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Ökumene nach evangelisch-lutherischem Verständnis

Autor:Hell Silvia
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2004-04-02

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

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Der jüngst veröffentlichte Text der VELKD "Ökumene nach evangelisch-lutherischem Verständnis" (21. November 2003) (1) stellt für die römisch-katholische Kirche eine große Herausforderung dar. Die HerderKorrespondenz(2) reagiert auf das Ökumene-Papier mit einem Kommentar unter der kritischen Überschrift "Rückzug?". Es mag zwar zu beachten sein, dass es sich bei dem Ökumene-Papier um einen innerevangelischen Klärungsprozess handelt, (3) es wäre aber nicht angebracht, nicht nach den daraus folgenden Konsequenzen für den ökumenischen Dialog zu fragen. Im Kommentar der HerderKorrespondenz wird zuerst eingeräumt: „Es kann nicht Aufgabe katholischer Kirche und Theologie sein, sich in innerlutherische Klärungsprozesse einzumischen, auch nicht dann, wenn diese Klärungen das Verständnis von Ökumene betreffen." Es wird dann aber gleich hinzugefügt: „Aber gleichzeitig stehen sich die Kirchen ja nicht als abgeschlossene Größen gegenüber, sondern sind durch vielfältige Kontakte und auch Lernprozesse gegeneinander geöffnet." (4) Von den vielfältigen Kontakten und Lernprozessen, die sich in zahlreichen Konsens- und Konvergenzpapieren niedergeschlagen haben, (5) ist im Ökumene-Papier nichts zu spüren. Im Gegenteil! Es werden die Begriffe „Konsens" und „Konvergenz" in einer vorrangig negativen Bedeutung verwendet. Der Eindruck wird erweckt, als ob in den zahlreichen Konsens- und Konvergenzerklärungen die Wahrheitsfrage hintangestellt worden wäre. Ökumenische Gespräche haben, so das Ökumene-Papier, „nicht den Sinn von Verhandlungen über Lehrdifferenzen mit dem Ziel, unter Hintanstellung der Wahrheitsfrage durch einseitiges oder beiderseitiges Entgegenkommen zur Formulierung von Konvergenzen oder Konsensen zu kommen, sondern sie dienen der Wahrheitsfindung, und zwar durch wechselseitige Bezeugung der erkannten Wahrheit und durch Überprüfung des vorausgesetzten Wahrheitsverständnisses" (3.3.c). Ich weiß nicht, ob es die Intention der Verfasser dieses Papiers war, die bisherigen Konsens- und Konvergenzerklärungen generell und ohne Unterscheidung negativ zu beurteilen. Die Dokumente (mit jeweils unterschiedlichem Charakter) wie z.B. ‚Das Herrenmahl' (1978), ‚Das geistliche Amt' (1981), ‚Die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre' (1997) oder ‚Communio Sanctorum' (2000) verdienen eine differenziertere Betrachtungsweise und können nicht einfach mit dem Vorwurf, es gehe den für diese Texte verantwortlichen Theologen nicht um die Wahrheitsfrage, beiseite geschoben werden. Ökumenische Gespräche dienen dazu, wie ja das Ökumene-Papier selber feststellt, „echte Dissense und Konsense" „von vermeintlichen, scheinbaren Dissensen und Konsensen" zu unterscheiden (3.3.c). Genau dies wäre m.E. die Aufgabe eines ökumenischen Dialogs: die Suche nach einem echten Konsens als Prozess der Wahrheitsfindung. Die entscheidende und zu klärende Frage ist nur: Wann liegt echter Konsens vor?

