Die Gefährdungshaftung
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Literaturquelle
A. Haftungsprinzipien
I. Verschuldens- und Nichtverschuldenshaftungen
Neben der Verschuldenshaftung kennt unsere (Privat)Rechtsordnung – als zweite große Gruppe von Haftungstatbeständen – auch Nichtverschuldenshaftungen; sie verzichtet dann grundsätzlich auf das Kriterium des Verschuldens als Haftungsvoraussetzung. Aber auch die Rechtswidrigkeit entfällt dabei als Haftungsvoraussetzung, denn der „gefährliche Betrieb” und eine daraus erfolgende Schädigung wird nicht rechtswidrig zugefügt. – Der Begriff „Nichtverschuldenshaftung” umfasst als Oberbegriff alle Haftungsarten außer der Verschuldenshaftung. Hierher gehören:
Unter Gefährdungshaftung / strict liability wird jede Haftung für eine typische – idR technische – Betriebsgefahr verstanden; zB die im EKHG zusammengefassten Betriebsgefahren für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge oder die Haftung für Flugzeuge, Rohrleitungen und Atomkraftwerke; vgl nunmehr AtomHG 1999, BGBl I 170/1998. Aber auch das Berg(bau)recht und das Wasserrecht sind hier zu erwähnen; vgl → Neue privatrechtliche Gefährdungshaftungen, Folie: Entwicklung der Gefährdungshaftung, S. 356. Die Haftung für Bergschäden ist bspw in den §§ 160 ff MinroG 1999 geregelt. Nach § 161 MinroG haftet für den Ersatz von Bergschäden grundsätzlich der Bergbauberechtigte.
Gefährdungshaftung / strict liability
Die Gefährdungshaftung fragt nur nach der Verursachung des Schadens, nicht nach subjektivem oder objektivem Verschulden oder einer Sorgfaltswidrigkeit. Darin liegt sowohl eine Entlastung des Gerichts, wie eine gewisse Besserstellung Geschädigter, zumal diese keinen Verschuldensbeweis führen müssen.
Manch interessante Überlegung zu Gefährdungs- und Verschuldenshaftungen findet sich in Publikationen, die der Economic Analysis of (Accident) Law verpflichtet sind.
1. Erfolgs- oder Kausalhaftung
Von Erfolgs- oder Kausalhaftung wird dann gesprochen, wenn schlicht für einen geschaffenen / eingetretenen – kausal zu vertretenden – Erfolg einzustehen ist, und zwar ohne Verschulden als Zurechnungsvoraussetzung, und ohne Zusammenhang mit einer typischen Betriebsgefahr. Eine solche Kausal- oder Erfolgshaftung statuiert das ABGB bspw für den Schuldner- und Gläubigerverzug, die Gewährleistung und den Irrtum.
Historisch-frühe Haftungen waren Erfolgshaftungen. Zur Entwicklung von der frühen Erfolgs- zur Verschuldenshaftung im alten Griechenland: Barta, „Graeca non leguntur”? – Zum Ursprung des europäischen Rechtsdenkens im antiken Griechenland (in Vorbereitung: 2005).
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2. Eingriffshaftung
Daneben wird als weitere Gruppe die sog Eingriffshaftung unterschieden, worunter eine Haftung trotz rechtmäßiger Inanspruchnahme fremder Güter verstanden wird. Wie die Gefährdungshaftung, hat auch dieser Haftungstypus keine generelle (gesetzliche) Regelung erfahren.
Beispiel
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3. Billigkeitshaftung
Als vierte Gruppe ist schließlich die sog Billigkeitshaftung, auch Prinzip der sozialen Schadenstragung (§ 1310 ABGB, § 2 D[N]HG) genannt, zu erwähnen → KAPITEL 10: Der sogenannte Billigkeitsersatz des § 1310 ABGB. – Die Begründung des Ersatzes nach § 1310 ABGB, der auf K. A. v. Martini zurückgeht, war aber eine andere, scheint aber mittlerweile in Vergessenheit geraten zu sein; vgl Entwurf Martini III 13 § 46:
„ … weil jedoch der Schadenersatz auf das [vom Vernunftrechtsdenken angenommene] Vertheidigungsrecht … sich gründet.”
In der Folge wird näher auf die Gefährdungshaftung eingegangen. Zu den Argumenten für eine Gefährdungshaftung → Was spricht für eine Gefährdungshaftung? – Schon das ABGB kennt nicht nur den Typus der Verschuldenshaftung: Es weicht vielmehr selbst mehrfach vom Prinzip der Verschuldenshaftung ab – und dies in unterschiedlicher Weise. Beispiele finden sich in den §§ 1318 und 1319 ABGB, nach mancher Ansicht auch in § 1320 ABGB (vgl jedoch → KAPITEL 10: Die Tierhalterhaftung), ferner in den objektiven Schuldner- und Gläubigerverzugsregeln der §§ 1333, 1334 + 1419 ABGB, dem objektiven Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel (§§ 922 ff ABGB) oder der Haftung für fremdes Verschulden im Rahmen der sog Gehilfenhaftung → KAPITEL 10: Die Gehilfenhaftung. Vgl dazu die Ausführungen am Beginn dieses Kapitels.


Haftungssysteme
Abbildung 9.1:
Haftungssysteme
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II. Die moderne Gefährdungshaftung
Die moderne Gefährdungshaftung ist eine Antwort des Rechtsdenkens auf die rasante wirtschaftlich-technische Entwicklung im 19. und 20. Jahrhundert. Die Industrielle Revolution (→ KAPITEL 1: Industrielle Revolution) verschärft die rechtliche Haftungsfrage drastisch durch eine Potenzierung bisheriger gewerblicher und industrieller Gefahrenquellen; etwa epidemischer Eisenbahnbau seit der Mitte des 19. Jhd und explosionsartige Entwicklung von Gewerbe und Industrie mit der Folge, dass sich nicht nur viel mehr, sondern auch viel schwerere und neue Arten von Unfällen ereignen. Das erzwang eine neue Antwort des Rechts auf diese neuen Gefahrenquellen und die Antwort hieß: verschuldensunabhängige (Gefährdungs)Haftung dessen, der sich dieser Gefahren zu seinem wirtschaftlichen Vorteil bediente; Prinzip: Guter Tropfen, böser Tropfen.
