Kapitel 8 | |
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C. Gutglaubenserwerb
und Doppelverkauf |
E. Dienstbarkeiten
und Reallasten |
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D. Die
Lehre vom Rechtsobjekt |
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Ehe wir uns der Lehre
vom Rechtsobjekt, also den Sachen im rechtlichen Sinne zuwenden,
wollen wir uns kurz erneut der Aufgabe des Sachenrechts vergewissern:
Seine Aufgabe ist es, Sachen als Vermögensobjekte – und zwar bewegliche
wie unbewegliche – rechtlich erkennbar und zuverlässig, an Rechtssubjekte
(als den Trägern von Rechten und Pflichten) zuzuordnen; so genannte Sach(güter)zuordnung.
– Die idF dargestellte Lehre vom Rechtsobjekt soll daher auch klären,
was sachenrechtlich überhaupt zugeordnet werden kann. | Sachen
im Rechtssinn werden zugeordnet |
Zu erinnern ist daran, dass grundsätzlich
nur Rechtssubjekte Träger eigener Rechte und Pflichten sein können,
nicht dagegen Sachen; vgl aber → Allgemeines
zum Sachbegriff
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I. Allgemeines
zum Sachbegriff | |
Das rechtlich unvermittelte, ja schroffe
Gegenüberstellen von Rechts-Subjekt und Rechts-Objekt wurde erst
spät als problematisch erkannt; vgl § 285a ABGB. Neuere Konzepte
versuchen daher – trotz manch’ unsensibler Kritik – diesen Gegensatz
dadurch zu mildern, dass sie der Natur – sei sie belebt oder unbelebt
– (wenigstens) Teil-Rechtssubjektivität zuerkennen wollen. Das Umdenken erfolgt
aber – wie üblich – zögerlich. | Rechts-Subjekt
und Rechts-Objekt |
Die
wohl schwerwiegendste Konsequenz des bestehenden Rechtszustands
liegt – für die ganze Menschheit – darin, dass diese Dichotomie
insbesondere seit der Industriellen Revolution des 19. Jhs. ( → KAPITEL 1: Industrielle
Revolution)
zu einem unverantwortlichen Umgang mit der Natur geführt hat. Dies
iS einer mittlerweile globalen Naturzerstörung und Existenzbedrohung
des Menschen, nämlich: | Globale Naturzerstörung |
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Als Vorbilder einer Teil-Rechtssubjektivität und
Vertretung der Interessen der Natur iwS können die gesetzliche Vertretung
Minderjähriger oder unter Vormundschaft oder Sachwalterschaft stehender
Personen (§ 21 ABGB) und überhaupt das Konzept (quasi)juristischer
Personen dienen. Rechtsfähigkeit wird nämlich heute grundsätzlich
von der Rechtsordnung verliehen. Als Korrelat zur bloßen Objekthaftigkeit
der Natur, die bislang nur „Sache” ist, steht schon viel zu lange
die – durch Religion und Wissenschaft – überschätzte Subjekthaftigkeit
des Menschen der Moderne, der sich als Zentrum des Kosmos fühlt,
so wie sich die Europäer zu lange und verhängnisvoll als Nabel der
Welt fühlten! – Aber sind nicht auch unsere eitlen Vorstellungen
von der Erde als Mittelpunkt unseres Sonnensystems ebenso längst
Lügen gestraft worden? (Kopernikus) wie die Annahme, dass der Mensch
„Herr” seines Bewusstseins ist (S. Freud). | Vorbilder
einer Teil-Rechtssubjektivität |
Unsere kapitalistische Gesellschaft setzt
ihre Waren über den Markt ab,
der längst ein Weltmarkt geworden ist. Das Recht
hinkt dieser Entwicklung hinterher. – Märkte brauchen Waren und
Waren sind Sachen. Damit sind wir beim Thema. Was auf den Märkten
gehandelt wird, muss verdinglicht werden. Dieser Entwicklung sind
auch schon viele menschliche Werte zum Opfer gefallen. | |
Das Recht bestimmt,
welche Sachen als Waren veräußerbar sind und welche nicht. Die folgende Sacheinteilung
unterstützt den Marktmechanismus in unseren Gesellschaften,
wie dem Recht überhaupt die Aufgabe zukommt, gesellschaftliche und
insbesondere auch ökonomische Probleme zu lösen oder doch zu erleichtern.
Das Recht löst aber immer nur jene Fragen, die eine Gesellschaft lösen
will. Zu den wichtigen Vorleistungen der großen Kodifikationen für
den modernen Rechts- und Wirtschaftsverkehr → KAPITEL 1: Zur Entstehung des
ABGB. | Sachen als Waren |
Waren
sind also Sachen, aber nicht alle Sachen sind Waren. Waren als marktgängige
Güter sind nach dem HGB (§ 1 Z 1) nur bewegliche Sachen, mit denen
ein Kaufmann in seinem Handelsbetrieb Geschäfte macht. Dabei müssen wir
uns eingestehen, dass der Warenbegriff idealistisch
eingefärbt ist. Die menschliche Arbeitskraft erscheint dem Begriff
nach zwar nicht als Ware und doch „veräußert” sie der Großteil aller
Menschen an andere, weil das für ihren Lebensunterhalt nötig ist.
Davon profitieren idR wirklich nur einige wenige. – Aber auch Liegenschaften gelten rechtlich
erstaunlicherweise immer noch nicht als Ware iSd HGB; und dennoch
machen Immobiliengesellschaften und –makler gerade in Österreich
lukrative Gewinne. | |
| Abbildung 8.40: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen |
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| Abbildung 8.41: Sachbegriff: § 285 (1) |
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| Abbildung 8.42: Sachbegriff: § 285 (2) |
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| Abbildung 8.43: Sachbegriff: § 285 (3) |
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1. Rechtsobjekt
und Rechtssubjekt | |
Wir
haben vom Rechtssubjektgesprochen, dem Menschen,
der natürlichen Person und idF auch von der juristischen Person.
Beide sind als Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten.
– Nun wollen wir von den Rechtsobjekten (= Sachen) handeln. Rechtsobjekte
sind – nach geltendem Recht / de lege lata – nicht Träger, sondern
bloß Gegenstand / Bezugsobjekte dinglicher und obligatorischer Rechte
und Pflichten. Auf sie beziehen sich subjektive Rechte und Pflichten. | |
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Das ABGB zieht – in seiner
berühmten auf K. A. v. Martini zurückgehenden Definition der Sache in
§ 285 – die Grenze sehr klar: | § 285 ABGB |
„Alles, was von der Person unterschieden
ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine
Sache genannt”: | |
• „Alles, was von
der Person unterschieden”, also nicht Person ist, ist Sache; negative Umschreibung. | |
• Daneben steht im Gesetz eine positive Umschreibung:
„ ... und zum Gebrauche der Menschen dient.” | |
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Umstritten
ist die Grenzziehung zwischen Person und Sache bspw in der Bioethik:
Sind Forschungen an Embryonen erlaubt? Ab wann ist ein Personscharakter
(wenigstens iSv § 22 ABGB) anzunehmen? – An die gesellschaftlich wichtige
Aufgabe des Sachenrechts als Recht der Sachgüterzuordnung und die
Rolle des Besitzes dabei sei ebenfalls erinnert. | |
2. Weiter
Sachbegriff des § 285 ABGB | |
Der Gesetzeswortlaut
fasst den Sachbegriff weit und erfasst bewegliche wie unbewegliche
Sachen, aber auch körperliche und unkörperliche Sachen und damit
(Schuld)Forderungen und ganz allgemein Rechte. – Und dazu kommen
noch – wie wir dem vorangestellten Motto entnehmen können – sog
Handlungen, also Hand- und Kopfarbeiten; § 303 ABGB → Schätzbare
und unschätzbare Sachen
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3. §
285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen ...” | |
Eine gewisse
Modifizierung des weiten Sachbegriffs des § 285 ABGB brachte mit
BGBl 1988/179 § 285a ABGB. Diese Bestimmung wird aber zu unrecht
weithin nur als programmatische Aussage verstanden. In Wahrheit
macht sie deutlich, dass zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt
Übergänge angezeigt und möglich sind. | §
285a ABGB: Nur programmatische Aussage? |
Es existieren bereits – wie erwähnt – interessante
Vorschläge, der Natur eigene (nicht nur um des
Menschen willen zuerkannte) Rechte und insbesondere – zu ihrem Schutze!
– auch eine eigene (Teil)Rechtsfähigkeit zuzuerkennen; vgl die Literatur im
Anschluss. Zur herkömmlichen Rechtsstellung der Tiere im
Sachenrecht → Bewegliche
und unbewegliche Sachen: bewegliche Sachen. | |
Eine
interessante verfassungsrechtliche Regelung zum Schutz von Tieren
kennt die Schweiz mit Art 24 III der Schweizer
Bundesverfassung: Danach muss die „Würde der Kreatur” gewahrt werden. | Beispiele aus anderen Ländern und Österreich |
Auch Deutschland besitzt seit 1990 eine
einfachgesetzliche Regelung, § 90a dtBGB: „Tiere sind keine Sachen.
Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für
Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.” (Nahezu wörtlich dem ABGB entnommen.) | |
Art 9 der Slbg Landesverfassung zählt unter
den „Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns” ua auf: „–
die Achtung und der Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen
aus seiner Verantwortung gegenüber den Lebewesen”. | |
Was ist damit gemeint, wenn von einer
Modifikation des Sachbegriffs durch § 285a ABGB gesprochen wird?
