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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 8
zurück D. Die Lehre vom Rechtsobjekt
vor F. Das Baurecht
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E. Dienstbarkeiten und Reallasten
I. Die Servituten
1. Der Servitutsbegriff
TypenvielfaltDie Servituten bilden mit dem Eigentum und dem Pfandrecht den Kernbereich der dinglichen Rechte. – Gemeinsam mit dem Pfandrecht gehören sie zu den beschränkten dinglichen Sachenrechten. Die Servituten weisen eine enorme (innere) Typenvielfalt auf. Ihre Zahl ist von vornherein nicht begrenzt, vielmehr besteht die Möglichkeit von Neubildungen, wenn nur die für sie geltenden Grundsätze (→ Prinzipien des Servitutenrechts) eingehalten werden; vgl etwa die Formulierung des § 476 ABGB: „ ... Dergleichen sind: ...” Es sollten daher, ausgehend vom Typenzwang des Sachenrechts, keine falschen und einengenden Schlüsse gezogen werden. – Die Rspr bleibt hier aber immer noch manches schuldig; vgl die folgende E:
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 28. 11. 2000, 5 Ob 291/00f, EvBl 2001/90: Der Eigentümer der Liegenschaft räumte einem Dritten ein Baurecht ein. Der Bauberechtigte verpflichtete sich im Baurechtsvertrag, das Gebäude nur zeitlich befristet (bis zum Ende des Baurechts) zu vermieten: Diese Unterlassungsverpflichtung will der Eigentümer als Dienstbarkeit verbüchern. – Der OGH lehnte dies ab, weil sich die fallbezogene Einschränkung des Vermietungsrechts nicht mit dem in § 473 ABGB definierten Inhalt einer Grunddienstbarkeit vereinbaren lasse; es fehle das Tatbestandsmerkmal einer bequemeren oder wenigstens vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks (?). Der Bauberechtigte kann danach eine dem Mieter vertraglich auferlegte Einschränkung seines Rechts nur durch eine Vertragsstrafe oder durch eine Klage auf Vertragszuhaltung sichern. Das ist nicht nur kleinlich gedacht, sondern auch falsch, weil die Rechtsänderung durch das BauRG zu wenig berücksichtigt wird.
Die Brauchbarkeit und Aktualität von Servituten betrifft ländliche und städtische Bereiche ebenso wie industriell-gewerbliche und private Interessen.
Die §§ 472-530 ABGB handeln von den Servituten. § 472 ABGB definiert den Begriff der Dienstbarkeit:
Dienstbarkeitsbegriff
„Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.”


Servituten: §§ 472 – 529 ABGB – Übersicht
Abbildung 8.66:
Servituten: §§ 472 – 529 ABGB – Übersicht
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2. Funktion der Servituten
Dienstbarkeiten sind Privatrechte, aber sie sind dingliche und nicht nur Forderungsrechte. Obwohl die Anzahl dinglicher Rechte gesetzlich beschränkt ist (Typenzwang des Sachenrechts), lässt die gesetzliche Ausformung der Servituten weiten Spielraum für Neuschöpfungen; typeninterne Diversifikation.
Funktional dienen:
• die Grunddienstbarkeiten der Ergänzung des Liegenschaftseigentums;
• bei Personalservituten steht dagegen die Versorgung von Angehörigen häufig im Vordergrund; etwa: Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für die Mutter nach dem Tod des Vaters, bei gleichzeitigem Erbschaftserwerb der Liegenschaft durch die Kinder. – Dazu kommt: Was Miete, Pacht oder Leihe als Nutzungsrechte im Bereich des Schuldrechts bewirken, nämlich die Nutzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen durch andere als den Eigentümer, erreichen die Servituten als dingliche Rechte; und das heißt: wesentlich sicherer (als Schuldrechte), da ihr Rechtsschutz mit Drittwirkung / absoluter Wirkung ausgestattet ist. Vgl auch → Dingliche Wirkung nur bei Verbücherung
Zur Mittelstellung der Immaterialgüterrechte zwischen Schuld- und Sachenrecht → KAPITEL 1: Absolute und relative Rechte.


Grunddienstbarkeiten (1)
Abbildung 8.67:
Grunddienstbarkeiten (1)


Grunddienstbarkeiten (2)
Abbildung 8.68:
Grunddienstbarkeiten (2)
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3. Beispiele für Servituten
Die Servituten sind altes Rechtsgut. Das ABGB stützt sich bei ihrer Regelung stark auf das römische Recht. – Servituten spielen eine wichtige praktische Rolle, wenngleich sie häufig Anlass für Streit sind → Praktische Bedeutung.
Rechtssprechungsbeispiel
Grundsätzlich muss jede Servitut zum Vorteil eines anderen – als des Eigentümers – oder mehrerer anderer Personen dienen; aber auch die Servitutsberechtigung von „Jedermann” ist nicht ausgeschlossen; SZ 60/216 (1987).
Gegenstand einer Grunddienstbarkeit kann auch eine Waldabstockung gegen jährliches Entgelt sein; GlUNF 5770 (1912).
Oder eine freiwillige vertragliche Einschränkung des Abwehranspruchs nach den §§ 364 ff ABGB (Immissionen); SZ 43/117 (1970).
Auch ein Verzicht auf andere Nachbarrechte ist möglich; MietSlg 31.042 (1979).
Die Verpflichtung, mit Lärm, Gerüchen oder Dünsten verbundene Gewerbebetriebe zu unterlassen kann als Servitut begründet werden; SZ 45/26 (1972).
Das gilt auch für die Verpflichtung, derartige, von einem Gasthausbetrieb auf einer Nachbarliegenschaft ausgehende Emissionen zu dulden; NZ 1991, 203.
Oder eine sog Cottageservitut (dh Unterlassung einer das städtebaulichen Bild einer Anlage störenden Bauführung); RZ 1967, 69.
Recht der Dienstbarkeit an einer Quelle Wäsche zu waschen; ZBl 1932/77.
Das Recht, von einem an ein Privatgewässer (See) grenzenden Grundstück aus in diesem Gewässer zu baden; SZ 37/113 (1964).
Auch an öffentlichem Gut – etwa Gemeindewegen – kann eine private Dienstbarkeit bestehen, soweit dadurch der Gemeingebrauch nicht verhindert wird; SZ 13/185 (1931).
Rechtssprechungsbeispiel
Keine Dienstbarkeit iSd § 472 ABGB ist ...:
... eine Verbindlichkeit, die nicht zum Vorteil einer bestimmten Person oder Realität dient (Erhaltung eines Bethauses oder eine Gedenktafel); GlU 11.343 (1885).
... ein Benützungsrecht mit Betriebspflicht; GlUNF 7076 (1914).
... die Verpflichtung, Bier oder Branntwein nur von einem bestimmten Unternehmer zu beziehen (Bezugspflicht); PlssB 25.2.1896 JB 133 = GlU 15.724.
... der Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zum ausschließlichen Warenbezug beim Eigentümer einer anderen Liegenschaft (das ist auch keine Reallast); ZBl 1930/319 = SZ 12/179.
... der Verpflichtung zum Nichtbetrieb eines Kaufmannsgeschäfts auf einer bestimmten Liegenschaft zu Gunsten der Eigentümer anderer Liegenschaften; SZ 28/27 (1955) und SZ 45/26 (1972).
... das Vereinbaren von Wettbewerbsbeschränkungen betreffend die auf der Liegenschaft entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit; RdW 1992, 270.


