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Möglichkeiten einer wechselseitigen Anerkennung der Ämter?

Autor:Hell Silvia
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2006-07-21

Inhalt

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1. Memorandum von 1973

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„Reform und Anerkennung kirchlicher Ämter” - so heißt das 1973 erschienene Memorandum (1) - erarbeitet von der Arbeitsgemeinschaft Ökumenischer Universitätsinstitute, von evangelischer Seite: Bochum (H.-H. Wolf), Heidelberg (E. Schlink), München (W. Pannenberg) und von römisch-katholischer Seite: München (H. Fries), Münster (P. Lengsfeld) und Tübingen (H. Küng). Ich gebe hier keine kritische Analyse des gesamten Memorandums, (2) wohl aber greife ich Überlegungen aus dem Memorandum auf, die m.E. einer weiteren Reflexion bedürfen und auf dem Weg zu einer gemeinsamen Eucharistiefeier hilfreich sein könnten.

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Der Titel des Memorandums hat nichts an Aktualität eingebüßt, auch wenn mittlerweile mehr als dreißig Jahre vergangen sind. Die im Vorwort der gemeinsamen Veröffentlichung geäußerte Frage gilt auch heute noch: „Sind die katholische und die reformatorische Amtsauffassung wirklich für alle Zeit so verschieden, daß es keine Übereinkunft, keine gegenseitige Anerkennung der Ämter geben kann?” (3) Von der Beantwortung der Frage hängt sehr viel ab - nach römisch-katholischem (und orthodoxem) Verständnis die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit einer Eucharistiegemeinschaft. Die Autoren des Memorandums stellen zu Beginn fest: „Wenn sich zeigt, daß die vom christlichen Glauben her erforderlichen und ausreichenden Kennzeichen des kirchlichen Amtes in beiden Konfessionen vorhanden sind, kann eine gegenseitige Anerkennung der kirchlichen Ämter schon jetzt erfolgen.” (4) Genau das aber ist die Frage: Vertreten die römisch-katholische Kirche und die evangelisch(-lutherischen) Kirchen ein Amtsverständnis, das miteinander kompatibel ist bzw. keine Kirchentrennung mehr zur Folge haben müßte? Sind die Kirchen im Amtsverständnis einander näher, als man vielfach annimmt? Wo liegen immer noch Differenzen?

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Hier gibt es heute keineswegs eine einheitliche Position. Die einen halten nach wie vor an einem unterschiedlichen Amtsverständnis fest, das nicht miteinander vereinbar sei, andere wiederum sehen beachtliche Konvergenzen, die kirchentrennende Differenzen aufheben würden. Hinzu kommen neuerdings beachtliche Verunsicherungen auf beiden Seiten - ausgelöst durch eine Stellungnahme der VELKD „Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis - Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD” (29. November 2004). (5) Welche Überlegungen legt uns nun das Memorandum vor? Ich greife hier einige auf.

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1.1 Notwendigkeit eines kirchlichen Amtes und Frage der Sukzession

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„Der Auftrag, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu verkündigen”, erforderte, so das Memorandum, von Anfang an „vielgestaltige Dienste” (6) . Das „Gebot der apostolischen Nachfolge” (7) gelte zwar der Kirche als ganzer. Um aber im Unterschied zum „allgemeinen Priestertum” die Sendung Christi öffentlich wahrnehmen zu können, bedürfe es der Ordination. Die Notwendigkeit einer Ordination steht im Memorandum außer Zweifel. Die Ordination wird aber deutlich in ein größeres Ganze eingeordnet. Dieses größere Ganze ist die „Sendung der Kirche” (8) : „Die Ordination ist die herkömmlicherweise unter Gebet und Handauflegung erfolgende Berufung in das Amt, das mit der Sendung der Kirche als ganzer verbunden und als Teilnahme an der Sendung Christi zu verstehen ist.” (9) Da alle Getauften auf je ihre Weise an der Sendung Christi teilhaben, (10) beeilen sich die Autoren des Memorandums, einen entscheidenden Unterschied herauszustellen: Die Ordination „bevollmächtigt im Unterschied zum allgemeinen Priestertum der Gläubigen zur öffentlichen Wahrnehmung der einen Sendung Christi, zu deren zentralen Aufgaben Verkündigung und Sakramentsverwaltung gehören” (11) . Dabei ist der Ordinierte mit seiner ganzen Existenz in Anspruch genommen. Deutlich werde dies, indem der Amtsträger „nur einmal ordiniert wird” (12) .