– Zunächst: Die allgemeinen Regeln des Sachenrechts und Schuldrechts
bleiben weiterhin auf Tiere anwendbar. Dh, dass Tiere auch weiterhin
verschenkt, ge- und verkauft werden und im Eigentum von jemandem
stehen können. Schädigungen von Tieren stellen weiterhin einen Sachschaden
dar: SZ 69/264: (1996). Vgl auch § 1332a ABGB. Tiere werden demnach
rechtlich auch nach Einfügung des § 285a ABGB weithin als Sachen
behandelt; vgl auch SZ 68/9 (1995). | Modifikation
des Sachbegriffs |
Satz
2 des § 285a ABGB stellt aber klar, dass auf Tiere, die für Sachen
geltenden Vorschriften „nur insoweit anzuwenden” sind, „als keine
abweichenden Regelungen bestehen”. Darunter sind in einem weiten
Sinne Schutzvorschriften für Tiere zu verstehen. Der BSE- und Schweinemastskandal
und andere Ereignisse haben deutlich gemacht, wie sehr die Vieh-Industrie
und Politik jede Ethik, aber auch das Recht hinter sich gelassen
haben. – § 285a ABGB sollte daher künftig nicht als Hindernis, sondern
als Hilfe für eine gesunde und möglichst biologische Tierhaltung
verstanden werden. | Schutzvorschriften für Tiere |
§
285a 2. HalbS ABGB macht deutlich, dass Tiere „durch besondere
Gesetze geschützt „ werden. Das ABGB denkt hier an: | „… durch besondere Gesetze geschützt” |
• bisher die (Landes)Tierschutzgesetze,
nunmehr BundestierschutzG 2004, | |
• das TierversuchsG, BGBl 501/1989
und bspw | |
•
an
das TiertransportG-Straße (nunmehr abgeschwächt
durch eine EU-RL), BGBl 411/1994; | |
•
Das Strafrecht (§
222 StGB) stellt Tierquälerei unter Strafe. | |
•
§ 1332a ABGB hat eine eigene Schadenersatzregelung
für den Kostenersatz bei Tierverletzungen – insbesondere
bestimmte Haustiere! – eingeführt, was nicht belächelt werden sollte. | |
Unzulässig sind danach
etwa (rechts)sadistische Exekutionen gegen Haustiere,
insbesondere um ältere Menschen zu treffen. | Exekution? |
Das teilweise Herausnehmen der Tiere
aus dem Sachbegriff ist (auch) gegen unsensible Angriffe
zu verteidigen und sollte vielmehr Schritt für Schritt ausgedehnt
werden. Zum Teil erzwingt die Entwicklung neue Regelungen; Schweinepest,
Maul- und Klauen- sowie BSE-Seuche etc. – Gerechtfertigt erscheint
eine rechtliche Sonderstellung von Tieren auch dadurch, dass Tiere
– insbesondere Hunde und Katzen – für die emotionale Entwicklung
von Kindern und Erwachsenen wichtig sind. | |
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4. Eigentum
an (Forderungs)Rechten? | |
Das
ABGB stellt klar, dass es neben körperlichen, auch unkörperliche
Sachen – nämlich Rechte – gibt und nennt als Beispiele in § 292
ABGB „das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte”. Die
Konsequenz davon, dass nach dem ABGB Forderungen und Rechte Sachen
sind, wäre nun eigentlich die, dass auch „Eigentum an
Forderungen“ und ganz allgemein an „Rechten“ anzuerkennen wäre.
Begrifflich zieht das ABGB auch diese Konsequenz und spricht sogar
vom „ Eigentümer der Forderung”; vgl § 1424 ABGB.
– Allein legistisch-inhaltlich hat das ABGB diesen Schritt nicht
vollzogen. Hätte dies doch die herkömmlichen Grenzen von Schuld-
und Sachenrecht beseitigt; vgl das diesem Pkt vorangestellte Motto.
– Wenn daher vom „Eigentum an einer Forderung” die Rede ist, ist
das nur bildhaft zu verstehen; uzw iSv obligatorischem
Vollrecht, also uneingeschränkter Rechtszuständigkeit, wenngleich
an einem relativen Recht. Vgl auch → Körperliche
und unkörperliche Sachen
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5. Zur
Abgrenzung Person <-> Sache | |
Sehen
wir uns idF einige Beispiele an, die Anlass zu
Zweifeln geben können, ob es sich dabei (noch) um „Teile” der Person
oder um Sachen handelt: | Beispiele |
Der menschliche Leichnam wird
heute zutreffend als Sache angesehen (str), wenngleich als eine,
der mit besonderer Achtung und Pietät zu begegnen ist; vgl auch
den strafrechtlichen Schutz durch § 190 StGB: Störung der Totenruhe und
§ 191 StGB: Störung der Bestattungsfeier. Die Sachqualität des Leichnams
zeigt sich in der Rechtspraxis auch daran, dass er seit Jahrzehnten
Anatomischen Instituten „überlassen” wird. Auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit,
Toten Organe zu entnehmen spricht für diese Meinung; dazu gleich
mehr. – Auch wenn man den Leichnam als Sache (besonderer Art) betrachtet,
bedeutet das aber nicht, dass für seine „Behandlung” – insbesondere für
die sog Totenfürsorge – die Regeln des Erbrechts
zur Anwendung gelangen; so aber der OGH in JBl 2000, 110 mwH. Vgl
dazu auch die Ausführungen im Rahmen der Darstellung des postmortalen
Persönlichkeitsrechts → KAPITEL 4: Sog
postmortale Persönlichkeitsrechte. | Leichnam |
Für die hier vertretene
Meinung spricht ferner, dass der menschliche Leichnam auch Gegenstand
der medizinischen Obduktion ist; | Obduktion |
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Zwischen Obduktionsrecht und privat(rechtlich)er
Verfügung über Leichenteile besteht übrigens ein bis heute nicht hinreichend
geklärtes Spannungsverhältnis. | |
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OGH 19. 12. 2001, 7 Ob 199/01t, RdM 2002/21:
Ein wissenschaftlicher Grund zur Vornahme einer Obduktion gemäß
§ 25 KAKuG liegt ua in der Erforschung neuer Krankheitsformen, deren
Ursachen und Verlauf; hier: Creuzfeldt-Jakob-Krankheit. – Gerechtfertigt
wird dieser Eingriff in den menschlichen Leichnam mit dem Interesse
der Allgemeinheit. Allein dieses Argument trifft nicht auf alle
Obduktionen zu. | |
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§ 25 Abs 1 KAKuG iVm den jeweiligen Landes-KAG.
Danach sind in öffentlichen Krankenanstalten Verstorbene zu obduzieren,
wenn dies sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde
oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen
(insbesondere bei diagnostischer Unklarheit oder erfolgten operativen Eingriffen)
erforderlich ist. Liegt aber keiner dieser Fälle vor und hat die/der
Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt,
darf diese nach § 25 Abs 2 KAKuG (iVm zB § 37 Abs 2 TirKAG) nur
mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden; | |
Keine Sachen sind Kopfhaar, Zahnbrücke oder
andere Körperersatzstücke / Prothesen, solange
diese sich im / am Körper befinden; Brillen werden aber ausgenommen
, was zeigt, dass diese Grenzziehung pragmatisch erfolgt. Ihre Beschädigung
oder Zerstörung ist – jedenfalls auch – Körperverletzung iSd §§
83 ff StGB. Nicht immer wurde das so gesehen und die Judikatur ist
auch heute noch nicht konsequent und einheitlich; vgl SZ 56/54 (1983):
Zahnbrücke bloß als Sache (?!). Faustregel: Im Rahmen von Körperverletzungen
sind Prothesen etc als Teil des Körpers anzusehen; anders, wenn
eine Zahnbrücke, die angefertigt wird (Werkvertrag), nicht passt.
Hier müssen wiederum die Gewährleistungsvorschriften (zB § 1167
ABGB) zur Anwendung gelangen. – Wir können hier eine Ambivalenz rechtlicher
Zuordnung feststellen, die aber durchaus sachgerecht erscheint.
– Lasse ich mir meine Haare schneiden, werden die geschnittenen
Haare zur Sache. Man kann daher sein Haar verkaufen und dieser (Kauf)Vertrag
ist ein Vertrag über eine künftige Sache. | Kopfhaar,
Zahnbrücke
oder Prothesen |
Blut, Sperma, Eizellen / Ovarien und menschliche
Organe werden nach ihrer Trennung vom Körper des Spenders vorübergehend
/ transitorisch als körperliche Sachen behandelt und unterliegen
danach dem Produktbegriff des § 4 PHG 1988 → KAPITEL 7: Produktbegriff
¿ Medizinproduktegesetz.
(Das bedeutet natürlich nicht, dass Spender als Unternehmer iSd
PHG anzusehen sind! Eine Organ-, Samen- oder Blutbank ist aber Unternehmer.)
Mit Transfusion des Blutes oder der Implantation der Spendeorgane
beim Empfänger geht die Sachqualität aber wieder verloren, was zeigt,
dass die Sachqualität transitorisch sein kann. | Blut,
Sperma, Eizellen, menschliche Organe |
Organe oder Organteile sind in Österreich
kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs; § 62a Abs 4 KAKuG. Wir
besitzen aber mit § 62a KAKuG eine liberale Regelung für das Gewinnen
von Organtransplantaten von Toten; sog Totenspende. Für sog Lebend(organ)spenden
fehlt in Österreich derzeit eine gesetzliche Regelung, was rasch nachgeholt
werden sollte. Derzeit behilft man sich bestenfalls mit einer wackeligen
Analogie zu § 62a KAKuG. | Toten- und
Lebendspende |
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Ausnahmen in Bezug auf Lebendspenden gewährt
die Rspr für einen engen Kreis Angehöriger; zB Mutter spendet ihrer
kranken Tochter eine Niere. Bekannt ist der Fall Niki Laudas, der
von seinem Bruder eine Niere erhielt. – Festzuhalten ist, dass auch
in unseren modernen Gesellschaften der Mensch nicht völlig frei
über seinen Körper verfügen kann; vgl schon das römische Recht D.
9, 2, 13 pr. – Ulpian: Dominus membrorum suorum nemo videtur. Dh:
Niemand ist Eigentümer seiner Gliedmaßen. Über (nicht abgetrennte)
Teile seines Körpers kann man also nicht frei verfügen! | |
Dass Körperteile
nach ihrer Trennung vom Körper wiederum zu Sachen werden, gilt auch
für Plazenta / Nachgeburt, Nabelschnur und andere Körperteile. Auch
hier gilt aber – wie beim Leichnam, dass diesen früheren Körperteilen
– wo möglich und sinnvoll – mit Pietät zu begegnen ist; Skandale
haben diesbezüglich sensibilisiert. Eine andere Frage betrifft,
mittlerweile ist das von ökonomisch-medizinischer Bedeutung – den
Eigentumserwerb und damit das Verfügungsrecht darüber. Obwohl dafür
eine explizite Rechtsregel fehlt, muss gelten: Diese Teile gehen
grundsätzlich ins Eigentum der Person über von der sie stammen.
Das besitzt Bedeutung für Eizellen, Sperma, Nabelschnur, Plazenta oder
Haare. Während im Normalfall die vom Friseur geschnittenen Haare
mangels Interesse des Eigentümers (Dereliktion) dort bleiben, kann
sich bspw eine Kundin, die sich ihr schulterlanges Haar kurz schneiden
lässt, das abgeschnittene Haar mitnehmen. – Einschränkungen können
durch sanitätspolizeiliche und Hygienevorschriften bestehen. | Plazenta, Nabelschnur etc |
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Widerspruchserklärung
– Organtransplantation | |
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Normdefinitionen
§ 62a, 62b, 62c KAKuG | |
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§ 62a KAKuG | |
(1) Es ist zulässig, Verstorbenen
einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation
das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit
wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten
eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen
Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt
hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung
der Leiche führen. | |
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden,
wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den
eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme
noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen
auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. | |
(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten
vorgenommen werden, di die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 lit a
und c bis g erfüllen. | |
(4)
Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von
Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. | |
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§ 62b | |
Angaben über die Person von Spender bzw
Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß § 11 DatenschutzG,
BGBl Nr 565/1978, ausgenommen. | |
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§ 62c | |
Wer dem § 62a zuwiderhandelt, begeht, sofern
nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis 30.000 S zu bestrafen. | |
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Um große Tote rankt
sich manche Gruselgeschichte: Nicht nur Albert Einsteins Totenruhe
wurde auf ganz unglaubliche und pietätlose Weise durch die eigenmächtige
Entfernung seiner Augen durch einen Klinikpathologen gestört. –
Berühmt ist die Geschichte der „Enthauptung” und Entfernung des
Schädels von Joseph Haydn aus dem Grab durch den
Schädelsammler Nepomuk Peter und seinen Freund Rosenbaum eine Woche
nach dem Begräbnis im Juni 1809. Erst im Jahre 1954 wurde Haydns
Schädel wieder in Eisenstadt beigesetzt. | |
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II. Einteilung
der Sachen – Überblick | |
Das ABGB teilt die
Sachen nach verschiedenen Gesichtspunkten ein. Die §§ 286-290 ABGB betonen
den Unterschied nach der „Verschiedenheit des Subjekts, dem sie
gehören”: Überschrift vor § 286 ABGB. | |
So unterscheidet § 286 ABGB pauschal
zwischen „Staats- oder ... Privatgut”; und § 287 differenziert weiter
in „freistehende Sachen”, „öffentliches Gut” und „Staatsvermögen”.