Guter Tropfen, böser Tropfen
Die erste explizite moderne Regelung einer Gefährdungshaftung trifft das Preußische EisenbahnG 1838 für Eisenbahnen, die damit künftig – bald auch in anderen Ländern – einer Gefährdungshaftung unterliegen. – Dieser rechtliche Paradigmenwechsel von der Verschuldens- zur Gefährdungshaftung war heiß umkämpft. Die Galionsfigur des privatrechtlichen Widerstands gegen diese Neuerung war Rudolph v. Ihering; vgl sein Motto am Beginn dieses Kapitels.
Paradigmenwechsel von der Verschuldens- zur Gefährdungshaftung
Literaturquelle
Markstein: Bismarcksche Arbeiter(unfall)ver-sicherung


Entwicklung der Gefährdungshaftung (1)-(10)
Abbildung .2:
Entwicklung der Gefährdungshaftung (1)-(10)
Das Privatrecht und seine Wissenschaft versagte dabei, was zur Folge hatte, dass der breite gesellschaftliche Durchbruch dieser neuen und zukunftsträchtigen Idee nicht im Privatrecht, sondern schließlich im (noch jungen) flexibleren öffentlichen Recht erfolgte; Bismarcksche Arbeiterversicherung, insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung 1884, der Österreich 1887 folgte. Es kam dabei zu einem doppelten Paradigmenwechsel: Einerseits löste die neue Gefährdungshaftung die herkömmliche Verschuldenshaftung im gewerblich-industriellen Bereich (für die Beziehung Arbeitgeber – Arbeitnehmer: Arbeitsunfälle!) zugunsten einer öffentlichrechtlichen Gefährdungshaftung ab; und andrerseits kam es zu einer Haftungsverlagerung für diesen Bereich vom Privatrecht ins öffentliche Recht. Damit folgte die Rechtsentwicklung – wenn auch zögernd – der vorangegangenen technisch-industriellen Entwicklung. Ich habe versucht diese rechtsgeschichtlich wichtige Entwicklung nachzuzeichnen: Barta, Kausalitä im Sozialrecht (1983).
Mehr zu diesem Haftungsmodell, das beispielhaft für viele neue und moderne Gefahrenquellen und Risiken wurde → KAPITEL 12: Schadenersatz und Sozialversicherung: Der Arbeitsunfall.
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III. Was spricht für eine Gefährdungshaftung?
Der Gesetzgeber gestattet die Nutzung / den Betrieb bestimmter Gefahrenquellen unter der Voraussetzung, dass der, der diese Gefahrenquelle wirtschaftlich nutzt, also Vorteil daraus zieht, auch für einen allenfalls daraus entstehenden Schaden an Menschen oder Sachen / Vermögen aufzukommen hat; uzw selbst dann, wenn der Schaden unverschuldet zugefügt worden sein sollte. Dies, weil realistisch davon auszugehen ist, dass die jeweilige Betriebsgefahr nur mehr oder weniger, nicht aber vollständig beherrscht wird; vgl RHG, EKHG, PHG, GTG. – Zu dem bei Gefährdungshaftungen für die Schadenszurechnung wichtigen weiten und differenzierten „Halterbegriff” iwS; § 5 EKHG → § 5 EKHG: Haftung von Betriebsunternehmer und Halter
Betrieb bestimmter Gefahrenquellen
Rechtspolitische Überlegungen zur Einführung einer Haftungsablöse durch eine weitgehende Nichtverschuldensregelung für den Medizinbereich oder die Umwelthaftung bei Barta, Medizinhaftung (1995; 11 insbesondere 16) sowie: Grazer Thesen für eine neue Medizinhaftung, in: VR 1997, 14 und in: Juridikum 1995, Nr 5, Seite 12 [gemeinsam mit W. Hengl]) und jüngst, in: Aktuelle Entwicklungen im Schadenersatzrecht, Vorträge bei der Richterwoche 2002/Kufstein, 101 ff. Vgl nunmehr auch meinen Gesetzesentwurf für ein Medizinhaftungsgesetz / MedHG – Internet: http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/
Medizinsektor und Umwelthaftung warten auf eine zeitgemässe Haftungsablöse
Die gefährliche Tätigkeit erfolgt demnach gesetzlich „erlaubt”, sie ist also nicht rechtswidrig. Als Nicht-Verschuldenshaftung ist auch ein Verschulden des Betreibers der Betriebsgefahr / Gefahrenquelle keine Haftungsvoraussetzung, wenn ein typischer Schaden eintritt. – Verschulden kann aber zur Betriebsgefahr hinzutreten; vgl § 19 EKHG → § 19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts
Erlaubte Tätigkeiten sind nicht rechtswidrig
Die vier allgemeinen Schadenersatzvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Verschulden und Rechtswidrigkeit) reduzieren sich bei der Gefährdungshaftung auf zwei: Schaden und Kausalität!
Die häufig schwierige Beweiserbringung (Kausalität) durch Geschädigte im Bereich von Gefährdungshaftungen hat in der jüngsten Vergangenheit zu gesetzlichen Beweiserleichterungen durch Verursachungsvermutungen und Auskunftsansprüche für Geschädigte geführt. Das Modell dafür lieferten andere Länder; zB Japan.
Beweiserleichterungen etc
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IV. Neue privatrechtliche Gefährdungshaftungen
Nach dem breiten Durchbruch der Idee der Gefährdungshaftung im Bereich des öffentlichen und zuvor schon des Eisenbahnrechts schuf auch das Privatrecht sukzessiv für neue Gefahrenquellen verschuldensunabhängige Haftungen nach dem Vorbild der Eisenbahnhaftung: zB für Elektrizität oder Gas (RHG 1871), Auto, Flugzeug, Atomkraft, Rohrleitungen, Gentechnik, wobei die Entwicklung bis heute anhält und nicht immer allein dem Privatrecht zugeordnet werden kann. Hierher gehört auch die Produkthaftung / PHG → KAPITEL 7: Produkthaftung ¿ PHG 1988.
