Kapitel 17 | |
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D. Pflichtteils-
oder Noterbrecht |
F. Die
Erbenhaftung |
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E. Erbvertrag
– Vermächtnisverträge |
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1. Abschlussvoraussetzungen | |
Das ABGB regelt mit dem Erbvertrag ein
altes Rechtsinstitut, das historisch vielfach dynastischen Zwecken
gedient hat, heute aber kaum noch vorkommt. | |
Die
§§ 1249–1254 ABGB regeln, als Teil des 28. HptSt „Von den Ehepakten”,
den Erbvertrag. § 1249 ABGB bestimmt, dass Erbverträge nur
zwischen Ehegatten abgeschlossen werden können, wobei eine
doppelte Formvorschrift zu beachten ist: | |
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Einerseits
wurde das schlichte Schriftformerfordernis des
ABGB vom NotZwG (§ 1 lit a) zum Notariatsakt gesteigert;
vgl auch die Entwicklung bei der Schenkung → KAPITEL 3: Form
der Schenkung?. | |
• Darüber hinaus bestimmt § 1249 Satz 2 ABGB,
dass zur „Gültigkeit eines solchen Vertrages ... notwendig [ist], dass
er ... [auch] mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments
errichtet wird”. | |
Das bedeutet, dass
nicht einmal die Form des Notariatsakts genügt, sondern entweder
ein zweiter Notar oder zwei weitere Zeugen beigezogen werden müssen;
§§ 56, 67 NO. | |
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2. Abschlussmöglichkeit
für Brautpersonen | |
Ein HfD von 1817 (JGS 1340/1817) gestattet es auch „Brautpersonen „,
Erbverträge zu schließen, sofern „die Abschließung der Ehe zwischen
ihnen erfolgt”. – Auf Grund dessen lässt man in Analogie zum HfDK
auch gemeinschaftliche Testamente zwischen Verlobten zu;
Kralik, Erbrecht 141 (1993). | |
3. Wirkungen des
Erbvertrags | |
Mittels Erbvertrag kann man – wie durch Testament – letztwillig
über sein Vermögen verfügen. Der Erbvertrag schafft den stärksten
Erbrechtstitel / Berufungsgrund. | |
Wie andere Verträge, können auch Erbverträge nicht
einseitig widerrufen werden; pacta sunt servanda: § 1254
ABGB. – Darin liegt der Unterschied zum Testament! | Kein
Widerruf |
§ 1253 ABGB bestimmt, dass mittels Erbvertrags
nur über 3/4 des Nachlasses verfügt werden darf; ein
„reines” Viertel (= keine wie
immer gearteten Belastungen, sei es durch Pflichtteil oder sonstige
Schulden; die Handhabung ist umstritten) muss für Testamente oder
die gesetzliche Erbfolge vorbehalten bleiben. | „Reines”
Viertel |
Das gilt nach § 1253 ABGB auch dann, wenn
der Erblasser über dieses Viertel nicht verfügt hat oder dem Vertragserben
die ganze Verlassenschaft versprochen wurde. | |
Mittels
Erbvertrag können sich nach hM und Rspr nur die Vertragspartner–
also Ehe- oder Brautleute – gegenseitig zu Erben einsetzen; nicht
dagegen Dritte. – Es gibt demnach keinen Erbvertrag zugunsten
Dritter. | Keine Einsetzung „Dritter” |
Das Recht aus
dem Erbvertrag ist zweifach bedingt: | Recht: Zweifach bedingt |
• einerseits durch
den Tod des Versprechenden und | |
• andrerseits durch das Überleben des
anderen Vertragsteils. | |
§ 1252 Satz 1 ABGB stellt klar,
dass ein abgeschlossener Erbvertrag die Vertragspartner nicht daran
hindert, mit dem eigenen Vermögen zu Lebzeiten „nach
Belieben zu schalten”; Parallele zum Testament. – Das freie
Verfügungsrecht des Erblassers zu seinen Lebzeiten wird
demnach durch den Erbvertrag nicht eingeschränkt. Nach § 1252 ABGB
richtet sich der Anspruch des Vertragserben ausschließlich auf den
Nachlass. | Freie
Verfügung zu Lebzeiten |
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Erbverträge
können nicht nur – vgl schon das zur Erbeinsetzung Gesagte – über
einzelne Nachlassgegenstände geschlossen werden. Die hM bejaht auch
in Analogie zum Erbvertrag zwischen Ehegatten und Brautleuten die
Zulässigkeit von Vermächtnisverträgen, wodurch dem überlebenden Ehegatten
die Stellung eines Vermächtnisnehmers eingeräumt wird. Diese Stellung
kann einseitig – also nur einem Gatten – oder gegenseitig eingeräumt
werden. | |
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D. Pflichtteils-
oder Noterbrecht |
F. Die
Erbenhaftung |
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