Kapitel 17 | |
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G. Der
Erbschaftskauf |
I. Das
Personenstandsrecht |
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H. Einweisung
in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren |
Anders
als etwa nach schweizerischem (Art 560 ZGB) oder deutschem
Recht (§ 1922 BGB) erlangt ein Erbe nach ABGB den
Nachlass nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern erst
durch richterliche Einweisung (Einantwortung) im Rahmen eines ausgeformten
Verlassenschaftsverfahrens. – Darauf wird in der Folge überblicksmäßig
eingegangen. | |
Rechtshistorisch sei angemerkt, dass die österreichische
Lösung dem antiken griechischen Recht entspricht,
die deutsche und schweizerische dagegen eher dem römischen. | |
| Abbildung 17.14: Erbrecht folgt Lehre von Titel und Modus |
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I. Ziele des Verlassenschaftsverfahrens | |
Wir haben gehört, dass das ABGB das Erbrecht
– unzutreffenderweise – noch zu den dinglichen Rechten zählt; §
308 ABGB. Deshalb wendet es auf das Erbrecht auch die für den Erwerb
dinglicher Rechte charakteristische Lehre von Titel und Modus an:
§§ 380, 425 ABGB → KAPITEL 2: Die
Lehre von Titel und Modus. Der jeweilige erbrechtliche Berufungsgrund
(Gesetz, Testament oder Erbvertrag) ist danach der Titel (§
799 ABGB); als Modus fungiert die gerichtliche
Einantwortung, womit die Übergabe in den rechtlichen Besitz erfolgt
(§ 797 ABGB). | Titel
und Modus |
Als Ziel des Verlassenschaftsverfahrens sind zu nennen: | |
• Das
Verhindern
von Streit und verbotener Eigenmacht;
vgl die Ziele des Besitzschutzes! | |
• Das Gericht sorgt auch für die nötige Richtigstellung
des Grundbuchs und den Schutz Pflegebefohlener; | |
• schließlich soll dadurch auch sichergestellt
werden, dass die anfallenden Gebühren, Abgaben und Steuern entrichtet
werden. | |
1. Verlassenschaftsverfahren
– Zeitlicher Ablauf | |
| Todfallsanzeige
und Todfallsaufnahme |
2. Gliederung des
Verlassenschaftsverfahrens | |
Das Verlassenschafts-, Nachlass- oder Abhandlungsverfahren
wird in ein: | |
•
Vorverfahren,
in dessen Mittelpunkt die sog Todfallsaufnahme steht, und | |
•
die Verlassenschaftsabhandlung,
als Hauptverfahren unterteilt. | |
Ziel des
Vorverfahrens ist es, jene Fälle zu bestimmen, bei denen es zu einer
Verlassenschaftsabhandlung kommen soll, und alle anderen auszusondern;
insbesondere: | Ziel des Vorverfahrens |
•
die sog Abtuung
armutshalber
→ Von
der Todfallsaufnahme (§§ 34–60 AußStrG) und weiteren Regelungen
des Verlassenschaftsverfahrens:
§ 72 AußStrG. | |
•
Einen unbedeutenden
und zugleich überschuldeten Nachlass kann das Gericht, wenn keine
unbedingte Erbserklärung abgegeben wurde, den Nachlassgläubigern
an Zahlungsstatt überlassen; sog iure crediti-Einantwortung
→ Von
der Todfallsaufnahme (§§ 34–60 AußStrG) und weiteren Regelungen
des Verlassenschaftsverfahrens:
§ 73 AußStrG. | |
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Mit der vom Gericht zu veranlassenden Todfallsaufnahme (dazu
gleich unten), wird regelmäßig ein Notar beauftragt,
der als Gerichtskommissär tätig wird. | Notar als
Gerichtskommissär |
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§ 797 ABGB steht
unter der Überschrift: „Von der Besitznehmung der Erbschaft”. Das
Gesetz ordnet an: | |
„Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in
Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben
die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den rechtlichen
Besitz, bewirkt werden.” | |
§ 798 ABGB verweist
materiell in Bezug auf die weitere Vorgangsweise auf das Abhandlungs- oder Verlassenschaftspatent
= AußStrG (§§ 20–180), RGBl 1854/208. – Die Durchführung des Verfahrens
wird – wie erwähnt – in den meisten Fällen von Notaren vorgenommen.
