Kapitel
9 | |
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A. Schadenersatzrecht
– Allgemeiner Teil |
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B. Die
Gefährdungshaftung |
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1. Verschuldens-
und Nichtverschuldenshaftungen | |
Neben der Verschuldenshaftung
kennt unsere (Privat)Rechtsordnung – als zweite große Gruppe von
Haftungstatbeständen – auch Nichtverschuldenshaftungen; sie verzichtet
dann grundsätzlich auf das Kriterium des Verschuldens als Haftungsvoraussetzung.
Aber auch die Rechtswidrigkeit entfällt dabei als Haftungsvoraussetzung,
denn der „gefährliche Betrieb” und eine daraus erfolgende Schädigung
wird nicht rechtswidrig zugefügt. – Der Begriff „Nichtverschuldenshaftung” umfasst
als Oberbegriff alle Haftungsarten außer der Verschuldenshaftung.
Hierher gehören: | |
Unter Gefährdungshaftung /
strict liability wird jede Haftung für eine typische – idR technische –
Betriebsgefahr verstanden; zB die im EKHG zusammengefassten Betriebsgefahren
für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge oder die Haftung für Flugzeuge,
Rohrleitungen und Atomkraftwerke; vgl nunmehr AtomHG 1999, BGBl
I 170/1998. Aber auch das Berg(bau)recht und das Wasserrecht sind
hier zu erwähnen; vgl → Neue
privatrechtliche Gefährdungshaftungen,
Folie: Entwicklung der Gefährdungshaftung, S. 356. Die Haftung für
Bergschäden ist bspw in den §§ 160 ff MinroG 1999 geregelt. Nach
§ 161 MinroG haftet für den Ersatz von Bergschäden grundsätzlich
der Bergbauberechtigte. | Gefährdungshaftung
/ strict liability |
Die Gefährdungshaftung fragt nur nach der Verursachung
des Schadens, nicht nach subjektivem oder objektivem Verschulden
oder einer Sorgfaltswidrigkeit. Darin liegt sowohl eine Entlastung des
Gerichts, wie eine gewisse Besserstellung Geschädigter, zumal diese
keinen Verschuldensbeweis führen müssen. | |
Manch interessante Überlegung zu Gefährdungs-
und Verschuldenshaftungen findet sich in Publikationen, die der Economic
Analysis of (Accident) Law verpflichtet sind. | |
Von Erfolgs- oder Kausalhaftung
wird dann gesprochen, wenn schlicht für einen geschaffenen / eingetretenen
– kausal zu vertretenden – Erfolg einzustehen ist, und zwar ohne
Verschulden als Zurechnungsvoraussetzung, und ohne Zusammenhang
mit einer typischen Betriebsgefahr. Eine solche Kausal- oder Erfolgshaftung
statuiert das ABGB bspw für den Schuldner- und Gläubigerverzug,
die Gewährleistung und den Irrtum. | Erfolgs-
oder
Kausalhaftung |
Historisch-frühe Haftungen waren Erfolgshaftungen.
Zur Entwicklung von der frühen Erfolgs- zur Verschuldenshaftung
im alten Griechenland: Barta, „Graeca non leguntur”? – Zum Ursprung
des europäischen Rechtsdenkens im antiken Griechenland (in Vorbereitung:
2005). | |
Daneben wird als weitere
Gruppe die sog Eingriffshaftung unterschieden,
worunter eine Haftung trotz rechtmäßiger Inanspruchnahme fremder
Güter verstanden wird. Wie die Gefährdungshaftung, hat auch dieser
Haftungstypus keine generelle (gesetzliche) Regelung erfahren. | |
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Als vierte Gruppe
ist schließlich die sog Billigkeitshaftung, auch
Prinzip der sozialen Schadenstragung (§ 1310 ABGB, § 2 D[N]HG) genannt,
zu erwähnen → KAPITEL 10: Der
sogenannte Billigkeitsersatz des § 1310 ABGB. – Die Begründung des Ersatzes nach § 1310
ABGB, der auf K. A. v. Martini zurückgeht, war aber eine andere,
scheint aber mittlerweile in Vergessenheit geraten zu sein; vgl
Entwurf Martini III 13 § 46: | |
„ … weil jedoch der Schadenersatz auf das
[vom Vernunftrechtsdenken angenommene] Vertheidigungsrecht … sich gründet.” | |
In der Folge wird
näher auf die Gefährdungshaftung eingegangen. Zu den Argumenten
für eine Gefährdungshaftung → Was
spricht für eine Gefährdungshaftung? –
Schon das ABGB kennt nicht nur den Typus der Verschuldenshaftung:
Es weicht vielmehr selbst mehrfach vom Prinzip der Verschuldenshaftung
ab – und dies in unterschiedlicher Weise. Beispiele finden sich
in den §§ 1318 und 1319 ABGB, nach mancher Ansicht auch in § 1320
ABGB (vgl jedoch → KAPITEL 10: Die
Tierhalterhaftung), ferner in den objektiven Schuldner- und
Gläubigerverzugsregeln der §§ 1333, 1334 + 1419 ABGB, dem objektiven
Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel (§§ 922 ff ABGB) oder
der Haftung für fremdes Verschulden im Rahmen der sog Gehilfenhaftung → KAPITEL 10: Die
Gehilfenhaftung.
