinige
Obsorge eines Elternteils vereinbaren (§ 177 Abs. 1 ABGB). Kommt binnen
angemessner Frist keine Vereinbarung der Eltern gemäß § 177 ABGB
zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, hat das
Gericht (nach dem Versuch einer gütlichen Einigung) zu entscheiden,
welcher Elternteil künftig mit der alleinigen Obsorge zu betrauen
ist
(§ 177a Abs 1 ABGB). | gemeinsame
Obsorge |
Auch kann bei
Wegfall des Einvernehmens bei gemeinsamer Obsorge jeder Elternteil
die alleinige Obsorge beantragen. In diesem Fall hat das Gericht
ebenfalls (nach dem Versuch einer gütlichen Einigung) zu entscheiden,
welcher Elternteil künftig mit der alleinigen Obsorge zu betrauen
ist
(§ 177a Abs 2 ABGB). | alleinige Obsorge |
| |
| Abbildung 16.7: Von Scheidungen betroffene Kinder |
|
|
EvBl 2002/143: Nach Scheidung (1995)
wird der Mutter die Obsorge an
den beiden ehelichen Kindern übertragen. Nach Inkrafttreten des
KindRÄG 2001 will Vater an der Obsorge teilnehmen, was die Mutter strikt
ablehnt. – OGH: Die nunmehr in § 177 ABGB vorgesehene Obsorge beider
Elternteile ist zwar grundsätzlich auch in Abänderung bestehender
Obsorgeregelungen möglich, bei denen ein Elternteil auf Grund der
im Zeitpunkt des früheren Ehescheidungsverfahrens geltenden Rechtslage
allein mit der Obsorge betraut wurde. Eine derartige Änderung setzt
aber zwingend eine Vereinbarung der Eltern voraus, zumal eine Verpflichtung
des bisher allein obsorgeberechtigten Elternteils, der Änderung
zuzustimmen, nicht besteht, Auch eine Pflicht des Gerichts, auf
ein Einvernehmen der Eltern iSd §§ 177a ABGB iVm 182e AußStrG hinzuwirken
besteht nicht; es sei denn die gemeinsame Obsorge erscheint im Einzelfall
zur Wahrung des Kindeswohls angezeigt. | |
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|
JBl 2002, 374 = EvBl 2002/82: Nach
Scheidung kommt Mutter die Obsorge zu; Sohn will
jedoch beim Vater leben und bleibt nach den Osterferien bei ihm.
Nach 5 Jahren beantragt der Vater die Übertragung der Obsorge. –
OGH: Lebt ein mündiger Minderjähriger bereits seit Jahren in guten,
dem Kindeswohl entsprechenden Verhältnissen beim nicht obsorgeberechtigten
Elternteil (hier: Vater), so ist sein Wunsch nach einem Obsorgewechsel
auch dann zu berücksichtigen, wenn die Obsorgeberechtigte (Mutter)
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Die Obsorgeentscheidung
ist zukunftsbezogene Rechtsgestaltung und nur dann sachgerecht,
wenn sie auf aktueller Sachverhaltsgrundlage beruht. OGH argumentiert
de lege ferenda und berücksichtigt bei seiner E bereits eine rechtspolitische
Intention der damals schon beabsichtigten Kindschaftsrechts-Reform:
die Stärkung der Position Minderjähriger. | |
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SZ
59/144 = JBl 1988, 238 = EvBl 1989/80:
Die Zuerkennung der aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden
rein persönlichen Rechte und Pflichten an einen Elternteil, der
die Kinder iS einer Religionsgemeinschaft (Zeugen Jehovas)
erziehen will, der sie nicht angehören, und sich weigern würde, einer
notwendigen Bluttransfusion zuzustimmen, verletzt bei Eignung des
anderen Elternteils das Kindeswohl. | |
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Zur Haftung von Ehegatten für Kredite bei
Scheidung: § 98 EheG sieht bei Krediten, für die beide Partner haften,
die Möglichkeit vor, anlässlich der Scheidung auf Antrag auszusprechen
oder zu vereinbaren, dass derjenige Partner, der die Zahlung nach
dem Innenverhältnis tatsächlich erbringen soll, im Verhältnis zum
Gläubiger als Hauptschuldner und der andere nur als Ausfallbürge
haftet. § 98 EheG ist nur auf Schulden anwendbar, die mit dem ehelichen
Gerbrauchsvermögen in Zusammenhang stehen. | Haftung
für Kredite |
Zu Kreditgeschäften von Ehegatten vgl nunmehr
§§ 25a-25d KSchG iVm § 32 Abs 1 lit c KSchG. Die §§ 25b-25d behandeln
Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern, wobei § 25d KSchG ein
richterliches Mäßigungsrecht enthält. – Das KSchG verlangt danach
eingehende Belehrung der Gatten über ihre (Solidar)Haftung und darüber,
dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt; aber
auch darüber, dass nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung
eines der Gatten gemäß § 98 EheG auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken
kann, was binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung beantragt
werden muss (§ 25a KSchG). | |
Nach § 25c KSchG muss ein Gläubiger einen Verbraucher, der
einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garantbeitritt
(Interzession), auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen,
„wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit
voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird”. | |
b)
Die Nichtigerklärung durch gerichtliches Urteil
beseitigt die Ehe im öffentlichen Interesse ex tunc. Das EheG zählt
sechs Nichtigkeitsgründetaxativ auf (§§ 21–25 EheG
und § 43 Abs 1 EheG). Es handelt sich einerseits um schwere Mängel
bei der Eheschließung, wie zB Mängel der Form, der Geschäfts- oder
Urteilsfähigkeit und die sog Namens- und Staatsbürgerschaftsehe
); andrerseits um Verstöße gegen absolute Eheverbote: Doppelehe
(Bigamie), Blutsverwandtschaft, Wiederverehelichung nach irriger
Todeserklärung. – Kinderaus für nichtig erklärten
Ehen gelten aber weiter als ehelich (§ 138 Abs 1 EheG). | Nichtigerklärung |
|
JBl 1995, 55
– Nichtigkeit
einer Ehe zwecks Erlangung einer Arbeitsbewilligung –
§ 23 EheG: Auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch
die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder
den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen,
macht eine Ehe nichtig. – OGH 30.3.1994, 8 Ob 577/93 (LGZ Wien 16.12.1992,
44 R 2067/92; BezG Floridsdorf 30.6.1992, 3 C 108/92). | |
|
c) Die Aufhebung der Ehe durch
gerichtliches Urteil erfolgt wegen mangelhafter Willensbildung der
Partner bei der Eheschließung. Die Ehe wird mit Rechtskraft des
Urteils – ex nunc – aufgelöst (§ 34 EheG). Die §§ 35–39 und § 44
EheG zählen die sechs Aufhebungsgründe taxativ auf: – Mangel der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, – Irrtum über die Eheschließung
und über die Person des anderen Ehegatten, – Irrtum über Umstände,
die die Person des anderen Ehegatten betreffen (zB Geisteskrankheit,
Impotenz, schwere Vorstrafen, arglistige Täuschung, Drohung) und Wiederverehelichung
nach irrtümlicher Todeserklärung. | Aufhebung
der Ehe |
Die Aufhebungsklage
kann binnen eines Jahres ab Kenntnis des Mangels
oder Wegfall des Zwangs erhoben werden (§ 40 EheG). Die Aufhebung
der Ehe hat dieselben Folgen wie die Scheidung der Ehe (§ 42 Abs
1 EheG). | |
Eine interessante Übung besteht darin, sich in die Rolle
des Gesetzgebers zu versetzen und zu überlegen, wie man selbst ein
Eherecht konzipieren würde. Vergessen Sie dabei aber nicht, dass
nicht alle Menschen in Österreich gleich denken wie Sie! | |
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| |
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Rechtsquellen: – §§ 137-154a und §§ 172-178a
ABGB; – §§ 155-168 ABGB: Sonderregeln für das uneheliche Kind; –
UnterhaltsvorschussG (UVG) 1976 und UnterhaltsschutzG (UschG) 1925
idF 1960; – JugendwohlfahrtsG (JWG) 1989 | |
Die Bedeutung der Kindheit für
die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen war eine der großen
Entdeckungen Sigmund Freuds, der dies pointiert zum Ausdruck gebracht
hat, indem er sagte, das Kind sei der Vater des erwachsenen Menschen.
