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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 17
zurück D. Pflichtteils- oder Noterbrecht
vor F. Die Erbenhaftung
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E. Erbvertrag – Vermächtnisverträge
I. Erbvertrag
1. Abschlussvoraussetzungen
Das ABGB regelt mit dem Erbvertrag ein altes Rechtsinstitut, das historisch vielfach dynastischen Zwecken gedient hat, heute aber kaum noch vorkommt.
Die §§ 1249–1254 ABGB regeln, als Teil des 28. HptSt „Von den Ehepakten”, den Erbvertrag. § 1249 ABGB bestimmt, dass Erbverträge nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden können, wobei eine doppelte Formvorschrift zu beachten ist:
• Einerseits wurde das schlichte Schriftformerfordernis des ABGB vom NotZwG (§ 1 lit a) zum Notariatsakt gesteigert; vgl auch die Entwicklung bei der Schenkung → KAPITEL 3: Form der Schenkung?.
• Darüber hinaus bestimmt § 1249 Satz 2 ABGB, dass zur „Gültigkeit eines solchen Vertrages ... notwendig [ist], dass er ... [auch] mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments errichtet wird”.
Das bedeutet, dass nicht einmal die Form des Notariatsakts genügt, sondern entweder ein zweiter Notar oder zwei weitere Zeugen beigezogen werden müssen; §§ 56, 67 NO.
Ist ein Formmangel unterlaufen, kann der ungültige Erbvertrag uU in ein gültiges Testament umgedeutet werden; zur Umdeutung / Konversion → KAPITEL 15: Die Umdeutung oder Konversion.
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2. Abschlussmöglichkeit für Brautpersonen
Ein HfD von 1817 (JGS 1340/1817) gestattet es auch „Brautpersonen „, Erbverträge zu schließen, sofern „die Abschließung der Ehe zwischen ihnen erfolgt”. – Auf Grund dessen lässt man in Analogie zum HfDK auch gemeinschaftliche Testamente zwischen Verlobten zu; Kralik, Erbrecht 141 (1993).
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3. Wirkungen des Erbvertrags
Mittels Erbvertrag kann man – wie durch Testament – letztwillig über sein Vermögen verfügen. Der Erbvertrag schafft den stärksten Erbrechtstitel / Berufungsgrund.
Wie andere Verträge, können auch Erbverträge nicht einseitig widerrufen werden; pacta sunt servanda: § 1254 ABGB. – Darin liegt der Unterschied zum Testament!
Kein Widerruf
§ 1253 ABGB bestimmt, dass mittels Erbvertrags nur über 3/4 des Nachlasses verfügt werden darf; ein „reinesViertel (= keine wie immer gearteten Belastungen, sei es durch Pflichtteil oder sonstige Schulden; die Handhabung ist umstritten) muss für Testamente oder die gesetzliche Erbfolge vorbehalten bleiben.
„Reines” Viertel
Das gilt nach § 1253 ABGB auch dann, wenn der Erblasser über dieses Viertel nicht verfügt hat oder dem Vertragserben die ganze Verlassenschaft versprochen wurde.
Mittels Erbvertrag können sich nach hM und Rspr nur die Vertragspartner– also Ehe- oder Brautleute – gegenseitig zu Erben einsetzen; nicht dagegen Dritte. – Es gibt demnach keinen Erbvertrag zugunsten Dritter.
Keine Einsetzung „Dritter”
Das Recht aus dem Erbvertrag ist zweifach bedingt:
Recht: Zweifach bedingt
• einerseits durch den Tod des Versprechenden und
• andrerseits durch das Überleben des anderen Vertragsteils.
§ 1252 Satz 1 ABGB stellt klar, dass ein abgeschlossener Erbvertrag die Vertragspartner nicht daran hindert, mit dem eigenen Vermögen zu Lebzeiten „nach Belieben zu schalten”; Parallele zum Testament. – Das freie Verfügungsrecht des Erblassers zu seinen Lebzeiten wird demnach durch den Erbvertrag nicht eingeschränkt. Nach § 1252 ABGB richtet sich der Anspruch des Vertragserben ausschließlich auf den Nachlass.
Freie Verfügung zu Lebzeiten
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II. Vermächtnisverträge
Erbverträge können nicht nur – vgl schon das zur Erbeinsetzung Gesagte – über einzelne Nachlassgegenstände geschlossen werden. Die hM bejaht auch in Analogie zum Erbvertrag zwischen Ehegatten und Brautleuten die Zulässigkeit von Vermächtnisverträgen, wodurch dem überlebenden Ehegatten die Stellung eines Vermächtnisnehmers eingeräumt wird. Diese Stellung kann einseitig – also nur einem Gatten – oder gegenseitig eingeräumt werden.
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