Statut der Ökumene-Kommission der Österreichischen Bischofskonferenz

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 2)

PRÄAMBEL

Die Österreichische Bischofskonferenz hat gemäß den Empfehlungen des Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993 (Nr.46 und 47) am 8. November 1995 die ÖKUMENE-KOMMISSION der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet.

Diese Kommission hat sich am 15. März 1996 unter Vorsitz des Ökumenereferenten der Österreichischen Bischofskonferenz, Diözesanbischof Dr. Johann Weber, konstituiert, und sie erhält als Grundlage ihrer Arbeit am 7. November 1996 das folgende Statut. Die Kommission hat ihren Sitz im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.

1. AUFGABEN

1.1 Die Kommission soll in ökumenischen Angelegenheiten Orientierung geben und konkrete Wege des Handelns festlegen in Übereinstimmung mit den bestehenden kirchlichen Gesetzgebungen, den kirchlichen Anweisungen und dem legitimen Gewohnheitsrecht sowie den konkreten Möglichkeiten unseres Landes. Dabei sollen die Umstände des Ortes und der Personen in den verschiedenen Landesteilen, aber auch die Belange der weltweiten Christenheit berücksichtigt werden.

1.2 Die Kommission hat den Ökumenereferenten der Österreichischen Bischofskonferenz zu beraten und durch ihn die Bischofskonferenz in ökumenischen Fragen zu informieren.

1.3 Die Kommission kann der Österreichischen Bischofskonferenz Vorschläge unterbreiten bzw. Handlungsbedarf aufzeigen. Die Bischofskonferenz andererseits kann die Kommission mit der Erarbeitung von Stellungnahmen bzw. Vorschlägen beauftragen.

1.4 Die Kommission ermöglicht den Austausch von Informationen über Tätigkeiten und Arbeitshilfen zu ökumenischen Fragen und Absprachen über gemeinsame Pläne und Vorhaben.

1.5 In Übereinstimmung mit Kapitel V. des Direktoriums informiert die Kommission über die ökumenischen Aspekte, soweit sie in diesen Bereichen relevant sind.

Sie sucht in Erfüllung dieser Aufgabe die Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Gremien und Einrichtungen für Pastoral, Liturgie, Bibel, Öffentlichkeitsarbeit, Kultur, Caritas, Weltreligionen u.a.

2. MITGLIEDER

Die Mitglieder der Kommission werden von der Österreichischen Bischofskonferenz auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Die Vertretung der einzelnen Diözesen ist dabei wünschenswert.

Auf Beschluss der Kommission können Fachleute bzw. Betroffene zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

3. ARBEITSWEISE

Den Vorsitz führt der Ökumenereferent der Österreichischen Bischofskonferenz oder ein von ihm beauftragtes Mitglied. Er beruft die Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnung. Die Kommission tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen.

Für bestimmte Fragenbereiche können Arbeitsgruppen gebildet werden. Von den Sitzungen der Kommission und den Beratungen der Arbeitsgruppen werden Protokolle angelegt.

Der Vorsitzende der Kommission trägt Sorge für die sekretarielle Betreuung der Kommission.

Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 1996 ad experimentum für fünf Jahre in Kraft gesetzt.

 

Ökumene-Kommission – Statut

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 36 vom 1. September 2003, II., 4.)

Die Bischofskonferenz bestätigt das Statut der Ökumene-Kommission in der am 20. Dezember 1996 im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19, unter II., 2., veröffentlichten Form ad infinitum tempus.

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