Kapitel 17 | |
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H. Einweisung
in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren |
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I. Das
Personenstandsrecht |
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Rechtsquellen: – PersonenstandsG (PStG),
BGBl 1983/60 und PStVO, BGBl 1983/629 idgF. | |
Der
Staat sucht seit Jahrtausenden Informationen über seine Bürger zu
erlangen; vgl nur das Lukasevangelium II 3: | Zielsetzungen |
„Alle gingen hin, sich aufschreiben zu lassen
....” | |
Die Grundlagen des Dokumentations-, Register-, Urkunden-
und Archivwesens in der Antike sind griechischen Ursprungs. | |
Heute werden Bürger nicht nur gezählt, auch ihr Personenstand wird
festgehalten; dh: Daten über Geburt, Name, Geschlecht, Eltern, Heirat,
Kinder, Tod uam werden staatlich registriert. – Der moderne Staat
benötigt diese Daten für vielfältige Zwecke: Schulen, Wohnbau, Sozialleistungen, Kindergärten,
Universitäten, Förderungen verschiedenster Art etc. Das geschieht
durch Volkszählung, Mikrozensus / ÖSTAT. | |
Das
heute geltende Personenstandrecht, insbesondere die Personenstandsbücher
bauen auf dem kirchlichen Matrikelwesen auf, das seit dem Mittelalter
wichtige Lebensdaten ihrer Gläubigen festhält (seit Joseph II zum
Teil im Auftrag des Staates): Geburt, Eltern, Taufe, Heirat und
Tod. | Personenstandsbücher |
| Josephinisches Gesetzbuch |
„Jeder Pfarrer, Pastor oder Rabiner ist schuldig, alle in
seiner Pfarre geschlossenen Ehen mit deutlicher Benennung der Eheleute,
wie auch der dabei gegenwärtigen Zeugen, dann mit Benennung des
Orts, wo die Ehe geschlossen worden, und ob selbe vor ihm selbst,
oder vor einem andern in seinem Namen, und vor wem sie geschlossen
worden, in die zu diesem Ende bestimmten Trauungsbücher eigenhändig
einzutragen, damit jeder über die Ehe, und Zeit, wann sie geschlossen
worden, entstehende Zweifel daraus vollständig gehoben werden könne.” | |
Ein eigenes staatliches Personenstandsrecht in
Österreich gibt es erst seit 1938; Einführung des deutschen Personenstandsrechts:
dtPStG 1937. | Seit
1938 |
Heute ist
für Personenstandsangelegenheiten das Standesamt oder
– in kleineren Gemeinden – der/die Standesbeamte/in zuständig;
§ 59 PStG. | |
| Abbildung 17.15: Personenstandsrecht (1) |
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| Abbildung 17.16: Personenstandsrecht (2) |
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| Abbildung 17.17: Geburten und Todesfälle seit 1970 |
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| Abbildung 17.18: Entwicklung der Geburtenzahlen |
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| Abbildung 17.19: Geburtenraten in Europa |
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H. Einweisung
in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren |
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