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Beim „Gebot der apostolischen Nachfolge”, wie es im Memorandum heißt, (13) geht es um die apostolische Sukzession. Dabei muss, so wird im Memorandum betont, der Ausgangspunkt aller Überlegungen die Apostolizität der gesamten Kirche sein (die „Sendung der Kirche” (14) insgesamt), da das Gebot allen Gläubigen gilt: Nichtordinierten und Ordinierten. (15) „Das Gebot der apostolischen Nachfolge gilt nicht nur den Leitern, sondern der Kirche als ganzer und damit jedem einzelnen Glied für den Dienst, in den es durch die Gabe des Geistes gestellt ist.” (16) Erst dann, wenn die Apostolizität als Merkmal der gesamten Kirche betrachtet wird, könne darüber nachgedacht werden, wodurch die Apostolizität am besten gewährleistet wird. Die Abfolge bischöflicher Handauflegungen gilt für die Autoren des Memorandums nicht als „ausschließliche Bedingung für die Anerkennung einer apostolischen Sukzession”, jedoch als „Hilfe für die Bewahrung der apostolischen Überlieferung und als Zeichen der Einheit und Kontinuität”. (17) Es wäre im heutigen ökumenischen Dialog schon viel erreicht, würde man sich zum einen zu einer nicht geradlinig verlaufenden Entwicklung bischöflicher Handauflegungen bekennen, (18) zum anderen sich auf die Sinnhaftigkeit bischöflicher Handauflegungen als ausdrucksstarkes Zeichen einigen.

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1.2 Geschichtliche Entwicklung

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Eine entscheidende Forderung, die in dem Memorandum gestellt wird, betrifft das Verhältnis von Wandelbarem und Unwandelbarem: Für notwendig wird „eine klare Unterscheidung zwischen den wandelbaren (und heute schon überholten) Strukturen des kirchlichen Amtes und dem wesentlichen Auftrag” gehalten, „den die Kirche durch ihre Gemeinden und Ämter noch heute auszurichten hat”. (19) Die Frage ist: Was gilt als „wandelbar” und was als „unwandelbar”? Was ist beim Amt geschichtllich bedingt und was gehört zu seinem wesentlichen Auftrag? (20) Was alles ist mit „überholten Strukturen” gemeint? Dazu die Autoren des Memorandums: „Die konkrete Ausgestaltung der kirchlichen Dienste muß jeweils funktionsgerecht und deshalb flexibel sein.” (21) Was genau ist unter „funktionsgerecht” zu verstehen? Wie weit geht die Flexibilität?

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Die Autoren des Memorandums fügen an obige Aussage gleich hinzu: „Eine bestimmte historisch gewordene Gestalt ist zu verändern, wenn sie der Funktion des betreffenden Dienstes nicht mehr entspricht. Kirchliche Ämter können je nach den besonderen Aufgaben, Umständen und Eignungen hauptberuflich oder nebenberuflich, auf Zeit oder lebenslang, von Männern oder Frauen, von Verheirateten oder Unverheirateten, von Akademikern oder Nichtakademikern ausgeübt werden.” (22) Das Memorandum stellt prinzipiell eine geschichtliche Entwicklung des Amtes fest: „Der Dienst der Leitung erfolgte...in den ersten Gemeinden nicht nur aufgrund apostolischer Handauflegungen, auch waren die Bischöfe der frühesten Gemeinden noch nicht Leiter eines Bereiches von mehreren Ortskirchen, und die Unterscheidung zwischen Bischöfen und Presbytern setzte sich erst allmählich durch.” (23) Aus dieser Feststellung wird folgende Schlussfolgerung gezogen: „Die Abfolge bischöflicher Handauflegungen im späteren Sinn ist somit nicht die ausschließliche Bedingung für die Anerkennung einer apostolischen Sukzession. Wohl aber ist die Folge der Handauflegungen eine Hilfe für die Bewahrung der apostolischen Überlieferung und als Zeichen der Einheit und Kontinuität ernst zu nehmen.” (24) Diese Aussage ist ökumenisch hoch bedeutsam. Wie die frühen, in der Apostelgeschichte und in den Pastoralbriefen bezeugten Handauflegungen (25) vor sich gingen, wird in den neutestamentlichen Schriften nicht entfaltet. Man kann mit Recht davon ausgehen, dass „die Abfolge bischöflicher Handauflegungen” eine spätere Entwicklung ist. Amtliche Strukturen haben sich erst allmählich entwickelt. Die Begriffe „presbyteroi” und „episcopoi” lassen sich, bedenkt man, dass es verschiedene Gemeindemodelle gab, (26) anfänglich nicht klar voneinander abgrenzen. Es handelte sich um Personen mit gemeindeleitender Funktion, die ihre Aufgabe vermutlich zunächst kollegial ausübten. Berücksichtigt man die Entwicklung amtlicher Strukturen, so kann die episkopale und prebyteriale Ordination nicht gegeneinander ausgespielt werden. Wörtlich dazu: „Die Ordination durch Ordinierte ist in der evangelischen und katholischen Kirche die Regel. Der Unterschied zwischen bischöflicher und presbyterialer Ordination hat sich geschichtlich entwickelt und kann nicht ‚aus göttlichem Recht’ begründet werden.” (27) Die Ordination als solche wird als „die angemessene Form der Amtsübertragung” (28) bezeichnet. Nicht ersetzt werden könne sie „durch die Investitur zum Dienst der Gemeindeleitung” (29) . Letzteres liefe wohl auf eine bloße Delegation von Seiten der Gemeinde hinaus, was im Widerspruch zur Stiftung des Amtes von Seiten Jesu Christi stünde.

