Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Fundstelle

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 58/1960

§ 180 a ABGB

 

Inkrafttretedatum

1.7.1960

 

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

                            Bewilligung.

 

  (1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis

zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung

besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht

eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind

eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden

oder des Wahlkindes vorliegen.

  (2) Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Vorraussetzungen des

Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen

Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt

oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche

Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der

ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu

schädigen.

 

 

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