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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 6
zurück A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
vor C. Der Vorvertrag: § 936 ABGB
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B. Cic – culpa in contrahendo
I. Die Ausgangssituation
1. Keine Wildwestmethoden vor Vertragsschluss
Es wäre ein grober Fehler zu meinen, verhandelnde Parteien könnten vor geschlossenem Vertrag tun und lassen was sie wollen. Die Rechtsordnung toleriert keine Wildwestmethoden, auch nicht in der Zeit vor Vertragsschluss. – Das hier zu behandelnde Rechtsinstitut regelt, welche Sorgfaltspflichten bereits verhandelnde oder einen rechtsgeschäftlichen Kontakt eröffnende Parteien treffen.
Grundsätzlich braucht es zur rechtsgeschäftlichen Begründung eines Schuldverhältnisses sowie zur Änderung seines Inhalts einen Vertrag zwischen den Beteiligten. Davon macht unser Rechtsinstitut aber eine Ausnahme, wenn es vertragsähnliche Pflichten auch schon ohne Rechtsgeschäft/Vertrag durch bloße Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts entstehen lässt.
Vertragsähnliche Pflichten schon vor (!) Vertragsschluss
Gerade im Verhandlungsstadium sind die Parteien auf ihre VerhandlungspartnerInnen angewiesen, weil:
Sensibles Verhandlungsstadium
• sie sich auf ihn / sie verlassen können müssen;
• sie insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit gegebener Informationen angewiesen sind;
• weil ihre Dispositionen und Entscheidungen, die Zeit und Geld kosten, davon (schon in dieser Phase) abhängen.
Cic meint – Haftung für Verschulden im Rahmen, also beim oder vor Vertragsschluss. Daher – und nur in diesem Sinne – wird von vor-vertraglichen Sorgfaltspflichten und einem vor-vertraglichen Schuldverhältnis gesprochen.
Vor-vertragliches Schuldverhältnis
Wenn hier von vor-vertraglichen (Schutz)Pflichten etc gesprochen wird, ist dies daher nicht zu verwechseln mit dem Vorvertrag iSd § 936 ABGB auf den idF (→ Der Vorvertrag: § 936 ABGB) eingegangen wird. Gemeint sind hier vielmehr nur die schon „vor” Vertragsschluss bestehenden Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten der Parteien gegeneinander. Mit dem Vorvertrag im technischen Sinne hat das nichts zu tun!
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2. Der Linoleumrollenfall
Anlass zur breiten Anerkennung dieses Rechtsinstituts war der sog „Linoleumrollenfall”, den das dtRG entschieden hat:
RGZ 78, 239 (1911)
Eine Frau (= Klägerin) hatte im Warenhaus der Beklagten bereits verschiedene Einkäufe getätigt und sich idF in das Linoleumlager begeben um einen Linoleumteppich zu kaufen. Sie wandte sich an einen dort tätigen Verkäufer und suchte aus den vorgelegten Mustern, das für sie Passende aus. Als der Verkäufer, die von der Klägerin ausgewählte Rolle hervorholen wollte, stieß er unvorsichtigerweise zwei andere Rollen um, und diese trafen die Klägerin und ihr Kind, die näher getreten waren, und rissen beide zu Boden. – Der Kauf des Teppichs ist nicht zustande gekommen, weil die Klägerin durch den Sturz verletzt worden war.
Rechtlich stellten sich folgende Fragen:
• Haftet der Frau für ihre Verletzungen der Inhaber des Warenhauses, also der Geschäftsherr (dessen Gehilfe der Angestellte war) oder nur der Angestellte (= Verkäufer) selbst, auf dessen unmittelbares Verschulden die Verletzung zurückzuführen war?
• Gelangt hier Vertragshaftung (= Haftung des Warenhauses) oder bloß – die schwächere und für die Verletzte ungünstigere – Deliktshaftung (= Haftung des angestellten Verkäufers für die Missachtung allgemeiner Sorgfaltspflichten) zur Anwendung? – Zur näheren Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung → KAPITEL 9: Vertrags- und Deliktshaftung.
Die unterschiedliche Beantwortung dieser Fragen macht – wie wir sehen werden – einen großen Unterschied aus! Es leuchtet ein, dass die Chance, die eigenen Ansprüche durchzusetzen größer ist, wenn die Verletzte das Warenhaus belangen kann und nicht nur den (angestellten) Verkäufer, der vielleicht nur über ein kleines Einkommen verfügt und kaum nennenswertes Vermögen besitzt. Dies ist gleichsam bei der Erörterung der rechtlichen Fragen mitzubedenken.
Kurz: Zur vertragsähnlichen Haftung des Warenhauses – genauer: zur Anwendung der §§ 1313a und 1298 ABGB auf diese Konstellation – gelangte die Rspr über die damals und idF weiter entwickelte Rechtsfigur der cic. Näheres → Unterschied: Vertrags- und Deliktshaftung
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3. Rechtsgeschichtliche Entwicklung
Der Gedanke eines gesetzlichen, vor-vertraglichen Schuldverhältnisses ist wesentlich älter als die Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1911. R. v. Ihering, Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten Verträgen setzte sich in IherJB 4 (1861) 1 ff bereits mit unserer Rechtsfigur auseinander und kann als Schöpfer des Be­griffs „cic” betrachtet werden. F. C. v. Savigny (System des heutigen Römischen Rechts [1840-1849] III 295 Note a) dagegen lehnte als erklärter Gegner des ALR eine Schadenersatzpflicht des culposen Teils, noch ab. Ausdrücklich geregelt war nämlich unsere Rechtsfigur schon im ALR (von 1794):
ALR erfand unsere Rechtsfigur
„ALR I 5 §. 284. Was wegen des bey Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Rechtens ist, gilt auch auf den Fall, wenn einer der Contrahenten bey Abschließung des Vertrags die ihm obliegenden Pflichten vernachlässig hat.
§. 285. Wer bey Abschließung oder Erfüllung des Vertrags seine Pflichten vorsetzlich oder aus grobem Versehen verletzt hat, muß dem Andern sein ganzes Interesse vergüten.”
Nach dem ALR war demnach – anders als nach unserem heutigen Verständnis – das “ganze Interesse”, also der Erfüllungsschaden, zu ersetzen; zudem griff die Rechtsfigur erst ab grober Fahrlässigkeit. Vgl Barta, in: Barta/ Palme/ Ingenhaeff (Hg), Naturrecht und Privatrechtskodifikation 361f, Anm 42.