Beispiel einer Grunddienstbarkeit
Abbildung 8.69:
Beispiel einer Grunddienstbarkeit
Beispiel
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4. Rechtserwerb: § 380 ABGB
Der Erwerb dinglicher Rechte und damit auch der von Servituten folgt der Lehre von Titel und Modus; § 380 ABGB → KAPITEL 2: Die Lehre von Titel und Modus. Dh auch Servituten entstehen rechtsgrundabhängig und benötigen neben einem gültigen Titel eines entsprechenden Modus; vgl § 480 ABGB (Titel zur Erwerbung) und § 481 ABGB (Erwerbungsart). – Als Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit nennt § 480 ABGB: Vertrag, Testament, Ersitzung oder ein Teilungsurteil. Und § 481 Abs 1 ABGB bestimmt als Moduserfordernis:
Titel und Modus
„Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in die öffentlichen Bücher eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.”
Die Einverleibung erfolgt im C-Blatt des dienenden Grundstücks → KAPITEL 2: Aufbau des Grundbuchs.
Einverleibung
Praktisch bedeutsam sind Servituten an Liegenschaften / unbeweglichen Sachen. Möglich wäre aber auch die Begründung einer Servitut an einer beweglichen Sache. – Der Servitutserwerb durch Ersitzung ist von praktischer Bedeutung → KAPITEL 13: ¿Was¿ kann ersessen werden?. Dabei spielen immer wieder Fragen des Rechtswegs eine Rolle → KAPITEL 1: Zur Bedeutung der Unterscheidung.
Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung einer Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Titel(geschäft); das ist idR der Dienstbarkeitsvertrag, der entgeltlich wie unentgeltlich geschlossen werden kann. – Es gibt allerdings seit Alters her (Griechenland) auch Legalservituten und bei ihnen ist das Gesetz der (den Inhalt bestimmende) Titel; zB Duldung elektrischer Leitungsanlagen nach dem StarkstromwegeG. Wie erwähnt kann auch ein Teilungsurteil Titel einer Servitutsbegründung sein.
Inhaltliche Ausgestaltung
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 44/110 (1971): Interessengegensätze hinsichtlich der Ausübung einer Dienstbarkeit, die sich aus der Teilung des herrschenden Gutes ergeben, sind vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen nach § 848a ABGB zu regeln.
Die auf die Entstehung / Begründung folgende sachenrechtliche Nutzung einer Servitut ist jedoch vom – entstehungsmäßig vorgelagerten – Schuldrecht unabhängig, was bei Gschnitzer (Sachenrecht 157, 19852) anschaulich beschrieben wird:
Sachenrechtliche Nutzung
„Ist das Sachenrecht aber einmal entstanden [das bedeutet für Servituten grundsätzlich ihre Intabulation!], ruht es in sich selber, daher wird es nicht verwirkt, wenn es missbräuchlich ausgeübt wird. Eine Dienstbarkeit kann [grundsätzlich auch] nicht gekündigt werden.”
Zur Beendigung und zum Erlöschen von Servituten vgl. → Beendigung von Servituten und → Erlöschen von Dienstbarkeiten
In Tirol und Vorarlberg bestand für ersessene Felddienstbarkeiten (Weg- oder Wasserleitungsrechte, Holzriesen) keine Verbücherungspflicht, ja in Vorarlberg ein Verbücherungsverbot; § 72 AGAG. – In Tirol besteht diese Rechtsunsicherheit weiter, während sie für Vorarlberg durch das 1. BRBG ausgeräumt wurde.
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5. Prinzipien des Servitutenrechts
• Servituten sind nicht auf positives Tun gerichtet, sondern verlangen ein Dulden oder Unterlassen; §§ 472 und 482 ABGB. – Servitus in faciendo consistere nequit: römisches Recht; anders die Reallast, die eine Verpflichtung zu einem Tun oder Handeln beinhaltet → Reallasten
Dulden oder Unterlassen
• Servituten sind möglichst schonend und einschränkend auszuüben: servitus civiliter exercenda; § 484 ABGB. Es darf zu keiner eigenmächtigen Erweiterung der Servitut ( → Erweiterung von Dienstbarkeiten?) kommen; § 484 ABGB.
Schonend auszuüben
• Die Instandhaltung von Servituten obliegt idR dem (Servituts)Berechtigten; § 483 ABGB. – Bei Mitbenützung durch den Eigentümer sieht das Gesetz aber dessen Kostenbeteiligung vor. Besondere Kostentragungsregeln treffen die §§ 487 und 508 ABGB für den Gebrauch und § 513 ABGB für den Fruchtgenuss. Regelungen im Titelgeschäft erscheinen ratsam.
Instandhaltung von Servituten
• Grunddienstbarkeiten können nur mit dem Eigentum am Grundstück – nicht gesondert davon – übertragen werden; § 485 ABGB.
Übertragbarkeit nur mit dem Grundstück
• Die Servitut bleibt auch nach einer allfälligen Liegenschaftsteilung an den geteilten neuen Grundstücken bestehen, wenn dies für ihre Ausübung nötig ist. Ein Grundstück kann aber mehrerein Personen zugleich dienstbar sein; § 486 ABGB.
Unteilbarkeit
Zur Teilung und Abschreibung von Grundbuchskörpern → KAPITEL 2: Ab- und Zuschreibung und → KAPITEL 2: Teilung von GB-Körpern.
• Das Kriterium der Nützlichkeit von Servituten (§ 473) kommt aus dem römischen Recht, das von praedio utilis sprach. – Grunddienstbarkeiten dienen der besseren Nutzung des Nachbargrundstücks; eine Personalservitut der Person, der sie zusteht.
Nützlichkeit
• Die Servitut ist ein Recht an fremder Sache. Das römische Recht formuliert: nulli res sua servit – Niemandem dient seine eigene Sache; § 526 Satz 1 ABGB. Daher erlischt eine Dienstbarkeit durch Vereinigung, nicht aber bei Verbücherung: Eigentümerdienstbarkeit als Recht an eigener Sache! Vgl damit § 469 ABGB: Pfandrecht. Dazu mehr → KAPITEL 15: Das Pfandrecht als Recht an fremder Sache.
Recht an fremder Sache
• Dienstbarkeiten können entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Regelungsort einer allfällig vereinbarten Entgeltlichkeit ist der Dienstbarkeitsvertrag.
Entgeltlich oder unentgeltlich
• Keine Voraussetzung für eine Servitutsbegründung ist es nach der Rspr, das die (Grund)Dienstbarkeit dauernd oder auch nur periodisch ausgeübt werden kann. Eine einmalige Ausübbarkeit genügt vielmehr.
Einmalige Ausübbarkeit genügt
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 21. 11. 2000, 5 Ob 281/00k, SZ 73/175 = EvBl 2001/77: Aus einer Liegenschaft wird ein Grundstück veräußert. Die (bisherigen) Liegenschaftseigentümer verpflichten sich im Kaufvertrag gegenüber den Käufern, den Abbruch des auf dem veräußerten Grundstück befindlichen Gebäudes zu dulden. Die Antragsteller begehren , auf der Liegenschaft diese Pflicht als Dienstbarkeit einzuverleiben. – OGH: Das Recht auf Duldung des Abbruchs von Gebäuden zugunsten einer bestimmten Person ist eine einverleibungsfähige Dienstbarkeit. Das Argument des Berufungsgerichts, Servituten könnten nur begründet werden, wenn sie periodisch ausgeübt werden können, lehnt der OGH ab.