§ 288 ABGB löst aus dem weiten Begriff des Staatsgutes, das Gemeindegut
heraus und unterscheidet davon – nach dem Vorbild des § 287 ABGB
– das Gemeindevermögen. § 290 ABGB stellt klar, dass die Vorschriften
des ABGB „über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten
und auf andere übertragen werden können ... [idR] auch von den Verwaltern
der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens
zu beobachten” sind. | Staats-
oder Privatgut |
Diese gesetzliche Anordnung ist auch insoferne
von Interesse, als der Gesetzgeber ausdrücklich anordnet, Normen des
Privatrechts auch im Bereich des öffentlichen Rechts anzuwenden;
eine Art gesetzlich statuierter Rechtsanalogie. Die Theorie des
öffentlichen Rechts hat dem bislang wenig Bedeutung beigemessen. | |
Die
§§ 291-306 ABGB teilen dagegen Sachen nach dem „Unterschied ihrer
Beschaffenheit” ein: Überschrift vor § 291 ABGB. | Einteilung
nach dem „Unterschied der Beschaffenheit“ von Sachen |
Andere Wissenschaften teilen Sachen nach
anderen Gesichtspunkten ein als das Recht. Die Philosophie etwa
unterscheidet begrifflich Substanz, Akzidenz, Individuum, Gattung
und Art und trifft diese Einteilung nach dem Verhältnis, in dem
Sachen zueinander stehen. Die Naturwissenschaften wiederum interessieren
erneut andere Sacheigenschaften: fest, weich, flüssig oder organisch
und unorganisch, das Atomgewicht oder ihre Zusammensetzung etc.
– Sie sind etwas Gedachtes und verbinden zB eine Mehrheit von Sachen
zu einer begrifflichen Einheit / Kategorie. Der Begriff „Baum” umfasst
alle Bäume, die existieren, die es gab und geben wird. Das können
Buchen, Eichen oder Pappeln sein. – So verhält es sich auch mit
den rechtlichen Sacheinteilungsbegriffen; etwa: beweglich – unbeweglich. | |
Die in § 291 ABGB vorgenommene Sacheinteilung
ist unvollständig. – Heute teilen wir die Sachen ein, in: | Sacheinteilung
ist unvollständig |
Sacheinteilung nach dem ABGB Gesichtspunkte | Bedeutung | Öffentliche – private | > Klare Trennung – Rechtssicherheit | Körperliche – unkörperliche | > Dingliche Rechte: Übertragung | Bewegliche – unbewegliche | > Eigentums- und Gutglaubenserwerb | Herrenlose – nicht herrenlose | > Gebrauchsüberlassung: Miete, Darlehen, Leihe | Vertretbare – unvertretbare | > Stück- und Gattungsschuld; unterschiedliche Gefahrtragung | Schätzbare – unschätzbare | > Insbes Schadenersatz; § 305 ABGB | Verkehrsfähige – verkehrsbeschränkte | > Schusswaffen, Medikamente, Grundverkehr etc | Teilbare – unteilbare | > § 843 ABGB; zB Miteigentum | Einfache Sachen – Sachverbindungen | > Zubehör, Gesamtsache etc |
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1. Freistehende
Sachen, öffentliches Gut und Staatsvermögen | |
Als „freistehend” (dh zugänglich zum allgemeinen
Eigentumserwerb!) werden jene Sachen bezeichnet, „welche allen Mitgliedern
des Staates zur Zueignung überlassen sind”; vgl dazu die
§§ 381 ff ABGB. | „…
freistehend“ |
Das ABGB wendet die Lehre von Titel
und Modus (§ 380 ABGB) auch auf den originären Eigentumserwerb
an → KAPITEL 2: Originärer und derivativer
Erwerb. – Der Titel für freistehende Sachen liegt
nach § 381 ABGB in der „angeborenen Freiheit, sie in Besitz zu nehmen”;
Modus ist die „Zueignung, wodurch man sich einer freistehenden Sache
bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln [Kriterien
des Sachbesitzes!]”. – § 382 ABGB stellt klar, dass freistehende
Sachen „von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben
werden, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt
ist ...”. | Originärer
Erwerb |
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Unter öffentlichem Gut versteht
§ 287 ABGB Sachen, die den Bürgern „nur zum Gebrauche verstattet
werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer”. | Öffentliches
Gut |
Seit 1.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum
an öffentlichem Wassergut nicht mehr erworben werden.
Zuvor erworbene Rechte müssen aber voll gewahrt werden. Das gilt
bspw auch für ein Fischereirecht: OGH 16.7.1998, 6 Ob 195/98i. | |
Unter Staatsvermögen (§
287 Satz 3 ABGB) versteht das Gesetz alles, „was zur [finanziellen] Bedeckung
der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und
andere Regalien, Kammergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle”. | Staatsvermögen |
Dieser Aspekt wird bei sog Privatisierungen
von Staatseigentum iwS gerne vernachlässigt. Der schon einmal geplante
Verkauf der Österreichischen Bundesforste und von Seen spricht für
sich und ist als plumpe Ideologisierung und einfallslose Geldbeschaffungsaktion
abzulehnen. | |
2. Körperliche
und unkörperliche Sachen | |
Unsere Bestimmung bezeichnet als körperliche
Sachen diejenigen, „welche in die Sinne fallen” (also sinnlich wahrnehmbar
sind), „sonst heißen sie unkörperlich”. – Sinnlich wahrnehmbar ist
zB auch der elektrische Strom oder Computer-Software (str) die demnach
körperliche Sache sind; dazu gleich unten: Beispiele. – Auch die
Besitzregeln des ABGB nehmen immer wieder auf diese Unterscheidung
Bezug; vgl die §§ 311, 312, 314. | §
292 ABGB |
Vgl dazu die Gegenüberstellung von § 292
ABGB und II 1 § 12 WGGB sowie Martinis Entwurf II 1 § 12 → KAPITEL 1: Natur
und Vernunftrecht und ABGB.
Anschaulicher und klarer als § 292 ABGB umschreiben noch Martinis
Entwurf und das WGGB körperliche und unkörperliche Sachen. Das ABGB
ist bereits blasser und abstrakter gefasst, ohne dadurch legistisch
etwas zu gewinnen. Dahinter steht Zeillers Abgehen von Martinis
Prinzip eines Volksgesetzbuchs. | |
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Die Einteilung besitzt Bedeutung,
weil sich die dinglichen Sachenrechte (also jene Rechte, welche „einer
Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse [andere] Personen”
zustehen) nach § 307 ABGB nur auf körperliche Sachen beziehen. Nur
an körperlichen Sachen gibt es – wie erwähnt – Eigentum ieS. Nur
für körperliche (bewegliche) Sachen gelten daher die Besitz- und
Eigentumsübertragungsregeln der §§ 426 ff ABGB, während Forderungen
/ Rechte – soweit sie übertragbar sind – durch Zession – eine eigene
Übertragungsart für Forderungen und Rechte – übertragen werden;
§ 1392 ff ABGB → KAPITEL 14: Zession,
Gläubigerwechsel, Forderungsübergang. | Bedeutung
der
Unterscheidung |
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Nach
§ 311 ABGB (Gegenstände des Besitzes) können „alle körperliche[n]
und unkörperliche[n] Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen
Verkehres sind, ... in Besitz genommen werden”. – Zum Rechtsbesitz,
der danach auch an obligatorischen Rechten möglich ist, wenn diese
mit (namhafter) Sachinhabung und einem Gebrauchsrecht verbunden
sind, vgl die §§ 312, 313 ABGB und → KAPITEL 3: Rechtsbesitz. | Rechtsbesitz |
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| Abbildung 8.44: Körperliche und unkörperliche Sachen (1) |
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| Abbildung 8.45: Körperliche und unkörperliche Sachen (2) |
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3. Bewegliche
und unbewegliche Sachen | |
Nach
§ 293 ABGB sind bewegliche Sachen (Fahrnis)
solche, „ welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer
Stelle zur andern versetzt werden können ...; im entgegengesetzten
Falle sind sie unbeweglich.” – Dieser Gesichtspunkt kennt aber Ausnahmen.
So gelten Überbauten / Superädifikate stets als bewegliche Sachen → KAPITEL 2: Superädifikate. | |
Die Einteilung in bewegliche
und unbewegliche Sachen ist für unser Sachenrecht die wichtigste.
– Auch für das alte deutsche Recht war sie grundlegend, während
dieser Einteilungsgesichtspunkt für das römische Recht von geringerer
Bedeutung war. | |
Der Erwerb
und Verlust von Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen
ist unterschiedlich geregelt. Für den derivativen / abgeleiteten
Erwerb von Fahrnis gelten die Übergabsregeln der §§ 426 ff ABGB.
