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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 4
zurück A. Die natürliche Person
vor C. Die Persönlichkeitsrechte
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B. Die juristische Person
Literaturquelle
Die Bedeutung juristischer Personen in modernen Gesellschaften ist enorm. Sie liegt nicht nur im Bereich der Wirtschaft, sondern auch im Eröffnen der Möglichkeit, vielfältige kulturelle Zwecke – man denke nur an das Vereins- oder Stiftungswesen – durch Personenmehrheiten oder organisierte Vermögensmassen autonom verfolgen zu können.
Bedeutung
Der Entwicklungsweg zur juristischen Person lehrt uns den Gedanken verfolgen, dass durch diese Rechtsschöpfung das schwache Wollen und Vermögen des Einzelnen rechtlich gestärkt und an seine Stelle ein potenter/er Gemeinwille treten soll, der vom schwankenden Einzelwillen und -vermögen unabhängig ist. Das geht so weit, dass auch der Tod einzelner natürlicher Personen dem so entwickelten juristischen Gebilde nichts mehr anhaben kann. Es hat sich auch von seinen Gründern gelöst und führt ein rechtliches Eigenleben. An die Stelle des individuellen (rechtlichen) Handelns tritt in der Entwicklung das kollektive (Gemeinwille), das als Garant von Stärke, Ausdauer und als eine Art von Unsterblichkeit verstanden werden kann. – Dazu kommt, dass durch das „Abschotten” der Haftung das Privatvermögen geschützt werden kann; Trennungsprinzip bei der Schuldenhaftung.
Entwicklung
Dagegen spricht nicht die erst sehr junge Umkehrung dieser Entwicklung: nämlich die Möglichkeit der Einpersonengesellschaft → Einpersonengesellschaft? Tiefenpsychologisch ist in solchen Zusammenschlüssen sowohl der Versuch zu erkennen, der Vereinzelung (und der damit oft verbundenen ICH-Schwäche) zu entgehen; also eine dionysische Tendenz, wie auf der anderen Seite eine appollinische Tendenz mit dem Ziel aktiver Lebensform und Lebensbeherrschung. Mit anderen Worten: Die nüchterne Rechtsform der juristischen Person vereint in ihren konstruktiven Tiefenschichten Elemente von Eros und Thanatos iS Sigmund Freuds. In der Bildung von rechtlicher Gemeinschaft und Vereinigung liegt ein Mittel gegen Zerstreuung, Vereinzelung, Untergang, Auflösung, Schwäche und Tod.
Eros und Thanatos


Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit: Von der natürlichen zur juristischen Person
Abbildung 4.24:
Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit: Von der natürlichen zur juristischen Person
Die theoretische Auseinandersetzung um die juristische Person ist bis heute nicht zur Ruhe gekommen. Strittig ist dabei insbesondere die Grenzziehung zwischen (voll entwickelter) juristischer Person und rechtlichen Gebilden, denen eine eigene Rechtsfähigkeit (bislang) fehlt (insbesondere OHG und KG, aber auch GesbR → KAPITEL 12: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die aber doch schon manches können, was sonst nur juristische Personen vermögen. Man nennt sie daher auch quasijuristische Personen. Sie sind teilrechtsfähig; vgl § 124 HGB: OHG. Vgl nunmehr auch die sog Erwerbsgesellschaften: OEG und KEG.
Theoretische Auseinandersetzung
I. Allgemeines
1. Zur Entwicklungsgeschichte
Die Einsicht, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen eine eigene volle Rechtspersönlichkeit – nach dem Vorbild der natürlichen Person – besitzen, ist alt, bereitete der Rechtswissenschaft aber noch im 19. Jhd und später (in vielen Einzelfragen) Probleme; vgl aber schon § 26 ABGB. – Erklärungsversuche waren lange zu umständlich und schwerfällig. Dabei hat es derartige Rechtsgebilde früh gegeben, zumal der öffentliche Zusammenschluss von Menschen nach einer solchen Rechtsform verlangte (Staatsentstehung) und auch der Haus- oder Sippenverband derart organisiert war.