Die von ihnen vorzunehmenden Amtshandlungen sind in § 1 Abs 1 GerichtskommissärG
(GKG), BGBl 343/1970 festgelegt. Davon ausgenommen und den Gerichten
vorbehalten sind die richterlichen Entscheidungen: zB Einantwortung,
förmliche Vernehmung und Ansuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb
des österreichischen Bundesgebiets; § 1 Abs 2 GKG. | AußStrG: §§ 20–180 |
Das
AußStrG wird deshalb mit den Synonyma Abhandlungs-
oder Verlassenschaftspatent bezeichnet, weil der Grossteil
seiner Regelung diesen Bereich betrifft. – Zu den wichtigsten Änderungen
des AußStrG → KAPITEL 19: Das außerstreitige
Verfahren. | Reform des AußStrG |
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Aufgrund der Todfallanzeige ist
von Amts wegen die Todfallsaufnahme anzuordnen; → Verlassenschaftsverfahren
– Zeitlicher Ablauf Damit
beginnt das Vorverfahren: Darin sind alle Umstände, die für die
Verlassenschaftsabhandlung oder für pflegschaftsbehördliche Maßnahmen
von Bedeutung sind, umgehend zu erheben (§§ 38 ff AußStrG), und
zwar auch dann, wenn der Verstorbene mittellos war; § 51 Abs 1 AußStrG.
– Alle schriftlichen Testamente und Kodizille müssen kundgemacht
werden, ob sie aufgehoben worden oder ungültig sind, ist unbeachtlich;
§ 61 Abs 1 AußStrG. Die Kundmachung erfolgt in Anwesenheit zweier
Zeugen und wird in einem Formblatt protokolliert. | |
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Das Gericht oder der Gerichtskommissär
hat die (voraussichtlichen) Erben vom Erbanfall zu verständigen
und sie aufzufordern, die Erbserklärung abzugeben;
§ 75 AußStrG. | |
In
den von § 77 AußStrG bestimmten Fällen ist von Amts wegen ein Erbenkurator zu
bestimmen: zB für Erben, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, oder
wenn die eigenen Interessen des gesetzlichen Vertreters von minderjährigen oder
pflegebefohlenen Erben im Widerspruch mit denen der Vertreter stehen. | Erbenkurator |
Der Erbe, der die Erbschaft in Besitz nehmen
will, muss seinen Erbrechtstitel ausweisen und
ausdrücklich erklären, dass dies unbedingt, oder bedingt mit
Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars geschehen soll; §§ 799
f ABGB. | Erbrechtstitel
ausweisen |
Zur
Erbserklärung rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung – positive
Erbserklärung, sondern auch die Erbsentschlagung – negative
Erbserklärung, Erbsausschlagung, Erbverzicht. | Erbserklärung |
Unter Ausschlagung wird
die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden,
eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, dass die Erbschaft
dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen
ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen
angefallen; SZ 67/115 (1994) und NZ 1999, 124 (126). | Ausschlagung |
Nach
hA ist eine Erbsentschlagung ab Kenntnisnahme des Gerichts
unwiderruflich, einseitig also nicht mehr zurücknehmbar;
SZ 54/98 (1981) oder SZ 67/12 (1994). Eine negative Erbserklärung
kann jedoch im Rechtsweg etwa wegen Willensmängeln oder fehlender
Geschäftsfähigkeit angefochten werden; SZ 44/72 (1971). – Wegen
der konstitutiven Wirkungen von Prozesserklärungen sind auch Erbserklärungen
generell bedingungsfeindlich
→ KAPITEL 13: Bedingungs-
und befristungsfeindliche Rechtsgeschäfte.
