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Statuten des Vereins "Vereinigung der UniversitätslehrerInnen der Universitäten in Innsbruck"

in der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 30. Oktober 2003

 

§ 1 Definition

Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung der UniversitätslehrerInnen der Universitäten in Innsbruck" und die Kurzbezeichnung "Vereinigung der UniversitätslehrerInnen" (abgekürzt "ULV"). Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

§ 2 Aufgabe der Vereinigung

(1) Die Aufgabe der Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, besteht in der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen und standespolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Interessen der Mitglieder der Universitäten in Innsbruck gemäß § 5.

 

(2) Die Vereinigung geht keine parteipolitischen Bindungen ein. Sie bekennt sich zum Grundsatz des partnerschaftlichen und kollegialen Zusammenwirkens aller Universitätsmitglieder unabhängig von gesetzlich verordneten Hierarchien.

§ 3 Mittel

(1) Mittel zur Erreichung der Ziele der Vereinigung sind:

 

* Besprechungen, Kontakte und Gespräche,
* Beratungen mit VertreterInnen anderer universitärer Gruppen, insbesondere mit VertreterInnen der Studierenden und des nichtwissenschaftlichen Personals,
* Vorsprachen und Verhandlungen,
* interne und öffentliche Stellungnahmen zu Berufs- und Standesfragen,
* Entsendung von VertreterInnen in universitäre Gremien bzw. Mitwirkung bei entsprechenden Wahlen und Nominierungsvorgängen,
* Nominierung von SprecherInnen für bestimmte Sach- oder Organisationsbereiche,
* Abschluß von Verträgen,
* wissenschaftliche und berufliche Fortbildung,
* gesellschaftlicher Zusammenschluß,
* Veranstaltungen und Publikationen,
* Auftritte im Intra- und Internet.

§ 4 Aufbringung der Geldmittel

(1) Zur Deckung der finanziellen Aufwendungen dienen:

 

Mitgliedsbeiträge,
Spenden,
Sammlungen und Zuwendungen.

 

(2) Die Tätigkeit der Funktionäre und Funktionärinnen ist ehrenamtlich.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Vereinigung können alle Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lehr- und Forschungsbetrieb an den Universitäten in Innsbruck sein.

 

(2) Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung des Bewerbers oder der Bewerberin. Eine Ablehnung der Aufnahme ist bei Zutreffen von Abs.(1) ausgeschlossen. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist einer schriftlichen Anmeldung gleichzusetzen.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Wegfall der für die Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen oder durch Ausschluß.

 

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

 

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Tätigkeit der Vereinigung nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu entrichten.

 

§ 7 Organe der Vereinigung

(1) Die innere Gliederung der Vereinigung soll der jeweiligen Organisation der Universitäten in Innsbruck angepaßt sein.

 

(2) Organe der Vereinigung, die jedenfalls eingerichtet werden, sind:

 

die Fachversammlungen und Fachvertretungen, z.B. an der Medizinischen Universität und an den Fakultäten der Universität Innsbruck
die Delegiertenversammlung,
die Generalversammlung,
das Präsidium,
die RechnungsprüferInnen und
das Schiedsgericht.
Fakultativ können außerdem Fachvertretungen und Sektionen eingerichtet werden (vgl. § 8 dieser Statuten)

 

§ 8 Fachversammlungen und Fachvertretungen

(1) An der Medizinischen Universität Innsbruck sowie an den Organisationseinheiten der obersten Gliederungsebene der Universität Innsbruck (etwa Fakultäten, Departments, Fachgruppen usw.) wird je eine Fachversammlung eingerichtet. Diese besteht aus den Mitgliedern der Vereinigung, die an der Medizinischen Universität beziehungsweise an der jeweiligen Organisationseinheit der Universität Innsbruck tätig sind.

 

(2) Die Fachversammlungen wählen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Delegierten und deren Ersatzleute für die Delegiertenversammlung auf zwei Jahre.

 

(3 ) Die Wahl findet spätestens zu Beginn des Wintersemesters statt, das dem gemäß § 9 Abs.1 von der Delegiertenversammlung zu fassenden Beschluß folgt.

