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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 17
zurück E. Erbvertrag – Vermächtnisverträge
vor G. Der Erbschaftskauf
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F. Die Erbenhaftung
Das Erben hat nicht nur „angenehme” Seiten, es birgt auch Gefahren: Erben haften nämlich auch für Schulden; und zwar:
• für solche des Erblassers (Erblasserschulden) und
• solche, die erst mit dem Erbgang entstehen; Erbgangs- oder Erbfallsschulden.
Beide zusammen machen die Nachlassverbindlichkeiten aus.
I. Erblasserschulden
Nach § 548 ABGB übernimmt „Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, ... sein Erbe.”
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 49/136 (1976): Hat der Erblasser ein Auto gekauft, aber noch nicht geliefert bekommen und daher auch nocht nicht bezahlt, geht diese offene Kaufpreisschuld auf den/die Erben über. – OGH: Es reicht hin, wenn eine Schuld auch nur dem Rechtsgrund nach zu Lebzeiten des Erblassers entstanden ist, der Modus zum Zeitpunkt des Erbfalls also noch fehlt.
OGH 25. 4. 2001, 3 Ob 220/00z, EvBl 2001/172: Ehegattin und Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes kämpft um ihr Recht, in der Ehewohnung bleiben zu können (§ 758 ABGB). Die entsprechende Liegenschaft aus dem überschuldeten Nachlass wird versteigert ohne dass das gesetzliche Vorausvermächtnis in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen wird. – OGH: Der gesetzliche Voraus geht Erblasserschulden im Range nach. Demnach hat der aus § 758 ABGB Berechtigte, wenn das Wohnrecht nicht dinglich begründet wird, keinen Schutz gegenüber Gläubigern des Erben. Der Ersteher einer Liegenschaft übernimmt mit dem Zuschlag nicht die Verpflichtung des Nachlasses auf Gewährung des gesetzlichen Voraus gegenüber dem überlebenden Ehegatten. (?)
Vgl auch § 1337 ABGB, wonach entstandene Schadenersatzverbindlichkeiten des Erblassers auf die Erben übergehen. Heute gilt das auch für Schmerzengeld → KAPITEL 9: Schmerzen(s)geld.
§ 1337 ABGB
Erblasserschulden treffen zunächst den Nachlass und nach Einantwortung der Erbschaft (Erbserklärung) den/die Erben; § 547 ABGB. – Das gilt auch für die Erbschaftssteuer, die nach § 12 Abs 1 Erbschafts- und SchenkungssteuerG grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers entsteht; es bestehen aber zahlreiche Ausnahmen. – Keine Erblasserschulden sind höchstpersönliche Schulden des Erblassers; sie erlöschen mit seinem Tod. So etwa ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364c Satz 1 ABGB) oder eine persönliche Leibrentenverpflichtung des Erblassers. Auch das Vorkaufsrecht ( → KAPITEL 2: Das Vorkaufsrecht) ist nach § 1073 iVm § 1074 ABGB ein „persönliches Recht”.
Erblasserschulden treffen zunächst den Nachlass
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II. Erbgangs- oder Erbfallsschulden
Sie entstehen erst mit dem Erbgang und treffen bis zur Einantwortung den Nachlass, dann wiederum den/die Erben. – § 549 ABGB nennt die Kosten für ein „angemessenes Begräbnis” des Verstorbenen und dazu werden im Zusammenhang damit noch weitere Todfallskosten gezählt: etwa Grabkosten, Todesanzeigen etc. – Praktisch wichtig sind auch die Pflichtteils- und Unterhaltsschulden, Vermächtnisse und Abhandlungskosten.
Entstehen erst mit dem Erbgang
Rechtssprechungsbeispiel
GH 13. 9. 1999, 4 Ob 204/99s, EvBl 2000/40: Nach dem Tod ihres Kindes streiten sich die Eltern darüber, wer die Begräbniskosten zu tragen hat. Zu Lebzeiten des Kindes erbrachte der Vater den Unterhalt (§ 140 ABGB) in Form von Geld, die Mutter durch Betreuungsleistungen. – OGH: Begräbniskosten sind nicht Unterhalt iSd § 140 ABGB; gem § 549 ABGB sind die Kosten primär Nachlassverbindlichkeiten. – Reicht der Nachlass nicht aus, ergibt sich die Pflicht der ehemals Unterhaltspflichtigen zur anteiligen Zahlung aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis. Die Begräbniskosten ihres Kindes haben grundsätzlich beide Eltern je zur Hälfte zu zahlen.
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III. Wer haftet vor, wer nach der Einantwortung?
Vor Einantwortung haftet (bloß) der Nachlass → Erbrecht im objektiven und im subjektiven Sinn Nachlass und Erbenvermögen sind bis zur Einantwortung rechtlich getrennt. – Mit Einantwortung wird der Erbe aber Universalsukzessor (Gesamtrechtsnachfolger) des Erblassers und übernimmt damit (neben Rechten) auch dessen Schulden. – Die beiden getrennten Vermögensmassen verschmelzen nunmehr zu einer.
Wie kann sich ein Erbe gegen finanzielle Nachteile schützen, die dadurch entstehen können, dass der Nachlass überschuldet ist? Vgl auch → Erbserklärungen – Die bedingte und unbedingte Erbserklärung gelten als reine Verfahrenserklärungen, auf die nicht die Regeln der §§ 869 ff ABGB Anwendung finden. Sie könne daher grundsätzlich (nachträglich) nicht widerrufen oder angefochten werden.
Nachlass überschuldet
1. Bedingte Erbserklärung
Das Gesetz gewährt für solche Fälle die bedingte Erbserklärung: Das ist Erbschaftsantritt mit der Rechtswohltat des Inventars, also cum beneficio inventarii. Sie bewirkt eine Haftungsbeschränkung des Erben auf das übernommene Nachlassvermögen, das zu seiner Feststellung inventarisiert wird; sog pro viribus hereditatis-Haftung (= Betragsbeschränkung).
