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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 8
zurück C. Gutglaubenserwerb und Doppelverkauf
vor E. Dienstbarkeiten und Reallasten
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D. Die Lehre vom Rechtsobjekt
Ehe wir uns der Lehre vom Rechtsobjekt, also den Sachen im rechtlichen Sinne zuwenden, wollen wir uns kurz erneut der Aufgabe des Sachenrechts vergewissern: Seine Aufgabe ist es, Sachen als Vermögensobjekte – und zwar bewegliche wie unbewegliche – rechtlich erkennbar und zuverlässig, an Rechtssubjekte (als den Trägern von Rechten und Pflichten) zuzuordnen; so genannte Sach(güter)zuordnung. – Die idF dargestellte Lehre vom Rechtsobjekt soll daher auch klären, was sachenrechtlich überhaupt zugeordnet werden kann.
Sachen im Rechtssinn werden zugeordnet
Zu erinnern ist daran, dass grundsätzlich nur Rechtssubjekte Träger eigener Rechte und Pflichten sein können, nicht dagegen Sachen; vgl aber → Allgemeines zum Sachbegriff
I. Allgemeines zum Sachbegriff
Das rechtlich unvermittelte, ja schroffe Gegenüberstellen von Rechts-Subjekt und Rechts-Objekt wurde erst spät als problematisch erkannt; vgl § 285a ABGB. Neuere Konzepte versuchen daher – trotz manch’ unsensibler Kritik – diesen Gegensatz dadurch zu mildern, dass sie der Natur – sei sie belebt oder unbelebt – (wenigstens) Teil-Rechtssubjektivität zuerkennen wollen. Das Umdenken erfolgt aber – wie üblich – zögerlich.
Rechts-Subjekt und Rechts-Objekt
Die wohl schwerwiegendste Konsequenz des bestehenden Rechtszustands liegt – für die ganze Menschheit – darin, dass diese Dichotomie insbesondere seit der Industriellen Revolution des 19. Jhs. (→ KAPITEL 1: Industrielle Revolution) zu einem unverantwortlichen Umgang mit der Natur geführt hat. Dies iS einer mittlerweile globalen Naturzerstörung und Existenzbedrohung des Menschen, nämlich:
Globale Naturzerstörung
Beispiel
Als Vorbilder einer Teil-Rechtssubjektivität und Vertretung der Interessen der Natur iwS können die gesetzliche Vertretung Minderjähriger oder unter Vormundschaft oder Sachwalterschaft stehender Personen (§ 21 ABGB) und überhaupt das Konzept (quasi)juristischer Personen dienen. Rechtsfähigkeit wird nämlich heute grundsätzlich von der Rechtsordnung verliehen. Als Korrelat zur bloßen Objekthaftigkeit der Natur, die bislang nur „Sache” ist, steht schon viel zu lange die – durch Religion und Wissenschaft – überschätzte Subjekthaftigkeit des Menschen der Moderne, der sich als Zentrum des Kosmos fühlt, so wie sich die Europäer zu lange und verhängnisvoll als Nabel der Welt fühlten! – Aber sind nicht auch unsere eitlen Vorstellungen von der Erde als Mittelpunkt unseres Sonnensystems ebenso längst Lügen gestraft worden? (Kopernikus) wie die Annahme, dass der Mensch „Herr” seines Bewusstseins ist (S. Freud).
Vorbilder einer Teil-Rechtssubjektivität
Unsere kapitalistische Gesellschaft setzt ihre Waren über den Markt ab, der längst ein Weltmarkt geworden ist. Das Recht hinkt dieser Entwicklung hinterher. – Märkte brauchen Waren und Waren sind Sachen. Damit sind wir beim Thema. Was auf den Märkten gehandelt wird, muss verdinglicht werden. Dieser Entwicklung sind auch schon viele menschliche Werte zum Opfer gefallen.
Das Recht bestimmt, welche Sachen als Waren veräußerbar sind und welche nicht. Die folgende Sacheinteilung unterstützt den Marktmechanismus in unseren Gesellschaften, wie dem Recht überhaupt die Aufgabe zukommt, gesellschaftliche und insbesondere auch ökonomische Probleme zu lösen oder doch zu erleichtern. Das Recht löst aber immer nur jene Fragen, die eine Gesellschaft lösen will. Zu den wichtigen Vorleistungen der großen Kodifikationen für den modernen Rechts- und Wirtschaftsverkehr → KAPITEL 1: Zur Entstehung des ABGB.
Sachen als Waren
Waren sind also Sachen, aber nicht alle Sachen sind Waren. Waren als marktgängige Güter sind nach dem HGB (§ 1 Z 1) nur bewegliche Sachen, mit denen ein Kaufmann in seinem Handelsbetrieb Geschäfte macht. Dabei müssen wir uns eingestehen, dass der Warenbegriff idealistisch eingefärbt ist. Die menschliche Arbeitskraft erscheint dem Begriff nach zwar nicht als Ware und doch „veräußert” sie der Großteil aller Menschen an andere, weil das für ihren Lebensunterhalt nötig ist. Davon profitieren idR wirklich nur einige wenige. – Aber auch Liegenschaften gelten rechtlich erstaunlicherweise immer noch nicht als Ware iSd HGB; und dennoch machen Immobiliengesellschaften und –makler gerade in Österreich lukrative Gewinne.


Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen
Abbildung 8.40:
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen


Sachbegriff: § 285 (1)
Abbildung 8.41:
Sachbegriff: § 285 (1)


Sachbegriff: § 285 (2)
Abbildung 8.42:
Sachbegriff: § 285 (2)