(Neueste Forschungsergebnisse über die „Kompetenz” von Säuglingen
und Kleinkindern stammen daher nicht zufällig aus dem Bereich der Psychoanalyse.)
Diese Einsichten sind für die Rechtswissenschaft nicht unwichtig,
zumal der Schutz des Kindes(wohls) schon immer ein zentrales Ziel
des Rechts war. Vgl die Literaturhinweise in → Die
Adoption
| |
1. Was regelt das
Kindschaftsrecht? | |
Das
Kindschaftsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Eltern
und Kindern, wobei als Orientierungsmaß das Kindeswohl dient. | |
Das Rechtsverhältnis
zwischen Eltern und Kindern hat sich seit dem Inkrafttreten des
ABGB im Jahre 1812 signifikant geändert. So gewährte das ABGB von
1812 in § 145 noch ein Züchtigungsrecht (das bis 1989 gegolten hat);
vgl dagegen § 146a ABGB in der geltenden Fassung. § 145 ABGB aF
(s. gleich unten) zeigt aber den absoluten Charakter der elterlichen
Rechte anschaulich auf, der – wenngleich in modifizierter
Form – bis heute besteht (§ 137 a ABGB): | kein Züchtigungsrecht |
„Dritte dürfen in die elterlichen
Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern
selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche
Verfügung gestattet ist.” | |
Auf Verstöße gegen die absoluten Elternrechte
stehen diesen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.
§ 195 StGB sanktioniert die Entziehung eines Minderjährigen
aus der Macht des Erziehungsberechtigten. Nach § 146 b
ABGB bestimmen Eltern/Erziehungsberechtigte den Aufenthaltsort eines
Kindes. | absolute
Elternrechte |
§ 145 ABGB aF: „Die Aeltern sind berechtiget,
vermisste Kinder aufzusuchen, entwichene zurück zu fordern, und flüchtige
mit obrigkeitlichem Beystande zurück zu bringen; sie sind auch befugt,
unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung störende Kinder
auf eine nicht übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art
zu züchtigen.” | |
Das KindRÄG 2001 hat wichtige Änderungen gebracht, die jedoch
nicht alle begrüßt werden können. So wurde unnötiger Weise der alte
und eingelebte Begriff der Vormundschaft durch den nichtssagenden
der „Obsorge einer anderen Person” ersetzt; vgl nunmehr die Überschrift
des 4.Hauptstücks vor § 187 ABGB. Es empfiehlt sich den eingebürgerten
Begriff „Vormundschaft” beizubehalten, zumal er keinerlei Stigmatisierung
enthält. Zu bedauern ist auch die kurzerhand erfolgte Preisgabe
des § 866 ABGB (anstelle einer Änderung des Tatbestandsmerkmals
auf 17 Jahre), die zeigt, dass den Gesetzesverfassern die feine
Symmetrie des ABGB nicht mehr geläufig ist. (Allein Richterinnen
und Richter werden die aufgehobene Bestimmung über § 7 ABGB aus
dem Norm-Orkus wieder ans Tageslicht zu holen wissen. Dies wird
in einer Zeit, in der wir jedes Hilfsmittel zur Anleitung und Steuerung
junger Menschen dringend benötigen sicher erforderlich werden.) | |
Neu
eingefügt durch das KindRÄG 2001 wurden weiters die Bestimmungen
der §§ 146c (Einwilligung in eine medizinische
Behandlung) und 146d (Einwilligung in die Sterilisation
Minderjähriger) ABGB; Zu diesen neuen Bestimmungen → KAPITEL 10: Die
¿Einwilligung¿ in die medizinische Behandlung.
– Neben vielen kleinen Änderungen wurde weiters das Volljährigkeitsalter auf
18 Jahre herabgesetzt: § 21 Abs 2 ABGB; mehrfache Änderungen betrafen
die Kindesobsorge. Neu geregelt wurde auch das Besuchsrecht.
Erfreulich die Weiterentwicklung des § 167 ABGB (Obsorge
durch nicht verheiratete Eltern). Einen Versuch wert sind auch die
nunmehr in § 178 ABGB geschaffenen Informations-
und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils. | Änderungen durch das KindRÄG 2001 |
Die (absoluten) Elternrechte
werden heute in vielfacher Weise vom Staat unterstützt, aber auch
eingeschränkt und kontrolliert. § 176 ABGB regelt die Entziehung oder Einschränkung
der Obsorge. – § 196 StGB stellt die Vereitelung behördlich
angeordneter Erziehungsmaßnahmen unter Strafe, § 197 StGB das Verlassen
eines Unmündigen. – Die Aufgabe des JWG 1989 liegt in der Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge. Wichtige (Landes)Behörde nach dem
JWG ist das Jugendamt, dem die Aufgaben eines öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers übertragen wurden:
Dieser hat insbesondere auch für Erziehungshilfe (§§
26 ff JWG) zu sorgen, wenn die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte
dazu nicht in der Lage sind. Dem Jugendamt ist auch das Vermitteln
von Pflegeplätzen (§§ 15 ff JWG) und Adoptionen (§§
24 ff JWG) vorbehalten. | Entziehung
und Einschränkung der Obsorge |
2. Eheliche
Abstammung – Ehelichkeitsvermutung | |
Die Mutter eines Kindes, steht idR fest (Römisches
Recht: mater semper certa est), wogegen die Feststellung
der Vaterschaft lange Zeit nicht oder doch schwer nachweisbar war
– pater incertus. Daher das Rechtssprichwort: pater
est, quem nuptiae demonstrant. Heute ist die Feststellung der Vaterschaft
mit hoher Wahrscheinlichkeit (~ 99,9%) möglich, hingegen ist die
Zuordnung der Mutterschaft durch die Methoden der Fortpflanzungsmedizin
(Leihmutterschaft, In vitro-Fertilisation usw) unsicherer geworden. | |
| |
Während
Kindesweglegung (ohne Gefährdungsvorsatz) bis zum StGB 1975 straflos
war, schuf das StGB mit § 197: „Verlassen eines Unmündigen” einen
neuen Straftatbestand. § 197 StGB wurde mit BGBl I 19/2001 aufgehoben.
