Verfahrensordnung bei Beschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs und Gewalt

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 70 vom 1. November 2016, Teil C, S. 36–49)

Geltungsbereich

§1

Diese Ordnung gilt für Handlungen von sexuellem Missbrauch und/oder Gewaltanwendung, die durch Kleriker, Ordensleute oder haupt- und ehrenamtliche Laienmitarbeiter von Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche gegenüber Minderjährigen bzw. Schutzbedürftigen oder Erwachsenen verübt wurden.[1]

Definitionen

§2

Unter sexuellem Missbrauch werden jedenfalls jene Handlungen verstanden, die in Art. 6 § 1 Normae[2] umschrieben sind. Zusätzlich findet die Ordnung entsprechende Anwendung selbst bei strafrechtlich nicht relevanten Handlungen, die im pastoralen, erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen bzw. besonders schutzbedürftigen Personen oder Erwachsenen eine Grenzüberschreitung darstellen.

Unter Gewaltanwendung wird ein körperlicher Angriff, die Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten verstanden.

Minderjährige sind sowohl nach österreichischem staatlichem als auch nach katholischem Kirchenrecht Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§3

Geltungsbereich hinsichtlich des Dienstes: Hinsichtlich der Kleriker und Ordensleute gilt die Ordnung, soweit sie im Dienst einer österreichischen Diözese oder Ordensniederlassung stehen oder die Tat in Österreich begangen wurde. Den Ordensleuten sind die Angehörigen der Gesellschaften des Apostolischen Lebens und der Säkularinstitute gleichgestellt. Die Verbindlichkeit hinsichtlich der Orden wird in § 79 näher geregelt. Bei Laienmitarbeitern findet die Ordnung nur Anwendung auf Handlungen, die sie in Zusammenhang mit der Ausübung eines ihnen anvertrauten kirchlichen Dienstes gesetzt haben.

§4

Weitere Einrichtungen: Die Regelungen sind auch für alle kirchlichen Gemeinschaften und Einrichtungen in Österreich, insbesondere für jene, die der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehen, verbindlich. Die Regelungen gelten auch für alle katholischen Privatschulen sowie für katholische Religionslehrer an öffentlichen und privaten Schulen.

§5

Weitere Vorschriften: Die Ordnung gilt unbeschadet sonstiger berufsspezifischer Vorschriften, wie sie zum Beispiel in der Caritas oder im Bereich der Krankenanstalten und Pflegeheime zu finden sind. Die Anwendung der schulrechtlichen Vorschriften bei Lehrern bleibt unberührt.

§6

Andere Tatbestände: Fälle von Mobbing, Stalking, sexueller oder anderer Diskriminierung am Arbeitsplatz oder sonstige Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz werden von dieser Verfahrensordnung nicht erfasst, weil dafür eigens eingerichtete Beratungs- und Beschwerdestellen bestehen.

Einrichtungen

Ombudsstellen

§7

Einrichtung: In jeder Diözese ist eine Ombudsstelle eingerichtet, an die Fälle von Missbrauch und Gewalt herangetragen werden können und die eine Hilfe für mutmaßliche Opfer und deren Angehörige anbietet.

§8

Aufgaben: Die Ombudsstellen können Krisenintervention leisten und vermitteln bei Bedarf psychotherapeutische und gegebenenfalls seelsorgliche Hilfe. Weiters haben sie den Auftrag, kirchliche Einrichtungen in Fragen der Verhinderung sexuellen Missbrauchs fachlich zu beraten und auf Defizite in der Prävention und im Umgang mit Vorwürfen von Gewalthandlungen und von sexuellem Missbrauch hinzuweisen. Sie kooperieren diesbezüglich auch mit den Stabsstellen für Prävention gegen Missbrauch und Gewalt.

§9

Leitung: Der Leiter der Ombudsstelle wird für die Dauer von fünf Jahren vom Diözesanbischof ernannt. Dem Leiter obliegt es, die Arbeit innerhalb der Ombudsstelle zu koordinieren. Er vertritt die Ombudsstelle publizistisch und im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen und berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig an den Diözesanbischof und an den Generalvikar bzw. den zuständigen Personalverantwortlichen.

§10

Mitglieder: Der Leiter der Ombudsstelle schlägt dem Diözesanbischof bis zu zehn weitere unabhängige Fachleute zur Ernennung für die gleiche Funktionsperiode als Mitglieder vor. Es sollen bevorzugt Personen aus den Bereichen Psychologie, Psychotherapie oder Psychiatrie, Sozialarbeit oder verwandten Arbeitsfeldern gewonnen werden, die auch bereits Kompetenz in der Therapie und Begleitung von Minderjährigen haben. Es empfiehlt sich auch einen Juristen als Mitglied zu ernennen. Sowohl der Leiter der Ombudsstelle als auch alle sonstigen Mitglieder sollen in keinem kirchlichen Dienstverhältnis stehen. Die Mitglieder der Ombudsstelle üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus. Eine Wiederbestellung ist in allen Funktionen auch mehrfach möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Ombudsstelle vor Ablauf der Funktionsdauer kann im Bedarfsfall die Ernennung eines neuen Mitglieds für die restliche Funktionsdauer durch den Diözesanbischof vorgenommen werden.