Sachbegriff: § 285 (3)
Abbildung 8.43:
Sachbegriff: § 285 (3)
1. Rechtsobjekt und Rechtssubjekt
Wir haben vom Rechtssubjektgesprochen, dem Menschen, der natürlichen Person und idF auch von der juristischen Person. Beide sind als Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten. – Nun wollen wir von den Rechtsobjekten (= Sachen) handeln. Rechtsobjekte sind – nach geltendem Recht / de lege lata – nicht Träger, sondern bloß Gegenstand / Bezugsobjekte dinglicher und obligatorischer Rechte und Pflichten. Auf sie beziehen sich subjektive Rechte und Pflichten.
Das ABGB zieht – in seiner berühmten auf K. A. v. Martini zurückgehenden Definition der Sache in § 285 – die Grenze sehr klar:
§ 285 ABGB
„Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt”:
• „Alles, was von der Person unterschieden”, also nicht Person ist, ist Sache; negative Umschreibung.
• Daneben steht im Gesetz eine positive Umschreibung: „ ... und zum Gebrauche der Menschen dient.”
Das ist weit gefasst und lässt vieles zu! Dennoch konnte auch diese flexible Grenzziehung nicht alle Zweifel ausschalten → Zur Abgrenzung Person <-> Sache
Umstritten ist die Grenzziehung zwischen Person und Sache bspw in der Bioethik: Sind Forschungen an Embryonen erlaubt? Ab wann ist ein Personscharakter (wenigstens iSv § 22 ABGB) anzunehmen? – An die gesellschaftlich wichtige Aufgabe des Sachenrechts als Recht der Sachgüterzuordnung und die Rolle des Besitzes dabei sei ebenfalls erinnert.
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2. Weiter Sachbegriff des § 285 ABGB
Der Gesetzeswortlaut fasst den Sachbegriff weit und erfasst bewegliche wie unbewegliche Sachen, aber auch körperliche und unkörperliche Sachen und damit (Schuld)Forderungen und ganz allgemein Rechte. – Und dazu kommen noch – wie wir dem vorangestellten Motto entnehmen können – sog Handlungen, also Hand- und Kopfarbeiten; § 303 ABGB → Schätzbare und unschätzbare Sachen
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3. § 285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen ...”
Eine gewisse Modifizierung des weiten Sachbegriffs des § 285 ABGB brachte mit BGBl 1988/179 § 285a ABGB. Diese Bestimmung wird aber zu unrecht weithin nur als programmatische Aussage verstanden. In Wahrheit macht sie deutlich, dass zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt Übergänge angezeigt und möglich sind.
§ 285a ABGB: Nur programmatische Aussage?
Es existieren bereits – wie erwähnt – interessante Vorschläge, der Natur eigene (nicht nur um des Menschen willen zuerkannte) Rechte und insbesondere – zu ihrem Schutze! – auch eine eigene (Teil)Rechtsfähigkeit zuzuerkennen; vgl die Literaturim Anschluss. Zur herkömmlichen Rechtsstellung der Tiere im Sachenrecht → Bewegliche und unbewegliche Sachen: bewegliche Sachen.
Eine interessante verfassungsrechtliche Regelung zum Schutz von Tieren kennt die Schweiz mit Art 24 III der Schweizer Bundesverfassung: Danach muss die „Würde der Kreatur” gewahrt werden.
Beispiele aus anderen Ländern und Österreich
Auch Deutschland besitzt seit 1990 eine einfachgesetzliche Regelung, § 90a dtBGB: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.” (Nahezu wörtlich dem ABGB entnommen.)
Art 9 der Slbg Landesverfassung zählt unter den „Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns” ua auf: „– die Achtung und der Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen aus seiner Verantwortung gegenüber den Lebewesen”.
Was ist damit gemeint, wenn von einer Modifikation des Sachbegriffs durch § 285a ABGB gesprochen wird? – Zunächst: Die allgemeinen Regeln des Sachenrechts und Schuldrechts bleiben weiterhin auf Tiere anwendbar. Dh, dass Tiere auch weiterhin verschenkt, ge- und verkauft werden und im Eigentum von jemandem stehen können. Schädigungen von Tieren stellen weiterhin einen Sachschaden dar: SZ 69/264: (1996). Vgl auch § 1332a ABGB. Tiere werden demnach rechtlich auch nach Einfügung des § 285a ABGB weithin als Sachen behandelt; vgl auch SZ 68/9 (1995).
Modifikation des Sachbegriffs
Satz 2 des § 285a ABGB stellt aber klar, dass auf Tiere, die für Sachen geltenden Vorschriften „nur insoweit anzuwenden” sind, „als keine abweichenden Regelungen bestehen”. Darunter sind in einem weiten Sinne Schutzvorschriften für Tiere zu verstehen. Der BSE- und Schweinemastskandal und andere Ereignisse haben deutlich gemacht, wie sehr die Vieh-Industrie und Politik jede Ethik, aber auch das Recht hinter sich gelassen haben. – § 285a ABGB sollte daher künftig nicht als Hindernis, sondern als Hilfe für eine gesunde und möglichst biologische Tierhaltung verstanden werden.
Schutzvorschriften für Tiere
§ 285a 2. HalbS ABGB macht deutlich, dass Tiere „durch besondere Gesetze geschützt „ werden. Das ABGB denkt hier an:
„… durch besondere Gesetze geschützt”
• bisher die (Landes)Tierschutzgesetze, nunmehr BundestierschutzG 2004,
• das TierversuchsG, BGBl 501/1989 und bspw
• an das TiertransportG-Straße (nunmehr abgeschwächt durch eine EU-RL), BGBl 411/1994;
• Das Strafrecht (§ 222 StGB) stellt Tierquälerei unter Strafe.
• § 1332a ABGB hat eine eigene Schadenersatzregelung für den Kostenersatz bei Tierverletzungen – insbesondere bestimmte Haustiere! – eingeführt, was nicht belächelt werden sollte.
Unzulässig sind danach etwa (rechts)sadistische Exekutionen gegen Haustiere, insbesondere um ältere Menschen zu treffen.
Exekution?
Das teilweise Herausnehmen der Tiere aus dem Sachbegriff ist (auch) gegen unsensible Angriffe zu verteidigen und sollte vielmehr Schritt für Schritt ausgedehnt werden. Zum Teil erzwingt die Entwicklung neue Regelungen; Schweinepest, Maul- und Klauen- sowie BSE-Seuche etc. – Gerechtfertigt erscheint eine rechtliche Sonderstellung von Tieren auch dadurch, dass Tiere – insbesondere Hunde und Katzen – für die emotionale Entwicklung von Kindern und Erwachsenen wichtig sind.
Literaturquelle
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4. Eigentum an (Forderungs)Rechten?
Das ABGB stellt klar, dass es neben körperlichen, auch unkörperliche Sachen – nämlich Rechte – gibt und nennt als Beispiele in § 292 ABGB „das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte”. Die Konsequenz davon, dass nach dem ABGB Forderungen und Rechte Sachen sind, wäre nun eigentlich die, dass auch „Eigentum an Forderungen“ und ganz allgemein an „Rechten“ anzuerkennen wäre. Begrifflich zieht das ABGB auch diese Konsequenz und spricht sogar vom „Eigentümer der Forderung”; vgl § 1424 ABGB. – Allein legistisch-inhaltlich hat das ABGB diesen Schritt nicht vollzogen. Hätte dies doch die herkömmlichen Grenzen von Schuld- und Sachenrecht beseitigt; vgl das diesem Pkt vorangestellte Motto. – Wenn daher vom „Eigentum an einer Forderung” die Rede ist, ist das nur bildhaft zu verstehen; uzw iSv obligatorischem Vollrecht, also uneingeschränkter Rechtszuständigkeit, wenngleich an einem relativen Recht. Vgl auch → Körperliche und unkörperliche Sachen
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5. Zur Abgrenzung Person <-> Sache
Sehen wir uns idF einige Beispiele an, die Anlass zu Zweifeln geben können, ob es sich dabei (noch) um „Teile” der Person oder um Sachen handelt:
Beispiele
Der menschliche Leichnam wird heute zutreffend als Sache angesehen (str), wenngleich als eine, der mit besonderer Achtung und Pietät zu begegnen ist; vgl auch den strafrechtlichen Schutz durch § 190 StGB: Störung der Totenruhe und § 191 StGB: Störung der Bestattungsfeier. Die Sachqualität des Leichnams zeigt sich in der Rechtspraxis auch daran, dass er seit Jahrzehnten Anatomischen Instituten „überlassen” wird. Auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Toten Organe zu entnehmen spricht für diese Meinung; dazu gleich mehr. – Auch wenn man den Leichnam als Sache (besonderer Art) betrachtet, bedeutet das aber nicht, dass für seine „Behandlung” – insbesondere für die sog Totenfürsorge – die Regeln des Erbrechts zur Anwendung gelangen; so aber der OGH in JBl 2000, 110 mwH. Vgl dazu auch die Ausführungen im Rahmen der Darstellung des postmortalen Persönlichkeitsrechts → KAPITEL 4: Sog postmortale Persönlichkeitsrechte.
Leichnam
Für die hier vertretene Meinung spricht ferner, dass der menschliche Leichnam auch Gegenstand der medizinischen Obduktion ist;
Obduktion
Literaturquelle
Zwischen Obduktionsrecht und privat(rechtlich)er Verfügung über Leichenteile besteht übrigens ein bis heute nicht hinreichend geklärtes Spannungsverhältnis.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 19. 12. 2001, 7 Ob 199/01t, RdM 2002/21: Ein wissenschaftlicher Grund zur Vornahme einer Obduktion gemäß § 25 KAKuG liegt ua in der Erforschung neuer Krankheitsformen, deren Ursachen und Verlauf; hier: Creuzfeldt-Jakob-Krankheit. – Gerechtfertigt wird dieser Eingriff in den menschlichen Leichnam mit dem Interesse der Allgemeinheit. Allein dieses Argument trifft nicht auf alle Obduktionen zu.
Literaturquelle
§ 25 Abs 1 KAKuG iVm den jeweiligen Landes-KAG. Danach sind in öffentlichen Krankenanstalten Verstorbene zu obduzieren, wenn dies sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen (insbesondere bei diagnostischer Unklarheit oder erfolgten operativen Eingriffen) erforderlich ist. Liegt aber keiner dieser Fälle vor und hat die/der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf diese nach § 25 Abs 2 KAKuG (iVm zB § 37 Abs 2 TirKAG) nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden;
Keine Sachen sind Kopfhaar, Zahnbrücke oder andere Körperersatzstücke / Prothesen, solange diese sich im / am Körper befinden; Brillen werden aber ausgenommen , was zeigt, dass diese Grenzziehung pragmatisch erfolgt. Ihre Beschädigung oder Zerstörung ist – jedenfalls auch – Körperverletzung iSd §§ 83 ff StGB. Nicht immer wurde das so gesehen und die Judikatur ist auch heute noch nicht konsequent und einheitlich; vgl SZ 56/54 (1983): Zahnbrücke bloß als Sache (?!). Faustregel: Im Rahmen von Körperverletzungen sind Prothesen etc als Teil des Körpers anzusehen; anders, wenn eine Zahnbrücke, die angefertigt wird (Werkvertrag), nicht passt. Hier müssen wiederum die Gewährleistungsvorschriften (zB § 1167 ABGB) zur Anwendung gelangen. – Wir können hier eine Ambivalenz rechtlicher Zuordnung feststellen, die aber durchaus sachgerecht erscheint. – Lasse ich mir meine Haare schneiden, werden die geschnittenen Haare zur Sache. Man kann daher sein Haar verkaufen und dieser (Kauf)Vertrag ist ein Vertrag über eine künftige Sache.
Kopfhaar, Zahnbrücke oder Prothesen
Blut, Sperma, Eizellen / Ovarien und menschliche Organe werden nach ihrer Trennung vom Körper des Spenders vorübergehend / transitorisch als körperliche Sachen behandelt und unterliegen danach dem Produktbegriff des § 4 PHG 1988 → KAPITEL 7: Produktbegriff ¿ Medizinproduktegesetz. (Das bedeutet natürlich nicht, dass Spender als Unternehmer iSd PHG anzusehen sind! Eine Organ-, Samen- oder Blutbank ist aber Unternehmer.) Mit Transfusion des Blutes oder der Implantation der Spendeorgane beim Empfänger geht die Sachqualität aber wieder verloren, was zeigt, dass die Sachqualität transitorisch sein kann.
Blut, Sperma, Eizellen, menschliche Organe