Besitz an Liegenschaften kann zwar ebenfalls (außerbücherlich) übertragen
werden, Eigentum an Liegenschaften wird aber grundsätzlich nur durch
Eintragung ins Grundbuch erworben; § 431 ABGB. Wem ein bestimmtes
Grundstück „gehört”, ersieht man aus dem Grundbuch; wem eine bewegliche
Sache gehört, grundsätzlich daran, wer sie „in Händen” hält, sie
besitzt. – Einen gutgläubigen Erwerb nach § 367 ABGB gibt es nur
für bewegliche Sachen. Die §§ 430, 440 ABGB regeln aber den Eigentumserwerb
bei Doppelverkauf an beweglichen und unbeweglichen Sachen. | Bedeutung der
Unterscheidung |
Aber
auch außerhalb des Sachenrechts werden bewegliche und unbewegliche
Sachen unterschiedlich behandelt; vgl etwa die Gewährleistungsfristen des
§ 933 ABGB. Dazu das folgende instruktive Beispiel. | |
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SZ 39/7 (1966)
Sog Dachfolienfall: Je nachdem, ob jemand die (Dichtungs)Folie
selber kauft (= bewegliche Sache) und selber verlegt, oder ob die
Folie von einem Baumeister im Rahmen von vereinbarten Bauarbeiten
verlegt wird (Errichtung eines Bauwerks = unbewegliche Sache), findet
die kurze 6-monatige oder die lange 3-jährige Gewährleistungsfrist
des § 933 ABGB Anwendung. (Verwendet wurde die Dichtungsfolie, die
sich idF als undicht erwies, im konkreten Fall vom Käufer zum Abdichten
seines Garagenflachdachs.) – Zur Gewährleistung allgemein → KAPITEL 7: Gewährleistung
als ¿Schlecht-Erfüllung¿. | |
|
Grundstücke sind
traditionell strengeren öffentlichrechtlichen, aber auch privatrechtlichen Einschränkungen
ausgesetzt als Fahrnis. Man denke an die nachbarrechtlichen Beziehungen (Immissionen)
oder Grunddienstbarkeiten oder das (Ausländer)Grundverkehrsrecht
oder die Bau- und Raumordnungsgesetze der Länder. | Liegenschaften |
| |
Fahrnis dagegen ist privatrechtlich
idR weniger beschränkt, übrigens auch öffentlichrechtlich, wenn
man von Notzeiten absieht; zB Bewirtschaftungsmaßnahmen für Lebensmittel
oder Treibstoffe. Freilich existieren auch für bestimmte bewegliche
Sachen einengende, den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit ihnen regelnde
Rechtsvorschriften; zB für Medikamente, (Sucht)Gifte, Sprengstoffe,
Waffen, gefährliches Spielzeug oder Kunstgegenstände (zB Ausfuhrverbot)
etc. Dazu → KAPITEL 8: Verkehrsfähige
und nicht verkehrsfähige Sachen: Verkehrsfähigkeit. | Fahrnis |
| Zugehör |
„Sachen, die an sich beweglich sind, werden im
rechtlichen Sinn für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes
oder der Bestimmung [vgl etwa § 296 ABGB] des Eigentümers das Zugehör
einer unbeweglichen Sache ausmachen.” | |
Das trifft zB zu auf
Vieh oder eingebrachte Ernteerzeugnisse, aber auch Servituten, Reallasten
oder das Jagdrecht. | |
| Gesetzlich als
unbeweglich erklärt sind: |
•
das Baurecht §
6 BauRG → Das
Baurecht) und | |
•
Bergwerksberechtigungen (§ 40
MinroG); | |
•
Zur rechtlichen Behandlung
von Forderungsrechten (etwa in Bezug auf die Verjährung), wenn sie durch
eine Hypothek gesichert wurden → KAPITEL 13: Kurze
oder besondere Verjährung ¿ 3 Jahre. | |
•
Das Liegenschaftszubehör (§
293 ABGB) wurde eben erwähnt. | |
Bei den körperlichen beweglichen
Sachen nehmen die Tiere eine Sonderstellung ein.
Zu erinnern gilt es an § 285a ABGB. | Rechtliche Behandlung von
Tieren |
Eingeteilt werden die
Tiere in: | Einteilung |
• wilde, | |
• zahme und | |
• zahm gemachte. | |
Das sind nach dem ABGB
nur solche, welche sich bei uns im Zustand der natürlichen Freiheit befinden,
und die, wenn sie gefangen sind, ihre Freiheit wieder zu erlangen
streben. Keine wilden Tiere sind daher all jene, die bei uns in
Freiheit gar nicht vorkommen. Tiger und Löwe sind nach österreichischem
Privatrecht keine wilden Tiere, wohl aber Schnecke, Fliege, Wurm
oder Spatz! | |
Die wichtigste Untergruppe der wilden Tiere
bilden die jagdbaren wilden Tiere; Hase, Reh, Gams, Hirsch, Fisch
etc. Sie sind Gegenstand des Jagd- oder Fischereirechts. | Jagdbare
wilde Tiere |
Das
Jagdrecht ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Es ist
in Landesjagdgesetzen geregelt. Das Fischereirecht kommt entweder
als selbständiges dingliches Recht an einem fremdem Gewässer vor
oder als Ausfluss des Eigentumsrechts an einem eigenen Gewässer. | |
In Bezug auf die – auch für
wilde Tiere relevante – Unterscheidung beweglich – unbeweglich vgl
die schöne und berühmte auf K. A. v. Martini zurückgehende Umschreibung
in § 295 ABGB: „Das Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbaren Dinge,
welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange
ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert
worden sind. Selbst Fische in einem Teich, und das Wild in einem
Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischt,
und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.” | |
Das sind sind die Haustiere.
Sie dürfen auch nicht, selbst wenn sie entlaufen sind, in freier Wildbahn
angeeignet werden; etwa eine entlaufene Katze oder ein Hund. Diese
Tiere stehen (noch) in jemandes Eigentum und man kann sie allenfalls
finden (§§ 388 ff ABGB → KAPITEL 2: Arten
des originären Eigentumserwerbs),
sich aber nicht aneignen. | |
Ein „Problem” stellen die vielen derelinquierten,
also von ihren Eigentümern bewusst (!) verlassenen Haustiere dar; vgl
§ 362 iVm § 386 ABGB: „.., oder unbedingt sich derselben begeben,
das ist, sie verlassen.” – Jährlich werden allein in Österreich
tausende Hunde und Katzen ausgesetzt; zB auf Autobahnraststätten.
Sie sind „herrenlos” und daher nicht Gegenstand des Fundes, sondern
der Aneignung. Dennoch erscheint es sinnvoll, auf sie gewisse Fundregeln
analog anzuwenden; zB die §§ 388, 392 ABGB. | |
Bei ihnen ist die Gattung
(noch) wild, das Einzeltier (dagegen) zahm; zB zahmes Reh. Dafür
gilt
§ 384 Satz 2 ABGB: „ ... oder, dass ein zahm gemachtes Tier durch
[42] Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde
jedermann; auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen,
und behalten.” Die Regeln der Landesjagdgesetze sind aber zu beachten! | |
|
SZ 57/130 = EvBl
1984/145: Waldschweine – als Kreuzung zwischen
Hausschwein und Wildschwein – brechen aus ihrem Gehege aus und einige
werden idF von Jägern (in Kenntnis der Umstände!) erlegt. – Frage:
Kann der Eigentümer und Tierhalter (§ 1320 ABGB) Ersatz verlangen?
– Die Antwort enthält
§ 384 ABGB: „Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm
gemachte Tiere sind kein Gegenstand des freien Tierfanges [und daher
auch nicht des Jagdrechts!], vielmehr hat der [Eigentümer] das Recht,
sie auf fremdem Grunde zu verfolgen.” – Das Erlegen der Waldschweine
durch Jäger erfolgte daher widerrechtlich und führte zu Recht zur
Schadenersatzverpflichtung der Jäger an den Tierhalter. | |
|
Die Regeln über den Tierfang finden
sich in den §§ 383, 384 ABGB. | Regeln
über den Tierfang |
| Tierhalterhaftung |
Nach
§ 384 Satz 1 ABGB steht dem Eigentümer zahmer oder zahmgemachter
Tiere ein Verfolgungsrecht auch „auf fremdem Grunde”
zu, das nicht der Genehmigung des davon betroffenen Grundeigentümers
bedarf; auf Verfolgungshandlungen sind demnach weder die Besitzstörungsregeln
( → KAPITEL 3: Besitzschutz
¿ Allgemein und → KAPITEL 3: Gerichtlicher
Besitzschutz),
noch die Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB ( → Privatrechtliche
Eigentumsklagen – Übersicht)
anzuwenden. Das Gesetz ordnet aber an, dass der Verfolger „dem Grundbesitzer
den ihm … verursachten Schaden” zu ersetzen hat. Diese Haftung wird
im Einklang mit § 1320 ABGB gedeutet, weshalb eine Verschuldenshaftung
angenommen wird; freilich ohne Beweislastumkehr (?). | Verfolgungsrecht |
Meines Erachtens sind die Anspruchsgrundlagen
beider Bestimmungen nicht dieselben! Der Ersatz solcher Schäden umfasst
den gesamten Umfang des § 1293 ABGB, also Personen- und Vermögensschäden.
– Mit Ehrenzweig (SachR 2 139), Klang
(in Klang 2 II 253) und Gschnitzer (SachR 2 62)
ist durch analoge Anwendung unserer Bestimmung ein sachlich sinnvoll
begrenztes allgemeines Sachverfolgungsrecht (durch
ausgeübte Selbsthilfe) anzunehmen; vgl etwa SZ 22/48 (1949): Rückholung
von Ziegeln nach einem Bombenangriff. Inhaltlich einschränkend,
aber ohne Bezug auf § 384 ABGB, SZ 65/145 (1992): Verschlagene Tennisbälle
von einem Tennisplatz – OGH: Nachbar muss das Betreten seines Grundes
durch Spieler nicht dulden. Diese E zeigt die nötige Grenzziehung
zu § 364 ABs 2 letzter Satz ABGB auf; Immissionen: direkte Zuleitung → Unmittelbare
Zuleitung.
– Eine weitere Grenzziehung für das Sachverfolgungsrecht trifft
§ 471 ABGB: Retentionsrecht → KAPITEL 15: Das
Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB. | |
| |
| Abbildung 8.46: Bewegliche und unbewegliche Sachen (1) |
|
| Abbildung 8.47: Bewegliche und unbewegliche Sachen (2) |
|
| Abbildung 8.48: Bewegliche und unbewegliche Sachen (3) |
|
4. Verbrauchbare
und unverbrauchbare Sachen | |
„Sachen,
welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen
nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter
Beschaffenheit aber unverbrauchbare Sachen.” – Kurz: Verbrauchbar ist
eine Sache, deren Gebrauch im Verbrauch liegt;
zB ein Apfel, aber auch Geld. – Das römische Recht sprach von: res,
quae usu consumuntur, also Sachen, die durch ihren Gebrauch verzehrt
werden. | § 301 ABGB: |
Ob
eine Sache verbrauchbar oder unverbrauchbar ist, bestimmt vornehmlich
die Verkehrssitte (objektiv); Papiertaschentücher
sind danach verbrauchbar, auch wenn man sich zwei oder drei Mal hineinschnäuzen
kann, Stofftaschentücher dagegen nicht. – Die Parteien könnten aber
zB ausnahmsweise eine verbrauchbare Sache auch als unverbrauchbar
behandeln; in diesem Fall weicht der Parteiwille von der Verkehrssitte
ab: etwa Lebensmittel – wie schönes Obst oder Pilze – werden zu
Ausstellungszwecken verwendet. | Verkehrssitte |
| |
Bestimmte
Vertragstypen, nämlich Leihe, Miete und Pacht setzen unverbrauchbare
Sachen voraus, weil dieselbe Sache zurückzustellen ist. Sind dagegen
– wie beim Darlehen – Sachen derselben Art und Güte zurückzustellen,
können grundsätzlich nur verbrauchbare Sachen verwendet werden;
vgl den Text des § 983 ABGB: Darlehen. Der Kauf umschließt beide
Kategorien. | Bedeutung der
Unterscheidung |
| |
| Abbildung 8.49: Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen |
|
5. Vertretbare
und unvertretbare Sachen | |
Das ABGB kennt diese Unterscheidung (noch) nicht;
es begnügte sich mit der in verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen. | |
Das
sind jene Sachen, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach Maß,
Zahl oder Gewicht bestimmt werden. Die Glossatoren sprachen
von res fungibiles et infungibiles und umschrieben erstere mit:
res, quae pondere numero, mensura constant. – Vertretbare Sachen
weisen nur generelle, der Art oder Gattung nach bestimmte Eigenschaften
auf; zB Geld, Getreide, Obst, Olivenöl. Die einzelnen Stücke oder
Mengen unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander. Es fehlen brauchbare
individuelle Kriterien der Abgrenzung. – Vertretbare Sachen sind
daher austauschbar. | |
Das spielt im Gewährleistungsrecht eine
Rolle: § 9 Z 1 KSchG bestimmt, dass sich „der Unternehmer
bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen auf
Aufhebung des Vertrags oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien
[= freizeichnen] kann, dass er in angemessener Frist die mangelhafte
Sache gegen eine mängelfreie austauscht.” | |
Umgekehrt verhält es sich bei unvertretbaren Sachen.