§11

Seelsorgliche Begleitung: Auf Wunsch der Betroffenen wird der Kontakt zu einem geeigneten Seelsorger (z. B. für die Begleitung eines mutmaßlichen Opfers) durch die Ombudsstelle hergestellt.

§12

Vergütung: Die Mitglieder der Ombudsstelle dürfen von Beschwerdeführern oder Beschuldigten oder deren jeweiligen Angehörigen weder entgeltliche Aufträge annehmen, noch sich sonst wirtschaftliche Vorteile zuwenden oder zusagen lassen. Sie erhalten die Vergütung für ihre grundsätzlich nebenberufliche Tätigkeit ausschließlich von der Diözese.

§13

Ausstattung: Die Diözese wird der Ombudsstelle die zur Erledigung der sekretariellen Arbeiten erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Der Sitz der Geschäftsstelle sowie die telefonische oder elektronische Adresse werden im Amtsblatt und in der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Für die Budgetierung und Mittelverwendung gelten die jeweiligen diözesanrechtlichen Bestimmungen. Die diözesanen Ombudsstellen sind mit einem Budget für akute Hilfeleistung ausgestattet. Die Beratungstätigkeit durch die Ombudsstelle erfolgt für Hilfe Suchende kostenlos.

§14

Verhältnis zu den Einrichtungen und Dienststellen der Diözese: Dienststellen und Einrichtungen der Diözese sind unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet, der Ombudsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§15

Kooperation: Die diözesanen Ombudsstellen sind zu strukturierter Zusammenarbeit insbesondere für den Erfahrungs- und Informationsaustausch verpflichtet. Die Leiter der Ombudsstellen treffen einander mindestens einmal jährlich und sorgen für eine einheitliche Erfassung und Präsentation statistischer Daten.

Die diözesanen Kommissionen

§16

Einrichtung: In jeder Diözese ist eine Kommission eingerichtet, die aufgrund von Erhebungen, die eine möglichst umfassende und objektive Beurteilung des Sachverhalts gewährleisten sollen, dem Ordinarius entsprechende Empfehlungen gibt.

§17

Mitglieder: Der Diözesanbischof ernennt mindestens vier und höchstens sieben Kommissionsmitglieder. Die Funktionsdauer der Kommission beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung der Mitglieder in allen Funktionen ist auch mehrfach möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft der diözesanen Kommission vor Ablauf der Funktionsdauer wird durch den Diözesanbischof die Ernennung eines neuen Kommissionsmitgliedes für die restliche Amtsdauer der diözesanen Kommission vorgenommen, wobei auf die entsprechende berufliche Fachkompetenz Rücksicht zu nehmen ist. Zur Behandlung einzelner Fälle können von der diözesanen Kommission für die Dauer dieses Verfahrens weitere Mitglieder kooptiert bzw. als Sachverständige beigezogen werden, die dabei aber lediglich beratendes Stimmrecht besitzen.

§18

Qualifikationen der Mitglieder: Bei der Ernennung von Mitgliedern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in ausreichender Anzahl Fachleute für die verschiedenen Aspekte von Gewalthandlungen und sexuellem Missbrauch ernannt werden.

Es sollen nach Möglichkeit jeweils

  1. ein Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie, wobei auch forensisch-psychiatrische Kompetenz notwendig ist,
  2. ein Jurist,
  3. ein Pädagoge oder diplomierter Sozialarbeiter mit einschlägiger Erfahrung in der Kinder- und Jugendarbeit,
  4. ein Priester und
  5. ein Mitglied einer Ordensgemeinschaft auf Vorschlag der regionalen Ordenskonferenz der diözesanen Kommission angehören.
  6. Es sollen Männer und Frauen in einem ausgewogenen Verhältnis ernannt werden.

§19

Vorsitzender: Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der dienstrechtlich von der Diözese unabhängig und vom Diözesanbischof zu bestätigen ist. Der Vorsitzende bestimmt den Ablauf des Verfahrens, koordiniert mit Unterstützung des Sekretariates die Termine, leitet die Abstimmungen und sorgt für einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Der Vorsitzende vertritt die diözesane Kommission nach außen und berichtet über deren Tätigkeit regelmäßig dem Diözesanbischof.

§20

Arbeitsweise: Die Kommission agiert unabhängig und weisungsfrei. Sie hat bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Objektivität zu wahren und – soweit möglich – alle zur Beurteilung des Sachverhalts relevanten Umstände in Betracht zu ziehen. Bei Vorliegen eines seine Unbefangenheit beeinträchtigenden Umstandes ist das betroffene Kommissionsmitglied verpflichtet, den Kommissionsvorsitzenden und den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen, und von der Bearbeitung dieses Falles ausgeschlossen.

§21

Vergütung: Die Mitglieder der diözesanen Kommission dürfen von den in einem Fall beteiligten Personen oder deren Angehörigen weder entgeltliche Aufträge annehmen noch sich sonst wirtschaftliche Vorteile zuwenden oder zusagen lassen. Sie erhalten die Vergütung für ihre grundsätzlich nebenberufliche Tätigkeit ausschließlich von der Diözese.