Eine allfällige Abgabe unter einer Bedingung kann daher im Rechtsweg
überprüft werden; NZ 1999, 124 (126). | |
Im Falle der unbedingten Erbserklärung haftet
der Erbe persönlich mit seinem ganzen Vermögen allen Gläubigern
des Nachlasses für ihre Forderungen und allen Legataren für ihre
Vermächtnisse, auch wenn der Nachlass überschuldet ist; § 801 ABGB → Die
Erbenhaftung
| Unbedingten
Erbserklärung |
Will der Erbe die Erbschaft mit dem Vorbehalt
der Rechtswohltat des Inventars antreten – sog bedingte Erbserklärung,
ist vom Gericht ein Inventar aufzunehmen. | Bedingte
Erbserklärung |
Damit haftet er den Gläubigern und Legataren
lediglich in der Höhe der Nachlassaktiven; § 802 ABGB. Der Vorbehaltserbe
kann seine bedingte Erbserklärung mit einem Antrag auf Einberufung
der Gläubiger verbinden; Gläubigerruf, Gläubigerkonvokation (§
813 ABGB). Das Gericht fordert daraufhin die Gläubiger auf, ihre
Ansprüche binnen angemessener Frist anzumelden. Wird ein solcher
Antrag nicht gestellt, haftet der Erbe unbekannten Gläubigern auch
im nachhinein, wie wenn sie ihm von Anfang an bekannt gewesen wären;
§ 815 ABGB → Die
Erbenhaftung
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RdW 1985, 244: Amtshaftung bei
Nichtaufklärung über zu erwartende Steuerschulden der Verlassenschaft
durch den Gerichtskommissär; OGH 14.11.1984, 1 Ob 33/84. | |
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Hat
das Gericht die rechtmäßigen Erben festgestellt,
und haben diese die erforderlichen Erfüllungsnachweise erbracht,
wird ihnen die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung für beendet
erklärt; §§ 819 Satz 1 ABGB und 174 AußStrG. | |
Zu
den Erfüllungsnachweisen gehören der Testamentserfüllungsausweis
(zB Nachweis der Eintragung einer Nacherbschaft im Grundbuch, Erfüllung
von Vermächtnisforderungen, Erfüllung von Testamentsauflagen), der Pflichtteilsausweis,
und der Endausweis, wenn der Erblasser nur einen einzigen Erben
hinterlassen hat. | Erfüllungsnachweise |
Dieser
bewirkt, dass der Nachlass in den rechtlichen Besitz des
Erben übergeht. – Das Vermögen des Erblassers verschmilzt
mit dem des Erben zu einer Einheit; Gesamtrechtsnachfolge /
Universalsukzession. | Einantwortung durch Gerichtsbeschluss |
Die Übergabe (§ 427 ABGB) erfolgt mit Zustellung
der Einantwortungsurkunde. – Mit dem Beschluss über die Einantwortung
ergeht ein Endbeschluss, mit dem über alle noch nicht erledigten
Verfahrenspunkte abgesprochen wird. | |
4. Widersprechende
Erbserklärungen – Erbrechtsklage | |
| Allfälliges
Zwischenverfahren |
Dieser
Erbansprecher oder Prätendent hat die Möglichkeit, im streitigen
Verfahren mit der Erbrechtsklage (§§ 125 ff AußStrG),
einer negativen Feststellungsklage ( → KAPITEL 19: Das
Verfahren erster Instanz), gegen
die anderen vorzugehen. – Die Erbrechtsklage kann nur bis zum Schluss
des Verlassenschaftsverfahrens erhoben werden und klärt die Rechtslage
bei widersprechenden Erbserklärungen noch vor Einantwortung. | Erbrechtsklage |
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EvBl 1999/195: Schwächerer
Erbrechtstitel (§ 126 AußStrG) – Auf den Rechtsweg ist
jener Prätendent zu verweisen, der den schwächeren Titel hat. Das
ist idR der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben. Wer
sich aber auf ein in Verlust geratenes Testament stützt, ist gegenüber
dem gesetzlichen Erben schwächer tituliert. | |
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SZ 27/132 (1954): Annahme der Erbserklärung
ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Erbrechtsklage.