 

(4) Aus den gewählten Delegierten wählen die Fachversammlungen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende auf zwei Jahre, desgleichen seinen Stellvertreter oder seine Stellvertreterin, der oder die für den Fall, daß der oder die Vorsitzende ausscheidet, an dessen oder deren Stelle nachrückt.

 

(5) Den Fachversammlungen obliegt die Entgegennahme von Berichten der Delegierten, die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Delegierten, die Beratung wichtiger Angelegenheiten und die Beschlußfassung aller Angelegenheiten, die die jeweilige Organisationseinheit betreffen.

 

(6) In Agenden, die über den Rahmen einer Organisationseinheit hinausgehen bzw. auch die Interessen der Mitglieder anderer Organisationseinheiten berühren, kann die Fachversammlung nicht endgültig entscheiden. In solchen Fällen sind Anträge an die Delegiertenversammlung bzw. an das Präsidium zu richten.

 

(7) Die Fachversammlungen können für die laufende Arbeit Fachvertretungen mit vier bis zehn Mitgliedern einrichten, die unter der Leitung des oder der Vorsitzenden der Fachversammlung tagen.

 

(8) Die Fachversammlungen können außerdem Sektionen einrichten und diese zu Entscheidungen ermächtigen. Solche Sektionen sollen insbesondere den Zielen der Vereinigung an nachgeordneten Organisationseinheiten der Universitäten (etwa Instituten, Abteilungen, Kliniken usw.) dienen. Die Sektionen können ihrerseits einen oder mehrere Sprecher oder Sprecherinnen wählen. Wahlberechtigt sind in diesem Falle die Mitglieder der ULV, die an der betreffenden Organisationseinheit tätig sind.

 

(9) Die Fachversammlungen können an die Delegiertenversammlung Anträge richten, die den Ausschluß eines Mitglieds zum Inhalt haben. Derartige Anträge müssen von der betreffenden Fachversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 9 Die Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung für den Universitätsstandort Innsbruck besteht aus den Delegierten aller Organisationseinheiten bzw. deren StellvertreterInnen im Falle einer Verhinderung. Die genaue Zahl der Delegierten aus den Universitäten in Innsbruck bzw. aus den einzelnen Organisationseinheiten wird unter Bedachtnahme auf die Mitgliederzahlen am Ende jedes zweiten Studienjahres durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. Zu diesem Beschluß bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

(2) Die Delegiertenversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Vereinigung auf zwei Jahre. Weiters wählt die Delegiertenversammlung vier stellvertretende Vorsitzende. Kommt der oder die Vorsitzende aus der Medizinischen Universität, so ist der erste Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin aus dem Bereich der Universität Innsbruck zu wählen und umgekehrt. Die Delegiertenversammlung bestimmt durch geheime Abstimmmung die Reihenfolge des zweiten bis vierten Stellvertreters bzw. der Stellvertreterinnen.

 

(3) Ferner wählt die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl den oder die KassierIn der Vereinigung und den oder die SchriftführerIn auf zwei Jahre. Der Delegiertenversammlung obliegt die Enthebung des oder der Vorsitzenden der Vereinigung und die mit einfacher Mehrheit erfolgende Wahl und Enthebung der drei Mitglieder des Schiedsgerichts und der beiden RechnungsprüferInnen, welche Letzere nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen.

 

(4) Die Delegiertenversammlung berät und beschließt nach entsprechenden Berichten des Präsidiums über alle Fragen, die in den Aufgabenbereich der Vereinigung fallen, mit Ausnahme solcher, die den Fachversammlungen oder der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist es ihre Aufgabe, etwaige Differenzen in den Ansichten der Mitglieder aus den verschiedenen Wissenschaftsbereichen zu bereinigen, Richtlinien für die Arbeit des Präsidiums zu erteilen und die Willensbildung der Vereinigung in wichtigen Angelegenheiten zum Ausdruck zu bringen.

 

(5) Die Delegiertenversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest und beschließt den Fälligkeitstermin.

 

(6) Die Delegiertenversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung beschließen, die aber nicht in Widerspruch zu den Statuten stehen darf.

