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Wie wird ein neuer Papst gewählt?

Autor:Breitsching Konrad
Veröffentlichung:
Kategoriekommentar
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2005-04-18

Inhalt

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Die derzeit gültige Rechtsgrundlage für die Vorbereitung und Durchführung der Papstwahl bildet die von Johannes Paul II. verfasste Apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ (UDG) vom 22. Februar 1996. Bereits vor dem Pontifikat von Johannes Paul II. haben es die Päpste immer wieder für notwendig erachtet, die Wahlordnung für das Papstamt, das wohl zentralste Amt der katholischen Kirche, den Anforderungen der Zeit anzupassen. (1) Das Kardinalskollegium, das während der Vakanz des Apostolischen Stuhls die Leitung hinsichtlich der ordentlichen Angelegenheiten der Kirche übernimmt, darf an der jeweils gültigen Wahlordnung keine Änderungen vornehmen (UDG 4.). Sollten jedoch über den Inhalt der Bestimmungen von UDG oder über die Art und Weise ihrer Durchführung Zweifel auftreten, obliegt es dem Kardinalskollegium, mit einfacher Mehrheit eine entsprechende Entscheidung zu treffen (UDG 5.).

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Die Vorbereitung der Wahl (UDG 7.–13.)

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Das Kardinalskollegium erledigt die Leitung der Kirche während der Vakanz des Apostolischen Stuhls durch zwei Arten von Versammlungen: der Generalkongregation, der alle Kardinäle bis zu Wahl angehören, und der Sonderkongregation, die aus dem Kardinal-Camerlengo (zur Zeit der Spanier Eduardo Martinez Somalo) und drei wahlberechtigten Kardinälen – je einer aus den drei Kardinalsrängen (Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone) – gebildet wird. Die drei Kardinäle werden mit Los bestimmt und üben ihr Amt jeweils für drei Tage aus. Nach Ablauf von drei Tagen sind immer wieder drei neue Assistenten für den Kardinal-Camerlengo per Los bis zum Ende der Vakanz zu bestimmen. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, sobald sie von der Vakanz benachrichtigt wurden und durch keinen rechtmäßigen Grund verhindert sind. Das Fernbleiben ist nur jenen Kardinälen erlaubt, die kein Wahlrecht mehr besitzen. Die ordentlichen Angelegenheiten der Wahlvorbereitung erfolgen durch die Sonderkongregation. Fragen von schwerwiegenderer Bedeutung müssen von der Generalkongregation entschieden werden. Der Tagungsort der Generalkongregation ist in der Regel der Apostolische Palast. Die wahlvorbereitenden Sitzungen der Generalkongregation finden täglich statt, und zwar von dem Tag an, den die erste Sonderkongregation festsetzt. Die täglichen, vom Dekan des Kardinalskollegiums (zur Zeit Joseph Ratzinger) geleiteten (2) Zusammenkünfte dienen vor allem dem Informationsaustausch zwischen dem Kardinal-Camerlengo und den übrigen Kardinälen.

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In der ersten Generalkongregation wird den Kardinälen ein Exemplar der Konstitution „Universi Dominici Gregis“ ausgehändigt. Darüber hinaus wird den Kardinälen folgende Eidesformel vorgelesen:

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„Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, daß wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten sind, und alles streng geheimhalten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert.“

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Hierauf antwortet jeder einzelne Kardinal mit den Worten: „Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es.“ Unter Berührung des Evangeliums fügt jeder hinzu: „So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“