Prinzipien des Servitutsrechts (1)
Abbildung 8.70:
Prinzipien des Servitutsrechts (1)


Prinzipien des Servitutsrechts (2)
Abbildung 8.71:
Prinzipien des Servitutsrechts (2)
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6. Praktische Bedeutung
Die praktische Bedeutung der Servituten ist groß. Eine – wenn auch nicht repräsentative – empirische Untersuchung und Aufschlüsselung der Ergebnisse privatrechtlicher Rechtsberatung in Tirol hat ergeben:
Etwa 21% aller Privatrechtsanfragen betreffen das Sachenrecht, wobei sich fast die Hälfte davon auf Servitutenprobleme bezog. (Andere wichtige sachenrechtliche Anfragen betrafen: Ersitzung, Besitzstörung und Grundbuchseintragung.) Übertroffen wurde das Sachenrecht nur vom Erbrecht, das etwa 25% aller Anfragen ausmachte; über 95% fragten dabei nach gültiger Testamentserrichtung. Der drittgrößte Anfragenbereich betraf das Familienrecht (ca 13%), wobei im Vordergrund die rechtlichen Folgen von Scheidungen und Unterhaltsleistungen waren. Etwa 11% betrafen das Vertragsrecht, etwa gleich viel machten Fragen des Wohnrechts aus.
Rechtstatsächliches
Servituten führen immer wieder zu nachbarschaftlichem Streit, wie das folgende Beispiel veranschaulichen mag: „Linz – Ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit endete Dienstag früh in Oberösterreich mit tödlichen Schüssen: Ein 54jähriger Mann feuerte mit einer Schrotflinte auf seinen 57jährigen Kontrahenten. Dieser wurde so schwer verletzt, dass er kurze Zeit später starb. Der Todesschütze wurde festgenommen. – Hintergrund der Tragödie ist ein seit Jahren schwelender Streit um ein Wegerecht. Die Besitzer der benachbarten Grundstücke ... waren sich deswegen immer wieder in den Haaren gelegen; zunächst nur verbal. Die Männer hatten auch schon die Justiz eingeschaltet. Am Freitag der Vorwoche gab es deshalb einen Lokalaugenschein. – Dienstag kurz vor sieben Uhr sei dann sein Nachbar erneut an der Grundstücksgrenze gestanden, berichtete der Todesschütze der Gendarmerie: ‚Er hat hämisch gegrinst, da bin ich ausgerastet.‘ Der 54jährige Landesbedienstete holte eine Schrotflinte, richtete sie gegen seinen Grundstücksnachbarn und drückte ab.” (Der Standard, 22.4.1998, S. 10) – Mediationsmöglichkeiten in diesem Bereich sind sinnvoll; vgl die Ausführungen zum Nachbarrechts-ÄnerungsG → Zum Nachbarrecht
Nachbarschaftsstreit
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7. Erweiterung von Dienstbarkeiten?
Eben wurde ausgeführt, dass die inhaltlich-konkrete Ausgestaltung von Servituten im Servitutsvertrag erfolgt. Obwohl oft umfängliche Regelungen getroffen werden, taucht in der Praxis immer wieder die Frage einer allfälligen Servitutserweiterung auf; Schulfall: Darf ein vertraglich zugesagtes Befahren eines Weges mit Pferdefuhrwerken auch mit einem Traktor oder Lkw erfolgen? – Die Grundregel des § 484 ABGB lautet:
„Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.”
Rechtssprechungsbeispiel
Nur eine die Belastung des dienenden Guts erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Guts stellt eine unzulässige Erweiterung dar; SZ 52/99 (1979): Landwirtschaftliches Fahrtrecht umfasst auch Fuhren zur Erhaltung oder Neuafführung von Gebäuden bei gleichbleibender Widmung.
Unzulässig ist die Erweiterung der Dienstbarkeit des Fahrwegs über ein unbebautes Feld auf das Befahren in angebautem Zustand; GlUNF 6305 (1913).
... oder wenn die Beschaffenheit des Wegs (etwa dessen Breite oder Befestigung) geändert werden muss, um seine Benützung durch Fahrzeuge zu ermöglichen; SZ 55/125 (1982): Eigenmächtige Verbreiterung eines Fahrweges.
... oder zu einem ursprünglich bloß als Einfamilienhaus geplanten Gebäude bei Hinzukommen einer Fremdenzimmervermietung, es sei denn, dass dadurch keine erhebliche Mehrbelastung für das dienende Grundstück entsteht; MietSlg 32.033 (1980).
Unzulässige Servitutserweiterung durch Schaffen einer neuen Betriebseinrichtung, wenn bisher nur ein landwirtschaftlicher Betrieb bestand und nunmehr eine Gastwirtschaft hinzukommt; SZ 5/216 (1923). Oder durch eine Jausenstation nach Errichtung eines Wohnhauses; MietSlg 29.064 (1923).
Rechtssprechungsbeispiel
Keine unzulässige Erweiterung einer bestehenden Servitut liegt vor:
…der Schiabfahrt liegt allein in der Steigerung der Anzahl der Schifahrer; SZ 50/53 (1977). Aus heutiger Sicht nimmt sich das schon anders aus!
... oder bei der Dienstbarkeit des Gehrechts über einen zur Förderung des Fremdenverkehrs errichteten Promenadenweg durch die wegen zunehmenden Fremdenverkehrs intensivere Benützung des Wegs; EvBl 1978/1.
... durch Schneeräumung des Fahrwegs auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende Art; MietSlg 32.034 (1980).
Durch Umstellung von Pferdefuhrwerken auf Lastkraftwagen oder Traktor oder bei Durchführung von Wirtschaftsfuhren durch fremde Personen; SZ 42/10 (1969).
... wie überhaupt durch jegliche Anpassung der für den Geschäftsbetrieb auf dem herrschenden Grund verwendeten Fahrzeuge an die technische Entwicklung (EvBl 1969/118), sofern dadurch keine unzumutbare Mehrbelastung des dienenden Guts eintritt; MietSlg 33.041 (1981).