Organe oder Organteile sind in Österreich kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs; § 62a Abs 4 KAKuG. Wir besitzen aber mit § 62a KAKuG eine liberale Regelung für das Gewinnen von Organtransplantaten von Toten; sog Totenspende. Für sog Lebend(organ)spenden fehlt in Österreich derzeit eine gesetzliche Regelung, was rasch nachgeholt werden sollte. Derzeit behilft man sich bestenfalls mit einer wackeligen Analogie zu § 62a KAKuG.
Toten- und Lebendspende
Auch hier besteht in der Praxis eine beträchtliche Grauzone, zumal die Medizin – bei uns wie anderswo – oft nur geringe Bereitschaft aufbringt, regelgeleitet zu handeln. Es ist eine Aufgabe der Zukunft, auch diesen Bereich der menschlichen Selbstbestimmung zu unterstellen. Trotz medizinischer Uneinsichtigkeit und wissenschaftlicher Kassandrarufe. Vgl zu diesen Fragen → KAPITEL 18: Weltbild, Menschenbild und Menschenwürde ¿ Zur Rolle der Medizin in modernen Gesellschaften.
Vgl dazu den von mir und G. Kalchschmid erarbeiteten Entwurf eines österreichischen Transplantationsgesetzes / öTPG http://zivilrecht.uibk.ac.at/institut/personen/barta/
Ausnahmen in Bezug auf Lebendspenden gewährt die Rspr für einen engen Kreis Angehöriger; zB Mutter spendet ihrer kranken Tochter eine Niere. Bekannt ist der Fall Niki Laudas, der von seinem Bruder eine Niere erhielt. – Festzuhalten ist, dass auch in unseren modernen Gesellschaften der Mensch nicht völlig frei über seinen Körper verfügen kann; vgl schon das römische Recht D. 9, 2, 13 pr. – Ulpian: Dominus membrorum suorum nemo videtur. Dh: Niemand ist Eigentümer seiner Gliedmaßen. Über (nicht abgetrennte) Teile seines Körpers kann man also nicht frei verfügen!
Dass Körperteile nach ihrer Trennung vom Körper wiederum zu Sachen werden, gilt auch für Plazenta / Nachgeburt, Nabelschnur und andere Körperteile. Auch hier gilt aber – wie beim Leichnam, dass diesen früheren Körperteilen – wo möglich und sinnvoll – mit Pietät zu begegnen ist; Skandale haben diesbezüglich sensibilisiert. Eine andere Frage betrifft, mittlerweile ist das von ökonomisch-medizinischer Bedeutung – den Eigentumserwerb und damit das Verfügungsrecht darüber. Obwohl dafür eine explizite Rechtsregel fehlt, muss gelten: Diese Teile gehen grundsätzlich ins Eigentum der Person über von der sie stammen. Das besitzt Bedeutung für Eizellen, Sperma, Nabelschnur, Plazenta oder Haare. Während im Normalfall die vom Friseur geschnittenen Haare mangels Interesse des Eigentümers (Dereliktion) dort bleiben, kann sich bspw eine Kundin, die sich ihr schulterlanges Haar kurz schneiden lässt, das abgeschnittene Haar mitnehmen. – Einschränkungen können durch sanitätspolizeiliche und Hygienevorschriften bestehen.
Plazenta, Nabelschnur etc
In Österreich ist es also erlaubt, Verstorbenen – wenn sie dies zu Lebzeiten nicht untersagt haben (Ausübung des sog Widerspruchsrechts → KAPITEL 18: Weltbild, Menschenbild und Menschenwürde ¿ Zur Rolle der Medizin in modernen Gesellschaften) – einzelne Organe oder Organteile zum Wohle anderer Menschen zu entnehmen. Dies sogar ohne Zustimmung, ja Verständigung der nächsten Angehörigen. In der Praxis erfolgt diese Verständigung aber angeblich. Diese Lösung sollte bis zum Einsatz von Xenotransplantation und Stammzellenzüchtung erhalten und nicht populistischen Argumenten geopfert werden, zumal dadurch menschliches Leid gemindert und Beschaffungskriminalität zumindestens geschmälert werden kann. Vgl auch → KAPITEL 18: Weltbild, Menschenbild und Menschenwürde ¿ Zur Rolle der Medizin in modernen Gesellschaften.
Widerspruchserklärung – Organtransplantation
Literaturquelle
Normdefinitionen § 62a, 62b, 62c KAKuG
§ 62a KAKuG
(1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, di die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 lit a und c bis g erfüllen.
(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.
§ 62b
Angaben über die Person von Spender bzw Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß § 11 DatenschutzG, BGBl Nr 565/1978, ausgenommen.
§ 62c
Wer dem § 62a zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 30.000 S zu bestrafen.
Um große Tote rankt sich manche Gruselgeschichte: Nicht nur Albert Einsteins Totenruhe wurde auf ganz unglaubliche und pietätlose Weise durch die eigenmächtige Entfernung seiner Augen durch einen Klinikpathologen gestört. – Berühmt ist die Geschichte der „Enthauptung” und Entfernung des Schädels von Joseph Haydn aus dem Grab durch den Schädelsammler Nepomuk Peter und seinen Freund Rosenbaum eine Woche nach dem Begräbnis im Juni 1809. Erst im Jahre 1954 wurde Haydns Schädel wieder in Eisenstadt beigesetzt.
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II. Einteilung der Sachen – Überblick
Das ABGB teilt die Sachen nach verschiedenen Gesichtspunkten ein. Die §§ 286-290 ABGB betonen den Unterschied nach der „Verschiedenheit des Subjekts, dem sie gehören”: Überschrift vor § 286 ABGB.
So unterscheidet § 286 ABGB pauschal zwischen „Staats- oder ... Privatgut”; und § 287 differenziert weiter in „freistehende Sachen”, „öffentliches Gut” und „Staatsvermögen”. § 288 ABGB löst aus dem weiten Begriff des Staatsgutes, das Gemeindegut heraus und unterscheidet davon – nach dem Vorbild des § 287 ABGB – das Gemeindevermögen. § 290 ABGB stellt klar, dass die Vorschriften des ABGB „über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können ... [idR] auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten” sind.
Staats- oder Privatgut
Diese gesetzliche Anordnung ist auch insoferne von Interesse, als der Gesetzgeber ausdrücklich anordnet, Normen des Privatrechts auch im Bereich des öffentlichen Rechts anzuwenden; eine Art gesetzlich statuierter Rechtsanalogie. Die Theorie des öffentlichen Rechts hat dem bislang wenig Bedeutung beigemessen.
Die §§ 291-306 ABGB teilen dagegen Sachen nach dem „Unterschied ihrer Beschaffenheit” ein: Überschrift vor § 291 ABGB.
Einteilung nach dem „Unterschied der Beschaffenheit“ von Sachen
Andere Wissenschaften teilen Sachen nach anderen Gesichtspunkten ein als das Recht. Die Philosophie etwa unterscheidet begrifflich Substanz, Akzidenz, Individuum, Gattung und Art und trifft diese Einteilung nach dem Verhältnis, in dem Sachen zueinander stehen. Die Naturwissenschaften wiederum interessieren erneut andere Sacheigenschaften: fest, weich, flüssig oder organisch und unorganisch, das Atomgewicht oder ihre Zusammensetzung etc. – Sie sind etwas Gedachtes und verbinden zB eine Mehrheit von Sachen zu einer begrifflichen Einheit / Kategorie. Der Begriff „Baum” umfasst alle Bäume, die existieren, die es gab und geben wird. Das können Buchen, Eichen oder Pappeln sein. – So verhält es sich auch mit den rechtlichen Sacheinteilungsbegriffen; etwa: beweglich – unbeweglich.
Die in § 291 ABGB vorgenommene Sacheinteilung ist unvollständig. – Heute teilen wir die Sachen ein, in:
Sacheinteilung ist unvollständig
Sacheinteilung nach dem ABGB
GesichtspunkteBedeutung
Öffentliche – private> Klare Trennung – Rechtssicherheit
Körperliche – unkörperliche> Dingliche Rechte: Übertragung
Bewegliche – unbewegliche> Eigentums- und Gutglaubenserwerb
Herrenlose – nicht herrenlose> Gebrauchsüberlassung: Miete, Darlehen, Leihe
Vertretbare – unvertretbare> Stück- und Gattungsschuld; unterschiedliche Gefahrtragung
Schätzbare – unschätzbare> Insbes Schadenersatz; § 305 ABGB
Verkehrsfähige – verkehrsbeschränkte> Schusswaffen, Medikamente, Grundverkehr etc
Teilbare – unteilbare> § 843 ABGB; zB Miteigentum
Einfache Sachen – Sachverbindungen> Zubehör, Gesamtsache etc
1. Freistehende Sachen, öffentliches Gut und Staatsvermögen
Als „freistehend” (dh zugänglich zum allgemeinen Eigentumserwerb!) werden jene Sachen bezeichnet, „welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind”; vgl dazu die §§ 381 ff ABGB.
„… freistehend“
Das ABGB wendet die Lehre von Titel und Modus (§ 380 ABGB) auch auf den originären Eigentumserwerb an → KAPITEL 2: Originärer und derivativer Erwerb. – Der Titel für freistehende Sachen liegt nach § 381 ABGB in der „angeborenen Freiheit, sie in Besitz zu nehmen”; Modus ist die „Zueignung, wodurch man sich einer freistehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln [Kriterien des Sachbesitzes!]”. – § 382 ABGB stellt klar, dass freistehende Sachen „von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist ...”.
Originärer Erwerb
Beispiel
Unter öffentlichem Gut versteht § 287 ABGB Sachen, die den Bürgern „nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer”.
Öffentliches Gut
Seit 1.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum an öffentlichem Wassergut nicht mehr erworben werden. Zuvor erworbene Rechte müssen aber voll gewahrt werden. Das gilt bspw auch für ein Fischereirecht: OGH 16.7.1998, 6 Ob 195/98i.
Unter Staatsvermögen (§ 287 Satz 3 ABGB) versteht das Gesetz alles, „was zur [finanziellen] Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle”.
Staatsvermögen
Dieser Aspekt wird bei sog Privatisierungen von Staatseigentum iwS gerne vernachlässigt. Der schon einmal geplante Verkauf der Österreichischen Bundesforste und von Seen spricht für sich und ist als plumpe Ideologisierung und einfallslose Geldbeschaffungsaktion abzulehnen.
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2. Körperliche und unkörperliche Sachen
Unsere Bestimmung bezeichnet als körperliche Sachen diejenigen, „welche in die Sinne fallen” (also sinnlich wahrnehmbar sind), „sonst heißen sie unkörperlich”. – Sinnlich wahrnehmbar ist zB auch der elektrische Strom oder Computer-Software (str) die demnach körperliche Sache sind; dazu gleich unten: Beispiele. – Auch die Besitzregeln des ABGB nehmen immer wieder auf diese Unterscheidung Bezug; vgl die §§ 311, 312, 314.
§ 292 ABGB
Vgl dazu die Gegenüberstellung von § 292 ABGB und II 1 § 12 WGGB sowie Martinis Entwurf II 1 § 12 → KAPITEL 1: Natur und Vernunftrecht und ABGB. Anschaulicher und klarer als § 292 ABGB umschreiben noch Martinis Entwurf und das WGGB körperliche und unkörperliche Sachen. Das ABGB ist bereits blasser und abstrakter gefasst, ohne dadurch legistisch etwas zu gewinnen. Dahinter steht Zeillers Abgehen von Martinis Prinzip eines Volksgesetzbuchs.
Literaturquelle
Die Einteilung besitzt Bedeutung, weil sich die dinglichen Sachenrechte (also jene Rechte, welche „einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse [andere] Personen” zustehen) nach § 307 ABGB nur auf körperliche Sachen beziehen. Nur an körperlichen Sachen gibt es – wie erwähnt – Eigentum ieS. Nur für körperliche (bewegliche) Sachen gelten daher die Besitz- und Eigentumsübertragungsregeln der §§ 426 ff ABGB, während Forderungen / Rechte – soweit sie übertragbar sind – durch Zession – eine eigene Übertragungsart für Forderungen und Rechte – übertragen werden; § 1392 ff ABGB → KAPITEL 14: Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsübergang.
Bedeutung der Unterscheidung
Zur bildhaften Ausdrucksweise des ABGB, das auch vom Eigentümer einer Forderung spricht → Eigentum an (Forderungs)Rechten?
Nach § 311 ABGB (Gegenstände des Besitzes) können „alle körperliche[n] und unkörperliche[n] Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, ... in Besitz genommen werden”. – Zum Rechtsbesitz, der danach auch an obligatorischen Rechten möglich ist, wenn diese mit (namhafter) Sachinhabung und einem Gebrauchsrecht verbunden sind, vgl die §§ 312, 313 ABGB und → KAPITEL 3: Rechtsbesitz.
Rechtsbesitz
Beispiel
Literaturquelle