Dem ABGB ist der Begriff des Interesses – id quod inter est – fremd. (Zeiller hatte ihn, wie den ganzen § 1293 ABGB, dem ALR entlehnt, schließlich aber wieder gestrichen.) Das ALR (I 5 §§ 285 ff) kannte ihn und er wird auch in der Dogmatik des dtBGB verwendet. Gebraucht wird er iS eines Oberbegriffs, der den wirklichen Schaden (damnum emergens) und den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) umfasst; so auch I 5 §§ 286, 287 ALR. – Vgl aber § 273 ZPO: „… Ersatz eines Schadens oder des Interesses…”. (Im Gegensatz zu ABGB und AGO 1781 ist die ZPO nicht mehr homogen mit dem materiellen Privatrecht abgestimmt.)
Begriff des Interesses
”ALR I 5 §. Aller Nachtheil welcher für jemand daraus entstanden ist, daß der Andere seinen Pflichten gegen ihn nicht nachgekommen, wird unter dem Interesse begriffen.
§. 287. Es wird also bey Bestimmung des Interesse nicht bloß auf den wirklichen Schaden, sondern auch auf den durch Nichterfüllung des Contracts entgangenen Vortheil Rücksicht genommen. (Tit. VI. §. 5. 6.)”
Im Privatrecht entwickelt, hat die Rechtsfigur der cic mittlerweile auch im öffentlichen Recht ihren Platz. – Dies erfolgte, wie die folgenden Beispiele zeigen, mittels Analogie → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
Anwendung auch im öffentlichen Recht
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 60/36 (1987): Die für die Rechtsgeschäftslehre des Privatrechts entwickelten Grundsätze über das vorvertragliche Schuldverhältnis sind sinngemäß im öffentlichen Recht (hier: bei Aufnahme von Kontakten zur allfälligen Begründung eines öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses) anzuwenden.
Vgl auch JBl 1991, 586: Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen Gebäuden – Sturz. Anwendung des § 1313a ABGB bei Vorliegen einer öffentlichrechtlichen Sonderbeziehung.
OGH 16. 5. 2001, 2 Ob 47/01b, JBl 2002, 250: Eine Gemeinde errichtete in den Jahren 1910/1911 ein sog Rückhaltebecken, woraus 1992-1994 durch Schotterentnahmen ein kleiner Stausee entstand. Auf dem losen Schotteruntergrund rutschte ein Mädchen beim Baden in den Stausee. Sowohl das Kind als auch die zu Hilfe kommende Mutter und der Großvater ertrinken, weil sie nicht schwimmen können. – OGH nimmt Verletzung einer öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht an, zumal jeder Hinweis auf die bestehende Gefahrenquelle fehlte. (Mitverschulden: § 1304 ABGB ?) Dazu auch → Ausdehnung auf Verkehrssicherungspflichten: Verkehrssicherungspflichten.
Von praktischer Bedeutung ist unsere Rechtsfigur auch bei privaten Ausschreibungen und im öffentlichen Vergaberecht. Zu beachten sind insbesondere das BVergG 1997 (BGBl I 56) und die VergabeGe der Länder. Unklare Ausschreibungstexte oder Ungleichbehandlung können eine cic-Haftung begründen. Das BVergG gesteht in § 122 Abs 1 zu Unrecht übergangenen Bewerbern und Bietern (nur) einen Kostenersatz zu. Schadenersatzansprüche sind nach § 125 Abs 2 BVergG eingeschränkt. (?)
Vergaberecht
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4. § 311 dtBGB neu
In Deutschland war das Rechtsinstitut der cic, wie in Österreich, bislang gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der sog Schuldrechtsreform trat am 1.1.2002 eine neue, nunmehr gesetzliche, Regelung unseres Rechtsinstituts in Kraft. – § 311 Abs 2 dtBGB bestimmt, dass ein (gesetzliches) Schuldverhältnis auch entsteht durch:
Schuldrechtsreform
„1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.”
Die neue dt Regelung bezieht in den Kreis gesetzlicher Schuldverhältnisse auch Personen ein, „die nicht selbst Vertragspartei werden sollen.” – Damit werden auch Verträge mit Schutzwirkung für Dritte erfasst → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Es erscheint überlegenswert, die cic auch in Österreich gesetzlich zu regeln. Als Regelungsort kämen ein § 859 Abs 2 oder ein § 859 a ABGB oder ein neuer § 864 b ABGB in Frage. – Darin lägen auch eine Aufwertung des ABGB und mehr Rechtssicherheit für Laien. Sicherzustellen wäre dabei, dass keine Sonderinteressen der „Theorie” Eingang finden; etwa ein weiterer Kniefall vor dem „beweglichen System” etc. Anzustreben wäre eine kurz gehaltene Regelung, die den Status quo festschreibt.
gesetzliche Regelung auch in Österreich?
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II. Rechtliche Lösung
1. Unterschied: Vertrags- und Deliktshaftung
Vertragliche Rechtsbeziehungen werden von der Rechtsordnung stärker geschützt, als Rechtsbeziehungen ohne vertragliche (also bloß deliktische) Grundlage → KAPITEL 9: Vertrags- und Deliktshaftung.
Ein abgeschlossener Vertrag erzeugt dagegen zwischen den Parteien ein enges Rechtsband, nämlich:
Für Verträge gelten:
• die Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a ABGB und
• die Beweislastumkehr (für das Verschulden) des § 1298 ABGB: Danach obliegt dem, der „vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen ... Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, der Beweis”.
Für nichtvertragliche, insbesondere deliktische Rechtsbeziehungen gelten dagegen:
Für deliktische Rechtsbeziehungen gelten:
• § 1315 ABGB, die sog Besorgungsgehilfenhaftung (die eine eingeschränkte Geschäftsherrenhaftung statuiert) und
• § 1296 ABGB, als normale Beweislastregel, wonach – vereinfacht gesagt – der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat, also ihn selbst (und nicht den Schädiger) die Beweislast trifft.
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2. Anwendung „dieser“ Vertragsregeln schon „vor” Vertragsschluss?