– Künftig ist die Kindesweglegung nicht mehr strafbar, wenn das
Kind an einen sicheren Ort gebracht wird (zB sog „Babynester”).
Diese Neuerung ermöglicht Müttern auch, ihr Kind in einem Krankenhaus
anonym zur Welt zu bringen, was in einigen Bundesländern bereits
möglich ist; anonyme Geburt – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hat im Februar 2003 die Ermöglichung der anonymen Geburt grundsätzlich
gebilligt, da jedem Staat der Entscheidungsspielraum zugestanden
werden müsse, zu entscheiden, wie er das Recht des Kindes auf Kenntnis
seiner Herkunft und die Rechte der Mutter und der Adoptiveltern
auf Schutz ihres Privatlebens miteinander vereinbare. Auch zielte
die in der konkreten Klage betroffene französische Regelung auf
das allgemeine Interesse ab, die Gesundheit von Frauen und ihren
Kindern bei der Entbindung zu schützen; Application no. 42326/98. | Anonyme Geburt |
Für
Kinder, die nach der Eheschließung und vor Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe der Mutter geboren werden, stellt
das Gesetz eine Ehelichkeitsvermutung auf. Es wird
angenommen, dass das Kind (noch) vom Ehemann der Mutter stammt.
Gleiches gilt für Kinder, die vor Ablauf des 300. Tages nach dem
Tod des Ehemannes der Mutter geboren werden (§ 138 Abs 1 ABGB).
Bis zum KindRÄG 2001 galt die Ehelichkeitsvermutung auch für Kinder,
die innerhalb von 302 Tagen nach Eheauflösung geboren wurden.) Diese
(Rechts)Vermutung ist durch den Beweis des Gegenteils widerlegbar:
Hat der Ehemann Gründe, anzunehmen, dass er nicht der Vater ist,
kann er die Ehelichkeit innerhalb 1 Jahres ab Kenntnis dieser Umstände,
frühestens aber mit Geburt des Kindes, durch Klage bestreiten; sog Ehelichkeitsbestreitungsklage.
Seit dem KindRÄG 2001 durchbricht ein späteres Vaterschaftanerkenntnis
eines anderen Mannes die Ehelichkeitsvermutung unter der Voraussetzung,
dass die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind
(vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger) dem zustimmt. Der Mann, der
bisher als Vater vermutet wurde kann allerdings gegen ein solches
Anerkenntnis Widerspruch erheben. | Ehelichkeitsvermutung |
Ebenso kann der Ehemann der Mutter trotz Vorliegen eines
wirksamen Anerkenntnisses nach Auffassung des OGH noch die Ehelichkeitsbestreitungsklage
erheben. | |
|
JBl 2002,
515 = EvBl 200/129: Mann erhebt Ehelichkeitsbestreitungsklage gegen
geborenes Kind während aufrechter Ehe. Kollisionskurator
(für Mutter-Kind Beziehung) wendet ein, seit dem KindRÄG 2001 sei
ein streitiges Verfahren nicht mehr möglich. – OGH stellt klar,
dass § 163e ABGB zur Verhinderung unnötigen Aufwands für jene Fälle
geschaffen wurde, in denen alle (somit auch der Vater) den Wunsch
nach einer einfachen außerstreitigen Vaterschaftsfeststellung haben.
Dem Ehemann stehe jedoch nach wie vor auch die Ehelichkeitsbestreitungsklage
nach § 156 AGBG offen – mag der dadurch verursachte Aufwand auch
unnötig sein. ME widerspricht diese Auffassung des OGH nicht nur
dem Sinn des § 163b, sondern ist auch mangels Rechtsschutzinteresse
des Ehemannes schwer zu rechtfertigen (man denke auch an den Verfahrensaufwand
und dessen Kosten, die zudem das Kind treffen). | |
|
| |
| |
Die uneheliche
Abstammung wird bei Kindern rechtlich vermutet, die von einer unverheirateten Frau,
nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Mutter
geboren wurden. Gleiches gilt für Kinder, die nach Ablauf von 300
Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren werden (§ 155 ABGB). Auch
diese (Rechts)Vermutung ist (durch den gerichtlichen Beweis des Gegenteils)
widerlegbar. | |
Der Anteil unehelich geborener Kinder in Österreich lag
2001 bei 33,1 %. Vgl die Folie: | |
| Abbildung 16.8: Anteil unehelicher Kinder |
|
Als
Vater gilt, wer der Frau innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr
als 302 Tagen und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung
beigewohnt hat (§ 163 Abs 1 ABGB). Diese Vermutung kann wieder durch
den Beweis widerlegt werden, dass die Vaterschaft unwahrscheinlich
oder die eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist (§ 163 Abs 2
ABGB). – Als unehelicher Vater gilt derjenige, dessen Vaterschaft
durch Urteil gerichtlich festgestellt wurde oder der sie vor bestimmten Behörden
(zB Notar, Außerstreitgericht, Standesamt) anerkennt (§ 163b ff
ABGB). – Ist die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt
und schließen die Kindeseltern die Ehe, wird das Kind mit Zeitpunkt
der Eheschließung ehelich; sog Legitimation durch nachfolgende Ehe
(§ 161 Abs 1 ABGB). – Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Legitimation
durch Erklärung des Bundespräsidenten. | Vaterschaftsvermutung |
Durch das KindRÄG
1989 erfolgte eine fast vollständige Gleichstellung des
unehelichen Kindes mit dem ehelichen; Unterhalt, Pflege
und Erziehung, sowie das Recht auf persönlichen Verkehr sind für
das uneheliche Kind gleich geregelt wie für das eheliche, vorausgesetzt
die Vaterschaft ist festgestellt. | uneheliche Kinder |
Das uneheliche Kind erhält
den Familiennamen der Mutter. Mit der Obsorge ist
bei unehelichen Kindern die Mutter allein betraut (§ 166 ABGB).