§22

Verhältnis zu den Einrichtungen und Dienststellen der Diözese: Dienststellen und Einrichtungen der Diözese sind unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet, der diözesanen Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Sonstige Berater

§23

Beauftragter Rechtsanwalt: Für Erstellung und Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft sowie den notwendigen Kontakt mit dieser empfiehlt sich ein diözesan beauftragter Rechtsanwalt. Dieser darf in weiterer Folge nicht die strafrechtliche Vertretung von beschuldigten Personen vor Gericht übernehmen. Ebenso wenig darf er die mutmaßlichen Opfer rechtsfreundlich betreuen.

§24

Krisenstab: Für die Information der Öffentlichkeit empfiehlt sich die Zusammenstellung eines diözesanen Krisenstabes, der mit den Ordinarien und den betroffenen Einrichtungen zusammenarbeitet. Bei der Kommunikation sind besonders die betroffenen Pfarren, Dekanate und Einrichtungen zu berücksichtigen. Diese können auch Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können.

Unabhängige Opferschutzkommission und Stiftung Opferschutz

§25

Unabhängige Opferschutzkommission: Die Unabhängige Opferschutzkommission ist ein von der römisch-katholischen Kirche unabhängiges zivilgesellschaftliches Personenkomitee, das aufgrund seiner Expertise der Stiftung Opferschutz Empfehlungen für Hilfeleistungen an mutmaßliche Opfer gibt.

§26

Stiftung Opferschutz: Die Österreichische Bischofskonferenz hat im Jahr 2010 die „Stiftung Opferschutz“ errichtet, die von kirchlichen Rechtsträgern finanziert wird und Geldmittel zur Hilfeleistung an mutmaßliche Opfer zur Verfügung stellt. Diese Zahlungen werden, soweit dies möglich ist, bei der für den mutmaßlichen Täter zuständigen Institution regressiert.

Zuständigkeit

§27

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Verfahrensordnung sind die Einrichtungen jener Diözese,

  1. in deren Dienst der beschuldigte Kleriker zum Tatzeitpunkt stand oder zur Zeit steht;
  2. in deren Territorium die Ordensniederlassung, welcher der beschuldigte Ordensangehörige zugeordnet ist, ihren Sitz hat;
  3. in deren Dienst der beschuldigte haupt- oder ehrenamtliche Laienmitarbeiter zum Tatzeitpunkt stand oder zur Zeit steht;
  4. zu der die Pfarre gehört bzw. deren Aufsicht die kirchliche Einrichtung oder Gemeinschaft unterstellt ist, in deren Dienst der Beschuldigte stand oder zur Zeit steht, oder
  5. in welcher das mutmaßliche Opfer seinen Wohnsitz hat, oder
  6. in der die Tat begangen wurde.

§28

Vermeidung von Parallelverfahren: Um Parallelverfahren zu vermeiden, insbesondere bei Identität von Beschuldigten in mehreren Sachverhalten, sind die Ombudsstellen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zum Abgleich gemeldeter Sachverhalte berechtigt und verpflichtet.

Arbeitsweise der Ombudsstelle

§29

Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle:

  1. Mutmaßlichen Opfern von Missbrauch oder Gewalt im kirchlichen Bereich oder Personen, die diesbezüglich Beobachtungen oder Vermutungen haben, wird empfohlen, sich an die diözesane Ombudsstelle zu wenden. Auch wenn Ordinarien direkt Vorfälle gemeldet wurden, werden sie die hier genannten Beratungseinrichtungen einbeziehen.
  2. Kirchliche Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Wahrung des Berufs- und des absoluten Beichtgeheimnisses verpflichtet, Verdachtsfälle, Beobachtungen und Missbrauchsfälle im kirchlichen Bereich bei der diözesanen Ombudsstelle zu melden. Die Meldung kann auch beim Diözesanbischof bzw. Ordensoberen oder dem unmittelbar dienstlich Vorgesetzten gemacht werden.

§30

Verschwiegenheitspflicht: Für Mitarbeiter in den diözesanen Ombudsstellen gilt im Sinne des Opfer- und Persönlichkeitsschutzes eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Das bedeutet, dass für mutmaßliche Opfer ein geschützter und diskreter Rahmen bestehen soll und daher grundsätzlich nicht gegen den Willen eines möglichen mutmaßlichen Opfers staatliche Behörden informiert werden. Die allfällige Entbindung der Mitglieder von berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten richtet sich nach den einschlägigen staatlichen Normen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt für alle Mitglieder der Ombudsstelle, auch über ihre Funktionsdauer hinaus, ohne zeitliche Einschränkung.

§31

Weitergabe von Informationen: Die Ombudsstelle respektiert die Selbstbestimmung der mutmaßlichen Opfer und gibt die Information nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden und den Ordinarius sowie die diözesane Kommission weiter. Es ist dabei abzuklären, ob der Name des mutmaßlichen Opfers dem Beschuldigten bekannt gegeben werden darf (vgl. Art. 24 Normae). Wenn das mutmaßliche Opfer Unterstützungsleistungen wünscht, muss es der Datenweitergabe an die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft und an die Stiftung Opferschutz schriftlich zustimmen. Die Ombudsstelle ermutigt Betroffene aber auch zur Anzeige bei staatlichen Behörden. Spricht sich ein mutmaßliches Opfer trotz eines entsprechend erhärteten Verdachtes in schriftlicher Form gegen eine Weiterleitung an die diözesane Kommission und gegebenenfalls an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden aus, sind die Erwartungen der Betroffenen näher abzuklären. Es ist darauf hinzuweisen, dass damit die Meldung für den kirchlichen Bereich folgenlos bleiben wird. Ergibt sich aber nicht nur ein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person, sondern besteht auch die Gefahr, dass weitere Personen durch den Täter zu Schaden kommen könnten, ist deren Schutz vorrangig. In einem solchen Fall ist es notwendig, den Diözesanbischof sofort zu informieren, damit die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt zur Anzeige gebracht, nachdem das mutmaßliche Opfer vorab darüber informiert wurde.