Privatrecht musste nachziehen
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2002/145 (Eisenbahnoberleitung über Kleingarten) → KAPITEL 9: Entwicklung der Gefährdungs- und Nichtverschuldenshaftung in Österreich Folie.
Literaturquelle


Entwicklung
der Gefährdungs- und Nichtverschuldenshaftung in Österreich
Abbildung .3:
Entwicklung der Gefährdungs- und Nichtverschuldenshaftung in Österreich
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V. Fehlende Generalklausel für Gefährdungshaftungen
Das österreichische Privatrecht kennt bis heute – wie auch das deutsche – keinen allgemeinen Gefährdungshaftungstatbestand, keine Gefährdungshaftungs-Generalklausel, sondern regelt die unterschiedlichen Möglichkeiten / Formen verschuldensunabhängiger Betriebsgefahren in jeweils eigenen Einzelgesetzen Folie: Entwicklung der Gefährdungshaftung → Entwicklung der Gefährdungs- und Nichtverschuldenshaftung in Österreich. Anders als in Deutschland ergänzte der OGH aber in Einzelfällen fehlende gesetzliche Gefährdungshaftungstatbestände im Wege der Analogie zu bestehenden gesetzlichen Tatbeständen; sog Analogiepraxis → Entscheidungsbeispiele zur Analogiepraxis Gesetzgebung und Rspr ergänzten sich also in Österreich im Rahmen der Entstehung der modernen Gefährdungshaftung.
Eine neue Möglichkeit der Analogiepraxis für die Rspr böten – mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers – Umweltschäden, wie schwierige Medizinhaftungsfälle; bspw Schäden bei telemedizinischen Eingriffen.
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VI. Entscheidungsbeispiele zur Analogiepraxis
Entscheidungsbeispiele für die Analogiepraxis des OGH, mit der neue verschuldensunabhängige Haftungen für Betriebsgefahr (ohne gesetzliche Grundlage, vielmehr durch Richterrecht) geschaffen wurden. Dazu → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
Richterrecht
Rechtssprechungsbeispiel
Bejahend:
SZ 26/75 (1953): Sesselliftunfall – OGH behandelt Sessellift wie eine Eisenbahn. In der Folge werden Sessellifte ins EKHG einbezogen! Für Schlepplifte erfolgt dieser Schritt erst 1977. Der Gesetzgeber sah sich gezwungen, die entwicklungsmäßig vorausgeeilte Rspr „einzufangen”.
SZ 31/26 (1958): Magnesitwerk emittiert schädliche (aber zulässige) Rauchgase, wodurch ein Zirkuszelt beschädigt wurde. Der OGH erblickte im Magnesitwerk einen gefährlichen Betrieb und entschädigt den Schaden.
SZ 46/36 (1973): Abbrennen eines Feuerwerks – Abschießen von Feuerwerkskörpern / „Raketen” → KAPITEL 10: Entscheidungsbeispiele zu den Kapiteln 9 und 10: E-Beispiele.
OGH 20. 6. 2002, 2 Ob 142/01y, EvBl 2002/191: Auf dem Güterweg einer Güterwegsgenossenschaft, die zu einer Landwirtschaft und Schützhütte („D-Älpele”) führt, ereignet sich ein Rodelunfall. Der Rodler stieß mit einem motorbetriebenen Transportschlitten zusammen, der Proviant und Gepäck der Gäste zur Schutzhütte brachte. Der am Knie Verletzte klagt die Halterin des Schlittens auf Schadenersatz. Beklagter wendet ein, dass das EKHG nicht zur Anwendung komme. – OGH: Wird ein Motorschlitten (Skidoo) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, sind auf ihn die Bestimmungen des EKHG anzuwenden. OGH nimmt aber Mitverschulden des Rodlers an. (Eingehende Prüfung der Kfz-Voraussetzungen nach KFG.)
Rechtssprechungsbeispiel
Abgelehnt wurde vom OGH eine analoge Anwendung der gesetzlichen Gefährdungshaftungsregeln bspw in folgenden Fällen (dh hier wurde die „normale” Verschuldenshaftung bejaht):
SZ 26/255 (1953): Motorradrennen; – SZ 44/182 (1971): Caterpiller;
JBl 1981, 371: Steinbruch, Bauunternehmen / Felssturz;
|EvBl 1982/129: Autodrom;
JBl 1985, 556: Sturmboot (Wiener Prater) → KAPITEL 10: Entscheidungsbeispiele zu den Kapiteln 9 und 10: Fälle zum Schadenersatzrecht;
JBl 1986, 525: Planierraupe;
JBl 1986, 520: Motorboot;
ZVR 1985/157 (OLG Innsbruck), ZVR 1988/7 (OGH), ZVR 1995/30 (OGH), ZVR 1997/65 (OGH) Pistenraupe; EvBl 2002/181: Baggerbetrieb.
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B. Das EKHG als Beispiel
In der Folge wird als praktisch wichtigstes Beispiel einer Gefährdungshaftung das EKHG 1959, BGBl 48 kurz vorgestellt.
Literaturquelle
I. § 1 EKHG: Unfälle beim Betrieb
„Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.” (§ 1 EKHG)
Die Textierung des § 1 EKHG schließt „reine” Vermögensschäden aus; dazu – Gleiches gilt für das PHG.
Gehaftet wird danach für: „Unfälle” (das sind plötzlich [von außen her] auf den Körper oder auf Sachen einwirkende schädigende Ereignisse) ”beim Betrieb” einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs. Dazu gleich mehr → § 2 Abs 2 EKHG: Haftung für Betriebsgefahr
Unfallbegriff
Zum Unfallbegriff – Barta, ZAS 1973, 170.
„beim Betrieb”
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 27/218 (1954): Ein Unfall beim Betrieb zweier Kfz ist auch dann anzunehmen, wenn sie sich nicht berührt haben, das Verhalten des einen aber das des andern beeinflusst hat.
