Die Persönlichkeitsrechte
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Motto: Aus der Einleitung des Entwurfs Martini für ein bürgerliches Gesetzbuch: I 2 §§ 1 und 2 (1796)
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A. § 16 ABGB
I. Ziel des rechtlichen Persönlichkeitsschutzes
Die Person ist Kristallisationspunkt der menschlichen Identität und einer sich lebenslang weiter entwickelnden Selbstdefinition; E. Erikson. Die Person als Zentrum des menschlichen Wesenskerns angemessen zu schützen, ist daher eine wichtige Aufgabe des (Privat)Rechts, das diese gemeinsam mit anderen Bereichen der Rechtsordnung, etwa dem Strafrecht und dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht (zB Medienrecht, UbG, KAKuG) erfüllt.
In Österreich hat das bürgerliche Recht deutlich früher als das öffentliche Recht die Bedeutung eines effizienten Schutzes der menschlichen Persönlichkeit – sowohl gegenüber dem Staat, als auch zwischen Bürgern und Bürgerinnen, also „unter sich” iSd § 1 ABGB – erkannt. Martinis Entwurf (1796), der in das WGGB 1797 einfloss, kannte schon einen unverzichtbaren Kern von Grund- und Persönlichkeitsrechten; vgl die diesem Pkt vorangestellten Bestimmungen des Entwurfs Martini I 2 §§ 1, 2. Zeiller dagegen wollte auch den Rest dieser Bestimmungen, den späteren § 16 ABGB, streichen.
Früher Schutz im bürgerlichen Recht
Wellspacher führt dazu aus: „Der größte Teil der angeführten naturrechtlichen Prinzipien ist im letzten Stadium der Kodifikationsgeschichte auf Antrag Zeillers gestrichen worden.” […] „Dann beantragt Zeiller die Weglassung der naturrechtlichen Bestimmungen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass derartige Lehrsätze nicht in ein Zivilgesetzbuch gehören. Nur bezüglich der angeborenen Rechte meinte Zeiller, man solle, um ‚allen missdeutungen, besonders der auswärtigen, vorzubeugen, an einem schicklichen Orte der Einleitung sagen: dass von der obersten Macht sowohl die angeborenen Rechte, die jedem durch die Vernunft bekannt sind, als auch die erweblichen durch die Gesetze gesichert werden. Dadurch würde zugleich der Grund angegeben, warum man die angeborenen Rechte nicht aufzuzählen brauche’.” – Wellspacher merkt dazu an: „Der zarten Rücksichtnahme auf das Ausland haben wir es demnach zu verdanken, dass die angeborenen Menschenrechte im § 16 ABGB. zur Anerkennung gelangt sind.” Vgl auch meine Ausführungen, in: Barta / Palme / Ingenhaeff (Hg), Naturrecht und Privatrechtskodifikation (1999).
1. angeborne Rechte
Die „angebornen Rechte” der österreichischen Kodifikationsgeschichte waren, was heute oft nicht mehr verstanden wird, die vom rationalen Naturrechtsdenken, dem Vernunftrecht, vehement geforderten Menschenrechte. Sie brachten schon in das Privatrecht des 18. Jhd – neben Freiheit und Achtung der Menschenwürde – den wichtigen Gleichheitsgedanken ein, der auch für das Privatrecht noch heute bestimmend ist.
Der rechtliche Persönlichkeitsschutz beginnt aber schon im antiken Griechenland mit Solon (594/3 v.C.), der erstmals und auf Dauer in Attika / Athen die Schuldknechtschaft beseitigte und damit irreversibel die bürgerliche Freiheit einführte und daneben privatrechtlich bereits Gleichheit schuf und dadurch die Umrisse des modernen Rechtssubjekts kreierte. – Auf dieser Grundlage wurde der erste Persönlichkeitsschutz durch die sog Hybrisklage geschaffen.
Griechenland – Hybrisklage
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In freien Gesellschaften gibt es keine Alternative zur Akzeptanz und Achtung des Individuums. Nur Gesellschaften, die das Individuum (eine lateinische Übersetzung des griechischen átomos = der Unteilbare iSv Einzelperson) ernst nehmen, bieten Schutz vor autoritären und menschenverachtenden Tendenzen. Und in der Bedeutung des Individuellen kann es keine Unterschiede oder Ausnahmen geben: Europäer sind nicht wertvoller als Araber oder Afrikaner und Frauen und Kinder um nichts weniger wertvoll als Personen männlichen Geschlechts. Rechtliche Über- und Unterordnungen im Bereich des Individuellen darf es auch künftig nicht geben; Gefahren lauern aber allenthalben: zB bei der sog Organallokation, der Gentechnik oder nur im Steuerrecht.
Achtung des Individuums
In dieser Einsicht liegt die Bedeutung des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, der nur gemeinsam mit den öffentlichrechtlichen – und zwar nationalen, supra- und internationalen (→ Der Beitrag des öffentlichen Rechts) – Schutzinstrumenten seine Aufgabe erreichen kann. – Der Schwerpunkt der privatrechtlichen Persönlichkeitsrechte liegt auf dem Schutz der Privat- und Intimsphäre (Schutz der Privatheit von Individuen), reicht aber bis in den Bereich der wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen hinein, zumal diese für die Freiheit jedes Individuums von Bedeutung sind; vgl § 1330 Abs 2 ABGB oder das umfassende Eigentumsverständnis der §§ 353 ff ABGB, das verfassungsrechtlich noch brach liegt.
Obwohl § 16 ABGB zum Urbestand des ABGB zählt, brauchte es sehr lange, bis dieser normative „Schatz” judikativ gehoben wurde. Der Durchbruch in Österreich erfolgte erst in den 1970er Jahren, beeinflusst durch die Rspr des dtBGH (insbesondere den sog Herrenreiterfall), die wiederum durch die wichtige Judikatur des dtBVerfG vorangetrieben wurde; Lüth-Urteil (1958) oder Volkszählungs-Urteil 1983. Dem dtBVerfG gebührt auch das Verdienst, die im Bonner GG niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter (gegen einen zögerlichen Gesetzgeber und widerstrebende Zivilgerichte) durchgesetzt zu haben. Österreich zog erst in der Kreisky-Broda-Ära nach. Die Vermittlung in Österreich erfolgte durch Franz Gschnitzers, AllgT (19661); vgl auch die umfangreiche Darstellung in: Gschnitzer, AllgT 182-223 (19922).
§ 16 ABGB
Der späte judikative Rückgriff auf den effizienten Persönlichkeitsschutz durch die §§ 16 und 17 ABGB ist umso erstaunlicher, als bspw bereits die ABGB-FS von 1911 (II 163) den Beitrag von Emanuel Adler enthält: „Die Persönlichkeitsrechte im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch”. Und ebendort (I 173 ff) finden sich die wichtigen Ausführungen Moriz Wellspachers, „Das Naturrecht und das ABGB”, die ebenfalls auf § 16 ABGB eingehen. – Zuvor hatte allerdings die unter dem Einfluss von C.F.v. Savigny stehende Historische (Rechts)Schule das Bestehen subjektiver Persönlichkeitsrechte überhaupt geleugnet und damit eindrucksvoll ihre (theoretisch verbrämte) Weltfremdheit unter Beweis gestellt; arg: Rechtsmacht an der eigenen Person sei undenkbar. In Österreich wurde dieses Gedankengut von Joseph Unger vertreten: System I 496 ff und 504 ff (18764);
Widerstand der Historischen (Rechts)Schule
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Beigetragen zur Missachtung des seit 1797 in Österreich gesetzlich geregelten Persönlichkeitsschutzes, hat aber auch die weithin bestehende und lang anhaltende überhebliche Geringschätzung naturrechtlichen Gedankenguts (seit der Mitte des 19. Jhds), die ebenfalls von der Historischen Rechtsschule gefördert wurde, idF aber auf das Konto des erstarkenden Rechtspositivismus geht. Schließlich hat in Österreich das seit den 1930er-Jahren auf fruchtbaren Boden gefallene nationalsozialistische Gedankengut, für das der Einzelne nichts, das Volk aber alles bedeutete, einen menschen- und persönlichkeitsrechtlichen Individualschutz – wie ihn die §§ 16 und 17 ABGB konzipiert hatten – unmöglich gemacht. Und anders als in Deutschland kam es in Österreich nach 1945 auch nicht zu einer Renaissance des Naturrechtsdenkens, das einen effizienten Rückgriff auf die menschenrechtliche Substanz der §§ 16 und 17 ABGB gefördert hätte; Otte, Die Naturrechtsrechtsprechung der Nachkriegszeit (angekündigt).
Rechtspositivismus etc
Umso erstaunlicher ist es, dass auch nach dieser historisch bewegten Entwicklung des österreichischen Persönlichkeitsschutzes namhafte Vertreter des österreichischen Privatrechts die Bedeutung der §§ 16 ff ABGB immer noch nicht hinreichend erkannt haben und bspw nicht vorbehaltlos ein in § 16 ABGB verwirklichtes „allgemeines Persönlichkeitsrecht” annehmen. Man kann da nur sagen: „Lernen Sie Geschichte”. – Fortschrittlicher denkt die Rspr, die in diesem bedeutenden Fragenbereich volle Unterstützung verdient.§ 16 ABGB: Sitz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts – Generalklausel.
Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit, ihrer Würde und Individualität (Menschenwürde) wurden also zivilrechtliche Persönlichkeitsrechte entwickelt. – § 16 ABGB wird heute als Sitz eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden. Aus diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließen nach wohl schon herrschendem Verständnis bei Bedarf neue einzelne / konkrete Persönlichkeitsrechte, wie zB das Recht am eigenen Bild oder das Recht an der eigenen Stimme oder das Recht auf einen würdigen Tod oder auf informationelle Selbstbestimmung → Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Menschenwürde
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§ 16 ABGB wird immer dann als Generalklausel für den Persönlichkeitsschutz herangezogen, wenn bislang keine konkrete gesetzliche Norm diesen Schutz gewährt. – Daneben dient diese Bestimmung auch als Argumentationshilfe und Eingangstor für das Einfließen der Grundrechte → Grundrechte und Privatrecht – Wie aus einem Steinbruch werden bei Bedarf neue Quader aus dem Muttergestein des § 16 ABGB gebrochen, um eine sichtbar gewordene Bresche / Lücke in der rechtlichen Schutzmauer zu schließen. Das moderne Leben (Wirtschaftsmacht, Mediengesellschaft, rücksichtslose Arbeitswelt und Politik) sorgt immer wieder für Schutzlücken, die dank des § 16 ABGB geschlossen werden können, wenn man das „will”.
Generalklausel
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1990, 734(Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Sozialversicherten im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeit einer Operation): § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung mit normativem, subjektive Rechte gewährendem Inhalt und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde. – Dieses Verständnis des § 16 ABGB durch den OGH verdient volle Zustimmung.
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II. Der Beitrag des öffentlichen Rechts
Der heute grundlegende Schutz der menschlichen Persönlichkeit wird in unserer Rechtsordnung auf verschiedene Weise verwirklicht; Privatrecht und öffentliches Recht leisten dazu ihren spezifischen Beitrag. – Ein modernes Verständnis verlangt nach einer funktionalen Harmonisierung von Privatrecht (Persönlichkeitsrechten) und öffentlichem Recht (Grundrechte), die in Österreich bislang noch nicht gelungen ist. So wie das Privatrecht von einer bloß mittelbaren Einwirkung der Grundrechte wegkommen muss (→ Was bedeutet „mittelbare” Einwirkung?), braucht auch das Grundrechtsverständnis eine Öffnung. Dies schon deshalb, weil bspw die Freiheit des Einzelnen längst nicht mehr nur vom Staate und seinen Organen gefährdet wird, sondern auch von „privaten” Mächten; das mögen politische Parteien oder Multis sein. Gegen solche Akteure auf (Grund)Schutz verzichten zu müssen, erscheint nicht mehr zeitgemäß. – Die vom dtBVerfG eingeschlagene Entwicklung sollte uns Vorbild sein.
1. Grundrechte
Das Verfassungsrecht wirkt insbesondere durch die Grundrechte, von denen einige beispielhaft genannt werden sollen; StGG 1867: – Art 5: Das Eigentum ist unverletzlich; – Art 6: Niederlassungsfreiheit, Freiheit des Liegenschaftsverkehrs, insbesondere des Liegenschaftserwerbs, Freiheit der Erwerbstätigkeit; – Art 8: Schutz der persönlichen Freiheit (ergänzt durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684); – Art 9: Schutz des Hausrechts; – Art 10: Schutz des Briefgeheimnisses; – Art 11a: Schutz des Fernmeldegeheimnisses; – Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit; – Art 13: Schutz der freien Meinungsäußerung innerhalb der gesetzlichen Schranken (Zensurverbot); – Art 14: Volle Glaubens- und Gewissensfreiheit; – Art 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei; – Art 17a: Freiheit der Kunst; – Art 18: Freiheit der Berufswahl; – Art 19: Schutz von Minderheiten – „Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner Nationalität und Sprache”. – Vgl auch – Art 7 B-VG: Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz; – Art 83 B-VG: Recht auf den gesetzlichen Richter: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”
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2. Eine Generalklausel fehlt
Anders als das Privatrecht, das in § 16 ABGB eine Generalklausel für Persönlichkeitsrechte kennt, gibt es bislang keine Grundrechts-Generalklausel, wenngleich das sinnvoll wäre (Übernahme der §§ 16, 17 ABGB!); vgl dagegen Art 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art 2 („Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...”) des BonnerGG 1949. Daran zeigt sich die vergleichsweise größere Flexibilität und Funktionalität des Privatrechts. – Zur sog (mittelbaren) Drittwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht → Grundrechte und Privatrecht
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Einen ausdrücklichen Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker in Krankenanstalten statuiert das UbG 1990 (§ 1) – § 5a KAKuG (BGBl 1993/801), ausgeführt durch Landes-Ausführungsgesetze (zB § 9a TirKAG, LGBl 1995/82) statuiert Patientenrechte, als spezifische Persönlichkeitsrechte. – Andere wichtige Bereiche sind etwa das DSG 2000 → Datenschutz oder das MedG → §§ 6 ff MedG
Beispiele aus dem Verwaltungsrecht
§§ 75 ff StGB (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben: § 75 Mord; § 76 Totschlag; § 80 fahrlässige Tötung; § 83 Körperverletzung usw); – §§ 99 ff (Strafbare Handlungen gegen die Freiheit); – §§ 111 ff (Strafbare Handlungen gegen die Ehre: § 111 Üble Nachrede, § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, § 115 Beleidigung); – §§ 118 ff (Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse: § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen, § 119 Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, § 120 Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten, § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen, § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses).
Auch das Völkerrecht / internationale Recht schützt seit geraumer Zeit die Persönlichkeit des Menschen. Vgl etwa: – die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK (BGBl 1958/210): Die Konvention selbst stammt vom 4.11.1950, das 1. ZP vom 20.3.1952: ZB – Art 2: Leben; – Art 3: Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung; – Art 4: Sklaverei; – Art 5: Freiheit und Sicherheit; – Art 6: Recht auf ein faires Verfahren etc; – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs uvam; – Art 11: Vereinsfreiheit und die – UNO-Deklaration der Menschenrechte vom 10.12.1948.
EU: Die neue EU-Verfassung wird eine „Grundrechtscharta” enthalten und damit auf supranationaler Ebene den Grundrechtsschutz der einzelnen EU-Bürger/innen stärken.
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III. Der Beitrag des Privatrechts
Im Privatrecht schützt einerseits das ABGB selbst – zB §§ 16, 17, 43, 1325 ff, 1328 und 1329, 1330 uam – die menschliche Persönlichkeit, wie andererseits auch andere Privatrechtsnormen:etwa § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) und in Analogie dazu das Recht an der eigenen Stimme (Gschnitzer). – Den tiefen menschlichen Gehalt der §§ 16, 17 ABGB verdanken wir Karl Anton von Martini; vgl das Pkt C vorangestellte Motto.
Das BonnerGG 1949 formuliert: Art 1 Abs 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt”; und Art 2 Abs 1 GG: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt”.
BonnerGG 1949: Schutz der Menschenwürde
SchwZGB: Art 27 Abs 1: „Auf die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten”; Art 27 Abs 2 SchwZGB: „Niemand kann sich seiner Freiheit entäußern ...”; Art 28 Abs 1 SchwZGB: „Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, kann auf Beseitigung der Störung klagen ...”.
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IV. Wirkung: Absoluter Rechtsschutz
Die Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte, dh sie wirken gegen jedermann und sind von allen zu respektieren → KAPITEL 1: Absolute und relative Rechte. Zur Rechtsdurchsetzung → Wie werden Persönlichkeitsrechte geschützt?
Beispiel
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V. Ermittlung von Schutzinhalten und Schutzgrenzen
Die Grenzen des konkreten Persönlichkeitsschutzes müssen jeweils durch Interessenabwägung abgesteckt werden. – Dazu hat sich Albert Ehrenzweig (I/12, 127) grundlegend geäußert:
Interessenabwägung
„Der Schutz der Persönlichkeit, namentlich der Gefühlssphäre, darf nicht überspannt werden. Nicht nur die eigene Freiheit, auch die des anderen ist ein Persönlichkeitsrecht. Wo die Grenze liegt, darüber entscheidet nicht der doktrinäre Begriff, sondern die gerechte Abwägung der widerstreitenden Interessen.”
So ist bspw im Rahmen des Schutzes nach § 78 UrhG (Recht auf das eigene Bild) zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem privaten Schutzbedürfnis des Einzelnen abzuwägen, was nicht immer leicht ist. Diese Abwägung ist vor allem für die Politik von Bedeutung. Auch das Privatleben von Politikern und Künstlern ist selbstverständlich geschützt. – Andrerseits hat die Bevölkerung ein Recht über wichtiges unterrichtet zu werden, was mit ihrer Amtsführung zu tun hat.
Informationsinteresse versus Schutzbedürfnis
Rechtssprechungsbeispiel
RfR 1989, 37 (Erk des VfGH): Waldheim-Interview im ORF: „Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einem im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.” Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben ...” Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkommission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsverbots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
EvBl 1995/96: Missbrauch von Personenbildnissen → Rechtsprechungsbeispiele
OGH und „Baukartell-Vorwürfe” des Grünabgeordneten Peter Pilz (Aus: Der Standard, 18.6.1999, S. 55): Bauaffäre: Verfassungsexperte (Heinz Mayer / Wien) kritisiert OGH-Entscheidung – Meinungsfreiheit am Würgeband: ‚Haltet den Mund, Kritiker!’
Unter dieser oder einer ähnlichen Überschrift berichteten die Medien in den vergangenen Tagen über eine E des OGH. Was war geschehen? Ein Abgeordneter zum Wiener Landtag hatte im Vorjahr im Rahmen einer Pressekonferenz sinngemäß behauptet, ein der Gemeinde Wien nahestehendes Bauunternehmen sei Mitglied eines Wiener Baukartells und der Vorstand sei über die gesamten Praktiken informiert.