Unverheiratete, aber zusammenlebende Eltern können vereinbaren,
dass ihnen die gemeinsame Obsorge zusteht, soweit
dies für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Die Vereinbarung
bedarf der gerichtlichen Genehmigung (§ 167 ABGB):-Neufassung durch
das KindRÄG 2001. – Bei Trennung der Eltern (Aufgeben der häuslichen
Gemeinschaft) sind die §§ 177, 177a (Regelung der Obsorge nach Auflösung
der Ehe) entsprechend anzuwenden →
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
| |
4. Namensrecht
und Staatsbürgerschaft | |
Der
Familienname wird mit der Geburt erworben. Das uneheliche Kind erhält
den Familiennamen der Mutter (§ 165 ABGB) und deren Staatsbürgerschaft
(§ 7 Abs 3 StbG). – Eheliche Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen
der Eltern (§ 139 ABGB) – oder nunmehr den Namen, auf den sich die
Eltern geeinigt haben, sonst den Namen des Vaters – und werden mit
Geburt österreichische Staatsbürger, wenn dies ein Elternteil ist
oder am Tag seines Ablebens war (§ 7 Abs 1 StbG). | Namensgebung |
Den Vornamen
des Kindes bestimmen bei ehelichen Kindern die Eltern, bei unehelichen
die Mutter; also die Erziehungsberechtigten. Der Vorname darf nicht
gegen das Kindeswohl und die öffentliche Ordnung verstoßen. Der
erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen: zB Rainer
Maria R. (§ 21 Abs 2 PStG). | Vorname |
Namensänderung ist
nicht ohne weiters möglich, sondern bedarf behördlicher Zustimmung,
die aber aus wichtigen Gründen erteilt wird. Vgl jedoch das folgende
Beispiel. | Namensänderung |
|
EFSlg 14.731 (VwGH
1969): Namensangleichung von Lebensgefährten wird
abgelehnt, weil dadurch der „Anschein einer Ehe” erweckt wird. | |
|
5. Das
elterliche Sorgerecht – „Obsorge” | |
1989 (BGBl 1989/162)
wurde ins Kindschaftsrecht der Begriff der „Obsorge”
(Überschrift vor
§ 144 ABGB) eingeführt. | |
Zur
„Obsorge” gehören Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und
die gesetzliche Vertretung (in allen anderen Angelegenheiten), wobei
Eltern bei gemeinsamer Obsorge möglichst einvernehmlichvorgehen
sollen. – In bestimmten Fällen kann ihnen das Sorgerecht ganz oder
teilweise entzogen oder den Großeltern übertragen werden (§ 145
ABGB) wurde durch das KindRÄG 2001 detailierter gefasst. Neu gestaltet
wurden auch die §§ 145b (Unterlassungspflichten aus Gründen des
Kindeswohls) und 145c (Vermögensverwaltung) ABGB. | Obsorge |
Die Pflege
minderjähriger Kinder umfasst insbesondere die Wahrung
des seelischen und körperlichen Wohles, der Gesundheit und Aufsicht
(§ 1309 ABGB). – Die Erziehung soll körperliche, geistige, seelische
und sittliche Anlagen und Fähigkeiten des Kindes fördern. Ausmaß
von Pflege und Erziehung richten sich nach den Lebensverhältnissen
der Eltern (genauer § 146 ABGB). Das KindRÄG 2001 fügte dieser Bestimmung
einen neuen Abs 3 an, nach dem die Eltern in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten
„auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen” haben. | Pflege |
Der
1989 eingefügte § 146a ABGB verbietet ausdrücklich jegliche Gewaltanwendung
und Zufügung körperlicher oder seelischen Leides. | |
Die §§ 146c und 146d ABGB regeln die Einwilligung
in eine medizinische Behandlung und eine Sterilisation
Minderjähriger neu. | |
Das Religionsbekenntnis des
Kindes ist nach § 154 Abs 2 ABGB iVm dem RelKEG einvernehmlich durch
die Eltern zu bestimmen, wobei das Kind ab vollendetem 10. Lebensjahr
zu hören ist. Ab vollendetem 14. Lebensjahr kann das Kind frei entscheiden,
welchem religiösen Bekenntnis es angehören will. | |
Näheres im RelKEG 1985, BGBl 155. | |
Bei der Vermögensverwaltung und
Vertretung sollen die Eltern des minderjährigen Kindes wiederum
möglichst einvernehmlich vorgehen (§ 144 ABGB).
– Sie haben das Vermögen des Kindes in seinem Bestand
zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren. Geld ist als Mündelgeld anzulegen
(= gut verzinste Spareinlagen, Liegenschaften, Wertpapiere) (§ 149
Abs 1 ABGB). | Vermögensverwaltung
und Vertretung |
Zur Vertretung des
Kindes ist grundsätzlich jeder Elternteil (für
sich allein) berechtigt und verpflichtet, selbst wenn der andere
Teil nicht einverstanden ist (§ 154 Abs 1 ABGB). Bei wichtigen Vertretungshandlungen
(zB Namensänderung, vorzeitige Auflösung eines Lehr- oder Dienstvertrages)
bedarf es nach § 154 Abs 2 ABGB aber der Zustimmung des anderen
Elternteils. In Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen
Wirtschaftsbetrieb gehören, ist neben der Zustimmung des andern
Elternteils auch die Genehmigung des Gerichtes erforderlich (§ 154
Abs 3 ABGB); zB Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft, Ausschlagen
einer Erbschaft → KAPITEL 4: §
154 Abs 3 ABGB. | |
|
JBl 1992, 586 (Verwaltung
des Vermögens Minderjähriger durch die Eltern): Die Stellung
der Eltern als Verwalter des Vermögens der Kinder ist im allgemeinen
freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters.
Eltern sind im Einzelfall nur dann der gerichtlichen Überwachung
unterworfen, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist. Nur
die Erträgnisse, die die Unterhaltskosten übersteigen, fallen unter
die Rechnungslegungspflicht der Eltern nach § 150 ABGB. | |
|
Die §§ 177-177b ABGB idFd KindRÄG 2001 regeln die Obsorge
der Eltern für minderjährige eheliche Kinder, wenn ihre Ehe
geschieden, aufgehoben oder für
nichtig erklärt wird →
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
| |
Neu gefasst durch das KindRÄG 2001 wurde auch § 178 ABGB,
wonach dem Elternteil, der nicht mit der Obsorge betraut ist außer
dem Besuchsrecht (Recht auf persönlichen Verkehr) auch Informations-
und Äußerungsrechte zustehen. | |
–
BesuchsrechtNeu und ausdrücklich geregelt wurde durch das KindRÄG
2001 in den §§ 182a ff AußStrG die verfahrensrechtliche Stellung
Minderjähriger in Verfahren über ihre Pflege und Erziehung sowie
das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht).
§ 182b Abs 1 AußStrG statuiert ein Anhörungsrecht Minderjähriger
und § 185b AußStrG regelt Entscheidungen im Besuchsverfahren, §
185c AußStrG das neue Recht der „Besuchsbegleitung”. | Familiengerichtliche Verfahrensfähigkeit Minderjähriger |
§
148 ABGB idFd KindRÄG 2001 regelt das Besuchsrecht eines Elternteils,
sofern dieser mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt
lebt; Abs 3 regelt nunmehr das Besuchsrecht der Großeltern,
Abs 4 das von dritten Personen. | |
Die
Eltern haben nach ihren Kräften anteilig zur Deckung der Lebensbedürfnisse
des Kindes beizutragen, wobei Art und Höhe des Unterhalts vom Einkommen
und den Lebensverhältnissen beiderEltern, aber
auch den Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
des Kindes, abhängen (§ 140 Abs 1 ABGB). – Die Unterhaltspflicht
der Eltern endet mit erreichter Selbsterhaltungsfähigkeitdes
Kindes (§ 140 Abs 3 ABGB); also mit Abschluss einer Berufsausbildung,
regelmäßig aber nicht mit Eintritt der Volljährigkeit. | Unterhaltspflicht |
Studierenden steht auch
nach der Matura und während des Studiums grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch
gegen ihre Eltern zu. Der Unterhaltsanspruch des Kindes mindert
sich aber durch eigene Einkünfte des Kindes (§ 140 Abs 3 ABGB). | Studium |
|
EvBl 2001/117: Eine minderjährige,
schwangere, arbeitslose, außereheliche Tochter klagt ihren Vater
auf Unterhalt. Nach Abschluss der HAK trat sie mehrere Lehrstellen
an, welche sie – zT aus eigenem Verschulden – rasch wieder verlor.