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In einer der unmittelbar auf die erste Generalkongregation folgenden Versammlungen sind die dringlichsten Entscheidungen zur Vorbereitung der Wahl zu treffen. Dazu gehört neben der Vorbereitung der Überführung des Leichnams des verstorbenen Papstes zur Aufbahrung in den Petersdom und der Trauerfeierlichkeiten auch die Beauftragung der Kardinalskommission, bestehend aus dem Kardinal-Camerlengo und den Kardinälen, die das Amt des Staatssekretärs sowie das Amt des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den Staat der Vatikanstadt innehatten, das Domus Sanctae Marthae für die Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle vorzubereiten. Die Zuweisung der Zimmer der wahlberechtigten Kardinäle wird durch Los entschieden. Die genannte Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Sixtinische Kapelle für den geordneten Ablauf der Wahlhandlungen vorbereitet wird und diesbezüglich ein Höchstmaß an Geheimhaltung gewährleistet ist. In der Versammlung müssen auch zwei Kleriker bestimmt werden, die den Kardinälen zwei Betrachtungen, eine über die aktuellen Probleme der Kirche und eine über die erleuchtete Wahl des Papstes halten sollen. Schließlich ist Tag und Stunde des Beginns der Wahlhandlungen festzusetzen.

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Das Wahlgremium

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Mit dem Dekret „In nomine Domini“ hat Nikolaus II. 1059 die Ära des exklusiven Rechts des Kardinalskollegiums, den Papst zu wählen, eingeleitet. Die Obergrenze der wahlberechtigten Kardinäle ist seit Paul VI. mit 120 festgesetzt (UDG 33.). Dem aktuellen Konklave werden 115 Kardinäle angehören. (3) Die Bestimmung Pauls VI., dass Kardinäle, die das achtzigste Lebensjahr schon vollendet haben, nicht mehr an der Wahl teilnehmen dürfen, wurde beibehalten. Als Stichtag nennt UDG im Vorwort nun aber den Beginn der Vakanz, währen Paul VI. den Beginn des Konklaves festgelegt hatte (4) . Der Ausschluss wird damit begründet, „solch einem verehrungswürdigen Alter nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muss“ (UDG, Vorwort). Wahlberechtigt sind jedoch auch jene Kardinäle, die zwar in einem Konsistorium (5) öffentlich kreiert worden sind, aber noch nicht das Kardinalsbiret und den Kardinalsring erhalten und den Gehorsamseid „ad effusionem sanguinis“ („bis zum Blutvergießen“) (6) noch nicht abgelegt haben (UDG 36.). Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt worden sind und solche, die mit Zustimmung des Papstes auf ihre Kardinalswürde verzichtet haben, haben damit auch das Recht, den Papst zu wählen, verloren. Die Teilnahme der wahlberechtigten Kardinäle am Konklave ist eine heilige Gehorsamspflicht, der sich ein Kardinal nur aus Krankheitsgründen oder einem anderen schwerwiegenden, vom übrigen Kollegium akzeptierten Grund entziehen kann (UDG 38.). Erkrankt ein Kardinal während des Wahlvorganges, so kann das übrige Kollegium den Wahlgang ohne den Betreffenden fortsetzen. Will dieser aber nach oder auch vor seiner Genesung ins Konklave zurückkehren, muss er wieder zugelassen werden. Ähnliches gilt auch für einen Kardinal, der aus einem anderen ernsten und vom Kollegium akzeptierten Grund das Konklave verlassen hat und wieder zurückkehren will (UDG 40.).

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Die in Rom anwesenden wahlberechtigten Kardinäle müssen bis zum 15. Tag nach dem Eintritt der Vakanz auf die noch nicht eingetroffenen Mitglieder des Kardinalskollegiums warten, bevor sie zur Wahl schreiten dürfen. Falls schwerwiegende Gründe vorliegen sollten, dürfen die Kardinäle den Beginn noch um einige Tage hinausschieben. Spätestens am 20. Tag muss jedoch mit den Wahlhandlungen begonnen werden (UDG 37. u. 49.).