Zum Beleg wurden Unterlagen vorgelegt und auch dem Kontrollamt der Stadt Wien übermittelt .... Das Unternehmen reagierte prompt ...: Es klagte den Mandatar auf Kreditschädigung (100 Mio Schilling) und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Abgeordneten verboten wird, die genannten Behauptungen ‚und gleichartige ähnliche kreditschädigende Äußerungen zu verbreiten’. Das Erstgericht erließ diese Verfügung antragsmäßig. Wenig später verhängte die Stadt Wien u.a. über das klagende Unternehmen eine Bausperre. Daraufhin hob das Gericht die einstweilige Verfügung auf: Es sei ‚einer breiteren Öffentlichkeit und im übrigen auch gerichtsnotorisch bekannt ..., dass die Klägerin in ... Bieterabsprachen verwickelt ist’. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es bezog sich dabei auch auf einen Kontrollamtsbericht der Stadt Wien, in dem dieses zum Ergebnis kam, dass die vom Abgeordneten übermittelten Unterlagen ‚Aufzeichnungen über Bieterabsprachen’ seien. Das Kontrollamt brachte seinen Bericht auch der Stadt Wien zur Kenntnis. Nun war der Oberste Gerichtshof am Zug: Das Unternehmen wehrte sich gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung; es sei weiterhin in seinem guten Ruf gefährdet, wenn der Abgeordnete seine Vorwürfe verbreite. Damit fand es beim 6. Senat des OGH Verständnis; dieser setzte die"\f1 einstweilige Verfügung und damit das Redeverbot wieder in Kraft. Mit einer ganz und gar überraschenden Begründung: Es sei zwar die Auftragssperre und auch der Kontrollamtsbericht ‚ein Indiz für die Richtigkeit der Vorwürfe’, dies bedeute aber nicht, dass die Gefährdung weggefallen sei. Nur wenn feststünde, dass die Vorwürfe ‚allen denkmöglichen Kunden’ bekannt geworden seien ‚und eine allgemeine negative Ansicht darüber bestünde, dass die Vorwürfe ... stimmen’, sei eine Gefährdung des guten Rufes des Unternehmens auszuschließen. Dies sei aber nicht ‚zwingend’ anzunehmen. Dieser Beschluss – so H. Mayer – reicht in seiner Bedeutung weit über den Anlassfall hinaus. Er trifft praktisch jedermann, insbesondere auch die Presse. Seine Begründung ist ein juristischer Skandal .... Mit Befremdung muss man zunächst feststellen, dass dem Obersten Gerichtshof die verfassungsrechtliche Dimension seiner Entscheidung offenbar vollkommen verborgen blieb; davon, dass diese Entscheidung in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreift, ist nicht einmal andeutungsweise die Rede. Das ist unverständlich; haben sich doch andere Senate des OGH in den letzten Jahren wiederholt und gewissenhaft mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und mit der dazu ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auseinandergesetzt. Insbesondere der 4. Senat: Dieser hat etwa im Jahre 1996, dem EGMR folgend, klargestellt, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade solchen Meinungen gilt, die ‚gegen den Strom schwimmen’ und Teile der Bevölkerung verletzen, schokkieren oder beunruhigen. Eine Demokratie ist nämlich nur möglich, wenn eine offene geistige Auseinandersetzung gewährleistet ist. Auf diesen demokratietheoretischen Aspekt Meinungsfreiheit hat etwa der 7. Senat des OGH bereits im Jahre 1991 hingewiesen und beigefügt, dass es nicht zulässig sei, ‚Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot’ zu machen. Auch damit folgte der OGH der Lehre und der Judikatur des EGMR. Freilich hat auch die Meinungsfreiheit Grenzen; sie darf etwa dann eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutze des guten Rufes in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Im Zweifel muss eine Interessenabwägung stattfinden, eine Einschränkung der Meinungsfreiheit darf, so EGMR in einem Urteil 1992, immer nur eine eng begrenzte Ausnahme sein. All dies wurde in der Rechtswissenschaft und in der Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und auch des OGH in den letzten Jahrzehnten erarbeitet und gehört heute zum verfassungsrechtlichen Lehrbuchwissen. Umso erstaunlicher, dass dies dem 6. Senat des OGH gänzlich verborgen blieb. Hat der OGH nicht gesehen, dass ein sanktioniertes Verbot, bestimmte Dinge zu sagen, eines der wichtigsten demokratischen Grundrechte beeinträchtigt? Bringt man das auf den Punkt, was von der Meinungsfreiheit nach dieser Entscheidung überbleibt, dann ist es dies: Eine Kritik, die den guten Ruf eines anderen beeinträchtigen könnte, ist dann zulässig, wenn sie allgemein bekannt und geteilt ist. Dies muss aber ‚feststehen’! ... Man kann nur hoffen, dass diese Auffassung vereinzelt bleibt und dass die künftige Judikatur des OGH das Grundrecht der Meinungsfreiheit von diesem Würgeband wieder befreit. Sonst wird es still in diesem Land. Gespenstisch still."
– Der Schutz der Meinungsfreiheit durch die Rspr scheint sich aber zu wandeln. So wurde Prof. Anton Pelinka in erster Instanz für folgende Aussagen zur Person Jörg Haiders strafrechtlich verurteilt (§§ 111 Abs 1 und 2 und 115 Abs 1 StGB: Üble Nachrede und Beleidigung): Haider hat in seiner Karriere immer wieder Aussagen gemacht, die als Verharmlosung des Nationalsozialismus zu werten sind. Er hat einmal die Vernichtungslager ‚Straflager’ genannt. Insgesamt ist Haider verantwortlich für eine Salonfähigkeit bestimmter nationalsozialistischer Positionen und bestimmter nationalsozialistischer Äußerungen." (Mai 1999 im italienischen TV) – Das OLG Wien (24. BS 244/2000) hat Pelinka 2001 aber freigesprochen; vgl Informationen der Gesellschaft für politische Aufklärung Nr 69/2001, 6 f.
Zur mittelbaren Einwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht → Grundrechte und Privatrecht
Die Probleme um den Schutz der Rechtspersönlichkeit des Menschen sind heute grundsätzlich gelöst. Offene Fragen bestehen aber noch am Beginn, gleichsam in der Phase des Noch-nicht-(ganz)-Menschseins (§ 22 ABGB) und bei den Nachwirkungen der menschlichen Existenz, also der Phase des Nicht-mehr-Menschseins. – Wen wundert es, dass die gesellschaftliche und religiöse Einfärbung des jeweiligen Betrachters zu unterschiedlichen Ergebnissen führt?
Offene Fragen
Zur ersten Gruppe gehört vor allem das menschlich schwierige Problem der Abtreibung, zur letzteren das des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Allein die Gegensätze sind nicht mehr so schroff wie früher. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Fragen des Persönlichkeitsrechtsschutzes in all ihren Details schon befriedigend gelöst werden, zumal immer wieder neue Herausforderungen auftreten, die es im Geiste des § 16 ABGB zu lösen gilt; zB im Bereich der Gentechnik, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Frage der Verbindlichkeit von Patiententestamenten oder dem Umfang und der Durchsetzung von Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. – Das Instrumentarium zur Lösung dieser Fragen ist vorhanden, wir müssen es nur zum Wohle der Menschen anwenden.
Literaturquelle Rechtssprechungsbeispiel
SZ 57/98 (1984): Sohn verlangt Herausgabe der Krankengeschichte seiner verstorbenen Mutter.
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B. Persönlichkeitsrechte – Überblick
§ 26 ABGB stellt juristische Personen grundsätzlich den natürlichen Personen gleich; das gilt auch für den Persönlichkeitsschutz, der – soweit möglich und sinnvoll – auch juristischen Personen zuerkannt wird; zB nach § 1330 ABGB: Ehre. Die Rspr erstreckt diesen Schutz auch auf Personengesellschaften (OHG, KG, GesbR etc), mögen diese auch keine voll entwickelten oder überhaupt keine juristischen Personen sein.
I. Recht auf Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit
Rechtsquellen: § 22, §§ 1325–1327 ABGB + Art 2 EMRK, §§ 75 ff StGB.
Zu den Patienten-Pesönlichkeitsrechten → Persönlichkeitsschutz im Medizinbereich
Literaturquelle
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II. Recht auf einen würdigen Tod
Dieses mittlerweile bedeutende Persönlichkeitsrecht wurde zunächst aus § 16 ABGB abgeleitet und erst idF gesetzlich festgeschrieben; vgl nunmehr § 5a Z 9 KAKuG (→ Persönlichkeitsschutz im Medizinbereich) samt Landesausführungsgesetzen.
Beispiel
Beispiel
Literaturquelle
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 62a KAKuG ist es gestattet, Verstorbenen – so sie zu Lebzeiten keine gegenteilige Anordnung (sog Widerspruchs­erklärung) abgegeben haben – einzelne Organe und Organteile zu entnehmen, um damit anderen Menschen zu helfen; Organtransplantation. Zur historischen Interpretation dieser Norm → KAPITEL 18: Weltbild, Menschenbild und Menschenwürde ¿ Zur Rolle der Medizin in modernen Gesellschaften. – Nach dem KAKuG muss derzeit für eine Organentnahme nicht die Zustimmung der Angehörigen eingeholt werden. Die Grenze der Pietät ist aber zu beachten, zumal Missstände in anderen Ländern bekannt sind; Handel mit ‘lebenden’ Organen. Näheres bei Barta, in Barta / Ernst / Moser (1994). – Gesetzlich geregelt ist in Österreich derzeit nur die Toten-, nicht dagegen die Lebendspende. Auch viele andere wichtige Fragen des Transplantationsrechts sind ungeregelt.