Erweiterung der Dienstbarkeit? (1)
Abbildung 8.72:
Erweiterung der Dienstbarkeit? (1)


Erweiterung der Dienstbarkeit? (2)
Abbildung 8.73:
Erweiterung der Dienstbarkeit? (2)


Erweiterung der Dienstbarkeit? (3)
Abbildung 8.74:
Erweiterung der Dienstbarkeit? (3)


Erweiterung der Dienstbarkeit? (4)
Abbildung 8.75:
Erweiterung der Dienstbarkeit? (4)
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8. Persönliche Dienstbarkeiten
Neben den Grund dienstbarkeiten kennt das ABGB auch persönliche Dienstbarkeiten; §§ 504 ff. Bei ihnen ist eine bestimmte Person Träger des Servitutsrechts und nicht wie bei den Grunddienstbarkeiten der/die jeweilige Eigentümer/in des herrschenden Grundstücks. Persönliche Dienstbarkeiten sind nicht übertragbar, sondern erlöschen mit dem Tod ihres Trägers. – Grunddienstbarkeiten dagegen gehen bei Veräußerung der berechtigten und belasteten Liegenschaft auf den/die Erwerber über, denn sie haften als dingliche Rechte „an der Sache” (!), also an der jeweiligen Liegenschaft.
Auch die Inhalte von „Grunddienstbarkeiten” – etwa Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte – können als Personalservituten begründet werden; zB alte Frau erhält von freundlichem Nachbar ein Gehrecht (zur Wegabkürzung).
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 15. 5. 2001, 5 Ob 95/01h, JBl 2002, 107: Unternehmen erwirbt Personalservitut, obwohl zugunsten des Unternehmensgrundstücks bereits eine Grunddienstbarkeit besteht, um auch im Falle einer Unternehmensveräußerung Zugang zu benötigten Teilen des veräußerten Grundstücks zu haben. Dass eine inhaltsgleiche Grunddienstbarkeit besteht oder beantragt wird, hindert nicht die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit, die dem Antragsteller die entsprechende Rechtsposition auch für den Fall späterer Veräußerung des herrschenden Grundstücks wahren soll. Hier ua Duldung von Versorgungsleitungen, Recht des Zugangs und der Zufahrt zu diesen Energie- und Entsorgungskanälen, Recht des Gehens und Fahrens. Insofern fehlt es der Personalservitut nicht am Utilitätserfordernis.
Beim Fruchtgenuss handelt es sich um das einer Person zugeordnete dingliche Recht, eine fremde Sache mit Schonung, also Wahrung der Substanz (römisches Recht: salva rerum substantia), wenngleich sonst „ohne alle Einschränkung” zu gebrauchen.
Fruchtgenuss / Ususfructus: §§ 509 ff ABGB
des FruchtgenussesObjekte des Fruchtgenusses sind alle nutzbaren und unverbrauchbaren Sachen; zB landwirtschaftliche Grundstücke, ein Mietshaus oder Geld / Kapital.
Objekte
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 7.8.2001, 1 Ob 161/01k, EvBl 2002/1: Ein Fruchtnießer an einem Mietshaus schließt mehrere Mietverträge. Nach seinem Tod will der Erbe einen dieser Mietverträge wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) anfechten. – OGH: Für den Ausschluss der Anfechtung wegen laesio enormis genügt es nicht, dass dem Vermieter bewusst ist, einen wesentlich geringeren als den tatsächlich erzielbaren Mietzins zu verlangen, vielmehr könnte nur die positive Kenntnis des Verkürzten vom wahren Wert die Anfechtung wegen laesio enormis ausschließen. (§ 1487 ABGB ist zu beachten.)
Der Fruchtnießer kann eine natürliche oder juristische Person sein, zB auch eine Gemeinde. Der Zweck des Ususfructus liegt meist in persönlicher Versorgung; zB auf Lebenszeit. – Nur die Ausübung, nicht das Recht selbst, ist übertragbar.
Natürliche oder juristische Person
Gegenstand des Fruchtgenusses sind natürliche und sog Zivilfrüchte. Natürliche Früchte sind bspw Feld- oder Baumfrüchte oder Schotter; Zivilfrüchte: Zinsen, Tantiemen oder Mieteinnahmen.
Allfällige Lasten trägt der Fruchtnießer; zB Instandhaltungskosten oder anfallende Gebühren und Steuern.
Lastentragung
Das Gebrauchsrecht an einer Sache „bloß zu seinem [persönlichen!] Bedürfnisse” regeln die §§ 504-507 ABGB.
Gebrauchsrecht / Usus
Rechtssprechungsbeispiel
Eine Garagenbenützung kann eine Dienstbarkeit des Gebrauchs sein; SZ 48/78 (1975). In derselben E wird ausgeführt, dass der Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauchs eines Grundstücks nicht das bücherliche Eigentum des das Gebrauchsrecht Einräumenden zur Voraussetzung hat.