Der Vater wendet (bereits eingetretene) Selbsterhaltungsfähigkeit ein.
– OGH: Unterhaltsanspruch geht nicht automatisch mit Abschluss der
Berufsausbildung verloren, sondern nur wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit
verschuldet unterlassen wird. Bei verschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes
kommt es darauf an, ob sich das Kind zielstrebig bemüht, einen neuen
Arbeitsplatz zu finden. Für die konkrete Unterhaltshöhe spannt der
OGH die Klägerin insoferne an, als er ihr jenes Einkommen anrechnet,
das sie mutwillig zu erwerben versäumt hat; Wochen- und Karenzgeld
auf Grund des Verlustes des letzten Arbeitsplatzes. | |
|
|
JBl 2000, 112: Ein Unterhaltsanspruch
während des juristischen Doktoratsstudiums wird
bei entsprechendem Studienfortschritt bejaht. | |
|
|
Jus Extra 1989/48: Hat das unterhaltsberechtigte
Kind die Absicht, an der Wirtschaftsuniversität Fremdenverkehr zu
studieren, dient ein einjähriger Studienaufenthalt in
den USA dem angestrebten Bildungsziel und hat daher
nicht das Ruhen des Unterhaltsanspruchs zur Folge. | |
|
|
ZAS 1992, 20: Wenn ein Student
das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Magisterium abgeschlossen
hat, verfügt er über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Ein,
wenn auch früher begonnenes, Zweitstudium der Handelswissenschaften
stellt keine der bisherigen Ausbildung entsprechende unabdingbare
Fortbildung dar. Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Kläger
nach dem Erwerb des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaft
das Doktoratsstudium fortgesetzt hätte; OLG Wien 15.3.1991. | |
|
|
EvBl 1999/167: Ein während einer
Unterhaltsperiode (zB Monat) eintretender Herabsetzungsgrund führt erst
zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht;
Analogie zu § 1418 Satz 3 ABGB. – Nach stRsp kann der gesetzliche
Unterhalt im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB
auch rückwirkend eingeschränkt, also herabgesetzt werden. | |
|
|
NRsp 1991/216: Die anteiligen Unterhaltsquoten
der Eltern sind nach ihrer Leistungsfähigkeit zu bestimmen.
Die Gesamtbeurteilung hat so zu erfolgen, dass alle Beteiligten
in etwa gleichem Maße in der Lage sein sollen, ihre Bedürfnisse
zu befriedigen. Bei verschieden großer Leistungsfähigkeit sind vor
der Aufteilung die für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge
abzuziehen und erst danach die für den zu ermittelnden Gesamtunterhaltsbedarf
erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. | |
|
|
JBl 2003/107: Richtungsweisende
E zur Anrechnung des neu eingeführten Kinderbetreuungsgeldes auf
familiäre Unterhaltsleistungen – Nach Scheidung geht Mann
eine zweite Ehe ein; aus der ersten Ehe ist er für Zwillinge unterhaltspflichtig.
Er will die Unterhaltspflichten für seine (zweite) nicht berufstätige Frau,
die auf Grund eines gemeinsamen Kindes Kinderbetreuungsgeld erhält,
durch eine Reduktion seiner Unterhaltspflichten für die Zwillinge
um 3 % anrechnen lassen. Von den Unterinstanzen werden ihm aber nur
2 % gewährt, da das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen der Frau
zu qualifizieren sei. – OGH stimmt dem zu, führt aber aus, dass
das Kinderbetreuungsgeld als neue familienpolitische Leistung an
die Stelle des bisherigen Karenzgeldes trete; Karenzgeld wurde vom
OGH in stRspr als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes
Einkommen der Ehefrau qualifiziert. – In diesem Sinne auch JBl 2003,
111 und JBl 2003, 113. | |
|
|
OGH 29.1.2001, 1 Ob 16/02p: Nach
Scheidung wohnen beide Kinder beim Vater, einem gut verdienenden Zahnarzt.
Dieser klagt die Mutter auf Leistung von Geldunterhalt, weil sie
sich weigerte, diesen zu leisten. – OGH: Die Verpflichtung des betreuenden
Elternteils zur Leistung von Geldunterhalt ist subsidiär, sie besteht
somit nur dann, wenn der andere Elternteil zur vollen Deckung der
Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande ist. Die erhöhte Leistungsfähigkeit
des betreuenden Elternteils darf aber nicht zu einer Verminderung
des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen.
Liegt kein extremes Ungleichgewicht vor, gilt der Grundsatz, dass
das Einkommen des die Obsorge wahrnehmenden Elternteils außer Betracht
bleibt. | |
|
|
JBl 2000, 725 = EvBl 2000/165: Unselbständig
tätiger Unterhaltspflichtiger macht sich selbständig. Scheitert
er als Unternehmer, so ist er – spätestens nach 3 Jahren – auf das
Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anzuspannen,
das ihm zum jetzigen Zeitpunkt und unter den konkreten Umständen
möglich ist. | |
|
|
SZ 71/9 (1998): Großeltern sind
erst dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn beide Elternteile nicht
ausreichend imstande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. | |
|
|
EvBl 2000/114: Werkstudent und
Vater eines Kleinkindes hat nur Einkünfte aus eigenem Unterhalt
und bezahlt Unterhalt für sein Kind nicht; Mutter klagt Großeltern
väterlicherseits auf Unterhalt. – OGH: Die Unterhaltszahlungen der
Eltern des Unterhaltspflichtigen an diesen sind die Unterhaltsbemessungsgrundlage
zur Festlegung der Unterhaltspflicht des Werkstudenten einzubeziehen.
Der Werkstudent kann nach Meinung des OGH über des Existenzminimum
hinaus bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen
werden. | |
|
Von der Judikatur werden für die Ermittlung des Kindesunterhalts
zum einen Prozentsätze vom Einkommen des Verpflichteten,
zum anderen Durchschnittsbedarfswerte herangezogen. | |
Unterhaltsdaten – Beispiel
Prozentsätze von Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen
|
für Kinder unter 6 Jahren
|
16 %
|
für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren
|
18 %
|
für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren
|
20 %
|
für Kinder über 15 Jahre
|
22 %
|
bei weiteren Sorgepflichten für Kinder
|
1 – 2 % abzuziehen
|
bei Sorgepflichten für die Ehefrau
|
bis zu 3 % abzuziehen
|
Durchschnittsbedarfsätze (ab
1.7.2002, für ein Kind)
|
bis zu 3 Jahren
| 155 € |
von 3-6 Jahren
| 198 € |
von 6-10 Jahren
| 255 € |
von 10-15 Jahren
| 293 € |
von 15-19 Jahren
| 344 € |
von 19-28 Jahren
| 434 € |
Ausgleichszulagenrichtsatz (Selbsterhaltungsfähigkeit)
|
Der Richtsatz für den Bezug einer Ausgleichszulage
beträgt 750,80 €.