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1.3 Zugrundeliegende These und Schlusswort des Memorandums

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Bereits im ersten Teil des Memorandums (A 5) stellen die Autoren die - eingangs schon zitierte - entscheidende These auf: „Wenn sich zeigt, daß die vom christlichen Glauben her erforderlichen und ausreichenden Kennzeichen des kirchlichen Amtes in beiden Konfessionen vorhanden sind, kann eine gegenseitige Anerkennung der kirchlichen Ämter schon jetzt erfolgen.” (30) Die Autoren sind sich dabei bewußt, dass eine solche These „direkt Konsequenzen für das Verhältnis der Konfessionen” (31) hätte: „Verbleibende Besonderheiten der Ämterstrukturen hätten dann keinen kirchentrennenden Charakter mehr.” (32) Und es würde sich die Chance auftun, „die künftige Gestalt und Struktur des kirchlichen Amtes gemeinsam zu entwickeln, einer legitimen Vielfalt Raum zu geben und die Krise [in der sich das Amt in beiden Kirchen befindet] so zu überwinden, daß die Kirche ihrem Auftrag in der Geschichte der Menschheit neu gerecht werden kann” (33) .

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Die Autoren kommen am Ende des Memorandums zum Schluss: „Da einer gegenseitigen Anerkennung der Ämter theologisch nichts Entscheidendes mehr im Weg steht, ist ein hauptsächliches Hindernis für die Abendmahlsgemeinschaft überwunden. Wo ein gemeinsamer Glaube an die Gegenwart Jesu Christi im Abendmahl vorhanden ist, ist eine gegenseitige Zulassung zum Abendmahl möglich.” (34) Schwierigkeiten im gegenwärtigen Dialog mit den evangelisch-lutherischen Kirchen macht weniger ein etwaig fehlendes Bekenntnis zur realen Präsenz Jesu Christi in der Eucharistiefeier (35) , auch wenn die Erklärungsmodelle für seine Gegenwart differieren, als vielmehr ein unterschiedliches Verständnis von Person und Rolle des Vorstehers in der Eucharistiefeier. Was tut der Bischof/Priester, wenn er „in persona Christi” handelt? Was macht seine priesterliche Existenz aus? Eine bloß funktionale Beschreibung ist nach römisch-katholischem (und orthodoxem) Empfinden zu wenig. Die gestellten Fragen sind zu klären, um auf dem Weg zu einer Eucharistiegemeinschaft voranzukommen.

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2. Dialogdokument „Wege zur Gemeinschaft” von 1980

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Zur Sprache sollen hier ausschließlich amtstheologisch relevante Aspekte kommen. Gibt es in diesem Dokument (36) Aussagen, die ökumenisch weiterführen könnten?