Organtransplantation
Literaturquelle
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III. Schutz der geschlechtlichen Selbstbestimmung und Freiheit
Mit BGBl 1996/759 wurde vor § 1328 ABGB auch eine neue Überschrift eingefügt und dadurch endlich ein präziser gefasstes Persönlichkeitsrecht in diesem praktisch so wichtigen Bereich geschaffen.
§§ 1328, 1329 ABGB
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IV. Gleichheit
Vgl dazu die §§ 17, 39, 33 ABGB iVm Art 7 B-VG etc. – Die Entstehung dieses auch privatrechtlich so bedeutenden Gesichtspunktes verdanken wir den alten Griechen (Solon).
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V. Recht eine (nichteheliche) Lebensgemeinschaft einzugehen
Auch dieses Recht wird auf § 16 ABGB gestützt.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 64/106 (AusgedingeAufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung?): 1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Der Sohn hatte seinen Eltern das übliche Ausgedinge eingeräumt. Nach dem Tod des Vaters / Altbauers geht die Witwe / Mutter des Übernehmers mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft ein. Das führte in der Folge zum Streit des Sohnes mit seiner Frau und schließlich klagte die Schwiegertochter die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. Der OGH wies dieses Klagebegehren mit der Begründung ab, dass es ein Persönlichkeitsrecht sei, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und dass die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung nur dann untersagt werden kann, wenn dies von den Parteien schon im Vertrag so gewollt und vereinbart war. Zum Ausgedinge → KAPITEL 8: Das Ausgedinge.
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VI. Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit
Vgl insbesondere § 1330 ABGB (→ KAPITEL 10: Zivilrechtlicher Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes: § 1330 ABGB): „Ratschen–Fall”.
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VII. Urheber- und Patentschutz
Vgl § 4 PatG; § 6 PatG: Schutz der Erfinderehre; §§ 19 ff UrhG: Schutz des sog Urheberpersönlichkeitsrechts.
Literaturquelle
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VIII. Briefschutz
Er erfasst bspw auch Tagebücher; § 77 UrhG.
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IX. Persönlichkeitsschutz im Medizinbereich
Die Rspr gewährt auch Persönlichkeitsrechte im Rahmen der ärztlichen Behandlung und überhaupt im Rahmen der Beziehung „Recht und Medizin”: zB ärztliche Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Einsicht / Herausgabe / in die/der (eigene/n) Krankengeschichte oder überhaupt das Recht auf ein/en würdiges/n Sterben / Tod. – Hier geht es um das immer wieder verkannte Selbstbestimmungsrecht von Patienten, das von Medizinern oft nicht verstanden wird.
Selbstbestimmungsrecht von Patienten
Beispiel
Eine Novelle zum KAKuG, BGBl 1993/801 schuf erstmals Patienten(persönlichkeits)rechte für den Bereich der öffentlichen Krankenanstalten, die von den Ländern in L-KAG auszuführen waren; vgl etwa § 9a TirKAG, LGBl 1995/82 in Ausführung des § 5a KAG. Danach haben die Träger der Krankenanstalten ua sicherzustellen, dass:
Patienten(persönlichkeits)rechte
„1. Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte und die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen davon ausüben können;
2. Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken ausüben können; ...
6. auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
7. die Intimsphäre der Pfleglinge ausreichend gewahrt ist; ...
9. ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können; ...
11. bei der stationären und ambulanten Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist; ...”
Zur Unterstützung von Patienten wurden schon 1993 (KAKuG) Patientenvertretungen geschaffen, die gerne mit den Patientenanwaltschaften () verwechselt werden. Wichtige Aufgabe der Patientenvertretungen ist es ua Patienten bei der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche aus unterlaufenen Behandlungsfehlern behilflich zu sein. – Zur Arzt- oder Medizinhaftung und zum Behandlungsvertrag → KAPITEL 10: Behandlungsvertrag ¿ Medizinhaftung.
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X. Achtung des religiösen Empfindens und des Pietätsgefühls
Vgl § 39 ABGB. – Dieses Recht kollidiert immer wieder mit der Freiheit der Kunst; Art 17a StGG 1867.
Literaturquelle
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XI. Recht auf das eigene Bild: § 78 UrhG
Der praktisch bedeutsame Bildnisschutz wird analog auf den Schutz der eigenen Stimme ausgedehnt, das gesprochene Wort (Gschnitzer); SZ 65/134: dazu gleich unten.
Beispiel Rechtssprechungsbeispiel
SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen (zwischen Geschäftsführer und Außendienstmitarbeiter) ohne Zustimmung des Gesprächspartners stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und ist rechtswidrig. Arbeitsrechtlich begründet ein solches Verhalten eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1, 3. Fall AngG und berechtigt zur Entlassung. – OGH stützt sich in dieser E ua auf Koziol, nicht aber Gschnitzer, von dem dieser Schutz erstmals gefordert wurde; vgl AT1 72 (1966).
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XII. Das Namensrecht
§ 43 ABGB: Schutz genießen natürliche und juristische Personen. Vgl auch §§ 17 ff HGB: Firmenschutz.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1985/38: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts. Unzulässige „Namensanmaßung” eines Rechtsanwalts, der im Briefkopf seines Kanzleipapiers neben seinem eigenen Namen auch noch den Namen eines andern Rechtsanwalts – seines ehemaligen Kanzleikollegen – anführt und dadurch den irrigen Eindruck einer in Wahrheit nicht (mehr) bestehenden Kanzleigemeinschaft hervorruft. – Abgrenzung zwischen einer „Namensanmaßung” und einer bloßen „Namensnennung”.
Der Name bezeichnet den Menschen, die natürliche Person, festigt seine Identität. Durch den Namen unterscheidet er sich von anderen Individuen. Namensschutz bedeutet daher rechtlich: Identitätsschutz. Namensschutz spielt nicht nur bei natürlichen Personen, sondern auch bei juristischen Personen eine wichtige Rolle; auch die Firma und die Unternehmensbezeichnung etc werden geschützt. – Es lässt sich sagen: Der „Name” schützt die Identität von Rechtssubjekten und hilft diese voneinander unterscheiden.
Identitätsschutz
Die Vorschriften des Namensrechts sind idR öffentlichrechtlicher Natur, das Privatrecht räumt den einzelnen Rechtssubjekten aber ein subjektives Privatrecht zum Schutz des Namens ein. – Darin liegt die Bedeutung des § 43 ABGB. Diese Ebenen sind zu unterscheiden!
Der bürgerliche Name besteht aus dem Vor- und Familiennamen; beide sind geschützt. Der Name ist ein höchstpersönliches Recht und kann daher weder veräußert noch vererbt werden; vgl aber den unten wiedergegebenen „Radetzky-Fall”, der uns zeigt, dass über die wirtschaftliche Verwendung eines Namens durch andere ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden kann. Der Name kann also mit Zustimmung des Namensinhabers zu Werbezwecken verwendet werden und das Handelsrecht lässt Firmen(namens)übertragungen zu.
Bürgerlicher Name
Mit Gesetz vom 3.4.1919, StGBl 211 – sog AdelsaufhebungsG – wurde es österreichischen Staatsbürgern untersagt, Adelsbezeichnungen zu führen. Manche glauben aber darauf nicht verzichten zu können. Die Praxis ist großzügig und übergeht die rechtswidrige Verwendung von Adelsbezeichnungen in Tauf-, Hochzeits- oder Todesmitteilungen.
AdelsaufhebungsG
Geschützt wird aber nicht nur derFamilienname, sondern auch:
Weiter Namensschutz
• Der Deck- oder Künstlername vgl neben § 43 ABGB etwa §§ 12, 61, 68 UrhG oder § 3 MedG;
• der sog Vulgär- oder Hofname;
• der Name juristischer Personen;
• aber auch Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen;
Zum handelsrechtlichen Firmenschutz vgl § 17 HGB iVm § 37 HGB: Die Firma ist der Name des Kaufmanns „unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden”.
Firmenschutz
• und nunmehr der Domain-Name im Internet, insbesondere auf Homepages → KAPITEL 2: Rechtliche Probleme des Domain Namens: H. Ortner.
Literaturquelle Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2000/113 (§ 43 ABGB – Zum Charakter des Domain-Namens): Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungs- und Namensfunktion. Der Domain-Name identifiziert einen bestimmten Computer im Internet. Er fällt demnach unter den Schutz des § 43 ABGB.
OGH 21. 12. 1999, 4 Ob 320/99h („ ortig-Fall”), SZ 72/207 = EvBl 2002/107: Im Gründungsstadium befindlicher Dachverband für Internetanbieter will Akronymortigals Domainnamen („ortig.at”) verwenden. Der Kläger, der diesen Familiennamen trägt und darunter Internetdienstleistungen anbietet, klagt aus § 43 ABGB auf Unterlassung. – OGH: Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten (hier: „ortig”), haben Kennzeichnungs- und Namensfunktion; sie fallen demnach unter den Schutz des § 43 ABGB. Es gilt das Prioritätsprinzip [immer?], weshalb der OGH die Verwendung der Internetadresse „ortig.at” untersagt; und das, obwohl der geschützte Unternehmer selbst seinen Namen nicht als Internetadresse verwendet. (E überzeugt nicht restlos.)
OGH 22. 3. 2001, 4 Ob 39/01s, EvBl 2001/155: Die Verwendung eines Namens für eine Internet-Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen führenden Institution, wenn auf der dazu gehörigen Website „Insider-Informationen” dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahe legen; hier: „rechnungshof.com”, „rechnungshof.org”, „rechnungshof.net”. Es liegt somit ein Verstoß gegen das Namensrecht des § 43 ABGB vor. Überlegenswert erschiene ein Abstützen über §§ 16, 26 iVm 43 ABGB.