§32

Bekanntgabe an den Ordinarius: Bei Gefahr im Verzug wird die Ombudsstelle sofort den Ordinarius bzw. die Leitung der kirchlichen Einrichtung oder Gemeinschaft verständigen, damit die erforderlichen Maßnahmen – einschließlich einer Meldung an die staatlichen Behörden – ohne Verzögerung gesetzt werden.

§33

Anzeige bei der Staatsanwaltschaft: Die Ombudsstelle rät ihrerseits dem mutmaßlichen Opfer, die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Eine angemessene Begleitung oder Unterstützung beim Kontakt mit staatlichen Behörden ist anzubieten.

§34

Beratungsangebot: Die Mitarbeiter der diözesanen Ombudsstelle informieren über Verjährungsfristen und finanzielle Hilfen und beraten bezüglich nötiger Beweismittel. Die Ombudsstelle hat mutmaßliche Opfer von Gewalthandlungen und sexuellem Missbrauch sowie gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich über die Möglichkeiten der Beratung durch nicht-kirchliche Einrichtungen zu informieren. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Tätigkeiten der Ombudsstelle und der diözesanen Kommission gegen Missbrauch und Gewalt ein Verfahren vor den zuständigen staatlichen Behörden und Gerichten nicht ersetzen und allfällige Verjährungsfristen nicht gehemmt werden.

§35

Hilfe für das Umfeld: Die diözesanen Ombudsstellen stehen neben der Betreuung der mutmaßlichen Opfer auch für die Beratung und Begleitung der Menschen im (Missbrauchs-) Umfeld zur Verfügung und leisten fachgerechte Hilfe beim Umgang mit Schock, Trauer, Wut, Entsetzen und Verlustgefühlen.

§36

Plausibilitätsprüfung: Die Ombudsstelle hat, sofern ihr ein möglicher Fall von Gewalthandlung oder sexuellem Missbrauch zur Kenntnis gebracht wird, zunächst Kontakt mit mutmaßlichen Opfern herzustellen und mit diesen den Sachverhalt näher abzuklären. Darüber ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und von allen Gesprächsteilnehmern zu unterzeichnen. Steht nach der Einschätzung der Ombudsstelle die Plausibilität nicht restlos fest, so kann sie ein externes clearing beauftragen. Die diözesanen Ombudsstellen müssen jedem Verdacht nachgehen, auch wenn eine Verjährung eingetreten sein sollte – allerdings nur nach Zustimmung des mutmaßlichen Opfers.

§37

Abschluss: Die Beendigung der Tätigkeit der Ombudsstelle erfolgt auf folgende Weise:

  1. Sofern eine Beschuldigung offensichtlich als nicht begründet angesehen werden konnte, wird dies demjenigen, der die Vorwürfe erhoben hat, mitgeteilt und ein Vermerk darüber verfasst. Die Namen der Betroffenen werden in einer eigens gekennzeichneten Evidenzliste geführt.
  2. Spricht sich ein mutmaßliches Opfer trotz eines entsprechend erhärteten Verdachtes gegen eine Weiterleitung an die diözesane Kommission und gegebenenfalls an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden aus und liegt keine offensichtliche Gefährdung anderer Personen vor, wird der Akt mit einem entsprechenden Vermerk abgelegt. Das mutmaßliche Opfer wird ersucht, eine Erklärung zu unterzeichnen, die beinhaltet, dass es explizit keine Weiterleitung an die diözesane Kommission und/oder an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden wünscht.
  3. Im Falle einer Weiterleitung des angezeigten Sachverhalts an die für den Beschuldigten zuständige diözesane Kommission wird der Bericht dem mutmaßlichen Opfer in einer seine Situation berücksichtigenden Sprache und Form mitgeteilt. Dieser Bericht soll nach Möglichkeit vom mutmaßlichen Opfer schriftlich zur Kenntnis genommen werden. Der Ordinarius wird davon verständigt, dass die Sache an die diözesane Kommission weitergeleitet wird.

§38

Dokumentation: Erfolgt keine Weiterleitung gemäß § 37 lit. a-b, verbleibt eine Dokumentation des Sachverhalts in der diözesanen Ombudsstelle und ist spätestens nach zwanzig Jahren zu vernichten, wobei der Name und ein kurzer Tatbestandsbericht aufbewahrt werden (vgl. c. 489 § 2 CIC).

§39

Beschwerden gegen die Ombudsstelle: Beschwerden gegen die diözesane Ombudsstelle oder einzelne ihrer Mitglieder können beim Diözesanbischof vorgebracht werden, der über die weitere Vorgangsweise entscheidet.

Verfahren bei der diözesanen Kommission

§40

Einlangen eines Falls: Die diözesane Kommission wird nach Einlangen einer Information über einen Verdachtsfall durch die Ombudsstelle oder den Diözesanbischof aktiv und erhält von diesen die für diesen Fall erforderlichen Unterlagen.