Vgl dazu die Ausführungen am Beginn dieses Kapitels. | |
 | Abbildung 9.44: Haftungssysteme |
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2. Die moderne
Gefährdungshaftung | |
Die moderne Gefährdungshaftung ist eine
Antwort des Rechtsdenkens auf die rasante wirtschaftlich-technische
Entwicklung im 19. und 20. Jahrhundert. Die Industrielle Revolution ( → KAPITEL 1: Industrielle
Revolution)
verschärft die rechtliche Haftungsfrage drastisch durch eine Potenzierung
bisheriger gewerblicher und industrieller Gefahrenquellen; etwa
epidemischer Eisenbahnbau seit der Mitte des 19. Jhd und explosionsartige
Entwicklung von Gewerbe und Industrie mit der Folge, dass sich nicht
nur viel mehr, sondern auch viel schwerere und neue Arten von Unfällen
ereignen. Das erzwang eine neue Antwort des Rechts auf diese neuen
Gefahrenquellen und die Antwort hieß: verschuldensunabhängige (Gefährdungs)Haftung
dessen, der sich dieser Gefahren zu seinem wirtschaftlichen Vorteil
bediente; Prinzip: Guter Tropfen, böser Tropfen. | Guter
Tropfen,
böser Tropfen |
Die erste
explizite moderne Regelung einer Gefährdungshaftung trifft das Preußische
EisenbahnG 1838 für Eisenbahnen, die damit künftig – bald auch in
anderen Ländern – einer Gefährdungshaftung unterliegen. – Dieser
rechtliche Paradigmenwechsel von der Verschuldens- zur Gefährdungshaftung
war heiß umkämpft. Die Galionsfigur des privatrechtlichen Widerstands
gegen diese Neuerung war Rudolph v. Ihering; vgl sein Motto am Beginn
dieses Kapitels. | Paradigmenwechsel
von der Verschuldens- zur Gefährdungshaftung |
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| Markstein: Bismarcksche Arbeiter(unfall)ver-sicherung |
 | Abbildung .45: Entwicklung der Gefährdungshaftung (1)-(10) |
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Das Privatrecht und seine Wissenschaft versagte dabei, was
zur Folge hatte, dass der breite gesellschaftliche Durchbruch dieser
neuen und zukunftsträchtigen Idee nicht im Privatrecht, sondern schließlich
im (noch jungen) flexibleren öffentlichen Recht erfolgte; Bismarcksche
Arbeiterversicherung, insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung
1884, der Österreich 1887 folgte. Es kam dabei zu einem doppelten
Paradigmenwechsel: Einerseits löste die neue Gefährdungshaftung
die herkömmliche Verschuldenshaftung im gewerblich-industriellen
Bereich (für die Beziehung Arbeitgeber – Arbeitnehmer: Arbeitsunfälle!)
zugunsten einer öffentlichrechtlichen Gefährdungshaftung ab; und
andrerseits kam es zu einer Haftungsverlagerung für diesen Bereich
vom Privatrecht ins öffentliche Recht. Damit folgte die Rechtsentwicklung
– wenn auch zögernd – der vorangegangenen technisch-industriellen
Entwicklung. Ich habe versucht diese rechtsgeschichtlich wichtige
Entwicklung nachzuzeichnen: Barta, Kausalitä im Sozialrecht (1983). | |
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3. Was
spricht für eine Gefährdungshaftung? | |
Der Gesetzgeber gestattet
die Nutzung / den Betrieb bestimmter Gefahrenquellen unter der Voraussetzung,
dass der, der diese Gefahrenquelle wirtschaftlich nutzt, also Vorteil
daraus zieht, auch für einen allenfalls daraus entstehenden Schaden
an Menschen oder Sachen / Vermögen aufzukommen hat; uzw selbst dann,
wenn der Schaden unverschuldet zugefügt worden sein sollte. Dies,
weil realistisch davon auszugehen ist, dass die jeweilige Betriebsgefahr
nur mehr oder weniger, nicht aber vollständig beherrscht wird; vgl
RHG, EKHG, PHG, GTG. – Zu dem bei Gefährdungshaftungen für die Schadenszurechnung
wichtigen weiten und differenzierten „Halterbegriff” iwS; § 5 EKHG → §
5 EKHG: Haftung von Betriebsunternehmer und Halter
| Betrieb
bestimmter Gefahrenquellen |
Rechtspolitische
Überlegungen zur Einführung einer Haftungsablöse durch eine weitgehende
Nichtverschuldensregelung für den Medizinbereich oder
die Umwelthaftung bei Barta,
Medizinhaftung (1995; 11 insbesondere 16) sowie: Grazer Thesen für
eine neue Medizinhaftung, in: VR 1997, 14 und in: Juridikum 1995,
Nr 5, Seite 12 [gemeinsam mit W. Hengl]) und jüngst, in: Aktuelle
Entwicklungen im Schadenersatzrecht, Vorträge bei der Richterwoche
2002/Kufstein, 101 ff. Vgl nunmehr auch meinen Gesetzesentwurf für
ein Medizinhaftungsgesetz / MedHG – Internet: http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/
| Medizinsektor und Umwelthaftung
warten auf eine zeitgemässe Haftungsablöse |
Die gefährliche
Tätigkeit erfolgt demnach gesetzlich „erlaubt”, sie ist also nicht
rechtswidrig. Als Nicht-Verschuldenshaftung ist auch ein Verschulden
des Betreibers der Betriebsgefahr / Gefahrenquelle keine Haftungsvoraussetzung,
wenn ein typischer Schaden eintritt. – Verschulden kann aber zur
Betriebsgefahr hinzutreten; vgl § 19 EKHG → §
19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts
| Erlaubte
Tätigkeiten sind nicht rechtswidrig |
Die vier allgemeinen Schadenersatzvoraussetzungen
(Schaden, Kausalität, Verschulden und Rechtswidrigkeit) reduzieren
sich bei der Gefährdungshaftung auf zwei: Schaden und Kausalität! | |
Die häufig schwierige Beweiserbringung (Kausalität)
durch Geschädigte im Bereich von Gefährdungshaftungen hat in der
jüngsten Vergangenheit zu gesetzlichen Beweiserleichterungen durch Verursachungsvermutungen und Auskunftsansprüche für
Geschädigte geführt. Das Modell dafür lieferten andere Länder; zB
Japan. | Beweiserleichterungen
etc |
4. Neue
privatrechtliche Gefährdungshaftungen | |
Nach dem breiten Durchbruch der Idee
der Gefährdungshaftung im Bereich des öffentlichen und zuvor schon
des Eisenbahnrechts schuf auch das Privatrecht sukzessiv
für neue Gefahrenquellen verschuldensunabhängige Haftungen nach
dem Vorbild der Eisenbahnhaftung: zB für Elektrizität oder Gas (RHG
1871), Auto, Flugzeug, Atomkraft, Rohrleitungen, Gentechnik,
wobei die Entwicklung bis heute anhält und nicht immer allein dem
Privatrecht zugeordnet werden kann. Hierher gehört auch die Produkthaftung /
PHG → KAPITEL 7: Produkthaftung
¿ PHG 1988. | Privatrecht
musste nachziehen |
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 | Abbildung .46: Entwicklung
der Gefährdungs- und Nichtverschuldenshaftung in Österreich |
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5. Fehlende Generalklausel
für Gefährdungshaftungen | |
Das
österreichische Privatrecht kennt bis heute – wie auch das deutsche
– keinen allgemeinen Gefährdungshaftungstatbestand, keine
Gefährdungshaftungs- Generalklausel, sondern
regelt die unterschiedlichen Möglichkeiten / Formen verschuldensunabhängiger
Betriebsgefahren in jeweils eigenen Einzelgesetzen Folie: Entwicklung
der Gefährdungshaftung → Entwicklung
der Gefährdungs- und Nichtverschuldenshaftung in Österreich.