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2.1 Unterschiedliche Amtstheologien

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Als einen belastenden Faktor bezeichnet das Dialogdokument die Tatsache, dass es immer noch nicht zu einer Anerkennung der Ämter gekommen ist. (37) Unterschiedliche Bewertungen des Amtes in den verschiedenen Kirchen seien die Ursache: Von lutherischer Seite sei das Amt in der römisch-katholischen Kirche niemals geleugnet worden, auch wenn die Reformatoren damals „den Gehorsam den katholischen Bischöfen gegenüber von deren Gewährung der reformatorischen Verkündigung abhängig gemacht haben” (38) . Im Zweiten Vatikanischen Konzil hingegen ist „von einem ‚defectus’ im Weihesakrament bei der Amtsübertragung in den reformatorischen Kirchen” (39) die Rede. Inzwischen sei die Überzeugung gewachsen, „daß nicht nicht ein völliges Fehlen, sondern lediglich ein ‚Mangel an der Fülle des kirchlichen Amtes’“ vorliege und es sei ebenso Überzeugung, „daß das Amt in den lutherischen Kirchen auch nach katholischer Überzeugung wesentliche Funktionen des Amtes” ausübe, „das Jesus Christus seiner Kirche eingestiftet” habe. (40)

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2.2 Verwirklichung eines übergemeindlichen kirchenleitenden Dienstes

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Angesprochen wird im Dialogdokument eine etwaige wechselseitige Bereitschaft, „in die Gestalt des historischen Bischofsamtes und sogar des Petrusamtes einzutreten” (41) . So wie auf örtlicher Ebene die Praxis des ordinierten Gemeindepfarrers von großer Wichtigkeit sei, so komme auf übergemeindlicher Ebene dem übergemeindlichen kirchenleitenden Dienst eine entscheidende Bedeutung zu.

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2.3 Konkrete Schritte

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Auf dem Weg zu einer gemeinsamen episkopalen Struktur müßten die Kirchenleitungen der beiden Kirchen stärker miteinander kooperieren. Eine Institutionalisierung der Zusammenarbeit der beiderseitigen Kirchenleitungen wird für wesentlich gehalten: „Es ist dabei zu prüfen, ob einem zu bildenden Kooperationsgremium (dem etwa Bischöfe bzw. Kirchenpräsidenten beider Kirchen angehören können, das aber auch eine stärkere synodale Struktur haben könnte) in bestimmten Fragen Entscheidungskompetenzen zuerkannt werden sollten.” (42) So eine Kooperation wäre nicht nur auf regionaler, sondern auch auf universaler Ebene wichtig. Was das allerdings konkret heißt, wird offen gelassen. Klar abgelehnt wird jede Form von Diskriminierung der anderen Kirche sowie Proselytismus, gefordert wird vielmehr ein „Einüben in das Erleben echter und legitimer Vielfalt in der Kirche” (43) . Die Frage, was das konkret für eine mögliche wechselseitige Anerkennung der Ämter bedeuten könnte, wird wiederum offen gelassen.

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3. Dialogdokument „Einheit vor uns” von 1984

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Auch hier geht es mir nicht darum, das gesamte Dialogdokument (44) zu analysieren. Ich beschränke mich auf amtstheologische Überlegungen, die für eine weitere Überlegung hilfreich sein könnten.

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Im Dialogdokument werden drei Gegebenheiten genannt, die zur Zeit „eine umfassende und volle gemeinsame Ausübung des kirchlichen Amtes” verunmöglichen: „(1) die Aussage von Vatkanum II, die im Blick auf das geistliche Amt der aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen von einem ‚defectus sacramenti ordinis’ spricht; (2) eine gewisse ‚Assymetrie’ in der genaueren Bestimmung des theologischen Stellenwertes des Amtes, insbesondere des historischen Bischofsamtes im Verständnis der Kirche; (3) die in der katholischen Kirche gegebene enge Verbindung zwischen Bischöfen und Papst”. (45)

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3.1 Gemeinschaft im historischen Bischofsamt und Klärung der Rolle des Papstamtes

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Eine volle Anerkennung des kirchlichen Amtes bei den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen setzt auf Seiten der römisch-katholischen Kirche „die Gemeinschaft im historischen Bischofsamt” (46) voraus. Die Aufnahme einer Gemeinschaft im kirchlichen Amt erfordert nach römisch-katholischem Verständnis die „Aufnahme der Gemeinschaft in dem in apostolischer Sukzession stehenden Bischofsamt” (47) . In der römisch-katholischen Kirche wird weiters betont, dass sich die Gemeinschaft im kirchlichen Amt „im Kollegium aller Bischöfe mit dem Papst an der Spitze” (48) verwirklicht. Im ökumenischen Dialog ist es dehalb erforderlich, nicht nur das in apostolischer Sukzession stehende Bischofsamt, sondern auch die Rolle des Papstamtes genauer zu beschreiben. (49) Dem Papstamt wird laut Dialogdokument im Prozess der Suche nach einem gemeinsamen kirchlichen Amt eine wichtige Rolle zugeschrieben: Der Papst könnte „für die Berechtigung dieses Prozesses bürgen” und dazu beitragen, „dass die an einer Stelle wiedergefundene Einheit nicht an anderer Stelle neue Trennungen hervorruft”. (50)