§41

Kontakt zur Diözesanleitung bzw. zu Ordensoberen: Der Diözesanbischof bzw. Ordensobere ist bei schwerwiegenden Vorkommnissen sofort über den bisherigen Kenntnisstand vollständig zu informieren, damit entsprechende Maßnahmen gesetzt werden können. In allen Fällen kann der Ordinarius bis zum Erhalt des Berichts jederzeit Auskünfte vom Vorsitzenden verlangen.

§42

Zusammenarbeit mit der Ombudsstelle: Die diözesane Kommission informiert regelmäßig die Ombudsstelle über den Stand der Erhebungen und zieht diese nötigenfalls bei.

§43

Verschwiegenheit: Bei der Prüfung von Verdachtsmomenten sind absolute Vertraulichkeit und Amtsverschwiegenheit analog zu can. 1455 CIC zu garantieren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt für alle Mitglieder der diözesanen Kommission, auch über ihre Funktionsdauer hinaus, ohne zeitliche Einschränkung.

§44

Erhebungen: Aufgabe der Kommission ist es, zu den ihr von der Ombudsstelle, vom Diözesanbischof oder Ordensoberen vorgelegten Fällen von mutmaßlichen Gewalthandlungen oder sexuellem Missbrauch Erhebungen durchzuführen, um zu einer möglichst umfassenden und objektiven Beurteilung des Sachverhalts zu gelangen. Dabei ist – wenn nicht besondere Gründe vorliegen (Gefährdung des mutmaßlichen Opfers, Delikte im Kontext mit dem Empfang des Bußsakramentes) – auch dem Beschuldigten die Möglichkeit einer umfassenden Stellungnahme zu geben. Ziel ist es, aufgrund der Ergebnisse Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise im Hinblick auf den Beschuldigten zu geben, soweit es im Rahmen von Vorerhebungen möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn seitens der staatlichen Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen auf Grund von Verjährung der Tat oder Todesfall des Täters eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen wurden. Dazu werden auch Auskunftspersonen angehört und die notwendigen Fakten, Beweise und Informationen in angemessener Weise dokumentiert. Erforderliche Akten, insbesondere personenbezogene Akten und Personalakten kirchlicher Stellen, sind der diözesanen Kommission auf Antrag auszuhändigen oder in Kopie zu übermitteln. Die diözesanen Stellen bzw. die Ordensleitungen übermitteln die gewünschten Informationen innerhalb von längstens zwei Monaten.

§45

Beschuldigter: Die diözesane Kommission informiert – sofern mit dem Ordinarius nicht anderes besprochen – den Beschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Er wird über seine Rechte belehrt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. unten §§ 55-59).

§46

Empfehlung zur Selbstanzeige: Dem Täter wird die Selbstanzeige empfohlen, wenn er die Tat eingesteht und nicht bereits eine Anzeige von anderer Seite vorliegt.

§47

Anzeige bei Staatsanwaltschaft: Soll die zuständige Staatsanwaltschaft durch eine Sachverhaltsdarstellung informiert werden, kann dies die diözesane Kommission einem diözesan eigens beauftragten Rechtsanwalt überlassen. Staatsanwaltliche Ermittlungen genießen in jedem Fall Vorrang. Die Tätigkeit der diözesanen Kommission kann während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens für den konkreten Fall sistiert, anderweitige Begleitmaßnahmen können je nach Aktenlage empfohlen werden.

§48

Einbindung mutmaßlicher Opfer: Die Einbindung von mutmaßlichen Opfern zur persönlichen Teilnahme an Gesprächen ist nur im Einvernehmen mit der Ombudsstelle und nur soweit wie nötig und möglich vorgesehen.

§49

Begegnung der Betroffenen: Die diözesane Kommission kann – sofern dies von den Betroffenen gewünscht wird – auch Forum und Organisationsplattform für eine fachkundig begleitete und vorbereitete Begegnung von mutmaßlichen Opfern mit Beschuldigten und Tätern bzw. deren institutionellen Repräsentanten (Ordensgemeinschaften, Diözese, Caritas, Schulträger etc.) sein.

§50

Beschlussfassung: Die diözesane Kommission beschließt die Empfehlung hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise einstimmig oder legt gegebenenfalls einen Bericht mit Minderheitenvotum vor.

§51

Bericht: Die Kommission gibt am Ende ihrer Tätigkeit eine Zusammenfassung ihrer Feststellungen und eine schriftliche Handlungsempfehlung an den Diözesanbischof und gegebenenfalls an den höheren Oberen der betreffenden religiösen Gemeinschaft. Die diözesane Kommission informiert den Beschuldigten darüber, ob sich die Beschuldigung durch die Feststellungen erhärtet haben, und dass der Ordinarius darüber informiert wurde.

§52

Rückmeldung zu den Empfehlungen: Der Diözesanbischof übermittelt der diözesanen Kommission in der Regel eine Stellungnahme mit einem Kurzbericht über die getätigten Maßnahmen. Der höhere Obere soll diesbezüglich sowohl an die diözesane Kommission als auch an den Diözesanbischof berichten. Die Ombudsstelle wird von der diözesanen Kommission über das Ergebnis informiert und leitet das Ergebnis in entsprechender Form an das mutmaßliche Opfer weiter.