Zur Namensgebung und Namensänderung im Familienrecht → KAPITEL 16: Namensrecht und Staatsbürgerschaft.
Namensgebung und Namensänderung
1. Namensschutz
Neben § 43 ABGB gewähren auch Normen außerhalb des ABGB, etwa: §§ 30, 37 HGB; § 9 UWG; §§ 12, 51 ff MarkSchG, Namensschutz.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 55/145 (1982): Barbara Rütting-Brot: Wer den Namen eines anderen ohne dessen Einwilligung zur Kennzeichnung von Waren im Handelsverkehr verwendet, begeht eine Kennzeichenverletzung iSd § 56 MarkSchG iVm § 12 leg cit.
OGH 15. 6. 2000, 4 Ob 85/00d („ Radetzky-Fall”), JBl 2001, 54: Der Großvater des Beklagten erhielt vom Vater des Klägers (Josef Graf Radetzky) die Erlaubnis zur Verwendung des Familiennamens für seinen Weinhandel. Der Kläger begehrt nun vom Beklagten, die Verwendung des Namens „Radetzky” zu unterlassen. – OGH: Wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts kann die Gestattung der Namensverwendung nicht als Veräußerung, sondern nur als Verzicht als die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen den Begünstigten angesehen werden. Dieser Gestattungsvertrag bindet auch den (Gesamt) Rechtsnachfolger des Gestattenden (=Kläger). Diese E lehrt uns, ebenso wie das Firmenrecht, dass es dogmatisch vorzuziehen ist, nicht das gesamte „Spektrum” des Namensschutzes als höchstpesönlich anzusehen. Vorzuziehen ist es vielmehr, von einem höchstpersönlichen Kern des Namensrechtes auszugehen und darüber hinaus, daran angelagert, auch nicht-höchstpersönliche Bereiche des Namensschutzes anzunehmen. Dadurch würde auch der „auf Verwandtschaft” mit dem Urheberrecht, dem Patentrecht etc Rechnung getragen.
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XIII. Datenschutz
1. Schutz personenbezogener Daten
Vgl § 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) – Mit dem Tatbestandsmerkmal „personenbezogene” wird immer wieder Missbrauch getrieben, um sich bestehender Verpflichtungen zu entledigen. Es ist Aufgabe der Rspr hier – wo immer möglich – für Klarheit zu sorgen.
„Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat” (Abs 1).
§ 1 DSG 2000
Die anderen Absätze des § 1 DSG enthalten ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung eigener Daten. § 1 Abs 6 DSG bringt (unmittelbar) die Drittwirkung des Grundrechts auf Datenschutz, also dessen Geltung im Bereich privatrechtlicher Beziehungen, zum Ausdruck; verfassungsrechtliche Garantie des ordentlichen Zivilrechtswegs. – Im Bereich der Hoheitsverwaltung können sich Betroffene mit Individualbeschwerde an die Datenschutzkommission wenden; § 14 DSG.
Richtigstellung und Löschung etc
Der Schutz des DSG erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen sowie Zwischenformen – unabhängig von der Staatsbürgerschaft; § 3 DSG.
Schutz umfasst nat und jurPn
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XIV. §§ 6 ff MedG
Hier werden üble Nachrede, Verspottung, Verleumdung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sanktioniert. – § 9 MedG regelt das Recht der Entgegnung; § 10 MedG die nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens.
Beispiel
Literaturquelle
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XV. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Dieses neue Persönlichkeitsrecht versucht das Schreckgespenst des gläsernen Menschen, auf dessen „Daten” von verschiedenen Seiten zugegriffen werden kann, zu bannen; zB Patientenkarte. – Hier erscheint es aber künftig wichtig, das Kind nicht mit dem Bade auszugießen.
„Die Vernetzung von Medizin, Wirtschaft und Verwaltung bildet den ganzen Bürger als Datengestalt ab, welche den Angriffen von Kommerz und Staat völlig wehrlos ausgeliefert ist: Das fürchten nicht nur Bürgerrechtler.” – Der Spiegel, Nr 11/11.3.1996, S. 74. – In Österreich liegt dzt ein Entwurf eines BG betreffend Übertragungssicherheit beim elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten und Einrichtung eines Informationsmanagement-GesundheitstelematikG (BMSG unter GZ 70.101/22-VII/B/10/02) vor; RdM 2002, 121.
Literaturquelle
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XVI. Verschwiegenheitspflichten
Sie dienen in sehr unterschiedlichen Bereichen der Rechtsordnung ebenfalls dem Persönlichkeitsschutz: Etwa § 9 Abs 2 RAO, § 54 ÄrzteG 1998, Art 20 Abs 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit für Beamte) uvam.
Literaturquelle Rechtssprechungsbeispiel
OGH 25. 9. 2001, 4 Ob 206/01z, EvBl 2002/32: Gegen einen Erzeuger von Faustfeuerwaffen ist ein Finanzstrafverfahren anhängig. In einer Zeitschrift erscheint ein Artikel mit Informationen, die nur aus dem Finanzstrafakt stammen können. Der Waffenproduzent klagt den Medieninhaber auf Schadenersatz. – OGH: § 48a BAO schützt auch das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts und ist deshalb als Schutznorm iSd § 1311 ABGB zu werten. Die Verletzung eines Schutzgesetzes verpflichtet nicht nur zu Schadenersatz, sondern auch zur Unterlassung.
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C. Wie werden Persönlichkeitsrechte geschützt?
I. Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind vorrangig Betroffene, deren berechtigte Interessen verletzt wurden. Eine Musterregelung zur Durchsetzung aller Persönlichkeitsrechte trifft § 43 ABGB → Wie werden Persönlichkeitsrechte geschützt? – Ist die in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte Person bereits verstorben, trifft § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) eine grundsätzliche, analogiefähige Regelung dafür, wer nach dem Tod einer Person für den allenfalls nötigen (Persönlichkeitsrechts)Schutz sorgen kann. Es sind nahe Angehörige, was nicht mit Verwandtschaft zu verwechseln ist! Die Frage der Rechtswahrnehmung solcher Persönlichkeitsrechte erscheint aber noch nicht endgültig geklärt und verbesserungsfähig. Kant bspw (→ Sog postmortale Persönlichkeitsrechte) plädiert in Übernahme einer solonischen (von Plutarch überlieferten) Lösung, die aber ungenannt bleibt (!), für eine Popularklage zur Ehrenrettung Toter, was wie die folgenden Beispiele zeigen, für manche Fälle wichtig wäre. – Bedenkenswert erschiene eine von § 78 UrhG unabhängige Regelung (bspw in einem neu zu schaffenden § 43 Abs 2 ABGB), die Weiterentwicklungen enthalten könnte.
Das wäre auch insoferne überlegenswert, als § 78 UrhG bezüglich der Rechtsdurchsetzung postmortaler Persönlichkeitsrechte auf nahe Angehörige abstellt, die aber – wie wir wissen – mitunter auch selbst fragwürdige Handlungen setzen. – Vgl etwa die Herausgabe persönlicher Aufzeichnungen Ingeborg Bachmanns durch Angehörige; Die Zeit, Nr 41, 5. Okt 2000, S. 61.
Beispiel
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II. Rechtsdurchsetzung
Als Muster der Rechtsdurchsetzung von Persönlichkeitsrechten dient § 43 ABGB, der durch die III. TN (1916) eingefügt wurde. Dort wird unterschieden zwischen einem:
Unterlassungsanspruch (für den Verschulden keine Voraussetzung ist) und einem
Schadenersatzanspruch, der Verschulden voraussetzt.
Wie bei anderen absoluten Rechten (zB den Immaterialgüterrechten) erzeugt ihre Verletzung Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und auf Beseitigung dauerhafter Störungen; EvBl 1999/58: Zum Beseitigungsanspruch des Markeninhabers.
Der Unterlassungsanspruch beinhaltet auch einen Feststellungsanspruch in Bezug auf den Persönlichkeitseingriff und damit zusammenhängend, den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung; zB Widerruf. – Der Schadenersatzanspruch strebt iSd § 1323 ABGB weitestgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes an. Aber dies ist – wie wir wissen – bei weitem nicht immer möglich, worauf es perfide Menschen auch anlegen; denn: „Ist der Ruf einmal ruiniert, ...”
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III. Sog postmortale Persönlichkeitsrechte
Der Persönlichkeitsschutz des Menschen beginnt – wie wir gehört haben – in gewisser Weise bereits vor der Geburt (Schutz der Leibesfrucht / nasciturus; § 22 ABGB) und endet konsequenterweise auch nicht abrupt mit dem Tod.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 57/98 (1984): Postmortales Persönlichkeitsrecht – Aus dem zwischen dem Patienten und dem Träger der Krankenanstalt bestehenden Behandlungsvertrag ergibt sich die vor allem aus therapeutischen Gründen einschränkbare Verpflichtung des Trägers der Krankenanstalt, dem Patienten Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren. – Eine Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht kann nach Abwägung der Interessen, insbesondere auch von Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen auf Wahrung seiner Geheimsphäre, auch den Erben und nahen Angehörigen gegenüber bestehen. Die Berechtigung der Weigerung kann durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüft werden. Kläger = Sohn und Erbe der Verstorbenen – Beklagter = Krankenanstaltsträger (W-KH).