Sie weisen jeweils individuelle Eigenschaften,
besondere Kennzeichen (certa species) auf und sind nicht nur
gattungsmäßig umschrieben und daher nicht gegen andere austauschbar. | |
| |
| |
Ob etwas vertretbare
oder unvertretbare Sache ist, bestimmt grundsätzlich wiederum die Verkehrssitte / Verkehrsauffassung:
Der Parteiwille kann aber davon abweichend (im
Einzelfall) etwas anderes festlegen; dh, er kann eine nach der Verkehrssitte
vertretbare Sache als unvertretbar und umgekehrt behandeln. | Verkehrsauffassung |
| |
Vertretbare Sachen
begründen idR – dh nach der Verkehrsauffassung – eine Gattungs-
oder Genusschuld, unvertretbare dagegen eine Stück- oder Speziesschuld.
Die Unterscheidung ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die
Gefahrtragung für Stück- und Gattungsschulden verschieden ist; dazu
gleich mehr. | Bedeutung der
Unterscheidung |
Auf § 9 Z 1 KSchG wurde eben eingegangen: Austauschrecht
des Unternehmers bei Gattungsschulden im Rahmen der Gewährleistung.
– Zum Stück- oder Gattungskauf → KAPITEL 2: Stück-
und Gattungskauf.
– Vgl auch § 360 HGB: „Wird eine nur der Gattung nach bestimmte
Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.” | |
| |
| |
Von beschränkter Gattungsschuld wird
gesprochen, wenn die Gattung wiederum unterteilt werden kann, und
die vereinbarte Leistung aus einem solchen beschränkten / begrenzten
Vorrat erbracht werden soll, was im Rechtsleben praktische Bedeutung
besitzt; etwa: Bier (Gattung), hell / dunkel, Märzen / Weizen, österreichisches
/ deutsches, Marke: Fohrenburger / Weihenstephaner usw. – Je beschränkter
die Gattungsschuld, umso leichter erschöpft sie sich – zufällig
oder verschuldet – iS eines Unmöglichwerdens der Leistung. Der Schuldner
wird bei zufälligem Untergang – anders als bei normalen Gattungsschulden
– von seiner Leistungspflicht befreit; § 1447 ABGB → KAPITEL 7: Nachträgliche
Unmöglichkeit.
Es trifft ihn auch keine weitere Beschaffungspflicht; vgl Lemppenau, Gattungsschuld
und Beschaffungspflicht (1972). | Beschränkte
Gattungsschuld |
Unterschiedliche Gefahrtragungsregeln
für Stück- und Gattungsschulden: Zu unterscheiden sind
hier die Begriffe der Leistungs- und der Preisgefahr: | Gefahrtragungsregeln
für Stück- und
Gattungsschulden |
Geklärt
werden muss zunächst der hier verwendete Gefahrbegriff.
Er betrifft die rechtliche Risikoverteilung (zwischen den Parteien)
und zwar zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Erfüllungszeitpunkt;
und zwar für den Fall des zufälligen (also des
nicht verschuldeten) Untergangs oder einer Verschlechterung des
Leistungsgegenstands. Zu verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung → KAPITEL 7: Nachträgliche
Unmöglichkeit.
– Zu den Gefahrtragungsregeln bei Kauf und Tausch → KAPITEL 2: Gefahrtragung
bei Kauf und Tausch. | Gefahrbegriff |
•
Die Leistungsgefahr beantwortet
die Frage, ob der Schuldner bei zufälligem Untergang oder zufälliger
Verschlechterung des Leistungsgegenstands (zwischen Vertragsschluss
und vereinbarter Übergabe!) die Leistung erneut, also noch einmal
erbringen muss. | |
| |
Bei Gattungsschulden ist also (bis zur Übergabe oder Konzentration dazu
gleich unten) grundsätzlich das mangelhafte oder zerstörte Stück
durch ein einwandfreies (zu Lasten des Schuldners) zu ersetzen.
Denn: Leistungsinhaltsind nicht bestimmte, individualisierte
(Einzel)Stücke, sondern bloß eine der Gattung nach bestimmte Ware. | |
Auf § 9 Z 1 KSchG wurde hingewiesen. | |
Die Preisgefahr beantwortet
die Frage, wer den finanziell-wirtschaftlichen Nachteil aus dem
zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands
(wiederum zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Übergabe) zu
tragen hat. Kurz: Wer den „Preis” der zufälligen Verschlechterung
oder den wirtschaftlichen Nachteil am zufälligen Untergang des Leistungsgegenstands
trägt. Die Preis- oder Gegenleistungsgefahr trägt bei Stück- und
bei Gattungsschulden (vor vereinbarter Übergabe) jeweils der (Sach)Schuldner,
also zB der Verkäufer. | |
Zur Frage des Gefahrübergangs beim Gläubigerverzug gleich
unten: Konzentration. | |
| Abbildung 8.50: Gefahrtragung bei Stück- und Gattungsschuld |
|
Auch
bei Gattungsschulden kommt aber einmal der Zeitpunkt der konkreten
Leistung(svorbereitung und -erbringung) und damit ihrer Einengung
auf (ein) bestimmte/s Stück/e oder eine bestimmte Menge der Gattung;
Auswahl des Geschuldeten (durch den Schuldner) aus der Gattung. Etwa:
Kohle oder Öl wird für die Erfüllung in Säcke / Kanister abgefüllt,
andere Ware in entsprechender Menge verpackt usw. Man nennt diese
(konkrete) Auswahl der geschuldeten Leistung(smenge) aus der Gattung,
um erfüllen zu können: Konzentration oder Konkretisierung
der Leistung. Die Gefahr geht aber grundsätzlich auch noch
nicht mit diesem Auswahl- oder Konzentrationsakt auf den Gläubiger
über. Schuldbefreiend und gefahrüberbürdend wirkt die Konzentration vielmehr
erst: | Konzentration
oder
Konkretisierung |
•
mit ordnungsgemäßer
Erbringung der Leistung, also korrekter Erfüllung (zB
körperliche Übergabe); | |
•
aber auch dann, wenn
der Gläubiger in Annahmeverzug gerät; zB die ihm
vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. | |
Nur in diesen
(beiden) Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Leistung auf den Gläubiger
über. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. | |
Zu bedenken ist aber hier,
dass der rechtstechnische Akt der Übergabe – und damit häufig auch
die Gefahrtragung – auch durch Erklärung (§ 428 ABGB), also bloß
durch Vereinbarung (dh ohne reale Übergabe) erfolgen kann. Das wird
immer wieder vertraglich vereinbart. In Liegenschaftskaufverträgen
findet sich häufig die Formulierung: „Die Übergabe und Übernahme
der verkauften Liegenschaft in den Besitz und Genuss des Käufers
ist heute mit Vertragsfertigung erfolgt, womit auch die Gefahr des
Zufalls hinsichtlich der Kaufliegenschaft auf den Käufer übergegangen ist.”
– Das Eigentum an Liegenschaften wird jedoch erst durch Verbücherung
übertragen! | |
| |
| |
| |
Eine weitere Konsequenz
der Unterscheidung in vertretbare und unvertretbare Sachen ist die,
dass die Eigentumsklage des § 366 ABGB ( → Privatrechtliche
Eigentumsklagen – Übersicht)
grundsätzlich nur auf die Herausgabe unvertretbarer Sachen gerichtet
sein kann; vgl die §§ 370, 371 ABGB. – Eine Ausnahme bildet aber
die sog Mengenvindikation; zB Bauer X lässt 20
Tonnen seines Getreides im (Genossenschafts)Lagerhaus verwahren.
X steht ein Herausgabeanspruch im Ausmaß von 20 Tonnen (freilich nicht
„seines” Getreides) zu. Er kann dies mit der rei vindicatio begehren. | |
| |
| Abbildung 8.51: Vertretbare und unvertretbare Sachen |
|
| Abbildung 8.52: Stück- oder Gattungsschuld? |
|
6. Teilbare und
unteilbare Sachen | |
Den wichtigen normativen Einteilungsgesichtspunkt
dieser Sachkategorie enthält § 843 ABGB: „Kann eine ... Sache entweder
gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt
werden”, so sprechen wir von unteilbaren, andernfalls von teilbaren
Sachen. – Es kommt also nicht auf die physikalisch-technische Teilbarkeit
einer Sache an, die heute nahezu immer gegeben wäre, sondern auf
eine rechtlich-wirtschaftliche Betrachtung. | §
843 ABGB |
| |
Mitunter erklärt die
Rechtsordnung an und für sich teilbare Sachen für unteilbar. | |
So ist bestehendes Wohnungseigentum nach
§ 8 WEG 1975 (= § 12 WEG 2002) unteilbar; Ausnahme: Nach § 9 ff
WEG 1975 konnte gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten begründet werden
(sog Ehegatten-Wohnungseigentum), nunmehr besteht die erweiterte
Möglichkeit, eine sog Eigentümerpartnerschaft zu schaffen: §§ 13-15
WEG 2002 → Die
Eigentümerpartnerschaft/ETü-P: §§ 13-15 WEG. – In Tirol sind geschlossene Höfe unteilbar.
– Anders als Wohnungseigentum ist schlichtes Miteigentum aber teilbar;
vgl § 830 iVm §§ 841 ff ABGB. Die Teilung von Miteigentum kann in
natura erfolgen; man spricht dann von Realteilung.