§53

Vorgehen bei Empfehlung finanzieller Hilfe: Diesbezüglich ist nach § 61 vorzugehen.

§54

Dokumentation: Nach Abschluss des Verfahrens vor der Kommission verbleibt eine Dokumentation des Sachverhalts im Archiv des Bischofs (vgl. c. 490 CIC), während die Akten spätestens nach zwanzig Jahren zu vernichten sind, wobei der Name des Beschuldigten und ein kurzer Tatbestandsbericht aufbewahrt werden (vgl. c. 489 § 2 CIC).

Stellung des Beschuldigten

§55

Unschuldsvermutung: Bis zum Erweis des Gegenteils gilt in jedem Fall die Unschuldsvermutung. Eine Beurlaubung oder Dienstfreistellung bedeutet keine Vorverurteilung.

§56

Schutz des guten Rufes: Bei jeder Form der Kommunikation sind die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, insbesondere das Recht auf die Wahrung des guten Rufes (c. 220 CIC), zu achten.

§57

Recht auf Anhörung: Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der staatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, führen Vertreter der diözesanen Kommission ein Gespräch mit dem Beschuldigten. Wenn notwendig, sind dabei Maßnahmen zum Schutz des mutmaßlichen Opfers zu treffen. In dem Gespräch wird die beschuldigte Person mit dem Vorwurf oder Verdacht konfrontiert und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Es ist dem Beschuldigten unbenommen, binnen angemessener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

§58

Verteidigungsrecht: Der Beschuldigte kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Er ist über sein Recht auf Aussageverweigerung zu informieren.

§59

Recht auf Akteneinsicht: Die diözesane Kommission muss dem Beschuldigten alle maßgeblichen Fakten zur Kenntnis bringen, damit er sein Verteidigungsrecht wahrnehmen kann. Der Beschuldigte hat das Recht auf Akteneinsicht. Der Vorsitzende der Diözesankommission kann die Akteneinsicht beschränken, wenn das mutmaßliche Opfer glaubhaft macht, dass ihm Schaden droht (vgl. Art. 24 Normae), oder wenn andere Personen vielleicht gefährdet sind.

Konsequenzen und Maßnahmen

Hilfe für die mutmaßlichen Opfer

§60

Soforthilfe durch die Ombudsstelle: Die Ombudsstelle soll bei Bedarf für das mutmaßliche Opfer geeignete erste therapeutische Maßnahmen vorschlagen, für die sie auch die Kostenübernahme zusagt. Sie kann auch auf andere geeignete Beratungs- und Behandlungsstellen verweisen.

§61

Finanzielle Unterstützung: Unabhängig von eventuellen Schadenersatzforderungen, die gerichtlich einzubringen sind, kann das Opfer den Wunsch nach finanzieller Unterstützungsleistung äußern. In letzterem Fall wird der Sachverhalt gemeinsam mit den Stellungnahmen der Ombudsstelle, der diözesanen Kommission und des zuständigen Ordinarius an die Unabhängige Opferschutzkommission (siehe § 25) weitergeleitet. Diese gibt Empfehlungen für Hilfeleistungen inklusive zur angemessenen Höhe dieser Hilfeleistungen.

Sofortmaßnahmen hinsichtlich der mutmaßlichen Täter

§62

Kein Kontakt: Nach Möglichkeit ist zu verhindern, dass Beschuldigte weiterhin Kontakt zu jenen Personen haben, die die Beschuldigungen erheben bzw. von der gemeldeten Tat betroffen sind.

§63

Maßnahmen hinsichtlich des Dienstes:

  1. Kleriker: Wenn sich der Verdacht im Rahmen der Erhebungen erhärtet oder eine Untersuchung durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wurde, ist dem Beschuldigten eine Beurlaubung nahezulegen oder bei entsprechender Dringlichkeit eine Dienstfreistellung vom Ordinarius aufzuerlegen. Dabei kann es geboten sein, ihm eine Weisung bezüglich seines Aufenthaltsortes zu erteilen und ein Kontaktverbot zum mutmaßlichen Opfer aufzuerlegen sowie ihn von allen Tätigkeiten, bei denen Minderjährige gefährdet sein könnten, fernzuhalten. Vorbeugende Maßnahmen strafrechtlichen Charakters sind gemäß c. 1722 CIC und Art. 19 Normae dem kanonischen Voruntersuchungsverfahren vorbehalten.
  2. Laienangestellte: Sind Angestellte aus dem Laienstand von einem konkreten Verdacht betroffen, hat der Ordinarius den Personalverantwortlichen umgehend zu informieren. Dieser hat nach einer Stellungnahme des Betroffenen die notwendigen arbeitsrechtlichen Schritte einzuleiten, die fristlose Entlassung oder Kündigung nicht ausgeschlossen.
  3. Ehrenamtliche: Wenn sich der Verdacht im Rahmen der Erhebungen erhärtet oder eine Untersuchung durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wurde, ist eine weitere Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit, jedenfalls bei der Minderjährige gefährdet werden können, zu unterbinden.
  4. Lehrer: Wenn kirchlich bestellte Religionslehrer, Religionslehrer im Bundes- oder Landesdienst oder Lehrer an katholischen Privatschulen betroffen sind, hat der Ordinarius die zuständigen schulbehördlichen Instanzen umgehend zu informieren.
  5. Bei Ordensangehörigen, die nicht unter lit. a–d fallen, hat der zuständige höhere Obere geeignete Maßnahmen zu treffen, so dass Minderjährige weder durch seine Tätigkeit noch durch seinen Aufenthaltsort gefährdet werden können.