Körperliche und unkörperliche Sachen (1)
Abbildung 8.44:
Körperliche und unkörperliche Sachen (1)


Körperliche und unkörperliche Sachen (2)
Abbildung 8.45:
Körperliche und unkörperliche Sachen (2)
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3. Bewegliche und unbewegliche Sachen
Nach § 293 ABGB sind bewegliche Sachen (Fahrnis) solche, „welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können ...; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich.” – Dieser Gesichtspunkt kennt aber Ausnahmen. So gelten Überbauten / Superädifikate stets als bewegliche Sachen → KAPITEL 2: Superädifikate.
Die Einteilung in bewegliche und unbewegliche Sachen ist für unser Sachenrecht die wichtigste. – Auch für das alte deutsche Recht war sie grundlegend, während dieser Einteilungsgesichtspunkt für das römische Recht von geringerer Bedeutung war.
Der Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen ist unterschiedlich geregelt. Für den derivativen / abgeleiteten Erwerb von Fahrnis gelten die Übergabsregeln der §§ 426 ff ABGB. Besitz an Liegenschaften kann zwar ebenfalls (außerbücherlich) übertragen werden, Eigentum an Liegenschaften wird aber grundsätzlich nur durch Eintragung ins Grundbuch erworben; § 431 ABGB. Wem ein bestimmtes Grundstück „gehört”, ersieht man aus dem Grundbuch; wem eine bewegliche Sache gehört, grundsätzlich daran, wer sie „in Händen” hält, sie besitzt. – Einen gutgläubigen Erwerb nach § 367 ABGB gibt es nur für bewegliche Sachen. Die §§ 430, 440 ABGB regeln aber den Eigentumserwerb bei Doppelverkauf an beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Bedeutung der Unterscheidung
Aber auch außerhalb des Sachenrechts werden bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedlich behandelt; vgl etwa die Gewährleistungsfristen des § 933 ABGB. Dazu das folgende instruktive Beispiel.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 39/7 (1966) Sog Dachfolienfall: Je nachdem, ob jemand die (Dichtungs)Folie selber kauft (= bewegliche Sache) und selber verlegt, oder ob die Folie von einem Baumeister im Rahmen von vereinbarten Bauarbeiten verlegt wird (Errichtung eines Bauwerks = unbewegliche Sache), findet die kurze 6-monatige oder die lange 3-jährige Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB Anwendung. (Verwendet wurde die Dichtungsfolie, die sich idF als undicht erwies, im konkreten Fall vom Käufer zum Abdichten seines Garagenflachdachs.) – Zur Gewährleistung allgemein → KAPITEL 7: Gewährleistung als ¿Schlecht-Erfüllung¿.
Grundstücke sind traditionell strengeren öffentlichrechtlichen, aber auch privatrechtlichen Einschränkungen ausgesetzt als Fahrnis. Man denke an die nachbarrechtlichen Beziehungen (Immissionen) oder Grunddienstbarkeiten oder das (Ausländer)Grundverkehrsrecht oder die Bau- und Raumordnungsgesetze der Länder.
Liegenschaften
Fahrnis dagegen ist privatrechtlich idR weniger beschränkt, übrigens auch öffentlichrechtlich, wenn man von Notzeiten absieht; zB Bewirtschaftungsmaßnahmen für Lebensmittel oder Treibstoffe. Freilich existieren auch für bestimmte bewegliche Sachen einengende, den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit ihnen regelnde Rechtsvorschriften; zB für Medikamente, (Sucht)Gifte, Sprengstoffe, Waffen, gefährliches Spielzeug oder Kunstgegenstände (zB Ausfuhrverbot) etc. Dazu → KAPITEL 8: Verkehrsfähige und nicht verkehrsfähige Sachen: Verkehrsfähigkeit.
Fahrnis
Unbewegliche Sachen sind nach § 293 ABGBauchdas Zugehör von Liegenschaften → Zugehör – Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen; sog Sachverbindungen; § 293 Satz 2 ABGB:
Zugehör
„Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinn für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung [vgl etwa § 296 ABGB] des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.”
Das trifft zB zu auf Vieh oder eingebrachte Ernteerzeugnisse, aber auch Servituten, Reallasten oder das Jagdrecht.
Gesetzlich als unbeweglich erklärt sind:
• das Baurecht § 6 BauRG → Das Baurecht) und
Bergwerksberechtigungen (§ 40 MinroG);
• Zur rechtlichen Behandlung von Forderungsrechten (etwa in Bezug auf die Verjährung), wenn sie durch eine Hypothek gesichert wurden → KAPITEL 13: Kurze oder besondere Verjährung ¿ 3 Jahre.
• Das Liegenschaftszubehör (§ 293 ABGB) wurde eben erwähnt.
Bei den körperlichen beweglichen Sachen nehmen die Tiere eine Sonderstellung ein. Zu erinnern gilt es an § 285a ABGB.
Rechtliche Behandlung von Tieren
Eingeteilt werden die Tiere in:
Einteilung
• wilde,
• zahme und
• zahm gemachte.
Das sind nach dem ABGB nur solche, welche sich bei uns im Zustand der natürlichen Freiheit befinden, und die, wenn sie gefangen sind, ihre Freiheit wieder zu erlangen streben. Keine wilden Tiere sind daher all jene, die bei uns in Freiheit gar nicht vorkommen. Tiger und Löwe sind nach österreichischem Privatrecht keine wilden Tiere, wohl aber Schnecke, Fliege, Wurm oder Spatz!
Wilde Tiere
Die wichtigste Untergruppe der wilden Tiere bilden die jagdbaren wilden Tiere; Hase, Reh, Gams, Hirsch, Fisch etc. Sie sind Gegenstand des Jagd- oder Fischereirechts.
Jagdbare wilde Tiere
Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Es ist in Landesjagdgesetzen geregelt. Das Fischereirecht kommt entweder als selbständiges dingliches Recht an einem fremdem Gewässer vor oder als Ausfluss des Eigentumsrechts an einem eigenen Gewässer.
In Bezug auf die – auch für wilde Tiere relevante – Unterscheidung beweglich – unbeweglich vgl die schöne und berühmte auf K. A. v. Martini zurückgehende Umschreibung in § 295 ABGB: „Das Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbaren Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst Fische in einem Teich, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischt, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.”
Das sind sind die Haustiere. Sie dürfen auch nicht, selbst wenn sie entlaufen sind, in freier Wildbahn angeeignet werden; etwa eine entlaufene Katze oder ein Hund. Diese Tiere stehen (noch) in jemandes Eigentum und man kann sie allenfalls finden (§§ 388 ff ABGB → KAPITEL 2: Arten des originären Eigentumserwerbs), sich aber nicht aneignen.
Zahme Tiere
Ein „Problem” stellen die vielen derelinquierten, also von ihren Eigentümern bewusst (!) verlassenen Haustiere dar; vgl § 362 iVm § 386 ABGB: „.., oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.” – Jährlich werden allein in Österreich tausende Hunde und Katzen ausgesetzt; zB auf Autobahnraststätten. Sie sind „herrenlos” und daher nicht Gegenstand des Fundes, sondern der Aneignung. Dennoch erscheint es sinnvoll, auf sie gewisse Fundregeln analog anzuwenden; zB die §§ 388, 392 ABGB.
Bei ihnen ist die Gattung (noch) wild, das Einzeltier (dagegen) zahm; zB zahmes Reh. Dafür gilt § 384 Satz 2 ABGB: „ ... oder, dass ein zahm gemachtes Tier durch [42] Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen, und behalten.” Die Regeln der Landesjagdgesetze sind aber zu beachten!
Gezähmte Tiere
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 57/130 = EvBl 1984/145: Waldschweine – als Kreuzung zwischen Hausschwein und Wildschwein – brechen aus ihrem Gehege aus und einige werden idF von Jägern (in Kenntnis der Umstände!) erlegt. – Frage: Kann der Eigentümer und Tierhalter (§ 1320 ABGB) Ersatz verlangen? – Die Antwort enthält § 384 ABGB: „Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Tiere sind kein Gegenstand des freien Tierfanges [und daher auch nicht des Jagdrechts!], vielmehr hat der [Eigentümer] das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen.” – Das Erlegen der Waldschweine durch Jäger erfolgte daher widerrechtlich und führte zu Recht zur Schadenersatzverpflichtung der Jäger an den Tierhalter.
Die Regeln über den Tierfang finden sich in den §§ 383, 384 ABGB.
Regeln über den Tierfang
Hinzuweisen gilt es auf die praktisch wichtige Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB → KAPITEL 10: Die Tierhalterhaftung.
Tierhalterhaftung
Nach § 384 Satz 1 ABGB steht dem Eigentümer zahmer oder zahmgemachter Tiere ein Verfolgungsrecht auch „auf fremdem Grunde” zu, das nicht der Genehmigung des davon betroffenen Grundeigentümers bedarf; auf Verfolgungshandlungen sind demnach weder die Besitzstörungsregeln (→ KAPITEL 3: Besitzschutz ¿ Allgemein und → KAPITEL 3: Gerichtlicher Besitzschutz), noch die Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB (→ Privatrechtliche Eigentumsklagen – Übersicht) anzuwenden. Das Gesetz ordnet aber an, dass der Verfolger „dem Grundbesitzer den ihm … verursachten Schaden” zu ersetzen hat. Diese Haftung wird im Einklang mit § 1320 ABGB gedeutet, weshalb eine Verschuldenshaftung angenommen wird; freilich ohne Beweislastumkehr (?).
Verfolgungsrecht
Meines Erachtens sind die Anspruchsgrundlagen beider Bestimmungen nicht dieselben! Der Ersatz solcher Schäden umfasst den gesamten Umfang des § 1293 ABGB, also Personen- und Vermögensschäden. – Mit Ehrenzweig (SachR2 139), Klang (in Klang2 II 253) und Gschnitzer (SachR 2 62) ist durch analoge Anwendung unserer Bestimmung ein sachlich sinnvoll begrenztes allgemeines Sachverfolgungsrecht (durch ausgeübte Selbsthilfe) anzunehmen; vgl etwa SZ 22/48 (1949): Rückholung von Ziegeln nach einem Bombenangriff. Inhaltlich einschränkend, aber ohne Bezug auf § 384 ABGB, SZ 65/145 (1992): Verschlagene Tennisbälle von einem Tennisplatz – OGH: Nachbar muss das Betreten seines Grundes durch Spieler nicht dulden. Diese E zeigt die nötige Grenzziehung zu § 364 ABs 2 letzter Satz ABGB auf; Immissionen: direkte Zuleitung → Unmittelbare Zuleitung. – Eine weitere Grenzziehung für das Sachverfolgungsrecht trifft § 471 ABGB: Retentionsrecht → KAPITEL 15: Das Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB.
Literaturquelle


Bewegliche und unbewegliche Sachen (1)
Abbildung 8.46:
Bewegliche und unbewegliche Sachen (1)


Bewegliche und unbewegliche Sachen (2)
Abbildung 8.47:
Bewegliche und unbewegliche Sachen (2)


Bewegliche und unbewegliche Sachen (3)
Abbildung 8.48:
Bewegliche und unbewegliche Sachen (3)
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4. Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen
„Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber unverbrauchbare Sachen.” – Kurz: Verbrauchbar ist eine Sache, deren Gebrauch im Verbrauch liegt; zB ein Apfel, aber auch Geld. – Das römische Recht sprach von: res, quae usu consumuntur, also Sachen, die durch ihren Gebrauch verzehrt werden.
§ 301 ABGB:
Ob eine Sache verbrauchbar oder unverbrauchbar ist, bestimmt vornehmlich die Verkehrssitte (objektiv); Papiertaschentücher sind danach verbrauchbar, auch wenn man sich zwei oder drei Mal hineinschnäuzen kann, Stofftaschentücher dagegen nicht. – Die Parteien könnten aber zB ausnahmsweise eine verbrauchbare Sache auch als unverbrauchbar behandeln; in diesem Fall weicht der Parteiwille von der Verkehrssitte ab: etwa Lebensmittel – wie schönes Obst oder Pilze – werden zu Ausstellungszwecken verwendet.
Verkehrssitte
Beispiel
Bestimmte Vertragstypen, nämlich Leihe, Miete und Pacht setzen unverbrauchbare Sachen voraus, weil dieselbe Sache zurückzustellen ist. Sind dagegen – wie beim Darlehen – Sachen derselben Art und Güte zurückzustellen, können grundsätzlich nur verbrauchbare Sachen verwendet werden; vgl den Text des § 983 ABGB: Darlehen. Der Kauf umschließt beide Kategorien.
Bedeutung der Unterscheidung
Beispiel


Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen
Abbildung 8.49:
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen
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5. Vertretbare und unvertretbare Sachen
Das ABGB kennt diese Unterscheidung (noch) nicht; es begnügte sich mit der in verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
Das sind jene Sachen, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden. Die Glossatoren sprachen von res fungibiles et infungibiles und umschrieben erstere mit: res, quae pondere numero, mensura constant. – Vertretbare Sachen weisen nur generelle, der Art oder Gattung nach bestimmte Eigenschaften auf; zB Geld, Getreide, Obst, Olivenöl. Die einzelnen Stücke oder Mengen unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander. Es fehlen brauchbare individuelle Kriterien der Abgrenzung. – Vertretbare Sachen sind daher austauschbar.
Vertretbar
Das spielt im Gewährleistungsrecht eine Rolle: § 9 Z 1 KSchG bestimmt, dass sich „der Unternehmer bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrags oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien [= freizeichnen] kann, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht.”
Umgekehrt verhält es sich bei unvertretbaren Sachen. Sie weisen jeweils individuelle Eigenschaften, besondere Kennzeichen (certa species) auf und sind nicht nur gattungsmäßig umschrieben und daher nicht gegen andere austauschbar.
Unvertretbar
Beispiel
Literaturquelle
Ob etwas vertretbare oder unvertretbare Sache ist, bestimmt grundsätzlich wiederum die Verkehrssitte / Verkehrsauffassung: Der Parteiwille kann aber davon abweichend (im Einzelfall) etwas anderes festlegen; dh, er kann eine nach der Verkehrssitte vertretbare Sache als unvertretbar und umgekehrt behandeln.
Verkehrsauffassung
Beispiel
Vertretbare Sachen begründen idR – dh nach der Verkehrsauffassung – eine Gattungs- oder Genusschuld, unvertretbare dagegen eine Stück- oder Speziesschuld. Die Unterscheidung ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Gefahrtragung für Stück- und Gattungsschulden verschieden ist; dazu gleich mehr.
Bedeutung der Unterscheidung
Auf § 9 Z 1 KSchG wurde eben eingegangen: Austauschrecht des Unternehmers bei Gattungsschulden im Rahmen der Gewährleistung. – Zum Stück- oder Gattungskauf → KAPITEL 2: Stück- und Gattungskauf. – Vgl auch § 360 HGB: „Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.”
Beispiel
Beachte
Von beschränkter Gattungsschuld wird gesprochen, wenn die Gattung wiederum unterteilt werden kann, und die vereinbarte Leistung aus einem solchen beschränkten / begrenzten Vorrat erbracht werden soll, was im Rechtsleben praktische Bedeutung besitzt; etwa: Bier (Gattung), hell / dunkel, Märzen / Weizen, österreichisches / deutsches, Marke: Fohrenburger / Weihenstephaner usw. – Je beschränkter die Gattungsschuld, umso leichter erschöpft sie sich – zufällig oder verschuldet – iS eines Unmöglichwerdens der Leistung. Der Schuldner wird bei zufälligem Untergang – anders als bei normalen Gattungsschulden – von seiner Leistungspflicht befreit; § 1447 ABGB → KAPITEL 7: Nachträgliche Unmöglichkeit. Es trifft ihn auch keine weitere Beschaffungspflicht; vgl Lemppenau, Gattungsschuld und Beschaffungspflicht (1972).
Beschränkte Gattungsschuld
Unterschiedliche Gefahrtragungsregeln für Stück- und Gattungsschulden: Zu unterscheiden sind hier die Begriffe der Leistungs- und der Preisgefahr:
Gefahrtragungsregeln für Stück- und Gattungsschulden
Geklärt werden muss zunächst der hier verwendete Gefahrbegriff. Er betrifft die rechtliche Risikoverteilung (zwischen den Parteien) und zwar zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Erfüllungszeitpunkt; und zwar für den Fall des zufälligen (also des nicht verschuldeten) Untergangs oder einer Verschlechterung des Leistungsgegenstands. Zu verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung → KAPITEL 7: Nachträgliche Unmöglichkeit. – Zu den Gefahrtragungsregeln bei Kauf und Tausch → KAPITEL 2: Gefahrtragung bei Kauf und Tausch.
Gefahrbegriff
• Die Leistungsgefahr beantwortet die Frage, ob der Schuldner bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung des Leistungsgegenstands (zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Übergabe!) die Leistung erneut, also noch einmal erbringen muss.
Beispiel
Bei Gattungsschulden ist also (bis zur Übergabe oder Konzentration dazu gleich unten) grundsätzlich das mangelhafte oder zerstörte Stück durch ein einwandfreies (zu Lasten des Schuldners) zu ersetzen. Denn: Leistungsinhaltsind nicht bestimmte, individualisierte (Einzel)Stücke, sondern bloß eine der Gattung nach bestimmte Ware.
Leistungsgefahr
Auf § 9 Z 1 KSchG wurde hingewiesen.
Die Preisgefahr beantwortet die Frage, wer den finanziell-wirtschaftlichen Nachteil aus dem zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands (wiederum zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Übergabe) zu tragen hat. Kurz: Wer den „Preis” der zufälligen Verschlechterung oder den wirtschaftlichen Nachteil am zufälligen Untergang des Leistungsgegenstands trägt. Die Preis- oder Gegenleistungsgefahr trägt bei Stück- und bei Gattungsschulden (vor vereinbarter Übergabe) jeweils der (Sach)Schuldner, also zB der Verkäufer.
Preisgefahr
Zur Frage des Gefahrübergangs beim Gläubigerverzug gleich unten: Konzentration.


Gefahrtragung bei Stück- und Gattungsschuld
Abbildung 8.50:
Gefahrtragung bei Stück- und Gattungsschuld
Auch bei Gattungsschulden kommt aber einmal der Zeitpunkt der konkreten Leistung(svorbereitung und -erbringung) und damit ihrer Einengung auf (ein) bestimmte/s Stück/e oder eine bestimmte Menge der Gattung; Auswahl des Geschuldeten (durch den Schuldner) aus der Gattung. Etwa: Kohle oder Öl wird für die Erfüllung in Säcke / Kanister abgefüllt, andere Ware in entsprechender Menge verpackt usw. Man nennt diese (konkrete) Auswahl der geschuldeten Leistung(smenge) aus der Gattung, um erfüllen zu können: Konzentration oder Konkretisierung der Leistung. Die Gefahr geht aber grundsätzlich auch noch nicht mit diesem Auswahl- oder Konzentrationsakt auf den Gläubiger über. Schuldbefreiend und gefahrüberbürdend wirkt die Konzentration vielmehr erst:
Konzentration oder Konkretisierung
• mit ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung, also korrekter Erfüllung (zB körperliche Übergabe);
• aber auch dann, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug gerät; zB die ihm vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.
Nur in diesen (beiden) Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Leistung auf den Gläubiger über. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Zu bedenken ist aber hier, dass der rechtstechnische Akt der Übergabe – und damit häufig auch die Gefahrtragung – auch durch Erklärung (§ 428 ABGB), also bloß durch Vereinbarung (dh ohne reale Übergabe) erfolgen kann. Das wird immer wieder vertraglich vereinbart. In Liegenschaftskaufverträgen findet sich häufig die Formulierung: „Die Übergabe und Übernahme der verkauften Liegenschaft in den Besitz und Genuss des Käufers ist heute mit Vertragsfertigung erfolgt, womit auch die Gefahr des Zufalls hinsichtlich der Kaufliegenschaft auf den Käufer übergegangen ist.” – Das Eigentum an Liegenschaften wird jedoch erst durch Verbücherung übertragen!
Zur nach hA fehlenden Abnahmeverpflichtung des Gläubigers → KAPITEL 7: Keine rechtlich durchsetzbare Abnahmepflicht.
Beispiel
Beispiel
Eine weitere Konsequenz der Unterscheidung in vertretbare und unvertretbare Sachen ist die, dass die Eigentumsklage des § 366 ABGB (→ Privatrechtliche Eigentumsklagen – Übersicht) grundsätzlich nur auf die Herausgabe unvertretbarer Sachen gerichtet sein kann; vgl die §§ 370, 371 ABGB. – Eine Ausnahme bildet aber die sog Mengenvindikation; zB Bauer X lässt 20 Tonnen seines Getreides im (Genossenschafts)Lagerhaus verwahren. X steht ein Herausgabeanspruch im Ausmaß von 20 Tonnen (freilich nicht „seines” Getreides) zu. Er kann dies mit der rei vindicatio begehren.
Eigentumsklage
Literaturquelle


Vertretbare und unvertretbare Sachen
Abbildung 8.51:
Vertretbare und unvertretbare Sachen


Stück- oder Gattungsschuld?
Abbildung 8.52:
Stück- oder Gattungsschuld?
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6. Teilbare und unteilbare Sachen
Den wichtigen normativen Einteilungsgesichtspunkt dieser Sachkategorie enthält § 843 ABGB: „Kann eine ... Sache entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden”, so sprechen wir von unteilbaren, andernfalls von teilbaren Sachen. – Es kommt also nicht auf die physikalisch-technische Teilbarkeit einer Sache an, die heute nahezu immer gegeben wäre, sondern auf eine rechtlich-wirtschaftliche Betrachtung.
§ 843 ABGB
Beispiel
Mitunter erklärt die Rechtsordnung an und für sich teilbare Sachen für unteilbar.
Rechtsordnung bestimmt
So ist bestehendes Wohnungseigentum nach § 8 WEG 1975 (= § 12 WEG 2002) unteilbar; Ausnahme: Nach § 9 ff WEG 1975 konnte gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten begründet werden (sog Ehegatten-Wohnungseigentum), nunmehr besteht die erweiterte Möglichkeit, eine sog Eigentümerpartnerschaft zu schaffen: §§ 13-15 WEG 2002 → Die Eigentümerpartnerschaft/ETü-P: §§ 13-15 WEG. – In Tirol sind geschlossene Höfe unteilbar. – Anders als Wohnungseigentum ist schlichtes Miteigentum aber teilbar; vgl § 830 iVm §§ 841 ff ABGB. Die Teilung von Miteigentum kann in natura erfolgen; man spricht dann von Realteilung. Einigen sich die Miteigentümer aber nicht auf eine Real- / Naturalteilung, kommt es zur Zivilteilung, was Teilung des Erlöses aus öffentlicher Feilbietung bedeutet → Schlichtes oder ideelles Miteigentum Teilbarkeit kann aber auch in Bezug auf die Gebrauchsmöglichkeit angenommen werden; zB Teilung eines gemeinsamen Ferienhauses oder eines Kraftfahrzeugs der Zeit nach: A im Juli, B im August oder das Kraftfahrzeug an bestimmten Wochentagen.
Beispiele: Wohnungseigentum etc
Aber nicht nur Sachen ieS, auch (Dienst) Leistungen und Rechte können teilbar oder unteilbar sein.
Dienstleistungen und Rechte
Nur bei teilbarer Leistung bestehen die Möglichkeiten einer Teilerfüllung und des Teilverzugs (zB Verspätung mit der dritten Öllieferung) iSd § 918 Abs 2 ABGB oder der Teilunmöglichkeit iSd §§ 878, 920, 1447 ABGB und als Konsequenz davon des Teilrücktritts. Vgl auch → KAPITEL 2: ¿Teil¿-Leistungen: Teilleistungen beim Kaufvertrag.
Bedeutung der Unterscheidung
Eine weitere Konsequenz der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit einer Leistung liegt darin, dass bei Personenmehrheit (auf Schuldner- oder Gläubigerseite) je nachdem ein Teil- oder ein Gesamtschuldverhältnis entsteht → KAPITEL 7: Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Leistung: Teil- oder Gesamtschuldverhältnis.
An die gesetzlich mitunter statuierte Unteilbarkeit wird erinnert.