OGH 5. 6. 2001, 2 Ob 214/01m, EvBl 2002/181: Beim Abladen von Stahlplatten aus einem Lkw mittels einer an einem Bagger montierten Kette wird der Lkw-Fahrer am Kopf getroffen und schwer verletzt. Der (zur Leistung herangezogene) Haftpflichtversicherer des Lkw will beim Beklagten (Baggerunternehmen) Regress nehmen. – OGH verneint Anwendbarkeit des EKHG, da das Kriterium „beim Betrieb” iSd § 1 EKHG nicht erfüllt sei. – Die analoge Anwendung der EKHG-Bestimmungen auf den Baggerbetrieb („Analogiepraxis”) wird nicht in Erwägung gezogen, obwohl der Fall anschaulich dokumentiert, wie gefährlich der Baggerbetrieb auch ohne Zusammenhang mit der Fortbewegungsgeschwindigkeit ist. Eine ähnliche Problematik besteht bei Pistenplanierungsgeräten. Künftige Analogieschlüsse dürften nicht nur auf die Fortbewegungsgeschwindigkeit abstellen!
Das EKHG gelangt auch zur Anwendung, wenn bspw ein Busfahrer während der Fahrt eine Herzattacke erleidet und dadurch einen Unfall verursacht, wodurch Passagiere verletzt werden. – Die Halterhaftung greift, obwohl weder den Fahrer, noch den Halter (noch einen Dritten) Verschulden am Eintritt des Unfalls trifft.
Beispiel


Verkehrsunfälle in Österreich
Abbildung 9.4:
Verkehrsunfälle in Österreich


Verkehrsunfälle in Deutschland
Abbildung 9.5:
Verkehrsunfälle in Deutschland
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II. § 2 Abs 1 EKHG: Begriff der Eisenbahn
Das EKHG verweist auf das EisenbahnG 1957, BGBl 60: Heute fallen unter den Begriff der Eisenbahn iwS neben Eisenbahnen ieS, Seilbahnen, Sessellifte und Schlepplifte → § 19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts; § 276 GewO 1994, BGBl 194.
Beispiel
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III. § 2 Abs 2 EKHG: Haftung für Betriebsgefahr
Das EKHG regelt die Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht wurden. Es handelt sich um eine Haftung für sog Betriebsgefahr, eine Gefährdungs- oder Nichtverschuldenshaftung. Für Eisenbahnen haftet der Betriebsunternehmer, für Kfz der Halter.
Die (Kfz-)Halterhaftung wurde der Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB nachgebildet und auf immer weitere Bereiche ausgedehnt: Eisenbahnen ieS, Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte, Kraftfahr- und Luftfahrzeuge, Atomkraftwerke, Rohrleitungen. Vgl auch die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!) und die §§ 1318, 1319 ABGB (Wohnungs- und Gebäudehalter; unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen).
Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist iSd KFG 1967 auszulegen. – Soweit sich aus dem EKHG nichts anderes ergibt, ist das Gesetz auf Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung nicht dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde überschritten werden kann; das trifft bspw nicht zu auf bestimmte Traktoren, Mähdrescher, Pistenfahrzeuge udglm.
Begriff des Kraftfahrzeugs
Rechtssprechungsbeispiel
ZVR 1998/18 mwH: Das EKHG ist auf einen Rasenmähtraktor nicht anzuwenden, weil nur Straßenfahrzeuge als Kfz angesehen werden. Auch die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG (→ § 19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts) gilt nur für die unter den Anwendungsbereich des EKHG fallenden Kfz. – Überschreitet ein Rasenmähtraktor die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht, scheidet auch eine analoge Anwendung des EKHG aus. – Auch wenn es gelegentlich vorkommt, dass durch einen Rasenmäher – wie den hier verwendeten – Steine weggeschleudert werden, was hier zur Verletzung eines Fußgängers führte, kann nicht gesagt werden, dass diese Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist. Es besteht auch nicht die Gefahr eines ganz außergewöhnlichen Schadens, sodass eine Gesamtanalogie nach § 7 ABGB zu den Bestimmungen über die gefährlichen Betriebe überhaupt (Gefährdungs- und Eingriffshaftungen) ausscheidet.
Beispiel
Ein Unfall / Schaden ist beim Betrieb eines/r Kraftfahrzeugs / Eisenbahn eingetreten, wenn zwischen Unfall und Betrieb ein adäquater Kausalzusammenhang / Gefahrenzusammenhang besteht, der angenommen wird, wenn der Unfall mit der Gefährlichkeit von Eisenbahn oder Kraftfahrzeug zusammenhängt; Haftung für (typische) Betriebsgefahren. Zur Adäquanz
Kausalzusammenhang
Ein Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang einer Eisenbahn wird von der Rspr auch für Unfälle beim Ein- und Aussteigen angenommen. Ein Unfall beim Betrieb wird auch dann angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht mehr in Bewegung ist: Der OGH stellt nämlich beim Beurteilen der Kraftfahrzeugbetriebsgefahr nicht nur auf den sog maschinentechnischen Standpunkt ab, sondern beachtet auch verkehrstechnische Gesichtspunkte. So gelten etwa gefährlich abgestellte Kraftfahrzeuge – zB unbeleuchtete oder auf einem Eisenbahnübergang oder auf einem Autobahnfahrstreifen oder beim Auftanken abgestellte, allenfalls auch Unfälle beim Be- oder Entladen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden – als noch im Betrieb. Ebenso, wenn bspw ausgeflossenes Öl eine Straße verschmutzt. – Auch diese „Fälle” findet das EKHG Anwendung.
Verkehrstechnische Gesichtspunkte
Beispiel
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IV. § 3 Abs 1 EKHG: Gesetzliche Ausnahmen
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch eine Eisenbahn oder ein Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist das EKHG hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls entweder:
Keine Anwendung des EKHG auf ...
• zB als „blinder Passagier” oder
• „Autostopper” befördert wurde (Näheres im Gesetz!) oder als
• eine beim Betrieb tätige Person (zB Schaffner, Lokführer, Buslenker) befördert wurde; vgl etwa ZVR 1998/9.
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V. § 5 EKHG: Haftung von Betriebsunternehmer und Halter
Für den Ersatz der im § 1 bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug der Halter. Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs – zB Ehegatten – haften zur ungeteilten Hand.
