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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 7
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vor B. Die Leistungsstörungen
A. Das Schuldrecht
I. Vorbemerkungen
Das ABGB zählt das Schuldrecht (noch) zu den persönlichen Sachenrechten, die zusammen mit den dinglichen Sachenrechten das Vermögensrecht des ABGB bilden. Die moderne pandektistische Stoffeinteilung dagegen weist das Schuldrecht als eigenen Bereich des bürgerlichen Rechts aus und unterteilt ihn in Schuldrecht Allgemeiner Teil / SchRAT und Schuldrecht Besonderer Teil / SchRBesT.
SchRAT und SchRBesT
Die Stoffübersicht (→ KAPITEL 1: Stoffüberblick nach dem Pandektensystem) zeigt, welche Themen im praktisch wie didaktisch wichtigen Schuldrecht behandelt werden.
Das Schuldrecht trägt seinen Namen zurecht. Der Schuldner ist die Hauptperson jedes Schuldvertrags und idF vor allem des Schuldverhältnisses. Auf ihn vertraut der Gläubiger. Der Begriff „Gläubiger” ist eine Übersetzung aus dem Lateinischen: „creditor” (Gläubiger) kommt von credo, glauben, vertrauen. Der Gläubiger vertraut dem Schuldner hinsichtlich dessen Leistungsfähigkeit und -willigkeit. Die Forderung eines Gläubigers ist immer nur so viel „wert”, wie der Schuldner, gegen den sie sich richtet. Will sich ein Gläubiger damit nicht begnügen, muss er zusätzliche „Sicherheiten” für seine Forderung begründen → KAPITEL 15: (Privat)Rechtliche Sicherungsmittel.
Schuldner ist Hauptperson
Sie begründen zwischen Gläubiger und Schuldner (aber nur zwischen ihnen!) ein besonderes Rechts- und Vertrauensverhältnis, das auf ein der Vereinbarung entsprechendes „obligationsmäßiges” Verhalten des Schuldners gerichtet ist. Dritte haben daran grundsätzlich keinen Anteil. Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen → Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen Ehe auf die wichtigen Fragen der „Leistung” und die „Leistungsstörungen” eingegangen wird, soll das Schuldrecht kurz skizziert werden.
Vertragliche Schuldverhältnisse
1. Die Forderungsrechte als relative Rechte
Wir haben in Kapitel 1 von der Einteilung der subjektiven Rechte gesprochen und dabei die Forderungsrechte als relative Rechte – dh grundsätzlich nur gegen und zwischen bestimmte/n Personen wirkende Rechte – kennengelernt. Schuldrecht erzeugt relatives Recht und wirkt zwischen den Parteien (inter partes) des Schuldvertrags, der sich häufig zum Schuldverhältnis (aus)weitet → Schuldvertrag und Schuldverhältnis
§ 859 ABGB spricht davon, dass im Schuldrecht „eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist” und betont damit ebenfalls die relative Wirkung des Schuldrechts. Konkret bedeutet das, dass zB ein Kaufvertragsgläubiger seine Kaufpreisforderung (und allfällige weitere Ansprüche) nur von seinem Vertragspartner, dem Käufer, verlangen kann (und von niemand anderem); und dem Käufer steht sein Sachleistungsanspruch nur gegen den Verkäufer zu. – Das scheint mehr als selbstverständlich, muss aber zur Betonung des Unterschieds von Schuld- und Sachenrecht gesagt werden.
Wirkung des Schuldrechts
Ganz anders nämlich ist die Wirkung des Sachenrechts und anderer absoluter Rechte, die gegen alle/jedermann, also auch gegen dritte Personen wirken, mit denen vorher keine Rechtsbeziehung bestanden hat. Man kann das auch so ausdrücken, dass die Sachenrechte – verglichen mit den Schuldrechten – eine unvergleichlich stärkere rechtliche Außenwirkung besitzen, während sich Schuldrechte vornehmlich auf die Innenwirkung beschränken.
Wirkung des Sachenrechts
Allein ganz ohne Außenwirkung sind auch relative Rechte nicht. Zur Verletzung / Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte → KAPITEL 11: Verletzung fremder Forderungsrechte.
Absolute Rechte (→ KAPITEL 1: Absolute und relative Rechte) sind bspw gewisse personen- und familienrechtliche Ansprüche (zB die Persönlichkeitsrechte des § 16 ABGB) und vor allem auch die sachenrechtlichen Rechtspositionen, also dingliche Ansprüche. So wird die rechtliche Stellung des Eigentümers gegen jedermann geschützt und nicht nur gegenüber bestimmten Personen; vgl die Formulierungen der §§ 354, 366 ABGB. – Auch die Immaterialgüterrechte sind absolute Rechte ...... Lercher
Das Schuldrecht ist zwar älter als der Allgemeine Teil des bürgerlichen Rechts, aber jünger als das Sachenrecht. Seine Bedeutung im Rechts- und Wirtschaftsleben übertrifft aber alle anderen Teile des bürgerlichen Rechts.
Bedeutung des Schuldrechts
Das Schuldrecht kann als das Recht der Schuldverträge und der – vertraglichen wie gesetzlichen – Schuldverhältnisse umschrieben werden. Im Mittelpunkt des Schuldrechts steht die Lehre von der Leistung, die – wie die von den Leistungsstörungen – traditioneller Weise im „SchRAT” angesiedelt ist und hier – losgelöst vom einzelnen Schuldvertrag und Schuldverhältnis – dargestellt wird. Die Darstellungsweise ist daher notwendigerweise – wie in jedem „Allgemeinen Teil” – abstrakt.
SchR: Recht der Schuldverträge und sonstigen Schuldverhältnisse
Im Rechtsleben begegnen uns diese Fragenbereiche dagegen konkret: Etwa als Schuld oder Forderung des Herrn B aus einem Kaufvertrag mit Frau A. – Oder: Die Leistungspflicht des Schlossers A, der einen Rohrbruch zu reparieren hat. Oder: Das Arbeitsverhältnis zwischen der Krankenschwester M und einem Krankenhaus.
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2. Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen
Literaturquelle
§ 859 ABGB umschreibt – wie wir gehört haben – die persönlichen Sachenrechte (= Schuldrecht) als Rechtsverhältnisse, „vermöge welcher eine Person [= der Schuldner] einer anderen [= dem Gläubiger] zu einer Leistung verbunden ist” und fügt hinzu, dass sich diese Leistungspflicht entweder:
§ 859 ABGB
• „ unmittelbar auf ein Gesetz [zB Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern oder vice versa; §§ 140, 166, 143 ABGB];
• oder auf ein Rechtsgeschäft [zB KaufV];
• oder auf eine erlittene Beschädigung” [zB deliktische Schädigung = Schadenersatz: §§ 1293 ff ABGB] gründet; dazu .
Wir unterscheiden daher – vergröbernd:
Schuldverhältnisse aus Vertrag (obligationes ex contractu) und
Schuldverhältnisse aus Delikt (obligationes ex delicto).
Alle entstandenen Schuldverhältnisse – vertragliche wie gesetzliche (also auch Deliktsobligationen) – genießen als rechtliche Sonderbeziehungen einen besonderen (schadenersatz)rechtlichen Schutz. Dieser äußert sich einerseits darin, dass:
Rechtliche Sonderbeziehungen
• die Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a ABGB zum Tragen kommt (im Gegensatz zur Besorgungsgehilfenhaftung des § 1315 ABGB für den deliktischen Bereich → KAPITEL 10: § 1315 ABGB: Besorgungsgehilfenhaftung) und zudem grundsätzlich
• die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB (im Gegensatz zur normalen Beweislast des § 1296 ABGB) gilt → KAPITEL 10: Beweislast.
Die Römer umschrieben – griechisch und orientalisch vermittelt – die rechtliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner bildhaft als rechtliches Band: Obligatio est iuris vinculum, quo necessitate adstringimur alicuius solvendae rei secundum nostrae civitatis iura (Justinian); vgl noch CodTher III 1 Num 3. Sie betonten bereits, dass (bestimmte) schuldrechtliche Verpflichtungen durch bloße Willensübereinstimmung / Konsens entstehen, sei es bei Kauf, Miete, Gesellschaftsvertrag oder Auftrag; Konsensualverträge. Anders die Realverträge! SIEHE Kap 3......
Schuldverhältnisse, die auf Rechtsgeschäft beruhen, gründen in der Vertragsfreiheit (die eigentlich Rechtsgeschäftsfreiheit heißen müsste) und der Privatautonomie → KAPITEL 5: Vertragsfreiheit und Privatautonomie. Wir sprechen dabei vom Prinzip der Selbstgestaltung durch die Parteien des Rechtsgeschäfts; W. Flume, F. Gschnitzer. – Vertragsfreiheit und Privatautonomie werden aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Selbstbestimmung abgeleitet, was derzeit nur umständlich und nicht ideal möglich ist. Ein neues Verankern dieses Prinzips in der Verfassung wäre daher erstrebenswert.
Privatautonomie als Prinzip der Selbstgestaltung
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3. Zur Abgrenzung von Schuld- und Sachenrecht
Abzugrenzen gilt es das Schuldrecht – aus praktischen wie didaktischen Gründen – insbesondere vom Sachenrecht, mit dem es aber in vielfältiger Verbindung und Wechselwirkung steht: zB Kauf – Eigentumsübertragung!
Zur Gegenüberstellung der funktionalen und inhaltlichen Unterschiede zwischen Schuld- und Sachenrecht vgl die Folie in → KAPITEL 8: Gegenüberstellung: SachenR ¿ Schuldrecht. – Zur Lehre von Titel und Modus SIEHE Kap 2......


Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen
Abbildung 7.1:
Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen


Das Schuldrecht
Abbildung 7.2:
Das Schuldrecht
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II. Schuld und Forderung – Schuldvertrag und Schuldverhältnis – Schuld und Haftung
1. Schuld und Forderung
Gschnitzer formuliert einprägsam: „Schuld ist die Verpflichtung einer Person [des Schuldners] gegenüber einer andern Person [dem Gläubiger] zu einer Leistung; Forderung das entsprechende Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung. Schuld und Forderung sind also dasselbe, von zwei Seiten betrachtet.”
Der Gläubiger besitzt danach ein Recht auf (die) Leistung des Schuldners; wir sagen, er hat ein Forderungsrecht oder einen Anspruch (auf die Leistung); er fordert. – Den Schuldner trifft die Verbindlichkeit /Pflicht zu einer Leistung(an den Gläubiger); er schuldet sie.
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2. Schuldvertrag und Schuldverhältnis
Der zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossene Schuldvertrag erzeugt häufig nicht nur eine, sondern mehrere oder sogar viele – uU wiederkehrende – Leistungsansprüche und -pflichten; vgl die folgenden Beispiele. Die Gesamtheit dieser Rechte / Ansprüche und Pflichten zwischen den Parteien eines konkreten Schuldvertrags – also dieses Spektrum von Rechten und Pflichten – wird als Schuldverhältnis bezeichnet.
Schuldverhältnis
Besonders deutlich wird der Unterschied von Schuldvertrag (= Grundgeschäft iSv Grundlage, Basis des Schuldverhältnisses) und Schuldverhältnis bei den Dauerschuldverhältnissen, was die idF angeführten Beispiele von Miete und Arbeitsvertrag deutlich machen sollen.
Dauerschuldverhältnisse
So etwa bei der Miete, wo zB monatlich (immer wieder) Mietzinsansprüche und Mietzinszahlungspflichten entstehen. Dazu treten dauernd auf jeder Seite weitere Pflichten: zB die Pflicht des Mieters auf pflegliche Behandlung des Mietobjekts / Mobiliars und Ausbesserungs- und Reparaturpflichten auf Vermieterseite. Der einzelne Mietzinsanspruch kann verjähren (vgl die Diktion des § 1480 ABGB – „Forderungen … erlöschen in [3 J]; … – und damit dessen 2. HalbS und § 1486 Z 4 ABGB: „Das Recht selbst in 30 Jahren”), zediert oder verpfändet werden. Eine vereinbarte Wertsicherung gibt das Recht, den Mietzins unter bestimmten Voraussetzungen zu valorisieren → KAPITEL 15: Wertsicherung. Insbesondere bestehen aber idR beidseitige Kündigungsmöglichkeiten, also kontinuierliche Gestaltungsrechte hinsichtlich der Beendigung des bestehenden Schuldverhältnisses. Aber auch eine „ganze” Partei des Schuldverhältnisses, zB der Vermieter, kann durch Vertragsübernahme (→ KAPITEL 14: Die Vertragsübernahme) ausgewechselt werden; vgl auch § 1120 ABGB: Veräußerung der Bestandsache. – Neben dem Austausch einer Partei im Schuldverhältnis (mit all ihren Rechten und Pflichten! zB: Eintrittsrecht nach den §§ 12 und 14 MRG → KAPITEL 6: Was regelt das MRG? ¿ Überblick) kennt die Mietrechtspraxis auch das gespaltene Schuld(Miet-)verhältnis, wozu folgendes zu sagen ist: Die Unterscheidung von Schuldvertrag und Schuldverhältnis einerseits und zwischen den daraus entspringenden Rechten und/oder Pflichten andererseits ist für das Verständnis des gespaltenen Mietverhältnisses wichtig. Der typische Sachverhalt für die Entstehung eines gespaltenen Mietverhältnisses ist folgender: Ein eingemietetes Unternehmen wird zB veräußert. Da die Lage – und damit die Mietrechte – für das Unternehmen wesentlich ist, soll auch der Unternehmenskäufer „Mieter” der rechtlich geschützten Unternehmensräumlichkeiten werden. Eine vollständige Überbürdung der Rechtsstellung des Mieters (dh der aus dem Mietvertrag entspringenden Rechte und Pflichten!) ist aber nur mit Zustimmung des Vermieters möglich (zur Vertragsübernahme → KAPITEL 14: Die Vertragsübernahme), die jedoch nicht immer zu erlangen ist. Daher hat sich als Ausweg in der Praxis folgende Vorgangsweise herausgebildet: Der bisherige Mieter (= Verkäufer des Unternehmens) überträgt seine Mietrechte (!), mittels Zession an den Unternehmenskäufer, bleibt aber selbst noch Schuldner / Verpflichteter aus dem ursprünglichen Mietvertrag, denn auch die Schuldübernahme (→ KAPITEL 14: Der eigentliche Schuldnerwechsel) bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Dadurch entsteht eine „Spaltung” des (bisher einheitlichen) Mietverhältnisses auf Mieterseite: Die Mietrechte stehen nunmehr dem (Unternehmens)Käufer zu, während für die Verbindlichkeiten (insbesondere den Mietzins) noch der ursprüngliche Mieter, also der (Unternehmens)Verkäufer, einzustehen hat. – § 46a Abs 5 MRG versucht eine Sanierung des gespaltenen Mietverhältnisses: Anerkennung des „neuen” Mieters durch den Vermieter bei gleichzeitiger Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 MRG.
Miete
Seit Juli 2000 können im Fall der Neuvermietung alle Geschäftslokale befristet vermietet werden. In diesem Fall kann der Mieter dann sein Unternehmen aber nicht mehr (ohne weiteres) verkaufen, denn er könnte dann nur mehr seine befristete Rechtsstellung in Bezug auf das Mietverhältnis übertragen.
Ein Arbeitsvertrag begründet für beide Parteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, eine Reihe grundlegender Rechte und Pflichten; vor allem die Pflicht des Arbeitnehmers zu persönlicher Arbeitsleistung unter Weisung des Arbeitgebers und – korrespondierend dazu – die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung. Diese Ansprüche, insbesondere die der Arbeitsleistung und Entgeltzahlung, werden immer wieder fällig; Monat für Monat: Monatslohn. Dazu kommen Ansprüche auf Urlaub, Abfindung oder Pflegefreistellung. Den Arbeitgeber treffen ferner Fürsorgepflichten, Arbeitnehmer sog Treuepflichten, wie die Verschwiegenheitspflicht oder ein Konkurrenzverbot. Für beide Seiten bestehen Kündigungsmöglichkeiten. – All das zusammen genommen macht das Arbeitsverhältnis aus. Zum Arbeitsvertrag → KAPITEL 12: Der Arbeitsvertrag.
Arbeitsvertrag
Kurz: Aus dem Schuldvertrag entsteht das Schuldverhältnis. Das gilt sinngemäß auch für Rechtsgebiete außerhalb des Schuldrechts, etwa das Familienrecht, wo aus dem Ehevertrag das eheliche Verhältnis zwischen den Gatten (mit vielfältigen wechselseitigen Rechten und Pflichten) entsteht. Im Sachenrecht entsteht bspw aus dem Vertrag, mit dem Wohnungseigentum begründet wird, die auf lange Zeit angelegte WE-Gemeinschaft (§ 13c Abs 1 WEG 1975 = § 18 WEG 2002) → KAPITEL 8: Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht.
Beispiele
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3. Schuld und Haftung – Naturalobligationen
Wer etwas schuldet, haftet heute grundsätzlich auch (elbst) für die korrekte Erfüllung seiner Verbindlichkeit; dh es steht nicht in seinem Belieben, ob er das Geschuldete leistet, also zahlt oder nicht. – Gschnitzer: „Der Schuldner schuldet, soll leisten, ist zu leisten verpflichtet [Leistensollen]. Er haftet aber auch, muss leisten, kann zur Leistung gezwungen werden [Einstehenmüssen].”
Leistensollen und Einstehenmüssen
Zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen im Zivilprozess () und mittels Mahnverfahren, als vereinfachter Art Geldansprüche bis 100.000 S (~ 7.265 ı) einzuklagen. – Zum Recht als organisierter Zwang → KAPITEL 1: Frieden und Ordnung als Rechtsfunktionen.
Es war aber nach mancher Meinung nicht immer so, dass der, der schuldete, auch selbst dafür haftete. Die für das moderne (Privat)Recht charakteristische innere Verknüpfung von Schuld und Haftung fehlte mitunter in frühen Recht(sordnung)en. Sollte in ihnen ein Schuldner nicht nur (schuldrechtlich) verpflichtet werden, sondern auch persönlich haften, musste diese Haftung durch einen zusätzlichen Rechtsakt begründet oder doch bestärkt werden. Fraglich bleibt, ob dieser zusätzliche Rechtsakt nicht bloß der konkreten Rechtsdurchsetzung diente und diese absicherte.
Verknüpfung von Schuld und Haftung
Das alte germanische und deutsche Recht baute noch auf der Trennung von Schuld und Haftung auf und kannte bspw die sog Vergeiselung für eigene oder fremde Schuld als persönlichen Haftungsgrund. In alten Recht(sordnung)en bestand nämlich eine persönliche unmittelbare Haftung nur für begangene Delikte.
Die Entdeckung der in alten Rechten bestehenden Unterscheidung von Schuld und Haftung stellt eine Leistung germanistischer Rechtshistorie dar; Karl v. Amira, Otto v. Gierke. Diese Einsicht führte zur Entdeckung der hier aufgezeigten Unterscheidung im altgriechischen, babylonischen und schließlich auch im römischen Recht (R. Hübner).
Leistet der Schuldner das, was er schuldet, nicht, kann der Gläubiger seinen Anspruch zwangsweise durchsetzen. Diese zwangsweise gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit des Gläubigeranspruchs mittels Prozess und Exekution wird Haftung genannt.
Haftung
Selbsthilfe ist in diesem Zusammenhang heute – wie wir wissen – nur mehr ausnahmsweise gestattet; vgl §§ 19, 344 ABGB → KAPITEL 3: Zum Begriff erlaubter Selbsthilfe: § 19 ABGB. Früher, als der Staat und seine Organe noch schwach waren, konnte Selbsthilfe vertraglich vereinbart werden.
Erwirkt der Gläubiger im Prozess gegen seinen Schuldner ein stattgebendes Urteil, stellt dieses für ihn einen Exekutionstitel dar. Die Exekutionstitel sind in § 1 EO aufgezählt → KAPITEL 19: Exekutionstitel. Der Anspruch ist nun gerichtlich festgestellt (sog Judikatschuld) und dient nunmehr dem Gläubiger 30 Jahre (!) lang als rechtliche Basis der Exekution. Dabei haftet dem Gläubiger im Rahmen der Exekutionsführung grundsätzlich das gesamte, also auch das private, Schuldnervermögen. Man spricht deshalb von persönlicher Haftung des Schuldners, im Gegensatz zu bloßer Sachhaftung → KAPITEL 15: Sachhaftung. – Der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner kann durch dritte Personen „befestigt”, dh zusätzlich gesichert werden; etwa durch Bürgschaft, Pfandbestellung oder Garantieübernahme → KAPITEL 15: Überblick.
Urteil = Exekutionstitel
Gschnitzer weist darauf hin, dass die Termini Schuld und Haftung nicht nur iSv Leistensollen und Leistenmüssen verstanden werden. So bedeutet „Haftung” im Schadenersatzrecht schlechthin die Ersatzpflicht des Schädigers, zB des Tierhalters nach § 1320 ABGB. – Darüber hinaus wird Haftung auch iSv Verantwortlichkeit gebraucht: Haftung für eigenes und fremdes Verschulden (§§ 1313a und 1315 ABGB); Bürge oder Garant haften ebenfalls für eine fremde Schuld. Auch in diesen Fällen kommt es demnach zu einer Trennung von Schuld und Haftung.
Schuld und Haftung treten auch im modernen Recht – wie wir gehört haben – zwar idR, aber nicht immer gemeinsam, dh funktional verschränkt, auf. Neben dem Regelfall gibt es Fälle, in denen etwas zwar geschuldet, nicht jedoch dafür gehaftet wird; Fälle von Schuld ohne Haftung. Die Naturalobligationen oder unvollkommene/natürliche Verbindlichkeiten sind ein solcher Fall. Das Gesetz lässt zwar die Erfüllung des Geschuldeten durch den Schuldner zu, weil dieser die Leistung nach wie vor schuldet, versagt dem Gläubiger aber die gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung.
Naturalobligationen
Naturalobligationen sind zwar zahlbar, aber nicht mehr (ein)klagbar und daher auch nicht mittels Exekution durchsetzbar.
Merkformel
Literaturquelle
Woraus entstehen Naturalobligationen?
Beispiele
• Aus verjährten Schulden (§ 1432 ABGB), wobei die Verjährung nach § 1502 ABGB im Prozess eingewendet werden muss und nicht von Amts wegen beachtet wird → KAPITEL 13: Die Verjährung.
Eine versehentlich vom Schuldner bezahlte verjährte Schuld kann daher nicht zurück gefordert werden. Sie wurde ja noch geschuldet!
• Für Schulden, „welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig” sind (formungültige Schulden) statuiert § 1432 ABGB, dass solche Schulden durch Erfüllung geheilt werden. Dazu auch → KAPITEL 15: Die Heilung von Formmängeln: § 1432 ABGB.
• Aus Spiel- und Wettschulden, wenn sie bloß versprochen und nicht auch tatsächlich erbracht oder hinterlegt wurden; §§ 1271, 1272 ABGB → KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte: Glücksverträge. – Nach § 1174 Abs 2 ABGB (→ KAPITEL 5: Die Kondiktionstypen des ABGB) kann aber ein für ein verbotenes Spiel gewährtes Darlehen nicht zurückverlangt werden.
• Aus Forderungsausfällen von Gläubigern im Ausgleich oder Zwangsausgleich ihres Schuldners; § 53 Abs 1 AO und § 156 Abs 1 KO. Vgl aber → KAPITEL 19: Zwangsausgleich: EvBl 1991/25.


Schuldvertrag und Schuldverhältnis (1)
Abbildung 7.3:
Schuldvertrag und Schuldverhältnis (1)


Schuldvertrag und Schuldverhältnis (2)
Abbildung 7.4:
Schuldvertrag und Schuldverhältnis (2)


Schuld und Forderung
Abbildung 7.5:
Schuld und Forderung


Schuld und Haftung (1)
Abbildung 7.6:
Schuld und Haftung (1)


Schuld und Haftung (2)
Abbildung 7.7:
Schuld und Haftung (2)


Schuld und Haftung (3)
Abbildung 7.8:
Schuld und Haftung (3)