 

§ 10 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinigung und ist deren oberstes Organ. Ihr obliegt die Entgegennahme von Berichten des Präsidiums, die Beratung wichtiger Angelegenheiten, soweit sie von den Organen der Vereinigung an die Generalversammlung verwiesen worden sind, die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Organe der Vereinigung und die Änderung der Statuten. Die Generalversammlung kann sich die Beschlußfassung in außerordentlich wichtigen Angelegenheiten vorbehalten.

 

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§ 11 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

 

dem oder der Vorsitzenden der Vereinigung,
dessen/deren StellenverterInnen,
dem Kassier oder der Kassierin und
dem Schriftführer oder der Schriftführerin.
Die Vorsitzenden anderer Interessensgemeinschaften von Universitätslehrern können mit beratender Stimme in das Präsidium kooptiert werden.

 

(2) Der oder die Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Vereinigung müssen von dem oder der Vorsitzenden oder im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der geschäftsführenden StellvertreterIn, in finanziellen Angelegenheiten zusätzlich vom Kassier oder der Kassierin gezeichnet sein. Auf Verlangen ist der gesamte Schriftverkehr der Delegiertenversammlung zur Einsicht vorzulegen.

 

(3) Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden in der von der Delegiertenversammlung festgesetzten Reihenfolge wahr. In Angelegenheiten, die nur eine Organisationseinheit betreffen, können die Vorsitzenden der Fachversammlungen selbständige Verhandlungen nach außen führen und die betreffenden Interessen vertreten. Das Präsidium ist jedoch davon zu informieren.

 

(4) Dem Kassier oder der Kassierin obliegt die Verwaltung (gegebenenfalls die Eröffnung) des Kontos der Vereinigung und die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten nach außen.

 

(5) Dem Schriftführer oder der Schriftführerin obliegt die Führung des Protokolls bei den Delegiertenversammlungen. Dieses ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin nach Genehmigung zu unterzeichnen.

 

(6) Das Präsidium hat alle Belange nach außen zu betreiben, zu deren Vertretung es beauftragt wurde. Dem Präsidium obliegt die Beratung wichtiger Fragen, die Vorbereitung von Versammlungen, die Geschäftsführung, die Kontaktaufnahme mit Vereinigungen anderer Universitäten bzw. übergeordneten Verbänden und mit gesetzlichen Interessensvertretungen sowie die Berichterstattung an die Delegiertenversammlung und an die Generalversammlung.

 

(7) Das Präsidium ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig und faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 12 Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Wahlen, Geschäftsordnung

(1) Der oder die Vorsitzende bzw. dessen oder deren geschäftsführender Stellvertreter oder geschäftsführende Stellvertreterin beruft die Generalversammlung, die Delegiertenversammlung sowie die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie. Die Fachversammlung wird von dem oder der jeweiligen Vorsitzenden bzw. dessen oder deren StellvertreterIn einberufen und geleitet. Die Einladung zur Generalversammlung hat 14 Tage vorher in geeigneter Form schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

(2) Die Fachversammlung ist mindestens ein Mal im Semester einzuberufen, die Delegiertenversammlung soll mindestens ein Mal jährlich stattfinden. Das Präsidium tritt fallweise zusammen. Die Versammlungen sind während der Vorlesungszeit einzuberufen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen können die Fachversammlung und die Delegiertenversammlung auch während der vorlesungsfreien Zeit einberufen werden.

 

(3) Der oder die Vorsitzende bzw. dessen oder deren geschäftsführender Stellvertreter oder deren geschäftsführende Stellvertreterin ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten dies verlangt.

 

(4) Die Tagesordnung der Generalversammlung und der Delegiertenversammlung wird vom Präsidium, die der Fachversammlung von deren Vorsitzender oder Vorsitzendem erstellt. Darüber hinaus hat jeder oder jede Stimmberechtigte das Recht, bis zum Beginn der Versammlung von dem oder der Vorsitzenden bzw. dessen oder deren geschäftsführendem Stellverteter oder geschäftsführender Stellvertreterin die Aufnahme weiterer Tagespunkte in die Tagesordnung zu verlangen, über die jedoch bei einer Generalversammlung keine Beschlüsse gefaßt werden können. Beschlüsse über Anträge, die die Enthebung eines gewählten Funktionärs oder einer gewählten Funktionärin oder den Ausschluß eines Mitgliedes zum Inhalt haben, können nur auf Versammlungen gefaßt werden, die frühestens 10 Tage nach Einbringung des Antrages stattfinden.