Literaturquelle
Zu den ältesten selbständigen Rechtsgebilden dieser Art zählten die Verwandtschaftsverbände, Dörfer, Städte / Polis (in Griechenland) und schließlich auch der Staat. – Man sprach ihnen die Fähigkeit zu, Verträge zu schließen, Eigentum zu erwerben und die Gerichte anzurufen. Das Vorbild für die Rechtsfähigkeit juristischer Verbindungen aller Art war aber allemal der Mensch, die natürliche Person; vgl § 26 ABGB. – Schwierigkeiten bereitete das juristische Ausdifferenzieren des Gebildes juristische Person. Schritte zum heutigen Verständnis waren folgende „Theorien”:
„Theorien“
Die Theorie der fingierten Rechtsperson (Fiktionstheorie): Danach fingiert das Recht bloß die Rechtsfähigkeit der juristischen Person, behandelt diese nur so wie eine natürliche Person, ohne sie dieser aber grundsätzlich gleichzustellen. – Kurz: Man tut rechtlich nur so, als besitze die juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Theorie, die auf Innozenz III (Papst von 1198-1216) zurückgeht, wurde noch im 19. Jhd vertreten und C.F.v. Savigny (1779-1861) und G.F. Puchta (1798-1846) tragen sie „ganz unbefangen” vor; vgl Eugen Ehrlich.
Nach G.W.F. Hegel (1770-1831) ist der Staat „ein Abstractum, der seine selbst nur allgemeine Realität in den Bürgern hat, aber er ist wirklich …”; Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte 92 (Reclam UB 4881, 1997). Man kann von einer Repräsentantentheorie Hegels sprechen. Rechtlich besteht danach aber kein Zweifel, dass der Staat (und seine Erscheinungsformen) eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Hegel
Theorie des subjektlosen Zweckvermögens (Brinz: 1820-1887): Brinz deckte die (bis dahin nicht bewusste) Fiktion auf, meinte aber, es sei nicht nötig, dass ein (Rechts)Subjekt als Träger des Vermögens vorhanden sei. Das Vermögen werde nicht durch die Rechtsperson, sondern einen bestimmten „Zweck” zusammengehalten. So gehöre das Vermögen einer Gemeinde nicht einem oder mehreren Menschen, sondern es gehöre niemandem, werde aber durch seinen Zweck, dem es gewidmet sei, zusammengehalten.
Brinz
Auf Brinz folgt die Interessentheorie Rudolph v. Iherings (1818-1892): Recht ist für Ihering das durch Klage geschützte (wirtschaftliche) Interesse. Rechtssubjekt sei der, dem ein subjektives Recht zustehe. Bei der juristischen Person meinte Ihering nicht, diese selbst sei Rechtssubjekt, sondern die Menschen, denen das Vermögen der juristischen Person gehöre und denen sie Vorteile bringe. Seine Lehre wird daher auch als Genießertheorie bezeichnet, weil er meinte die eigentlichen Rechtsträger seien die Mitglieder, die Genießer der juristischen Person.
Ihering
Schließlich formuliert Otto v. Gierke (1841-1921) die germanistische Theorie der realen Verbandsperson: Für Gierke sind das Rechtssubjekt bei juristischen Personen nicht die einzelnen Menschen, sondern Menschengruppen, soziale Organismen, sei es eine Stadt, eine Gemeinde, der Staat oder Vereine. Die ältesten Rechtspersonen dieser Art seien Familie und Sippe. Er betont aber bereits, dass die juristische Person „wirkliche Person” mit eigenem Willen sei und soziale Realität besitze.
Gierke
Die Synthese Eugen Ehrlichs (1862-1922): „Alle vier [Theorien] haben recht. Jede von ihnen hat eine bestimmte Seite beleuchtet, blieb aber einseitig.” – Ehrlich betont neben der eigenen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person (wie wir sie noch heute verstehen), dass es darum gehe, das Vermögen der juristischen Person seinem Zwecke nicht zu entfremden; dies entspricht der aus dem angloamerikanischen Recht stammenden ultra vires-Lehre, wonach Organe juristischer Personen die juristische Person nur dann gültig verpflichten können, wenn sie korrekt, also statutengemäß handeln; dazu mehr bei Gschnitzer, AT2 291.