OGH 29. 8. 2002, 6 Ob 283/01p („Omofuma-Fall II”), JBl 2003, 114: Im Mittagsjournal von Ö1 wird über den FPÖ-Wahlkampf berichtet, wobei ein FPÖ-Politiker (Beklagter) mit Bezug auf den verstorbenen M. Omofuma die Äußerung tätigt: „Ich hätte mir gewünscht, dass ein Regierungsmitglied mal die Frage gestellt hätte, was hat denn dieser Drogenhändler, der da ums Leben gekommen ist, alles an unseren Kindern verbrochen, denen er Drogen verabreicht hat? Denen er das Leben ruiniert hat.” – Tatsächlich sind keine Fakten bekannt, die diese Aussage rechtfertigen. Die 4-jährige Tochter Omofumas klagt auf Unterlassung und Widerruf nach § 1330 ABGB. – OGH verneint eigene Persönlichkeitsverletzung der Tochter, bejaht aber die postmortale Persönlichkeitsrechtsverletzung des Vaters der Klägerin.
Die historischen Wurzeln des modernen postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes schienen mir lange Zeit bei Kant (Metaphysik der Sitten, Rechtslehre) zu liegen, der das Hinterlassen eines guten Namens nach dem Tode – bona fama defuncti – für schutzwürdig hält. Vgl aber schon das lateinische Sprichwort: De mortuis ni(hi)l nisi bene. – In Wahrheit handelt es sich um eine (nicht gekennzeichnete!) Übernahme Kants aus dem antiken griechischen Recht (Solon: 594/3 v. C.), die über Plutarchs Solonbiographie in Erinnerung geblieben ist. – Dafür gilt das oben Gesagte.
Historische Wurzeln
Durchsetzung postmortaler Persönlichkeitsrechte
1. Totenfürsorge
Ein wichtiger Anwendungsbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts betrifft die Frage der sog Totenfürsorge, die grundsätzlich nach dem mutmaßlichen Willen Verstorbener auszurichten ist. Die hier angesprochenen Fragen betreffen die Art – zB Erd- oder Feuerbestattung – und den Ort des Begräbnisses und idF auch die Fragen von Exhumierung und Grabverlegung. Die Orientierung der Rspr am mutmaßlichen Willen des Verstorbenen bedeutet nichts anderes, als ein anerkennen eines postmortalen Persönlichkeitsrechts in diesen Fragen; so nunmehr ausdrücklich JBl 2000, 110.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 2000, 110: Exhumierung und Feuerbestattung: Sylvia G: Die Eltern der im Oktober 1996 tödlich verunglückten Sylvia G. waren geschieden und lebten an verschiedenen Orten. Auf Initiative des Vaters (Klägers) wurde die Tochter in einem Einzelgrab in N. beerdigt. Die Mutter (Beklagte) hatte sich diesem Plan zunächst nicht widersetzt, obwohl sie wusste, dass ihre Tochter mehrmals geäußert hatte, daß sie nicht beerdigt, sondern feuerbestattet werden wollte. Um dem Wunsch der Tochter doch noch zu entsprechen leitete die Mutter, die die Grabstätte bereits für 10 Jahre bezahlt und das Grab hauptsächlich gepflegt hatte, im März 1998 die Exhumierung und Feuerbestattung in die Wege. Dem widersetzte sich der klagende Vater und begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, „sich einseitiger Verfügungen über die Leiche zu enthalten und insbesondere die beabsichtigte Enterdigung und anschließend Feuerbestattung zu unterlassen. – Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge und verwies auf seine ähnlich gelagerte Vor-E SZ 45/133 (1972), begründete jedoch die dort nur kurz skizzierte Lösung näher. Der OGH betont aber erneut, daß die Entscheidung über die Totenfürsorge – ohne Rücksicht auf die jeweilige Erbenstellung – den nächsten Angehörigen zustehe. „Dabei ist vom wirklich bestehenden Näheverhältnis im Einzelfall auszugehen.” – Hier hatte die verunglückte Tochter bis zuletzt einen intensiveren Kontakt zur Mutter unterhalten, während der Vater nur einen unregelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter gehabt hatte.
Erd- oder Feuerbestattung?
Zur Lückenschließung im Totenrecht auch → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
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D. Grundrechte und Privatrecht
Literaturquelle
I. § 16 ABGB als Einfallspforte für Grundrechte – Mittelbare Grundrechtsbindung
Da § 16 ABGB heute als Generalklausel für Persönlichkeitsrechte zu verstehen ist, auf die bei Bedarf zurückgegriffen werden kann, ist im österreichischen Privatrecht das Heranziehen verfassungsrechtlicher Grundrechte nicht so dringlich wie bspw in Deutschland, wo Art 1 Abs 3 und Art 20 Abs 3 des BonnerGG 1949 – mangels einer Regelung von Persönlichkeitsrechten im dtBGB – eine unmittelbare Geltung der Grundrechte auch für das Privatrecht vorsehen. – Das österreichische Privatrecht verfügt demnach über einen autonomen – sich selbst ergänzenden – Persönlichkeitsrechtsschutz, der bei Bedarf aus dem als Generalklausel fungierenden § 16 ABGB gewonnen werden kann. Die Grundrechte sind dabei hilfreich, mag auch die Generalklausel des ABGB den Vorteil besitzen, nicht nur vom Gesetzgeber, sondern auch von der Rspr flexibel gehandhabt werden zu können.
Von Bedeutung ist das zB für die Glaubens- und Gewissensfreiheit (dazu gleich ZVR 1996/48 = EFSlg 78.508), die Meinungs-, Berufs- und Erwerbs- oder die Niederlassungsfreiheit, aber etwa auch für das Abstecken der Versammlungsfreiheit; Art 12 StGG iVm Art 11 EMRK. Ein wichtiger Bereich, in dem der verfassungsmäßige und internationale Grundrechtsschutz überholtes Gesetzesrecht beseitigt hat, ist das sog Kindschaftsrecht. Hier hat der EuGMR durch Auslegung des Art 8 EMRK (Fälle: „Marckx” gegen Belgien, EuGRZ 1979, 454 und „Inze” gegen Österreich, EuGMR, ÖJZ 1988, 177 – in welchem eine Verletzung der Art 14 EMRK und Art 1 des 1. ZPEMRK durch Österreich festgestellt wurde) die Gleichstellung unehelicher mit ehelichen Kindern im Erbrecht vorbereitet.
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II. Was bedeutet „mittelbare” Einwirkung?
„Mittelbare” Einwirkung meint, dass die Grundrechte nicht direkt, sondern bloß durch Vermittlung einer Privatrechtsnorm, auf privatrechtliche Fragen einwirken und hier angewandt werden; etwa § 16 oder § 879 ABGB. – Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den vom jeweiligen Grundrecht geforderten Schutz(bereich) auch gegenüber Eingriffen von Privatpersonen abzusichern. Diese Aufgabe obliegt den ordentlichen Gerichten (insbesondere dem OGH).
Diese Verfassungsbestimmung ordnet ausnahmsweise ausdrücklich eine unmittelbare Geltung oder – wie das auch genannt wird – eine sog Drittwirkung des Grundrechts auf Datenschutz für das Privatrecht an.
§ 1 Abs 6 DSG
Über die sog „Wertschleusen” der §§ 16, 879 oder 1295 ABGB fließen nach hA allgemeine Wertvorstellungen verfassungsmäßig garantierter Grundrechte in das österreichische Privatrecht ein. – Die Grundrechte sind daher im Rahmen der privatrechtlichen Auslegung und Lückenfüllung zu beachten.
Wertschleusen
Die im Grundrechtskatalog verankerten Grundwerte unserer Rechtsordnung fließen also (mittelbar) ins Privatrecht ein, soweit das Privatrecht selbst solche Grundwerte normativ nicht (explizit) entwickelt hat und daher auch nicht berücksichtigen kann. Auf diese Weise kann die Einheit der Rechtsordnung gewahrt und sichergestellt werden, dass fundamentale Wertbezüge der Rechtsordnung bis zur Basis der Normpyramide (Lehre vom Stufenbau) vordringen.
Einheit der Rechtsordnung
Rechtssprechungsbeispiel
OLG Ibk 1R 159/94 (ZVR 1996/48 = EFSlg 78.508): Eine junge Frau, die als Kindergärtnerin arbeitete, wird bei einem Autounfall schwer verletzt und kann in der Folge ihren Beruf nicht mehr (voll) ausüben. Sie ist Mitglied der Zeugen Jehovas und weigert sich im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Unfall, dass ihr Fremdblut in Form einer Bluttransfusion zugeführt wird, was die Heilung verzögert und zu vermehrten Schmerzen führt. – Die gegnerische Versicherung will diese Mehrkosten nicht bezahlen, was vom OLG uH auf das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art 14 Abs 1 StGG 1867) abgelehnt wird. – Das Verhalten der jungen Frau (= Ablehnung fremder Blutzufuhr) wird deshalb nicht als MitverschuldeniSd § 1304 ABGB und Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen, weil ein solches Verständnis den Grundrechtsschutz der Religionsfreiheit unterlaufen würde. Das OLG Ibk lehnt daher zurecht eine Minderung des Schadenersatzes nach § 1304 ABGB (Mitverschulden) ab. Man kann daher auch sagen: Im konkreten Fall überdeckt das einschlägige Grundrecht, die sonst (dh an und für sich) zur Anwendung gelangende Privatrechtsnorm des § 1304 ABGB. – Diese sog Drittwirkung der Grundrechte macht in Bezug auf die Gesetzesauslegung deutlich, dass der konkrete Interpretationsvorgang alle Ebenen / Schichten des Stufenbaus der Rechtsordnung (mit)umfasst und nicht auf das Privatrecht beschränkt ist. – Soweit internationale Normen unmittelbar anwendbares staatliches Recht darstellen (zB die Europäische Menschenrechtskonvention / EMRK) sind auch diese Normen im Rahmen der privatrechtlichen Rechtsfindung angemessen zu berücksichtigen.