Teilbare und unteilbare Sachen
Abbildung 8.53:
Teilbare und unteilbare Sachen
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7. Schätzbare und unschätzbare Sachen
„Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Wert durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Wert durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare”; § 303 ABGB.
§ 303 ABGB
Zu Dienstleistungen sowie Hand- und Kopfarbeiten vgl auch → Weiter Sachbegriff des § 285 ABGB Dies ist so zu verstehen: Dienstleistungen sind zwar als Teil der Person rechtlich nicht Objekt / Ware, können aber von Arbeitnehmern dennoch zugesagt werden. Das Ergebnis der zugesagten Leistung ist schätzbar und kann daher entgolten werden. Zu den verschiedenen Formen von Dienstleistungen iSd § 303 ABGB → KAPITEL 2: Kaufgegenstand.
Dienstleistungen
Beispiel
Das ABGB behandelt im Rahmen der Schätzbarkeit von Sachen die Frage von Wert und Preis einer Sache; vgl §§ 304-306 ABGB. – § 304 ABGB: „Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis”. Wichtig ist vor allem der sog gemeine Wert; § 305, 1. HalbS ABGB: „Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus ....” Es handelt sich um den Wert für jedermann; außer Betracht bleiben hier besondere Verhältnisse (= außerordentlicher Preis).
Wert und Preis: gemeiner Wert
Beispiel
Die rechtliche Bedeutung des gemeinen Wertes liegt vor allem im Schadenersatzrecht. Für den Ersatz von Vermögensschäden statuiert § 1332 ABGB: „Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.”
Bedeutung des gemeinen Wertes
Dazu → KAPITEL 9: § 1332 ABGB: gemeiner Wert. Vgl aber auch: § 1374 ABGB (Kreditsicherung bei Verpfändung von Liegenschaften) und nunmehr auch § 1332a ABGB.
Literaturquelle


Schätzbare und unschätzbare Sachen
Abbildung 8.54:
Schätzbare und unschätzbare Sachen
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8. Verkehrsfähige und nicht verkehrsfähige Sachen
Vgl die Formulierungen: §§ 311, 653, 878, 880, 920, 1048, 1447 ABGB.
Der Großteil der Sachen unterliegt hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit keinerlei rechtlichen Beschränkungen. Über sie kann unbeschränkt rechtsgeschäftlich (unter Lebenden und letztwillig) verfügt werden. Sie sind uneingeschränkt Objekte des Rechtsverkehrs; sog res intra commercium. Manche Sachen stehen aber ganz oder doch teilweise außerhalb des Rechtsverkehrs (res extra commercium); zB – noch – die freie Luft. Einschlägige Sonderregeln enthält die EO: zB § 250 EO (Ausschluss der Exekution auf Reliquien oder Kirchengeräte) oder § 251 EO: „Der Exekution sind ferner entzogen: ...”.
res intra und extra commercium
Das Vorbild, dass nicht alles in Exekution gezogen werden kann, vielmehr manches der Exekution entzogen ist, stammt aus dem alten Griechenland.
Daneben kennt das Verwaltungsrecht manche Verkehrsbeschränkung. So war nach dem TabakmonopolG 1996 der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen den Trafikanten vorbehalten; § 40 leg cit statuierte von dieser Regel nur eine Ausnahme zugunsten von Gaststätten.
Unpfändbare Sachen – Beispiele: § 251 EO
Beispiel
Beschränkt verkehrsfähig sind: Alkohol, Drogen, bestimmte Chemikalien, Gifte, Medikamente (Rezeptpflichtigkeit!), Waffen(bezug) nur mit Waffenschein; Sprengstoffe, landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (Grundverkehr, Ausländergrunderwerb), Sachen unter Denkmalschutz (können zB nur mit Genehmigung des Bundesdenkmalamtes ins Ausland verkauft werden – etwa eine berühmte Gemäldesammlung wie die Sammlung Leopold) usw.
Beispiele
Beschränkungen im Hinblick auf den Vertrieb alkoholischer Getränke und Tabak an Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr enthalten die Landes-JugendschutzG; vgl § 18 Tiroler JugendschutzG, LGBl 1994/4.
Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit enthalten nicht nur Gesetze, sondern können auch durch den Richter oder rechtsgeschäftlich – zB durch Vertrag oder Testament – erfolgen; vgl § 364c ABGB: Vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot.
Beschränkungen durch den Richter oder Rechtsgeschäft
Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot des § 364c ABGB kann für Sachen oder dingliche Rechte – vertraglich oder letztwillig, aber auch gesetzlich oder richterlich – begründet werden. Es verpflichtet nur den „ersten Eigentümer”, nicht seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es, wenn es innerhalb eines bestimmten Personenkreises begründet (zB zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten) und ins Grundbuch eingetragen wird. Es verhindert dann jede vertragliche oder exekutive Übertragung oder Belastung der Sache. Es ist ein höchstpersönliches Recht.
Veräußerungs- oder Belastungsverbot des § 364c ABGB
Nach § 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG sind im Gesellschaftsvertrag Veräußerungsbeschränkungen für GmbH-Geschäftsanteile möglich. In diesem Fall ist deren Übertragung von der Zustimmung der anderen Gesellschafter abhängig.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 69/158 (1996): Wird im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG (→ KAPITEL 16: Die Auflösung der Ehe) eine (Liegenschafts)Eigentumsübertragung vereinbart, steht dem ein einverleibtes Vorkaufsrecht (§§ 1072 ff ABGB → KAPITEL 2: Das Vorkaufsrecht) nicht entgegen, weil es sich um keinen Liegenschaftsverkauf handelt; wohl aber ein einverleibtes Veräußerungsverbot, weil dieses jede Übertragung der Sache ausschließt.


Verkehrsfähige – nicht verkehrsfähige Sachen
Abbildung 8.55:
Verkehrsfähige – nicht verkehrsfähige Sachen


Veräußerungs- und Bealstungsverbot
Abbildung 8.56:
Veräußerungs- und Bealstungsverbot
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9. Zugehör – Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen; sog Sachverbindungen
Wir kommen nun zu einem schwierigen Kapitel des Sachbegriffs, dem sog Zugehör iSd § 294 ABGB, also der in den §§ 294-297a ABGB behandelten rechtlichen Zusammengehörigkeit von Sachen. – Das Problem der rechtlichen Zusammengehörigkeit von Sachen wird vom ABGB vornehmlich in Zusammenhang damit gebracht, ob eine Sache durch ihre Verbindung mit Grund und Boden unbeweglich ist oder wird: zB ein Haus (römisches Recht: superficies solo cedit), oder ob eine bisher mit Grund und Boden verbundene Sache (zB Gras, Baum, Apfel am Baum) durch ihre Trennung beweglich wird.
Zu Superficies (§ 297 ABGB) und Superädifikat (§ 435 ABGB) → KAPITEL 2: Superädifikate.
Der Sacheinteilungsgesichtspunkt für körperliche Sachen in einheitliche (zB Stein, Tier, im römischen Recht: Sklave), zusammengesetzt verbundene (zB Haus, Fahrrad) und zusammengehörig getrennte Sachen (zB Bibliothek, Herde; § 302 ABGB → Gesamtsachen) stammt aus der Stoa (Chrysippos) und wirkte im ABGB und dtBGB (§ 93) nach.
Rechtsgeschichte