Im „Linoleumrollenfall” stellte sich die Frage, ob hier bereits gewisse, sonst nur für Verträge geltende Regeln, insbesondere die §§ 1313a und 1298 ABGB, zur Anwendung gelangen sollten, obwohl in concreto noch gar kein Vertrag (hier: über den Ankauf eines Linoleumteppichs) geschlossen worden war, einer Partei aber dennoch – knapp vor Vertragsschluss – also im Stadium vertraglicher Vorverhandlungen vom Gehilfen des Unternehmers Schaden zugefügt worden war? – Diese Frage wurde vom dtRG, das den Fall zu entscheiden hatte, bejaht, was idF zur breiten Entwicklung des Rechtsinstituts der „cic” als vertragsähnliche Haftung in Deutschland und Österreich führte. Zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung vgl schon → Rechtsgeschichtliche Entwicklung
Ein Verständnis der cic als vertragsähnliche, wenngleich gesetzliche Haftung ist von praktischer Bedeutung, zumal vereinzelt versucht wird (Reischauer → Cic als gesetzliches Schuldverhältnis), die cic-Haftung als bloße Deliktshaftung und zusätzlich beschränkt auf den Ersatz bloßer Vermögensschäden” zu verstehen. Eine solche Beschränkung (zB auf Vermögensschäden) würde jedoch den Schutzcharakter von cic-Beziehungen schwer beeinträchtigen und ist daher abzulehnen. – Mit der Regelung der cic durch den dt Gesetzgeber erscheint ein solches Verständnis auch unhaltbar geworden → § 311 dtBGB neu
Keine Theorieexperimente
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3. Cic: Geschöpf der Rechtsanalogie
Das Rechtsinstitut der cic ist im ABGB gesetzlich nicht geregelt. Es ist ein Geschöpf von früher Legistik, Judikatur und Schrifttum. Geschaffen wurde es zuletzt im Wege der Rechtsanalogie; § 7 ABGB → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung. Heute ist es bereits Gewohnheitsrecht geworden, was zur Folge hat, dass es nicht mehr die Judikatur – auch nicht der OGH, sondern nur der Gesetzgeber beseitigen könnte → KAPITEL 11: Das Gewohnheitsrecht.
Die öRspr stützte sich bei der Entwicklung mittels Rechtsanalogie auf verschiedene gesetzliche Tatbestände, die jene Gedanken und Regelungen enthielten, welche für die Entwicklung der cic geeignet erschienen. Aus diesen einschlägigen – dh durch gegenseitige Sorgfaltspflichten charakterisierten – Normen wurde von der Rspr ein neuer Rechtssatz, bestehend aus Tatbestand und Rechtsfolge, gebildet. Als Analogiebasis dienten:
Als Analogiebasis dien(t)en
• Etwa: § 878 Satz 3 ABGB: „Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, .., den Schaden zu ersetzen”;
• § 871 ABGB: Irrtum → KAPITEL 5: Willensmängel ¿ Irrtum; vgl JBl 1987, 521: Matrose schließt Fernlehrvertrag);
• § 874 ABGB: List, ungerechte Furcht;
• § 869 Satz 3 ABGB: Scheinhandlung → KAPITEL 5: Geheimer Vorbehalt oder Mentalreservation;
• § 866 aF iVm § 153 ABGB: Vorspiegelung der Geschäftsfähigkeit → KAPITEL 4: § 866 ABGB aF: Vortäuschung der Volljährigkeit;
• Art 8 Nr 11 Abs 2 und 3 EVHGB § 1009 ABGB (sog falsus procurator → KAPITEL 13: Vertreter ohne Vertretungsmacht ) sowie § 1003 ABGB.
Ein Vorbild für die zu wählende Rechtsfolge enthält schon Martinis Entwurf (III 1 § 6) von 1796: „Wer vor Verlauf dieser Zeit [gemeint ist vor Ablauf der Antragsfrist] von dem Versprechen zurücktritt, und den Gegentheil [sc den Vertragspartner] zu Auslagen verleitet, der ist verbunden, diesem eine angemessene Entschädigung zu leisten [damit ist der Ersatz des Vertrauensschadens vorweggenommen!]; die Entschädigungspflicht hat auch [dann] statt, wenn eine andere Zeit der Annahme besonders verabredet, und solche nicht abgewartet worden ist.” – Diese Regelung hatte Martini vorgesehen, weil die Antragsbindung des Offerenten damals noch unbekannt war. Sie ist wahrscheinlich erst eine Schöpfung Zeillers.
Literaturquelle
Aus verstreuten gesetzlichen (Grund)Gedanken, die alle das „Wohl” des Vertrags- und Verhandlungspartners zum Ziel haben, wurde schließlich das moderne Rechtsinstitut der cic mit seiner Verantwortung und Haftung bei Vorverhandlungen wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungs-, Erhaltungs-, Sorgfalts- und Schutzpflichten schon vor Vertragsschluss geformt. – Und zwar gerade auch dann, wenn der Vertrag entweder:
„Wohl” des Vertrags- und Verhandlungspartners
• überhaupt nicht zustande kommt
• oder doch (letztlich) nicht gültig.
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4. Cic als gesetzliches Schuldverhältnis
Die hA lässt heute mit Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontaktes – also ohne weiteres Zutun oder Wollen der verhandelnden Parteien – ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen, das schon den verhandelnden Parteien die erwähnten Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten auferlegt. – Man spricht daher auch von einem vor-vertraglichen Schuldverhältnis.
Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten
Formulierungen – wie die hier verwendeten – tauchen immer wieder in En auf; vgl etwa SZ 51/111: Kaufhaus Tyrol-Fall → Entscheidungsbeispiele – Fallgruppen – Gegen die Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch die hM: Reischauer (ohne überzeugende Argumente); vgl schon VR 1990, 46.
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5. Wofür wird bei cic gehaftet?
Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, der – wenig glücklich – auch als negatives Vertragsinteresse bezeichnet wird; dh der Vertrag ist danach zwar nicht wie ein gültiger zu erfüllen (das wäre der Ersatz des Erfüllungsschadens), ist nicht – wie man das auch nennt – zuzuhalten, aber der Verhandlungspartner ist so zu stellen, wie er finanziell und wirtschaftlich stünde, wenn er sich auf die (fehlgeschlagenen) Verhandlungen gar nicht eingelassen hätte.