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Die Geheimhaltungspflicht

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Den am Konklave teilnehmenden Kardinälen wird die Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich allem, was direkt oder indirekt die Wahlvorgänge betrifft, auferlegt. Um diese Geheimhaltungspflicht sicher stellen zu können, ist das gesamte Gebiet der Vatikanstadt so zu regeln, dass die Kardinäle, insbesondere auf ihrem Weg vom Domus Sanctae Marthae in den Apostolischen Palast (Sixtinische Kapelle) von niemanden erreicht werden können (UDG 43.). Darüber hinaus sind die Kardinäle verpflichtet, vom Beginn des Konklaves an bis zur öffentlichen Bekanntmachung des neu gewählten Papstes, sich jeglicher Kommunikation mit der Außenwelt zu enthalten. Sie haben vor dem Konklave ihre Angelegenheiten und Aufgabenbereiche so zu regeln, dass sie für die Zeit des Konklaves ohne sie weitergeführt werden können. Während des Konklaves dürfen die Kardinäle darüber hinaus keine Zeitungen und Zeitschriften erhalten sowie keine Radio- oder Fernsehsendungen verfolgen.

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Allen Personen, die sich aus einem gerechten Grund in der Vatikanstadt aufhalten, ist es verboten, mit den Kardinälen ins Gespräch zu treten. Personen, wie der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei, ein Kleriker als Assistent des Kardinaldekans, einige Ordenspriester als Beichtväter, zwei Ärzte für Notfälle sowie Personen für den Tischdienst und die Reinigung, deren Anwesenheit während des Konklaves persönliche oder amtliche Anforderungen verlangen, sind über alles, was sie das Konklave Betreffendes in Erfahrung bringen, gegenüber jeder nicht dem wahlberechtigten Kardinalskollegium angehörenden Person zu strenger Geheimhaltung verpflichtet (UDG 47.). Deshalb müssen sie vor Beginn der Wahl folgende Eidesformel sprechen und unterschreiben:

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„Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, dass ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, dass ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, dass eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst (vgl. can. 1399 (7) CIC) anzuwenden gedenkt.

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So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“

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Falls sie die Geheimhaltungspflicht dennoch in irgendeiner Weise verletzen sollten, ziehen sie sich die von selbst eintretende Strafe der Exkommunikation zu, deren Lossprechung dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist (UDG 58.). Darüber hinaus müssen sie, wie in der Eidesformel angesprochen, mit weiteren Strafmaßnahmen des künftigen Papstes rechnen.

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Der Kardinal-Camerlengo ist mit seinen drei „Drei-Tage-Assistenten“ für die Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Wahlhandlungen verantwortlich. Unter Zuhilfenahme zweier vertrauenswürdiger Techniker sollen sie sicherstellen, dass kein Aufnahme- oder audiovisuelles Sendegerät in die Sixtinische Kapelle und die umliegenden Räume gelangt.

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Der Wahlort

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Als Ort der Wahl gilt nach wie vor die Sixtinische Kapelle (UDG 51.). Dies liegt nicht zuletzt in dem besonderen Charakter dieser Wahlhandlung begründet, die eben nicht nur ein reiner Rechtsakt ist, sondern auch eine liturgische Note aufweist. Der Ort soll daher dazu beitragen, „das Bewusstsein der Gegenwart Gottes zu fördern“ (UDG). Die liturgische Bedeutung der Papstwahl kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Konklave von den wahlberechtigten Kardinälen mit einer Votivmesse zur Wahl des Papstes (in der Regel) in der Petersbasilika möglichst am Vormittag eingeleitet wird. Am Nachmittag versammeln sich die wahlberechtigten Kardinäle in der Capella Paolina des Apostolischen Palastes und ziehen von dort in Chorkleidung in feierlicher Prozession Veni creator singend in die Sixtinische Kapelle.