Nach einzelnen Grundverkehrsgesetzen bedarf auch die Einräumung des Gebrauchsrechts an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde.
Literaturquelle
Die Dienstbarkeit der Wohnung ist ein Unterfall des Gebrauchsrechts. Wie beim Gebrauchsrecht besteht eine enge Begrenzung auf persönliche Bedürfnisse des/der jeweils Wohnberechtigten; Höchstpersönlichkeit.
Wohnungsrecht / habitatio: § 521 ABGB
Zu dieser engen Fassung war es erst durch Zeiller gekommen; vgl dagegen noch Martinis wesentlich weitere und funktionalere Textierung in WGGB II 9 § 308.
Zum Ausgedinge → Das Ausgedinge
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 50/141 (1977): Die Dienstbarkeit der Wohnung wird im Zweifel als höchstpersönliche, also für die Lebensdauer des Berechtigten wirksame Befugnis eingeräumt; das gilt auch für das obligatorische Wohnungsrecht.
NZ 1998, 306: Ein dingliches Wohnrecht kann als Dienstbarkeit des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses begründet werden.
SZ 28/68 (1955): Die Dienstbarkeit der Wohnung kann auch eine entgeltliche (gleichwohl mit dem Tod des Berechtigten erlöschende) Dienstbarkeit sein und wird durch die „Zinszahlung” nicht zur (gem § 1116a vererblichen) Miete.
EFSlg 78.360 (1995): Der Anspruch auf Verbücherung des Wohnrechts kann auch ohne dahin gerichtete ausdrückliche Vereinbarung bestehen, wenn er sich nach den Auslegungsregeln des § 914 aus dem Vertrag ergibt; dabei sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben, so auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags.
SZ 5/230 (1923): Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts belastet stets den ganzen Grundbuchskörper; sie kann auf einen ideellen Teil nicht eingetragen werden. – Dies gilt für das Wohnungsgebrauchsrecht im Unterschied zum Wohnungsfruchtgenussrecht; NZ 1993, 19. Ein Miteigentümer (allein) kann daher ein Wohnungsrecht an seinem ideellen Anteil nicht einräumen; EvBl 1967/275. Die beiden Hälfteeigentümer können aber einander wechselseitig ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht einräumen; MietSlg 31.048 (1979; LGZ Wien).
EFSlg 40.022 (1981): Verspricht jemand einem anderen, er könne zeitlebens in seinem Haus wohnen, könne dort „bleiben”, so ist dies nicht anders zu verstehen, als dass damit ein Wohnungsrecht eingeräumt werden soll. – Es ist Sache des Verpflichteten, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die Absicht der Parteien auf die Begründung eines bloß obligatorischen Rechts für den Berechtigten gerichtet war; MietSlg 35.045.
EvBl 1968/88: Dient ein solches (wenn auch nur obligatorisches) Wohnungsrecht (neben einer Geldalimentation) der Versorgung (der geschiedenen Gattin und der ehelichen Kinder des Eigentümers der dienstbaren Sache), so muss der Eigentümer die Instandhaltungskosten ohne Einschränkung (vgl §§ 508, 513) so weit tragen, wie dies zur Erreichung des Versorgungszweckes notwendig ist.
SZ 28/30 (1955): Die Dienstbarkeit der Wohnung umfasst niemals das Recht des Gebrauchs der zu einem Wohnhaus gehörigen oder mit diesem durch eine einheitliche Grundbuchseinlage verbundenen Acker- und Waldgrundstücke (dieses Gebrauchsrecht könnte Inhalt einer Fruchtnießung sein).
MietSlg 25.039 (1973): Das Wohnungsrecht kann grundsätzlich als höchstpersönliches Recht auf andere Personen nicht übertragen werden.
EFSlg 45.948 (1984): Ob der Wohnungsberechtigte befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehmen, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.
GlU 3002 (1868): Das einem Ehepaar eingeräumte Wohnungsrecht geht auf den überlebenden Teil über; dieser darf seinen zweiten Gatten (und die Kinder aus dieser Ehe) aufnehmen.
GlU 12.842 (1889): Ebenso gibt das einer verwitweten Person eingeräumte Wohnungsrecht ihr auch das Recht, ihren späteren zweiten Gatten aufzunehmen.
SZ 22/189 (1949): Auch nicht intabulierte Wohnungsberechtigte genießen petitorisch Rechtsschutz.
SZ 57/155 (1984): Ob ein Gebrauchsrecht oder eine Fruchtnießung der Wohnung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels.
SZ 60/86 (1987): Die Wohnungsfruchtnießung umfasst anders als das Wohnungsgebrauchsrecht das Recht, die Wohnung auch durch dritte Personen bewohnen zu lassen.