Anders als in Deutschland ergänzte der OGH aber in Einzelfällen
fehlende gesetzliche Gefährdungshaftungstatbestände im Wege der
Analogie zu bestehenden gesetzlichen Tatbeständen; sog Analogiepraxis
→ Entscheidungsbeispiele
zur Analogiepraxis Gesetzgebung
und Rspr ergänzten sich also in Österreich im Rahmen der Entstehung
der modernen Gefährdungshaftung. | |
Eine neue Möglichkeit der Analogiepraxis für
die Rspr böten – mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers – Umweltschäden,
wie schwierige Medizinhaftungsfälle; bspw Schäden
bei telemedizinischen Eingriffen. | |
6. Entscheidungsbeispiele
zur Analogiepraxis | |
Entscheidungsbeispiele
für die Analogiepraxis des OGH, mit der neue verschuldensunabhängige Haftungen
für Betriebsgefahr (ohne gesetzliche Grundlage, vielmehr durch Richterrecht) geschaffen
wurden. Dazu → KAPITEL 11: §
7 ABGB: Die Lückenschließung. | Richterrecht |
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Bejahend: | |
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SZ 26/75 (1953): Sesselliftunfall
– OGH behandelt Sessellift wie eine Eisenbahn. In der Folge werden
Sessellifte ins EKHG einbezogen! Für Schlepplifte erfolgt dieser
Schritt erst 1977. Der Gesetzgeber sah sich gezwungen, die entwicklungsmäßig
vorausgeeilte Rspr „einzufangen”. | |
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SZ
31/26 (1958): Magnesitwerk emittiert schädliche
(aber zulässige) Rauchgase, wodurch ein Zirkuszelt beschädigt wurde.
Der OGH erblickte im Magnesitwerk einen gefährlichen Betrieb und
entschädigt den Schaden. | |
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SZ
46/36 (1973): Abbrennen eines Feuerwerks
– Abschießen von Feuerwerkskörpern / „Raketen” → KAPITEL 10: Entscheidungsbeispiele
zu den Kapiteln 9 und 10:
E-Beispiele. | |
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OGH 20. 6. 2002, 2 Ob 142/01y, EvBl 2002/191: Auf
dem Güterweg einer Güterwegsgenossenschaft, die zu einer Landwirtschaft
und Schützhütte („D-Älpele”) führt, ereignet sich ein Rodelunfall.
Der Rodler stieß mit einem motorbetriebenen Transportschlitten zusammen,
der Proviant und Gepäck der Gäste zur Schutzhütte brachte. Der am
Knie Verletzte klagt die Halterin des Schlittens auf Schadenersatz.
Beklagter wendet ein, dass das EKHG nicht zur Anwendung komme. –
OGH: Wird ein Motorschlitten (Skidoo) auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet, sind auf ihn die Bestimmungen des EKHG anzuwenden. OGH
nimmt aber Mitverschulden des Rodlers an. (Eingehende Prüfung der
Kfz-Voraussetzungen nach KFG.) | |
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Abgelehnt wurde
vom OGH eine analoge Anwendung der gesetzlichen Gefährdungshaftungsregeln
bspw in folgenden Fällen (dh hier wurde die „normale” Verschuldenshaftung
bejaht): | |
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SZ
26/255 (1953): Motorradrennen; – SZ 44/182 (1971):
Caterpiller; | |
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JBl
1981, 371: Steinbruch, Bauunternehmen /
Felssturz; | |
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|EvBl
1982/129: Autodrom; | |
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JBl
1985, 556: Sturmboot (Wiener Prater) → KAPITEL 10: Entscheidungsbeispiele
zu den Kapiteln 9 und 10:
Fälle zum Schadenersatzrecht; | |
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JBl
1986, 525: Planierraupe; | |
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JBl
1986, 520: Motorboot; | |
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ZVR
1985/157 (OLG Innsbruck), ZVR 1988/7 (OGH), ZVR 1995/30 (OGH), ZVR
1997/65 (OGH) Pistenraupe; EvBl 2002/181: Baggerbetrieb. | |
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II. Das
EKHG als Beispiel | |
In der Folge wird
als praktisch wichtigstes Beispiel einer Gefährdungshaftung das
EKHG 1959, BGBl 48 kurz vorgestellt. | |
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1. § 1 EKHG: Unfälle
beim Betrieb | |
„Wird
durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb
eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an
seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu ersetzen.” (§ 1 EKHG) | |
Die Textierung
des § 1 EKHG schließt „reine” Vermögensschäden aus;
dazu → Vermögensschäden – Gleiches gilt für das PHG. | |
Gehaftet
wird danach für: „ Unfälle” (das sind plötzlich
[von außen her] auf den Körper oder auf Sachen einwirkende schädigende
Ereignisse) ”beim Betrieb” einer Eisenbahn oder
eines Kraftfahrzeugs. Dazu gleich mehr → §
2 Abs 2 EKHG: Haftung für Betriebsgefahr
| Unfallbegriff |
Zum
Unfallbegriff – Barta,
ZAS 1973, 170. | „beim Betrieb” |
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SZ 27/218 (1954): Ein Unfall
beim Betrieb zweier Kfz ist auch dann anzunehmen, wenn
sie sich nicht berührt haben, das Verhalten des einen aber das des
andern beeinflusst hat. | |
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OGH 5. 6. 2001, 2 Ob 214/01m, EvBl 2002/181:
Beim Abladen von Stahlplatten aus einem Lkw mittels einer
an einem Bagger montierten Kette wird der Lkw-Fahrer am Kopf getroffen
und schwer verletzt. Der (zur Leistung herangezogene) Haftpflichtversicherer
des Lkw will beim Beklagten (Baggerunternehmen) Regress nehmen.
– OGH verneint Anwendbarkeit des EKHG, da das Kriterium „beim Betrieb”
iSd § 1 EKHG nicht erfüllt sei. – Die analoge Anwendung der EKHG-Bestimmungen
auf den Baggerbetrieb („Analogiepraxis”) wird nicht
in Erwägung gezogen, obwohl der Fall anschaulich dokumentiert, wie
gefährlich der Baggerbetrieb auch ohne Zusammenhang mit der Fortbewegungsgeschwindigkeit
ist. Eine ähnliche Problematik besteht bei Pistenplanierungsgeräten.