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Nach dem Eintreffen in der Sixtinischen Kapelle liest der Dekan des Kardinalskollegiums noch in Gegenwart aller der sich an der feierlichen Prozession beteiligt habenden Personen laut folgende Eidesformel vor:

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„Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, dass jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.“

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 Jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal leistet darauf hin folgenden Eid:

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„Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“

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Wenn der letzte Kardinal den Eid geleistet hat, gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das „extra omnes“ (alle hinaus!), auf das hin alle nicht zum Konklave Gehörenden mit Ausnahme des Päpstlichen Zeremomienmeisters und des Klerikers, der den Kardinälen die Betrachtung über die Bedeutung der bevorstehenden Papstwahl zu halten hat, die Sixtinische Kapelle verlassen. Nach der Betrachtung entfernen sich auch dieser und der Zeremonienmeister. Nach den nun folgenden Gebeten besteht unter Leitung des Kardinaldekans die Möglichkeit, Verständnisfragen hinsichtlich der Wahlordnung zu klären. An den Bestimmungen selbst darf jedoch bei sofortiger Ungültigkeit nichts verändert werden. Wenn schließlich nach dem Urteil der Mehrheit dem Beginn der Wahl nichts mehr im Wege steht, wird unverzüglich zur Wahl geschritten.

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 Der Wahlmodus

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Als gültiger Wahlmodus gilt seit UDG nur mehr die geheime Wahl mittels Stimmzettel. Die Wahl durch Akklamation wurde abgeschafft, da sie Johannes Paul II. für ungeeignet hielt, „die Überlegungen eines Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner Herkunft her so verschieden ist“ (UDG, Vorwort). Ebenso ließ er die Wahl per compromissum (8) fallen, „nicht nur weil sie schwer zu bewerkstelligen ist, sondern auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum persönlich zum Ausdruck zu bringen“.

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Als gewählt gilt derjenige, der zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Kardinäle auf sich vereinigen kann. Lässt sich das Wahlgremium nicht genau in drei Teile teilen, ist eine Stimme mehr erforderlich. (UDG 62.). Da das aktuelle Konklave aus 115 wahlberechtigten Kardinälen besteht, muss der zukünftige Papst 77 Stimmen erhalten.

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Am ersten Nachmittag findet nur ein Wahlgang statt. Auf den darauffolgenden Tagen finden je zwei Wahlgänge am Vormittag und je zwei am Nachmittag statt.

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 Der Abstimmung vollzieht sich in drei Schritten:

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1. die Vorstufe der Abstimmung. Sie besteht aus a) der Vorbereitung und Austeilung der Stimmzettel; b) der Auslosung der drei Wahlhelfer, der drei Infirmarii (der Beauftragten, die die Stimmen erkrankter Kardinäle einsammeln) sowie der drei Wahlprüfer; c) der Ausfüllung der Stimmzettel. Auf den ausgeteilten, rechteckigen, doppelt faltbaren Stimmzetteln mit dem Aufdruck „Eligo in Summum Pontificem“ in der oberen Hälfte wird auf die unter Hälfte der Name des Kandidaten geschrieben. Die Kardinäle füllen die Stimmzettel geheim mit verstellter Schrift aus.

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2. der eigentliche Wahlgang. Er besteht aus a) dem Einwerfen der Stimmzettel in die bereitgestellte Urne; b) dem Mischen und Zählen der Stimmzettel; und c) der öffentlichen Auszählung der Stimmen.

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Jeder Kardinal bringt einzeln gemäß der Rangordnung seine Stimme sichtbar in der erhobenen Hand zum Altar. Auf dem Altar befindet sich die mit einem Teller bedeckte Urne. Mit noch erhobenem Stimmzettel spricht der Kardinal: „Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich den gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.“ Anschließend legt er den Stimmzettel auf den Teller und lässt ihn vom Teller in die Urne gleiten. Nicht gehfähige Kardinäle übergeben ihre Stimme nach Ablegen des Eides dem zuletzt ausgelosten Wahlhelfer. Dieser bringt mit erhobenen Arm die Stimme zur Urne und lässt sie wortlos mit dem Teller in die Urne gleiten.

