Dekret für ständige hauptamtliche Diakone gemäß can. 288

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 16.)

Für ständige hauptamtliche Diakone hat die Österreichische Bischofskonferenz bestimmt: Sie werden von den Verboten für Kleriker nicht eximiert. Daher sind folgende Vorschriften (Verbote) auch für ständige hauptamtliche Diakone maßgeblich:

Annahme öffentlicher Ämter mit Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt (can. 285 § 3);

Verwaltung laikalen Vermögens, Übernahme weltlicher Ämter mit Pflicht zur Rechenschaftsablage (can. 285 § 4);

Ausübung von Handel oder Gewerbe (can. 286);

aktive Teilnahme in politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften (can. 287 § 2).

Nach oben scrollen