Schuld und Haftung (4)
Abbildung 7.9:
Schuld und Haftung (4)
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III. Der Inhalt des Schuldverhältnisses: Leistung/Erfüllung/Zahlung
1. Arten der Leistung: Tun und Unterlassen
Schuldinhalt ist die Leistung des Schuldners. Diese „Leistung” kann in einem ganz verschiedenen (äußeren) Verhalten des Schuldners bestehen: – der Kaufmann oder Händler schuldet und liefert die verkaufte Ware (zB einen Pkw); – die Werkstätte repariert eine defekte Stereoanlage; – eine Telefonistin arbeitet in der Vermittlung und erbringt so ihre Leistung usw.
Allgemeiner ausgedrückt lässt sich sagen: Die zu erbringende „Leistung” kann in einem (positiven) Tun oder einem (negativen) Unterlassen bestehen; zB einer Unterlassungspflicht aufgrund einer vereinbarten Konkurrenzklausel oder eines gesetzlichen Konkurrenzverbots → KAPITEL 11: Rspr-Beispiele.
Tun oder Unterlassen
Wichtige Unterlassungspflichten beinhalten zahlreiche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten; zB von Ärzten, Psychotherapeuten, Rechtsanwälten und Steuerberatern. – Im Servitutsvertrag (→ KAPITEL 8: Rechtserwerb: § 380 ABGB) räumt der Eigentümer des dienenden Grundstücks dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks zB ein Geh- oder Fahrrecht ein. Die „Leistung” des Eigentümers des dienenden Grundstücks besteht hier in einem Unterlassen bestimmter (ihm an und für sich zustehender) Eigentumsausübungsrechte. – Die (negative) „Leistung” beim Unterlassen besteht darin, dass vereinbarungsgemäß auf etwas verzichtet wird, wozu man sonst berechtigt wäre.
Unterlassungspflichten
Zu den wichtigen gesetzlichen Konsequenzen der Übernahme einer vertraglichen Leistungspflicht seitens des Schuldners für seine Beweislast (§ 1298 ABGB) → KAPITEL 10: Konsequenzen.
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2. Unterlassungspflichten
Der Unterlassungsanspruch ist eine Rechtsfigur des (materiellen) Privatrechts, nicht des (formellen) Prozessrechts.
Als Voraussetzungen der Unterlassungsklage werden heute gefordert:
Unterlassungsklage
• entweder eine anhaltende / fortdauernde Störung oder
• das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.
Unterlassungspflichten spielen sowohl aus Vertrag / ex contractu wie ohne einen solchen / ex delicto eine Rolle. Als Beispiel einer vertraglichen Unterlassungspflicht sei eine vereinbarte Konkurrenzklausel erwähnt, als Beispiel einer gesetzlichen Unterlassungspflicht das Konkurrenzverbot des § 112 HGB. Als Beispiel für deliktische Unterlassungspflichten wird auf die Haftung aus einer Garantenstellung (→ KAPITEL 10: Zur Haftung aus einer Garantenstellung) oder bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (→ KAPITEL 6: Ausdehnung auf Verkehrssicherungspflichten) hingewiesen. – § 364c ABGB regelt ein „vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot”.
Zulässig ist nach hM aber auch schon eine vorbeugende Unterlassungsklage, die sich gegen eine drohende Verletzung / Gefährdung dinglicher, absoluter oder obligatorischer Rechte richtet. Gefordert wird dafür eine ernstzunehmende „Begehungsgefahr” (D. Medicus).
Vorbeugende Unterlassungsklage
Einfache oder vorbeugende Unterlassungsklagen spielen bspw im Nachbarrecht eine Rolle (§§ 364, 364a und b ABGB: Immissionen → KAPITEL 8: Die Immissionen ¿ Überblick; § 523 ABGB: Negatorienklage; § 339 ABGB iVm §§ 454 ff ZPO: Besitzstörungsklage → KAPITEL 3: Gerichtlicher Besitzschutz). – Ausdrücklich erwähnt wird der Unterlassungsanspruch in § 43 ABGB (Namensrecht / Persönlichkeitsrecht → KAPITEL 4: Wie werden Persönlichkeitsrechte geschützt?) oder in den §§ 1 und 9 ff UWG. – Dem AHG fehlen Unterlassungsansprüche betroffener Geschädigter. Das haben der Sri Chinmoy-Fall und der Platzbenennungsfall deutlich gemacht. Da sich der OGH weigert, diese gesetzliche Lücke judikativ mittels § 7 ABGB zu schließen, ist der Gesetzgeber aufgerufen → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
Die Unterlassungsklage setzt kein Verschulden voraus; vgl § 43 ABGB. – Liegt aber Verschulden vor, kann neben der Unterlassung auch Schadenersatz begehrt werden. Die Unterlassungsklagen gehören zivilprozessual zu den Leistungsklagen → KAPITEL 19: Rechtsmittelklagen.
Kein Verschulden nötig
Auch die Verletzung von Schutzgesetzen verpflichtet – neben der Leistung von Schadenersatz (bei Verschulden) – zur Unterlassung; vgl EvBl 2002/32: Finanzstrafverfahren.
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3. Verknüpfung von Leistungspflichten
Beim Kauf (→ KAPITEL 2: Gegenseitige Pflichten aus dem Kaufvertrag ¿ Das Synallagma) wurde kurz auf den Begriff Synallagma eingegangen und zwischen genetischem, konditionalem und funktionellem Synallagma unterschieden. Der Begriff steht heute als Synonym für die bei entgeltlichen Verträgen ausgeprägte und notwendige Verschränkung beider Leistungsverpflichtungen (Gegenseitigkeit); vgl das römische Recht: do ut des.
Synallagma
Vgl dazu auch → KAPITEL 5: Ein-, zwei- und mehrseitige Willenserklärungen: Einteilung der Rechtsgeschäfte. – Der Begriff Synállagma stammt aus dem (Alt)Griechischen und bedeutete zunächst bloß: Geschäft, Vertrag, Übereinkunft; später wurde ihm die Bedeutung „Austausch” beigelegt.
Die Leistungspflichten der Vertragsparteien sind von unterschiedlicher Natur, Haupt- und Nebenpflichten sind zu unterscheiden.
Haupt(leistungs)- und Neben(leistungs) pflichten
Die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei entgeltlichen Verträgen umfasst primär die Haupt(leistungs)pflichten; also bspw beim Kauf, den Austausch von Kaufgegenstand und Kaufpreis. Daneben bestehen immer wieder auch Neben(leistungs)pflichten, die das Erbringen der Hauptleistung ermöglichen, unterstützen, aber auch denkbaren Schaden oder Nachteile von Vertragspartnern abhalten sollen. – Zu erinnern ist daran, dass schon die Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts von Gesetzes wegen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten entstehen lässt, ohne dass die Parteien dies vereinbaren müssen → KAPITEL 6: Cic ¿ culpa in contrahendo.
Zum Sinn von Neben(leistungs)pflichten vgl schon → KAPITEL 2: Haupt- und Nebenpflichten beim Kaufvertrag. Dort wird auf das Entstehen von Neben(leistungs)pflichten durch Treu und Glauben kurz eingegangen.
Sie bestimmen den konkreten Vertragstypus : etwa: Kauf oder Tausch; Darlehen, Schenkung oder Leihe; Dienst- oder Werkvertrag. – Je nach Ausgestaltung der Hauptleistungspflicht wird zwischen einseitig und zwei- oder wechselseitig verpflichtenden Verträgen unterschieden.
Hauptleistungspflichten
Sie können wiederum:
Neben(leistungs)pflichten
gesetzlich festgelegt sein;
so sind Ärzte nach § 51 ÄrzteG zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen / sog Krankengeschichte verpflichtet und idF zu ihrer Heraus- und/oder Bekanntgabe sowie nach § 54 ÄrzteG zur Wahrung des Berufsgeheimnisses / ärztliche Schweigepflicht → KAPITEL 10: Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflichten.
• oder sich aus dem Vertrag ergeben, also konkret vereinbart werden; vertraglich können sie sich auch aus § 914 ABGB ergeben: Übung des redlichen Verkehrs.
Besitzen Neben(leistungs)pflichten Entgeltcharakter (sind sie Teil der Entgeltberechnung) spricht man von äquivalenten oder selbständigen Neben(leistungs)pflichten. Sie sind dann Teil von Leistung und Gegenleistung und ihre Verletzung löst bspw ebenso Schuldnerverzug und damit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag aus (§ 918 ABGB), wie die Verletzung von Hauptpflichten.
Äquivalente Neben(leistungs)pflichten
Sie besitzen für den Gläubiger dagegen keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert, sondern wollen vornehmlich den Erfolg der Hauptleistung fördern und sichern; zB Gebrauchsanweisung, Reparatur- oder Serviceanleitung oder Versendung der Ware, Vorbereitung der Hauptleistung. Während selbständige Nebenleistungen unabhängig von der Hauptleistung einklagbar sind, gilt das für unselbständige Nebenleistungen nicht, da ihnen nur eine untergeordnete / dienende Aufgabe zukommt. Ihre Verletzung kann aber schadenersatzpflichtig machen.
Unselbständige Nebenleistungen
Die Abgrenzung von Haupt- und Neben(leistungs)pflichten kann bei atypischen Verträgen Schwierigkeiten bereiten (Beweislast!), wozu kommt, dass Neben(leistungs)pflichten in der Form von Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten immer wieder erst von der Rspr entwickelt werden müssen.
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
E des dtBGH 3.12.1998, ZR 63/96, Der Betrieb 1999, 1493: Warnpflicht des Autohändlers im Hinblick auf einen bevorstehenden Modellwechsel, der technische Verbesserungen bringt. Solche (von der Rspr entwickelte Nebenpflichten in Form von) Aufklärungspflichten besitzenaber über den Autohandel hinaus Bedeutung; zB im Buch- (Neuauflage!), Elektro-, Maschinen- oder Computerhandel.
SZ 55/7 (1982): Gastwirt verwahrt Kfz seines Gastes; Verwahrung als selbständige Nebenpflicht des Gastaufnahmevertrags → KAPITEL 3: Gesetzliche Gastwirtehaftung. (Diese Pflicht unterliegt nicht den gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen!)
Zur Verletzung der Warnpflicht beim Werkvertrag (§ 1168a Satz 3 ABGB) → KAPITEL 12: Verletzung der Warnpflicht: § 1168a und die dort angeführten Beispiele. – Zu den sog positiven Vertragsverletzungen → KAPITEL 7: Zur sog positiven Vertragsverletzung (Link).
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4. Bestimmtheit der Leistung
Wir haben schon beim Kaufvertrag gehört, dass seine Perfektion Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis voraussetzt und dass der Kaufpreis bestimmt oder doch bestimmbar sein muss. – Die Forderung nach Bestimmtheit der Leistung gilt aber nicht nur für den Kaufvertrag, sondern für alle Verträge. Nicht hinreichende Leistungsvereinbarung lässt den Vertrag gar nicht gültig entstehen; § 869 ABGB: Wahre Einwilligung.
Leistungsvereinbarungen müssen bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen; sonst könnte später nicht auf die jeweilige (konkret geschuldete) Leistung gedrungen, geklagt und die Leistung daher nicht durchgesetzt werden. – Dieser Gedanke findet sich deshalb auch in § 936 ABGB (Vorvertrag → KAPITEL 6: Der Vorvertrag: § 936 ABGB): „ ... wesentliche[n] Stücke des Vertrages bestimmt ...”.
Bestimmt oder doch bestimmbar
Die Kriterien der Bestimmtheit der Leistung gelten für das bürgerliche und das Handelsrecht.
„Bestimmtheit“ gilt für ABGB und HGB
So müssen beim Kauf Gegenstand / Ware und Preis wenigstens objektiv bestimmbar sein. Mangels ausdrücklicher Bestimmung des Preises gilt im praktischen Rechtsleben oft ein Markt- oder Börsenpreis oder der ortsübliche Preis als vereinbart → KAPITEL 2: Preisbestimmungsmodalitäten.
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5. Leistungszeit und Leistungsort
Die für das Erbringen der Leistung wichtige Leistungs- oder Erfüllungszeit und der Erfüllungs- oder Leistungsort ergeben sich entweder:
• „aus dem Vertrag” (selbst);
• oder doch „aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts” (Handkauf beim Bäcker oder Behandlung beim Therapeuten; der Behandlungsvertrag mit Arzt / Ärztin inkludiert uU auch Hausbesuche);
• oder letztlich „aus dem Gesetz”; §§ 904, 905 ABGB.
Zu Begriff und Inhalt der Fälligkeit und ihrer Bestimmung → Fälligkeit, Mahnung, Stundung, Kreditierung
Für jede vereinbarte Leistung müssen Zeit und Ort ihrer Erbringung wenigstens bestimmbar sein. Bei einem Kauf ist zB zu vereinbaren, ob der Verkäufer den Kaufgegenstand (zB Möbel) zu überbringen hat (Bringschuld) oder ob der Käufer die Ware beim Verkäufer abzuholen hat (Holschuld).
Bring- oder Holschhuld
Manche Leistungsangebote sind gerade deshalb günstiger, weil der Käufer die Ware selber abholt und transportiert, also eine Holschuld vereinbart wird; zB IKEA. – Im Rahmen einer Leistungsbeziehung kann eine primär bestehende Holschuld in eine Bringschuld umgewandelt werden.
Kurz: Für Schuldner und Gläubiger ist es wichtig, zu bestimmen, wann und wo die jeweilige Leistung erbracht werden muss, wobei hier auch Verkehrssitte und Handelsbrauch eine wichtige Rolle spielen. Denn danach muss jede Seite ihre Vorkehrungen treffen; zB der (Sach)Schuldner, um die Leistung zu erbringen (zB Möbel bestellen oder herstellen und die Finanzierung und den Transport organisieren); der Gläubiger (zB Käufer), um sie in Empfang zu nehmen (Lagerung etc), zu verwenden und seine Gegenleistung (den Kaufpreis) bereitzustellen.
Hauszustellungen, dh vertraglich vereinbarte Bringschulden, nehmen zu. Vor allem Lebensmittel-Zustelldienste werden von Großverkäufern direkt an Konsumenten geliefert. Es entstehen – zB auch als Dienstleistungen im Rahmen der Altenpflege – eigene oder firmenzugehörige Zustelldienste; zB: Express Mail Service (EMS) oder Merkur – Ihr Zustelldienst. Die Gratishauszustellung hängt idR von einem Mindestbestellwert ab (etwa 35 ı).
Bringschuld und Holschuld sind danach Varianten der Bestimmung des Erfüllungsorts. Bei der Bringschuld trifft den Schuldner die Pflicht, die geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen. Erfüllungsort ist hier der Wohnort oder die Niederlassung des Gläubigers. Bei der Holschuld muss sich der Gläubiger seine Leistung dagegen beim Schuldner holen. Erfüllungsort ist hier der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners. – Zu beachten ist, dass im Zweifel nach § 905 Abs 1 ABGB eine Holschuld anzunehmen ist.
Beispiel
Leistungszeit und Leistungsort gelten grundsätzlich sowohl für den Schuldner wie den Gläubiger, werden aber nicht selten unterschiedlich für beide Seiten festgelegt.
Bedeutung für Schuldner und Gläubiger
So erbringt beim Leibrentenvertrag (§§ 1284-1286 ABGB) der Verkäufer seine Leistung – etwa eine Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft und/oder einem Unternehmen – unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, während der Käufer seine Gegenleistung (in Geld) vereinbarungsgemäß in zeitlich bestimmten Teilleistungen (etwa monatlich oder halbjährig) erbringt, wozu noch die Besonderheit des Glücksvertragscharakters (→ KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte) des Leibrentenvertrags kommt. – Vgl auch → KAPITEL 2: Leibrentenvertrag. Natürlich wird es in so einem Fall sinnvoll sein, dass sich der Verkäufer rechtlich zusätzlich absichert; sich etwa eine Restkaufpreishypothek einräumen lässt → KAPITEL 2: Sicherungsmöglichkeiten beim Liegenschaftskauf? und → KAPITEL 15: Das Pfandrecht.
Leibrentenvertrag
Das Handelsrecht bestimmt in § 358 HGB einheitlich für Gläubiger und Schuldner: „Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.”
Handelsrecht
§ 359 HGB: (1)
(1) „Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.”
(2) „Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.”
Als Leistungszeit wird entweder ein Leistungszeitpunkt (zB der 9. November; allenfalls noch näher bestimmt: wie 12 Uhr) oder ein Leistungszeitraum vereinbart; etwa: Lieferung in der 42. Woche oder im Monat Februar oder noch weiter gefasst: Frühling 2003. In einem solchen Fall ist der konkrete Leistungstermin (also der genaue Lieferzeitpunkt) später erst noch einvernehmlich festzulegen; denn der Schuldner braucht idR den Gläubiger zur Erfüllung.
Leistungszeit
Beispiel
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6. Nichterfüllung und Schlechterfüllung
Der Schuldner hat seine Leistung erbracht, wenn er alles ihm – nach Vertrag und/oder Gesetz – Obliegende getan hat. Leistet der Schuldner nicht, nicht rechtzeitig odernicht am rechten Ort oder auf die richtige Weise, gerät er in (Schuldner)Verzug / Nichterfüllung; vgl die Legaldefinition des § 918 ABGB. Leistet er zwar, aber zB inhaltlich, dh qualitativ schlecht, hat er dafür einzustehen; Gewährleistung / Schlechterfüllung → Gewährleistung als „Schlecht-Erfüllung“
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7. §§ 904 und 905 ABGB
Diese Paragraphen treffen subsidiäre Regeln zur Bestimmung von Leistungszeit und Leistungsort. Subsidiär insoferne als sie nur zur Anwendung gelangen, wenn die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben.
IdR vereinbaren die Vertragsparteien selbst im Vertrag oder in AGB Leistungszeitund -ort. Das Gesetz trifft aber auch Vorsorge dafür, wenn die Parteien das nicht tun. Wir haben gehört, dass es zB für einen gültigen Kaufvertragsabschluss zwar nötig ist, Kaufgegenstand und Kaufpreis zu bestimmen, nicht aber die uns hier interessierenden Punkte der Leistungszeit und des Leistungsortes anzusprechen und festzulegen → KAPITEL 2: Einigung über Nebenpunkte?. Tun die Parteien dies nicht, tritt an die Stelle der fehlenden Partei(en)vereinbarung die gesetzliche Regelung; konkret § 904 (Leistungszeit) oder § 905 ABGB (Leistungsort). Gesetz lesen!
Fehlende Parteivereinbarung
Durch die dispositivrechtliche Ergänzung wird die ansonsten (durch die fehlende Parteiabrede) bestehende Unvollständigkeit und Unsicherheit in Bezug auf Zeit und Ort der Leistung beseitigt; gesetzliche Lückenschließung einer vertraglichen Lücke. Zur Funktion des Dispositiv- oder nachgiebigen Rechts → KAPITEL 1: Nachgiebiges und zwingendes Recht.
Wichtig für die Bestimmung der Leistungszeit nach dem Gesetz ist vor allem der erste Satz des § 904 ABGB, wonach dann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]”, diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden” kann.
§ 904 Satz1 ABGB
Für den Erfüllungsort bestimmt § 905 Abs 1 ABGB:
§ 905 Abs 1 ABGB
„Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung [= Vertrag] noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes [= zB Friseur, Baumeister] bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hat, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung ....”
Nach § 361 HGB gelten im Zweifel auch für Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen die Regeln des Erfüllungsortes. – Zur Bedeutung von Leistungszeit und Leistungsort bei Schickschulden (→ Die Schickschuld) und Geldschulden → Die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
§ 905 Abs 1 ABGB weist uns noch auf etwas anderes hin: Leistungszeit, Leistungsort und Leistungsart können durch die Parteien nicht nur ausdrücklich festgelegt werden, sondern sich auch aus „der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes” ergeben.
Bestimmung aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts
So ist die Hochzeitstorte rechtzeitig zum Hochzeitsessen und nicht am Tag danach zu liefern und darüber hinaus muss das uU kunstvolle Gebilde dorthin geliefert werden, wo die Feier stattfindet. Ähnliches gilt für Warenlieferungen für bestimmte Anlässe: Christbaumschmuck, Frühjahrsmode oder ein Kranz für ein Begräbnis.
Eine besonders wichtige Rolle spielt die Frage der Leistungszeit beim Fixgeschäft des § 919 ABGB (→ Das Fixgeschäft: § 919 ABGB und § 376 HGB), das ebenfalls ausdrücklich vereinbart sein muss oder sich aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäfts ergeben kann.
Fixgeschäft
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8. Nachgiebiges und zwingendes Recht
Im Zusammenhang mit dem eben beschriebenen Mechanismus, dass das Gesetz eine fehlende, aber notwendige Parteienvereinbarung ersetzt – hier die Erfüllungszeit oder den Erfüllungsort, ist an einen wichtigen Begriff zu erinnern: den des Dispositiv- oder nachgiebigen Rechts (ius dispositivum). Dispositivrecht gelangt nämlich nur zur Anwendung, wenn die Parteien von ihrer konkreten Gestaltungsmöglichkeit im Vertrag keinen Gebrauch gemacht haben und dadurch eine Regelungslücke im Vertrag entstanden ist. Sie hätten bspw auch vereinbaren können, dass der Leistungsgegenstand am 14. Juli 2004 zu liefern ist und zwar so, dass der Schuldner den Leistungsgegenstand dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu überbringen hat. Dispositivrecht kann also von den Parteien grundsätzlich abgeändert oder ganz abbedungen werden! – Eine Grenze zieht das zwingende Recht; Sittenwidrigkeit; vgl den anschließenden Pkt 3 im Kasten.
Dispositivrecht