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Befinden sich Kardinäle aus Krankheitsgründen auf ihren Zimmern, übergeben die Wahlhelfer den drei Infirmarii ein Kästchen mit einer Öffnung zum Einwurf für die Stimmzettel, nachdem sie es vorher geöffnet hatten, damit alle Anwesenden sehen konnten, dass es leer ist. Das Kästchen wird danach verschlossen und der Schlüssel auf den Altar gelegt. Die Infirmarii begeben sich mit den Stimmzetteln und dem verschlossenen Kästchen zu den kranken Kardinälen, um diesen so die Stimmabgabe zu ermöglichen. Die Stimmen aus dem Kästchen werden nach Überprüfung der richtigen Anzahl von den Wahlhelfern einzeln auf den Teller gelegt und alle zusammen in die Urne geworfen.

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Nach Abgabe aller Stimmzettel wird die Urne mehrmals vom ersten Wahlhelfer geschüttelt. Danach werden die Stimmzettel vom letzten Wahlhelfer gezählt, indem er sie einzeln aus der Urne nimmt und in einen leeren Behälter gibt. Bei gültiger Anzahl der Stimmzettel erfolgt die Auszählung. Dabei entfaltet der erste Wahlhelfer einen Stimmzettel, sieht den Namen ein, reicht ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der ebenfalls den Namen einsieht und an den dritten Wahlhelfer weiterreicht. Dieser liest den Namen laut und deutlich vor, damit die Kardinäle den Namen auf eine eigens dafür vorgesehene Liste schreiben können. Er selbst notiert die Namen ebenfalls auf einen Zettel. Anschließend locht er den Stimmzettel mit einer Nadel und fädelt ihn auf einer Schnur auf. Nach dem letzten Zettel wir die Schnur zusammengebunden. Das Auszählungsergebnis halten die Wahlhelfer auf einem eigenen Blatt fest.

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3. der Wahlabschluss. Er besteht a) aus der Auswertung der Stimmen; b) deren Kontrolle und c) der Verbrennung der Stimmzettel.

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Die Wahlhelfer stellen das Wahlergebnis fest. Dieses wird von den Wahlprüfern unabhängig kontrolliert, indem sie die Stimmzettel und die Niederschrift der Wahlhelfer überprüfen. Anschließend werden die Stimmzettel verbrannt. Falls noch ein zweiter Wahlgang folgen sollte, werden sie erst nach diesem gemeinsam mit dessen Stimmzetteln verbrannt. Ebenso verbrannt werden die von den Kardinälen zum Wahlergebnis gemachten Notizen.

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Am Ende jedes Wahlganges muss der Kardinal-Camerlengo ein Protokoll mit dem Abstimmungsergebnis verfassen, das die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle erhalten muss. Diese Protokolle werden dem zukünftigen Papst übergeben, der sie in einem dafür vorgesehenen Archiv in einem versiegelten Umschlag aufbewahrt. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes darf dieser von niemanden geöffnet werden.

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Hat am dritten Wahltag noch kein Kandidat die Zweidrittelmehrheit erreicht, erfolgt eine Unterbrechung der Wahl für höchstens einen Tag, die dem Gebet, dem Gespräch und einer kurzen geistlichen Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Klasse der Diakone dienen soll. Sind weitere sieben Wahlgänge ebenfalls erfolglos geblieben, erfolgt wiederum eine Unterbrechung, diesmal mit mahnenden Worten vom ranghöchsten Kardinal aus der Klasse der Priester. Nach weiteren sieben erfolglosen Wahlgängen folgt eine neue Pause für Gebet und Gespräch und ermunternde Worte durch den ranghöchsten Kardinal aus der Klasse der Bischöfe. Danach sind wiederum sieben Wahlgänge vorgesehen. Sollten aus diese ergebnislos bleiben, wird unter Leitung des Kardinal-Camerlengo über die weitere Vorgangsweise beratschlagt und mit absoluter Mehrheit darüber entschieden. Im Grunde kann jedoch nur darüber entschieden werden, ob ab dem nächsten Wahlgang die absolute Mehrheit entscheidet oder ob es zu einer Stichwahl ebenfalls mit absoluter Mehrheit zwischen den Kandidaten kommen soll, die beim letzten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben (UDG 75.).