|
| |
Der VfGH hat im letzten Jahr eine Bestimmung
im Familienlastenausgleichsgesetz aufgehoben, die
es untersagt hat, die Familienbeihilfe vom Geldunterhalt für Kinder
abzuziehen (ARD 5326/21/2002). Dadurch sollen getrennt lebende Unterhaltsschuldner
steuerlich deutlich entlastet werden, was bei höheren Einkommen
mit den bisher geltenden Unterhaltsabsetzbeträgen nicht bewirkt
werden konnte. Damit geht der VfGH nicht nur endgültig vom Prinzip
ab, dass die Familienbeihilfe für den Unterhalt des Kindes bestimmt
ist, sondern er provoziert damit auch gravierende rechtliche und
soziale Probleme für AlleinerzieherInnen – bekanntlich in den meisten
Fällen Frauen. Nunmehr sollen die Gerichte nämlich bis zu 20 % der
Familienbeihilfe vom Geldunterhalt für Kinder abziehen können. Zwar
soll dies nur bei höheren Einkommen zulässig sein, aber die Grenzen
wurden in der Entscheidung nicht definiert. | |
| |
Ob die (Unterhalts)Leistung in natura (was die Regel ist)
oder in Geld erfolgt, richtet sich nach den Umständen. Die Eltern
zahlen die Unterhaltskosten, das Kind erhält Aufenthalt, Kost, Kleidung, Betreuung,
Unterricht, Taschengeld usw. | |
Die Verletzung familienrechtlicher
Unterhaltspflichten wird strafrechtlich geahndet (§§ 198, 199 StGB)
und UnterhaltsschutzG/USchG 1925, idF, BGBl 1960/59.
– Praktisch wichtiger ist das UnterhaltsvorschussG/UVG 1976;
danach gewährt der Bund Vorschüsse an Minderjährige, deren Unterhaltspflichtige
sich ihrer Verpflichtung entziehen. Der Bund bevorschusst und versucht
in der Folge die offenen Forderungen einzutreiben. Zuständig für
die Bewilligung eines Unterhaltsvorschusses ist das Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren. | Verletzung
von
Unterhaltspflichten |
| |
Unterhaltsansprüche
von VorfahrenAuch die Eltern und Großeltern besitzen
gegenüber ihren Kindern und Enkeln nach § 143 ABGB einen Unterhaltsanspruch.
Dieser Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass: | |
• der Unterhaltsberechtigte
nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und | |
•
dass er seinerseits seine Unterhaltspflichten
gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. | |
Die Höhe der
Unterhaltsleistung richtet sich nach den Lebensverhältnissen des
Kindes. Mehrere Kinder schulden den Unterhalt anteilig nach ihren
Kräften. – Diese Regelung besitzt heute insoferne Aktualität, weil
viele (nicht alle) Landessozialhilfegesetze Regressbestimmungen gegenüber
unterhaltspflichtigen Angehörigen vorsehen. Da die Kosten für eine
Alten- oder vor allem Pflegeheimunterbringung sehr hoch sind, werden
immer wieder Kinder iS dieser Vorschriften zur Ersatzleistung herangezogen. | |
| |
Vgl etwa TirSozHG, LGBl 1973/105 idgF: | |
„§
9. (1) Personen, die gesetzlich [nach dem ABGB!] zum Unterhalt des
Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben die Kosten der
Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. | |
(2) Großeltern und Enkel sind zum Kostenersatz nicht heranzuziehen.” | |
„§ 10.(2) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber
Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse
und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.” | |
6. Ausstattung
und Heiratsgut: §§ 1218 ff ABGB | |
Eine besondere Form der elterlichen Unterhaltspflicht
ist die Ausstattung – bei Töchtern (noch immer)
Heiratsgutgenannt – bei (erstmaliger) Verehelichung
des Kindes (vgl § 1220 ABGB). | |
Der Ausstattungsanspruch von Töchtern und Söhnen ist – trotz
unterschiedlicher Terminologie der §§ 1220 ff und 1231 – nach hA
inhaltlich ident. In beiden Fällen soll er eine Starthilfe zu Familien- und
Hausstandgründung beim Eingehen einer Ehe sein. Voraussetzung ist,
dass das Kind über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt (das
Vermögen des Ehepartners ist nicht relevant). Der Umfang des Anspruchs
richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der (Groß-)Eltern,
wobei die Judikatur einen Betrag in der Höhe von 25 – 30 % des Jahresnettoeinkommens
der Eltern für angemessen hält. | |
|
SZ 53/110: Der Ausstattungsanspruch
des Sohnes besteht gesondert gegen beide Eltern, die für
die Erfüllung ihrer Verpflichtung auch nicht solidarisch haften.
Die Höhe des Anspruches richtet sich nach Stand und Vermögen der
Eltern und wird durch das Vermögen des Kindes, nicht aber das seines
Ehegatten begrenzt; die Auferlegung von Ratenzahlungen ist möglich. | |
|
|
EvBl 2000/1 geht auf den maßgeblichen
Zeitpunkt für die Bemessung des Heiratsguts nach § 1220 ABGB
ein: Tochter heiratet und will vom Vater Heiratsgut. Dieser verweigert
Zahlung mit Hinweis auf den in Kürze von der Mutter im Zuge einer
Grundstücksteilung zu erwartenden Erhalt von 1 Mio S durch die Tochter.
Da der Anspruch eines Dotationsberechtigten auf angemessenes Heiratsgut
mit der Eheschließung fällig wird, ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse
des Berechtigten nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich unerheblich.
Absichtlich herbeigeführte Veränderungen der Vermögensverhältnisse sind
jedoch sowohl auf der Seite des Dotationspflichtigen, als auch des
Dotationsberechtigten zu berücksichtigen. | |
|
|
JBl 2002, 176: Vater bringt 7 Jahre
vor der Hochzeit seines zweiten Sohnes einen großen Teil seines
Vermögens in eine Schweizer Familienstiftung ein. Bei der Heirat
des ersten Sohnes war dies noch nicht der Fall; dieser bekam deshalb
eine wesentlich höhere Ausstattung. Der zweite
Sohn will nun dieses eingebrachte Vermögen bei der Berechnung auch
seines Heiratsgutes berücksichtigt wissen. – OGH: Der Ausstattungsanspruch des
Kindes anlässlich seiner Heirat unterliegt unterhaltsrechtlichen
Grundsätzen. Ohne Umgehungsabsicht vor der Entstehung des Ausstattungsanspruchs
bewirkte Vermögensverringerungen führen grundsätzlich nicht zu einer
Veranschlagung in der Bemessungsgrundlage nach einem hypothetischen
Vermögensstand. | |
|
| |
| |
| |
Adoption,
Annahme an Kindesstatt oder Wahlkindschaft (§§ 179–185a ABGB) begründet
ein künstliches – genauer: bloß rechtlich geschaffenes
– Verwandtschaftsverhältnis. Das römische Recht – in dem dieses
Rechtsinstitut eine wichtige Rolle spielte – sprach von imitatio
naturae / Nachahmung der Natur. Es diente damals ganz wesentlich
der Auffrischung alter im Aussterben befindlicher Adelsgeschlechter
und damit der Sicherung von Einfluss, Herrschaft und Macht. So war
der spätere Kaiser Augustus Großneffe und Adoptivsohn Caesars. –
Vgl auch → KAPITEL 17: Allgemeines: Wurzeln der Adoption im Totenkult. | |
Annahmeberechtigt sind
nur eigenberechtigte Personen, aber sowohl Einzelpersonen als auch
Ehegatten (§ 179 ABGB). Ehegatten dürfen idR nur gemeinsam adoptieren
(Ausnahmen sind möglich und im Gesetz demonstrativ aufgezählt). | Wer
kann annehmen? – Voraussetzungen |
•
Form (§
179a ABGB): Das Gesetz sieht einen schriftlichen Vertrag zwischen
Annehmendem/n und Wahlkind (gesetzlicher Vertreter) sowie die zusätzliche
gerichtliche Bewilligung vor. | |
•
Alter (§ 180 ABGB): Der Wahlvater
muss das 30., die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben.