Ersatz des Vertrauensschadens
Zur anderen Lösung des ALR → Rechtsgeschichtliche Entwicklung
Der Vertrauensschaden ersetzt vorzüglich Auslagen / Spesen (Reise-, Versendungs- oder Vertragserrichtungskosten, Stempel und Gebühren, Beratungskosten udgl), aber auch die Ersatzleistungen der §§ 1325 oder 1327 ABGB, die insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten von Bedeutung sind. Ersetzt werden also Personen- und Vermögensschäden → KAPITEL 9: §§ 1293, 1295 ABGB: wichtige Weichenstellungen.
Was ersetzt der Vertrauensschaden?
Vgl zum Ersatz von Körperverletzungen neben dem Linoleumrollenfall etwa auch den Bäckerladenfall, zum Ersatz eines Vermögensschadens, den Golddukaten- und den Golfhotelfall → Entscheidungsbeispiele – Fallgruppen
Häufig ist der Vertrauensschaden geringer als der Erfüllungsschaden, aber das muss nicht sein. Auch Vertrauensschäden können hoch ausfallen, wie die Sachverhalte des „Golddukaten-” und „Golfhotelfalls” deutlich machen.
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6. Grenzen der cic – Keine Pflicht zum Vertragsschluss!
Die Haftung für cic bedeutet aber nicht, dass man begonnene (Vertrags)Verhandlungen stets zu (einem guten) Ende – dh zum Abschluss – bringen muss; vgl SZ 49/94 (Golddukatenfall), SZ 52/90 (Golfhotel) sowie JBl 1992, 118 (Bauprojekt → Entscheidungsbeispiele – Fallgruppen). – In diesen Fällen spricht der OGH diese Frage ausdrücklich an.
Ein Abbruch der Vertragsverhandlungen ist vielmehr immer möglich, wenn sich herausstellt, dass eine Einigung nicht zustande kommt. Andernfalls würde die Abschlussfreiheit negiert! → KAPITEL 5: Abschlussfreiheit <-> Kontrahierungszwang. Das kann früher oder später geschehen. Nur ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf zu achten, dass dem Vertragspartner daraus kein Schaden entsteht. Insbesondere gilt es keine falschen „Hoffnungen” zu wecken („Golfhotelfall” → Entscheidungsbeispiele – Fallgruppen) oder falsche Angaben zu machen wie in SZ 48/102: Datenverarbeitungsanlage für medizinisch-diagnostisches Labor → Entscheidungsbeispiele – Fallgruppen
Abbruch von Vertragsverhandlungen
Rechtssprechungsbeispiel
Diesen Grundgedanken bringt schon SZ 27/120 (1954) zum Ausdruck: Wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen (Pachtvertrag) kann Schadenersatz nur begehrt werden, wenn das Verhalten desjenigen, der die Verhandlungen abbricht, den Regeln des redlichen Verkehrs widerspricht.
Hier zu nennen ist auch die sog Prospekthaftung im Rahmen von Vermögensanlagen (Wertpapierverkauf); vgl RdW 1992,12: Hausanteilsschein. Sonderhaftungen für Wertpapieranlagen kennen § 11 KMG und § 80 BörseG. Dazu Thurnher → KAPITEL 14: Bankgeschäfte: Bankgeschäfte.
Prospekthaftung
Literaturquelle
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7. Cic ist eine Verschuldenshaftung
Die cic-Haftung ist eine normale Verschuldenshaftung. Verschulden ist daher Haftungsvoraussetzung, wobei – wie auch sonst – leichte Fahrlässigkeit genügt! – Zur Grenzziehung zum Zufall (§ 1311 ABGB) vgl den „Weinbeerenfall”.
leichte Fahrlässigkeit genügt
Je nach Verschuldensgrad erstreckt sich im bürgerlichen Recht die Ersatzpflicht für Vermögensschäden auf die eigentliche Schadloshaltung (= wirklicher oder positiver Schaden) oder bei grob fahrlässiger Schadenszufügung auch auf den entgangenen Gewinn. – Im Handelsrecht ist ohne Unterschied des Verschuldensgrades immer – also auch schon bei leicht fahrlässiger Schadenszufügung – der entgangene Gewinn zu ersetzen; Art 8 Nr 2 EVHGB (abgedruckt nach § 346 HGB). Näheres → KAPITEL 9: Arten des Ersatzes: §§ 1323 ff ABGB. Dies gilt auch für die cic.
Dass es sich bei der cic-Haftung – inklusive der Haftung für Verkehrssicherungspflichten (→ Ausdehnung auf Verkehrssicherungspflichten) – um eine Verschuldenshaftung handelt, zeigt der „Weinbeerenfall” (RZ 1982/50), der auch deutlich macht, dass Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen:
Der „Weinbeerenfall“
Rechtssprechungsbeispiel
RZ 1982/50: Sachverhalt: Eine Kundin (= Klägerin) rutschte in einem Selbstbedienungsgeschäft auf einer Weinbeere aus, stürzte und zog sich Verletzungen zu. Ihre Schadenersatzklage gegen den Geschäftsinhaber (= Beklagter) wurde vom OGH mangels Verschulden mit folgender Begründung abgewiesen: Die aus der Verkehrssicherungspflicht erfließende Verpflichtung des Geschäftsinhabers zur Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; EvBl 1974/109; JBl 1975, 544 ua). Nach stRspr dürfen aber die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden und die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (ZVR 1973/155, ZVR 1980/342 ua). Im vorliegenden Fall ist auszugehen von der Feststellung, dass eine einzige Weinbeere auf dem Boden des Geschäftes lag und dass nicht festgestellt werden konnte, wann diese dahin gelangte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Weinbeere unmittelbar, bevor die Klägerin auf ihr ausglitt, zu Boden fiel und solchermaßen weder von der Beklagten noch von einer bediensteten Person bemerkt und beseitigt werden konnte. Die Beklagte unter den festgestellten Umständen für die Folgen des Unfalls der Klägerin haftbar zu machen, hieße somit iSd Vorgesagten, die Verkehrssicherungspflicht zu überspannen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ein Verschulden der Klägerin oder eines ihrer Betriebsgehilfen verneint. – Das Berufungsgericht hatte schon festgestellt: „Mit der Verkehrssicherungspflicht verbinde sich keine Erfolgshaftung, sondern es bleibe bei einer Verschuldenshaftung, bei der das Verschulden vom Geschädigten [?] bewiesen werden müsse.”