Künftige Analogieschlüsse dürften nicht nur auf die Fortbewegungsgeschwindigkeit
abstellen! | |
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Das EKHG gelangt auch zur
Anwendung, wenn bspw ein Busfahrer während der
Fahrt eine Herzattacke erleidet und dadurch einen
Unfall verursacht, wodurch Passagiere verletzt werden. – Die Halterhaftung
greift, obwohl weder den Fahrer, noch den Halter (noch einen Dritten) Verschulden
am Eintritt des Unfalls trifft. | Beispiel |
 | Abbildung 9.47: Verkehrsunfälle in Österreich |
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 | Abbildung 9.48: Verkehrsunfälle in Deutschland |
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2. § 2 Abs 1 EKHG:
Begriff der Eisenbahn | |
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3. §
2 Abs 2 EKHG: Haftung für Betriebsgefahr | |
Das
EKHG regelt die Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine
Eisenbahn verursacht wurden. Es handelt sich um eine Haftung für
sog Betriebsgefahr, eine Gefährdungs- oder Nichtverschuldenshaftung.
Für Eisenbahnen haftet der Betriebsunternehmer, für Kfz der Halter. | |
Die
(Kfz-)Halterhaftung wurde der Tierhalterhaftung des
§ 1320 ABGB nachgebildet und auf immer weitere Bereiche ausgedehnt:
Eisenbahnen ieS, Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte, Kraftfahr-
und Luftfahrzeuge, Atomkraftwerke, Rohrleitungen. Vgl auch die Wegehalterhaftung
des § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!) und die §§ 1318, 1319 ABGB
(Wohnungs- und Gebäudehalter; unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen). | |
Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist
iSd KFG 1967 auszulegen. – Soweit sich aus dem EKHG nichts anderes
ergibt, ist das Gesetz auf Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden, bei
denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung nicht dauernd gewährleistet
ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde überschritten werden
kann; das trifft bspw nicht zu auf bestimmte Traktoren, Mähdrescher,
Pistenfahrzeuge udglm. | Begriff
des Kraftfahrzeugs |
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ZVR
1998/18 mwH: Das EKHG ist auf einen Rasenmähtraktor nicht
anzuwenden, weil nur Straßenfahrzeuge als Kfz angesehen werden.
Auch die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG ( → §
19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts)
gilt nur für die unter den Anwendungsbereich des EKHG fallenden
Kfz. – Überschreitet ein Rasenmähtraktor die Geschwindigkeit von
10 km/h nicht, scheidet auch eine analoge Anwendung des EKHG aus.
– Auch wenn es gelegentlich vorkommt, dass durch einen Rasenmäher
– wie den hier verwendeten – Steine weggeschleudert werden, was
hier zur Verletzung eines Fußgängers führte, kann nicht gesagt werden,
dass diese Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und ganz
allgemein vorhanden ist. Es besteht auch nicht die Gefahr eines
ganz außergewöhnlichen Schadens, sodass eine Gesamtanalogie nach
§ 7 ABGB zu den Bestimmungen über die gefährlichen Betriebe überhaupt
(Gefährdungs- und Eingriffshaftungen) ausscheidet. | |
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Ein
Unfall / Schaden ist beim Betrieb eines/r Kraftfahrzeugs / Eisenbahn
eingetreten, wenn zwischen Unfall und Betrieb ein adäquater Kausalzusammenhang
/ Gefahrenzusammenhang besteht, der angenommen wird, wenn der Unfall
mit der Gefährlichkeit von Eisenbahn oder Kraftfahrzeug zusammenhängt;
Haftung für (typische) Betriebsgefahren. Zur Adäquanz → Adäquanzkonzept
| Kausalzusammenhang |
Ein
Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang einer Eisenbahn wird von der
Rspr auch für Unfälle beim Ein- und Aussteigen angenommen. Ein Unfall
beim Betrieb wird auch dann angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug im
Unfallzeitpunkt nicht mehr in Bewegung ist: Der OGH stellt nämlich beim
Beurteilen der Kraftfahrzeugbetriebsgefahr nicht nur auf den sog maschinentechnischen Standpunkt ab,
sondern beachtet auch verkehrstechnische Gesichtspunkte.
So gelten etwa gefährlich abgestellte Kraftfahrzeuge – zB unbeleuchtete
oder auf einem Eisenbahnübergang oder auf einem Autobahnfahrstreifen
oder beim Auftanken abgestellte, allenfalls auch Unfälle beim Be- oder
Entladen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
– als noch im Betrieb. Ebenso, wenn bspw ausgeflossenes Öl eine
Straße verschmutzt. – Auch diese „Fälle” findet das EKHG Anwendung. | Verkehrstechnische Gesichtspunkte |
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4. § 3 Abs 1 EKHG:
Gesetzliche Ausnahmen | |
Im Falle der Tötung oder
Verletzung eines durch eine Eisenbahn oder ein Kraftfahrzeug beförderten
Menschen ist das EKHG hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder
des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, wenn
der Verletzte zur Zeit des Unfalls entweder: | Keine
Anwendung des EKHG auf ... |
•
zB als „blinder
Passagier” oder | |
• „Autostopper” befördert wurde
(Näheres im Gesetz!) oder als | |
• eine beim Betrieb tätige Person (zB
Schaffner, Lokführer, Buslenker) befördert wurde; vgl etwa ZVR 1998/9. | |
5. §
5 EKHG: Haftung von Betriebsunternehmer und Halter | |
Für den Ersatz
der im § 1 bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer,
beim Kraftfahrzeug der Halter. Mehrere Betriebsunternehmer
derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs
– zB Ehegatten – haften zur ungeteilten Hand. | |
Der Halterbegriff des
EKHG trifft die Person/en, die im Unfallzeitpunkt die gefährliche
Sache zum eigenen Vorteil einsetzt/en und die Möglichkeit besitzt/en,
Gefahren abzuwenden. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei
nicht unbedingt an! Sie bilden aber ein Indiz für die Haltereigenschaft.