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Die Sicherung der Unabhängigkeit der Wahl

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Bereits zu Lebzeiten eines Papstes darf ohne dessen Beratung von niemandem, auch nicht von den Kardinälen, über die Wahl des nächsten Papstes verhandelt werden. Ebenso dürfen keine Wahlversprechen gemacht und in geheimen Privatzusammenkünften einschlägige Beschlüsse gefasst werden.

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Den wahlberechtigten Kardinälen und allen, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Papstwahl zu tun haben, ist es kraft heiligen Gehorsams und unter Androhung der von selbst eintretenden Exkommunikation verboten, von welch einer weltlichen Autorität auch immer Ausschließungswünsche hinsichtlich bestimmter Kandidaten an das Wahlgremium zu übermitteln.

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Die wahlberechtigten Kardinäle dürfen keine Verbindlichkeiten irgendwelcher Art für die Wahl oder Nichtwahl eines bestimmten Kandidaten eingehen. Selbst wenn sie unter Eid eingegangen worden sein sollten, werden die Verbindlichkeiten für nichtig erklärt. Kardinäle, die derartige Verbindlichkeiten eingehen, werden mit der von selbst eintretenden Exkommunikation belegt. (UDG 81.).

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Ein Gedankenaustausch über die Papstwahl in der Zeit der Vakanz ist von diese Verboten jedoch nicht betroffen.

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Verboten ist den Kardinälen hinwieder, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen. Gemeint sind damit Abmachungen mit dem Versprechen, diese bei Erhebung zum Papst einzulösen. Auch diese werden, selbst wenn sie unter Eid erfolgt sein sollten, für nichtig erklärt.

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Darüber hinaus werden die wahlberechtigten Kardinäle ermahnt, sich bei der Wahl weder von Sympathie oder Abneigung leiten noch sich von Begünstigungen und persönlichen Beziehungen noch irgendwie sonst, von wem oder was auch immer, beeinflussen zu lassen. Sie sollen allein die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben.

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Schließlich wird die Beteiligung des gesamten Gottesvolkes an dem Wahlvorgang angesprochen, indem es aufgerufen wird, in geistiger Verbundenheit mit den wahlberechtigten Kardinälen, den neuen Papst im Gebete als Geschenk Gottes zu erflehen. So wird der Wahlvorgang zu einer Angelegenheit der ganzen Kirche. Das Volk soll sich in den Basiliken Roms und in den Kirchen der anderen Diözesen zum Gebet versammeln und um die Erleuchtung der Kardinäle bitten.

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Annahme der Wahl und Verkündigung des neuen Papstes

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Ist die Wahl vollzogen, ruft der letzte Kardinaldiakon den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister in die Sixtinische Kapelle. Nach deren Ankunft fragt der Dekan des Kollegiums den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Sobald der Gewählte zugestimmt hat, fragt er nach dem zukünftigen Papstnamen. Nachdem der Gewählte seinen zukünftigen Papstnamen genannt hat, werden zwei Zeremoniäre herbeigerufen, um die rechtmäßige Ausstellung des vom Zeremonienmeister anzufertigenden Dokuments über die Annahme der Wahl und den gewählten Namen zu bestätigen. Ist der Gewählte bereits Bischof, ist er mit der Annahme der Wahl Papst und Inhaber der höchsten kirchlichen Gewalt. Ist er noch nicht Bischof, ist der Betreffende unmittelbar nach der Annahme zum Bischof durch den Dekan des Kollegiums zu weihen. Erst nach Erhalt der Bischofsweihe ist er Papst. Mit der Annahme der Wahl ist in der Regel das Konklave beendet.

