Unaufgeforderte Werbung

grundsätzliche gilt:

Gegenüber Verbrauchern ist E-Mail-Werbung nur nach vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig (siehe § 101 TKG und § 12 Abs. 3 WAG).

--> § 7 ECG gilt nur subsidiär.

Das heißt also, dass Unternehmen, die E-Mail-Werbung an Verbraucher senden wollen, die Liste nach § 7 ECG nicht beachten brauchen, sondern weiterhin gemäß § 101 TKG darauf achten müssen, dass von jedem einzelnen Empfänger eine Zustimmung vorliegt.

Dass sich jemand nicht auf die Liste nach § 7 ECG eintragen hat lassen, gilt nicht als Zustimmung.

 

Umgekehrt gilt:

Wenn der Empfänger gegenüber einem bestimmten Unternehmen der E-Mail-Werbung ausdrücklich zugestimmt muss er diese Zustimmung ausdrücklich widerrufen, um keine E-Mail-Werbung mehr zu erhalten. Eine Eintragung auf die Liste lt. § 7 ECG reicht in so einem Fall nicht aus.

 

 

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