Geringfügige Unterschreitungen dieses Alters sind möglich, jedoch
müssen Annehmende mindestens 18 Jahre älter sein, wobei wiederum
kleine Ausnahmen gestattet werden. Ist das Wahlkind mit dem Annehmenden
verwandt oder das leibliche Kind seines Ehepartners genügt ein Altersunterschied
von 16 Jahren. | |
|
SZ 72/163 = EvBl 2000/58: Ein Ehemann
will die Tochter seiner Gattin aus einer vorhergehenden Beziehung
adoptieren. Sie ist jedoch nur 15 Jahre und 11 Monate jünger als
ihr Adoptivvater. – OGH legt § 180 Abs 2 Fall 2 ABGB entgegen der
Genese und den Materialien aus teleologischen Überlegungen (Kindeswohl)
flexibel aus. | |
|
•
Bewilligung:
Die Annahme an Kindesstatt ist nach § 180a ABGB zu bewilligen, „wenn
eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende
Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle
des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind
eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden
oder des Wahlkindes vorliegen”. | |
Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn jene Personen,
deren Interessen durch die Adoption berührt werden, zustimmen (das
sind die Eltern des mj. Wahlkindes, der Ehepartner des Annehmenden
oder des Wahlkindes). | |
|
SZ 73/84 = EvBl 2000/205: Zustimmung
des leiblichen Vaters zur Adoption seines Sohnes wird nicht eingeholt,
da er angeblich unbekannten Aufenthalts sei. – OGH verlangt intensivere
Nachforschung; es sei „besonders streng” zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für den Entfall des Zustimmungsrechts gemäß
§ 181 Abs 2 ABGB vorliegen. Das rechtliche Gehör eines im Adoptionsverfahren
Zustimmungsberechtigten soll nach Möglichkeit gewahrt bleiben. | |
|
Die Bewilligung ist zu versagen, „wenn ein überwiegendes
Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht,
insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre”. Eine Schmälerung
der Erbquote ist kein solcher Grund. Das minderjährige Wahlkind
ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, die Eltern des volljährigen
Wahlkindes und der Jugendwohlfahrtsträger haben ein Anhörungsrecht.
– Vgl auch die §§ 181 und 181a ABGB. | |
Wahlkind
kann nicht nur eine minderjährige, sondern auch eine volljährige
Person sein (diesfalls muss jedoch ein gerechtfertigtes Interesse
einer der beteiligten Personen vorliegen – § 180a ABGB). | Wer kann adoptiert werden? |
•
Die Wahlkindschaft begründet eine künstliche
eheliche Abstammung; §§ 182, 182a, 182b, 183 ABGB. Weitere
verwandtschaftliche Beziehungen werden jedoch nicht begründet. | Wirkungen
der Adoption |
•
Bei einer Adoption durch Ehegatten erlöschen
die bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen
Eltern (und deren Verwandten) und dem Wahlkind (und dessen minderjährigen
Nachkommen). Adoptiert hingegen eine Einzelperson, so tritt diese
in die Stellung des entsprechenden leiblichen Elternteils ein. Die
Rechte des anderen leiblichen Elternteils bleiben unberührt. Er
kann allerdings in deren Erlöschen einwilligen. | |
• Das Erbrecht zwischen den
leiblichen Eltern (samt Verwandten) und dem Wahlkind bleibt aber aufrecht;
die Wahleltern gehen den leiblichen Eltern aber bei der gesetzlichen
Erbfolge vor. | |
• Das Wahlkind erhält den Familiennamen
der Wahleltern. | |
• Adoption und Pflegekindschaft vermitteln ferner
familienpolitische Leistungen; zB Kinderbetreuungsgeld (bisher Karenzgeld) → KAPITEL 12: Vom Karenz(urlaubs)geld
zum Kinder(betreuungs)geld. | |
Widerruf der gerichtlichen Bewilligung
und Aufhebung der Adoption (vgl die §§ 184-185a ABGB). | |
Zuständigkeit:
Zuständig ist das Vormundschaft- oder Pflegschaftsgericht des Wahlkindes
(§ 113a JN). | |
•
Offene Adoption: Dabei sind
Name und Wohnort der Annehmenden den Beteiligten bekannt. | Arten der
Adoption |
•
Inkognitoadoption (§
259 AußStrG): Name und Wohnort des oder der Annehmenden werden hier
geheimgehalten. Diese 1960 geschaffene Möglichkeit, sollte Mutter,
Kind und Wahleltern schützen und entlasten. Heute erscheint diese
Adoptionsform manchen nicht mehr zeitgemäß. | |
•
Blankoadoption:
Hier stimmt die leibliche Mutter der Adoption zu, ehe Wahleltern
noch bestimmt sind. Man spricht auch von Freigabe zur Adoption.
Sie ist in der Schweiz der Regelfall in Österreich jedoch nicht
zulässig. | |
•
Volladoption:
Dieser Begriff soll ausdrücken, dass mit der Adoption alle Beziehungen
des Wahlkindes zu seinen leiblichen Eltern erlöschen. Sie kommt
vornehmlich in Deutschland vor. | |
Im
Rahmen des Adoptionsverfahrens ist darauf zu achten, dass ein Missbrauch
dieses Rechtsinstitutes möglichst ausgeschlossen werden soll. Typische
Missbrauchsmöglichkeiten sind: Namensverschaffung, Staatbürerschaftserwerb,
Steuerersparnis (Schenkungs- und Erbschaftssteuer). | Missbrauchs- und Umgehungsgefahren |
Adoptionsanträge
werden in der Praxis von Rechtsanwälten oder Notaren bei Gericht
eingebracht. Bei der Anbahnung erster Kontakte in Richtung Adoption
sind die Jugendämter sowohl für die Adoptionswerber wie abgebende
Eltern(teile) eine wichtige Hilfe. Ist ein Antrag gerichtlich eingebracht
lädt das Gericht die potentiellen Eltern und das Wahlkind (samt
gesetzlichen Vertreter) vor, um sich von den Gründen und Zielen
der beabsichtigten Adoption ein Bild zu machen. Dabei werden auch
die leiblichen Kinder der Antragsteller gehört. | Verfahrensablauf |
| |
§§
186, 186a ABGB (Neufassung durch das KindRÄG 2001); – §§ 14 ff JWG
1989. | |
Pflegeeltern sind nach § 186 ABGB Personen,
welche „die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise
besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern
und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden
soll.” – Pflegeeltern haben das Recht, in den das Pflegekind betreffenden
Verfahren Anträge zu stellen. Nach § 186a ABGB kann Pflegeeltern
auf ihren Antrag die Obsorge für das Pflegekind ganz oder teilweise
übertragen werden, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur kurze Zeit
beabsichtigt ist und dies dem Kindeswohl entspricht. | |
Die Rechtsgrundlage eines
Pflegekindschaftsverhältnisses nennt § 186 ABGB nicht. Es kann sich um
einen Vertrag (= Werkvertrag oder freier Dienstvertrag) zwischen
den Erziehungsberechtigten und den Pflegeeltern, oder auch nur einer
natürlichen Person (zB Pflegemutter) handeln. Eine derartige vertragliche
Beziehung ist aber nicht unbedingt erforderlich. IdR wird jedenfalls
eine Ermächtigung der Erziehungsberechtigten mit Einwilligung der
Pflegeeltern erforderlich sein. Auch Stiefelternteile fallen – bei
Erfüllung der Voraussetzungen – nunmehr unter den Begriff Pflegeeltern.