Äußerst problematisch im Zusammenhang mit einem grundrechtskonformen Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Religionsfreiheit) ist die E des OGH: JBl 2000, 179: Kein Unterlassungsanspruch gegen eine staatlich (offenbar zu Unrecht erfolgte) SektenwarnungSri Chinmoy-Bewegung (mit rechtpolitisch beherzigenswerter Anm von Kalb).
Zur Frage, ob Kollektivverträge einer mittelbaren oder unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen → KAPITEL 11: Der Kollektivvertrag als Rechtsquelle.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1998/187: § 1 UWG – Zur Sittenwidrigkeit gefühlsbetonter Werbung (Opferlicht). Der OGH führte aus: Die mögliche Sittenwidrigkeit einer an das Gefühl der Kunden appellierenden Werbung ist durch eine Gegenüberstellung der Wertungen zu ermitteln, die sich einerseits aus den Grundrechten des Werbenden auf Freiheit der Berufsausübung und Meinungsäußerung und andrerseits aus den Grundrechten, insbesondere den Persönlichkeitsrechten, des Umworbenen als eines „aufgeklärten Verbrauchers” ergeben.
SZ 69/179 (1996): Die Entziehung der Obsorge allein wegen der Mitgliedschaft der Mutter bei der Scientologie-Kirche widerspricht den Art 8 Abs 1 und 14 EMRK.
Die Blockade der Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz (→ KAPITEL 9: Kausalität / Verursachung) ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht friedlich iSd Art 11 EMRK und kann daher nach Ansicht des OGH nicht mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden. Es ging um die „ennsnahe Trasse” der Phyrn-Autobahn; OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x.
SZ 71/96 (1998): Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK und Art 13 StGG): Tierquälerei – Legebatterie → KAPITEL 10: Weitere Beispiele.
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III. Zur sog Drittwirkung von Grundrechten
Unter dem Begriff der sog Drittwirkung von Grundrechten wird eine über den Bereich hoheitlicher Beziehungen hinausreichende Geltung der Grundrechte verstanden, insbesondere auch ihre Geltung im Privatrecht. – Dabei werden zwei Stufen unterschieden:
• Die sog Fiskalgeltung der Grundrechte: Der Staat und seine Erscheinungsformen tritt nicht nur hoheitlich auf, sondern auch privatwirtschaftlich (→ KAPITEL 1: Die sog Privatwirtschaftsverwaltung); dennoch steht auch hinter dem nicht hoheitlichen Handeln des Staates Macht und Einfluss. Daher wird auch für diesen Bereich heute weitgehend die unmittelbare Geltung der Grundrechte gefordert (und weiterhin anerkannt).
Fiskalgeltung
• Eine noch darüber hinausreichende allgemeine Drittwirkung der Grundrechte wird heute zwar immer wieder gefordert, ist aber derzeit noch nicht anerkannt. Es bleibt demnach vorerst bei der bloß „mittelbaren” Einwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht. – In Einzelfällen, wie dem eben erwähnten § 1 Abs 6 DSG 2000 ordnet der (Verfassungs)Gesetzgeber aber ausdrücklich eine „unmittelbare” Drittwirkung dieses speziellen Grundrechts an.
allgemeine Drittwirkung
Das idF kurz dargestellte Verständnis von der Gewährleistungsfunktion der Grundrechte macht die Lehre von der mittelbaren Einwirkung der Grundrechte zwar nicht überflüssig, was auch für normativen „Einfallsschleusen” wie die §§ 16 oder § 879 ABGB gilt. – Das Umsetzungsbewusstsein könnte aber vertieft werden.
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IV. Zur sog Gewährleistungsfunktion der Grundrechte
Literaturquelle
Schon bisher wurde angenommen, dass die Grundrechte auf das Privatrecht einwirken. Freilich war es bisher hA, dass dies bloß „mittelbar” erfolgt → Was bedeutet „mittelbare” Einwirkung? Versuche wie dieser, die ein effizienteres Einwirken der Grundrechte oder – wie man besser sagen sollte – ein harmonisches Zusammenspiel von Grundrechten und Privatrecht einzuleiten, sind daher zu begrüßen. Die Gerichte setzten sich mit dieser Problematik zusehends mehr auseinander; vgl etwa OLG Ibk, ZVR 1996/48: Religionsfreiheit (→ Was bedeutet „mittelbare” Einwirkung?). Diese Auseinandersetzung verläuft allerdings nicht friktionsfrei, wie der Fall Peter Pilz (Meinungsfreiheit) beweist → Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit Ein neues, funktionaleres und vertieftes Verständnis des Zusammenwirkens von Privatrecht und öffentlichem Recht erscheint daher nötig, zumal es in Österreich entwicklungsgeschichtlich das bürgerliche Recht war, das versucht hatte, einen solchen inneren und funktionalen Zusammenhang herzustellen; freilich zunächst nicht sehr erfolgreich, denn Martinis berühmte Einleitung, der die Funktion eines Verfassungssurrogats zukommen sollte, wurde von Zeiller & Co weithin liquidiert!
Harmonisches Zusammenspiel von Grundrechten und Privatrecht
Literaturquelle
Überlegenswert wäre es nach wie vor, § 16 Satz 1 – möglichst iVm § 17ABGB in den Verfassungsrang zu heben, um dadurch (ohne großen Aufwand) eine Generalklausel für den Grundrechtsschutz zu erhalten; H. R. Klecatsky.
§ 16 Satz 1 ABGB in den Verfassungsrang heben?
Das Problem der Gewährleistungslehre von Monika Hinteregger liegt darin, dass diese Lehre der typisch österreichischen Situation der Grundrechte – nämlich deren mangelhafter und vor allem lückenhafter Ausprägung – nicht gerecht wird, und kein Mittel aufweist, die Enge der bestehenden Situation aufzubrechen. (Eine gewisse Abhilfe schafft freilich, wie die Praxis zeigt, die EMRK samt ZP.) Dort dagegen, wo eine grundrechtliche oder EMRK-Regelung existiert, leistet diese Lehre Vorbildliches. – Nach diesem Verständnis, verpflichten die Grundrechte den Staat (und seine Organe), die in ihnen verbrieften gesellschaftlich-rechtlichen Grundwerte – zB Freiheit – generell zu gewährleisten; im Privatrecht wie im öffentlichen Recht. Das entspricht auch der Intention der EMRK; vgl etwa deren Art 8, 10 oder 14.
Das bedeutet bspw: "Das Bestehen bestimmter privatrechtlicher Ansprüche, wie der Unterlassungsanspruch bei Eigentumseingriffen oder das Recht eines Elternteils auf persönlichen Kontakt mit dem Kind, können dann als Erfüllung der staatlichen Verpflichtung verstanden werden, das Grundrecht auf Eigentum oder das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu schützen. Die privatrechtlichen Normen stellen damit ein Instrument zur Verwirklichung des von den Grundrechten der Rechtsordnung abverlangten Individualrechtsschutzes dar. Bleibt der Privatrechtsgesetzgeber hinter dem von der Verfassung vorgegebenen Mindestschutzstandard zurück, so stellt bereits das Fehlen eines privatrechtlichen Instruments eine Grundrechtsverletzung dar. Die Rsp ist dann schon von Verfassungs wegen angehalten, eine solche Rechtsschutzlücke im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Interpretationsspielraums zu schließen ....
Auch die Begründung des Kontrahierungszwangs [g Kapitel 5.C.II.1., S. 308] zwischen Privaten kann in diesem Sinne verstanden werden. Nach geltendem Recht kann ein Kontrahierungszwang durch Gesetz ausdrücklich angeordnet sein. Ein Kontrahierungszwang wird aber darüber hinaus von Lehre und Rsp immer dann angenommen, wenn bei Ausübung einer Monopolstellung auf Grund faktischer Übermacht eines Beteiligten bei bloß formeller Parität die Möglichkeit einer Fremdbestimmung besteht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung besteht eine Verpflichtung zum Vertragsabschluß, außer der Monopolist kann Gründe vorbringen, die eine Weigerung sachlich rechtfertigen. Lehre wie Rsp leiten den Kontrahierungszwang für private Unternehmer aus § 1295 Abs 2 ABGB, dem Verbot sittenwidriger Schädigung, ab. Für Unternehmen der öffentlichen Hand wird der Kontrahierungszwang dagegen unmittelbar aus dem Gleichheitssatz abgeleitet.
Unter der Prämisse der Gewährleistungspflichten stellt die Anerkennung des Kontrahierungszwangs auch für private Unternehmen das Ergebnis einer Pflicht des Staates dar, die grundrechtlich abgesteckte Freiheitsposition desjenigen, der auf den Vertrag angewiesen ist, zu gewährleisten. Die grundrechtlich verbürgte Privatautonomie des Monopolisten wird aufgehoben, um die ebenfalls grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre der auf die Leistung angewiesenen Person, zu garantieren. Auf ihrer Seite streiten der Gleichheitssatz, das Grundrecht auf Eigentum und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Die Entscheidung über den Kontrahierungszwang als Ergebnis einer Abwägung beider Grundrechtspositionen ist dann nicht nur privatrechtlich erwünscht, sondern verfassungsrechtlich gesollt." (Hinteregger, aaO 752)
Fazit: – "Für die Anwendung und Auslegung des Privatrechts ist der Grundrechtsschutz den ordentlichen Gerichten überantwortet. Da eine Anrufung des VfGH gegen grundrechtsverletzende Akte der Gerichtsbarkeit im österr Recht nicht vorgesehen ist, bleibt betroffenen Personen nur die Inanspruchnahme der von der MRK vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen bzw die Hoffnung auf ein Wort des Gesetzgebers."