§64

Betreuung des Beschuldigten: Es muss Sorge des Ordinarius sein, dass sowohl Beschuldigte als auch Täter seelsorglich begleitet werden und, wenn nötig, juristische und therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, um vor allem einem möglichen Rückfall vorzubeugen.

§65

Rückmeldung: Der Diözesanbischof bzw. Ordensobere informiert die diözesane Kommission und die diözesane Ombudsstelle über die für den Beschuldigten gezogenen Konsequenzen.

Mögliche Konsequenzen für Täter

§66

Unbeschadet der sich aus dem kirchlichen oder staatlichen Strafverfahren ergebenden Konsequenzen kann die diözesane Kommission dem für den mutmaßlichen Täter zuständigen Ordinarius (Diözesanbischof, Generalvikar, höherer Oberer) Beschränkungen und Auflagen für die eventuell weitere Ausübung seines Dienstes vorschlagen. Zu den Auflagen zählen unter anderem Supervision, Therapie, Aufenthalt in einem geeigneten, spezialisierten Recollectio-Haus oder ein Werk der Buße.

§67

Kein Einsatz bei Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen: In Fällen von erwiesenem Missbrauch von Minderjährigen wird der Täter nicht mehr in der Pastoral eingesetzt, wo der Kontakt zu Minderjährigen oder Schutzbedürftigen gegeben ist.

§68

Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und gegebenenfalls wie der Täter so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Minderjährigen kommt. Das Verbleiben im kirchlichen Dienst ist auch davon abhängig, ob dadurch ein berechtigtes Ärgernis oder eine Gefährdung des Vertrauens in die Kirche hervorgerufen werden kann. Die Entscheidung über mögliche Arbeitsbereiche, aufzuerlegende Maßnahmen und Einschränkungen obliegt dem Diözesanbischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen, wobei er Empfehlungen der diözesanen Kommission berücksichtigen soll. Es obliegt dem Ordinarius, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands.

§69

Wird ein Kleriker oder Ordensangehöriger innerhalb der Diözese versetzt, wird der neue Dienst vorgesetzte über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich ein Täter sich künftig aufhält, ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt.

Rehabilitation

§70

Erweist sich ein Vorwurf oder Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, um den guten Ruf der fälschlich beschuldigten oder verdächtigten Person wiederherzustellen. Dazu zählen unter anderem die sofortige Aufhebung der Dienstfreistellung sowie der anderen disziplinären Maßnahmen und eine angemessene Information der Öffentlichkeit sowie des dienstlichen Umfeldes des Beschuldigten.

Verhältnis zu anderen Verfahren

Kirchliches Strafverfahren

§71

Bei Klerikern hat der Ordinarius hinsichtlich der Tatbestände von Art. 6 der Normae in der geltenden Fassung die Notwendigkeit eines kanonischen Voruntersuchungsverfahrens zu prüfen. Zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Straftat nach c. 1717 § 1 CIC kann er das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung der Ombudsstelle, das Votum über die Erhärtung eines Verdachts durch die diözesane Kommission sowie allfällig verfügbare Ergebnisse der staatlichen Strafverfolgungsbehörden heranziehen. In dringlichen Fällen mit klarem Tatverdacht und Gefahr im Verzug ist die kanonische Voruntersuchung sofort einzuleiten. In diesem Fall führt die diözesane Kommission keine Erhebungen durch.

§72

Einleitung der kanonischen Voruntersuchung: Ist auch nur die Wahrscheinlichkeit einer solchen Straftat gegeben, hat der Ordinarius die Durchführung einer Voruntersuchung anzuordnen, bei welcher der Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit untersucht werden, sofern dies nicht als gänzlich überflüssig erscheint (c. 1717 § 1 CIC). Er kann dabei auf geeignete Personen zurückgreifen oder einen Untersuchungsrichter ad casum bestellen, der die entsprechende Erfahrung hat. Die Voruntersuchung ist mit einem Dekret einzuleiten und mit einem Dekret abzuschließen. Danach muss der Ordinarius den gesamten Akt, versehen mit seinem persönlichen Votum, der Glaubenskongregation zuleiten, welche die bereits getroffenen Maßnahmen bestätigt oder korrigiert und die weitere Vorgangsweise festlegt (z.B. ob und von wem ein administratives Strafverfahren oder ein kirchlicher Strafprozess durchzuführen ist).

§73

Wenn im Rahmen der Voruntersuchung Maßnahmen vom Ordinarius oder vom Vorsitzenden des gerichtlichen Turnus verhängt werden, ist der Kirchenanwalt beizuziehen und der Beschuldigte ist anzuhören (vgl. c. 1722 CIC und Art. 19 Normae).

