Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Fundstelle

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 58/1960

 

§ 179 a ABGB

Inkrafttretedatum

1.7.1960

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

                Form; Eintritt der Wirksamkeit.

 

  § 179a. (1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen

Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch

gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande.

Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der

vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach

diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.

  (2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch

seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner

gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine

Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder

des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für

die Weigerung vorliegen.

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