– Kurz: es kommt nach der Rspr „auf das Betreiben auf eigene
Rechnung und Gefahr” an. Eine Umschreibung lautet (stRsp):
Halter ist „ ... wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch
hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über
das Fahrzeug besitzt.” | |
Zum Halterbegriff vgl auch → . | |
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6. § 6 EKHG: Schwarzfahrt | |
Schwarzfahrt = Benützung
des Verkehrsmittels ohne Willen des Betriebsunternehmers / Halters. Benutzte
jemand zur Zeit des Unfalls das Verkehrsmittel (Eisenbahn oder Kraftfahrzeug)
ohne den Willen des Halters, haftet er an Stelle des Betriebsunternehmers
oder Halters für den Ersatz des Schadens. | |
Die
Rspr prüft aber die Verantwortung des Halters streng
unter dem Gesichtspunkt, ob die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht
wurde. | Verantwortung des Halters wid streng geprüft |
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Halterhaftung (und
keine Schwarzfahrt) wurde zB angenommen, als ein Betriebskollege,
der nach Hause eingeladen worden war, die kurze Abwesenheit des
Hausherren (Halters), um im Keller eine Flasche Wein zu holen, ausnützte,
um sich den Autoschlüssel vom Schlüsselbord zu holen und mit dem
Auto eine Spritzfahrt zu machen, bei der sich ein schwerer Unfall
ereignete. | |
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Anders ZVR 1998/2: Schlüssel in
der Manteltasche wird als keine Verletzung der Sorgfaltspflicht
angesehen, wenn der Mantel bspw in der Garderobe einer Diskothek
abgegeben wurde. | |
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7. § 7 Abs 1 EKHG:
Mitverschulden | |
Hat bei der Entstehung
des Schadens durch ein Kraftfahrzeug oder eine Eisenbahn ein Verschulden des
Geschädigten mitgewirkt, ist § 1304 ABGB (Mitverschulden → Mitverschulden:
§ 1304 ABGB)
anzuwenden. | |
8. § 9 EKHG: Unabwendbares
Ereignis – Haftungsbefreiung | |
§ 9 Abs 1 EKHG
regelt die Haftungsbefreiung durch ein „unabwendbares Ereignis”. | |
Der Unfall darf dann weder: | |
• „auf einem Fehler
in der Beschaffenheit” des Fahrzeugs | |
• „noch auf einem Versagen der Verrichtungen der
Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhen.” | |
Nach § 9 Abs 2 EKHG gilt ein Ereignis insbesondere
(!) dann als unabwendbar, | |
• „wenn es auf das Verhalten
des Geschädigten [zB Selbstmörder], | |
• eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten [zB
Terroranschlag] | |
• oder eines Tieres zurückzuführen
ist”, | |
• und der Halter oder sonstige „Personen jede
[!] nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet
haben ...” | |
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ZVR
1998/1 (Doppelsessellift):
Der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG setzt voraus, dass die äußerste,
nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare, Sorgfalt eingehalten
wird. Auch die erhöhte Sorgfaltspflicht darf aber nicht überspannt
werden. | |
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Als nicht
unabwendbar angesehen wurden: ZVR
1966/87: Verreißen eines Kfz nach einem Insektenstich ins
Auge; ZVR 1966/64: Schleudern auf
glatter Straße; SZ 49/20 = ZVR 1977/79:
Plötzliche Bewusstlosigkeit des Kfz-Lenkers: Nur
ein von außen auf das Kfz oder dessen Lenker einwirkendes Ereignis
kann ein unabwendbares sein; nicht dagegen ein Versagen des Fahrzeugs
oder des Lenkers (Rspr-Änderung). | |
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OGH 8. 9. 2000, 2 Ob 178/99m („Der
Sprung aus dem Zug”), JBl 2001,
242: Schüler (13 und 14 Jahre) springen
aus fahrendem Zug und verletzen sich dabei schwer. Der Waggon war
ein altes Modell und hatte noch keine Türblockadeeinrichtung. –
OGH gelangt trotz Ablehnung eines „unabwendbaren Ereignisses” iSd
§ 9 EKHG zu einer gänzlichen Freistellung des Eisenbahnunternehmens
in Parallele zu Haftungsausschlüssgründen des vorsätzlichen Selbstmordes
und krass grob fahrlässiger Sorglosigkeit von Fahrgästen. | |
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9. § 9a EKHG: Schlepplifte | |
Hinsichtlich Schleppliften ist (seit 1977)
zu unterscheiden: | Liftanlage
– Schleppspur |
•
für die technischen
Einrichtungen (dh die Liftanlage, ausgenommen die Schleppspur)
gilt die Gefährdungshaftung des EKHG; | |
• für die Schleppspur dagegen
gilt die allgemeine Verschuldenshaftung des ABGB! | |
Der Betriebsunternehmer
eines Schleppliftes haftet also für Schäden, die sich aus dem Zustand
der Schleppspur ergeben nur bei eigenem oder dem Verschulden seiner
Leute; mE ist die Schleppspur aber kein Weg iSd § 1319a ABGB. –
Vgl dazu Danzl, EKHG 258 (20027): „Für
die Beweislast ist hiebei – nach Apathy, EKHG Rz
3 zu § 9a – zu unterscheiden, ob der Betriebsunternehmer aus Delikt
oder wegen Verletzung einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung haftet.
Wird jemand geschädigt, der mit dem Betriebsunternehmer in keiner
Sonderbeziehung steht, so haftet der Unternehmer zwar über § 1315
ABGB hinaus für das Verschulden seiner Leute (vgl auch § 1319a ABGB), doch
hat der Geschädigte entsprechend § 1296 ABGB das Verschulden zu
beweisen. Bei Bestehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung,
insb eines Beförderungsvertrages des Verletzten mit dem Betriebsunternehmer
(…), hat sich hingegen der Betriebsunternehmer zufolge § 1298 ABGB
zu entlasten. Er haftet mithin nach §§ 1293 ff ABGB, wenn er nicht
beweisen kann, dass er und seine Gehilfen (§ 1313a ABGB) die objektiv
gebotene Sorgfalt eingehalten haben.” | Beweislast |
10. § 10 EKHG: Kein
Haftungsausschluss möglich | |
Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder
Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter
Personen Ersatz zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
– Die Haftungsregeln des EKHG enthalten also zwingendes Recht! | Zwingendes
Recht |
Ausgeschlossen wird dadurch nach hM jeder
Haftungsverzicht; also nicht nur einer der die Gefährdungshaftung betrifft,
sondern auch ein solcher, der die Haftung nach bürgerlichem Recht
ausschließen soll. | |
11. Mehrere Schädiger
/ Ersatzpflichtige – Rückgriff und Ausgleich zwischen ihnen: §§
8 und 11 EKHG | |
§ 8 EKHG: Schadensverursachung
durch mehrere Kraftfahrzeuge / Eisenbahnen | |
Ein Geschädigter kann seine Ansprüche grundsätzlich
gegen alle am Unfall Beteiligten [Schädiger] richten. | Abs
1: |
Mehrere Beteiligte [Schädiger]
haften (ihm) solidarisch / zur ungeteilten Hand. | Abs 2: |
Die jeweilige Haftung ist
aber für jeden Unfallbeteiligten (Schädiger) getrennt
zu beurteilen: | Individuelle Beurteilung
der Haftung |
• Haftet
daher ein Beteiligter ohne Verschulden (Gefährdungshaftung),
ist seine Haftung durch die Höchstbeträge der §§ 15, 16 EKHG beschränkt.