§74

Unterschiedliche Tatbestände und Fristen: In Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Tatzeitpunktes und der diesbezüglich geltenden Rechtslage sind auch die Verjährungsfristen für die jeweiligen Straftaten zu beachten. Im Kirchenrecht beträgt die Verjährungsfrist zur strafrechtlichen Verfolgung sexueller Missbrauchstaten von Klerikern 20 Jahre, die bei minderjährigen Opfern aber erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zu laufen beginnt. Die Glaubenskongregation hat darüber hinaus die Vollmacht, diese Verjährungsfrist in begründeten Einzelfällen aufzuheben (vgl. Art. 7 Normae).

§75

Beschwerdemöglichkeit: Sofern der zuständige Ordinarius nicht oder nicht in gewünschter Weise tätig wird, kann ein mutmaßliches Opfer seine Anzeige direkt der Kongregation für die Glaubenslehre zuleiten (vgl. Art. 17 Normae).

Staatliches Straf- und Zivilverfahren

§76

Kein Ersatz für staatliche Verfahren: Die diözesane Kommission ist unabhängig von allenfalls zum selben Sachverhalt geführten Verfahren vor staatlichen Behörden und Gerichten tätig. Ihre Arbeit kann und soll ein Verfahren vor den staatlichen Behörden und Gerichten nicht ersetzen und darf auch nicht den Eindruck erwecken, dass durch die diözesane Kommission verbindliche Schuld- oder Freisprüche gefällt werden könnten. Die Tätigkeit der diözesanen Kommission ersetzt kein – allenfalls eingeleitetes – staatliches oder kanonisches Untersuchungsverfahren. Kirchliche Gerichte können keine staatlich durchsetzbaren Exekutionstitel für Geldforderungen schaffen.

§77

Anzeige: Nach den Bestimmungen der österreichischen Strafprozessordnung ist jeder, der Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt, zur Anzeige bei der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt, dazu verpflichtet sind aber, mit Ausnahmen, nur Behörden oder öffentliche Dienststellen, sowie in bestimmten Fällen auch Ärzte.

§78

Verjährungsfristen: Zu unterscheiden ist die strafrechtliche Verjährung, der Wegfall der Strafbarkeit nach einem bestimmten Zeitraum nach der Tat, von der zivilrechtlichen Verjährung, dem Wegfall gerichtlicher Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen durch Zeitablauf. Wenn mutmaßliche Opfer Schadenersatz zivilrechtlich anmelden, können die zivilrechtlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden, welche drei oder dreißig Jahre betragen, je nachdem, gegen wen sich der Anspruch richtet und auf welchen Rechtsgrund er gestützt wird. Gegen den unmittelbaren Täter selbst gilt bei strafbaren Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, die 30-jährige Frist. Gegen Institutionen, denen zum Beispiel ein Organisationsverschulden, beispielsweise fehlende Kontrollen, vorgeworfen werden kann, ist höchstens die Frist von drei Jahren anwendbar.

Verhältnis zwischen Orden und Diözesen

§79

Zuständigkeit: Orden diözesanen Rechts – die §§ 79-82 beziehen sich analog auf Gesellschaften des Apostolischen Lebens und Säkularinstitute – unterstehen der Hirtensorge des Diözesanbischofs (c. 594 CIC). Über Orden päpstlichen Rechts kommen dem Diözesanbischof jedenfalls die Befugnisse der cc. 678-683 CIC insbesondere hinsichtlich der Apostolatswerke zu. Auf diesen Grundlagen werden die Regelungen dieser Verfahrensordnung auch auf Ordensangehörige angewandt. In den anderen Fällen liegt die Zuständigkeit allein beim jeweiligen höheren Oberen, der die Verfahrensordnung auch für seinen Bereich in Kraft setzt. Was in dieser Verfahrensordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Ombudsstellen und diözesanen Kommissionen einerseits und den Ordinarien andererseits festgelegt ist, gilt dann sinngemäß für die Zusammenarbeit mit den höheren Oberen, auch wenn sie keine Ordinarien sind.

§80

Informationsaustausch: Die dem Diözesanbischof zugeordneten Ämter und Einrichtungen sind bei einem Wechsel eines Mitarbeiters in eine ordenseigene Einrichtung zu offener Information über relevante Umstände verpflichtet, sofern arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Die Ordensgemeinschaften geben diese Informationen auch bei einem umgekehrten Wechsel weiter.

§81

Zusammenarbeit bei Verdachtsfällen: Die höheren Oberen bedienen sich bei Verdachtsfällen und Vorwürfen von Missbrauch und Gewalt in ihrem Bereich der diözesanen Einrichtungen und informieren den Diözesanbischof.

§82

Entlassung von Ordensmitgliedern aus ihrem Institut: Die Ergebnisse der Untersuchungen und eines eventuellen Strafverfahrens können auch bei einem nach dem Eigenrecht durchzuführenden Verfahren zur Entlassung aus dem Ordensinstitut herangezogen werden (vgl. cc. 694-704 CIC).

Inkrafttreten

Die Rahmenordnung wurde in der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz im März 2016 beschlossen.


[1] Personenbezogene Bezeichnungen gelten, soweit nicht Kleriker betroffen sind, unabhängig von der gewählten grammatikalischen Form für Personen beiderlei Geschlechts.

[2] Congregatio pro Doctrina Fidei, Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis seu Normae de delictis contra fidem necnon de gravioribus delictis (21.5.2010), in: AAS 102 (2010) 419-434. Im Folgenden: „Normae“.

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