Ein erbserklärter Erbe kann bei widersprechenden Erbserklärungen
vor Erlassung der Einantwortungsurkunde weder namens der Verlassenschaft
noch im eigenen Namen für den Erblasser Prozess führen. | |
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Ist
ein Einantwortungsbeschluss aber schon ergangen, kommt nur mehr
die Erbschaftsklage
(§ 823 ABGB) in Betracht. – Sie ist eine Leistungsklage ( → KAPITEL 19: Das
Verfahren erster Instanz),
mit der unter Behauptung eines besseren oder doch gleichen (Erb)Rechts
vom eingeantworteten Erben die Herausgabe der ganzen Erbschaft oder
des der Berechtigung entsprechenden Teiles begehrt wird. | Klagebegehren |
Obsiegt
der Kläger, erlangt er mit Rechtskraft des stattgebenden
Urteils rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs durch
den Erbschaftsbesitzer) die Stellung eines Gesamtrechtsnachfolgers des
Erblassers. – Auf allfällige Rückstellungsansprüche sind nach §
824 ABGB die Regeln über den redlichen und unredlichen Besitz anzuwenden → KAPITEL 3: Redlicher
Besitz. | |
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III. Von
der Todfallsaufnahme (§§ 34–60 AußStrG) und weiteren Regelungen
des Verlassenschaftsverfahrens | |
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§
36 AußStrG: Sobald das Bezirksgericht von einem Todesfall Nachricht
erhält, hat es die Todfallsaufnahme zu veranlassen. | |
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§
38 AußStrG: Der Gerichtsabgeordnete, dem die Todfallsaufnahme übertragen
ist, hat die Umstände, die für die Verlassenschaftsabhandlung oder
für pflegschaftsbehördliche Maßnahmen von Bedeutung
sind, ehestens und, wenn Gefahr im Verzug ist, insbesondere wenn
sich niemand des Nachlasses annimmt oder eine Verschleppung des
Nachlasses zu besorgen ist, sofort zu erheben.
Er hat zu diesem Zwecke bei den Angehörigen oder den Hausgenossen
des Verstorbenen oder sonst bei Personen, die seine Verhältnisse
kennen, erforderlichenfalls in der Wohnung oder im Geschäftslokal
des Verstorbenen, die notwendigen Erkundigungen einzuziehen und
nötigenfalls die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen. | |
• §§ 61-70 AußStrG: Von der Kundmachung
des letzten Willens
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• §§ 71-91 AußStrG: Von den Verfügungen
des Gerichtes über die Todfallsaufnahme und die letzte
Willenserklärung. | |
•
§§
72 Abs 1 AußStrG: Sog Abtuung armutshalber: Ergibt
sich aus der Todfallsaufnahme, dass der Verstorbene kein nennenswertes
Vermögen hinterlassen hat (= brutto, also ohne Abzug der Schulden,
nicht mehr als 30.000 ı + keine Liegenschaft + auf einen pflegebefohlenen
oder pflichtteilsberechtigten Erben entfallen nicht mehr als 5.000
ı an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern, oder die Erben beantragen
keine Abhandlung), so unterbleibt eine Verlassenschaftsabhandlung;
sog Abtuung armutshalber. | |
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§ 73 Abs 1 AußStrG: Sog iure-crediti-Einantwortung | |
(1)
Ist der Nachlass unbedeutend und nach den Umständen zu vermuten,
dass nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden
können [dh „bei überwiegendem Schuldenstande”], so hat das Gericht
... das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungs Statt
zu überlassen ....” Solange das Vermögen nicht verteilt ist, besteht
die Rechtspersönlichkeit (des Nachlassvermögens) fort; vgl § 68 KO. | |
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§
74 AußStrG: Verlassenschafts- oder Nachlasskonkurs oder
Ausgleich: Vgl dazu die §§ 66 ff, insbesondere § 67 KO sowie § 73
AO. – § 67 KO: „Eröffnung des Konkurses … über das Vermögen juristischer
Personen und über Verlassenschaften … „. – Zur Rechtsstellung des
Nachlasses auch → Der
Nachlass
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§ 75 Abs 1 AußStrG: Verständigung
der Erben –Das Gericht hat ferner die vermutlichen Erben vom Erbanfall
mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen;
§ 75 Abs 1 AußStrG uH auf §§ 116 ff: Von der Erbserklärung. | |
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§§ 92–114 AußStrG Von dem
Inventar und dem eidesstattigen Vermögensbekenntnisse. | |
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§ 97 Abs 1 AußStrG | |
(1)
Das Inventar muss ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles
beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich
der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und
den damaligen Wert und Betrag desselben klar anzeigen.” | |
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§ 92 AußStrG | |
(1) Ein Inventar
des Nachlasses ist zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung
überreicht, von einer zufolge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung
der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird (§§
802, 804, 812 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).” | |
(2) Von Amtswegen hat der Richter ein Inventar
aufzunehmen, wenn | |
1. der Erbe oder dessen Aufenthaltsort unbekannt
ist, wenn er unter Vormundschaft oder Kuratel steht, oder für ihn
zum Behufe der Verlassenschaftsabhandlung ein Kurator bestellt wird,
oder wenn auch nur bei einem von mehreren Miterben Verhältnisse
dieser Art eintreten; | |
2.