Einigen sich die Miteigentümer aber nicht auf eine Real- / Naturalteilung,
kommt es zur Zivilteilung, was Teilung des Erlöses
aus öffentlicher Feilbietung bedeutet → Schlichtes
oder ideelles Miteigentum Teilbarkeit
kann aber auch in Bezug auf die Gebrauchsmöglichkeit angenommen werden;
zB Teilung eines gemeinsamen Ferienhauses oder eines Kraftfahrzeugs
der Zeit nach: A im Juli, B im August oder das Kraftfahrzeug an
bestimmten Wochentagen. | Beispiele:
Wohnungseigentum etc |
Aber nicht nur Sachen ieS, auch (Dienst) Leistungen und Rechte können
teilbar oder unteilbar sein. | Dienstleistungen
und Rechte |
Nur bei teilbarer Leistung
bestehen die Möglichkeiten einer Teilerfüllung und
des Teilverzugs (zB Verspätung mit der dritten
Öllieferung) iSd § 918 Abs 2 ABGB oder der Teilunmöglichkeit iSd
§§ 878, 920, 1447 ABGB und als Konsequenz davon des Teilrücktritts.
Vgl auch → KAPITEL 2: ¿Teil¿-Leistungen: Teilleistungen beim Kaufvertrag. | Bedeutung der
Unterscheidung |
| |
An die gesetzlich mitunter statuierte Unteilbarkeit wird
erinnert. | |
| Abbildung 8.53: Teilbare und unteilbare Sachen |
|
7. Schätzbare
und unschätzbare Sachen | |
„Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren
Wert durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden
kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten.
Sachen hingegen, deren Wert durch keine Vergleichung mit andern
im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare”;
§ 303 ABGB. | §
303 ABGB |
Zu Dienstleistungen sowie Hand-
und Kopfarbeiten vgl auch → Weiter
Sachbegriff des § 285 ABGB Dies
ist so zu verstehen: Dienstleistungen sind zwar als Teil der Person
rechtlich nicht Objekt / Ware, können aber von Arbeitnehmern dennoch
zugesagt werden. Das Ergebnis der zugesagten Leistung ist schätzbar
und kann daher entgolten werden. Zu den verschiedenen Formen von
Dienstleistungen iSd § 303 ABGB → KAPITEL 2: Kaufgegenstand. | Dienstleistungen |
| |
Das ABGB behandelt im Rahmen der
Schätzbarkeit von Sachen die Frage von Wert und Preis einer Sache;
vgl §§ 304-306 ABGB. – § 304 ABGB: „Der bestimmte Wert einer Sache
heißt ihr Preis”. Wichtig ist vor allem der sog gemeine Wert; §
305, 1. HalbS ABGB: „Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt,
den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein
leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus ....” Es
handelt sich um den Wert für jedermann; außer Betracht bleiben hier
besondere Verhältnisse (= außerordentlicher Preis). | Wert
und Preis:
gemeiner Wert |
| |
Die rechtliche Bedeutung des
gemeinen Wertes liegt vor allem im Schadenersatzrecht.
Für den Ersatz von Vermögensschäden statuiert § 1332 ABGB: „Der
Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit
verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache
zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.” | Bedeutung
des gemeinen Wertes |
| |
| |
| Abbildung 8.54: Schätzbare und unschätzbare Sachen |
|
8. Verkehrsfähige
und nicht verkehrsfähige Sachen | |
Vgl die Formulierungen: §§ 311, 653, 878,
880, 920, 1048, 1447 ABGB. | |
Der Großteil der Sachen
unterliegt hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit keinerlei rechtlichen Beschränkungen.
Über sie kann unbeschränkt rechtsgeschäftlich (unter Lebenden und
letztwillig) verfügt werden. Sie sind uneingeschränkt Objekte des
Rechtsverkehrs; sog res intra commercium. Manche Sachen stehen aber
ganz oder doch teilweise außerhalb des Rechtsverkehrs (res extra
commercium); zB – noch – die freie Luft. Einschlägige Sonderregeln
enthält die EO: zB § 250 EO (Ausschluss der Exekution auf Reliquien
oder Kirchengeräte) oder § 251 EO: „Der Exekution sind ferner entzogen:
...”. | res
intra und extra commercium |
Das Vorbild, dass nicht alles in Exekution
gezogen werden kann, vielmehr manches der Exekution entzogen ist, stammt
aus dem alten Griechenland. | |
Daneben kennt das Verwaltungsrecht manche Verkehrsbeschränkung.
So war nach dem TabakmonopolG 1996 der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen
den Trafikanten vorbehalten; § 40 leg cit statuierte von dieser
Regel nur eine Ausnahme zugunsten von Gaststätten. | |
| Unpfändbare Sachen – Beispiele: § 251 EO |
| |
Beschränkt
verkehrsfähig sind: Alkohol, Drogen, bestimmte Chemikalien,
Gifte, Medikamente (Rezeptpflichtigkeit!), Waffen(bezug) nur mit
Waffenschein; Sprengstoffe, landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften
(Grundverkehr, Ausländergrunderwerb), Sachen unter Denkmalschutz (können
zB nur mit Genehmigung des Bundesdenkmalamtes ins Ausland verkauft
werden – etwa eine berühmte Gemäldesammlung wie die Sammlung Leopold)
usw. | Beispiele |
Beschränkungen im Hinblick auf den Vertrieb
alkoholischer Getränke und Tabak an Jugendliche bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr enthalten die Landes-JugendschutzG;
vgl § 18 Tiroler JugendschutzG, LGBl 1994/4. | |
Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit enthalten
nicht nur Gesetze, sondern können auch durch den Richter oder rechtsgeschäftlich –
zB durch Vertrag oder Testament – erfolgen; vgl § 364c ABGB: Vertragsmäßiges
oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot. | Beschränkungen
durch den Richter oder
Rechtsgeschäft |
Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot
des § 364c ABGB kann für Sachen oder dingliche Rechte – vertraglich
oder letztwillig, aber auch gesetzlich oder richterlich – begründet
werden. Es verpflichtet nur den „ersten Eigentümer”, nicht seine
Erben oder sonstige Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es, wenn
es innerhalb eines bestimmten Personenkreises begründet (zB zwischen
Ehegatten, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten) und ins Grundbuch
eingetragen wird. Es verhindert dann jede vertragliche oder exekutive
Übertragung oder Belastung der Sache. Es ist ein höchstpersönliches
Recht. | Veräußerungs-
oder Belastungsverbot des
§ 364c ABGB |
Nach § 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG sind im Gesellschaftsvertrag
Veräußerungsbeschränkungen für GmbH-Geschäftsanteile möglich. In
diesem Fall ist deren Übertragung von der Zustimmung der anderen
Gesellschafter abhängig. | |
|
SZ 69/158 (1996): Wird im Rahmen
des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG ( → KAPITEL 16: Die
Auflösung der Ehe)
eine (Liegenschafts)Eigentumsübertragung vereinbart, steht dem ein
einverleibtes Vorkaufsrecht (§§ 1072 ff ABGB → KAPITEL 2: Das Vorkaufsrecht)
nicht entgegen, weil es sich um keinen Liegenschaftsverkauf handelt;
wohl aber ein einverleibtes Veräußerungsverbot, weil dieses jede Übertragung
der Sache ausschließt. | |
|
| Abbildung 8.55: Verkehrsfähige – nicht verkehrsfähige Sachen |
|
| Abbildung 8.56: Veräußerungs- und Bealstungsverbot |
|
9. Zugehör
– Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen; sog Sachverbindungen | |
Wir kommen nun zu einem schwierigen
Kapitel des Sachbegriffs, dem sog Zugehör iSd §
294 ABGB, also der in den §§ 294-297a ABGB behandelten rechtlichen
Zusammengehörigkeit von Sachen. – Das Problem der rechtlichen Zusammengehörigkeit
von Sachen wird vom ABGB vornehmlich in Zusammenhang damit gebracht,
ob eine Sache durch ihre Verbindung mit Grund und Boden unbeweglich
ist oder wird: zB ein Haus (römisches Recht: superficies solo cedit),
oder ob eine bisher mit Grund und Boden verbundene Sache (zB Gras,
Baum, Apfel am Baum) durch ihre Trennung beweglich wird. | |
| |
Der
Sacheinteilungsgesichtspunkt für körperliche Sachen in einheitliche (zB
Stein, Tier, im römischen Recht: Sklave), zusammengesetzt
verbundene (zB Haus, Fahrrad) und zusammengehörig getrennte
Sachen (zB Bibliothek, Herde; § 302 ABGB → Gesamtsachen)
stammt aus der Stoa (Chrysippos) und wirkte im ABGB und dtBGB (§
93) nach. | Rechtsgeschichte |
| Abbildung 8.57: Einfache Sachen – Sachverbindungen |
|
Unter Zugehör
versteht
das ABGB in § 294 – weit und flexibel – alles, „was mit einer Sache
in fortdauernde Verbindung gesetzt wird.” Dahin zählt es „nicht
nur [den natürlichen] Zuwachs [zB Apfel / Birne
am Baum, Kartoffeln im Feld oder Salat im Garten etc] einer Sache
solange er von derselben nicht abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen,
ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die
das Gesetz, oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der
Hauptsache bestimmt hat”. | Einteilung
des Zugehör iSd ABGB |
Die auf K. A. v. Martini zurückgehenden §§ 295,
296 und 297 ABGB bringen in schöner Sprache anschauliche Beispiele! | |
| |
Erinnern wir uns an die
zentrale Aufgabe des Sachenrechts: Sachgüterzuordnung! Auch die
hier aufgeworfenen Fragen besitzen praktische Bedeutung für die
dingliche Zuordnung von Sachen. So stellt sich die Frage: Wem gehört
eine mit einer anderen zusammenhängende Sache? Zum Beispiel ein
eingebautes, aber noch nicht bezahltes Autoradio. Wer ist (ihr)
Eigentümer? Dieselbe Frage lässt sich für das Pfandrecht stellen!