Einfache Sachen – Sachverbindungen
Abbildung 8.57:
Einfache Sachen – Sachverbindungen
Unter Zugehör versteht das ABGB in § 294 – weit und flexibel – alles, „was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird.” Dahin zählt es „nicht nur [den natürlichen] Zuwachs [zB Apfel / Birne am Baum, Kartoffeln im Feld oder Salat im Garten etc] einer Sache solange er von derselben nicht abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz, oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat”.
Einteilung des Zugehör iSd ABGB
Die auf K. A. v. Martini zurückgehenden §§ 295, 296 und 297 ABGB bringen in schöner Sprache anschauliche Beispiele!
Literaturquelle
Erinnern wir uns an die zentrale Aufgabe des Sachenrechts: Sachgüterzuordnung! Auch die hier aufgeworfenen Fragen besitzen praktische Bedeutung für die dingliche Zuordnung von Sachen. So stellt sich die Frage: Wem gehört eine mit einer anderen zusammenhängende Sache? Zum Beispiel ein eingebautes, aber noch nicht bezahltes Autoradio. Wer ist (ihr) Eigentümer? Dieselbe Frage lässt sich für das Pfandrecht stellen! – Oder: Gehört die (verlegte) Wasserleitung oder Zentralheizung dem Hausherrn, das Hotel(zimmer)mobiliar dem Hotelier oder dem Lieferanten, wenn diese „Sachen” noch nicht bezahlt wurden und daran bspw ein Eigentumsvorbehalt begründet wurde? Dazu gleich mehr. – Wir sehen, dass es sich dabei um praktisch wichtige Fragen handelt.
Bedeutung
Die rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen, ihre sachenrechtliche Verbindung kann verschiedenartig sein; nämlich körperlich oder/und wirtschaftlich.
Unterschiedliche sachenrechtliche Verbindung
Körperlich: Feld und Kraut / Rübe / Kartoffel; Getreidefeld, Baum und Apfel; Haus und verlegte Lichtleitungs- oder Zentralheizungsrohre; die Seiten eines Buches; Auto und Autoradio / -telefon usw.
Wirtschaftlich: Anzug / Kostüm oder Hose und Sakko, Jacke und Rock; Bauernhof und Vieh / Maschinen / Werkzeug; Unternehmen und Lkw’s / Büroeinrichtung / Warenlager.
Körperlich + wirtschaftlich: Häufig stehen Sachen sowohl in körperlichem, als auch in wirtschaftlichem Zusammenhang! So die Teile eines Fahrrads / Autos oder die Hardware eines Computers, aber auch die installierte Zentralheizung oder die fest verankerte Offsettdruckmaschine einer Druckerei.
Sachen stehen zueinander aber auch im Verhältnis von Haupt- und Nebensache (→ Neuere Einteilung des Zugehörs: Zugehör), also im Verhältnis von Über- und Unterordnung; zB Feld und Rübe, Bauernhof und Vieh, Unternehmen und PC / Lkw. – Oder die Sachen sind einander gleichwertig zugeordnet = Verhältnis von Hauptsache zu Hauptsache im Rahmen einer rechtlichen Zusammengehörigkeit von Sachen: So die Seiten eines Buchs, von Hose und Sakko oder einem Paar Schuhe oder Schi.
Haupt- und Nebensache
Die Unterscheidung in Haupt- und Nebensache beschränkt sich aber nicht auf die Beziehung einer unbeweglichen Sache zu einer beweglichen; auch bewegliche Sachen können Nebensache einer anderen beweglichen Hauptsache sein; zB Kasten und Schlüssel, Bild und Rahmen, Pkw und Radio, Uhr und Uhrband, PC und Programm / Diskette etc.
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10. Neuere Einteilung des Zugehörs
Das ABGB gebraucht den Terminus „Zugehör” nicht konsequent, sondern sowohl als Oberbegriff für Bestandteile und Zubehör (vgl §§ 294 ff ABGB), als auch (vgl § 1047 ABGB) als Synonym für Zubehör. – In Anlehnung an die Terminologie der §§ 93 ff dtBGB wurde daher eine konsequentere Begrifflichkeit üblich.
Heute teilen wir das Zugehör ein in:
Bestandteile = mit körperlichem Zusammenhang (a) und
Zubehör = ohne körperlichen, dafür aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang (b).
Bestandteile werden wieder in selbständige und unselbständige unterteilt.
Zu a) Bestandteile:
Bestandteile sind zwar körperlich mit einer anderen Sache verbunden, aber – anders als die selbständigen – so eng oder fest, dass sie ohne Zerstörung ihres wirtschaftlichen Wertes nicht mehr abgetrennt werden können. Die Sachverbindung ist so eng, dass eine Sache aufhört, rechtlich eine selbständige Sache zu sein und – wirtschaftlich betrachtet – in der andern Sache aufgeht.
Unselbständige Bestandteile
Beispiel
Unselbständige Bestandteile sind daher nicht sonderrechtsfähig! Sie teilen das rechtliche „Schicksal” der Hauptsache! Dh: Wird tapeziert, werden Zentralheizungsrohre verlegt, kann sich der Lieferant / Bauausführende an diesen Materialien sicherungsweise zB nicht das Eigentum vorbehalten, also einen Eigentumsvorbehalt begründen. Er muss, will er Sicherheit erlangen, andere dingliche oder obligatorische Sicherheiten wählen! → KAPITEL 15: Überblick.
Rechtsfolge


Zugehör = Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen
Abbildung 8.58:
Zugehör = Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen
Sie sind ebenfalls körperlich mit einer anderen Sache verbunden, aber ohne erheblichen wirtschaftlichen Wertverlust wieder trennbar.
Selbständige Bestandteile
Beispiel
Selbständige Bestandteile sind sonderrechtsfähig; dh an ihnen können, trotz körperlicher Verbindung mit anderen Sachen (beweglichen oder unbeweglichen) dingliche Rechte begründet und erhalten werden; sei es ein Eigentumsvorbehalt oder ein Pfandrecht. – Es ist also möglich, dass ein Autohändler, der sog Auto’zubehör’ verkauft, sich daran das Eigentum vorbehält, sei es am Autoradio, den neuen Reifen oder der Batterie. Gleiches gilt für die Stereoanlage im Wohnzimmer.
Rechtsfolge / Konsequenzen:
Rechtlich gesehen handelt es sich beim umgangssprachlich so (dh rechtsterminologisch falsch) bezeichneten Auto’zubehör’ idR um selbständige Bestandteile! – Zum Gutglaubenserwerb (§ 367 ABGB) bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren → Gutgläubiger Eigentumserwerb Die Rspr verlangt eine Nachforschungspflicht!
Das sind Sachverbindungen ohne (oder doch nicht notwendig mit) körperlichen, aber jedenfalls mit wirtschaftlichem Zusammenhang.
Zu b) Zubehör / Pertinenz:
§ 97 Abs 1 dtBGB
„Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.”
Man kann auch sagen, dass es sich beim Zubehör um Nebensachen handelt, ohne welche die Hauptsache nicht – oder doch wirtschaftlich nicht so gut / effizient – gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt (= gewidmet) haben; § 294 ABGB. § 297 ABGB spricht von Sachen, „die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind”. Beim Zubehör handelt es sich also um körperlich selbständige (Neben)Sachen, die zur Hauptsache in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und das Zubehör(stück) vom Eigentümer dazu bestimmt / gewidmet wurde, der besseren wirtschaftlichen Nutzung der Hauptsache zu dienen.
§ 296 ABGB bringt Beispiele: Getreide, Holz, Viehfutter, eingebrachte oder geerntete Erzeugnisse, Vieh, Werkzeuge und Gerätschaften. – Das Warenlager ist Zubehör des Unternehmens (SZ 42/181 [1969]), die (Hotel)Einrichtung Zubehör des Hotels; Lkw’s, (Firmen)Pkw’s, eine Büroeinrichtung (samt EDV-Anlage) sind zB Zubehör eines Großhandelsunternehmens.
Zum besseren Verständnis wird auch beim Zubehör zwischen:
Haupt- und
Nebensache unterschieden.
Hauptsache kann sowohl eine unbewegliche wie eine bewegliche Sache sein; und umgekehrt kann Nebensache eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein. Die größte Bedeutung in der Praxis spielen heute teure bewegliche Sachen (zB Lkw’s, Traktoren, überhaupt Landmaschinen, EDV-Anlagen, Werkzeug, teure technische Geräte) als Liegenschaftszubehör. Eine Liegenschaft, die als Abstell- oder Lagerplatz eines Unternehmens verwendet wird, ist – obwohl unbewegliche Sache – Nebensache der Gesamtsache Unternehmen.
Die drei Kriterien für die Zubehöreigenschaft:
Kriterien der Zubehöreigenschaft
Die Zubehöreigenschaft wird nur erlangt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
• Die (Zubehör)Sache muss dem dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sein; sog Widmung (sakt).
Beispiel
Eigentümer- oder doch Berechtigten-Identität zwischen Haupt- und Nebensache. Ein Eigentumsvorbehalt verhindert demnach das Entstehen von Zubehör (zur Spezialvorschrift des § 297a ABGB → § 297a ABGB – Der „Maschinenparagraph”), obwohl die Sache zB bereits dem Liegenschaftseigentümer wirtschaftlich dient; zB Traktor des Bauern. Es besteht aber gleichsam eine Zubehörlatenz, iS einer dinglichen Anwartschaft auf Erlangung des Zubehörstatus nach Erlöschen des Eigentumsvorbehalts.
Räumliches Naheverhältnis und tatsächliche Zweckdienlichkeit für die Hauptsache; zB Werkzeug einer Gärtnerei, Traktor oder Mähdrescher eines Bauern, PC oder Lkw eines Unternehmens, Hausbesorgerwohnung in einer WE-Gemeinschaft.
Auch Rechte (!) können Zubehör (einer Hauptsache) sein; zB die einem Grundstück oder Unternehmen dienende Servitut; oder die Mietrechte, Gewerbeberechtigungen, Patente oder Urheberrechte eines Unternehmens, das als organisierte Erwerbsgelegenheit eine Gesamtsache iSd § 302 ABGB ist → Gesamtsachen – Auch dafür gelten die „3 Kriterien”.
Wie selbständige Bestandteile ist auch Zubehör sonderrechtsfähig; es teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache.
Rechtsfolge und Bedeutung von Zubehör
Wie ist zu entscheiden, wenn ein Lieferant eine Sache unter Eigentumsvorbehalt liefert, die (wirtschaftlich) zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache dient?; zB ein Möbelhaus oder Möbeltischler liefern eine komplette Caféhaus- oder Hotel(zimmer)einrichtung? Haftet hier die Hotel- oder Gasthofeinrichtung auch den Hypothekargläubigern der Liegenschaft? Oder kann der Möbelhändler / -tischler, der auf Kredit verkauft, einen Eigentumsvorbehalt (an der gelieferten Ware) gültig begründen und später (allenfalls) auch geltend machen, selbst wenn die Liegenschaft vorher (schon) hypothekarisch belastet war?
„Zubehör” als (eigene) Kreditgrundlage?
In einem derartigen Fall entsteht – wie wir sehen werden – keine Zubehöreigenschaft an der Hotel- oder Gasthof­einrichtung, vorausgesetzt es wird ein Eigentumsvorbehalt begründet. Es mangelt am Vorliegen der „3 Zubehörs-Kriterien”! Hier fehlt die Eigentümeridentität.
Der OGH hat die ursprüngliche Streitfrage in SZ 20/98 (1938) zugunsten der Vorbehaltseigentümer entschieden: „Bewegliche Sachen, die nicht dem Eigentümer der Liegenschaft gehören, mit welcher sie nach dem äußeren Tatbestand in jener dauernden Verbindung stehn, in der Hilfssachen zur Hauptsache zu stehn pflegen, sind ... nicht Liegenschaftszugehör und gelten auch gegenüber Erwerbern eines dinglichen Rechtes an der Liegenschaft [insbesondere Hypothekargläubigern!] nicht als Liegenschaftszugehör.”
Auch in dieser E des OGH ging es um Hotelmobiliar. Dieses Verständnis kommt kreditierenden Mobiliargläubigern – in unserem Beispiel dem Möbeltischler – entgegen und sichert diese gegenüber allfälligen Hypothekargläubigern ab. Diese Meinung stärkt (!) die Kreditbasis von Hoteliers, Gasthaus- oder Kaffeehausbesitzern etc, weil auch geliefertes Mobiliar – und nicht nur die Liegenschaft! – zu einer weiteren von der Liegenschaft unabhängigen Kreditgrundlage wird.
Hotelmobiliar
Konsequent ist das eigentlich nicht, aber wirtschaftlich sinnvoll. – Nicht zu übersehen ist allerdings, dass diese Rechtslage Unternehmen zu einer Überschuldung verleiten kann, was die marode österreichische Tourismusbranche bestätigt.
Bei Überschuldung, dh Überspannung des Kredits kommt es uU zur Kollision zwischen Liegenschafts- / Hypothekar- und Fahrniskredit. Der Hotelier hat in unserem Beispiel – zeitlich früher – seinen Hotelbau mit Krediten finanziert und die Bank/en haben sich dafür Hypotheken einräumen lassen; Liegenschafts- oder Immobiliarkredit. Aber auch die Hotelausstattung hat der Hotelier nicht bar bezahlt, sondern Kreditkäufe oder Werkverträge auf Kredit getätigt, die seitens der Lieferanten – so weit wie möglich – durch Eigentumsvorbehalte abgesichert wurden; Fahrnis oder Mobiliarkredit.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Hypothek als Pfandrecht an einer Liegenschaft auch das Liegenschaftszubehör mitumfasst; § 457 ABGB. Liegenschaftszubehör haftet demnach grundsätzlich nicht selbständig (als Fahrnis), sondern mit der Liegenschaft, als deren Teil; § 293 ABGB. Es teilt das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Liegenschaftszubehör kann daher nur mit der Hauptsache – also dem Bauernhof oder dem Installateurunternehmen – gemeinsam pfandmäßig verwertet werden. Die Verwertung verpfändeter Liegenschaften erfolgt nach der EO, also im Regelfall durch Zwangsversteigerung.
Pfändung von Liegenschaftszubehör?
Zur Zwangsversteigerung kann es nicht nur auf Betreiben eines Hypothekargläubigers kommen, sondern auch durch andere, hypothekarisch nicht gesicherte Gläubiger des Pfandschuldners. Der Pfandschuldner haftet all seinen Gläubigern gegenüber mit seinem ganzen Vermögen. Die EO sieht aber für beide Gläubigertypen ein einheitliches Verwertungsverfahren vor. Die Rechtsstellung eines Hypothekargläubigers ist aber wesentlich günstiger / stärker; ihm steht ein bevorzugtes Befriedigungsrecht an der verfangenen Sache zu: sog Absonderungsrecht.
§ 252 EO: Pfändung von Zubehör
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
(2) Auf Bergwerkszubehör und Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.
Zur Unterscheidung von Ver-Pfändung und Pfändung → KAPITEL 15: Begründung und Erwerb des Pfandrechts.