Funktionen des Dispositivrechts


• Dispositivrecht bedeutet, dass die Parteien eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen können, wenn sie das wollen. – Dadurch kann größte Sach- und Problemnähe erreicht werden; Vertragsfreiheit.
• Es bedeutet aber auch, dass das Gesetz zwecks vertraglicher Lückenfüllung für den Fall, dass die Parteien keine eigene Regelung getroffen haben, eine – subsidiäre und ausgewogene – eigene Lösung bereit hält.
• Schließlich ist auf eine weitere Aufgabe des Dispositivrechts hinzuweisen, nämlich seinen inhaltlichen Modellcharakter, seine Richtigkeitsgewähr und Ausgewogenheit. Es dient daher als Gerechtigkeitsmaßstab. Das Dispositivrecht gilt als „Messlatte” für richtige und ausgewogene – dh die Interessen beider (!) Parteien angemessen berücksichtigende – Lösungen. Ein krasses oder einseitiges (zB Freizeichnung → KAPITEL 9: Verschulden (culpa)) Abweichen vom gesetzlich-dispositivrechtlichen Lösungsmodell ist ein Indiz für Sittenwidrigkeit → KAPITEL 11: Gesetz- und Sittenwidrigkeit. Vgl auch → KAPITEL 5: Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben: Bestätigungsschreiben.
Der Gegensatzbegriff zum Dispositivrecht ist das zwingende Recht (ius cogens), das von den Parteien hingenommen werden muss und grundsätzlich nicht abgeändert werden kann, es sei denn zum Vorteil Betroffener; sog relativ zwingendes Recht: Typisch im Arbeitsrecht, wo ein Kollektivvertrag nicht unter-, wohl aber überschritten, also verbessert werden darf! Dadurch wird ein Mindeststandard gesetzt. – Zwingendes Recht gilt also selbst dann, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Typische Beispiele für absolut zwingendes Recht enthalten das Familien- oder Eherecht, das MRG oder KSchG, das Sachenrecht und vor allem das Arbeitsrecht, überhaupt Schutzgesetze.
Zwingendes Recht
Mitunter ist es aber schwierig festzustellen, ob eine Norm zwingendes oder nachgiebiges Recht enthält; vgl etwa § 1020, Satz 1 ABGB → KAPITEL 12: Beendigung des Auftrags.
Beachte
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9. Kurzfassung: Bestimmung der Leistungszeit
Fassen wir zusammen: Die von den Parteien selbst vereinbarte Leistungszeit kann:
• ein privatautonom festgelegter Leistungszeitpunkt oder
• ein vereinbarter Leistungszeitraum sein.
• Die Leistungszeit kann aber auch durch „die Natur der Sache”, also den Zweck und die Art der Leistung bestimmt werden; so sind Alimente nach § 1418 ABGB wenigstens einen Monat im Voraus zu bezahlen.
Im Handelsrecht wird die Leistungszeit aus dem Zweck der Leistung auch durch Handelsgewohnheiten / Usancen und Handelsbrauch bestimmt; Weihnachts- oder Osterware etc.
• Schließlich bestimmt § 904 ABGB, dass dann, wenn keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrags bestimmt worden ist, die Leistung sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden kann. Dieses Fordern iS eines Festsetzens eines konkreten Leistungszeitpunkts heißt auch Herbeiführen der Fälligkeit: Fälligstellung. Sie geschieht durch (Ein)Mahnung und ist im praktischen Rechts- und Wirtschaftsleben von größter Bedeutung.
§ 1417 ABGB bestimmt dazu: „Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904 ABGB).”
Die (Ein)Mahnung wirkt mit Zugang (→ KAPITEL 5: Antrag und Annahme als zugangsbedürftige Willenserklärungen ¿ Zugang); damit erfolgt das Fälligstellen der Leistung. Aber auch mit eingetretener Fälligkeit gerät der Schuldner– wie wir sehen werden – noch nicht in Verzug! Dazu → Der Schuldnerverzug
Mahnung
Nach § 1334, 2. HalbS ABGB kann die (Ein) Mahnung, also das Fälligstellen der Leistung, deren „Zahlungszeit nicht bestimmt” ist, auch schon gerichtlich erfolgen. – In diesem Fall riskiert der Kläger aber prozesskostenpflichtig zu werden, denn § 45 ZPO bestimmt: „Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.”
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10. Fälligkeit, Mahnung, Stundung, Kreditierung
Fälligkeit (einer Leistung) bedeutet, dass der Gläubiger die ihm geschuldete Leistung (auch gerichtlich) einfordern, also verlangen darf und der Schuldner sie umgekehrt zu erbringen hat. § 1417 ABGB spricht von der „Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, ...”.
Was heißt Fälligkeit?
Zur Bestimmung von Leistungszeit und Leistungsort → Leistungszeit und Leistungsort
Der Begriff Fälligkeit besitzt aber auch eine inhaltliche Dimension für den Leistungspflichtigen; dies iSv eigener vollständiger Leistungserbringung durch den Fordernden, also den Gläubiger der Gegenleistung. Fälligkeit setzt nämlich voraus, dass auch der Gläubiger seine (eigene) Leistungspflicht vollständig erbracht hat oder wenigstens dazu bereit war. Fehlt von seiner „Leistungserbringung” noch etwas, wird auch die (Gegen)Leistung des Schuldners noch nicht fällig und der Gläubiger kann sie daher auch nicht erfolgreich einklagen. Das zeigt anschaulich das folgende Urteil.
Fälligkeit setzt vollständiges Erbringen der eigenen Leistung voraus
Die angesprochene inhaltliche Dimension (der Fälligkeit) wird von § 1052 Satz 1 ABGB angesprochen, wenn dort ausgeführt wird: „Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein.” Daran hat es der Facharzt in der folgenden E fehlen lassen! – Zum Zug-um-Zug-Prinzip → KAPITEL 2: Zug um Zug-Leistung.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1964/294: Ein Facharzt ist verpflichtet, die von ihm erhobenen Befunde samt allen Unterlagen dem Patienten oder dessen behandelndem Arzt auszufolgen. Vor Erfüllung dieser Pflicht ist sein Honoraranspruch nicht fällig. – Hier hatte sich der Facharzt geweigert, die von ihm angefertigten EKG’s auszufolgen; Argument: Er benötige diese als Beweismittel gegen allfällige Schadenersatzansprüche. Der OGH lehnte den Honoraranspruch des klagenden Arztes mit dem Hinweis ab, dass er sich von den besagten Unterlagen auch Kopien anfertigen könne.
Der Begriff Fälligkeit ist auch prozessual von Bedeutung. § 406 ZPO bestimmt, dass die „Verurteilung zu einer Leistung ... nur zulässig [ist], wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist.”
Prozessuale Bedeutung der Fälligkeit
Während im bürgerlichen Recht (Verzugs)Zinsen erst ab Eintritt des objektiven (Schuldner)Verzugs verlangt werden können (und höhere als die gesetzlichen Zinsen, wenn nicht anders vereinbart, nur bei verschuldetem Verzug!), ordnet § 353 HGB für „Kaufleute untereinander” (= zweiseitige Handelsgeschäfte) an, dass sie für ihre Forderungen schon „vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern” berechtigt sind. Das gilt aber nicht für Zinseszinsen!
Zinsen
Die (Ein)Mahnung: Der Begriff Fälligkeit ist nicht identisch mit dem der (Ein)Mahnung! Die (Ein)Mahnung iSd § 1334, 2. HalbS ABGB führt vielmehr die Fälligkeit erst herbei, bewirkt – wie ausgeführt wurde – Fälligstellung, wenn die konkrete Leistungszeit weder durch (Partei)Vereinbarung, noch durch die Natur der Sache bestimmt erscheint.
Fälligkeit und Mahnung
Beispiel
Mit der Kreditierung (§ 1063 ABGB) wird immer wieder die Stundung verwechselt. – Kreditierung bedeutet ein vertragliches (also gemeinsames) Hinausschieben der gesetzlich an und für sich anders festgelegten Leistungspflicht eines Vertragsteils; zB Modifikation der an und für sich bestehenden Zug-um-Zug-Leistungspflicht des Käufers. Beim Kreditkauf wird von Anfang an ein Abgehen vom üblichen Zug um Zug-Leistungsaustausch vereinbart (iSd § 863 ABGB).
Kreditierung und Stundung
Stundung dagegen meint Aufschub des (zB idR bereits vertraglich festgelegten) Fälligkeitszeitpunkts im Nachhinein. So wenn der Schuldner seinen Gläubiger ersucht, nicht am 7. Februar bezahlen zu müssen, sondern erst am 17. April.
Erfolgt die Stundung vor (der vereinbarten) Fälligkeit, wird im Zweifel angenommen, dass der Schuldner (gar) nicht in Verzug gerät; sog verzugshindernde Stundung. Dies im Gegensatz zur verzugsaufhebenden oder -heilenden Stundung nach (bereits) eingetretenem Verzug. – Stundung setzt immer die Zustimmung des Gläubigers voraus.
verzugshinderende und verzugsheilende Stundung


Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung …
Abbildung 7.10:
Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung …
Mitunter treten diese juristischen Termini gehäuft auf; vgl § 30 ABs 1 Z 1 MRG wo im Rahmen der MRG-Kündigung aus wichtigem Grund auch Fälligkeit, Mahnung und Verzug vorkommen.
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11. Die Schickschuld
Schick- und Geldschulden stellen Modifikationen der Leistungspflicht des Schuldners dar.
Bei der Schickschuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners der Erfüllungsort. Den Schuldner trifft aber die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden. Gefahr und Transportkosten trägt dabei grundsätzlich bereits der Gläubiger (!). Zum abweichenden Versendungskauf: § 429 ABGB → Die Schickschuld
§ 905 Abs 1 ABGB
Beispiel


Versendungskauf: § 429 ABGB
Abbildung 7.11:
Versendungskauf: § 429 ABGB


Versendungskauf. § 429 ABGB (1)
Abbildung 7.12:
Versendungskauf. § 429 ABGB (1)


Versendungskauf. § 429 ABGB (2)
Abbildung 7.13:
Versendungskauf. § 429 ABGB (2)
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12. Die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner „Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.” Geldschulden sind demnach qualifizierte Schickschulden. Dies, weil die Gefahr- und (Transport)Kostenregelung gegenüber der normalen Schickschuld gesetzlich erneut modifiziert – nämlich „umgedreht” – wird.
§ 905 Abs 2 ABGB
Beispiel
Erfüllungsort für Geldschulden bleibt aber der Wohnsitz des Schuldners. Den Schuldner trifft aber – wie bei anderen Schickschulden – eine zusätzliche Absendungspflicht. Dies mit folgenden Besonderheiten:
Erfüllungsort
• Der Schuldner trägt zwar nicht das Verspätungsrisiko, wenn seine (wie eben beschrieben) rechtzeitig abgesendete Leistung, bspw durch Säumigkeit oder Fehler der Bank, verspätet zugeht (vgl dazu das unten wiedergegebene Urteil: SZ 25/199);
• er trägt aber die Kosten der Übersendung und (!) die Gefahr des Verlustes, dh also des (Nicht)Ankommens seiner Leistung; zB: Geldsendung geht Gläubiger nicht oder nicht vollständig zu oder ist mit höheren Kosten (als erwartet) verbunden. Der Schuldner muss dann zB nochmals zahlen, unbeschadet seiner allfälligen Ersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.
Zur Frage der Kosten von Geldüberweisungen nach § 905 Abs 2 ABGB vgl EvBl 1999/3: Die Kosten von Geldzahlungen, so auch die beim Empfänger einzuhebende Postanweisungszustellgebühr, hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen und daher bei der Einzahlung zu berücksichtigen. – Die Kosten von Erlagscheinen und deren Verrechnung gehen aber nach der Verkehrssitte zu Lasten des Gläubigers.
Sie liegt dann vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag noch während der Geschäftsstunden bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt. Hier kommt es also nicht auf den Eingang der Zahlung / des Buchungsauftrags bei der Zahlstelle des Gläubigers an. Das gilt auch für den elektronischen Zahlungsverkehr. – „Im Zweifel” (§ 905 Abs 2 ABGB) meint: Wenn von den Parteien nicht anders vereinbart.
Rechtzeitige Übermittlung einer Geldschuld
Beispiel
Bei Geldschulden ist zwischen Geldbetrags- und Geldwertschulden zu unterscheiden; eine wichtige, von der Praxis (auch der Rspr!) aber immer wieder vernachlässigte Unterscheidung. – Erstere sind allenfalls vertraglich, nicht aber von Gesetzes wegen aufzuwerten, auch wenn der „innere” Geldwert nachträglich beachtlich gesunken ist; letztere dagegen schon. Eine Ausnahme statuiert SZ 71/4: Beispiele.
Geldbetrags- und Geldwertschulden
Zur Möglichkeit der Wertsicherung → KAPITEL 15: Wertsicherung.
Eine übliche Kaufpreis- oder eine Darlehensschuld ist Geldbetragsschuld; – eine Unterhalts- oder Schadenersatzleistungspflicht dagegen eine Geldwertschuld. Die Rspr lässt hier aber Konsequenz vermissen:
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 24. 2. 2000, 6 Ob 154/99m, JBl 2000, 670: Die Wertminderung des Geldes allein stellt keinen Grund für eine Unterhaltserhöhung dar. Unterhaltsschuld über den Regelbedarf hinaus wird vom OGH nicht als Geldwertschuld gesehen. (?)
SZ 60/37 (1987): Selbst bei erheblicher Geldwertveränderung ist eine nicht ausdrücklich vereinbarte Geldwertanpassung bei Ausübung des Wiederkaufsrechts auszuschließen.
SZ 71/4 (1998) mwH: Bei einer infolge der überlangen Dauer des Entschädigungsverfahrens von rund 11 Jahren exorbitanten Indexsteigerung von 32 Prozent kann der Geldwertverfall nicht mehr allein dem Enteigneten als Sonderopfer auferlegt werden, weshalb es nicht notwendigerweise darauf ankommt, dass die Geldentwertung rasch erfolgte; teilweise Abkehr von SZ 51/175 (1978): Enteignungsentschädigung für eine nach dem BundesstraßenG enteignete Liegenschaft als Geldbetragsschuld.
Zur erleichterten Einklagbarkeit von Geldschulden bis zu 100.000 S (~ 7.265 ı) im Mahnverfahren → KAPITEL 19: Das Verfahren erster Instanz.
Nach Art 8 Nr 8 EVHGB kann eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld, die im Inland zu zahlen ist, in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist. Die Umrechnung erfolgt dann nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Neue Regelung für bestimmte Auslandsüberweisungen: Für grenzüberschreitende Überweisungen bis zu 50.000 Euro (= 688.015 S) gilt seit 13. August 1999 das ÜberweisungsG, BGBl I 1999/123. Das neue Gesetz regelt auch die Haftung bei Säumnis oder fehlgeschlagenen Überweisungen, statuiert Informationspflichten und trifft Anordnungen über die Kostentragung und die Dauer von Überweisungen. Die Überweisungen müssen künftig längstens 5 Bankarbeitstage – wenn nicht anders vereinbart – nach dem Tag der Auftragsannahme durch die Überweisungsbank beim Institut des/der Begünstigten einlangen und diesem zur Verfügung stehen.
Auslandsüberweisungen
Der österreichische Gesetzgeber hat die Gelegenheit aber nicht dazu genützt, um auch klarere Regeln für den innerstaatlichen Überweisungsverkehr zu schaffen.
Literaturquelle
Ermittlung des Erfüllungsorts nach Art 5 Z 1 LGVÜ iVm § 905 ABGB: Zum maßgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Schuldners vgl EvBl 1999/14:
Art 5 Z 1 LGVÜ
„Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist auf Grund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. – Geldschulden sind als Schickschulden nach österreichischem Recht am Wohnsitz bzw an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Ortes – wie etwa bei Schuldnerwechsel – sind unbeachtlich.”
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13. Entscheidungsbeispiel zur Frage der korrekten zeitlichen Erfüllung von Geldschulden
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 25/199 (1952): Einzahlung eines geschuldeten Geldbetrages per Postanweisung am letzten Tag der Frist.
Betreibende Partei = Gläubiger und Kläger Verpflichtete (Partei) und Beklagter = Ratenschuldnerin zum 15. eines jeden Monats bei sonstigem Terminsverlust Die Verpflichtete schuldete der betreibenden Partei den Betrag von 1.000 S, zahlbar in am 15. eines jeden Monates fälligen Raten von je 100 S bei Terminsverlust. Die erste Rate, die von der Verpflichteten am 15.9.1951 beim Postamt M. zur Einzahlung gebracht wurde, ging erst am 19.9.1951 der betreibenden Partei zu. Da diese inzwischen unter Geltendmachung des Terminsverlustes Exekution auf den ganzen Betrag geführt hatte, beantragte die Verpflichtete die Einstellung [der Exekution] gemäß § 40 EO. Das Erstgerichtwies den (Einstellungs)Antrag ab. – Das Rekursgerichtgab ihm statt. – Der OGH bestätigte den Beschluss des RekursG. Aus der Begründung: Die Rechtsausführungen des Revisionsrekurses [der betreibenden Partei] verkennen die entscheidende Rechtsfrage, die nicht darin zu erblicken ist, ob die Übergabe des Geldbetrages an die Post bereits als Übermachung der Geldzahlung an den Gläubiger iSd § 905 Abs 2 ABGB zu gelten hat, sondern darin, ob durch Einzahlung der 1. Rate von 100 S am Fälligkeitstage beim Postamt M. mittels Postanweisung die Verpflichtete im Hinblick darauf in Verzug geraten ist, dass der Betrag bei der betreibenden Partei erst am 19.9.1951 eingegangen ist. Die modernen Formen des Zahlungsverkehrs bringen es mit sich, dass Schulden, wenn sie nicht zweckmäßig durch bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege des Clearing oder wenigstens durch Einzahlung auf ein Bank- oder Postsparkassenscheckkonto des Gläubigers erfolgen, in welchem Fall die Bank oder Postsparkasse als Zahlungsstelle des Gläubigers fungiert, im Wege des Geldbriefes oder Postanweisungsverkehrs oder der Postsparkassenzahlungsanweisung oder Postzahlungsanweisung getilgt werden. Wenn der Gläubiger nicht bestimmte Zahlungsformen ausdrücklich vorgeschrieben hat (§ 429 ABGB), kann der Schuldner jede dieser verkehrsüblichen Zahlungs- und Übersendungsarten wählen und muss angenommen werden, dass der Gläubiger damit einverstanden ist. [Vgl dazu die Ausführungen in der anschließenden Rubrik "Beachte".] Die Übermachung der Geldschuld an den Gläubiger gilt allerdings erst dann als bewirkt, wenn die Postanstalt den ihr durch Postanweisung oder Postsparkassenzahlungsanweisung übergebenen Betrag dem Gläubiger auszahlt. Unabhängig davon ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob der Schuldner, wenn er bspw die verkehrsübliche Zahlungs- und Übersendungsart des Postanweisungsverkehrs gewählt hat, durch Einzahlung des Betrages beim Postamt am Fälligkeitstag von allen vertraglichen oder gesetzlichen Verzugsformen befreit wird. Diese Frage wurde vom OGH ... ausdrücklich bejaht. Geldzahlungen sind nach § 905 ABGB vom Schuldner auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu übermachen. Dadurch werden sie jedoch nicht zu Bring-, sondern sie bleiben Schickschulden. Am gesetzlichen Erfüllungsorte (Wohnsitz oder Niederlassung des Schuldners) ändert sich dadurch nichts. Es genügt daher, wenn der Schuldner innerhalb der Zahlungsfrist an seinem Wohnorte (Niederlassung), indem er von einer der verkehrsüblichen Zahlungs- und Übersendungsarten Gebrauch machte, eine Handlung setzt, welche in ihrer Wirkung zur Befriedigung des Gläubigers und speziell bei einer Geldforderung dazu führen muss, dass der geschuldete Geldbetrag in die Hand des Gläubigers gelangt. Damit hat der Schuldner die Zahlungshandlung bereits begonnen und die Tilgung seiner Verbindlichkeit hängt nur mehr von der Bedingung ab, ob der Betrag tatsächlich in die Hand seines Gläubigers gelangt ist oder nicht, da der Schuldner das Risiko der von ihm gewählten Zahlungsart zu tragen hat. Mit Übergabe des Geldbetrags an das Postamt trägt sohin der Schuldner nur mehr die Gefahr des Verlustes, nicht aber der Verspätung der Geldübersendung. Da die am Fälligkeitstag mittels Postanweisung beim Postamt M. zur Einzahlung gebrachte Rate von 100 S der betreibenden Partei am 19.9.1951 tatsächlich zugegangen ist, erscheint auch die Bedingung der tatsächlichen Übermachung des Geldbetrages an den Gläubiger erfüllt. Der Ansicht des RekursG, wonach die Verpflichtete nicht in Verzug geraten und somit auch der vereinbarte Terminsverlust nicht eingetreten ist, haftet daher kein Rechtsirrtum an.
Beachte