Persönliche Dienstbarkeiten
Abbildung 8.76:
Persönliche Dienstbarkeiten
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9. Dingliche Wirkung nur bei Verbücherung
Der dingliche Charakter der Servituten, dh ihre Wirkung über unmittelbare Vertragspartner hinaus (sog Drittwirkung) entsteht nur dann, wenn die Servitut verbüchert, dh ins Grundbuch eingetragen wird; vgl § 481 Abs 1 ABGB. Andernfalls wirken Servituten bloß inter partes, dh bloß zwischen den sie vereinbarenden Parteien, nicht aber – wie der folgende Fall zeigt – gerade auch im Falle ihrer „Verletzung” (hier durch den Vertragspartner, der die Liegenschaft ohne Überbürdung der Servitutsverpflichtung veräußert) gegen dritte Personen. Eine Abhilfe verschafft allenfalls der Umstand, dass fremde Forderungsrechte verletzt wurden → KAPITEL 11: Verletzung fremder Forderungsrechte. – Hier ist also kautelarjuristisch Vorsorge zu treffen.
Drittwirkung
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 7/301 (1925): Nicht verbücherte Personalservitut. Wohnrecht
Klägerin = Ursprüngliche Verkäuferin und idF Inhaberin eines nicht verbücherten lebenslangen und unentgeltlichen Wohn(ungs)rechts. Beklagter = Zunächst Käufer und idF wiederum Verkäufer des gegenständlichen Hauses. Leitsatz: Wer beim Verkauf eines Hauses das mit seinem Wissen darauf lastende, wenngleich nicht verbücherte Wohn(ungs)recht auf den Käufer nicht überträgt, dh überbürdet, haftet dem Wohnberechtigten für Ersatz.
Wird dagegen ein Wohnrecht verbüchert, ist der Wohnberechtigte nicht nur gegenüber einem allfälligen Käufer, sondern auch im Falle einer Zivilteilung gegenüber Miteigentümern geschützt. Das Wohnrecht wäre in einem solchen Fall vom Ersteher zu übernehmen; § 352 EO und § 277 Abs 2 AußStrG.
Vgl aber OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 75/01k, JBl 2002, 106 = EvBl 2001/162: 79-jährige Mutter übergibt Haus mit Liegenschaft an zwei Töchter und lässt sich ein Wohnrecht an einer Wohnung im ersten Stock einräumen. Eine andere Tochter, die die Mutter pflegt, lässt sie bei sich wohnen. Nach 20 Jahren klagen die beiden anderen Schwestern/Miteigentümerinnen die dritte Tochter auf Räumung. – OGH: Nach der gegenwärtigen Rspr hat ein Liegenschaftseigentümer keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten (hier: dritte Tochter), dem der Vertragspartner des Eigentümers (hier: Mutter) die Sache überlassen durfte. OGH entscheidet iS stRspr, lässt aber offen, ob die Kritik der Lehre in Zukunft zu einer Rspr-Änderung führen wird; vgl zuletzt Spielbüchler in Rummel, ABGB I3, § 366 Rz 4. (Für Konstellationen wie diese, erscheint aber ein Beibehalten der Rspr ratsam.)
Allgemein zu dieser Frage JB 186 (1908): Solange das Erwerbungsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen wurde (§§ 431, 451 und 481 ABGB), gewährt der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel. – Eine vor bücherlicher Eintragung des vertragsmäßig erworbenen Rechtes gegen den bisherigen bücherlich Berechtigten auf das Buchobjekt geführte Exekution wird daher durch den späteren Bucheintrag des Erwerbers nicht berührt, mag dieser schon vor der Einleitung der Exekution den Titel zum Erwerbe erlangt haben.
JB 186 (1908)
Zur Verletzung fremder Forderungsrechte → KAPITEL 11: Verletzung fremder Forderungsrechte.
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10. Offenkundige Dienstbarkeiten
Obwohl das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach dem Gesetz (§ 481 ABGB) nur durch Eintragung ins Grundbuch erworben werden kann, haben praktische Bedürfnisse zur Anerkennung sog offenkundiger Dienstbarkeiten geführt. Danach werden – contra legem – Servituten auch ohne Verbücherung durch Ersitzung erworben. Dadurch wird unbillige Stringenz gemildert.
Offenkundige Dienstbarkeiten sind nach hA solche, die sich bei einiger Aufmerksamkeit bei Besichtigung des dienenden Grundstücks wahrnehmen lassen; auch nur saisonal: zB Schiabfahrt, Langlaufloipe, Weide. – Offenkundige Dienstbarkeiten wirken nach Rspr und hA gegenüber dem Erwerber auch ohne im Grundbuch eingetragen zu sein.
Kriterien
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 23/86 (19..): Zum Begriff der offenkundigen oder offenbaren Dienstbarkeit.
Offenkundige Dienstbarkeiten entstehen mit dem Ablauf der Ersitzungszeit (→ KAPITEL 13: Zeitablauf: Zwei Arten der Ersitzung), die für Liegenschaften nach § 1468 ABGB 30 Jahre beträgt.
Entstehung
Im Zweifel wird aber eine Nachforschungspflicht angenommen; vgl SZ 55/46 (1982) oder SZ 57/38 (1984). – Offenkundige Servituten können nicht nur bei Grund-, sondern auch bei persönlichen Dienstbarkeiten – etwa einem Wohnrecht – bestehen; vgl Rubin, ecolex 1998, 545. Die Grundsätze für offenkundige Dienstbarkeiten werden auch auf Servitutserweiterungen und -einschränkungen angewandt.
Nachforschungspflicht
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11. Klagerecht in Rücksicht auf Servituten
§ 523 ABGB gewährt ein „doppeltes Klagerecht”:
§ 523 ABGB: a. confessoria und a. negatoria
• Behauptung, dh Durchsetzung der Servitut gegen den Eigentümer; Satz 2, 1. HalbS: sog Servitutsklage / actio confessoria oder
• der Eigentümer kann sich – vice versa – gegen die Anmaßung einer Servitut beschweren; Satz 2, 2. HalbS: sog Eigentumsfreiheitsklage / actio negatoria → Privatrechtliche Eigentumsklagen – Übersicht
Satz 3 unserer Bestimmung regelt die Beweislast für beide Klagen, nämlich:
Beweislast
• Bei der Servituts(durchsetzungs)klage muss der Kläger den Erwerb der Servitut oder wenigstens seinen (Rechts)Besitz beweisen;
• bei der Eigentumsfreiheitsklage”muss er [sc der Eigentümer] die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen”.
Beachte