wenn die Erbschaft oder ein Erbteil den Armen, einer Stiftung, Gemeinde,
Kirche, öffentlicher Anstalt oder dem Staate zufällt; | |
3.
wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat,
die Erbschaft oder einen verhältnismäßigen Teil derselben dritten
Person zu hinterlassen. (Substitution) | |
4. Gegenstandslos” | |
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§ 114 Abs 1 AußStrG: Eidesstattiges Vermögensbekenntnis
– | |
(1) Im Falle
einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen
nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu
beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst, oder
durch einen hiezu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten
mit eigenhändiger Unterschrift Eides Statt zu bekräftigen. | |
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§§ 115–132 AußStrG:
Von der Erbserklärung
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§ 116 Abs 1 AußStrG | |
(1) Die Bezirksgerichte
haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung
idR zu einer Tagsatzung vorzuladen und ihnen in der Vorladung aufzutragen,
die zur Nachweisung ihres Erbrechts etwa erforderlichen Behelfe
mitzubringen. Bei der Tagsatzung ist von jedem derselben die Erklärung
abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten,
oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Das Gericht hat diejenigen
unter ihnen, welche nicht mit einem rechtskundigen Sachwalter versehen
sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten
Erbserklärung undder Einberufung
der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren, und hienach
ihre Äußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen.” | |
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§ 121 Abs 1 AußStrG | |
(1) Jeder Erbe hat zur Antretung
der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der §§ 799 und 800 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versehene Erbserklärung beizubringen. | |
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§ 123 Abs 1 AußStrG | |
(1) Wer nach den bei der Todfallsaufnahme oder
deren Ergänzung gemachten unverdächtigen Angaben der Angehörigen,
der Hausgenossen oder anderer glaubwürdiger Zeugen als der nächste
zur gesetzlichen Erbfolge berufene Verwandte erscheint, oder in
einem dem Inhalte und der äußeren Form nach vorschriftsmäßig eingerichteten
letzten Willen zum Erben eingesetzt ist, wird solange für den rechtmäßigen
Erben gehalten, als dagegen von anderen oder näheren Verwandten
kein Widerspruch erhoben oder die Rechtsgültigkeit des Testamentes
nicht bestritten wird.” | |
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§ 799 ABGB: „Wer eine Erbschaft
in Besitz nehmen will, muss den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer
letzten Anordnung; aus einem gültigen Erbvertrag; oder aus dem Gesetze
zufalle, dem Gericht ausweisen, und sich ausdrücklich erklären,
dass er die Erbschaft annehme.” [Erfordernis der Antretung] | |
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§
800 ABGB: Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muss
zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat
des Inventariums geschehe. [Inhalt der Antretung] | |
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§
125 AußStrG: Verfahren bei vorkommenden widersprechenden Erbserklärungen
– Richter verteilt Klagsrollen(!) | widersprechende Erbserklärungen |
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§ 126 AußStrG | |
(1)
Gegen den Vertragserben, welcher einen mit den erforderlichen Förmlichkeiten
versehenen Vertrag für sich hat, dessen Echtheit nicht widersprochen
wird, muss zur Bestreitung des Erbrechts jedermann, dessen Anspruch
sich nur auf eine letzte Willenserklärung oder auf die gesetzliche
Erbfolge stützt, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form
errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung
jedermann, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen,
als Kläger auftreten. | |
(2)
Sind aber die Erbserklärungen testamentarischer oder gesetzlicher
Erben untereinander im Widerspruche, so hat das Gericht nach Vernehmung
beider Teile denjenigen der streitenden Erben zur Überreichung der