1. Halterbegriff
Der Halterbegriff des EKHG trifft die Person/en, die im Unfallzeitpunkt die gefährliche Sache zum eigenen Vorteil einsetzt/en und die Möglichkeit besitzt/en, Gefahren abzuwenden. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht unbedingt an! Sie bilden aber ein Indiz für die Haltereigenschaft. – Kurz: es kommt nach der Rspr „auf das Betreiben auf eigene Rechnung und Gefahr” an. Eine Umschreibung lautet (stRsp): Halter ist „ ... wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.”
Zum Halterbegriff vgl auch .
Beispiel
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VI. § 6 EKHG: Schwarzfahrt
Schwarzfahrt = Benützung des Verkehrsmittels ohne Willen des Betriebsunternehmers / Halters. Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das Verkehrsmittel (Eisenbahn oder Kraftfahrzeug) ohne den Willen des Halters, haftet er an Stelle des Betriebsunternehmers oder Halters für den Ersatz des Schadens.
Die Rspr prüft aber die Verantwortung des Halters streng unter dem Gesichtspunkt, ob die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht wurde.
Verantwortung des Halters wid streng geprüft
Rechtssprechungsbeispiel
Halterhaftung (und keine Schwarzfahrt) wurde zB angenommen, als ein Betriebskollege, der nach Hause eingeladen worden war, die kurze Abwesenheit des Hausherren (Halters), um im Keller eine Flasche Wein zu holen, ausnützte, um sich den Autoschlüssel vom Schlüsselbord zu holen und mit dem Auto eine Spritzfahrt zu machen, bei der sich ein schwerer Unfall ereignete.
Anders ZVR 1998/2: Schlüssel in der Manteltasche wird als keine Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen, wenn der Mantel bspw in der Garderobe einer Diskothek abgegeben wurde.
Beachte
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VII. § 7 Abs 1 EKHG: Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens durch ein Kraftfahrzeug oder eine Eisenbahn ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, ist § 1304 ABGB (Mitverschulden ) anzuwenden.
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VIII. § 9 EKHG: Unabwendbares Ereignis – Haftungsbefreiung
§ 9 Abs 1 EKHG regelt die Haftungsbefreiung durch ein „unabwendbares Ereignis”.
Der Unfall darf dann weder:
• „auf einem Fehler in der Beschaffenheit” des Fahrzeugs
• „noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhen.”
Nach § 9 Abs 2 EKHG gilt ein Ereignis insbesondere (!) dann als unabwendbar,
• „wenn es auf das Verhalten des Geschädigten [zB Selbstmörder],
• eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten [zB Terroranschlag]
• oder eines Tieres zurückzuführen ist”,
• und der Halter oder sonstige „Personen jede [!] nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben ...”
Literaturquelle Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
ZVR 1998/1 (Doppelsessellift): Der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG setzt voraus, dass die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare, Sorgfalt eingehalten wird. Auch die erhöhte Sorgfaltspflicht darf aber nicht überspannt werden.
Als nicht unabwendbar angesehen wurden: ZVR 1966/87: Verreißen eines Kfz nach einem Insektenstich ins Auge; ZVR 1966/64: Schleudern auf glatter Straße; SZ 49/20 = ZVR 1977/79: Plötzliche Bewusstlosigkeit des Kfz-Lenkers: Nur ein von außen auf das Kfz oder dessen Lenker einwirkendes Ereignis kann ein unabwendbares sein; nicht dagegen ein Versagen des Fahrzeugs oder des Lenkers (Rspr-Änderung).
OGH 8. 9. 2000, 2 Ob 178/99m („Der Sprung aus dem Zug”), JBl 2001, 242: Schüler (13 und 14 Jahre) springen aus fahrendem Zug und verletzen sich dabei schwer. Der Waggon war ein altes Modell und hatte noch keine Türblockadeeinrichtung. – OGH gelangt trotz Ablehnung eines „unabwendbaren Ereignisses” iSd § 9 EKHG zu einer gänzlichen Freistellung des Eisenbahnunternehmens in Parallele zu Haftungsausschlüssgründen des vorsätzlichen Selbstmordes und krass grob fahrlässiger Sorglosigkeit von Fahrgästen.
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IX. § 9a EKHG: Schlepplifte
Hinsichtlich Schleppliften ist (seit 1977) zu unterscheiden:
Liftanlage – Schleppspur
• für die technischen Einrichtungen (dh die Liftanlage, ausgenommen die Schleppspur) gilt die Gefährdungshaftung des EKHG;
• für die Schleppspur dagegen gilt die allgemeine Verschuldenshaftung des ABGB!
Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet also für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben nur bei eigenem oder dem Verschulden seiner Leute; mE ist die Schleppspur aber kein Weg iSd § 1319a ABGB. – Vgl dazu Danzl, EKHG 258 (20027): „Für die Beweislast ist hiebei – nach Apathy, EKHG Rz 3 zu § 9a – zu unterscheiden, ob der Betriebsunternehmer aus Delikt oder wegen Verletzung einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung haftet. Wird jemand geschädigt, der mit dem Betriebsunternehmer in keiner Sonderbeziehung steht, so haftet der Unternehmer zwar über § 1315 ABGB hinaus für das Verschulden seiner Leute (vgl auch § 1319a ABGB), doch hat der Geschädigte entsprechend § 1296 ABGB das Verschulden zu beweisen. Bei Bestehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung, insb eines Beförderungsvertrages des Verletzten mit dem Betriebsunternehmer (…), hat sich hingegen der Betriebsunternehmer zufolge § 1298 ABGB zu entlasten. Er haftet mithin nach §§ 1293 ff ABGB, wenn er nicht beweisen kann, dass er und seine Gehilfen (§ 1313a ABGB) die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten haben.”
Beweislast
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X. § 10 EKHG: Kein Haftungsausschluss möglich
Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. – Die Haftungsregeln des EKHG enthalten also zwingendes Recht!
Zwingendes Recht
Ausgeschlossen wird dadurch nach hM jeder Haftungsverzicht; also nicht nur einer der die Gefährdungshaftung betrifft, sondern auch ein solcher, der die Haftung nach bürgerlichem Recht ausschließen soll.