Schuldinhalt: Leistung / Erfüllung / Zahlung
Abbildung 7.14:
Schuldinhalt: Leistung / Erfüllung / Zahlung


Unterlassung als Leistung (1)
Abbildung 7.15:
Unterlassung als Leistung (1)


Unterlassung als Leistung (2)
Abbildung 7.16:
Unterlassung als Leistung (2)


Bestimmtheit der Leistung
Abbildung 7.17:
Bestimmtheit der Leistung


Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1)
Abbildung 7.18:
Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1)


Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2)
Abbildung 7.19:
Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2)


Leistungszeit und Leistungsort (1)
Abbildung 7.20:
Leistungszeit und Leistungsort (1)


Leistungszeit und Leistungsort (2)
Abbildung 7.21:
Leistungszeit und Leistungsort (2)


Leistungszeit und Leistungsort (3)
Abbildung 7.22:
Leistungszeit und Leistungsort (3)


Leistungszeit: § 904 ABGB
Abbildung 7.23:
Leistungszeit: § 904 ABGB


Leistungsort: § 905 ABGB
Abbildung 7.24:
Leistungsort: § 905 ABGB


Varianten des Erfüllungsorts (1)
Abbildung 7.25:
Varianten des Erfüllungsorts (1)


Varianten des Erfüllungsorts (2)
Abbildung 7.26:
Varianten des Erfüllungsorts (2)


Schickschuld
Abbildung 7.27:
Schickschuld


Schickschuld und Geldschuld
Abbildung 7.28:
Schickschuld und Geldschuld


Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
Abbildung 7.29:
Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
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14. Die Wahlschuld oder Alternativobligation
Das ABGB regelt sie in den §§ 906 und 907 in unmittelbarem Anschluss an die §§ 904 und 905, welche Zeit und Ort der Leistung bestimmen helfen. – Die Wahlschuld, als Möglichkeit zwischen mehreren Leistungen wählen zu können, betrifft dagegen die inhaltliche Ausgestaltung einer Schuld. – Geschuldet werden danach – von Anfang an – zwei oder mehrere Leistungen, von denen aber nur eine zu erbringen ist.
§§ 906, 907 ABGB
Beispiel
Abzugrenzen ist die Wahlschuld von der Gattungsschuld, bei der nicht zwei oder mehrere Leistungen, sondern nur eine, wenn auch eine gattungsmäßig bestimmte, Leistung geschuldet wird. – Auch bei der Wahlschuld kann aber das Geschuldete wieder nach Stück/en (Wahl zwischen zwei Kunstwerken) oder der Gattung nach (Wahl zwischen Äpfeln und Birnen) bestimmt sein. – Im jüngeren Schrifttum glauben manche, diesen Unterschied nicht mehr beachten zu müssen.
Abgrenzung von der Gattungsschuld
Beispiel
§ 906 ABGB stellt klar, dass das Wahlrecht nach dem Gesetz dem Verpflichteten zusteht, der aber von der „einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen” kann. – Häufig wird aber das Wahlrecht dem Gläubiger eingeräumt (HS 229) und es kann auch einem Dritten überlassen werden.
Wahlrecht
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 5. 5. 1933, SZ 15/119: Hat der Gläubiger die Wahl zwischen mehreren Leistungen, muß er sein Wahlrecht schon in der Klage ausüben.
WBl 1987, 165 =DRdA 1990, 60: Die Bindung des Berechtigten an seine einmal getroffene Wahl gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
ZAS 1985, 20: Wurde dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Überstundenvergütung und Zeitausgleich eingeräumt, ist er an die (im Einzelfall) getroffene Wahl gebunden.
GlUNF 7691 (1915): Wahlrecht eines Ausgedingsberechtigten zwischen Naturalverköstigung und Ersatzleistung in Geld.
Verzögert der Schuldner die ihm zustehende Wahl, gerät er in Schuldnerverzug, wählt der Gläubiger nicht, hat dies seinen Annahmeverzug zur Folge. – Klagt bspw der Gläubiger den in Verzug geratenen Schuldner auf Leistung, hat er alternativ (iSd Inhalts der Wahlschuld) zu klagen. Eine sich allenfalls daran anschliessende Exekution ist aber bloss auf eine Leistung zu richten.
Verzögerung und Vereitelung der Wahl
Bei Vereitelung des Wahlrechts – bspw bei Untergang eines Wahlgegenstandes, sie mag verschuldet sein oder nicht (Zufall), ist zu unterscheiden:
Vereitelung des Wahlrechts
Reine Auswahlschuld: Hier überwiegt das Interesse des Wahlberechtigten an der Wahl, das bspw durch den Untergang beschränkt wurde oder ganz weggefallen ist. Das ABGB spricht davon (§ 907), dass ein solcher Vertrag „mit Vorbehalt der Wahl geschlossen” werde, was als Bedingung der freien Wahlmöglichkeit zu verstehen ist; § 901 ABGB: Die Wahl wurde iS dieser Bestimmung „ausdrücklich [oder schlüssig] zur Bedingung gemacht”. Der Vertrag muss daher vom Wahlberechtigten nicht zugehalten werden, er kann zurücktreten. – Es kommt in diesem Fall also nicht etwa zur Konzentration auf die verbleibenden (Wahl)Möglichkeiten.
reine Auswahlschuld
Nichtreine oder unbedingte Wahlschuld: Hier steht das Sicherungsintersse an der Leistungserbringung im Vordergrund, weshalb es zur Konzentration auf die verbleibende/n Möglichkeit/en kommt. Für eine verschuldete Vereitelung ist einzustehen und der Wahlberechtigte ist so zu stellen wie er stünde, wäre die Vereitelung nicht erfolgt. Es kann aber auch Schadenersatz für das untergegangene Stück gewählt werden.
nichtreine Auswahlschuld
• Rspr und ein wohl überwiegender Teil des Schrifttums (Reischauer, Koziol) gewähren dem Geschädigten nach § 1323 ABGB ein Wahlrecht zwischen Naturalherstellung und Geldersatz, was nicht dem ABGB entspricht. Das Argument, dass die Naturalrestitution schon dann „untunlich” sei, wenn sie nicht gewünscht werde, überzeugt nicht. – Das Gesetz legt die Latte höher. Damit wird ein signifikantes Charakteristikum des ABGB gegenüber dem römischen Recht aufgeweicht.
Abzugrenzen ist die Wahlschuld von der Ersetzungsbefugnis / facultas alternativa, bei der nur eine Leistung in obligatione geschuldet wird und der Gläubiger auch nur diese Leistung fordern kann, während der Schuldner sich auch durch das Erbringen einer Ersatzleistung von seiner Schuld befreien kann.
Ersetzungsbefugnis
Beispiel
Beachte
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IV. Trade Terms und Incoterms
1. Überlegungen zur Sicherheit der Leistung
Im Zusammenhang mit dem Festlegen der konkreten Leistung zwischen Gläubiger und Schuldner, gilt es weiteres zu bedenken; insbesondere die Sicherheit, dass der Gläubiger die vereinbarte Leistung auch tatsächlich (rechtzeitig) erhält und dabei ist zu überlegen, wann gewisse Risiken im Rahmen der Leistungserbringung / Erfüllung vom Schuldner auf den Gläubiger übergehen (sollen). Denn neben der dispositivgesetzlichen Regelung besteht im Schuldrecht immer auch die Möglichkeit, vom Gesetz abweichende vertragliche Regeln zu vereinbaren, um ein optimales Anpassen an die Regelungsbedürfnisse des Einzelfalls und dadurch größte Sach- und Lebensnähe zu erreichen.
Vgl schon die Regelungen der Schickschuld (→ Die Schickschuld) und des Versendungskaufs: § 429 ABGB → KAPITEL 2: Versendungskauf.
Hier haben sich folgende rechtliche Fragen (weltweit) als bedeutsam erwiesen:
Wichtige Fragen
• Wann soll das Eigentum übergehen?;
• wann die Gefahr ? Wobei Gefahr hier bedeutet, wer (Gläubiger oder Schuldner) den Nachteil des zufälligen (!) Untergangs oder der zufälligen Beschädigung / Verschlechterung der Ware / Leistung (zwischen Vertragsschluss und Übergabe) zu tragen hat.
• Wer hat die – oft beträchtlichen – (Transport)Kosten zu tragen?
• Und wer hat für eine allfällige Versicherung des Leistungsgegenstandes vorzusorgen und aufzukommen?
• Auch die Fragen von Export- und Importabfertigung spielen (bei internationalen Warenkäufen außerhalb der EU) eine Rolle, zumal sie Zeit braucht und Kosten verursacht.
Zu weiteren Sicherungsmöglichkeiten grundsätzlich → KAPITEL 15: Überblick.
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2. Internationaler Warenkauf
Der sich in unserem Jahrhundert rasch ausbreitende internationale Warenkauf hat früh im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenlieferungen Regeln und Bezeichnungen entwickelt, auf die idF kurz eingegangen werden soll:
• die Trade Terms (= nationale Handelsbräuche) und
• die Incoterms (= International Commercial Terms).
Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris veröffentlichte erstmals 1953 je einen Klauselkatalog für Trade- und Incoterms. Ihre Kenntnis ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil insbesondere Käufer wissen müssen, ab wann sie zB für die „reisende” Ware selber vorsorgen müssen. – Wie das Handelsrecht überhaupt, ist auch der internationale Warenverkehr auf rasche und sichere Geschäftsabwicklung angewiesen, wozu (kurze) Käuferklauseln beitragen können.
Trade Terms = Länderweise, also nationale Sammlung von Handelsbräuchen, ohne inhaltliche Abstimmung (der Länder) untereinander; wohl aber begrifflich.
Beispiel
Die TRADE- und INCOTERMS müssen, um Vertragsbestandteil zu werden, wie AGB oder ein Eigentumsvorbehalt, von beiden Parteien vereinbart werden. – Funktional sollen sie auch dazu beitragen, Rechtsstreitigkeiten und Missverständnisse auszuräumen, weil auch gleiche Klauselbezeichnungen in den einzelnen Ländern (Trade Terms) doch verschiedene inhaltliche Bedeutung besitzen können.
Incoterms-Klauseln 1990 (= International Commercial Terms) – Beispiele
EXW – Ex Works: Abnahmeklausel, die Verkäufer nur verpflichtet, die Ware in seinem Werk zur Verfügung zustellen. Käufer muss Ware dort abholen und trägt allein Transportkosten und Transportrisiko.
FCA – Free Carrier: Verkäufer muss die zur Ausfuhr freigemachte Ware einem von Käufer benannten Frachtführer übergeben; erst hier geht Risiko auf Käufer über.
FAS – Free Alongside Ship: Verkäufer muss Ware zu einem bestimmten Ladeplatz in einem Verschiffungshafen bringen und diese an der Längsseite des Schiffs übergeben. Ware muss aber von Verkäufer exportfrei gemacht werden.
FOB – Free on Board: Zusätzlich zu den Verpflichtungen aus der FAS-Klausel muss Verkäufer hier das Schiff noch beladen. Gefahrübergang erfolgt, wenn die Ware die Reling überschreitet.
CFR – Cost and Freight: Verkäufer hat für die Fracht der Ware bis in den Bestimmungshafen zu sorgen und dafür alle Kosten zu tragen.
CIF – Cost, Insurance and Freight: Zusätzlich zur CFR-Klausel ist Verkäufer verpflichtet, eine TransportVers abzuschließen und dafür die Kosten zu tragen. (Das Transportrisiko trägt hier aber bereits Käufer.)
CPT – Carrige paid to (named place): Verkäufer hat Frachtkosten bis zu einem namentlich anzuführenden Bestimmungsort zu tragen. Gefahrübergang erfolgt (aber bereits) mit der Warenübergabe an Frachtführer.
CIP – Carriage and Insurance paid to (named place): Verkäufer muss zusätzlich zur CPT-Klausel auf seine Kosten eine TransportVers abschließen.
DAF – Delivered at Frontier: Ware muss von Verkäufer zur Ausfuhr freigemacht und an einer benannten Stelle des Grenzortes zur Verfügung gestellt werden.
DDU – Delivered duty unpaid: Ware muss an einem bestimmten Ort des Importlandes zur Verfügung gestellt werden. Alle Kosten – mit Ausnahme der Zölle Steuern und sonstigen Abgaben – und die Gefahr trägt bis dorthin Verkäufer.
DDP – Delivered duty paid: Zusätzlich zur DDU-Klausel sind hier auch noch alle Zölle und Abgaben vom Verkäufer zu tragen. Diese Klausel beinhaltet die umfangreichsten Verkäuferverpflichtungen.