Dies stellt Abs 2 klar. | |
• Haftet ein Beteiligter für sein Verschulden,
bleibt die Haftung – wie auch sonst nach ABGB – unbeschränkt; vgl §
19 EKHG → §
19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts
| |
Beteiligt können sein: | |
| Beteiligte können sein: |
• Halter / Betriebsunternehmer, | |
• Lenker (Haftung nach ABGB – Verschulden ist
Voraussetzung!), | |
• Schwarzfahrer, | |
• Beifahrer, | |
• Einweiser usw. | |
Für
die Anspruchsgeltendmachung gelten die allgemeinen
Grundsätze der Solidarhaftung: | Grundsätze der Solidarhaftung |
•
Das heißt: Geschädigte
können ihre Ansprüche gegen einen oder alle haftenden
Mitschuldner geltend machen; | |
• eine (Anspruchs)Erfüllung (ganz
oder teilweise) wirkt für alle; | |
•
aufrechnen (§§ 1438 ff ABGB)
kann ein Mitschuldner nur mit eigenen Forderungen; es besteht jedoch
die Möglichkeit der Zession usw. | |
Für Rückgriffs-
und Ausgleichsansprüche mehrerer Haftpflichtiger untereinander gilt
nach § 11 EKHG folgendes (zB Massenkarambolage!): | Rückgriff und
Ausgleich zwischen mehreren
Schädigern |
• Es
ist zu beachten „ ... inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder anderen Beteiligten verschuldet” oder | |
•
„durch
außergewöhnliche Betriebsgefahr” (§ 9 Abs 2) oder | |
•
„überwiegende
gewöhnliche Betriebsgefahr” verursacht wurde. | |
Ein Rückgriffsanspruch setzt ferner voraus, dass der ihn
geltendmachende (solidarisch haftende) Beteiligte entweder den ganzen
Schaden oder doch mehr, als es seinem Anteil entspricht, gezahlt hat. | |
 | |
•
Vor allem der Grad des Verschuldens
| Aufteilungskriterien
sind: |
•
Schadensverursachung
durch außergewöhnliche Betriebsgefahr; und schließlich | |
•
überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. | |
| Was ist gewöhnliche Betriebsgefahr? |
• Beispiele
aus dem Kraftfahrzeugbereich: | |
• Rücksichtsloses Überholen | |
• Vorrangverletzung | |
• überhöhte Geschwindigkeit | |
• schlechte Reifen | |
• Unachtsamkeit. | |
 | |
Hat
zB das schuldhafte Verhalten eines Verkehrsteilnehmers eine außergewöhnliche
Betriebsgefahr eines anderen zur Folge, trägt der Fahrlässige den
ganzen Schaden. | Was ist außergewöhnliche Betriebsgefahr? |
 | |
12. Gegenstand des
Ersatzes nach dem EKHG | |
Vgl
§§ 1327 iVm 1325 ABGB. | |
Im Falle der Tötung sind
zu ersetzen: | § 12 Abs 1 EKGH § 12 EKGH Tötung |
• Kosten der versuchten
Heilung, | |
• Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse, | |
• ein angemessenes Schmerzengeld und | |
•
die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch
auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen
verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat. | |
•
Stand
der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten
in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung
das Recht auf Unterhalt entzogen worden, so hat
der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten,
als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. – Die Ersatzpflicht
tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt,
wenn auch noch nicht geboren war. Vgl § 1325 ABGB. | § 12 Abs 2 EKGH |
Zu ersetzen sind: | § 13 EKGH:
Körperverletzung |
•
Heilungskosten | |
•
Verdienstentgang | |
• Vermehrung der Bedürfnisse | |
•
angemessenes
Schmerzengeld | |
•
angemessene Verunstaltungsentschädigung; vgl
§ 1326 ABGB. | |
|
§ 13 Z
1 (Heilungskosten): ZVR 1993/151
(Akupunktur – OLG Ibk); – ZVR 1994/22 (kosmetische Operation);
– SZ 70/220 = ZVR 1998/32 [verst Senat – Rspr-Änderung]: Ein
Verletzter hat keinen Anspruch auf den Ersatz sog fiktiver Heilungskosten,
worunter die Kosten einer möglichen künftigen Heilbehandlung zu
verstehen sind, die nicht durchgeführt wird; vgl Ch. Huber, ZVR
1998, 74; ZVR 1968/83: Die Kosten der Besuche der Eltern bei dem
verletzten Kind sind zu ersetzen. | |
|
|
§ 13 Z
3 (Vermehrung der Bedürfnisse): ZVR
1987/128: Die Kosten zur Deckung
vermehrter Bedürfnisse stellen einen positiven Schaden
dar. Ein solcher Schaden ist grundsätzlich subjektiv-konkret zu berechnen;
dem Geschädigten sind alle tatsächih entstandenen Kosten zu ersetzen;
– ZVR 1979/21: Kosten für die Pflege in der eigenen Wohnung können
nur dann begehrt werden, wenn sie tatsächlich anfallen; – ZVR 2001/106:
Zum Grundsatz der konkreten Schadensberechnung; – ZVR 1999/74 (OLG Ibk):
Kostenersatz für eine Begleitperson zum Antritt einer Reise nach
Sri Lanka?; – Danzl, EKHG 418 (20028): Kosten für die Anschaffung
eines Pkw’s; – Kosten eines behindertengerechten Umbaus (RZ 1984/12;
eines Aufzugs EFSlg 54.266), einer Garage (ZVR 1991/50), Einbau
eines Therapieraums für einen Querschnittgelähmten oder eines Schwimmbads
für einen beidseitig beinamputierten Jugendlichen. | |
|
|
§ 13 Z 5 EKHG iVm § 1326 ABGB: EFSlg 20.241: Unter
Verunstaltung iSd § 1326 ABGB ist jede wesentliche nachteilige Veränderung
der äußeren Erscheinung des Verletzten zu verstehen. Ob eine solche
vorliegt, ist nicht nach medizinischen Begriffen, sondern unter
Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach allgemeiner Lebensanschauung
zu beurteilen. OGH 25.1.1973, 2 Ob 225/72, ZVR 1974, 52/43. | |
|
|
EFSlg 20.242: Bei einer Frau ist
die Möglichkeit, ihre Gesamtlage durch eine Heirat zu verbessern,
als besseres Fortkommen iSd § 1326 ABGB zu beurteilen; OGH 10.5.1973,
2 Ob 70/73, ZVR 1974, 51/42. | |
|
|
EFSlg 20.243: Für einen Anspruch
nach § 1326 ABGB genügt die bloße Möglichkeit einer Minderung der Heiratsaussichten.