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XI. Mehrere Schädiger / Ersatzpflichtige – Rückgriff und Ausgleich zwischen ihnen: §§ 8 und 11 EKHG
§ 8 EKHG: Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge / Eisenbahnen
Ein Geschädigter kann seine Ansprüche grundsätzlich gegen alle am Unfall Beteiligten [Schädiger] richten.
Abs 1:
Mehrere Beteiligte [Schädiger] haften (ihm) solidarisch / zur ungeteilten Hand.
Abs 2:
Die jeweilige Haftung ist aber für jeden Unfallbeteiligten (Schädiger) getrennt zu beurteilen:
Individuelle Beurteilung der Haftung
• Haftet daher ein Beteiligter ohne Verschulden (Gefährdungshaftung), ist seine Haftung durch die Höchstbeträge der §§ 15, 16 EKHG beschränkt. Dies stellt Abs 2 klar.
• Haftet ein Beteiligter für sein Verschulden, bleibt die Haftung – wie auch sonst nach ABGB – unbeschränkt; vgl § 19 EKHG → § 19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts
Beteiligt können sein:
Beteiligte können sein:
• Halter / Betriebsunternehmer,
• Lenker (Haftung nach ABGB – Verschulden ist Voraussetzung!),
• Schwarzfahrer,
• Beifahrer,
• Einweiser usw.
Für die Anspruchsgeltendmachung gelten die allgemeinen Grundsätze der Solidarhaftung:
Grundsätze der Solidarhaftung
• Das heißt: Geschädigte können ihre Ansprüche gegen einen oder alle haftenden Mitschuldner geltend machen;
• eine (Anspruchs)Erfüllung (ganz oder teilweise) wirkt für alle;
aufrechnen (§§ 1438 ff ABGB) kann ein Mitschuldner nur mit eigenen Forderungen; es besteht jedoch die Möglichkeit der Zession usw.
1. Rückgriff und Ausgleich zwischen mehreren Schädigern
Für Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche mehrerer Haftpflichtiger untereinander gilt nach § 11 EKHG folgendes (zB Massenkarambolage!):
• Es ist zu beachten „ ... inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet” oder
• „durch außergewöhnliche Betriebsgefahr” (§ 9 Abs 2) oder
• „überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr” verursacht wurde.
Ein Rückgriffsanspruch setzt ferner voraus, dass der ihn geltendmachende (solidarisch haftende) Beteiligte entweder den ganzen Schaden oder doch mehr, als es seinem Anteil entspricht, gezahlt hat.
Literaturquelle • Vor allem der Grad des Verschuldens
Aufteilungskriterien sind:
• Schadensverursachung durch außergewöhnliche Betriebsgefahr; und schließlich
• überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr.
Was ist gewöhnliche Betriebsgefahr?
• Beispiele aus dem Kraftfahrzeugbereich:
• Rücksichtsloses Überholen
• Vorrangverletzung
• überhöhte Geschwindigkeit
• schlechte Reifen
• Unachtsamkeit.
Literaturquelle
Hat zB das schuldhafte Verhalten eines Verkehrsteilnehmers eine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines anderen zur Folge, trägt der Fahrlässige den ganzen Schaden.
Was ist außergewöhnliche Betriebsgefahr?
Beispiel
nach oben
XII. Gegenstand des Ersatzes nach dem EKHG
1. § 12 EKGH Tötung
Vgl §§ 1327 iVm 1325 ABGB.
Im Falle der Tötung sind zu ersetzen:
§ 12 Abs 1 EKGH
• Kosten der versuchten Heilung,
• Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
• ein angemessenes Schmerzengeld und
• die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.
• Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen worden, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. – Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, wenn auch noch nicht geboren war. Vgl § 1325 ABGB.
§ 12 Abs 2 EKGH
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2. § 13 EKGH: Körperverletzung
Zu ersetzen sind:
• Heilungskosten
• Verdienstentgang
• Vermehrung der Bedürfnisse
• angemessenes Schmerzengeld
• angemessene Verunstaltungsentschädigung; vgl § 1326 ABGB.
Rechtssprechungsbeispiel
§ 13 Z 1 (Heilungskosten): ZVR 1993/151 (Akupunktur – OLG Ibk); – ZVR 1994/22 (kosmetische Operation); – SZ 70/220 = ZVR 1998/32 [verst Senat – Rspr-Änderung]: Ein Verletzter hat keinen Anspruch auf den Ersatz sog fiktiver Heilungskosten, worunter die Kosten einer möglichen künftigen Heilbehandlung zu verstehen sind, die nicht durchgeführt wird; vgl Ch. Huber, ZVR 1998, 74; ZVR 1968/83: Die Kosten der Besuche der Eltern bei dem verletzten Kind sind zu ersetzen.
§ 13 Z 3 (Vermehrung der Bedürfnisse): ZVR 1987/128: Die Kosten zur Deckung vermehrter Bedürfnisse stellen einen positiven Schaden dar. Ein solcher Schaden ist grundsätzlich subjektiv-konkret zu berechnen; dem Geschädigten sind alle tatsächih entstandenen Kosten zu ersetzen; – ZVR 1979/21: Kosten für die Pflege in der eigenen Wohnung können nur dann begehrt werden, wenn sie tatsächlich anfallen; – ZVR 2001/106: Zum Grundsatz der konkreten Schadensberechnung; – ZVR 1999/74 (OLG Ibk): Kostenersatz für eine Begleitperson zum Antritt einer Reise nach Sri Lanka?; – Danzl, EKHG 418 (20028): Kosten für die Anschaffung eines Pkw’s; – Kosten eines behindertengerechten Umbaus (RZ 1984/12; eines Aufzugs EFSlg 54.266), einer Garage (ZVR 1991/50), Einbau eines Therapieraums für einen Querschnittgelähmten oder eines Schwimmbads für einen beidseitig beinamputierten Jugendlichen.
§ 13 Z 5 EKHG iVm § 1326 ABGB: EFSlg 20.241: Unter Verunstaltung iSd § 1326 ABGB ist jede wesentliche nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten zu verstehen. Ob eine solche vorliegt, ist nicht nach medizinischen Begriffen, sondern unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach allgemeiner Lebensanschauung zu beurteilen. OGH 25.1.1973, 2 Ob 225/72, ZVR 1974, 52/43.