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Nach Abschluss der Formalitäten huldigen die wahlberechtigten Kardinäle dem neuen Papst und leisten ihr Gehorsamsversprechen. Der erste Kardinaldiakon verkündet daraufhin dem wartenden Volk den Namen des neuen Papstes, der unmittelbar danach den Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Petersbasilika spendet.

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Anmerkungen:

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1. Regelungen für die Wahl des Papstes wurden von Pius X., Apost. Konst. „Vacante Sede Apostolica“, vom 25. Dezember 1904, in: Pii X Pontificis Maximi ActaIII (1908) 239–288; Pius XI. Motu proprio „Cum Proxime“, vom 1. März 1922, in: AAS 14 (1922) 145–146; Apost. Konst. „Quae divinitus“, vom 25. März 1935, in: AAS27 (1935) 97–113; Pius XII, Apost. Konst. „Vacantis Apostolicae Sedis“,vom 8. Dezember 1945, in: AAS38 (1946) 65–99; Johannes XXIII., Motu proprio „Summi Pontificis electio“, 5. September 1962, in: AAS 54 (1962) 632–640; Paul VI., Apost. Konst. „Romano Pontifici eligendo“, vom 1. Oktober 1975, in: AAS67 (1975) 609–645 erlassen.

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2. Bei Abwesenheit oder rechtmäßiger Verhinderung des Dekans erfolgt die Leitung durch den Subdekan (UDG 9.).

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3. Nur 115 Kardinäle werden in das Konklave einziehen, in: kathpress-Tagesdienst Nr. 84, vom 11.4.2005, 2.

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4.Paul VI., Apost. Konst. „Romano Pontifici eligendo“ vom 1. Oktober 1975, in: AAS 67 (1975) 607–645, Nr. 33., 622.

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5. Als Konsistorium bezeichnet man die beratenden Zusammenkünfte des Kardinalskollegiums mit dem Papst und unter dessen Vorsitz (vgl. can. 353 CIC 1983). Diese Einrichtung wurde von Johannes Paul II. wieder aufgegriffen. Vgl. Thomas J. Reese, Im Inneren des Vatikan. Politik und Organisation der katholischen Kirche. Frankfurt a. M. 1998, 97. Es wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Konsistorien unterschieden. Außerordentliche Konsistorien, zu denen alle Kardinäle einberufen werden, finden statt, wenn dies besondere Erfordernisse der Kirche oder schwerwiegendere Angelegenheiten dem Papst ratsam erscheinen lassen. Ordentliche Konsistorien werden einberufen, um schwerwiegendere, aber mit gewisser Regelmäßigkeit auftretende Fragen zu behandeln. Zu diesen werden vor allem die in Rom anwesenden Kardinäle einberufen. Johannes Paul II. hatte sich jedoch dieser Form zur Beratung nie bedient, sondern außerordentliche Konsistorien vorgezogen. Vgl. Reese, Vatikan, 98. Ordentliche Konsistorien dienen aber auch zur Vornahme feierlicher Akte, wie die Kreierung eines Kardinals, indem das entsprechende Dekret des Papstes in dieser Versammlung verkündet wird (vgl. can. 351 § 2).

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6. „An diese absolute Treuepflicht erinnert der sogenannte Kardinalspurpur, die blutrote Gewandung. Damit sind die Kardinäle als unbedingte Gefolgsleute des Papstes gekennzeichnet, die diesen zwar beraten dürfen, aber kein Einspruchsrecht besitzen.“ Fabrizio Rossi, Der Vatikan. Politik und Organisation (Wissen in der Beck’schen Reihe 2182). München 2004, 56.

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7. Can. 1399. – Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.

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8. Bei einer Kompromisswahl würden die Kardinäle einer Gruppe aus ihrer Mitte den Wahlvorgang übertragen, die genau nach den vereinbarten Vorgaben des gesamten Kollegiums die Wahl durchzuführen hätte.

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