Klage anzuweisen, welcher um sein Erbrecht geltend machen zu können,
den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müsste. | |
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§ 127 AußStrG | |
(1)
Wird die Klage von dem auf den Rechtsweg verwiesenen Teile in der
festgesetzten Frist überreicht, so ist mit der Verlassenschaftsabhandlung
bis zur Entscheidung des Rechtsstreites innezuhalten. Doch steht jedem
Teile frei, einstweilen die gerichtliche Sequestration des Nachlasses
anzusuchen.” | |
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• §§ 133-136 AußStrG:
Von der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger | |
• §§ 137–144 AußStrG: Von den besonderen Vorkehrungen
in Rücksicht der Verlassenschaften der Ausländer | |
• §§ 149–180 AußStrG: Von der Einantwortung der
Verlassenschaft. Die §§ 810 ff ABGB sind zu beachten! | |
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§ 149 Abs 1 AußStrG | |
„Um
die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, muss der Erbe nicht
nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen,
dass er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten
Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den §§ 157 bis 162
gefordert wird.” | |
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§ 174 AußStrG | |
(1)
Sobald der Erbe sein Erbrecht gehörig ausgewiesen, und alle ihm
obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, ist ihm die Verlassenschaft
einzuantworten, die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben und
die Verlassenschaftsabhandlung für beendet zu erklären. | |
(2) In der Einantwortungsverordnung muss insbesondere: | |
1. der Name und Vorname des Erblassers und der
Tag des Todes, | |
2.
der Name und Vorname des Erben, der Rechtstitel zur Erbschaft, die
Art der Erbserklärung, und wenn mehrere Erben eintreten, das Verhältnis,
nach welchem sie an der Erbschaft teilnehmen, mit Berufung auf die
vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbteilung ausgedrückt
sein. Es muss | |
3. daraus ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft
dem Erben als freies Eigentum zugefallen, oder inwiefern er in Rücksicht
des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein
bestehendes Substitutionsband beschränkt sei. Bei Substitutionen
und den denselben gleichgestellten Anordnungen (§ 158) ist insbesondere
der Substitut, welchem das Vermögen bei dem Eintritte des Substitutionsfalles übergeben
werden soll, soweit er bereits bekannt ist, mit Bestimmtheit zu
bezeichnen. | |
4. Ist der Erbe minderjährig oder pflegebefohlen,
so muss dieses ausdrücklich bemerkt werden. | |
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§ 177 AußStrG | |
Die
Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher
zur Übertragung des Eigentums der in denselben vorkommenden zur
Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter, oder auf unbeweglichen
Gütern haftenden Forderungen kann von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde
angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig
ist, zu bewilligen, und sofern das unbewegliche Gut einer anderen
Gerichtsbehörde untersteht, dasselbe um den Vollzug zu ersuchen
hat. | |
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§ 179 Abs 1 AußStrG | |
Nachträgliche Auffindung
von Vermögen – „Wird nach erfolgter Einantwortung ein vorher nicht bekanntes
Verlassenschaftsvermögen aufgefunden, so sind nachträglich die erforderlichen
Amtshandlungen darüber vorzunehmen. Eine neuerliche Erbserklärung
und Einantwortung ist hiebei nicht erforderlich.” | |
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OGH 29. 11. 2000, 3 Ob 96/00i; SZ 73/189:
Nach rechtskräftiger Einantwortung stellt ein „Ziehsohn”
des Erblassers einen Antrag auf Feststellung, ob noch weiteres
Nachlassvermögen vorhanden sei; in concreto: Einlagen bei
einer Schweizer Bank. – OGH verneint die Möglichkeit eines solchen
Antrags, da ein „Ziehsohn” kein Noterbe gemäß § 762 ABGB ist. Er
fällt nämlich auch nicht unter den Begriff „Kinder”. | |
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G. Der
Erbschaftskauf |
I. Das
Personenstandsrecht |
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