Rechtswohltat des Inventars
Die Inventarerrichtung kann mit einer sog Gläubigerkonvokation / Gläubigereinberufung einhergehen (§§ 813 ff ABGB und §§ 133 ff AußStrG), die unbedingt zu empfehlen ist, da Erben ohne erfolgte Konvokation nach § 815 ABGB, sonst gegenüber sich allenfalls erst später meldenden Gläubigern haften.
Gläubigerkonvokation
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2. Die unbedingte Erbserklärung
Sie bedeutet unbeschränkte Erbenhaftung und sollte nur abgegeben werden, wenn feststeht, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. – Im Familienkreis weiß man das meist, sonst ist jedoch Vorsicht geboten.
Unbeschränkte Erbenhaftung
Mit Einantwortung findet (auch hier) die Trennung zwischen dem Nachlass- und dem Erbenvermögen ein Ende. Gläubiger des Erben können nunmehr auf das Gesamtvermögen des Erben greifen, zu dem nun auch die Erbschaft gehört.
Ist der Erbe überschuldet, können die Nachlassgläubiger aber die Absonderung der Verlassenschaft / Nachlassseparation / separatio bonorum verlangen; § 812 ABGB. – Denn die Rechte der Nachlassgläubiger könnten durch die Vermögensvereinigung von Nachlass und Erbenvermögen beeinträchtigt werden. Verlangt wird dafür eine Gefahrbescheinigung.
Nachlassseparation
Nur die Nachlassgläubiger verfügen über ein eigenes Schutzmittel, nicht die Erbengläubiger, die sich nicht dagegen wehren können, dass ein Erbe bspw einen überschuldeten Nachlass unbedingt antritt. – Grenzen gegen ein solches Vorgehen bieten allenfalls Rechtsmissbrauch und Schikane: §§ 1295, 1305 ABGB → KAPITEL 11: Rechtsmissbrauch und Schikane.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 12. 4. 2000, 4 Ob 80/00v, SZ 73/69 = EvBl 2000/175: Erblasser hinterlässt 2 Söhne; der Nachlass ist überschuldet. Im Verlassenschaftsverfahren gibt ein Bruder im eigenen Namen und als Bevollmächtigter des andern Bruders eine unbedingte Erbserklärung ab. Der vertretene Bruder will die Erbserklärung idF wegen Irrtums anfechten, da der Gerichtskommissär über die Folgen der unbedingten Erbserklärung nicht aufgeklärt habe. – OGH vertritt weiterhin die Meinung, dass auf die Erbserklärung, als Verfahrenserklärung, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht anzuwenden sind. Erbserklärungen können daher auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. – OGH betrachtet die Erklärung als reine Prozesshandlung und nicht etwa als quaestio mixta.
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IV. Miterben – Miteigentumsgemeinschaft
Erben mehrere Personen – kraft Gesetzes oder Erblasserwillens – entsteht mit Einantwortung eine Miteigentumsgemeinschaft. Die Miterbengemeinschaft ist Bruchteilsgemeinschaft; zum schlichten Mit- oder Bruchteilseigentum → KAPITEL 8: Schlichtes oder ideelles Miteigentum. – Wie beim schlichten Miteigentum kann auch jeder Miterbe über seinen ideellen Anteil frei verfügen, nicht aber über das Ganze oder reale Teile. Auch hier ist nicht die Sache, sondern nur das Recht geteilt.
Bruchteilsgemeinschaft
1. Verwaltung
Wie beim schlichten Miteigentum entscheidet die Anteilsmehrheit über Fragen der ordentlichen Verwaltung. – Die Rechtsgemeinschaft beginnt mit der Einantwortung. Die Miterben werden schlichte Miteigentümer der körperlichen (beweglichen und unbeweglichen) Sachen und Mitgläubiger allfälliger Nachlassforderungen; §§ 889, 890 ABGB.
Rechtsgemeinschaft beginnt mit der Einantwortung
Zu erinnern ist daran, dass der Erbgang der häufigste Fall der Entstehung von schlichtem Miteigentum ist.
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2. Haftung für Nachlassschulden
Für Nachlassschulden gilt für Miterben folgendes:
• Bei unbedingter Erbserklärung haften Miterben im Außenverhältnis unbeschränkt und solidarisch; § 820 Satz 1 ABGB. Im Innenverhältnis dagegen „nach Verhältnis ihrer Erbteile”; § 820 Satz 2 ABGB.
• Bei bedingter Erbserklärung (samt Rechtswohltat des Inventariums) haften Miterben – wenn die Schuld teilbar ist – beschränkt (pro viribus hereditatis) und anteilig; § 821 Satz 2 ABGB. Bei Unteilbarkeit der Schuld haften Miterben zwar betragsbeschränkt bis zur Höhe des Nachlasswertes, aber solidarisch.
Kombination beider Möglichkeiten: Haben einzelne Miterben eine unbedingte, andere eine bedingte Erbserklärung abgegeben, kommt allen Miterben die Rechtswohltat des Inventars, also eine beschränkte und anteilige Haftung zugute; § 807 Satz 1 ABGB.
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3. Aufhebung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft kann durch Erbteilung aufgehoben werden. Dies geschieht durch ein gerichtliches oder außergerichtliches Erbteilungsübereinkommen, das Einstimmigkeit braucht. – Bei Nichteinigung ist mittels Erbteilungsklage vorzugehen; § 170 AußStrG.
Erbteilung
zurück E. Erbvertrag – Vermächtnisverträge
vor G. Der Erbschaftskauf