Die Pflegeeltern handeln als Gehilfen der Erziehungsberechtigten,
deren Rechte dadurch nicht eingeschränkt werden. | Rechtsgrundlage |
Die Begründung
eines Pflegeverhältnisses braucht keine gerichtliche Bestätigung;
vgl jedoch
§ 16 JWG, wonach die Begründung von Pflegschaftsverhältnissen für
Kinder unter 16 Jahren grundsätzlich der Bewilligung des Wohlfahrtsträgers
bedarf. Deren Fehlen macht den Vertrag aber nicht ungültig (Strafsanktion).
– Fraglich ist, ob eine sog Tagesmuttervereinbarung ein Pflegekindschaftsverhältnis
begründet. Eher ist das zu verneinen. | |
9. Vormundschaft
und Kuratel | |
| |
Vormundschaft bedeutet Rechtsfürsorge
für Minderjährige, wenn sonst kein gesetzlicher Vertreter – also
zB weder Vater oder Mutter noch Großeltern – vorhanden ist und nicht
wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im
Rahmen der Obsorge zusteht. | Wesen der
Vormundschaft |
Am Beginn des Kindschaftsrechts wurde darauf hingewiesen,
dass der altbekannte und eingebürgerte Begriff „Vormundschaft”
durch das KindRÄG 2001 aufgegeben wurde. Er wird hier dennoch beibehalten,
weil die vom Gesetzgeber angebotene Alternative der „Obsorge einer anderen
Person” zu nichtssagend ist. | |
Die Überschrift zum 4. Hauptstück (vor §
187 ABGB) lautet nunmehr: „Von der Obsorge einer anderen
Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel”: | |
|
§ 187 ABGB idFd KindRÄG 2001 | |
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern
noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder
betraut werden können und kein Fall des § 211 [Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers für
Findelkinder] vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles
des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen. | |
|
§ 188 ABGB
betont für die Auswahl des Vormunds die Bedeutung
des Kindeswohls. In diesem Rahmen sind auch Wünsche des Kindes,
der Eltern und allfälliger anderer Personen (zB von Vermögenszuwendern:
§ 145c ABGB) zu berücksichtigen (das Gericht ist jedoch an diese
Wünsche nicht gebunden). – § 188 Abs 2 ABGB legt fest, wer
nicht zum Vormund bestellt werden darf. – § 189 ABGB verpflichtet
die Person, die mit vormundschaftlicher Obsorge betraut werden soll, allfällige Ausschlussgründe dem
Gericht mitzuteilen und statuiert für Unterlassungen eine Haftung
gegenüber dem minderjährigen Kind für entstehende „Nachteile”. –
§ 189 Abs 2 ABGB lässt die Ablehnung der Übernahme
einer Vormundschaft durch eine „besonders geeignete Person” nur
zu, „wenn ihr diese unzumutbar wäre”. (Eine Betrauung mit der Vormundschaft
gegen den Willen der betroffenen Person wird allerdings nur in den
seltensten Fällen im Interesse des Kindes sein.) Lassen sich keine
Verwandten, andere dem Kind nahe stehenden oder sonst besonders
geeignete Personen finden, ist die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger
zu übertragen; § 213 ABGB. | Auswahl des Vormunds |
Zur Vormundbestellung kommt
es also durch den gänzlichen Entfall der gesetzlichen Vertretung bei
allen Obsorgeberechtigten; zur Bestellung eines Kurators (also
eines besonderen Sachwalters) nur dann, wenn ein besonderer – also
partieller – Kuratelstatbestand – zB einer nach § 271 ABGB (sog
Kollisionskurator) – vorliegt (EFSlg 68.912). | Vormund- und
Kuratorbestellung |
Begründung:
Die Vormundschaft tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein oder durch
gerichtliche Bestellung. – Unmittelbar kraft Gesetzes wird der zuständige
Jugendwohlfahrtsträger Amtsvormund aller im Inland geborenen Kinder,
die durch keinen Elternteil vertreten sind; nach § 211 ABGB auch
der Findelkinder. | |
Die §§ 216 ff ABGB statuieren besondere
Pflichten und Rechte des Vormunds: | Rechte und Pflichten
des Vormunds |
• § 216 ABGB lautet
nunmehr: „Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat
sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person
des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten
des § 154 Abs 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne
Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind
unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.” | |
•
§§ 264 und 265 ABGB regeln
die Haftung von Vormündern, § 266 ABGB ihre „Entschädigung”,
§ 267 ABGB „Entgelt und Aufwandersatz”. | |
• § 229 ABGB (Vermögensverwaltung),
§§ 230-230e: Anlegung von Mündelgeld. | |
Die Überschrift
vor § 269 ABGB lautet nun: „Von der Kuratel und der Sachwalterschaft”.
– Damit wurde vielfältiger Kritik daran begegnet, dass zuvor unter
der Überschrift Kuratel (begrifflich verwirrend) Kuratel ieS und Sachwalterschaft
behandelt wurden.. | |
Fälle der
Kuratel: – Für Minderjährige ist nach § 271 ABGB für Geschäfte
zwischen Eltern und minderjährigem Kind oder zwischen Vormund und
Minderjährigem, aber auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei
oder mehreren Minderjährigen, die ein und denselben Vormund haben
(§ 272 ABGB) ein sog Kollisionskurator zu bestellen. | |
• Die §§ 273, 273a
ABGB behandeln die Sachwalterschaft für behinderte
Personen. | |
• § 274 ABGB: Sachwalter für Ungeborene. | |
• § 276 ABGB: Bestellung eines sog Abwesenheitsvertreters. | |
• §§ 280, 281 ABGB: Regeln für die Bestellung
von Sachwaltern und Kuratoren. | |
•
§
282 Satz 1 ABGB erklärt die Bestimmungen über die Vormundschaft
grundsätzlich auch für Sachwalterschaft und Kuratel anwendbar; Satz
2 statuierte – etwas versteckt – die Pflicht der Personensorge
für Sachwalter, worunter vornehmlich die ärztliche und
soziale Betreuung zu verstehen ist; die Abs 2 und 3 führen das nun
näher aus. | |
• § 283 ABGB: Beendigung von
Sachwalterschaft und Kuratel. | |
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Inhaltsverzeichnis |
B. Familiensoziologie |
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