Kapitel 17 | |
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F. Die
Erbenhaftung |
H. Einweisung
in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren |
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I. Erbschaftskauf
als Glücksvertrag | |
Das
ABGB regelt den Erbschaftskauf, das ist der Kauf einer (vom
Verkäufer bereits angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen)
Erbschaft, im 29. Hauptstück: „Von den Glücksverträgen”;
§§ 1278-1283 ABGB → KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte.
Dies deshalb, weil der Käufer einer Erbschaft „nicht allein in die
Rechte [des Verkäufers = Erben eintritt]; sondern auch in die Verbindlichkeiten
des Verkäufers als Erbe, insoweit diese nicht bloß persönlich sind.
Wenn also bei dem Kaufe kein Inventarium zugrunde gelegt wird, ist
auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft”; § 1278 ABGB. – Es
empfiehlt sich daher stets ein Inventarium zu errichten. | |
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Die III. TN statuierte eine – ursprünglich
im ABGB nicht bestehende – Formpflicht: Notariatsakt oder Beurkundung
durch gerichtliches Protokol l; § 1278 Abs 2 ABGB. – Formbedürftig
ist nach hA aber nicht nur der Erbschaftskauf, sondern auch die
Erbschaftsschenkung; NZ 1999, 124 (126). | |
2. Haftung für
Erbschaftsschulden | |
Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können
sich nach § 1282 ABGB wegen „ihrer Befriedigung ... sowohl an den Käufer der
Erbschaft, als an den Erben selbst halten. Ihre
Rechte, sowie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf
der Erbschaft nicht geändert ...” | |
3. Haftung des
Verkäufers gegenüber dem Käufer | |
Wurde dem Verkauf ein Inventar zugrunde
gelegt, haftet der Verkäufer danach; wurde der Kauf ohne ein solches geschlossen,
haftet der Verkäufer dem Käufer für die „Richtigkeit seines Erbrechtes”
und „für allen dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden”;
§ 1283 ABGB. | |
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Interessante Nachlässe finden
immer wieder ihre Käufer. Diese hoffen auf für sie wertvolle Bestandteile
der Erbschaft, seien es Möbel, Bücher, alte Urkunden, Korrespondenzen,
Bilder oder sonstige Wertgegenstände. – Als Sonderfall des
Kaufs in Pausch und Bogen (§§ 930, 1049, 1276 ABGB) wird
die Gesamtsache Erbschaft so gekauft „wie sie [steht]
und [liegt], ohne Zahl, Maß und Gewicht”; § 930 ABGB. Es handelt
sich um einen Hoffnungskauf
→ KAPITEL 2: Hoffnungskauf; vgl
die Marginalrubrik vor § 1275 ABGB. – Zu achten ist bei solchen
Käufen auf die grundsätzlich bestehende Haftung gegenüber Erbschaftsgläubigern → Der
Erbschaftskauf. | Sonderfall
des Kaufs in Pausch und Bogen |
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F. Die
Erbenhaftung |
H. Einweisung
in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren |
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