EFSlg 20.242: Bei einer Frau ist die Möglichkeit, ihre Gesamtlage durch eine Heirat zu verbessern, als besseres Fortkommen iSd § 1326 ABGB zu beurteilen; OGH 10.5.1973, 2 Ob 70/73, ZVR 1974, 51/42.
EFSlg 20.243: Für einen Anspruch nach § 1326 ABGB genügt die bloße Möglichkeit einer Minderung der Heiratsaussichten. Der Nachweis der Vereitelung einer bestimmten Heiratsaussicht ist nicht erforderlich: OGH 10.5.1973, 2 Ob 70/73, ZVR 1974, 51/42.
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3. § 14 EKHG
Art der Ersatzleistung: Das Gesetz bestimmt, dass bestimmte Ansprüche (zB Unterhaltsansprüche Dritter) grundsätzlich durch eine Geldrente oder aus wichtigen Gründen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist, in Form einer Kapitalabfindung abzugelten sind; § 14 Abs 3 EKHG. – Nach § 14 Abs 2 ist die Geldrente für einen Monat vorauszuzahlen; § 1418 Satz 3 ABGB gilt sinngemäß:
„Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von Vorauszahlung zurückzugeben.”
Nach Abs 4 wird der Anspruch auf Geldrente nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Dritter – zB der Ehegatte gegenüber seiner Frau oder die Eltern gegenüber ihrem Kind – dem Ersatzberechtigten (zB Ehegattin oder ein Kind) Unterhalt zu gewähren hat.
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XIII. §§ 15, 16 EKHG: Haftungshöchstbeträge
Das EKHG kennt für die Tötung oder Verletzung von Menschen (§ 15) oder Sachbeschädigungen (§ 16) Haftungshöchstbeträge. – Das EKHG begrenzt also die statuierte Gefährdungshaftung nach oben, wodurch die Versicherbarkeit derartiger Schäden erleichtert werden soll.
EKHG begrenzt Gefährdungshaftung
Beispiel
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XIV. § 17 EKHG: Verjährung
Die 3 oder 30jährige Verjährung entspricht § 1489 ABGB.
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XV. § 18 EKHG: Anzeigepflicht
Der Ersatzberechtigte verliert die im EKHG festgesetzten Ersatzansprüche, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem er von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist – zB Krankenhausaufenthalt – oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat.
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XVI. § 19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts
Unberührt bleiben nach der ausdrücklichen Anordnung von Abs 1 dieser Bestimmung die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Betriebsunternehmer oder Halter für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Die EKHG-Haftung als Nichtverschuldenshaftung ist keine ausschließliche. Vielmehr konkurriert sie (sog Anspruchskonkurrenz) mit der Verschuldenshaftung des ABGB, wenn Unfallbeteiligten (Schädigern) auch ein Verschulden anzulasten ist. Das mag den Halter selbst, den Lenker (soweit er nicht mit dem Halter identisch ist) oder andere Personen betreffen. – Das ist insofern praktisch bedeutsam, weil die Verschuldenshaftung des ABGB bei der Ersatzpflicht keine (Höchst)Grenzen kennt.
Was bedeutet das?
Beispiel
Die Frage, die rechtspolitisch heute zu stellen wäre, ist die, ob es noch zeitgemäß ist, parallel zur Gefährdungshaftung des EKHG eine – noch dazu – der Höhe nach unbegrenzte Verschuldenshaftung zu belassen, die schon ab leichter Fahrlässigkeit „greift”. Denn der Großteil aller (Verkehrs)Unfälle ist auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen. Hier erscheint das System veraltet und verbesserungsbedürftig. Wenigstens der Bereich leichter Fahrlässigkeit wäre haftungsfrei zu stellen und damit diese sog „Zweispurigkeit” der Haftung (= neben der verschuldensunabhängigen EKHG-Haftung gelangt, gleichsam in „zweiter Spur”, bei gegebenem Verschulden parallel noch die ABGB-Verschuldenshaftung zur Anwendung) zu entschärfen oder – noch besser – zu beseitigen.
Sog „Zweispurigkeit” der Haftung
Nach § 19 EKHG ist es möglich, mit derselben Klage sowohl den Halter, als auch den Lenker zu belangen, wenn auch nach verschiedenen Haftungsgrundlagen; zB den Halter nach EKHG, den Lenker nach ABGB. – In der Praxis ist diese Klage gegen den Halter und Lenker üblich.
Klage gegen Halter und Lenker
EKHGAbs 2 ordnet an: „Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wie insbesondere auch bei solchen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer und der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.“
§ 19 Abs 2
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XVII. Direktansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer des Halters; § 22 KHVG
Geschädigte haben heute gegen den Versicherer des Halters eines Kraftfahrzeugs einen sog Direktanspruch nach § 22 KHVG 1987. Dh: Ein Geschädigter kann unmittelbar den Versicherer und nur diesen (allein) klagen. – Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haftet dem Geschädigten solidarisch neben dem jeweils Ersatzpflichtigen. Hat der (Haftpflicht)Versicherer des Geschädigten den Ersatzanspruch aber befriedigt, geht kraft § 67 VersVG (Legalzession) der Anspruch auf ihn über, soweit er den Schaden ersetzt. § 67 VersVG ist eine wichtige Legalzessionsnorm; vgl auch § 1358 ABGB oder § 332 ASVG.
§ 22 Abs 1 KHVG (= KraftfahrzeughaftpflichtVersG 1987)
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanpruch ... auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
§ 67 VersVG
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Literaturquelle


EKHG 1959
Abbildung 9.6:
EKHG 1959


Entwicklung des Halterbegriffs
Abbildung 9.7:
Entwicklung des Halterbegriffs


Wer ist Halter?
Abbildung 9.8:
Wer ist Halter?
