Statuten Institut für Ehe und Familie („IEF“)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 67 vom 1. Jänner 2016, II. 1., S. 7–9)

§ 1 Natur und Zweck

Das Institut für Ehe und Familie („IEF“) ist gemäß dem Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz als überdiözesanes Werk errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz.

Die Tätigkeit des IEF dient gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2 Rechtspersönlichkeit und Sitz

Das IEF ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Das IEF hat seinen Sitz in Wien.

§ 3 Zweck

Das IEF soll einen österreichweit relevanten Beitrag zur Stärkung von Familien, zur Unterstützung der familienpastoralen Arbeit kirchlicher Einrichtungen sowie zur gesellschaftlichen Wissens- und Bewusstseinsbildung durch Verbreitung der kirchlichen Positionen zu Ehe und Familie (inkl. Lebensschutz) leisten.

§ 4 Finanzierung

Die unter § 3 angeführten Zwecke werden finanziert durch:

  1. Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
  2. Erträgnisse aus Veröffentlichungen, Kursen, Vorträgen u.a.;
  3. Publikations- und Forschungstätigkeit;
  4. Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

§ 5 Organe

  • Das Kuratorium
  • Der Direktor
  • Der Wirtschaftsrat

§ 6 Das Kuratorium

  1. Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
  • Beschlussfassung über Leitlinien für die inhaltliche Tätigkeit des IEF bzw. deren Änderung;
  • Sorge für die Durchführung und Einhaltung der Statuten und der das IEF betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
  • Unterstützung und Förderung der Erfüllung der Zwecke des IEF durch aktiven Austausch, Diskussion und Vernetzung;
  • Beratung und Beaufsichtigung der inhaltlichen Tätigkeit des Direktors;
  • Zurkenntnisnahme des Budgets und der Jahresabrechnung.
  1. Mitglieder des Kuratoriums sind:
  • der Referatsbischof (als Vorsitzender);
  • ein Vertreter des Katholischen Familienverbandes Österreichs (KFÖ);
  • ein Vertreter des Forums Beziehung, Ehe und Familie;
  • bis zu fünf weitere, auf unverbindlichen Vorschlag des Referatsbischofs durch die Österreichische Bischofskonferenz auf 5 Jahre ernannte Personen;
  • der Direktor (ohne Stimmrecht).
  1. Funktionsweise des Kuratoriums:

Bestellung und Funktionsperiode:

Der Referatsbischof, der Direktor und die Vertreter des KFÖ sowie des Forums Beziehung, Ehe und Familie sind aufgrund ihrer Funktion von Amts wegen Mitglieder des Kuratoriums. Die anderen Mitglieder werden von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt.

Vorsitz:

Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium. Ihm kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.

Ist der Referatsbischof verhindert, kann er einen Vertreter nominieren. Wenn kein Vertreter nominiert wird, übernimmt der Direktor den Vorsitz in der Sitzung.

Sitzungen:

Das Kuratorium tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der Direktor ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich. Das Kuratorium hat eine Person zu wählen, welche die unter diesem Punkt angeführten Verpflichtungen des Direktors im Falle seiner Verhinderung erfüllt.

Der Direktor wird die Mitglieder des Kuratoriums mindestens sechs Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Ersuchen um Übermittlung von Wünschen für die Tagesordnung anzuschließen. Die Tagesordnung ist zumindest zwei Wochen vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Kuratoriums zu übermitteln. Weitere Bestimmungen sind der Regelung durch eine Geschäftsordnung vorbehalten. Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.

Über Verlangen des Referatsbischofs oder mindestens dreier Mitglieder des Kuratoriums hat der Direktor eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Referatsbischof nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.

Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.

Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Referatsbischofs.

§ 7 Der Direktor

  1. Die Aufgaben des Direktors sind:
  • Vertretung des IEF nach außen, gemeinsam mit einem vom Kuratorium gewählten Mitglied des Kuratoriums („Gesamtvertretung“);
  • Geschäftsführung;
  • Umsetzung der Zwecke des IEF in enger Absprache mit dem Referatsbischof;
  • Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung;
  • Abstimmung mit dem Referatsbischof und Informationsaustausch mit den einzelnen Diözesen bzw. den fachlich zuständigen diözesanen und überdiözesanen Einrichtungen;
  • Entscheidung über die Eingehung oder Auflösung von Dienstverhältnissen, wobei die Umsetzung der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat bedarf;
  • Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Dienstnehmer des IEF.
  1. Bestellung und Funktionsperiode:

Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Referatsbischofs den Direktor für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Wiederernennung ist möglich.

  1. Dienstrechtliche Stellung:

Der Direktor unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Generalsekretärs der Österreichischen Bischofskonferenz.

§ 8 Der Wirtschaftsrat

Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Referatsbischofs drei in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht erfahrene Personen auf fünf Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates. Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.

Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung per E-Mail) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder des Kuratoriums, den Direktor und den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz.

Aufgaben des Wirtschaftsrates:

  • Beschlussfassung über das Budget und die Jahresabrechnung

Darüber hinaus ist der Wirtschaftsrat bei außerordentlichen und bei im Haushaltsplan nicht berücksichtigten Maßnahmen zu befassen. Ebenso bedürfen folgende Akte der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat:

  • Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen;
  • Aufnahme und Vergabe von Krediten, Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für fremde Verbindlichkeiten generell;
  • Investitionen, die 10% der Erträge des ordentlichen Haushaltes überschreiten.

§ 9 Finanzgebarung

  1. Budget

Der Direktor erstellt den Budgetentwurf, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. Juli für das folgende Jahr vorzulegen ist.

  1. Jahresabrechnung

Der Direktor erstellt die Jahresabrechnung, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

  1. Zeichnungsberechtigung für Bankkonten

Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Direktor und mindestens eine dazu vom Wirtschaftsrat zu bestimmende Person.

  1. Überprüfung der Gebarung

Die Finanzgebarung des IEF unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

§ 10 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Das Kuratorium ist berechtigt, unverbindliche Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.

Eine allfällige Auflösung des IEF bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. In diesem Fall fällt das Vermögen des IEF an die Österreichische Bischofskonferenz, die es einem gleichartigen oder ähnlichen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck zuführen wird.

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Herbstvollversammlung von 9.-12. November 2015 beschlossen und treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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