– "Das Verhältnis von Privatrecht und Grundrechten gewinnt durch die Anerkennung von grundrechtlichen Gewährleistungspflichten des Gesetzgebers eine neue Dimension. Der Blickpunkt des Interesses wendet sich dabei von der Abwehr möglicher Beeinträchtigungen von Grundrechtspositionen durch Normen des Privatrechts hin zur Funktion des Privatrechts, für den Schutz und die nähere Ausgestaltung von grundrechtlich verbürgten Freiheitspositionen zu sorgen. Die damit verbundene Pflicht des Gesetzgebers, den verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard an Schutz zu gewährleisten, begründet auch eine Pflicht der Rsp, im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Interpretationsspielraums für den Schutz dieser Grundrechtspositionen zu sorgen." (Hinteregger, aaO 753; Hervorhebungen von mir)
Dieses zu befürwortende Verständnis eines funktionaleren Zusammenwirkens von Grundrechten und Privatrecht, aber auch von der diesbezüglich aktiveren Rolle der ordentlichen Zivilgerichte wird hoffentlich zu einer mutigeren und lebendigeren Auslegungs- und Entscheidungstätigkeit unserer Gerichte führen und vielleicht früher oder später auch zur Überwindung der Lehre von der bloß "mittelbaren Einwirkung" der Grundrechte auf das Privatrecht. Auch diesbezüglich liegt aber maßdie Hoffnung in europäischen Lösungen.
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E. Rechtsprechungsbeispiele
Rechtssprechungsbeispiel
§ 78 UrhG – Bildnisschutz (gekürzt): ”Zum Wohl ein guter Tropfen”: SZ 44/104 (1971) Kläger = auf Plakat Abgebildeter Beklagter = werbende Firma In einer Zeitung wurde für eine Weinwerbung unter dem Titel „Zum Wohl ein guter Tropfen” ua ein Bild des Klägers verwendet, das ihn beim Besuch eines Heurigen zeigte. In einem Text neben dem Bild hieß es: „Kaum ein Weinliebhaber, der sich bis ins hohe Alter sein tägliches Tröpferl Wein nehmen ließe. Und bei Gesunden haben die Ärzte nichts dagegen.” Das Ziel der Reportage war die Werbung für den Weinkonsum bei bestimmten Produzenten und im allgemeinen. Der Klage auf Unterlassung wurde stattgegeben, die Begehren auf Zuspruch einer Entschädigung und auf Herausgabe des Films und der Negativa wurden abgewiesen. Weiters wurde dem Kläger die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch binnen 14 Tagen auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. – Aus der Begründung des OGH: „Der Fall, dass das Bildnis einer Person ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken verwendet wird, kann geradezu als Musterbeispiel einer herabsetzenden Bildnisveröffentlichung gelten; dies nicht nur hinsichtlich des Gegenstandes, für den geworben wird, der allerdings im vorliegenden Fall nichts Anstößiges enthält, als auch in Anbetracht der Tatsache, dass regelmäßig Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, hiefür ihr Bildnis nicht unentgeltlich zur Veröffentlichung preiszugeben pflegen. Sich dem Verdacht ausgesetzt zu sehen, sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen, wie dies im vorliegenden Fall für die Bildnisveröffentlichung zutrifft, verstößt eindeutig gegen dessen berechtigte Interessen. Ein Verstoß der beklagten Partei gegen § 78 UrhG liegt demnach vor.”
EvBl 1995/96: § 78 UrhGMissbrauch von Personenbildnissen Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutung Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. – Schutz von Bildnissen „aus dem Bereich der Zeitgeschichte” nach deutschem und nach österreichischem Recht. Kläger = öffentlich Abgebildeter Beklagter = hat Bild des Klägers veröffentlicht.
§ 1330 ABGB Recht auf Ehre (gekürzt): ”Ratschen-Fall”: SZ 56/63 = EvBl 1983/91 (1983): Kläger = gekränkte Frau Beklagter = kränkender Mitbewohner „Die Klägerin behauptete, die Beklagte mache sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei Verwandten und auch bei fremden Leuten schlecht. Sie behauptet, die Klägerin sei eine „Ratschen”, sei verlogen, sei eine missratene und charakterlose Frau, uä. Obwohl die Klägerin ohne Erfolg protestiert habe, setzte die Beklagte ihre herabsetzenden Äußerungen über die Klägerin fort. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung der behaupteten herabsetzenden Äußerungen.” Der OGH gewährt dem in seiner Ehre Verletzten – bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr – den Anspruch auf Unterlassung, auch wenn die in § 1330 Abs 2 ABGB geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, weil das Recht auf Ehre als Persönlichkeitsrecht absoluten Schutz genießt.”
Recht am eigenen Bild – SZ 22/47 (1949): Photo eines Lueskranken wird in einem medizinischen Lehrbuch ohne Zustimmung des Patienten vom behandelnden Professor veröffentlicht. Die Bildunterschrift lautete: „Luetisches Geschwür der rechten Stirn”. Kläger = Abgebildeter Beklagter = Autor des Lehrbuchs
SZ 48/73 (1975): Fotomodell: Veröffentlichung des Berufsbildes eines Fotomodells im Négligé im Zusammenhang mit einer Abtreibung in der Kronenzeitung. – Unzulässig: § 78 UrhG.
SZ 55/12 (1982): Reinhard K.: Werbeprospekt mit Berufsfußballer des SK Rapid. – Unzulässig: § 78 UrhG
JBl 1974, 529 (1973): Plattenumschlag: Schallplattencover zeigt Konzertsängerin, die im Fernsehfilm „Das war André H.” aufgetreten war, ohne deren Einverständnis mit entblößter Brust. – Unzulässig: § 78 UrhG
Berühmte deutsche En und ein schwedischer Fall
Rechtssprechungsbeispiel
BGHZ 26/51 (1958): Herrenreiterfall – Recht auf das eigene Bild + Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kläger = Mitinhaber einer Brauerei in K. Er betätigt sich als „Herrenreiter auf Turnieren”. Beklagter = Herstellerin eines pharmazeutischen Präparats, das nach Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch der Hebung der sexuellen Potenz dient. Sachverhalt: Die Beklagte hat zur Werbung für dieses Produkt ein Plakat mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet, dem ein Originalfoto des Klägers zugrunde lag. Das Foto war vom Presseverlag S auf einem Reitturnier gemacht und in der Folge ohne Einwilligung des Klägers für Werbezwecke verwendet worden. – Der BGH sprach 10.000,? DM Schadenersatz zu; immaterieller Schaden: Schmerzengeld.
Beachte
Rechtssprechungsbeispiel
BGHZ 30/2 (1959): Caterina Valente – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kläger = Caterina Valente Beklagter = vertrieb Präparate, die zum Reinigen und Befestigen von Zahnprothesen dienen. Sachverhalt: In einer Zeitschrift ließ die Beklagte eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der die angeblichen Erlebnisse einer (nicht genannten) Sängerin geschildert und gleichzeitig die Erzeugnisse der Beklagten angepriesen wurden. – Das geschah ohne Wissen der Betroffenen. Der Werbetext lautete: „Wenn ich auch nicht so berühmt wurde wie meine große Kollegin X, so war doch die Bühne meine Welt. – Ich sage, war, denn eines Abends geschah etwas Furchtbares: Ich stand auf der Bühne eines bekannten süddeutschen Hauses und sang gerade mein Erfolgslied ... Dabei löste sich plötzlich die Oberplatte meines künstlichen Gebisses vom Gaumen, und nur ein blitzschneller Griff bewahrte sie vor dem Herausfallen ... Mein Auftritt war eine schreckliche Blamage, die meine Karriere und Existenz zerstörte.”
BGHZ 35/54 (1961): Ginsengwurzelfall – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Namensrechts Kläger = ao Professor für Völker- und Kirchenrecht an der Universität Graz Beklagter = vertreibt ein Kräftigungsmittel, das Ginseng enthält Sachverhalt: Von einem Koreaaufenthalt hatte der Kläger einige Ginseng-Wurzeln mitgebracht, die er einem befreundeten Pharmakologen in Deutschland zur Verfügung stellte. Dieser erwähnte in einem wissenschaftlichen Aufsatz über Ginseng-Wurzeln die Tatsache, dass er „durch die liebenswürdige Unterstützung” des Klägers in den Besitz echter koreanischer Ginseng-Wurzeln gekommen sei. Dies führte dazu, dass der Kläger in einem populär wissenschaftlichen Aufsatz, neben Prof H ua Wissenschaftlern als einer der bekanntesten Ginseng-Forscher Europas bezeichnet wurde. – Die Beklagte erwähnte dies in Werbeprospekten für dieses Mittel. Der Kläger hatte 10.000 DM als Genugtuung für die erlitten Kränkung gefordert und 8.000 DM zugesprochen erhalten, weil seine Namensnennung in Werbeträgern (es wurden auch ca 250.000 Werbeprospekte verteilt) im Zusammenhang mit einem Präparat, das als sexuelles Kräftigungsmittel diene, dazu geeignet sei, seine wissenschaftliche Autorität zu beeinträchtigen und er „in der Öffentlichkeit, vor allem bei den Studenten, lächerlich gemacht wurde”.
Ein aktuelles Beispiel aus der Presse
Beispiel