– Oder: Gehört die (verlegte) Wasserleitung oder Zentralheizung
dem Hausherrn, das Hotel(zimmer)mobiliar dem Hotelier oder dem Lieferanten,
wenn diese „Sachen” noch nicht bezahlt wurden und daran bspw ein
Eigentumsvorbehalt begründet wurde? Dazu gleich mehr. – Wir sehen,
dass es sich dabei um praktisch wichtige Fragen handelt. | |
Die
rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen, ihre sachenrechtliche
Verbindung kann verschiedenartig sein; nämlich körperlich oder/und wirtschaftlich. | Unterschiedliche sachenrechtliche Verbindung |
•
Körperlich:
Feld und Kraut / Rübe / Kartoffel; Getreidefeld, Baum und Apfel;
Haus und verlegte Lichtleitungs- oder Zentralheizungsrohre; die
Seiten eines Buches; Auto und Autoradio / -telefon usw. | |
•
Wirtschaftlich: Anzug / Kostüm
oder Hose und Sakko, Jacke und Rock; Bauernhof und Vieh / Maschinen
/ Werkzeug; Unternehmen und Lkw’s / Büroeinrichtung / Warenlager. | |
•
Körperlich + wirtschaftlich:
Häufig stehen Sachen sowohl in körperlichem, als auch in wirtschaftlichem
Zusammenhang! So die Teile eines Fahrrads / Autos oder die Hardware
eines Computers, aber auch die installierte Zentralheizung oder
die fest verankerte Offsettdruckmaschine einer Druckerei. | |
Sachen
stehen zueinander aber auch im Verhältnis von Haupt- und Nebensache
( → Neuere
Einteilung des Zugehörs: Zugehör), also im Verhältnis von Über-
und Unterordnung; zB Feld und Rübe, Bauernhof und Vieh, Unternehmen
und PC / Lkw. – Oder die Sachen sind einander gleichwertig zugeordnet
= Verhältnis von Hauptsache zu Hauptsache im Rahmen einer rechtlichen
Zusammengehörigkeit von Sachen: So die Seiten eines Buchs, von Hose
und Sakko oder einem Paar Schuhe oder Schi. | Haupt- und Nebensache |
Die Unterscheidung in Haupt- und Nebensache
beschränkt sich aber nicht auf die Beziehung einer unbeweglichen Sache
zu einer beweglichen; auch bewegliche Sachen können Nebensache einer
anderen beweglichen Hauptsache sein; zB Kasten und Schlüssel, Bild
und Rahmen, Pkw und Radio, Uhr und Uhrband, PC und Programm / Diskette etc. | |
10. Neuere
Einteilung des Zugehörs | |
Das ABGB gebraucht den Terminus
„Zugehör” nicht konsequent, sondern sowohl als
Oberbegriff für Bestandteile und Zubehör (vgl §§ 294 ff ABGB), als
auch (vgl § 1047 ABGB) als Synonym für Zubehör.
– In Anlehnung an die Terminologie der §§ 93 ff dtBGB wurde daher
eine konsequentere Begrifflichkeit üblich. | |
Heute teilen wir das Zugehör ein in: | |
•
Bestandteile = mit körperlichem Zusammenhang
(a) und | |
•
Zubehör =
ohne körperlichen, dafür aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang
(b). | |
Bestandteile werden wieder in selbständige und unselbständige unterteilt. | |
Bestandteile
sind zwar körperlich mit einer anderen Sache verbunden, aber – anders
als die selbständigen – so eng oder fest, dass sie ohne Zerstörung
ihres wirtschaftlichen Wertes nicht mehr abgetrennt werden können.
Die Sachverbindung ist so eng, dass eine Sache aufhört, rechtlich
eine selbständige Sache zu sein und – wirtschaftlich betrachtet
– in der andern Sache aufgeht. | Unselbständige Bestandteile |
| |
Unselbständige
Bestandteile sind daher nicht sonderrechtsfähig! Sie teilen das
rechtliche „Schicksal” der Hauptsache! Dh: Wird tapeziert, werden
Zentralheizungsrohre verlegt, kann sich der Lieferant / Bauausführende
an diesen Materialien sicherungsweise zB nicht das Eigentum vorbehalten,
also einen Eigentumsvorbehalt begründen. Er muss, will er Sicherheit
erlangen, andere dingliche oder obligatorische Sicherheiten wählen! → KAPITEL 15: Überblick. | Rechtsfolge |
| Abbildung 8.58: Zugehör = Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen |
|
Sie sind ebenfalls körperlich mit einer
anderen Sache verbunden, aber ohne erheblichen wirtschaftlichen
Wertverlust wieder trennbar. | Selbständige
Bestandteile |
| |
Selbständige Bestandteile sind sonderrechtsfähig;
dh an ihnen können, trotz körperlicher Verbindung mit anderen Sachen
(beweglichen oder unbeweglichen) dingliche Rechte begründet und erhalten
werden; sei es ein Eigentumsvorbehalt oder ein Pfandrecht. – Es
ist also möglich, dass ein Autohändler, der sog Auto’zubehör’ verkauft,
sich daran das Eigentum vorbehält, sei es am Autoradio, den neuen
Reifen oder der Batterie. Gleiches gilt für die Stereoanlage im
Wohnzimmer. | Rechtsfolge
/ Konsequenzen: |
Rechtlich gesehen handelt es sich beim umgangssprachlich
so (dh rechtsterminologisch falsch) bezeichneten Auto’zubehör’ idR
um selbständige Bestandteile! – Zum Gutglaubenserwerb (§ 367 ABGB)
bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren → Gutgläubiger
Eigentumserwerb Die
Rspr verlangt eine Nachforschungspflicht! | |
Das sind Sachverbindungen ohne (oder
doch nicht notwendig mit) körperlichen, aber jedenfalls mit wirtschaftlichem Zusammenhang. | Zu b) Zubehör
/ Pertinenz: |
|
§ 97 Abs 1 dtBGB | |
„Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile
der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre
nicht als Zubehör angesehen wird.” | |
|
Man kann auch sagen, dass es sich beim Zubehör
um Nebensachen handelt, ohne welche die Hauptsache nicht
– oder doch wirtschaftlich nicht so gut / effizient – gebraucht
werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt (= gewidmet) haben; § 294 ABGB.
§ 297 ABGB spricht von Sachen, „die zum anhaltenden Gebrauche eines
Ganzen bestimmt sind”. Beim Zubehör handelt es sich also um körperlich
selbständige (Neben)Sachen, die zur Hauptsache in einem räumlichen
Naheverhältnis stehen und das Zubehör(stück) vom Eigentümer dazu
bestimmt / gewidmet wurde, der besseren wirtschaftlichen Nutzung
der Hauptsache zu dienen. | |
§ 296 ABGB bringt Beispiele:
Getreide, Holz, Viehfutter, eingebrachte oder geerntete Erzeugnisse,
Vieh, Werkzeuge und Gerätschaften. – Das Warenlager ist Zubehör
des Unternehmens (SZ 42/181 [1969]), die (Hotel)Einrichtung Zubehör
des Hotels; Lkw’s, (Firmen)Pkw’s, eine Büroeinrichtung (samt EDV-Anlage)
sind zB Zubehör eines Großhandelsunternehmens. | |
Zum besseren Verständnis wird auch beim Zubehör zwischen: | |
•
Haupt-
und | |
•
Nebensache unterschieden. | |
Hauptsache kann sowohl eine unbewegliche wie
eine bewegliche Sache sein; und umgekehrt kann Nebensache
eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein. Die größte Bedeutung
in der Praxis spielen heute teure bewegliche Sachen (zB Lkw’s, Traktoren,
überhaupt Landmaschinen, EDV-Anlagen, Werkzeug, teure technische
Geräte) als Liegenschaftszubehör. Eine Liegenschaft, die als Abstell-
oder Lagerplatz eines Unternehmens verwendet wird, ist – obwohl
unbewegliche Sache – Nebensache der Gesamtsache Unternehmen. | |
Die drei
Kriterien für die Zubehöreigenschaft: | Kriterien der
Zubehöreigenschaft |
Die Zubehöreigenschaft wird nur erlangt, wenn folgende Voraussetzungen
kumulativ vorliegen: | |
•
Die (Zubehör)Sache muss
dem dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt
sein; sog Widmung (sakt). | |
| |
•
Eigentümer- oder
doch Berechtigten-Identität zwischen Haupt- und
Nebensache. Ein Eigentumsvorbehalt verhindert demnach das Entstehen
von Zubehör (zur Spezialvorschrift des § 297a ABGB → §
297a ABGB – Der „Maschinenparagraph”),
obwohl die Sache zB bereits dem Liegenschaftseigentümer wirtschaftlich dient;
zB Traktor des Bauern. Es besteht aber gleichsam eine Zubehörlatenz,
iS einer dinglichen Anwartschaft auf Erlangung des Zubehörstatus
nach Erlöschen des Eigentumsvorbehalts. | |
•
Räumliches Naheverhältnis und tatsächliche
Zweckdienlichkeit für die Hauptsache; zB Werkzeug einer
Gärtnerei, Traktor oder Mähdrescher eines Bauern, PC oder Lkw eines
Unternehmens, Hausbesorgerwohnung in einer WE-Gemeinschaft. | |
Auch Rechte (!)
können Zubehör (einer Hauptsache) sein; zB die einem Grundstück
oder Unternehmen dienende Servitut; oder die Mietrechte, Gewerbeberechtigungen,
Patente oder Urheberrechte eines Unternehmens, das als organisierte
Erwerbsgelegenheit eine Gesamtsache iSd § 302 ABGB ist → Gesamtsachen –
Auch dafür gelten die „3 Kriterien”. | |
Wie selbständige Bestandteile
ist auch Zubehör
sonderrechtsfähig;
es teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache. | Rechtsfolge
und Bedeutung von Zubehör |
Wie ist zu entscheiden,
wenn ein Lieferant eine Sache unter Eigentumsvorbehalt liefert,
die (wirtschaftlich) zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache dient?;
zB ein Möbelhaus oder Möbeltischler liefern eine komplette Caféhaus-
oder Hotel(zimmer)einrichtung? Haftet hier die Hotel- oder Gasthofeinrichtung
auch den Hypothekargläubigern der Liegenschaft? Oder kann der Möbelhändler
/ -tischler, der auf Kredit verkauft, einen Eigentumsvorbehalt (an
der gelieferten Ware) gültig begründen und später (allenfalls) auch
geltend machen, selbst wenn die Liegenschaft vorher (schon) hypothekarisch
belastet war? | „Zubehör”
als (eigene) Kreditgrundlage? |
In einem derartigen
Fall entsteht – wie wir sehen werden – keine Zubehöreigenschaft
an der Hotel- oder Gasthofeinrichtung, vorausgesetzt es wird ein
Eigentumsvorbehalt begründet. Es mangelt am Vorliegen der „3 Zubehörs-Kriterien”!