 

(5) Vor Genehmigung der Tagesordnung und Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung stellt der oder die Vorsitzende die Beschlußfähigkeit fest. Diese ist für die Delegiertenversammlung gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten bzw. im Verhinderungfalle deren Ersatzmitglieder anwesend (zu streichen: und mindestens zwei Fakultäten vertreten) sind. Die Beschlußfähigkeit der Fachversammlung und der Generalversammlung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Teilnahmeberechtigten anwesend ist. Ist zum verlautbarten Zeitpunkt weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, so findet die Versammlung eine halbe Stunde später statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig

 

(6) Beschlüsse erfordern die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlußfassung über Anträge auf der Generalversammlung, welche nicht vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Präsidium bzw. der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt wurden, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

(7) Die ordentlichen Wahlen finden in jedem zweiten Studienjahr statt. Die Wiederwahl eines Funktionärs oder einer Funktionärin ist zulässig.

 

(8) Bei Ausscheiden eines Funktionärs oder einer Funktionärin (Ausscheiden, Ausschluß, Austritt, Rücktritt, Enthebung) ist - soferne nicht ein gewähltes Ersatzmitglied nachrückt - auf der nächstfolgenden Versammlung des zuständigen Vereinsorgans eine Nachwahl vorzunehmen. Bei Ausscheiden des oder der Vorsitzenden hat die Delegiertenversammlung innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl gemäß § 9 Abs.2 durchzuführen. Fällt dieser Zeitpunkt in die Ferien, so verschiebt sich der Termin bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn.

 

(9) Zur Enthebung eines gewählten Funktionärs oder einer gewählten Funktionärin sind zwei Dittel der abgegebenen Stimmen notwendig.

 

(10) Die Generalversammlung kann die Statuten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern. Anträge auf Statutenänderung sind spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung dem Präsidium vorzulegen.

 

§ 13 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht unter Beachtung der anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechtes geschlichtet.

 

(2) Die drei Mitglieder des Schiedsgerichtes, die drei verschiedenen Organisationseinheiten angehören müssen, werden von der Delegiertenversammlung fallweise in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Gleichzeitig wird der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichtes bestimmt.

 

(3) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt.

 

(4) Vereinsintern sind Entscheidungen des Schiedsgerichtes endgültig und unanfechtbar.

 

§ 14 Ausschluß von Mitgliedern

Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Interessen der Vereinigung, so kann die Delegiertenversammlung auf Antrag der zuständigen Fakultätsversammlung nach Anhörung des Schiedsgerichtes sowie des oder der Betreffenden den zeitweiligen oder ständigen Ausschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der Vereinigung wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Sinngemäß gilt § 12 Abs.4.

 

(2) Die Generalversammlung beschließt im Falle der Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Diese soll nach Abdeckung aller Passiva nach Möglichkeit einem Verein oder einer anderen Institution zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

§ 16 Übergangsbestimmung

Die geänderte Fassung der Statuten tritt mit 1.1.2004 in Kraft. Die Feststellung der Zahl der Delegierten gemäß § 9 Abs.1 hat erstmals möglichst rasch nach Bekanntgabe der Organisationspläne gemäß UG 2002 durch die Delegiertenversammlung in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu erfolgen; die Fachversammlungen sollen dann möglichst rasch, jedenfalls aber im Lauf des Studienjahres 2003/2004 zusammentreten, Neuwahlen durchführen und über die allfällige Bildung von Fachvertretungen und Sektionen entscheiden. Das Präsidium bestimmt jeweils eines seiner Mitglieder zum Leiter dieser ersten Sitzung bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden der Fachversammlung.

 

 

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