Trade Terms und Incoterms (1)
Abbildung 7.30:
Trade Terms und Incoterms (1)


Trade Terms und Incoterms (2)
Abbildung 7.31:
Trade Terms und Incoterms (2)


Incoterms-Klauseln 1990: Beispiele
Abbildung 7.32:
Incoterms-Klauseln 1990: Beispiele
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V. Erlöschen der Schuld: Zahlung / Erfüllung und andere Endigungsgründe
1. § 1412 ABGB – Zahlung
Das ABGB spricht von „Zahlung” (als Oberbegriff) und meint damit ganz allgemein: Leistung, Erfüllung. – Am Beginn des Dritten Hauptstücks des ABGB, das „Von der Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten” handelt, führt § 1412 ABGB aus:
„Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist: durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469 ABGB).”
Der in § 1412 ABGB zitierte § 469 Satz 1 ABGB drückt dies beispielhaft für das Pfandrecht aus: „Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. …” → KAPITEL 15: Das Pfandrecht als Recht an fremder Sache: Pfandrecht als Recht an fremder Sache.
Durch Zahlung / Erfüllung endet also idR ein bestehendes Schuldverhältnis. Der Leistungsaustausch wird damit abgeschlossen. Von diesem Regelfall geht das ABGB in § 1412 aus. – Aber es gibt neben der Erfüllung / Leistung ieS weitere Endigungsgründe von Schuldverhältnissen, bspw den (Schuld)Erlass oder einen Rücktritt vom Vertrag. Vgl die folgende Darstellung:
• Gerichtliche Hinterlegung (als Erfüllungssurrogat) bei Gläubigerverzug: § 1425 ABGB → Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs: §§ 1419 und 1425 ABGB
Endigungsgründe neben der Erfüllung
• Rücktritt vom Vertrag: gesetzlich (§ 918 ABGB) und vertraglich
• Leistung an Zahlungs Statt; § 1414 ABGB → Leistung an Zahlungs Statt
Einvernehmliche Beendigung; römR: contrarius actus
Zeitablauf und außerordentliche Kündigung → KAPITEL 6: Bedeutung der Unterscheidung.
Aufrechnung / Kompensation; §§ 1438 ff ABGB → KAPITEL 15: Aufrechnung / Kompensation.
• Vereinigung von Schuldner- und Gläubiger-Stellung; sog Konfusion: §§ 1445 f ABGB
• Verzicht/Entsagung: § 1444 ABGB (Das Gesetz spricht für die Annahme eines einseitigen Rechtsgeschäftes!)
• Tod
• Bedingungseintritt: auflösende Bedingung → KAPITEL 13: Aufschiebende und auflösende Bedingung.
Zur Erfüllung von Geldschulden sowie der Unterscheidung in Geldbetrags- und Geldwertschulden → Geldbetrags- und Geldwertschulden Zur vertraglichen Valorisierung → KAPITEL 15: Wertsicherung: Wertsicherung.
Die Zahlungsmoral ist, zumal in Krisenzeiten, nicht die beste. Österreich liegt allerdings diesbezüglich im europäischen Mittelfeld. – Zur neuen Verzugszinsenregelung (EU) → Verzugsfolgen
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 21. 12. 2000, 8 Ob 325/99y, SZ 73/207 = EvBl 2001/99: Als Sicherstellung für ein Darlehen akzeptieren die solidarisch haftenden Darlehensschuldner je einen Wechsel in der Höhe der Darlehenssumme. Ein Schuldner zahlt bei Fälligkeit und lässt sich die Darlehensforderung abtreten. Anschließend erhebt er gegen seinen Mitschuldner die Wechselzahlungsklage. – OGH: Ist bei nach außen solidarisch haftenden Schuldnern im Innenverhältnis letztlich nur einer zur Abdeckung der Schuld verpflichtet, führt die Legalzession (vom Darlehensgläubiger an den im Innenverhältnis nicht haftenden, aber die Schuld begleichenden, Schuldner) nicht zum Erlöschen der Forderung nach § 1445 ABGB (Vereinigung/Konfusion).
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2. Dogmatisches Verständnis der „Zahlung”
Die Erfüllung oder Zahlung ist nach hA kein eigenes Rechtsgeschäft, insbesondere liegt darin kein Erfüllungsvertrag.
Zur Frage: Was gilt heute als Geld? → KAPITEL 2: Geld und Geldsurrogate.


Erlöschen der Schuld – Zahlung
Abbildung 7.33:
Erlöschen der Schuld – Zahlung
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3. „Wie” ist zu zahlen?: § 1413 ABGB
Das Gesetz bestimmt, dass der Gläubiger gegen seinen Willen weder gezwungen werden kann, „etwas anderes anzunehmen, als dieser zu fordern hat, noch der Schuldner etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist.” – Das gilt für Zeit, Ort und Art der Leistung.


Mögliche Zahlungsarten – Wie wird heute gezahlt?
Abbildung 7.34:
Mögliche Zahlungsarten – Wie wird heute gezahlt?
§ 1414 ABGB: „Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes [als das Geschuldete] an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.”
Leistung an Zahlungs Statt
Die Leistung an Zahlungs Statt ist Novation / Neuerungsvertrag → Novation oder Neuerungsvertrag Sie kann nicht einseitig erfolgen. Es liegt eine Änderung des Hauptgegenstandes einer Forderung – eben der geschuldeten Leistung – vor.
Durch die Leistung an Zahlungs Statt wird aber rechtswirksam erfüllt! Gläubiger und Schuldner kommen überein, statt der ursprünglichen Leistung – zB weil diese unmöglich geworden ist – „etwas anderes an Zahlungs Statt” zu leisten/anzunehmen. Dem Gläubiger kann aber rechtswirksam nur mit seiner Zustimmung etwas anderes als das ursprünglich Vereinbarte geleistet werden. – An Zahlungs Statt wird heute auch durch sog Buchgeld, dh sofort verfügbares Geld auf Konten bei Kreditinstituten, geleistet; aber auch durch eine im Rahmen einer Forderungspfändung erfolgende Überweisung zur Einziehung iSd §§ 308 ff, 322 f und 347 f EO.
Buchgeld
Von der Leistung an Zahlungs Statt ist die Leistung zahlungshalber zu unterscheiden.
Leistung zahlungshalber
Beispiel
Die Leistung zahlungshalber bewirkt daher für sich noch keine Erfüllung. Durch die Hingabe von etwas anderem erfolgt keine unmittelbare Schuldtilgung; vielmehr nur unter der Bedingung der tatsächlich erfolgten Befriedigung des Gläubigers. So auch, wenn der Schuldner an den Gläubiger zwecks Zahlung eine Forderung abtritt; Zession. Die Tilgung erfolgt erst dann, wenn der Gläubiger aus der abgetretenen Forderung tatsächlich bezahlt wird. Dasselbe gilt für die Begebung eines Wechsels zur Deckung oder die Zahlung mittels Scheck. Sie erfolgen im Zweifel nicht an Zahlungs Statt sondern bloß zahlungshalber. Die Schuld wird erst getilgt, wenn der Scheck von der bezogenen Bank eingelöst oder der Betrag dem Gläubiger gutgeschrieben wird.


Leistung an Zahlungs Statt
Abbildung 7.35:
Leistung an Zahlungs Statt


Leistung zahlungshalber
Abbildung 7.36:
Leistung zahlungshalber
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4. Abtragung der Schuld: §§ 1415 und 1416 ABGB
Nach § 1415 ABGB ist der Gläubiger nicht verpflichtet, „die Zahlung einer Schuldpost teilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.”
§ 1416 ABGB: „Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.”
§ 1416 ABGB enthält nach hA Dispositivrecht (→ Nachgiebiges und zwingendes Recht) und wird daher in Verträgen und AGB häufig abbedungen.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2000/103 (§ 1416 ABGB – Widmung von Zahlungen ): Der Gläubiger bestimmt grundsätzlich die Widmung durch die Einforderung und kann darüber hinaus nicht einseitig Widmungsänderungen vornehmen. Nach der Übung des redlichen Verkehrs ist nicht einmal der Schuldner berechtigt, nach Zahlung eine bestimmte Widmung derselben zu verfügen. Innerhalb einer Geschäftsverbindung bilden mehrere Schuldposten insofern ein Ganzes, als die einzelnen Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden.
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5. „Von wem” ist zu leisten? – §§ 1421 ff ABGB
Frage: Was meinen Sie nach der Lektüre der §§ 1422, 1423 ABGB: Kann ein Dritter ohne oder sogar gegen die Einwilligung des Schuldners dessen Schuld bezahlen? – Antwort: Gegen den Willen des Schuldners ist es möglich, nicht aber gegen den Willen des Gläubigers!
Zum Sonderfall des Streckengeschäfts → Das Streckengeschäft als Sonderfall des § 1423 ABGB
• § 1421 ABGB: „Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten [dh ganz oder beschränkt Geschäftsunfähige; vgl auch § 1424 ABGB], kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abgetragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen; so ist ihr Vormund oder Kurator berechtigt, das Bezahlte zurückzufordern.” Zu Satz 2 vgl § 1434 ABGB → KAPITEL 5: Leistungskondiktionen ¿ Überblick.
• § 1422 ABGB: „Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358 ABGB) [dazu → KAPITEL 15: Legalzession des § 1358 ABGB], bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.”
• § 1423 ABGB: „Wird die Einlösung [dem Gläubiger von einem Dritten] mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss [!] der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er außer dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten idR (§ 462 ABGB) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.” – Zur Erfüllungsübernahme → KAPITEL 14: Die Erfüllungs- oder Belastungsübernahme.
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6. „An wen” ist zu leisten?
Wie die folgenden Rspr-Beispiele zeigen, kann es durchaus zweifelhaft sein, an wen zu zahlen ist. – Vorsicht ist auch hier besser als „Nachsicht”.
”Der Schuldbetrag muss dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung [Zu dieser bildhaften Ausdrucksweise des ABGB → KAPITEL 8: Zu weite Fassung des § 353 ABGB] erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf [Vgl § 1421 ABGB], ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.”
§ 1424 ABGB
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 28. 1. 2002, 2Ob 13/02d, JBl 2002, 590: Einem Ehepaar wird ein hypothekarisch sichergestellter Kredit gewährt; der Kreditgeber beauftragt zwei Jahre später einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung der offenen Kreditforderung. Der Anwalt stirbt und ein Stellvertreter wird von der RA-Kammer bestellt; an diesen zahlt das Ehepaar. Die Erben des Rechtsanwaltes leugnen die schuldbefreihende Wirkung einer Zahlung an den Substituten und verweigern daher die Löschung der Hypothek. – OGH: Die Bestimmungen der RAO über die Amtsfortführung durch den Stellvertreter eines verstorbenen Anwalts stellen einen gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens des verstorbenen Rechtsanwalts dar. Der Umfang der Vollmacht des mittlerweiligen Stellvertreters umfasst all das, was die Führung des Unternehmens selbst erfordert und was damit gewöhnlich verbunden ist (§ 1029 ABGB), somit auch die schuldbefreihende Entgegennahme von geschuldeten Geldern.
OGH 10. 7. 2001, 4 Ob 66/01m, EvBl 2002/3: Das Theater in der Josefstadt führt das Stück „1000 Clowns” auf. Verschiedene Verlage behaupten, sie seien die richtigen Gläubiger für die Tantiemenzahlungen. Die Theaterbetreiberin zahlt an einen der Verlage anstatt die Aufführungstantiemen gerichtlich zu hinterlegen. Der leer ausgegangene Verlag klagt idF den anderen. – OGH erklärt § 1041 ABGB – aufgrund des weiten Verständnisses von „Sache” im ABGB – als taugliche Anspruchsgrundlage.
§ 1425 ABGB regelt die gerichtliche Hinterlegung der Schuld bei Gläubigerverzug → Gläubiger- oder Annahmeverzug und anderen Zweifelsfällen.
§ 1425 ABGB
§§ 1426-1430 ABGB
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7. Das Streckengeschäft als Sonderfall des § 1423 ABGB
Es kommt immer wieder vor, dass ein Verkäufer / VK (zB ein Großhändler) Waren verkauft (zB an einen Kleinhändler), die er selber gar nicht hat und die er sich daher erst „besorgen”, dh sie selber zukaufen muss; sei es bei einem Produzenten oder einem (General)Importeur. In solchen oder ähnlich gelagerten Fällen kann es einfacher sein, dass der Großhändler seinen Lieferanten – zB den Produzenten – ersucht, die von ihm bestellte und gekaufte Ware – zB Elektrogeräte – gleich an seine Kundschaft zu liefern. Das erspart Zeit und Geld.
Beim Streckengeschäft sind zwei Rechtsgeschäfte (häufig sind es Kaufverträge, es kann sich aber auch um Werkverträge oder andere Rechtsbeziehungen handeln) zu unterscheiden:
Zwei Kaufverträge – ein Erfüllungsakt
• Einerseits (nach unserem Beispiel) der Kaufvertrag des Großhändlers (G = VK1) mit dem Klein- oder Vertragshändler (K= K1) und
• andrerseits der Kaufvertrag zwischen dem Großhändler (= K2) und dem Produzenten (P = VK2).
Durch die Leistung des Produzenten (P = VK2) an den Klein- oder Einzelhändler (= K1) erfüllt der Produzent sowohl seine eigene Kaufvertragsverpflichtung gegenüber dem Großhändler, als auch die des Großhändlers – als dessen Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB; vgl HS 26.613 und SZ 55/31: Ankauf von Weinbergschnecken) er tätig wird – gegenüber K1.
Beim Streckengeschäft werden also zwei Kaufverträge über dieselbe/n Sache/n geschlossen, die – durch den rechtlichen Rationalisierungsakt des Streckengeschäfts – bloß durch einen Erfüllungs- und Übergabeakt erfüllt werden; HS 26.613 (1995) mwH.
Das Streckengeschäft ist eine Dreiparteienbeziehung, was zu verschiedenen Konstruktionen seiner Erklärung geführt hat: Rechtliche Lösungen (des Streckengeschäfts).
Dreiparteienbeziehung