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C. Zufall und höhere Gewalt
I. Was ist rechtlich Zufall?
§ 1311 Satz 1 ABGB lautet: „Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet.” Das ist – wie wir bereits wissen – die Übersetzung des römischrechtlichen Rechtssatzes: casum sentit dominus Er besagt, dass für einen Schadenseintritt durch Zufall niemand haftet, vielmehr der Geschädigte seinen Schaden selbst zu tragen hat.
§ 1311 Satz 1 und 2 ABGB
Auch ein auf Zufall zurückzuführender Schaden ist aber schon nach § 1311 Satz 2 ABGB zurechnungsmäßig beachtlich, wenn „jemand:
• den Zufall durch ein Verschulden veranlasst hat” (casus mixtus ); oder
• „ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vor[zu]beugen sucht, übertreten” hat (sog Schutzgesetzverletzung);
• „sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt hat“.
In diesen Fällen haftet der den Zufall und dadurch den Schaden Auslösende „für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.”
Auch dem ABGB ist die Haftung für Zufall und höhere Gewalt nicht fremd. – Wir haben den gegliederten Verschuldensbegriff kennengelernt. Über dem Bereich des Verschuldens ist – in der Foliendarstellung (siehe unten) – der Begriff des Zufalls angesiedelt, der dort beginnt, wo (ein menschliches Verhalten) nicht mehr als Verschulden qualifiziert werden kann. Zufall kann auch durch gehörige, also zumutbare Sorgfalt nicht mehr abgewendet werden. – Daher die Merkformel: Was nicht mehr Verschulden ist, genauer: Was nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann, ist Zufall. Das ist vor allem für das Schadenersatzrecht von Bedeutung; vgl gleich unten. Im sonstigen Schuldrecht dagegen lässt das ABGB auch ohne die Voraussetzung von Verschulden Verzug eintreten oder gewährt Gewährleistungsansprüche. Auch Zufall ist dabei zu vertreten. Kann ein Schuldner bspw deshalb nicht rechtzeitig leisten, weil er krank oder witterungsbedingt – zB durch starken Schneefall – an seiner Leistung verhindert wurde, hat er diesen Zufall zu vertreten, dh: Verzug tritt mit den vom Gesetz festgelegten Folgen dennoch ein. Das ABGB lässt also im Schuldrecht durchaus auch für Erfolge einstehen, die auf Zufall zurückzuführen sein mögen; zB bei Gläubiger- und Schuldnerverzug. Nach richtiger Auffassung rechnet die Rspr sogar höhere Gewalt in den Fällen von Leistungsstörungen zu. Der Schuldner gerät daher auch in Verzug, wenn er deshalb nicht rechtzeitig leistet, weil sein Haus wegen Blitzschlags abgebrannt ist. Auf einem anderen Blatt steht, dass vielleicht Gläubiger in solchen Fällen Nachsicht walten lassen.
Was nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann, ist Zufall.
Zur bis heute nicht ausdiskutierten Problematik des objektiven oder subjektiven (Schuldner)Verzugs Barta, in: Barta / Palme / Ingenhaeff (Hg), Naturrecht und Privatrechtskodifikation 409 ff (1999).
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II. Schärfere (Schadens)Haftung nach den Haftpflichtgesetzen
Während das Schadenersatzrecht des ABGB in § 1311 Satz 1 ABGB eine Haftung / Zurechnung von Zufall grundsätzlich ausschließt, wird nach den Haftpflichtgesetzen – etwa dem EKHG – auch für Zufall gehaftet, weil eine effiziente Haftung für Betriebsgefahr dies erfordert.
Auch das ABGB statuiert in § 1311 Satz 2 ABGB aber eine (wertungsmäßig mit der Rechtsfigur des casus mixtus übereinstimmende) Haftung für Zufall, wenn der Schädiger ein Schutzgesetz verletzt hat und der Geschädigte das beweisen kann. Es kommt dann zu einer Beweislastumkehr, weil dann eine schuldhafte Verursachung des Erfolgs vermutet wird Der Schädiger kann diese Rechtsvermutung aber dadurch entkräften, wenn er beweist, dass der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre; sog rechtmäßiges Alternativverhalten
Rechtssprechungsbeispiel
GlUNF 370 (1898): Schaden in Gärtnerei durch scheu gewordene Reitpferde eines Infanterieregiments. – Die Klage des Gärtners gegen das Militärärar wird abgewiesen und der Schaden des Gärtners, dessen durch das Militär verursachter Umfang zudem unklar geblieben ist, als von ihm zu tragender Zufall behandelt.
Kleinkind erbricht nach dem Abendessen auf den Spannteppich eines (Hotel)Bungalows. Hotelier verlangt von Eltern Ersatz: OGH konstatiert Zufall!
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III. Höhere Gewalt (vis maior)
Unter höherer Gewalt verstehen wir heute ein (Elementar)Ereignis das:
Kriterien
von außen kommt (daher nicht: Ohnmacht oder Herzinfarkt eines Kraftfahrzeuglenkers oder Zugführers) und
unabwendbarist, also trotz Beachtung aller zumutbaren Sorgfalt nicht vermieden werden kann (daher nicht anzunehmen, wenn ein Felsblock auf ein Auto stürzt, weil das Gestein nicht ordnungsgemäß überprüft worden war; Haftung des Straßenhalters) und zudem
außergewöhnlich / unvorhersehbar ist (also nicht eine Lawine, die schon öfter an der gleichen Stelle abging).
Das ABGB schließt – wie wir gehört haben – im Schadenersatzrecht grundsätzlich neben Zufall auch eine Haftung für höhere Gewalt aus. Manche Haftpflichtgesetze lassen dagegen zum Teil auch für höhere Gewalt einstehen; zB § 1a Abs 3 Z 3 RHG: „ ... Herabfallen von [elektrischen] Leitungsdrähten ...” oder § 9 AtomHG: Haftungsausschluss nur, wenn ein nukleares Ereignis durch Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr etc verursacht wurde; nicht also: Naturgewalten! – Umkehrschluss!
Der in § 9 EKHG verwendete Begriff des „unabwendbaren Ereignisses” ist nicht deckungsgleich mit dem der „höheren Gewalt”.


Haftung für Zufall und höhere Gewalt
Abbildung 9.9:
Haftung für Zufall und höhere Gewalt
Beispiel
Literaturquelle