Der Nachweis der Vereitelung einer bestimmten Heiratsaussicht ist
nicht erforderlich: OGH 10.5.1973, 2 Ob 70/73, ZVR 1974, 51/42. | |
|
Art der Ersatzleistung:
Das Gesetz bestimmt, dass bestimmte Ansprüche (zB Unterhaltsansprüche
Dritter) grundsätzlich durch eine Geldrente oder
aus wichtigen Gründen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen
wirtschaftlich zumutbar ist, in Form einer Kapitalabfindung abzugelten
sind; § 14 Abs 3 EKHG. – Nach § 14 Abs 2 ist die Geldrente für einen
Monat vorauszuzahlen; § 1418 Satz 3 ABGB gilt sinngemäß: | |
„Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit;
so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von Vorauszahlung zurückzugeben.” | |
Nach Abs 4 wird der Anspruch auf Geldrente nicht dadurch
ausgeschlossen, dass ein Dritter – zB der Ehegatte gegenüber seiner
Frau oder die Eltern gegenüber ihrem Kind – dem Ersatzberechtigten
(zB Ehegattin oder ein Kind) Unterhalt zu gewähren hat. | |
13. §§
15, 16 EKHG: Haftungshöchstbeträge | |
Das EKHG kennt für die Tötung
oder Verletzung von Menschen (§ 15) oder Sachbeschädigungen (§ 16)
Haftungshöchstbeträge. – Das EKHG begrenzt also die statuierte Gefährdungshaftung
nach oben, wodurch die Versicherbarkeit derartiger Schäden erleichtert
werden soll. | EKHG
begrenzt Gefährdungshaftung |
 | |
14. § 17 EKHG: Verjährung | |
Die 3 oder 30jährige
Verjährung entspricht § 1489 ABGB. | |
15. § 18 EKHG: Anzeigepflicht | |
Der Ersatzberechtigte
verliert die im EKHG festgesetzten Ersatzansprüche, wenn er nicht
innerhalb von 3 Monaten, nachdem er von dem Schaden
und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem
den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige
infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands
unterblieben ist – zB Krankenhausaufenthalt – oder der Ersatzpflichtige
innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden
Kenntnis erhalten hat. | |
16. §
19 EKHG: Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts | |
Unberührt
bleiben nach der ausdrücklichen Anordnung von Abs 1 dieser Bestimmung
die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der
Betriebsunternehmer oder Halter für den verursachten Schaden in
weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet
oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. | |
Die EKHG-Haftung als Nichtverschuldenshaftung
ist keine ausschließliche. Vielmehr konkurriert sie (sog Anspruchskonkurrenz)
mit der Verschuldenshaftung des ABGB, wenn Unfallbeteiligten (Schädigern)
auch ein Verschulden anzulasten ist. Das mag den Halter selbst,
den Lenker (soweit er nicht mit dem Halter identisch ist) oder andere
Personen betreffen. – Das ist insofern praktisch bedeutsam, weil
die Verschuldenshaftung des ABGB bei der Ersatzpflicht keine (Höchst)Grenzen kennt. | Was
bedeutet das? |
 | |
Die Frage, die rechtspolitisch
heute zu stellen wäre, ist die, ob es noch zeitgemäß ist, parallel
zur Gefährdungshaftung des EKHG eine – noch dazu – der Höhe nach
unbegrenzte Verschuldenshaftung zu belassen, die schon ab leichter
Fahrlässigkeit „greift”. Denn der Großteil aller (Verkehrs)Unfälle
ist auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen. Hier erscheint das
System veraltet und verbesserungsbedürftig. Wenigstens der Bereich
leichter Fahrlässigkeit wäre haftungsfrei zu stellen und damit diese
sog „Zweispurigkeit” der Haftung (= neben der verschuldensunabhängigen EKHG-Haftung
gelangt, gleichsam in „zweiter Spur”, bei gegebenem Verschulden
parallel noch die ABGB-Verschuldenshaftung zur Anwendung) zu entschärfen
oder – noch besser – zu beseitigen. | Sog
„Zweispurigkeit” der Haftung |
Nach
§ 19 EKHG ist es möglich, mit derselben Klage sowohl den Halter,
als auch den Lenker zu belangen, wenn auch nach verschiedenen Haftungsgrundlagen;
zB den Halter nach EKHG, den Lenker nach ABGB. – In der Praxis ist
diese Klage gegen den Halter und Lenker üblich. | Klage gegen Halter und Lenker |
EKHGAbs
2 ordnet an: „Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch
einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines
Kraftfahrzeugs verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wie insbesondere auch
bei solchen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz
nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer und der Halter
für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb
der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit
diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.“ | § 19 Abs 2 |
17. Direktansprüche
des Geschädigten gegen den Versicherer des Halters; § 22 KHVG | |
Geschädigte
haben heute gegen den Versicherer des Halters eines Kraftfahrzeugs
einen sog Direktanspruch nach § 22 KHVG 1987. Dh:
Ein Geschädigter kann unmittelbar den Versicherer und nur diesen
(allein) klagen. – Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haftet
dem Geschädigten solidarisch neben dem jeweils
Ersatzpflichtigen. Hat der (Haftpflicht)Versicherer des Geschädigten
den Ersatzanspruch aber befriedigt, geht kraft § 67 VersVG (Legalzession)
der Anspruch auf ihn über, soweit er den Schaden ersetzt. § 67 VersVG
ist eine wichtige Legalzessionsnorm; vgl auch § 1358 ABGB oder §
332 ASVG. | |
|
§ 22 Abs 1 KHVG (= KraftfahrzeughaftpflichtVersG
1987) | |
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden
Schadenersatzanpruch ... auch gegen den Versicherer geltend machen.
Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als
Gesamtschuldner. | |
|
|
§ 67 VersVG | |
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch
gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer
über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen
den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht
auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei,
als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. | |
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht
hat. | |
|
 | |
 | Abbildung 9.49: EKHG 1959 |
|
 | Abbildung 9.50: Entwicklung des Halterbegriffs |
|
 | Abbildung 9.51: Wer ist Halter? |
|
III. Zufall
und höhere Gewalt | |
1. Was ist rechtlich
Zufall? | |
§ 1311 Satz 1 ABGB lautet: „Der
bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er
sich ereignet.” Das ist – wie wir bereits wissen – die Übersetzung
des römischrechtlichen Rechtssatzes: casum sentit dominus → Schadenersatz
und Zufall: § 1311 ABGB Er
besagt, dass für einen Schadenseintritt durch Zufall niemand haftet,
vielmehr der Geschädigte seinen Schaden selbst zu tragen hat. | §
1311 Satz 1 und 2 ABGB |
Auch ein auf Zufall zurückzuführender Schaden ist aber schon
nach § 1311 Satz 2 ABGB zurechnungsmäßig beachtlich, wenn „jemand: | |
•
den Zufall durch
ein Verschulden veranlasst hat” (casus mixtus
→ );
oder | |
•
„ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen
vor[zu]beugen sucht, übertreten” hat (sog Schutzgesetzverletzung); | |
• „sich ohne Not in fremde Geschäfte
gemengt hat“. | |
In diesen Fällen haftet der den Zufall und dadurch den Schaden
Auslösende „für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt
wäre.” | |
Auch dem ABGB ist die Haftung für
Zufall und höhere Gewalt nicht fremd. – Wir haben den gegliederten
Verschuldensbegriff kennengelernt. Über dem Bereich des Verschuldens
ist – in der Foliendarstellung (siehe unten) – der Begriff des Zufalls
angesiedelt, der dort beginnt, wo (ein menschliches Verhalten) nicht
mehr als Verschulden qualifiziert werden kann. Zufall kann auch durch
gehörige, also zumutbare Sorgfalt nicht mehr abgewendet werden.
– Daher die Merkformel: Was nicht mehr Verschulden
ist, genauer: Was nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann,
ist Zufall. Das ist vor allem für das Schadenersatzrecht von Bedeutung;
vgl gleich unten. Im sonstigen Schuldrecht dagegen lässt das ABGB
auch ohne die Voraussetzung von Verschulden Verzug eintreten oder
gewährt Gewährleistungsansprüche. Auch Zufall ist dabei zu vertreten.
Kann ein Schuldner bspw deshalb nicht rechtzeitig leisten, weil
er krank oder witterungsbedingt – zB durch starken Schneefall –
an seiner Leistung verhindert wurde, hat er diesen Zufall zu vertreten, dh:
Verzug tritt mit den vom Gesetz festgelegten Folgen dennoch ein.
Das ABGB lässt also im Schuldrecht durchaus auch für Erfolge einstehen,
die auf Zufall zurückzuführen sein mögen; zB bei Gläubiger- und
Schuldnerverzug. Nach richtiger Auffassung rechnet die Rspr sogar
höhere Gewalt in den Fällen von Leistungsstörungen zu. Der Schuldner
gerät daher auch in Verzug, wenn er deshalb nicht rechtzeitig leistet,
weil sein Haus wegen Blitzschlags abgebrannt ist. Auf einem anderen
Blatt steht, dass vielleicht Gläubiger in solchen Fällen Nachsicht
walten lassen. | Was nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden
kann, ist Zufall. |
Zur bis heute nicht ausdiskutierten Problematik
des objektiven oder subjektiven (Schuldner)Verzugs Barta,
in: Barta / Palme / Ingenhaeff (Hg),
Naturrecht und Privatrechtskodifikation 409 ff (1999). | |
2. Schärfere (Schadens)Haftung
nach den Haftpflichtgesetzen | |
Während das Schadenersatzrecht
des ABGB in § 1311 Satz 1 ABGB eine Haftung / Zurechnung von Zufall
grundsätzlich ausschließt, wird nach den Haftpflichtgesetzen – etwa
dem EKHG – auch für Zufall gehaftet, weil eine
effiziente Haftung für Betriebsgefahr dies erfordert. | |
Auch
das ABGB statuiert in § 1311 Satz 2 ABGB aber eine (wertungsmäßig
mit der Rechtsfigur des casus mixtus übereinstimmende) Haftung für
Zufall, wenn der Schädiger ein Schutzgesetz verletzt
hat und der Geschädigte das beweisen kann. Es kommt dann zu einer Beweislastumkehr,
weil dann eine schuldhafte Verursachung des Erfolgs vermutet wird → §
1311 Satz 2 ABGB: Schutzgesetzverletzung Der
Schädiger kann diese Rechtsvermutung aber dadurch entkräften, wenn
er beweist, dass der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten
eingetreten wäre; sog rechtmäßiges Alternativverhalten → Rechtmäßiges
Alternativverhalten
| |
|
GlUNF 370 (1898): Schaden in Gärtnerei
durch scheu gewordene Reitpferde eines Infanterieregiments. –
Die Klage des Gärtners gegen das Militärärar wird abgewiesen und
der Schaden des Gärtners, dessen durch das Militär verursachter
Umfang zudem unklar geblieben ist, als von ihm zu tragender Zufall behandelt. | |
|
|
Kleinkind erbricht nach dem
Abendessen auf den Spannteppich eines (Hotel)Bungalows.
Hotelier verlangt von Eltern Ersatz: OGH konstatiert Zufall! | |
|
3. Höhere Gewalt
(vis maior) | |
Unter
höherer Gewalt verstehen wir heute ein (Elementar)Ereignis das: | Kriterien |
•
von außen
kommt (daher nicht: Ohnmacht oder Herzinfarkt eines Kraftfahrzeuglenkers
oder Zugführers) und | |
•
unabwendbarist, also trotz
Beachtung aller zumutbaren Sorgfalt nicht vermieden werden kann (daher
nicht anzunehmen, wenn ein Felsblock auf ein Auto stürzt, weil das
Gestein nicht ordnungsgemäß überprüft worden war; Haftung des Straßenhalters)
und zudem | |
•
außergewöhnlich / unvorhersehbar ist
(also nicht eine Lawine, die schon öfter an der gleichen Stelle
abging). | |
Das ABGB schließt
– wie wir gehört haben – im Schadenersatzrecht grundsätzlich neben
Zufall auch eine Haftung für höhere Gewalt aus. Manche Haftpflichtgesetze lassen
dagegen zum Teil auch für höhere Gewalt einstehen; zB § 1a Abs 3
Z 3 RHG: „ ... Herabfallen von [elektrischen] Leitungsdrähten ...”
oder § 9 AtomHG: Haftungsausschluss nur, wenn ein nukleares Ereignis
durch Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr etc verursacht wurde; nicht also:
Naturgewalten! – Umkehrschluss! | |
Der
in § 9 EKHG verwendete Begriff des „unabwendbaren Ereignisses” ist
nicht deckungsgleich mit dem der „höheren Gewalt”. | |
 | Abbildung 9.52: Haftung für Zufall und höhere Gewalt |
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A. Schadenersatzrecht
– Allgemeiner Teil |
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