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3.2 Geschichtliche Entwicklung

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Die Rückbesinnung auf die Sicht und Praxis des Amtes in der Alten Kirche könnte, so das Dialogpapier, weiterhelfen. Auch die lutherische Reformation habe das altkirchliche Bischofsamt nicht in Frage gestellt. Der Bischof gilt als „Wächter” der Apostolizität des Glaubens. (51) Die alten Ordinationsliturgien (z.B. bei Hippolyt) zeigen, so wird im Dialogpapier erinnert, sehr deutlich, dass es um den Glauben geht, für den das ganze christliche Volk Verantwortung trägt. Aus der Rückbesinnung auf das altkirche Verständnis des Bischofsamtes folgt, „dass die Episkopé in Verbindung mit der Kirche als ganzer auf personale, kollegiale und gemeinschaftliche Weise ausgeübt” werden müsse und „folglich die Durchführung der Episkopé nicht von der Verantwortung der Laien, der Synodalität und der Konziliarität getrennt werden” könne. (52)

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3.3 Konkrete Schritte

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Zuallerst muß „im Blick auf den Glauben, das sakramentale Leben und das ordinierte Amt ein Grundkonsens erreicht” sein, der noch bestehende Verschiedenheiten „nicht mehr als kirchentrennend erscheinen läßt”. (53) Erst dann ist ein Akt wechselseitiger Anerkennung möglich. „In diesem Akt geschieht die kirchlich verbindliche Anerkennung des Grundkonsenses und zugleich die wechselseitige Anerkennung, dass in der anderen Kirche die Kirche Jesu Christi verwirklicht ist.” (54)

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Im Dialogdokument werden vier Schritte genannt: (1) Vorformen einer gemeinsamen Ausübung der Episkopé, (2) initialer Akt der Anerkennung, (3) eine einzige Episkopé in kollegialer Gestalt und (4) Übergang von der gemeinsam ausgeübten Episkopé zu einem gemeinsamen kirchlichen Amt.

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Erstens: Vorformen einer gemeinsamen Ausübung der Episkopé

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Es werden im Dialogdokument eine ganze Reihe von Beispielen angeführt: (55) Bildung von Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Einladungen zu Synoden beider Kirchen mit Recht zur Mitbeteiligung (Wortmeldung) und Schaffung von Gremien konziliaren Erfahrungsaustausches, u.a.. Dies alles wird als ein wichtiger Schritt in Richtung einer gegenseitigen Anerkennung und gemeinsamen Ausübung der Ämter verstanden.

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Zweitens: Initialer Akt der Anerkennung

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Ein Akt wechselseitiger Anerkennung wird in Betracht gezogen, wenn klar ist, dass es keine kirchentrennenden Differenzen mehr gibt. Wenn „im Blick auf den Glauben, das sakramentale Leben und das ordinierte Amt” (56) ein Grundkonsens erreicht ist, dann ist ein wechselseitiger Akt der Anerkennung angebracht. In einem solchen Akt muß der Grundkonsens kirchlich verbindlich anerkannt werden und damit zugleich die Tatsache, dass in der anderen Kirche Kirche Jesu Christi verwirklicht ist. Im Blick auf das Amt heißt das: Katholischerseits müßte „das Vorhandensein des von Christus seiner Kirche eingestifteten Amtes in den lutherischen Kirchen” anerkannt werden bei „gleichzeitigem Hinweis auf das Fehlen der Vollgestalt des kirchlichen Amtes als eines um der Kirchengemeinschaft willen gemeinsam zu überwindenden Mangels”. (57) Bemerkenswert ist an dieser Aussage des Dialogdokuments, dass die Anerkennung des Amtes nicht von der Verwirklichung der Vollgestalt abhängig gemacht wird. (58) Wenn eine Anerkennung des Amtes möglich ist, dann stünde dem „Beginn einer gemeinsamen Ausübung der Episkopé” (59) nichts mehr im Wege.