Rechtliche Lösungen
Abbildung .37:
Rechtliche Lösungen


Streckengeschäft als Dreipersonenverhältnis
Abbildung 7.38:
Streckengeschäft als Dreipersonenverhältnis
Die einfachste und die dem ABGB wohl entsprechendste Lösung ist die über § 1423 ABGB; vgl Gschnitzer, SchRAT 220 f (19912). Diese Bestimmung handelt davon, dass die Erfüllung der Schuld (das ABGB spricht von „Zahlung”) – mit Einverständnis des Schuldners (!) – dem Gläubiger von einem Dritten angeboten wird. In diesem Fall bestimmt das ABGB „dass der Gläubiger die Zahlung [= Erfüllung] annehmen” muss. Das bedeutet für das Streckengeschäft, dass K1 die ihm von P mit Einverständnis des G angebotene Erfüllung nicht ablehnen kann.
Rechtliche Lösung
Rechtliche Lösungen des Streckengeschäfts werden aber auch auf andere Weise versucht, nämlich:
Andere Lösungsansätze
• Über die Zession: G (= Zedent) zediert dem K (= Zessionar), die ihm aus seinem Kaufvertrag mit P (= Zessus) zustehende Forderung auf Lieferung (der Elektrogeräte). Hier erfüllt P an seinen neuen Gläubiger K.
Beachte
• Über die Schuldübernahme (→ KAPITEL 14: Der eigentliche Schuldnerwechsel): Hier übernimmt und erfüllt P die Schuld des G gegenüber K, der zustimmen muss, durch privative oder kumulative Schuldübernahme.
• Über die Annahme eines Vertrags zu Gunsten Dritter (→ KAPITEL 15: Verträge zugunsten Dritter) abgeschlossen zwischen G und P zugunsten von K.
• Schließlich über die Rechtsfigur der Anweisung → KAPITEL 15: Die Anweisung: §§ 1400 ff ABGB: Hier des G (= Anweisender) an P (= Angewiesener), dass dieser an K (= Anweisungsempfänger) leisten soll. – Dieser Lösungsansatz will die in § 1400 Satz 1 ABGB enthaltene doppelte Ermächtigung und die damit verbundene doppelte Erfüllungswirkung nützen. § 1404 Abs 1 Satz 1 ABGB kann direkt angewandt werden, weil P „das zu Leistende dem Anweisenden [= G] bereits schuldet”. P ist als Angewiesener G gegenüber „verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten”. Auch § 1401 Abs 1 Satz 2 ABGB ist anzuwenden. Die „Tilgung der Schuld [des G gegenüber K und des P gegenüber G] erfolgt, ..., ...durch die Leistung”. Möglich erscheint sowohl eine Anweisung auf Schuld wie eine auf Kredit. Eine Rolle spielen kann auch § 1403 Abs 1 Satz 2 ABGB: Danach gelten für das Rechtsverhältnis Anweisender und Angewiesener dann, wenn „kein anderer Rechtsgrund” besteht, „die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag”, also Auftragsrecht.
Beachte
Weitere Fragen sind zu beantworten, wenn beim Streckengeschäft unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird oder bei Schlechterfüllung die Mängelrüge erhoben werden muss:
ETV und Mängelrüge
• Für die Mängelrüge (§ 377 HGB) wird es als ausreichend erachtet, wenn nicht G, sonder K1 den Mangel bei P rügt, was oft auch vereinbart wird; vgl insbesondere SZ 55/31 (1982, dazu eingehend → Kaufmännische Rügepflicht) oder SZ 33/146 (1960). – Zu beachten ist, dass die strengen Regeln des Handelsrechts auch dann gelten, wenn der Letzterwerber nicht Kaufmann ist. In diesem Fall trifft den Vertragspartner des Letzterwerbers die Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass der Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen wird.
Literaturquelle
• Gschnitzer, SchRAT 221 (19912): Wird unter Eigentumsvorbehalt (→ KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel) geliefert, besteht die Möglichkeit, dass P den Eigentumsvorbehalt gegenüber G auf K offen weiterleitet und K nur unter der Voraussetzung Eigentümer wird, dass P bezahlt wird. Anders liegt der Fall, wenn zusätzlich zum offen weitergeleiteten noch zwischen G und K ein nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. In diesem Fall verbleibt, trotz voller Zahlung des K an G, wenn dieser P nicht bezahlt, das Eigentum noch bei P. Umgekehrt erlischt der Eigentumsvorbehalt des P, wenn er von G bezahlt wird, der gegenüber K aber noch Vorbehaltseigner sein kann. K erwirbt durch die direkte Übergabe an ihn von P ein bedingtes Anwartschaftsrecht auf sein Volleigentum und zugleich als Machthaber nach § 1424 ABGB ein Anwartschaftsrecht auf bedingtes Vorbehaltseigentum für G. K kann allerdings mit Einwilligung des P auch ohne Einverständnis des G die Kaufpreisforderung des P gegen G einlösen (Umkehrschluss aus § 1423 ABGB);
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1984, 671: Fliesenlieferung, Konkurs des G. Zu einem Streckengeschäft bei einem Werkvertrag HS 5376/11.
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VI. „Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten”: Novation, Vergleich, Anerkenntnis
Erinnern wir uns: Das ABGB gliedert sich in eine Einleitung (§§ 1-14) und drei Teile (§§ 15-283: Personenrecht, §§ 285-1341: Sachenrecht und §§ 1342-1502 von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte). – Das 1. Hauptstück des 3. Teils handelt „Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten” (§§ 1342-1374) und regelt Bürgschaft (§§ 1344-1367) und Pfandvertrag (§§ 1368-1374). Das 2. Hauptstück des 3. Teils (§§ 1375-1410) trägt die Überschrift: „Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten”. Damit wollen wir uns idF auseinandersetzen.
1. Allgemeines
§ 1342 ABGB (als gemeinsame programmatische Bestimmung für das 1. und 2. Hauptstück des 3. Teils) erklärt:
„Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestigt, umgeändert und aufgelassen werden.”
Wir wollen uns hier die „Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten” näher ansehen, zumal eine solche „Umänderung” oft die geschuldete Leistung / Erfüllung und immer das Schuldverhältnis und seine Parteien betrifft.
Was wird geändert?
Beispiele zur Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes von Leistung oder Schuldverhältnis → Novation oder Neuerungsvertrag
§ 1375 ABGB umschreibt: „Es hängt
Voraussetzungen
• von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern.
• Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder
Der erste Satz dieser Umschreibung drückt aus, dass einverständliche rechtsgeschäftliche Änderungen der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien grundsätzlich unbeschränkt möglich sind, zumal ein solches Vorgehen Konsens verlangt und damit den Grundsatz des pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) achtet.
Dazu kommt: Nicht alles, was sich in einem Schuldverhältnis ändert, ist Novation. – Stundet bspw der Gläubiger seine Kaufpreisforderung, ändert dies zwar die Fälligkeit der Forderung, die Schuld bleibt aber die gleiche. Daher keine Novation! – Wird dagegen über die Kaufpreisforderung ein Wechsel (→ KAPITEL 15: Der Wechsel) ausgestellt, bedeutet das Novation; denn dadurch entsteht ein neues, vom ursprünglichen unabhängiges, nämlich abstraktes Schuldverhältnis. Ein neuer Rechtsgrund (die Wechselverpflichtung) tritt an die Stelle des alten; zB Kaufvertrag.
Nicht jede Änderung im Schuldverhältnis ist Novation
§ 1379 ABGB stellt zudem klar, dass ein Verändern von Nebenbestimmungen – wie Bedingung, Befristung, Zinsenhöhe, Fälligkeit, Darlehenslaufzeit – keine Novation darstellt. Dasselbe gilt für Lohnerhöhungen oder die Lieferung von mangelfreier statt mangelhafter Ware (im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen); vgl SZ 43/24 (1972): Tiefkühltruhe.
Was ist als „Umänderung“ von Rechten und Verbindlichkeiten anzusehen?
Novation : §§ 1376-1379 ABGB → Novation oder Neuerungsvertrag
Vergleich : §§ 1380-1391 ABGB → Der Vergleich: §§ 1380-1390 ABGB
Zession : §§ 1392-1399 ABGB → KAPITEL 14: Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsübergang.
Anweisung / Assignation: §§ 1400-1403 ABGB → KAPITEL 15: Die Anweisung: §§ 1400 ff ABGB.
Schuldübernahme : §§ 1404-1410 ABGB → KAPITEL 14: Der eigentliche Schuldnerwechsel.
• Dazu kommt das Anerkenntnis (→ Das Anerkenntnis), das vom ABGB hier zwar nicht angeführt, aber andernorts behandelt wird; vgl zB § 1497 ABGB: Anerkenntnis der Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung; oder §§ 163b ff ABGB: Vaterschaftsanerkenntnis.
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2. Novation oder Neuerungsvertrag
Novation (§§ 1376-1379 ABGB) ist nach § 1376 ABGB die Umänderung von Rechten oder Pflichten (im Schuldverhältnis) „ohne Hinzutritt einer dritten Person” [wie bei der Bürgschaft] und beinhaltet entweder:
• die Änderung des Rechtsgrundes / Titels oder
• die Änderung des Hauptgegenstandes einer Forderung.
In diesen Fällen geht „die alte Verbindlichkeit in eine neue über”.
Beispiel
§ 1377 ABGB bestimmt, dass durch Novation „die vorige” [= alte] Hauptverbindlichkeit auf[hört], und die neue ... zugleich ihren Anfang” nimmt. – Das hat Konsequenzen!
Wirkungen der Novation
Die alte Verbindlichkeit erlischt und wird durch eine neue ersetzt, wobei das Entstehen der neuen Verbindlichkeit davon abhängt, dass die alte tatsächlich gültig bestanden hat; Abhängigkeit oder Akzessorietät der Novation. War die alte Schuld ungültig, entsteht auch keine neue. – Grundgedanke: Die neue Schuld entsteht aus der alten, ist aber doch eine neue. Das zeigt sich am Schicksal der Nebenrechte.
Akzessorietät der Novation
Eine Naturalobligation kann aber noviert werden! Denn die (alte) Schuld besteht (noch) gültig, mag sie auch rechtlich nicht mehr durchsetzbar sein → Naturalobligationen
§ 1378 ABGB handelt von den Wirkungen der Novation auf Nebenrechte wie „Bürgschafts-, Pfand- oder andere Rechte” (etwa Sicherungsrechte wie eine Konventionalstrafe) und bestimmt für sie, dass diese Nebenrechte grundsätzlicherlöschen”, es sei denn, die Vertragspartner des Neuerungsvertrags hätten „hierüber etwas anderes festgesetzt”.
Wirkungen auf Nebenrechte
§ 1379 ABGB erklärt, was nicht unter den Begriff der Novation fällt (und nennt dabei „die bloße Ausstellung eines neuen Schuldscheines, oder einer anderen dahin gehörigen Urkunde) und betont im letzten Satz:
Zweifelsregel
Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit [also neben] der neuen noch wohl bestehen kann.”
Diese Zweifelsregel ist insofern von Bedeutung, als nicht immer klar ist, ob etwas Haupt- oder bloße Nebenbestimmung ist und ob die Parteien wirklich eine Novation wollten.
Wo spielt neben § 1379 letzter Satz ABGB das „Wohl-Bestehen-Können” noch eine Rolle? → KAPITEL 17: Das bäuerliche Erbrecht als Anerbenrecht: Bäuerliches Erbrecht.
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3. Der Vergleich: §§ 1380-1390 ABGB
Der Vergleich ist seinem Wesen nach Novation, genauer: er ist (entgeltlicher) Neuerungsvertrag; § 1380 Satz 2 ABGB. – Das ABGB umschreibt den Vergleich als Neuerungsvertrag, „durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet”.
Neuerungsvertrag
Der – wie er auch genannt wird – außergerichtliche oder bürgerliche Vergleich schafft also einen neuen Rechtsgrund; GlU 9840 (1884) uam. – Aber nicht alles, was als Vergleich bezeichnet wird, ist ein Neuerungsvertrag. Die Rspr betont, dass der Vergleich nur dann Neuerungsvertrag ist, wenn damit eine neue Rechtsgrundlage geschaffen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausgeschlossen werden soll; EvBl 1975/240 = JBl 1976, 148.
Schafft neue Rechtsgrundlage
Anders als die bloße Novation setzt die Gültigkeit eines Vergleichs nicht voraus, dass ein gültiges Grundgeschäft vorgelegen hat. Der Vergleich ist demnach nicht akzessorisch. Der Vergleich geht eben oft geradezu davon aus, dass das Grundgeschäft – oder doch Teile davon – unsicher oder zweifelhaft ist. Bestand kein (gültiges) Grundgeschäft, behält der Vergleich daher dennoch seine Wirkung; sog rechtsgestaltende Wirkung des aussergerichtlichen Vergleichs: EvBl 1955/379 (strittige Forderung).
Nicht akzessorisch
Inhaltlich werden mit dem Vergleich „streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt.., dass jede Partei sich wechselseitig etwas geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet” (= verpflichtet); man spricht von Bereinigungs- oder Klarstellungswirkung des Vergleichs. Es geht dabei immer um ein wechselseitiges Nachgeben beider (!) Vertragsteile. Anders ist das beim Anerkenntnis → Das Anerkenntnis – Nach der Rspr liegt das Wesen des Vergleichs darin, „dass die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit eine feststehende setzen”; MietSlg 35.262 (1983).
Bereinigungs- oder Klarstellungswirkung
Der Vergleich – zum Teil gilt dies auch für das Anerkenntnis – stellt ein hervorragendes Rechtsinstrument der außergerichtlichen Streitbereinigung dar. Nur muss es adäquat eingesetzt werden, was psychologisches Einfühlungsvermögen voraussetzt. Mediationsergebnisse können auf diese Weise rechtlich abgesichert werden.
Instrument außergerichtlicher Streitbereinigung
Nicht alle rechtlichen Zweifelsfragen können aber durch Vergleich bereinigt werden. Das Gesetz selbst bringt Beispiele, worüber kein gültiger Vergleich geschlossen werden kann. Wie die folgenden Beispiele zeigen, handelt es sich um „Fälle” an deren Gestaltung ein öffentliches Interesse besteht, weshalb der privatautonomen Gestaltung Grenzen gesetzt werden, nämlich:
Grenzen privatautonomer Gestaltung
• § 1382 ABGB: Streit über die Gültigkeit einer Ehe;
• § 1383 ABGB: oder „über den Inhalt einer letzten Anordnung ... vor deren Bekanntmachung”;
• § 1384 ABGB: oder über strafbare Handlungen; vgl aber § 167 Abs 2 Z 2 StGB: tätige Reue und sog Privatanklagedelikte.
• Auch zwingende gesetzliche Vorschriften wie der Kündigungsschutz nach dem MRG können durch Vergleich nicht umgangen werden; MietSlg 30.253 (1978).
Zum Räumungsvergleich im Bereich des MRG → KAPITEL 6: Anwendungsbereich des MRG.
§ 1381 ABGB grenzt den Vergleich vom (Schuld)Erlass ab. Beim Erlass wird ein unstreitiges (Vergleich = streitig!) und unzweifelhaft (Vergleich = zweifelhaft!) bestehendes Recht unentgeltlich (Vergleich = entgeltlich!) erlassen.
Abgrenzung des Vergleichs vom (Schuld)Erlass
Die Rechtsnatur des (Schuld)Erlasses ist aber selbst strittig. Für manche ist er Vertrag, nämlich Schenkung (vgl § 939 ABGB), für andere (als Verzicht) bloß ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Streit ist überflüssig: Schenkung braucht Annahme, einseitiger Erlass (als Verzicht dagegen) nicht; § 939 ABGB.
Als Neuerungsvertrag wirkt der Vergleich konstitutiv, dh er schafft eine neue Rechts(grund)lage, ein neues Titelgeschäft / causa. – Anders als bei der Novation bleiben aber beim Vergleich Bürgen und Pfänder (also Nebenrechte und Sicherungen) grundsätzlich aufrecht, soweit dadurch keine Haftungserweiterung eintritt. Dem Schuldner bleiben auch alle Einwendungen gegen den Gläubiger erhalten; § 1390 ABGB.
Wirkungen des Vergleichs
Als Vertrag wird der Vergleich formlos, also auch bloß mündlich, geschlossen. Ist aber das, worüber verglichen werden soll formbedürftig (zB die Verpflichtungserklärung des Bürgen nach § 1346 Abs 2 ABGB), unterliegt auch der Vergleich insofern der Formpflicht.
Nicht formbedürftig
Ein Vergleich will „streitige oder zweifelhafte Rechte” klären und soll daher nicht wieder ohne weiteres, insbesondere nicht im selben Ausmaß angefochten werden können wie andere Verträge; zB wegen Irrtums. – § 1385 ABGB bestimmt daher, dass ein (unterlaufener) Irrtum einen geschlossenen Vergleich „nur insoweit ungültig machen” kann, als er die „Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes”, also der Vergleichsbasis (Gschnitzer) betrifft; dh jene Punkte, die die Parteien als feststehend und gerade nicht als strittig oder zweifelhaft betrachtet haben. (Zum Wegfall / Störung der Geschäftsgrundlage → KAPITEL 5: Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.) Das Gesetz selbst (§ 1385 ABGB) nennt dafür Beispiele:
Anfechtbarkeit?
• Irrtum in der Person (des Vergleichspartners) oder
• Irrtum im Vergleichsgegenstand.
Ein Vergleich kann daher nicht wegen einer Verletzung über die Hälfte angefochten werden (§ 1386 ABGB) → Verkürzung über die Hälfte – „Ebenso wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdecken, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften”; § 1387 ABGB. Betrug und Täuschung können aber immer geltend gemacht werden; § 1389 iVm §§ 1386, 1387 ABGB: „redlich errichtet” oder „eingegangen”. Rechenfehler schaden nach § 1388 ABGB aber niemanden.
Die Regelung des § 1388 ABGB stützt Gschnitzers Meinung zum Kalkulationsirrtum → KAPITEL 5: Der Kalkulationsirrtum.
Typische Anwendungsfälle des außergerichtlichen Vergleichs
Rechtssprechungsbeispiel
DRdA 1991, 470: Bereinigung offener, strittiger Punkte bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