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Im Zuge der Auseinandersetzungen um die ‚Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre', die die römisch-katholische Kirche und der Lutherische Weltbund 1997 verabschiedet haben und die das Ökumene-Papier namentlich nicht nennt, ist deutlich geworden, dass zwischen einem „totalen Konsens" und einem „differenzierten Konsens" zu unterscheiden ist. Ersteres meint eine völlige Deckungsgleichheit der Aussagen sowohl unter sprachlicher als auch unter inhaltlicher Rücksicht, letzteres einen fundamentalen Konsens unter Anerkennung legitimer, d.h. nicht kirchentrennender Unterschiede. (6) Ein totaler Konsens ist nicht erstrebenswert. Wer hingegen einen differenzierten Konsens anstrebt, muss allerdings klären, wie Einheit und Verschiedenheit zueinander stehen und unter welchen Bedingungen Kirchengemeinschaft möglich ist. Zwei ekklesiologische Einheitsvorstellungen treffen, berücksichtigt man im Vergleich zum Ökumene-Papier die römisch-katholische Position, unversöhnt aufeinander: zum einen eine Einheitsvorstellung, die sich mit einem Minimalkonsens begnügt und die die verschiedenen Konfessionen einfach nebeneinander bestehen läßt, zum anderen eine Einheitsvorstellung, die Glaubens- und Kirchengemeinschaft miteinander verbindet und erst dann, wenn eine solche vorliegt, die Gläubigen - sieht man z.B. von den in c. 844 / CIC 1983 geregelten Ausnahmebedingungen der römisch-katholischen Kirche ab - zu den Sakramenten zuläßt. Nach dem Ökumene-Papier wird die Erklärung und Praktizierung von Kirchengemeinschaft nur dort explizit ausgeschlossen, „wo das gemeinsame Verständnis des Evangeliums nicht als gegeben anerkannt werden kann, weil gemäß der offiziellen Lehre oder dem Recht einer Kirche derjenige Umgang mit Evangelium und Sakrament nicht vorliegt, der als notwendige Bedingung für das Zustandekommen des Glaubens verlangt ist" (3.2f). Damit wird aber eine Einladung an Glieder von Kirchen, die nicht in einer Kirchengemeinschaft stehen, zur Teilnahme an Wort und Sakrament (3.2f) nicht ausgeschlossen. Das Ökumene-Papier begnügt sich mit einem Minimalkonsens. „Minimalkonsens" bedeutet hier zweierlei.

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Erstens: Es geht ausschließlich um das rechte Evangeliumsverständnis oder, wie es in CA 7 heißt (in der Stelle, die im Ökumene-Papier zitiert wird), um die „schriftgemäße Verkündigung" und um den „einsetzungsgemäßen Gebrauch der Sakramente samt ihren Implikationen" (3.1d). Weitere ekklesiologische Fragen werden ausgeblendet bzw. noch schärfer: „jede zusätzliche Bedingung" als „eine grundsätzliche Preisgabe des lutherischen Verständnisses von Glaubens- und Kirchenkonstitution" betrachtet. Dazu das Ökumene-Papier: „Ziel der Ökumene nach lutherischem Verständnis ist vielmehr die Erklärung und Praktizierung von Kirchengemeinschaft auf der Basis und unter der Voraussetzung der von Gott gewirkten ‚wahren Einigkeit' der Kirche, die im gemeinsamen schriftgemäßen Verständnis des Evangeliums gegeben ist" (3.2a).