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Was den initialen Akt der Anerkennung betrifft, so ist im Dialogdokument an „eine verbindliche, bekenntnishafte Erklärung und an eine angemessene liturgische Feier” gedacht, „in der nach Möglichkeit die erste gemeinsame Ordination vollzogen und so die gemeinsame Ausübung der Episkopé begonnen wird”. (60) Ausdrücklich gefordert wird, was für die römisch-katholische Kirche entscheidend ist, diesen Akt „im Zusammenwirken mit dem Papst” (61) geschehen zu lassen.

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Drittens: Eine einzige Episkopé in kollegialer Gestalt

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Kommt es zu einer Anerkennung der Ämter, dann ist eine gemeinsame Ausübung der Episkopé möglich. Eine solche wird zunächst, so das Dialogpapier, „die Gestalt einer einzigen, in kollegialer Form ausgeübten Episkopé annehmen” (62) . Die Ortskirchen behalten ihre kirchlichen Strukturen, d.h. konkret die Verbindung zu ihrem Bischof, aber die Ausübung der episkopalen Verantwortung geschieht in kollegialer Form. Die Schaffung eines „regionalen Primats” (63) wird vorgeschlagen. Ein solcher hätte das Recht, Sammlungen einzuberufen und solchen vorzustehen. Man weiß sich damit einig mit der Praxis der Alten Kirche.

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Viertens: Übergang von der gemeinsam ausgeübten Episkopé zu einem gemeinsamen kirchlichen Amt

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Bei diesem letzten Schritt geht es nicht nur um eine kollegiale Verwirklichung der Episkopé, sondern um ein gemeinsames kirchliches Amt. Ein solches wäre die Folge einer gemeinsamen Ordination: „Die Gesamtheit der Nachbarbischöfe, Lutheraner und Katholiken, würden kraft der gemeinsam ausgeübten Episkopé die Ordination des neuen Amtsträgers vollziehen. Am Ende dieses zeitlich absehbaren Prozesses stände dann das gemeinsame kirchliche Amt.” (64) Aufgrund der gemeinsam ausgeübten Episkopé würden Lutheraner und Katholiken die Ordination gemeinsam vollziehen. Jede dieser Ordnungen, so das Dialogdokument, müsse „als gleichzeitig bekenntnishaftes (a), epikletisches (b), gemeinschaftliches (c) und rechtskräftiges Ereignis (d) verstanden und vollzogen werden.” (65)

41
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Der Übergang zu dem einen kirchlichen Amt wird nicht als Ergebnis menschlicher Bemühungen verstanden, sondern vielmehr als Gabe Gottes und der Prozess der Verwirklichung des einen kirchlichen Amtes als ein Geschehen der Versöhnung. Die Kommissionsmitglieder des Dialogdokuments wissen um gefährliche Deutungen: Es handelt sich, so beeilen sie sich zu sagen, weder um eine „Re-Ordination” noch um eine „Zusatz-Ordination”, auch nicht um „einen Akt einer Versöhnung der Ämter”, der als solcher sehr ambivalent ist, oder um eine „wechselseitige Beauftragung”, die über eine administrative Angelegenheit nicht hinauskommen würde. (66)

42
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Für die Ausübung des gemeinsamen kirchlichen Amtes werden drei Formen in Betracht gezogen: (1) „eine einzige Epikopé in kollegialer Gestalt”, (2) „ein einziger Bischof für unter sich verschieden geprägte Pfarrgemeinden” und (3) „Verschmelzung”. (67) Der letzte Punkt enthält m.E. die problematischste Form: Die Kirchen würden sich zu einer einzigen Kirche vereinigen, „in der auch die Pfarrgemeinden miteinander verschmolzen sind und in der es nur einen einzigen Bischof geben würde” (68) .

43
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Mit Recht wird am Ende des Dialogpapiers aus katholischer Sicht die Frage gestellt: Wie verhält es sich mit einer etwaigen vollen Gemeinschaft mit einer Kirche, die selber wiederum in Gemeinschaft mit einer anderen steht, mit der die römisch-katholische Kirche keine Gemeinschaft hat? (69) Wie verhält es sich dabei mit der „Unteilbarkeit der Koinonia” (70) ? Die Kommissionsmitglieder wissen um viele noch offene Fragen, sind aber überzeugt davon, dass das Ziel nur eine umfassende Einheit aller Kirchen sein kann.

44
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Anmerkungen:  

45
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 1.

46
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 Reform und Anerkennung kirchlicher Ämter. Ein Memorandum der Arbeitsgemeinschaft Ökumenischer Universitätsinstitute. München / Mainz 1973, 13-25.