Ehrlich
Heute betrachten wir folgende Kriterien als Kennzeichen einer (vollausgereiften) juristischen Person:
Moderne Kriterien
• Die Fähigkeit selbständiger (gemeinsamer) Interessenverfolgung → Juristische Person: Mittel zweckmäßiger Interessenverfolgung
• Das Vorhandensein von Organen (→ Die juristische Person handelt durch Organe ), und zwar solcher
• Schließlich das Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung → Haftung und → Haftungsfreistellung der Mitglieder
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2. Gleichstellung mit natürlichen Personen
Wir haben gehört, dass der Mensch als Rechtsperson Träger von Rechten und Pflichten ist. – Neben dem Menschen, der natürlichenPerson, gibt es aber noch eine andere Erscheinungsform der Rechtsperson, die ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten, also rechtsfähig ist: die juristische Person, die früher auch als moralische Person bezeichnet wurde. Dieser juristischen Person weist die Rechtsordnung, konkret § 26 ABGB, idR „gleiche Rechte mit den einzelnen Personen”, also natürlichen Personen, zu. „IdR” meint: Die rechtliche Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen ist eine weitgehende, wo immer sinnvolle, wenn auch keine vollständige.
Das liegt in der Natur der Sache: Denn juristische Personen können bspw nicht Träger von Familienrechten sein und sie können weder im natürlichen Sinne sterben (Tod), noch etwas (aktiv) vererben, wohl aber (passiv) erben. Die Auflösung einer juristischen Person wird aber wie der Tod einer physischen Person behandelt (GH 1930, 231). Wie weit auf der anderen Seite die Gleichstellung geht, zeigt etwa der Umstand, dass auch juristischen Personen Persönlichkeitsrechte (§ 16 ABGB) zustehen; so haben ein Verein oder eine GmbH zB eine (wirtschaftliche) Ehre, die sie gegen unberechtigte Angriffe verteidigen können; § 1330 ABGB → KAPITEL 10: Zivilrechtlicher Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes: § 1330 ABGB. Auch ihr Name (Firma: §§ 17 ff HGB) ist geschützt und sie sind uU Träger von Urheber(persönlichkeits)-, Patent- oder Markenrechten. Soweit nötig steht juristischen Personen auch der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zu; zB Gleichheit vor dem Gesetz oder Unverletzlichkeit des Eigentums → Grundrechte und Privatrecht
Juristische Personen als Rechts-Träger
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3. Wie entstehen juristische Personen?
Nicht alle juristischen Personen entstehen auf die gleiche Weise. Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz oder Verordnung, bei juristischen Personen des Privatrechts sind zwei Rechtsakte zu unterscheiden:
Zwei Rechtsakte
• Ein privatrechtlicher (Gründungs)Akt; etwa der Gesellschaftsvertrag bei einer Gesellschaftsgründung oder die „Gründungsvereinbarung nach dem neuen VereinsG (§ 2 Abs 1); und
• ein öffentlichrechtlicher Anerkennungsakt.
Auf diesen öffentlichrechtlichen Anerkennungsakt gelangen – je nach Art der juristischen Person – folgende Gründungssysteme zur Anwendung gelangen:
Gründungssysteme
• Das Konzessionssystem: Die Entstehung der juristischen Person ist an eine konstitutive, also rechtsbegründende behördliche Genehmigung gebunden. Hier besteht kein Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit. – Dieses System fand bis Ende 1999 Anwendung auf sog Wirtschaftsvereine, also solche, die auf Gewinn gerichtet waren; Beispiel: Vereinspatent 1852.
Vgl dazu § 2 VereinsG 1951: „Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen für sie bestehenden Gesetzen.” – Zu diesen Sondergesetzen neben dem Vereinspatent 1852 gehören etwa das AktienG 1965 (BGBl 98) oder für politische Parteien das ParteienG 1975 (BGBl 404): § 1 ParteienG sichert durch eine Verfassungsbestimmung die Freiheit der Gründung von und die Beteiligung an politischen Parteien. Die Rechtsfähigkeit einer politischen Partei entsteht mit Hinterlegung der Satzung beim BMfJ; § 1 Abs 4 ParteienG. – So ist wohl auch das Entstehen von Vereinen zu verstehen: Erwerb der Rechtsfähigkeit mit Hinterlegung der Bildungsanzeige und einem ab diesem Zeitpunkt bestehendem Untersagungsrecht des Staates.