Näheres zu den Begriffen: Erfolgshaftung (→ KAPITEL 9: Erfolgs- oder Kausalhaftung ) und Beweislast im Schadenersatzrecht → KAPITEL 9: Beweislast und Anspruchsdurchsetzung.
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8. Nach-vertragliche Sorgfaltspflichten
BeziehungenDie Rspr anerkennt mittlerweile auch nachvertragliche Sorgfaltspflichten. Sie sind praktisch wichtig für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Hausverwalter, Wirtschaftstreuhänder, Psychotheapeuten, Ärzte udgl. Diese und andere Berufsgruppen müssen ihre Klientel zB im Rahmen der Beendigung bestehender vertraglicher Beziehungen auf gefährliche (Fall)Fristen, eine drohende Verjährung, überhaupt auf Nachteile (auch für die Gesundheit!), Gefahren und möglichen Rechtsverlust hinweisen. – Die Rechtsfolgen sind wie für vorvertragliche Beziehungen zu bestimmen.
Rechtsfolgen wie für vor-vertragliche
Eine gesetzlich normierte nachvertragliche (Sorgfalts)Pflicht kennt § 16 Abs 3 WEG 1975 = § 31 Abs 3 WEG 2002: Bei Beendigung einer (Haus)Verwaltung hat der Verwalter „ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter herauszugeben ...” - Die Verletzung dieser Pflicht stellt eine Schutzgesetzverletzung dar und zeitigt alle damit einhergehenden Konsequenzen.
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III. Ausdehnung auf Verkehrssicherungspflichten
1. Was sind Verkehrssicherungspflichten?
Das Rechtsinstitut der cic mit seinen vor-vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten (im Vorfeld von Vertragsschlüssen) wurde von der Rspr auf sog „geschäftsähnliche Kontakte” ausgedehnt. Das war naheliegend, zumal schon der Linoleumrollenfall so beschaffen war.
Ausdehnung der cic auf „geschäftsähnliche Kontakte“
Inhaltlich betreffen die Verkehrssicherungspflichten idR technisch-faktische wie organisatorische Maßnahmen. Das Ausmaß von Verkehrssicherungpflichten ist immer konkret, also von Fall zu Fall zu bestimmen und findet seine Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dabei ist stets zu beachten, ob und in welchem Maße „Verkehrs“-Teilnehmer selbst bestehende Gefahren erkennen und ihnen begegnen können; vgl etwa die unten wiedergegebene E des OGH, EvBl 2001/67: Klimmzüge an mobilem Fussballtor.
Ausmaß ist konkret zu bestimmen
Gefordert wird danach die Sicherheit von Zugangswegen, Stiegen, Fluren, Rolltreppen, Geschäftslokalen, Lifttrassen oder Pisten – sei es von Gasthöfen, Hotels, Cafés, Kaufhäusern, Krankenhäusern, Flughäfen, Bahnhöfen, Seilbahnen udgl. Und zwar auch bloß für potentielle Kunden. Die Sicherheit muss also auch dann gewährleistet werden, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt. – Man spricht in diesem Zusammenhang von Verkehrssicherungspflichten.
Praktische Anwendung
Der Grundgedanke dabei ist folgender: Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet und daran verdient, hat auch für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen. Vgl schon den alten Rechtsgrundsatz: Guter Tropfen, böser Tropfen. – Vor-vertragliche Verkehrssicherungspflichten bewirken demnach eine Steigerung der allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Daran zeigt sich, dass es sinnvoll ist, die Haftung aus cic als „vertragsähnliche” und nicht nur als herkömmliche Deliktshaftung zu verstehen.
Grundgedanke
Zu den unterschiedlichen Gruppen von Verkehrssicherungpflichten → Unterschiedliche Entstehungsarten
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2. Das Ingerenzprinzip
Wichtig für den Gedanken der Verkehrssicherungspflichten ist das sog Ingerenzprinzip. – Man versteht darunter, dass derjenige, der im rechtsgeschäftlichen oder überhaupt im zwischenmenschlichen Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, andere Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren zu schützen hat. Dh er hat jene zumutbaren Handlungen zu setzen und Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Schädigungen anderer tunlichst zu vermeiden. – Dabei dürfen aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, wie EvBl 2001/67 zeigt:
Gefahrenabwehr
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 14. 11. 2000, 4 Ob 280/00f, EvBl 2001/67: Auf dem Grundstück eines Sporthotels befindet sich neben dem Tennisplatz eine Wiese, auf der Kinder Fußball spielen. Der Betreiber des Hotels hat darauf nicht im Boden verankerte (Fußball)Tore aufstellen lassen. Ein Tennisspieler macht auf dieser Wiese Aufwärmübungen und Klimmzüge an der Querstange eines mobilen Tores, das dabei umfällt und ihn verletzt. – OGH: Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Sie entfällt aber jedenfalls dann, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist, was der OGH hier annimmt, weshalb er den Anspruch verneint.
Zur Bedeutung von Ingerenz im Rahmen der Haftung aus einer Garantenstellung → KAPITEL 10: Zur Haftung aus einer Garantenstellung.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1990, 113: Kinderspielplatz: Der OGH betont in dieser E, dass es zur Annahme einer Haftung aus einer Verkehrssicherungspflicht ausreicht, dass jemand über die schädigende Anlage rechtliche Verfügungsmacht besitzt. – Auch ein unentgeltliches Eröffnen eines Verkehrs entbindet nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Das Handhaben der Verkehrssicherungspflichten hat strenger zu erfolgen, wenn spielende Kinder in den Gefahrenbereich kommen. Der OGH geht hier soweit, dass er betont, dass sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf Gefahren beziehe, die erst durch einen unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten geschaffen werden, wenn nur die Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung bei objektiver Betrachtung erkennbar ist. Hier wurde der Kläger auf einem Kinderspielplatz in Graz, während dieser mit anderen Kindern Fußball spielte, durch ein umfallendes Fußballtor am Kopf schwer verletzt.