Hier fehlt die Eigentümeridentität. | |
Der OGH hat die ursprüngliche Streitfrage in
SZ 20/98 (1938) zugunsten der Vorbehaltseigentümer entschieden: „Bewegliche
Sachen, die nicht dem Eigentümer der Liegenschaft gehören, mit welcher
sie nach dem äußeren Tatbestand in jener dauernden Verbindung stehn,
in der Hilfssachen zur Hauptsache zu stehn pflegen, sind ... nicht
Liegenschaftszugehör und gelten auch gegenüber Erwerbern eines dinglichen
Rechtes an der Liegenschaft [insbesondere Hypothekargläubigern!]
nicht als Liegenschaftszugehör.” | |
Auch in dieser E
des OGH ging es um Hotelmobiliar. Dieses Verständnis
kommt kreditierenden Mobiliargläubigern – in unserem Beispiel dem
Möbeltischler – entgegen und sichert diese gegenüber allfälligen
Hypothekargläubigern ab. Diese Meinung stärkt (!) die Kreditbasis
von Hoteliers, Gasthaus- oder Kaffeehausbesitzern etc, weil auch
geliefertes Mobiliar – und nicht nur die Liegenschaft! – zu einer
weiteren von der Liegenschaft unabhängigen Kreditgrundlage wird. | Hotelmobiliar |
Konsequent ist das eigentlich nicht, aber
wirtschaftlich sinnvoll. – Nicht zu übersehen ist allerdings, dass
diese Rechtslage Unternehmen zu einer Überschuldung verleiten kann,
was die marode österreichische Tourismusbranche bestätigt. | |
Bei Überschuldung,
dh Überspannung des Kredits kommt es uU zur Kollision zwischen Liegenschafts- / Hypothekar-
und Fahrniskredit. Der Hotelier hat in unserem
Beispiel – zeitlich früher – seinen Hotelbau mit Krediten finanziert
und die Bank/en haben sich dafür Hypotheken einräumen lassen; Liegenschafts-
oder Immobiliarkredit. Aber auch die Hotelausstattung hat der Hotelier
nicht bar bezahlt, sondern Kreditkäufe oder Werkverträge auf Kredit
getätigt, die seitens der Lieferanten – so weit wie möglich – durch
Eigentumsvorbehalte abgesichert wurden; Fahrnis oder Mobiliarkredit. | |
Zunächst
ist festzuhalten, dass eine Hypothek als Pfandrecht an einer Liegenschaft
auch das Liegenschaftszubehör mitumfasst; § 457 ABGB. Liegenschaftszubehör
haftet demnach grundsätzlich nicht selbständig (als
Fahrnis), sondern mit der Liegenschaft, als deren Teil; § 293 ABGB. Es
teilt das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Liegenschaftszubehör
kann daher nur mit der Hauptsache – also dem Bauernhof oder dem
Installateurunternehmen – gemeinsam pfandmäßig verwertet werden.
Die Verwertung verpfändeter Liegenschaften erfolgt nach der EO,
also im Regelfall durch Zwangsversteigerung. | Pfändung von
Liegenschaftszubehör? |
Zur Zwangsversteigerung kann
es nicht nur auf Betreiben eines Hypothekargläubigers kommen, sondern
auch durch andere, hypothekarisch nicht gesicherte Gläubiger des
Pfandschuldners. Der Pfandschuldner haftet all seinen Gläubigern
gegenüber mit seinem ganzen Vermögen. Die EO sieht
aber für beide Gläubigertypen ein einheitliches Verwertungsverfahren
vor. Die Rechtsstellung eines Hypothekargläubigers ist aber wesentlich
günstiger / stärker; ihm steht ein bevorzugtes Befriedigungsrecht
an der verfangenen Sache zu: sog Absonderungsrecht. | |
|
§ 252 EO: Pfändung von Zubehör | |
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör
derselben darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen
werden. | |
(2) Auf Bergwerkszubehör und Zubehör von Schiffen
und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt. | |
|
| |
| Abbildung 8.59: Zubehör (1) |
|
| Abbildung 8.60: Zubehör (2) |
|
| Abbildung 8.61: Zubehör (3) |
|
Die
Verpfändung einer Liegenschaft umfasst nach § 457 ABGB auch das
Zubehör – und nach
§ 252 EO ist eine abgesonderte eigene Exekution auf Liegenschaftszubehör
unstatthaft; dh: (Dritt)Gläubiger können den Traktor des Bauern
oder den Lkw des Unternehmers nur zusammen mit der Liegenschaft
/ dem Unternehmer als Gesamtsache in Exekution ziehen. | Verpfändung
einer
Liegenschaft |
Davon zu unterscheiden ist die Lieferung derartiger
Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt, die (mangels Eigentümeridentität)
ein Entstehen der Zubehörseigenschaft von vornherein ebenso ausschließt
wie den exekutiven Zugriff Dritter; zB Exszindierungsmöglichkeit
des Vorbehaltseigentümers! Dazu → Schutz
der Verkäuferinteressen
| |
11. §
297a ABGB – Der „Maschinenparagraph” | |
Auch hier geht es
um eine Sachverbindung und die Frage, ob eine Maschine Zugehör
der Liegenschaft wird oder nicht. –§ 297a ABGB stellt eine
Art Spezialbestimmung für den Eigentumsvorbehalt an Maschinen dar.
Werden seine Regeln nicht eingehalten, wirkt ein normaler Eigentumsvorbehalt
gegenüber Hypothekargläubigern nicht, anderen Gläubigern gegenüber dagegen
schon. | |
| |
§ 297a ABGB verwirklicht das Sachenrechtsprinzip
„Publizität”. Die Pflicht zur Verbücherung (Anmerkung im Grundbuch)
dient vornehmlich dem Gläubigerschutz; erneut geht es um die Abgrenzung
der Interessen von Mobiliar- und Hypothekargläubigern → Neuere
Einteilung des Zugehörs
| |
Von
der Rspr als Maschinen anerkannt wurden Generatoren,
Dieselmotoren, Notstromaggregate (samt Dieselmotor), eine Exzenterpresse,
eine Kühlanlage oder ein Kegelstellautomat einer vollautomatischen
Kegelbahn. – Nicht als Maschine iS unserer Bestimmung angesehen
wurden zB ein gewöhnlicher Kessel einer Zentralheizungsanlage. –
Unter Maschinen werden von der Rspr vornehmlich Produktionsmaschinen
verstanden. Nicht unter unsere Bestimmung fallen zB vom Mieter /
Pächter für die Dauer der Miete / Pacht aufgestellte Maschinen.
Sie werden – wie wir gehört haben – Zubehör des Unternehmens, nicht
der Liegenschaft. – § 297a ABGB ist auch nicht auf Maschinen anwendbar,
die (unselbständiger) Bestandteil der Liegenschaft geworden sind,
wie zB der (völlig) eingemauerte Backofen eines Bäckers. | |
| |
| Abbildung 8.62: ”Maschinenparagraf”: Skizze |
|
| Abbildung 8.63: Der „Maschinenparagraf” (1) |
|
| Abbildung 8.64: Der „Maschinenparagraf” (2) |
|
| |
Eine weitere Art
der Sachverbindung ist die Gesamtsache; römisches Recht: universitas
rerum. | |
|
§ 302 ABGB | |
Ein
Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen,
und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen,
macht eine Gesamtsacheaus, und wird als ein Ganzes betrachtet. | |
|
| |
Gesamtsachen können Gegenstand
eines einheitlichen Kaufvertrags sein und nach § 427 ABGB symbolisch,
also vereinfacht, durch Zeichen übergeben werden; zB ein Warenlager
durch Warenlisten, eine Bibliothek durch Übergabe der Kartei / EDV-Verzeichnis,
Register etc. Zum Sonderfall des Unternehmens gleich unten. – An
einer Gesamtsache kann auch ein Eigentumsvorbehalt (oder ein Pfandrecht)
gültig begründet werden, nur müssen die Publizitätserfordernisse
eingehalten werden; zB Bestellung eines Pfandhalters. | Bedeutung und
Rechtsfolge |
| Abbildung 8.65: Gesamtsache – universitas rerum |
|
Der Begriff Unternehmen meint im Privatrecht
eine organisatorische Einheit aus Sachen, Rechten, Know How, Chancen
und sonstigen Werten, durch die ein Unternehmer (= natürliche oder
juristische Person) wirtschaftliche oder ideelle Ziele verfolgt.
Kurz: Es handelt sich um eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Unternehmen
bestehen aus einem oder mehreren Betrieben. | |
Das Unternehmen
ist auch Anknüpfungspunkt für unterschiedliche Rechtsfolgen; zB
im bürgerlichen (§§ 1409 f ABGB: Haftung bei Übernahme / Übertragung)
oder Handelsrecht (§§ 17 ff HGB: Firma, insbesondere §§ 22 ff HGB:
Firmenfortführung) oder im Gesellschafts?, Steuer- oder Gewerberecht.
Das Unternehmen kann auch (selbst) Konzessionsträger sein. | Anknüpfungspunkt |
Titel und Modus beim
Unternehmenserwerb: Das Unternehmen als Gesamtsache kann zwar als Ganzes
Gegenstand eines einheitlichen Titelgeschäfts (zB eines Kaufvertrags)
sein. In Bezug auf den Modus, die Übergabe (und damit den Eigentumserwerb)
ist jedoch – aus Gründen der Publizität – eher umständlich zu unterscheiden;
vgl SZ 64/127 (1991): Unternehmen bestehen – wie wir gehört haben
– häufig aus Liegenschaften, beweglichen Sachen (Einrichtungen,
Fuhrpark, Warenlager etc die jedoch idR Zubehör sind), der (internen)
Unternehmensorganisation (Produktion, Vertrieb, Werbung – sog Unternehmens-Know
How), Rechten (zB Urheber- oder Patentrechten, insbesondere „offenen”
Forderungen, sog Außenständen) und Pflichten (Schulden), und sie
haben auch Personal. – Der Rechtsübergang, die Übereignung / Modus
der einzelnen Unternehmensbestandteile erfolgt getrennt. Das einheitliche
Titelgeschäft (idR: Kauf) kennt also keine Entsprechung im Bereich
des Modus: | Titel und
Modus beim Unternehmenserwerb |
•
Bewegliche
Sachen sind daher grundsätzlich nach den §§ 426 ff ABGB
zu übergeben (praktisch bleibt aber auch die Übergabe durch Erklärung
nach § 428 ABGB!); | |
•
unbewegliche
Sachen / Liegenschaften müssen für den Eigentumserwerb
verbüchert (§ 431 ABGB); | |
•
Forderungen zediert (§ 1392
ABGB); | |
•
Schulden mit Einverständnis des Gläubigers
vom Erwerber übernommen; | |
•
bestehende Arbeits-
oder Mietverhältnisse (vgl § 12a MRG oder Betriebsübergang
nach dem AVRAG 1993) durch Vertragsübernahme (→ KAPITEL 14: Die
Vertragsübernahme)
übergeleitet werden. | |
| |
Und
dennoch können – fast – alle diese (Modus)Fragen doch wiederum einheitlich
im Unternehmens-”Kaufvertrag” geregelt werden! Denn der Eigentumsübergang
an den beweglichen Sachen kann auch durch Erklärung – § 428 ABGB
– erfolgen und die Zession bedarf bloß der Vereinbarung von Gläubiger
und Schuldner; das Einverständnis des Gläubigers für die Schuldübernahme
kann im Voraus eingeholt werden und auch die Vertragsübernahme kann
im Übernahmsvertrag geregelt werden. Daran zeigt sich, dass der
als Kaufvertrag bezeichnete Unternehmens-Übernahmsvertrag oft mehr
ist, als bloßes Titelgeschäft. Er enthält oft auch Modusteile; modale
Verfügungen. – In Bezug auf Liegenschaften wird aber am Eintragungsprinzip
(§ 431 ABGB) festgehalten, Eigentum also nur durch Eintragung ins
Grundbuch erworben. Besitz und Gefahr lässt man jedoch auch für
Liegenschaften – in Analogie zu § 428 ABGB – durch Erklärung übergehen,
wovon in der Vertragspraxis häufig Gebrauch gemacht wird. | |
| |
|
C. Gutglaubenserwerb
und Doppelverkauf |
E. Dienstbarkeiten
und Reallasten |
|