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Zweitens: Es sind nicht die Kirchen als solche im Blick, sondern bloß deren Glieder, die trotz Differenzen zur Teilnahme an Wort und Sakrament eingeladen werden. Die Leuenberger Konkordie wird zwar nirgends namentlich erwähnt, das Ökumene-Papier ist aber ganz im Sinne von „Leuenberg" geschrieben. Die konfessionellen Unterschiede resultieren nach Auffassung des Ökumene-Papiers "entweder aus unterschiedlichen Akzentsetzungen bzw. Interpretationen des Evangeliums, die den Charakter von Bekenntnisverschiedenheiten haben, oder aus gegensätzlichen, miteinander unvereinbaren Interpretationen des Evangeliums, die den Charakter von Bekenntnisgegensätzen haben bzw. bekommen" (3.1b). Bekenntnisverschiedenheiten sind anders zu beurteilen als Bekenntnisgegensätze. Bekenntnisgegensätze stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zum Evangelium. Die zu stellende Frage ist, ob es sich bei den Bekenntisverschiedenheiten nur um unterschiedliche Akzentsetzungen bzw. Interpretationen des Evangeliums handelt oder ob unterschiedliche theologische Konzeptionen hinter den unterschiedlichen Aussagen stehen. Im Herder-Kommentar wird die Sorge geäußert, ob das Ökumene-Papier nicht grundsätzlich eine Absage an die Methode der ‚Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre', die 1999 in Augsburg vom Päpstlichen Rat für die Einheit der Christen und vom Lutherischen Weltbund unterzeichnet wurde, darstelle. (7) Wer die Vorgehensweise bei der Suche nach gemeinsamen und unterscheidenden Aussagen (nach Konsens und Differenz) prinzipiell in Frage stellt, tut dies sicherlich. Problematisch ist es allerdings, nicht nach den unterschiedlichen zugrundeliegenden theologischen Konzeptionen zu fragen und sich mit einem bloß vordergründigen Konsens zu begnügen. Die Übereinstimmung im „schriftgemäßen Verständnis des Evangeliums" (3.2a) läßt sich aber auch nicht bloß auf einen Minimalkonsens reduzieren. Ein echter Konsens ist nur möglich, wenn die Implikationen und Konsequenzen mitbejaht werden. Ein bloßes Bestehenlassen der Unterschiede ergibt noch lange keine Kirchengemeinschaft. Bei der ‚Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre' ist dies deutlich geworden. Dass sich so viele evangelische Theologen in Deutschland kritisch zu Wort gemeldet haben, kann nicht einfach als „Bosheit" abgetan werden. (8) Der geäußerte Protest erfordert eine Aufarbeitung unterschiedlicher theologischer Konzeptionen. Bei der ‚Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre' ging es zum einen um den prinzipiellen Stellenwert der Rechtfertigung (nur ein Kriterium neben anderen oder das Kriterium schlechthin?), zum anderen um Unterschiede in der Anthropologie (Wer ist der von Gott gerechtfertigte Mensch? Was heißt „Sünder und Heiliger zugleich"?). Angefragt sind die Konsequenzen für die Ekklesiologie (in der ‚Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre' als offene Frage in Nr. 43 angesprochen). Im ökumenischen Dialog hat man sich den Unterschieden (Differenzen) zu stellen und jeweils zu fragen, inwieweit diese kirchentrennend sind. Der Blick auf die gemeinsame Mitte (d.h. auf die biblische Heilsbotschaft, im Ökumene-Papier schön formuliert mit: „Selbstoffenbarung Gottes in Jesus Christus durch den Heiligen Geist zum Heil der Welt" - 2.3b) darf keinesfalls verlorengehen. Es geht dabei weder um eine Verwässerung der Wahrheit (im Sinne eines falschen Konsenses) noch um bloßes Beharren auf trennende Differenzen oder gar um konfessionelle Rechthaberei. Um Sackgassen vermeiden zu können, müssen die Dialogpartner gut über ihre eigene Tradition und die konfessionelle Eigenart ihrer Kirche Bescheid wissen und auf das jeweils spezifische Anliegen des anderen achten. Nur so können die ökumenischen Gespräche, wie es im letzten Abschnitt des Ökumene-Papiers heißt, „gottesdienstlichen Charakter" (3.3e) bekommen. Dies ist dann der Fall, wenn alle Kirchen mit ihren Theologien und Strukturen Zeugnis von der Wahrheit ablegen, die in Jesus Christus Fleisch und Blut angenommen hat. Dass das Evangelium die uns einende Mitte darstellt, darüber besteht Einmütigkeit. Wie aber die sichtbare Kirche Jesu Christi konkret auszusehen hat (betrifft vor allem Fragen rund um Kirche und Amt), damit das Evangelium glaubwürdig bezeugt und im Sakrament gefeiert werden kann, darüber bestehen Unterschiede. So wenig die verborgene und sichtbare Kirche gegeneinander ausgespielt werden dürfen (2.1a), genausowenig das Verkündigte und die Weise des Verkündigens. Wie beides jeweils zueinander steht, ist einem weiteren ökumenischen Klärungsprozess aufgegeben. Es ist dabei weder angebracht, den Konsensprozess prinzipiell in Frage zu stellen, noch sich mit einem Minimalkonsens zu begnügen.

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Anmerkungen:  

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 1. Der Text ist im Internet abrufbar unter: Der Text ist im Internet abrufbar unter: <http://www.velkd.de/php/download.php3?file=velkd-texte-123-2004.rtf>./p>

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2. HerderKorrespondenz 58. Jg., Heft 3, März 2004, 112.

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3. Im Vorwort des Ökumene-Papiers ist von `unterschiedlichen, wenn nicht gegensätzlichen Auffassungen von Ziel und Methode der ökumenischen Bemühungen" in der lutherischen Theologie und Kirche die Rede.

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4. HerderKorrespondenz 112.

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5. Siehe dazu: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Band I: 1931-1982 (Gemeinsame Veröffentlichung des Instituts für Ökumenische Forschung, Straßburg). Hg. und eingel. v. H. Meyer u.a. Paderborn 21991. In derselben Reihe: Band II: 1982-1990 (1992) und Band III: 1990-2001 (2003).

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6. Siehe dazu Hell, Silvia: Einig im Verständnis der Rechtfertigung. Auf der Suche nach einem tragfähigen Konsens. In: Die Glaubwürdigkeit christlicher Kirchen. Auf dem Weg ins 3. Jahrtausend. Hg. S. Hell. Mit Geleitworten von Kardinal Dr. Christoph Schönborn und Bischof Dr. Alois Kothgasser. Innsbruck / Wien 2000, 85-113, bes. 87.

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7. HerderKorrespondenz 112.

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8. Siehe dazu: MD 2 (1998) 33f.

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