In SZ 60/105 = JBl 1987, 785 = ZVR 1988/67 wendet der OGH das Ingerenzprinzip auch auf die an einem Polizeiauto entstandenen Schäden im Rahmen einer Verfolgungsjagd wegen Fahrerflucht des Schädigers an; vgl auch SZ 69/214 → KAPITEL 9: Lehre vom Schutzzweck der (verletzten) Norm ¿ Rechtmäßiges Alternativverhalten. (Mit Verkehrssicherungspflichten hat das aber nichts mehr zu tun!)
JBl 2002, 250: Gemeinde verletzt allgemeine-deliktische Verkehrssicherungspflichten indem sie eine von ihr geschaffene Gefahrenquelle nicht sichert oder auch nur davor warnt – Tochter, Mutter und Großvater ertrinken in sog Rückhaltebecken, in welchem sich ein kleiner See gebildet hatte, weil sie nicht schwimmen können. – Beispiel der Anwendung der cic-Regeln im öffentlichen Recht → Rechtsgeschichtliche Entwicklung
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3. Unterschiedliche Entstehungsarten
Im weiten Bereich der Verkehrssicherungs- und Ingerenzpflichten lassen sich verschiedene Typen / Fallgruppen unterscheiden:
Typen der cic-Anwendung
• Solche aus bestehendem Vertrag heraus: Hier ist die Verkehrssicherungspflicht eine Nebenpflicht des abgeschlossenen Vertrags; zB Sessellift-, Eishokeymatch-, Concord-Landung-, Garagenkipptorfall oder: Psychiatriepatient springt aus Klinikfenster. Vgl dazu die E-Beispiele → Entscheidungsbeispiele – Fallgruppen
Haftung aus Vertrag
Literaturquelle
• Solche, die aus vor-vertraglicher Verpflichtung (cic) abgeleitet werden: zB Bäckerladen-, Linoleumrollen-, Kaufhaus-Tyrol- oder Golfhotelfall.
Haftung aus cic
• Solche, die aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (→ KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) abgeleitet werden.
Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung Dritter
Bei Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter besteht nur zwischen einer nicht am Unfallgeschehen beteiligten Person (zB PatientIn) und dem Verkehrssicherungspflichtigen (zB Krankenhaus) eine vertragliche Beziehung, aus der heraus Schutz- und Sorgfaltspflichten auch für dritte Personen (zB Besucher) abgeleitet werden, die mit dieser vertraglichen Beziehung in Berührung kommen; zB die immer noch unbefriedigend gelöste Fallgruppe der Krankenhausbesuchsfälle: Besucher/in wird von herabfallendem Dachziegel verletzt oder stürzt, weil der Boden frisch gewachst (str) oder das Stiegenhaus nicht beleuchtet war. Vgl dazu die Rspr-Hinweise in → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ein richtiges (Gesamt)Verständnis des nötigen Schutzes durch Verkehrssicherungspflichten hätte die vertragliche Komponente dieser Rechtsfigur mit jener der durch Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der deliktischen Verkehrssicherungpflichten integrativ zu verknüpfen. Daran fehlt es bislang.
• Schließlich gibt es auch die Gruppe rein deliktischer Verkehrssicherungspflichten: Hier handelt es sich um eine Verletzung allgemeiner gesetzlicher Verhaltenspflichten und von Schutznormen iSd § 1311 Satz 2 ABGB ohne eine vertragliche, vorvertragliche oder aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter stammende rechtliche (Nah)Beziehung. Dazu → KAPITEL 10: Die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB.
Haftung aus Delikt


Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten
Abbildung 6.9:
Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten
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IV. Entscheidungsbeispiele – Fallgruppen
IdF werden zunächst einige berühmte cic-En angeführt, danach nach Fallgruppen gegliedert (ausgenommen jene aus einem Vertrag zugunsten Dritter) Beispiele dargeboten. – Dabei ist zu bedenken, dass es zu Überschneidungen kommen kann.
1. Berühmte Fälle der cic-Haftung: Zur Frage, ob Aufklärungs- sowie Schutz- oder Sorgfaltspflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen (also noch vor Vertragsschluss) verletzt wurden? – Zu beachten ist dabei, dass diese Pflichten für beide verhandelnden Parteien gelten und sowohl die körperliche Unversehrtheit betreffen, wie das Vermögen verhandelnder Parteien.
Berühmte Fälle - Vertragsverhandlungen
Rechtssprechungsbeispiel
Golddukatenfall; SZ 49/94 (1976) = JBl 1977, 315: §§ 861 ff und 1295 ABGB; culpa in contrahendo: Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht. – Ein Offert, das nicht vollinhaltlich angenommen wird, erlischt, so dass der Oblat es auch später nicht mehr annehmen kann; der Offerent ist berechtigt, nunmehr den Vertragsschluss zu den vordem von ihm offerierten Bedingungen auch willkürlich und ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Offerent ist auch nicht aus cic schadenersatzpflichtig, wenn der Gegner im Vertrauen, es werde doch zum Vertragsschluss zu den vormals offerierten Bedingungen kommen, Vermögensdispositionen trifft. Das gilt nur dann nicht, wenn der Partner von diesen Dispositionen weiß und eine Warnung angebracht ist. Die bloße Mitteilung, den erwarteten Kauf durch Veräußerung von (jederzeit verkäuflichen) Goldstücken finanzieren zu wollen, genügt hiezu noch nicht. – Vgl auch SZ 53/13 und SZ 58/69.
Golfhotelfall; JBl 1980, 33 = SZ 52/90: Klägerin ist eine Bank, Beklagter ein Hotelier, der das „Golfhotel” gekauft hat und dafür bei der Klägerin einen Kredit aufgenommen hat. IdF bot sich dem Hotelier die Möglichkeit weitere benachbarte Gründe zu kaufen, was ihm eine Erweiterung des Golfplatzes, weiterer Freizeiteinrichtungen und die Errichtung eines Spielcasinos ermöglicht hätte. Zur Finanzierung dieser weiteren Grundkäufe nahm der Hotelier Kontakt mit seiner Bank auf und sprach mit deren Prokuristen und Leiter der Kreditabteilung Dr. Dietmar F. Dieser machte jene Äußerungen, aus denen der Hotelier entnehmen konnte, dass einer weiteren Kreditgewährung nichts im Weg stand. – SZ-Leitsatz: „Bei Nichtzustandekommen eines Kreditvertrages kann die Bank aus cic schadenersatzpflichtig werden, wenn ihr Prokurist beim Kunden das Vertrauen weckte, der Kreditvertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. – Fahrlässigkeit bei Nichtkenntnis einer Beschränkung des Umfanges der gesetzlichen Vertretungsmacht eines Prokuristen muss ein Dritter höchstens dann verantworten, wenn er ein bewusstes Handeln des Prokuristen zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes erkennen konnte.” – JBl-Leitsatz (Auszug): Vorvertragliche Warn- und Aufklärungspflichten erfordern uU deutliche Hinweise, dass man noch keine Bindung eingehen wolle, zB wenn bei Kreditverhandlungen sonst im Kunden das Vertrauen begründet wird, der Vertrag würde mit Sicherheit zustande kommen und wenn erkennbar ist, dass der Kunde in diesem Vertrauen im Begriffe ist, selbst Verbindlichkeiten einzugehen.