Klagerecht in Rücksicht der Servituten
Abbildung 8.77:
Klagerecht in Rücksicht der Servituten
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12. Beendigung von Servituten
Ist das Sachenrecht durch Verbücherung einmal entstanden, kann es als dingliche Dauerrechtsbeziehung nicht ohne weiteres – zB durch Kündigung wie bei normalen Dauerschuldverhältnissen – aufgelöst werden.
Zum dinglichen Charakter der Sachenrechte → Dinglicher Charakter
Literaturquelle
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13. Erlöschen von Dienstbarkeiten
§ 524 verweist auf die §§ 1411 und 1451 ff ABGB:
• Durch Untergang der dienstbaren Sache oder des herrschenden Guts; § 525 ABGB.
• Durch Vereinigung (confusio); § 526 ABGB.
• Durch Zeitablauf; §§ 527 f ABGB.
• PersönlicheServituten erlöschen mit dem Tod der berechtigten Person; ein Erstrecken auf Erben und die Familie ist aber nach § 529 ABGB möglich.
• Servituten zu Gunsten juristischer Personen dauern so lange, als die moralische Person besteht; § 529 Satz 3 ABGB.
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14. Weitere Beispiele
Rechtssprechungsbeispiel
Der Grundeigentümer muss die Instandhaltung einer ersessenen Schiabfahrt durch Pistengeräte dulden, es wäre denn die Nutzung des Grundeigentums außerhalb der Schisaison dadurch beeinträchtigt oder ein anderer Nachteil zu besorgen; SZ 45/39 (1972).
Zulässig ist es, dass der Berechtigte einen Fahrweg beschottert, der zum Befahren mit Motorfahrzeugen für das herrschende Gut dient; EvBl 1968, 230.
Zulässig ist auch das Asphaltieren eines bereits befestigten Schotterwegs zur Staubfreimachung, sofern damit nicht eine Verbreiterung oder verstärkte Nutzung des Wegs einhergeht; SZ 60/160 (1987).
Unzulässig ist aber das Pflastern und Beschottern eines Wiesen- oder Waldwegs; GlU 14.217 (1892) und JBl 1955, 403.
Zulässig ist es für den Belasteten, den bisher benützten Weg im Rahmen der Herstellung eines neuen zu sperren, wenn der neue für den Berechtigten günstiger ist; GlU 1634 (1863).
Auch das Verlegen eines Servitutswegs ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle der belasteten Liegenschaft (aber nicht auf eine andere Liegenschaft des Verpflichteten) ist zulässig, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht; SZ 59/50 (1986).
Unzulässig ist aber das Absperren eines Wegs zu einem Wohnhaus durch das Versperren eines Gattertores, selbst wenn dem Berechtigten der Schlüssel dazu übergeben wird; JBl 1958, 505.
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15. Das Notwegerecht
Das NotwegeG 1896, RGBl 140 sieht unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften vor:
Wegverbindung fehlt
• Das setzt voraus, dass eine Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegnetz fehlt oder unzulänglich ist.
• Die Einräumung eines Notwegs ist nach § 2 Abs 1 leg cit aber bspw unzulässig, wenn die fehlende Wegverbindung auf eine „auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist”. Nach § 2 Abs 2 NotwegeG wird ein Notweg auch nicht zur „Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung” gewährt.
• Nach § 3 leg cit besteht der Notweg in der Einräumung einer Servitut, insbesondere auch in der Mitbenützung eines vorhandenen Privatwegs. Nach § 8 leg cit unterliegt der Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht der Verjährung.
Zuständig (für das Einräumen eines Notwegerechts) ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet; § 9 Abs 2 NotwegeG. Das Verfahren ist außerstreitig; § 9 Abs 3 leg cit. – Die Verfahrenskosten trägt der „bedürftige Grundeigentümer”; § 25 Abs 1 NotwegeG.
• Mit dem Außerstreit-BegleitG wurden die §§ 9-29 neu gefasst. Wesentliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Insbesondere die Kostenregelung des § 25 Abs 1 trägt nach wie vor der Eigentümer des „notleidenden Grundstücks“. Klargestellt wurde nur, dass dies auch die „Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung“ umfasst.


Dienstbarkeit: Rechte und Pflichten (1)
Abbildung 8.78:
Dienstbarkeit: Rechte und Pflichten (1)


Dienstbarkeit: Rechte und Pflichten (2)
Abbildung 8.79:
Dienstbarkeit: Rechte und Pflichten (2)
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II. Reallasten
1. Dingliche Lasten – Herkunft
Die Reallasten – im ABGB nicht allgemein geregelt – sind neben den Servituten und Hypotheken dingliche Lasten von Liegenschaften. Dient die Hypothek dem Real- oder Immobiliarkredit und liegt der Ursprung der Servituten im Nachbarschaftsverhältnis, so leiten sich die deutschrechtlichen Reallasten aus ursprünglichen Herrschaftsverhältnissen ab; vgl Kasten.
Dennoch gibt es zwischen diesen Rechtsinstituten Überschneidungen. – So dienen auch Reallasten dem Nachbarschaftsverhältnis (zB der Instandhaltung gemeinsamer Trennwände) und neben den persönlichen Servituten auch der persönlichen Versorgung (insbesondere von Angehörigen), was vor allem für das bäuerliche Ausgedinge gilt → Das Ausgedinge
Überschneidungen