EvBl 1993/24: Eine sog Generalbereinigung ist ein Vergleich;. Hier ging es um die Bereinigung von Differenzen zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer. – Die Entlastung nach § 35 Abs 1 GmbHG ist eine einseitige Erklärung der GmbH, mit der diese ihre/n Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen derselben erwachsen können. Die Entlastung ähnelt in ihrer Wirkung dem Verzicht auf Ersatzansprüche oder dem Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. – Die Generalbereinigung, als Vergleich, geht aber darüber hinaus und enthält auch den Verzicht auf bislang nicht erkennbare Ersatzansprüche. Aber auch eine Generalbereinigung erstreckt sich nicht, wie jeder andere Vergleich, auf Rechte, die verheimlicht worden sind oder an welche die Parteien nicht denken konnten; also einen Irrtum über die Vergleichsbasis!
RZ 1979/89 = EFSlg 33.839 oder EvBl 2000/68: Dem Unterhaltsvergleich wohnt die Umstandsklausel inne → KAPITEL 6: Vorvertrag und Umstandsklausel: Vergleichsweise Regelung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltsvergleich).
Bedeutsam ist der (außergerichtliche) Vergleich im Versicherungsrecht. – Um Zivilprozesse zu vermeiden, schließen Versicherungen mit Geschädigten sog Abfindungsvereinbarungen mit denen bestehende Ansprüche generell und endgültig geklärt – eben abgefunden – werden sollen. Dabei besteht – wie die Praxis zeigt – die Gefahr, dass Versicherer anspruchsberechtigte Personen übervorteilen, indem sie versuchen, in Abfindungserklärungen gegenwärtig noch gar nicht absehbare, also unvorhersehbare und später eintretende Schäden selbst von außergewöhnlichem Umfang miteinzubeziehen, was ein späteres Geltendmachen dieser Ansprüche vereiteln soll. Das spielt im Kfz-Schadensrecht ebenso eine Rolle wie bei Personenschäden aus Verkehrsunfällen oder medizinischen Behandlungsfehlern. Der OGH (bspw 2 Ob 130/97z: E 10.7.1997) hält derartige Vergleiche dann für sittenwidrig, wenn Abfindungsklauseln unvorhersehbare Schäden von außergewöhnlichem Umfang erfassen und die Abfindungssumme nur auf der Basis der bekannten Schäden berechnet wurde; vgl ecolex 1997, 917 = RZ 1998/27 = ZVR 1998/8 = JBl 1998, 38.
EvBl 1991/25: Auch der außergerichtliche Ausgleich ist Vergleich. Bei ihm verzichten die Gläubiger auf den die Ausgleichsquote übersteigenden Schuldrest. Im Gegensatz zum gesetzlichen / gerichtlichen Ausgleich (→ KAPITEL 19: Das Ausgleichsverfahren) entsteht für die Restschuld keine Naturalobligation → Schuld und Haftung – Naturalobligationen
OGH 23. 11. 2000, 6 Ob 271/00t, EvBl 2001/78:Der Kläger vermietet an den Beklagten ein Forsthaus, benützt es aber weiter. Das Bestandobjekt war in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Zwischen den Parteien waren im Zusammenhang mit dem Bestandverhältnis zahlreiche Prozesse anhängig, welche durch einen Generalvergleich beigelegt werden sollten. Dabei ist eine Partei durch einen Sachwalter vertreten. Diese ficht den Vergleich später wegen Irrtums mit dem Argument an sie habe auf Grund extremen psychischen Stresses den Vergleich nicht richtig verstanden. – OGH zur Irrtumsanfechtung bei Geschäften, bei denen ein Stellvertreter tätig wird: Grundsätzlich ist ein Irrtum des Vertretenen nicht kausal; es sei denn dieser Irrtum hätte sich in einer Weisung an den Stellvertreter ausgewirkt.
OGH 26. 7. 2000, 7 Ob 165/00s, JBl 2001, 179: Schriftlicher Kaufvertrag enthält Schiedgerichtsklausel. Ein Vertragspartner beruft sich darauf auch nach abgeschlossenem Vergleich. – OGH: Novationswirkung des Vergleichs besteht nur bei Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes. Da im konkreten Fall eine solche Änderung nicht vorlag, blieb das alte Schuldverhältnis bestehen; der Einwand der Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes wegen Weiterbestand der Schiedsgerichtsklausel besteht daher zurecht.
Ein weiterer praktisch wichtiger Anwendungsbereich des Vergleichs ist der sog Räumungsvergleich des Mietrechts → KAPITEL 6: Anwendungsbereich des MRG.
Räumungsvergleich
Das Verfahrensrecht kennt den gerichtlichen Vergleich; § 204 ZPO. Er wird von der Rspr als prozessrechtlicher Vertrag verstanden, der ein Verfahren bedingt oder unbedingt beendet oder doch Streitpunkte klärt. Der gerichtliche Vergleich ersetzt das streitige Urteil und ist als sog Urteilssurrogat nach § 1 Z 5, 11 und 16 EO Exekutionstitel. – Die Praxis erblickt im gerichtlichen Vergleich sowohl eine (verfahrensbeendende) Prozesshandlung, als auch einen zivilrechtlichen Vertrag; sog Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs.
Gerichtlicher Vergleich
Der gerichtliche Vergleich stellt (gleichsam) die letzte Chance für die Streitparteien dar, den Streit durch privatautonome Vereinbarung zu beenden, das heißt ohne richterliches Urteil. – Der gerichtliche Vergleich ist in der Praxis beliebt und beendet viele streitige Zivilverfahren. Parteien schließen Vergleiche auch oft (bloß) deshalb, um einer nach außen imageschädigenden Verurteilung zu entgehen, die mit langen Prozessen verbunden sein kann.
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4. Das Anerkenntnis
Auch das Anerkenntnis ist ein Fall der Novation. Es ist dem Vergleich verwandt, zumal es ebenfalls dazu dient, streitige oder unklare Rechte oder Tatsachen zu bereinigen. Anders als beim Vergleich kommt es zum Anerkenntnis aber nicht durch beiderseitiges Nachgeben, sondern bloß durch einseitiges; EvBl 1974/4: Zum Begriff des echten oder konstitutiven Anerkenntnisses. Sinnvollerweise könnte daher einseitige (zugangsbedürftige) Erklärung hinreichen; str (Gschnitzer!). Die Rspr erblickt im Anerkenntnis aber einen Feststellungsvertrag.
Wesen und Wirkung
Das Anerkenntnis besitzt rechtsgestaltende Wirkung und schafft einen neuen Rechtsgrund. – Das echte Anerkenntnis stellt ein vom Gläubiger behauptetes und bislang vom Schuldner angezweifeltes Recht außer Streit und schafft dadurch eine neue selbständige Verpflichtung; SZ 51/176 (1978): Abgrenzung von Schuldbekenntnis und konstitutivem Anerkenntnis. Der Gläubiger kann sich daher künftig auf das Anerkenntnis stützen und muss nicht auf den früheren (strittigen) Rechts- oder Schuldgrund zurückgreifen.
Neuer Rechtsgrund
In Bezug auf Nebenrechte (Sicherungen) lässt man diese, anders als bei der Novation, aber wie beim Vergleich, grundsätzlich weiterbestehen. – Auch für die Anfechtung von Anerkenntnissen gelten die Voraussetzungen des Vergleichs; also nur erschwerte Anfechtungsmöglichkeit.
Nebenrechte
Auch Anerkenntnisse können iSd § 863 ABGB konkludent / stillschweigend erfolgen, was aber – wie das Gesetz ausführt – nicht leichtfertig angenommen werden darf.
Die Hauptbedeutung des Anerkenntnisses liegt:
Vorkommen
• im Familienrecht (Vaterschaftsanerkenntnis; §§ 163b ff ABGB) und
Erbrecht; vgl § 665 ABGB (Schuldvermächtnis);
• aber es kommt auch im Schuldrecht vor, ist hier aber gesetzlich nicht geregelt.
Das Prozessrecht kennt das Anerkenntnisurteil; § 395 und § 45 ZPO.
„Anerkenntnis”
Echtes oder konstitutives AnerkenntnisGeständnis oder deklaratives Anerkenntnis
= Willenserklärung (enthält zB ein Zahlungsversprechen)
- bezieht sich nach hA auf: Rechtsgeschäfte, Verträge, Rechte oder Pflichten
= nicht widerlegbar und widerrufbar
- aber (wenn auch wie derVergleich erschwert) anfechtbar
- schafft einen neuen Rechtsgrund / causa
- nach der Rspr: Feststellungsvertrag; aber auch Deutung als einseitige Erklärung möglich (Gschnitzer)
= Willenserklärung; bloße Aussage
- bezieht sich in der Regel auf Tatsachen*; aber auch Rechtsgeständnisse
= widerlegbar und widerrufbar
- /
- schafft keinen neuen Rechtsgrund, bewirkt aber ~ Beweislastverschiebung im Prozess; Schuldner hat Nichtbestand der Forderung durch Widerlegung des Anerkenntnisses zu beweisen
- ist einseitige (Wissens)Erklärung
* Das Geständnis kann wiederum Tatsachen- (Geständnis ieS) oder Rechts geständnis (auch unechtes Anerkenntnis genannt) sein. – Im Ausstellen eines Schuldscheines, einer Quittung oder in der Bitte um Stundung wird gleichzeitig ein (einseitiges) Rechtsgeständnis erblickt, weil damit mittelbar auch der Bestand des Rechtsverhältnisses bestätigt / anerkannt wird.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 27. 4. 2001, 1 Ob 27/01d (verst Senat), JBl 2001, 593: Verbraucher erhebt keine Einsprüche gegen vierteljährliche Kontoauszüge samt Rechtsbelehrung. – OGH: Das Saldoanerkenntnis nach AGBKr hat im Regelfall nur deklarative Wirkung. Konstitutiv wirkt es nur bei konkreter Streitbereinigungsabsicht, dh wenn im konkreten Fall ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden soll.
Das Geständnis ist deklaratorisches Anerkenntnis: Vom echten oder konstitutiven Anerkenntnis, das einen neuen und selbständigen Rechtsgrund schafft, ist das bloß deklaratorische Anerkenntnis oder Geständnis zu unterscheiden. – Nicht immer ist einfach festzustellen, ob ein konstitutives oder bloß deklaratorisches Anerkenntnis vorliegt. Dies ist durch rechtsgeschäftliche Auslegung zu ermitteln; §§ 914, 915 ABGB.
Geständnis
Beispiel
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VII. Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Leistung: Teil- oder Gesamtschuldverhältnis
1. Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten
Auf beiden Seiten einesSchuldverhältnisses, also auf Gläubiger- und Schuldnerseite, können mehrere Personen stehen. Je nachdem liegt Gläubiger- oder Schuldnermehrheit vor; vgl § 888 ABGB:
„Wenn zwei oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes [§§ 825 ff ABGB] geteilt.”
Für die rechtliche Behandlung dieser Konstellation macht es einen Unterschied, ob die Leistung der einen oder/und der anderen Seite teilbar ist oder nicht. – Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit einer Leistung kommt im praktischen Rechtsleben häufig vor und stellt sich nicht nur für körperliche, sondern auch für unkörperliche Sachen insbesondere auch Dienstleistungen und Rechte.
Teilbarkeit der Leistung?
Beispiel
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2. Teilbare Leistung
Eine teilbare Leistung (zB Geld), die mehreren geschuldet wird (Gläubigermehrheit), gilt grundsätzlich als geteilt; dh jeder (Mit)Gläubiger kann vom Schuldner nur seinen (An)Teil fordern. – Entsprechendes gilt, wenn bei teilbarer Leistung mehrere (Mit)Schuldner vorhanden sind (Schuldnermehrheit); hier schuldet jeder (Mit)Schuldner dem Gläubiger nur seinen (An)Teil; vgl §§ 888, 889 ABGB.
Diese Unterscheidung, ob nämlich bei mehreren Schuldnern jeder nur für seinen Teil haftet oder – wie idF ausgeführt – ein Gesamtschuldverhältnis mit sog Solidarhaftung (dh: „einer [haftet] für alle, alle [haften] für einen”) anzunehmen ist, ist von praktischer Bedeutung.
Solidarhaftung
Die Solidarhaftung besitzt auch im bürgerlichen Recht in allen möglichen Zusammenhangen Bedeutung, wie das Beispiel der folgenden E verdeutlichen mag.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 5. 7. 2001, 6 Ob 315/00t, JBl 202, 40: Ein Mann trennt sich von seiner Frau und nimmt eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau auf. Ehefrau wusste von ehewidrigem Verhältnis und beauftragte Detektivbüro zur Beweissicherung. Die Detektivkosten will sie von der Freundin des Mannes einklagen. – OGH: Die sonst von der Rspr bejahte solidarische Haftung des Ehestörers mit dem Ehepartner für Detektivkosten scheidet aus, wenn der betrogene Ehegatte mit der Überwachung nur das Interesse an der Beweissicherung für ein Ehescheidungsverfahren verfolgt; dh wenn keine Unsicherheit über die Tatsache der außerehelichen Beziehung selbst besteht.
Im Zweifel wird im bürgerlichen Recht Teilbarkeit angenommen; „im Zweifel” meint: wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (EvBl 1961/305) oder sich aus der Natur der Leistung nichts anderes ergibt. – Teilbar sind etwa Schadenersatzansprüche in Geld; SZ 41/82 (1968) oder JBl 1979, 88.
Bürgerliches Recht nimmt im Zweifel Teilbarkeit an
Diese Lösung ist für Schuldner wesentlich günstiger, weil das Haftungsrisiko deutlich geringer ist. Die unterschiedlichen Lösungen des bürgerlichen und Handelsrechts offenbaren die größere Strenge des Handelsrechts, was sich nicht nur in dieser Frage zeigt.
Beispiel
Gegenteilig die Regelung des Handelsrechts (Art 8 Nr 1 EVHGB): „Verpflichten sich mehrere [Kaufleute] durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.”
Anders das Handelsrecht
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3. Unteilbare Leistung: §§ 890 ff ABGB
Genau umgekehrt verhält es sich bei einer unteilbaren Leistung, wenn auf Schuldner- oder Gläubigerseite mehre Parteien stehen.
Beispiel
Das Schuldverhältnis kann also auch so ausgestaltet sein, dass jeder einzelne Gläubiger die ganze Leistung zu fordern berechtigt ist oder jeder einzelne Schuldner die ganze Leistung schuldet. In einem solchen Fall sind alle Gläubiger befriedigt, wenn einer von ihnen die (ganze) Leistung erhalten hat und auf der anderen Seite werden alle Schuldner von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn (auch nur) ein Schuldner vollständig geleistet hat. – Man spricht in diesem Fall von Gesamt- oder Solidarschuld und Gesamtforderung. Vgl aber die Kautelen des § 890 ABGB.
Solidarschuld und Gesamtforderung
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4. Gesamtschuld- und Gesamtforderung
§ 891 ABGBumschreibt die Gesamt- oder Solidarschuld, auch Korrealität (vgl die Überschrift von § 891 ABGB) genannt:
„Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand dergestalt, dass sich einer für alle, und alle für einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen; oder ob er es von einem einzigen fordern wolle.”
Neben der vertraglichen Entstehung einer Solidar- oder Gesamtschuld (zB im Falle eines Schuldbeitritts: § 1347 ABGB → KAPITEL 14: Der Schuldbeitritt) gibt es auch zahlreiche gesetzliche Entstehungsgründe.
Vertragliche und gesetzliche Entstehungsgründe
ZB nach den §§ 1301, 1302 ABGB: Zufügen eines Schadens durch mehrere Teilnehmer; etwa der Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats einer AktGes nach § 100 AktG oder einer GmbH nach §§ 10 Abs 4, § 25 Abs 2, § 33 Abs 2, § 56 Abs 3 etc GmbHG; oder nach § 17 UWG bei unlauterem Wettbewerb, Eingriffen in ein Patentrecht (§ 153 PatG), ins Urheberrecht (§ 89 UrhG), aber auch insbesondere nach § 5 Abs 2, 8 und 11 EKHG (mehrere Kfz-Halter) → KAPITEL 9: Halterbegriff oder § 128 HGB (Verbindlichkeiten der OHG) oder nach §§ 28 Abs 6 und 30 GebG für Gebühren von Rechtsgeschäften; so haften Vermieter und Mieter solidarisch (gegenüber dem Finanzamt) für zu entrichtende Gebühren.
Hat bei einer Gesamt- oder Solidarschuld ein Schuldner die gesamte Leistung erbracht oder doch mehr als seinem Anteil entspricht geleistet, so steht ihm gegen seine Mitschuldner nach § 896 ABGB ein entsprechendes Rückgriffs- oder Regressrecht zu.
Rückgriffsrecht von Mitschuldnern
Zur damit einhergehenden Legalzession nach dem Modell des § 1358 ABGB → KAPITEL 15: Legalzession des § 1358 ABGB. – Zum Sukzessivlieferungsvertrag (bei dem der Leistungsinhalt von vornherein vertraglich festgelegt wird) → KAPITEL 2: Sukzessivlieferungs- und Bezugsverträge.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 14.. 1999, 4 Ob 306/99z, EvBl 2000/105: Einer von mehreren Solidarschuldnern bringt Garantie bei; der Interzedent wird bei Fälligkeit in Anspruch genommen. – OGH lässt Garantie eines Solidarschuldners iSd hM für alle wirken. Daraus ergibt sich nach Inanspruchnahme des Garanten ein Regressanspruch nach § 1358 ABGB gegen die übrigen Solidarschuldner.
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5. Gesamthandschuld
Zu den genannten kommt eine weitere Gestaltungsmöglichkeit des Schuldverhältnisses hinzu: Bei der Gesamthandschuld oder Gesamthandforderung können überhaupt nur alle Schuldner gemeinsam leisten und nur alle Gläubiger gemeinsam die Leistung / Erfüllung fordern; vgl § 890 ABGB.
Zum Gesamt(hand)eigentum → KAPITEL 8: Gesamt(hand)eigentum.
Literaturquelle
Zur Wiederholung:


Teil- oder Gesamtschuldverhältnis
Abbildung 7.39:
Teil- oder Gesamtschuldverhältnis


Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (1)
Abbildung 7.40:
Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (1)


Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (2)
Abbildung 7.41:
Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (2)


Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (3)
Abbildung 7.42:
Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (3)


§§ 890 ff ABGB
Abbildung 7.43:
§§ 890 ff ABGB
zurück Inhaltsverzeichnis
vor B. Die Leistungsstörungen