Anschaffung einer Datenverarbeitungsanlage für ein medizinisch-diagnostisches Laboratorium – Anbietende Firma informiert nicht sachgerecht; SZ 48/102 (1975): Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis, das sie insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen; eine Verletzung dieser Verpflichtungen macht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1295 ABGB schadenersatzpflichtig. – Wer den Irrtum eines anderen schuldhaft und rechtswidrig, wenn auch bloß fahrlässig, veranlasste, ist diesem gegenüber schadenersatzpflichtig.
JBl 1992, 118 (Bauprojekt): Voraussetzungen der Haftung wegen cic bei Abbruch der Vertragsverhandlungen – „Das Erwecken des Vertrauens auf einen sicheren Abschluss des Vertrages und die Ablehnung, den Vertrag zu schließen, sind zwar grundsätzlich nicht rechtswidrig. Das ‚In-Sicherheit-Wiegen‘ des anderen Teils macht aber dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige selbst noch gar nicht fest zum Vertragsschluss entschlossen war, aber erkennen kann, dass der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlusswillen Aufwendungen tätigt. Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsschluss zur Auflösung des Vertrages führen können, aber auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung iSd § 936 ABGB. Ein triftiger Grund für den Nichtabschluss ist aber auch schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre der Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden.”
Haftung einer Gemeinde für cic – §§ 867, 1002 ABGB (JBl 1995, 522): „Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür notwendigen Vertretungsbefugnis grundsätzlich die Gemeinde nicht. – Zum Beginn diesbezüglicher Sorgfaltspflichten.
Zu beachten ist einerseits, dass der Vertrag mit der Gemeinde nicht (!) zustande, andrerseits aber eine cic-Haftung der Gemeinde zum Tragen kommt. Dazu tritt, wenn die Tätigkeit eines Organs hoheitlich erfolgt, eine Amtshaftung, deren Ersatz sich aber nach cic-Regeln bestimmt.
2. Fälle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (noch) vor Vertrags(ab)schluss, jedoch im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung:
Verkehrssicherungspflichten
Rechtssprechungsbeispiel
Linoleumrollenfall → Der Linoleumrollenfall
Frau stürzt auf den vereisten Stufen vor einem Bäckerladen; EvBl 1958/19: frühe Entscheidung zu unserer Problematik; OGH kennt und benennt cic-Haftung damals noch nicht im heutigen Sinn.
Unfall im Kaufhaus Tyrol – Käufer stürzt in Rolltreppenschacht; EvBl 1979/23 = SZ 51/111: Der Inhaber eines Geschäftes trifft gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, die vorvertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Geschäftsführer haftet für das Fehlverhalten von Gehilfen nach § 1313a ABGB.
Kippfensterfall; JBl 1979, 654: §§ 1295, 1298, 1313a ABGB: Geschäftsinhaber trifft gegenüber Personen, die sein Geschäft im Zuge geschäftlicher Besprechungen und Tätigkeiten betreten, die Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen; er trägt auch die Beweislast für die eigene Schuldlosigkeit und jene seiner Erfüllungsgehilfen. Mangels eines solchen Beweises haftet er für die Verletzung des Kunden durch ein abstürzendes, mangelhaft montiertes Kippfenster.
Unfall beim „Schunkeln” im Festzelt (70jähriges Bestehen des Musikvereins Feldkirch); EvBl 1976/63 = SZ 48/100 Am 5. August 1973 gegen 20 Uhr begab sich die Klägerin in das Festzelt und nahm auf einer Bank, auf der, ohne dass sie voll besetzt gewesen wäre, noch mehrere Bekannte saßen, Platz. Die Garnitur wackelte, wie dies bei Festen so üblich ist, ein wenig. Als die Musik Schunkellieder zu spielen begann, wurde auch am Tisch, an dem die Klägerin saß, geschunkelt. Beim zweiten Lied brachen die beiden Bänke und der Tisch, an dem die Klägerin saß, zusammen. Die Klägerin hatte bis dahin nichts bestellt, sondern von einem Bekannten ein Bier geschenkt erhalten. Die Klägerin klemmte sich beim Zusammenbruch der Garnituren ihren linken Fuß unter der Bank ein und erlitt Verletzungen.
Würstelstand; ArbSlg 10.193 (LGZ Wien 1982): I. Schon im vorvertraglichen Stadium trifft einen Verhandlungspartner gegenüber dem anderen die Verpflichtung, ihn über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstandes aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. II. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt im Verschweigen des zweifelhaften Eigentums an einer Verkaufseinrichtung für einen Würstelstand und der erforderlichen Genehmigungen zum Betrieb eines solchen.
Bananenschalen- und Bleistiftabsatzunfälle: zB NJW 1962, 31
3 . Verkehrssicherungspflichten als vertragliche Nebenpflichten; also aus bereits bestehendem Vertrag heraus:
vertragliche Nebenpflichten
Rechtssprechungsbeispiel
Eishockeymatch; EvBl 1984/81: § 1295 ff ABGB – Art und Umfang der vom Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes – hier: Eishockeymatch – zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der (zahlenden) Zuschauer. – Zuschauer wird von Puck am Mund getroffen und verliert Schneidezahn.
Langjährige Klientin eines Rechtsanwalts stürzt auf wegrutschendem Kokosläufer; SZ 46/116 (1973) = JBl 1975, 205 = EvBl 1974/13: „Ein Rechtsanwalt, in dessen Kanzlei eine Klientin stürzt, ist beweispflichtig, dass sie keiner Gefährdung in den Kanzleiräumen ausgesetzt war; Kokosläufer ohne Gleitschutz (20.000,– S Schmerzengeld für eine Schulterprellung).