Zubehör (1)
Abbildung 8.59:
Zubehör (1)


Zubehör (2)
Abbildung 8.60:
Zubehör (2)


Zubehör (3)
Abbildung 8.61:
Zubehör (3)
Die Verpfändung einer Liegenschaft umfasst nach § 457 ABGB auch das Zubehör – und nach § 252 EO ist eine abgesonderte eigene Exekution auf Liegenschaftszubehör unstatthaft; dh: (Dritt)Gläubiger können den Traktor des Bauern oder den Lkw des Unternehmers nur zusammen mit der Liegenschaft / dem Unternehmer als Gesamtsache in Exekution ziehen.
Verpfändung einer Liegenschaft
Davon zu unterscheiden ist die Lieferung derartiger Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt, die (mangels Eigentümeridentität) ein Entstehen der Zubehörseigenschaft von vornherein ebenso ausschließt wie den exekutiven Zugriff Dritter; zB Exszindierungsmöglichkeit des Vorbehaltseigentümers! Dazu → Schutz der Verkäuferinteressen
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11. § 297a ABGB – Der „Maschinenparagraph”
Auch hier geht es um eine Sachverbindung und die Frage, ob eine Maschine Zugehör der Liegenschaft wird oder nicht. –§ 297a ABGB stellt eine Art Spezialbestimmung für den Eigentumsvorbehalt an Maschinen dar. Werden seine Regeln nicht eingehalten, wirkt ein normaler Eigentumsvorbehalt gegenüber Hypothekargläubigern nicht, anderen Gläubigern gegenüber dagegen schon.
Beispiel
§ 297a ABGB verwirklicht das Sachenrechtsprinzip „Publizität”. Die Pflicht zur Verbücherung (Anmerkung im Grundbuch) dient vornehmlich dem Gläubigerschutz; erneut geht es um die Abgrenzung der Interessen von Mobiliar- und Hypothekargläubigern → Neuere Einteilung des Zugehörs
Publizität
Von der Rspr als Maschinen anerkannt wurden Generatoren, Dieselmotoren, Notstromaggregate (samt Dieselmotor), eine Exzenterpresse, eine Kühlanlage oder ein Kegelstellautomat einer vollautomatischen Kegelbahn. – Nicht als Maschine iS unserer Bestimmung angesehen wurden zB ein gewöhnlicher Kessel einer Zentralheizungsanlage. – Unter Maschinen werden von der Rspr vornehmlich Produktionsmaschinen verstanden. Nicht unter unsere Bestimmung fallen zB vom Mieter / Pächter für die Dauer der Miete / Pacht aufgestellte Maschinen. Sie werden – wie wir gehört haben – Zubehör des Unternehmens, nicht der Liegenschaft. – § 297a ABGB ist auch nicht auf Maschinen anwendbar, die (unselbständiger) Bestandteil der Liegenschaft geworden sind, wie zB der (völlig) eingemauerte Backofen eines Bäckers.
Maschinen
Literaturquelle


”Maschinenparagraf”: Skizze
Abbildung 8.62:
”Maschinenparagraf”: Skizze


Der „Maschinenparagraf” (1)
Abbildung 8.63:
Der „Maschinenparagraf” (1)


Der „Maschinenparagraf” (2)
Abbildung 8.64:
Der „Maschinenparagraf” (2)
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12. Gesamtsachen
Eine weitere Art der Sachverbindung ist die Gesamtsache; römisches Recht: universitas rerum.
§ 302 ABGB
Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesamtsacheaus, und wird als ein Ganzes betrachtet.
Beispiel
Gesamtsachen können Gegenstand eines einheitlichen Kaufvertrags sein und nach § 427 ABGB symbolisch, also vereinfacht, durch Zeichen übergeben werden; zB ein Warenlager durch Warenlisten, eine Bibliothek durch Übergabe der Kartei / EDV-Verzeichnis, Register etc. Zum Sonderfall des Unternehmens gleich unten. – An einer Gesamtsache kann auch ein Eigentumsvorbehalt (oder ein Pfandrecht) gültig begründet werden, nur müssen die Publizitätserfordernisse eingehalten werden; zB Bestellung eines Pfandhalters.
Bedeutung und Rechtsfolge


Gesamtsache – universitas rerum
Abbildung 8.65:
Gesamtsache – universitas rerum
Der Begriff Unternehmen meint im Privatrecht eine organisatorische Einheit aus Sachen, Rechten, Know How, Chancen und sonstigen Werten, durch die ein Unternehmer (= natürliche oder juristische Person) wirtschaftliche oder ideelle Ziele verfolgt. Kurz: Es handelt sich um eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Unternehmen bestehen aus einem oder mehreren Betrieben.
Das Unternehmen
Das Unternehmen ist auch Anknüpfungspunkt für unterschiedliche Rechtsfolgen; zB im bürgerlichen (§§ 1409 f ABGB: Haftung bei Übernahme / Übertragung) oder Handelsrecht (§§ 17 ff HGB: Firma, insbesondere §§ 22 ff HGB: Firmenfortführung) oder im Gesellschafts?, Steuer- oder Gewerberecht. Das Unternehmen kann auch (selbst) Konzessionsträger sein.
Anknüpfungspunkt
Titel und Modus beim Unternehmenserwerb: Das Unternehmen als Gesamtsache kann zwar als Ganzes Gegenstand eines einheitlichen Titelgeschäfts (zB eines Kaufvertrags) sein. In Bezug auf den Modus, die Übergabe (und damit den Eigentumserwerb) ist jedoch – aus Gründen der Publizität – eher umständlich zu unterscheiden; vgl SZ 64/127 (1991): Unternehmen bestehen – wie wir gehört haben – häufig aus Liegenschaften, beweglichen Sachen (Einrichtungen, Fuhrpark, Warenlager etc die jedoch idR Zubehör sind), der (internen) Unternehmens­organisation (Produktion, Vertrieb, Werbung – sog Unternehmens-Know How), Rechten (zB Urheber- oder Patentrechten, insbesondere „offenen” Forderungen, sog Außenständen) und Pflichten (Schulden), und sie haben auch Personal. – Der Rechtsübergang, die Übereignung / Modus der einzelnen Unternehmensbestandteile erfolgt getrennt. Das einheitliche Titelgeschäft (idR: Kauf) kennt also keine Entsprechung im Bereich des Modus:
Titel und Modus beim Unternehmenserwerb
Bewegliche Sachen sind daher grundsätzlich nach den §§ 426 ff ABGB zu übergeben (praktisch bleibt aber auch die Übergabe durch Erklärung nach § 428 ABGB!);
unbewegliche Sachen / Liegenschaften müssen für den Eigentumserwerb verbüchert (§ 431 ABGB);
Forderungen zediert (§ 1392 ABGB);
Schulden mit Einverständnis des Gläubigers vom Erwerber übernommen;
• bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse (vgl § 12a MRG oder Betriebsübergang nach dem AVRAG 1993) durch Vertragsübernahme (→ KAPITEL 14: Die Vertragsübernahme) übergeleitet werden.
Die §§ 1409 f ABGB sehen eine eigene Haftung für die Übernahme eines Unternehmens vor → KAPITEL 14: Vermögens- oder Unternehmensübernahme.
Und dennoch können – fast – alle diese (Modus)Fragen doch wiederum einheitlich im Unternehmens-”Kaufvertrag” geregelt werden! Denn der Eigentumsübergang an den beweglichen Sachen kann auch durch Erklärung – § 428 ABGB – erfolgen und die Zession bedarf bloß der Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner; das Einverständnis des Gläubigers für die Schuldübernahme kann im Voraus eingeholt werden und auch die Vertragsübernahme kann im Übernahmsvertrag geregelt werden. Daran zeigt sich, dass der als Kaufvertrag bezeichnete Unternehmens-Übernahmsvertrag oft mehr ist, als bloßes Titelgeschäft. Er enthält oft auch Modusteile; modale Verfügungen. – In Bezug auf Liegenschaften wird aber am Eintragungsprinzip (§ 431 ABGB) festgehalten, Eigentum also nur durch Eintragung ins Grundbuch erworben. Besitz und Gefahr lässt man jedoch auch für Liegenschaften – in Analogie zu § 428 ABGB – durch Erklärung übergehen, wovon in der Vertragspraxis häufig Gebrauch gemacht wird.
Beispiel
zurück C. Gutglaubenserwerb und Doppelverkauf
vor E. Dienstbarkeiten und Reallasten