Grundentlastung


Die sog Grundentlastung wurde in Österreich ua mit Patent vom 7.9.1848, JGS 1180 durchgeführt; dort wird unter „Drittens” bestimmt: „Alle aus dem Unterthänigkeits-Verhältnisse entspringenden, dem unterthänigen Grunde anklebenden Lasten, Dienstleistungen und Giebigkeiten jeder Art, sowie alle aus dem grundherrlichen Obereigenthume, aus der Zehent-, Schutz-, Vogt- und (Wein-) Bergherrlichkeit und aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural-, Arbeits- und Geldleistungen, mit Einschluss der bei Besitzveränderungen unter Lebenden und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren, sind von nun an aufgehoben.”
Die Reallasten sind in Entwicklung und Inhalt Reste solch’ ursprünglicher Herrschaftsverhältnisse, die als Privatrechte erhalten blieben.
Reallasten kennt nicht nur das österreichische Privatrecht, sondern auch das dtBGB (§§ 1105-1112) und das Schweizerische ZGB (Art 782-792); letzteres spricht von Grundlasten. – Die rechtliche Einordnung der Reallasten in den genannten Rechtsordnungen erfolgte aber unterschiedlich: Während das österreichische und deutsche Privatrecht sie zu den beschränkten dinglichen Rechten zählen, versteht sie das Schweizer ZGB durchaus konsequent als Realobligationen. Inhaltlich stecken nämlich in den Reallasten sowohl dingliche (absolute Wirkung) wie schuldrechtliche Elemente; Leistungspflicht. – Man kann sie daher auch als verdinglichte oder verdinglichbare Leistungsverpflichtungen ansehen.
Rechtsvergleich
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2. Das Ausgedinge
Das Ausgedinge ist vor allem im bäuerlichen Bereich von Bedeutung, kommt aber auch im gewerblichen vor. Mittels Übergabsvertrag überträgt der bisherige Unternehmer – Altbauer oder Gewerbeinhaber – sein lebendes Unternehmen, zB einen Bauernhof oder eine Werkstätte, auf eine/n Nachfolger/in; idR ein Kind (und dessen Gatten/in). Die vom Übernehmer übernommenen Lasten, die oft vielgestaltig sind, werden (zur Sicherheit für den Übergeber) als Reallasten verbüchert. – Früher besass das Ausgedinge für den Übergeber geradezu eine Art Sozialversicherungscharakter.
Zum Übergabsvertrag als möglichem Mischvertrag → KAPITEL 5: Allgemeines.
Das Ausgedinge führt immer wieder zu rechtlichen Problemen zwischen „Alt” und „Jung”. Einerseits kann es zum sog Unvergleichsfall durch Streit zwischen den Generationen kommen und andrerseits – damit im Zusammenhang – zu Vertragsüberbürdungsproblemen → KAPITEL 5: Vertragsverbindung oder -koppelung.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 64/106 (1991) → KAPITEL 4: Recht eine (nichteheliche) Lebensgemeinschaft einzugehen: Recht der Mutter nach dem Tod des Unternehmers ein Lebensgemeinschaft einzugehen.
SZ 27/160 (1954): Der Ausgedingsberechtigte darf eine Pflegeperson in die Ausgedingswohnung aufnehmen; Beachte den Unterschied zum Wohnunsrecht → Persönliche Dienstbarkeiten
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3. Was ist eine Reallast? – Inhalt und Abgrenzungen
„Reallast im technischen Sinn ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers. Es müssen Leistungen des jeweiligen Eigentümers sein, im Gegensatz zur Hypothek, die das Grundstück mit der Haftung für Leistungen einer bestimmten Person beschwert. [Wie die Hypothek begründet auch die Reallast idR neben der Sachhaftung (der Liegenschaft), eine persönliche Haftung des Verpflichteten.] Es sollen [idR] wiederkehrende, wenn auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen sein, und zwar selbständige Einzelleistungen ...”; Ehrenzweig, Sachenrecht 360 (19572).
Ehrenzweig
Inhalt von Reallasten können nur positive Leistungen sein; etwa Arbeiten, das Erbringen von Naturalien oder Geld. Der Reallastverpflichtete hat sie zu erbringen oder erbringen zu lassen; Leistungspflicht. – Darin liegt der Unterschied zu den Servituten, die keine (positive) Leistungsverpflichtung, sondern nur ein negatives Dulden / Unterlassen beinhalten können.
Inhalt
Reallasten können wie Dienstbarkeiten auf Dauer oder zeitlich begrenzt vereinbart werden. – Wie Dienstbarkeiten können auch Reallasten als Personal- oder Prädial- / Grundreallasten begründet werden.
Parallele zu den Servituten
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1999, 380: Auslegung einer Reallast des Wasserbezugs.
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4. Erwerb
Wie für Dienstbarkeiten gilt auch für den Erwerb von Reallasten die Lehre von Titel und Modus; § 380 ABGB. Auch Reallasten müssen daher, um dinglichen Charakter zu erlangen, verbüchert werden. Sie sind bücherliche Rechte iSd § 9 GBG → KAPITEL 2: Bücherliche Rechte.
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5. Weitere typische Beispiele
Rechtssprechungsbeispiel
Neben dem (immer noch weit verbreiteten) bäuerlichen Ausgedinge im Rahmen der Gutsübergabe – vgl etwa SVSlg 38.979, zu nennen:
NZ 1992, 61: Einmalige Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnhauses sowie Holz- oder Wasserbezugsrechte oder Arbeitsleistungen: zB die Erhaltung von Gebäuden oder Wegen, Lieferung von Schotter oder von Elektrizität;
aber auch Kinderbetreuung; JBl 1992, 44.
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6. Bezugsverpflichtungen
Bier-, Branntwein- oder sonstige Bezugsverpflichtungen können nach der Rspr weder als Reallast, noch als Servitut intabuliert werden; JB 133 (1886) und SZ 12/179 (1930): Lebensmittelbezugsverpflichtung für ein Geschäft. – Diese Rspr-Position sollte überdacht werden.


Reallast
Abbildung 8.80:
Reallast
zurück D. Die Lehre vom Rechtsobjekt
vor F. Das Baurecht