Verletzung durch Betonsockel eines Sesselliftes; SZ 34/173 (1961): Zur Haftung der Sesselliftunternehmung für den Unfall eines über den mit Schnee überdeckten, nicht gekennzeichneten Betonsockel einer früheren Liftanlage gestürzten Skiläufers. – OGH löst Fall noch nicht nach cic und sieht insbesondere auch noch nicht die konkrete Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht des abgeschlossenen Liftbeförderungsvertrages. – Vgl dagegen die folgende Entscheidung EvBl 1982/59!
Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters (hier: Skiliftunternehmer); EvBl 1982/59: Richtig haben die UnterG erkannt, dass ein Vertragsverhältnis zwischen Skifahrer und Seilbahnunternehmer für Pisten besteht, die der Seilbahnunternehmer als gepflegt, präpariert und gesichert angepriesen hat (JBl 1979, 433). Zur Verkehrssicherungspflicht eines Liftunternehmers gehört jedoch auch das Ergreifen der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen bezüglich einer künstlichen oder natürlichen Gefahrenquelle im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten oder unterhaltenen Skiverkehrs (EvBl 1973/198 ua). Demnach wird der Liftunternehmer im allgemeinen für die Folgen der Benützung einer außerhalb der von ihm deutlich markierten Skipiste gelegenen Piste nicht haften. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn die Piste infolge mangelhafter Markierung von den Benützern nicht hinreichend erkannt wird oder die Markierung trotz gehöriger Aufmerksamkeit missverstanden werden kann. – Vgl auch EvBl 1994/1: Zur Pistensicherungspflicht bei Anbringen eines Fangzaunes; Holzpflöcke waren nicht abgepolstert.
Beachte
Rechtssprechungsbeispiel
Kreuzung von Lifttrasse und Abfahrt: JBl 1970, 36 (Axamer Lizum – Pleissenlift): Pflicht des Schleppliftunternehmers zur Sicherung von kreuzenden Schifahrern an häufig befahrenen, besonders gefährliche Stellen der Lifttrasse. – Auf Grund dieses Urteils wurden idF Pistenverkehrszeichen – analog zur StVO – geschaffen.
JBl 1988, 318 = SZ 60/256: Concordelandung am Flughafen Linz-Hörsching; (Zahlende!) Zuschauer dringen in Baustelle ein, erklettern noch nicht fertige Dächer und richten beträchtlichen Schaden an. – Mangelnder Ordnerdienst als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (dem Eigentümer gegenüber!). (Vgl die Vorfälle bei einer Snowbordveranstaltung am Ibker- Bergisel.)
ZVR 1988, 88: Schispringen – Schier lösen sich vom Springer und verletzen Zuschauer (OLG Ibk).
wobl 1992, 223/Nr 147: Garagenkipptor – Vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber Angehörigen eines Mieters; hier: minderjähriger Bub (einer Mieterin) wird durch automatisches, aber nicht den Vorschriften entsprechendes Garagentor schwer verletzt.
ZVR 1978, 209: Rallyeveranstaltung – Ausweichmanöver.
Patient der Innsbrucker psychiatrischen Klinik springt durch ein Fenster, das nicht bruchsicher war: OGH 24.10.1996, 8 Ob 2293-96 f. Dieser Fall zeigt, dass sich die jeweilige Verkehrssicherungspflicht als Schutzmaßnahme für den schwächeren Partner nach den Bedürfnissen des jeweiligen Vertrags richtet.
OGH 28. 4. 2000, 1 Ob 75/00m, JBl 2001, 104: Schifahrer kommt bei schlechter Sicht von Piste ab und verletzt sich – OGH zur Verkehrssicherungspflicht bei Schipisten: Beweislast nach Vertragshaftung (§ 1298 ABGB) aus dem Beförderungsvertrag unter Anwendung des Ingerenzprinzips.
4. Bloß deliktische Verkehrssicherungspflichten (dh ohne vertragliche oder vor-vertragliche Beziehung), vielmehr Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten und Schutznormen; diese Pflichten gelten auch für Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, zB Gemeinden. – Eine Verletzung allgemeiner Verkehrs- und Verhaltenspflichten (also der Allgemeinheit gegenüber) statuiert zB § 93 StVO: Gehsteigreinigung, Streupflicht, Dachlawinenabsicherung. – Oder: Absicherung von Baustellen udgl.
deliktische Pflichten
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1983/90 – Langlaufloipenfall → KAPITEL 11: Der ¿erste¿ Fall: Verletzung einer Langläuferin wegen unsachgemäßer Loipeninstandhaltung – Pflicht des Loipenhalters (= Fremdenverkehrsverein) zur Entfernung oder Kennzeichnung von Gefahren(stellen)
JBl 2002, 250: Sohn, Mutter und Großvater ertrinken in Gemeinde-Rückhaltebecken → Das Ingerenzprinzip: Ingerenz.
OGH 20. 12. 2000, 7 Ob 271/00d, JBl 2001, 525: Im Zuge von Bauarbeiten an einer Volksschule lehnt die Baufirma ein abmontiertes Fenstergitter an einen Altpapiercontainer, wodurch ein Benützer des Containers verletzt wird (§ 1304 ABGB). – OGH: Ein Bauunternehmer haftet für die Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Allgemeinheit deliktisch, nicht aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. – Zur Repräsentantenhaftung juristischer Personen (obiter dictum).


Zur Wiederholung: cic (1)
Abbildung 6.10:
Zur Wiederholung: cic (1)


Zur Wiederholung: cic (2)
Abbildung 6.11:
Zur Wiederholung: cic (2)


Zur Wiederholung: cic (3)
Abbildung 6.12:
Zur Wiederholung: cic (3)


Zur Wiederholung: cic (4)
Abbildung 6.13:
Zur Wiederholung: cic (4)


Zur Wiederholung: cic (5)
Abbildung 6.14:
Zur Wiederholung: cic (5)


Zur Wiederholung: cic (6)
Abbildung 6.15:
Zur Wiederholung: cic (6)


Zur Wiederholung: cic (7)
Abbildung 6.16:
Zur Wiederholung: cic (7)
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vor C. Der Vorvertrag: § 936 ABGB