47
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2.

48
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 Das Memorandum schneidet eine ganze Fülle von Themen an, die m.E. nicht alle auf der gleichen Ebene liegen. So heißt es z.B., dass zur Erneuerung des kirchlichen Amtes eine „Revision der traditionellen Totalrolle” (ebd. 22) notwendig sei. Dazu gehöre die freie Wahl der Lebensform, eine Regelung für Priester, die heiraten wollen, sowie die Möglichkeit, ein kirchliches Amt zeitlich begrenzt oder auch zusammen mit einem anderen Beruf auszuüben. Auch die Frauenordination wird genannt (ebd. 22f).

49
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3.

50
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  Ebd. 8.

51
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4.

52
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  Ebd. 16.

53
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5.

54
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 Siehe dazu: S. Hell, Kritische Anmerkungen zum VELKD-Papier „Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis”, in: Una Sancta 60. Jg., 3 (2005), 282-291. Weiters: G. Wenz, Rite vocatus/a. Zu einer Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: epd Dokumentation Nr. 12 (15. März 2005) 24-32, D. Wendebourg, Sondervotum zu ‚Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis’, in: epd Dokumentation Nr. 12 (15. März 2005) 18-23. Prof. Dorothea Wendebourg, Vorsitzende des Theologischen Ausschusses der VELKD, führt drei Argumente an, warum das VELKD-Papier abzulehnen sei: 1. Das Papier widerspreche dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis, im besonderen CA XIV. 2. Das Papier widerspreche sich selbst. 3. Das Papier habe zur Folge, dass die gegenwärtige inkonsistente, für evangelische Gemeinden und Amtsträger gleichermaßen undurchsichtige und auch ökumenisch unglaubwürdige Praxis bestehen bleibe (Sondervotum, in: epd Dokumentation Nr. 12 [15. März 2005] 25-28, hier 25).

55
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6.

56
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  Memorandum 17.

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7.

58
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  Ebd. 18.

59
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8.

60
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  Ebd. 19.

61
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9.

62
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  Ebd.

63
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10.

64
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  Vgl. dazu II. Vat., AA 2.

65
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11.

66
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  Memorandum 19. Hervorheb. S.H.

67
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12.

68
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  Ebd. 20.

69
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13.

70
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  Ebd. 18.

71
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14.

72
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  Ebd. 19.

73
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15.

74
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 Vgl. Amt und Eucharistie unter besonderer Berücksichtigung des Dialogs zwischen römisch-katholischer und evangelisch-lutherischer Kirche, in: Amt und Eucharistiegemeinschaft. Ökumenische Perspektiven und Probleme. Hg. S. Hell / L. Lies SJ. Innsbruck 2004, 165-200, hier 185-192.

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16.

76
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  Memorandum 18.

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17.

78
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  Ebd.

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18.

80
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  Vgl. Amt und Eucharistie (s. o.) 186-191.

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19.

82
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  Memorandum 15.

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20.

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  Vgl. Amt und Eucharistie (s.o.) 183f.

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21.

86
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  Memorandum 19.

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22.

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  Ebd. 19.

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23.

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  Ebd. 18.

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24.

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  Ebd.

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25.

94
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  Apg 6,6; 13,1-3; 14,23; 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6.

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26.

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 Das judenchristliche Gemeindemodell orientierte sich am Vorbild der Synagogengemeinde: Ein Kollegium von „Altesten” (presbyteroi) war für die Leitung zuständig. Das hellenistische Gemeindemodell übernahm aus dem profanen Bereich das Amt des „Aufsehers” (epioskopos). Die Gemeindeleitung geschah „vermutlich zunächst kollegial”, dann monarchisch, wobei der episcopos noch nicht Leiter von mehreren Ortskirchen war und sich folglich in seiner Rolle nicht von der eines presbyteros unterschied. Daneben mag es auch noch Mischformen gegeben haben. Siehe dazu F.-J. Nocke, Spezielle Sakramentenlehre, in: Handbuch der Dogmatik 2. Hg. Th. Schneider. Düsseldorf 1992, 226-376, hier 348.

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27.

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  Memorandum 24.

99
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28.

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  Ebd.

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29.

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  Ebd.

103
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30.

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  Ebd. 16.

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31.

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  Ebd.

107
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32.

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  Ebd.

109
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33.

110
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  Ebd.

111
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34.

112
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  Ebd. 25.

113
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35.

114
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 Gemeinsame Römisch-Katholische / Evangelisch-Lutherische Kommission, Das Herrenmahl. Paderborn / Frankfurt a. Main (9. Aufl.) 1981, 32, Nr. 50: Christus ist nach evangelisch-lutherischer Auffassung „in, mit und unter Brot und Wein” gegenwärtig.

115
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36.

116
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 Gemeinsame Römisch-Katholische / Evangelisch-Lutherische Kommission, Wege zur Gemeinschaft. Alle unter einem Christus. Paderborn / Frankfurt a. Main (2. Aufl.) 1981.

117
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37.

118
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  Ebd. 43f, Nr. 87.

119
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38.

120
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  Ebd. 44, Nr. 87.

121
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39.

122
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  Ebd. - II. Vat, UR 22.

123
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40.

124
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  Wege zur Gemeinschaft 44, Nr. 87.

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41.

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  Ebd. 45, Nr. 88.

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42.

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  Ebd. 45, Nr. 89.

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43.

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  Ebd. 46, Nr. 90.

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44.

132
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 Gemeinsame Römisch-Katholische / Evangelisch-Lutherische Kommission, Einheit vor uns. Modelle, Formen und Phasen Katholisch/Lutherischer Kirchengemeinschaft. Paderborn / Frankfurt a. Main 1985.

133
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45.

134
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  Ebd. 56f, Nr. 94.

135
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46.

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  Ebd. 57, Nr. 95.

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47.

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  Ebd. 58, Nr. 98.

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48.

140
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  Ebd. 58, Nr. 100.

141
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49.

142
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 Vgl. dazu: Papstamt. Hoffnung, Chance, Ärgernis. Ökumenische Diskussion in einer globalisierten Welt. Hg. S. Hell / L. Lies SJ. Innsbruck 2000.

143
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50.

144
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  Einheit vor uns 60, Nr. 103.

145
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51.

146
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  Vgl. ebd. 62, Nr. 110.

147
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52.

148
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  Ebd. 64, Nr. 113.

149
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53.

150
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 Ebd. 69, Nr. 123. Die Unterzeichnung der ‚Gemeinsamen Erklärung zur Rechtferigungslehre’ im Jahr 1999 (Augsburg) könnte als ein erster offizieller Schritt auf diesem Weg bezeichnet werden. Wünschenswert wäre die Fortsetzung dieses Prozesses und eine gemeinsame Erklärung zum Eucharistie- / Abendmahlverständnis. Auch hier wäre nach dem bereits in der ‚Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre’ angewandten Dreischritt vorzugehen: (1) Gemeinsam bekennen wir... (2) Nach lutherischem Verständnis... (3) Nach katholischem Verständnis.... Gemeinsamkeiten sollten ausgesagt, Verschiedenheiten nicht verschleiert werden.

151
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54.

152
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  Ebd. 69, Nr. 124.

153
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55.

154
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  Ebd. 69, Nr. 121.

155
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56.

156
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  Ebd. 69, Nr. 123.

157
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57.

158
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  Ebd. 70, Nr. 124.

159
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58.

160
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 Die Unterscheidung zwischen „Wesen” und „Gestalt” des Amtes könnte hier hilfreich sein. Auch wenn „Wesen” und „Gestalt” des Amtes nicht voneinander zu trennen sind, so könnte diese Unterscheidung dazu dienen, zwar von einem „Mangel” des Amtes zu reden, aber nicht eo ipso das Amt als solches in Frage gestellt zu sehen. Die Diskussion über die Formulierung des Zweiten Vatikanischen Konzils (UR 22 - „defectus sacramenti ordinis“) bekäme so eine neue Ausrichtung.

161
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59.

162
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  Ebd.

163
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60.

164
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  Ebd. 70, Nr. 125.

165
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61.

166
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  Ebd. 71, Nr. 126.

167
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62.

168
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  Ebd. 71, Nr. 127 - im Original kursiv.

169
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63.

170
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  Ebd. 72, Nr. 127.

171
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64.

172
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  Ebd. 74, Nr. 133.

173
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65.

174
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  Ebd. 74, Nr. 134.

175
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66.

176
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  Ebd. 76, Nr. 140.

177
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67.

178
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  Ebd. 77f, Nr. 143-145.

179
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68.

180
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  Ebd. 78, Nr. 145.

181
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69.

182
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  Siehe dazu ebd. 79, Nr. 148.

183
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70.

184
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  Ebd. 78-80, Nr. 146-148.

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