• Das Normativsystem: Die beabsichtigte Gründung (einer juristischen Person) muss hier angezeigt werden. Sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit. Auch hier ist der staatliche Gründungsakt konstitutiv, dh die juristische Person erlangt erst durch ihn Rechtspersönlichkeit. – Anwendung findet das Normativsystem auf: Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Sie erlangen heute Rechtspersönlichkeit durch Eintragung ins Firmenbuch.
Beispiel
• Das Anzeige- oder Anmeldesystem: Es gilt für sog ideelle, d.s. nicht auf Gewinn gerichtete, Vereine. Rechtsgrundlage ist nunmehr das VereinsG 2002. Inhaltlich liegt das Anmeldesystem zwischen dem Normativsystem und dem System freier Bildung juristischer Personen. – Das Gesetz schreibt vor, was in den Statuten zu regeln ist. Es genügt derzeit, dass gewisse Mindesterfordernisse geregelt werden. Das „Wie” bleibt den Gründern überlassen. Behördliche Anmeldung des Gründungsaktes ist aber erforderlich. Die (Vereins)Behörde nach § 13 Abs 1 VereinsG innerhalb von 4 (längstens 6) Wochen die Vereinsbildung untersagen, wenn der Vereinszweck oder die Vereinseinrichtungen gesetz- oder rechtswidrig sind; zB staatsfeindliche Tätigkeit. – Bei Nichtvorliegen einer Gesetz- oder Sittenwidrigkeit kann die Behörde vor Ablauf der 4 (6) Wochenfrist den Verein auch ausdrücklich zur Aufnahme seiner Tätigkeit auffordern; § 13 Abs VereinsG.
Streitig ist hier, wann die juristische Person entsteht; schon durch den gültigen privatrechtlichen Gründungsakt oder erst durch den öffentlichrechtlichen Anerkennungsakt? – Sinnvollerweise ist davon auszugehen, dass der positive öffentlichrechtliche Anerkennungsakt den privatrechtlichen Gründungsakt rückwirkend bestätigt oder versagt.
Mehr zum Verein → Der Verein
System der freien Bildung juristischer Personen: Danach entsteht die juristische Person nicht durch einen öffentlichrechtlichen Akt, sondern ausschließlich durch privatrechtlichen Gründungsakt. In Österreich gelangt dieses System bislang nicht zur Anwendung; str. – Realistisch sollte anerkannt werden, dass ein staatliches Kontroll- und Untersagungsrecht bestehen muss.
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4. Selbständige rechtliche Existenz
Die juristische Person besitzt Rechtsfähigkeit und führt eine selbständige rechtliche Existenz; sie ist eine eigene Rechtsperson mit eigenen Rechten (zB der X-Verein ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Y) und Pflichten (zB Schulden) und von den natürlichen Personen, die ihr angehören (zB Vereinsmitgliedern) oder die für sie handeln (Organe), rechtlich unabhängig.
Dies zeigt sich deutlich daran, dass die juristische Person fortbesteht, auch wenn die ihr angehörenden natürlichen Personen – zB die Vereinsmitglieder oder GmbH-Gesellschafter – wechseln. Bei einem „normalen” Verein treten neue Mitglieder bei, andere scheiden – aus welchen Gründen auch immer – aus. Von diesem (personellen) Wechsel bleibt die juristische Person unberührt, was zeigt, dass sie im Vergleich zu einem unorganisierten und rechtlich nicht koordinierten Zusammenwirken von Einzelpersonen eine deutlich höhere Bestandskraft erlangt. – Man sagt, die juristische Person sei auf Dauer angelegt, wozu ihre Organisation beiträgt.
Beispiel
Die Universitäten waren in Österreich bislang keine voll ausgebildeten juristischen Personen, besaßen aber als unselbständige Anstalten Teilrechtsfähigkeit. Das hat sich mit dem UG 2002, BGBl I 120 geändert; sog Vollrechtsfähigkeit. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sie nunmehr voll geschäftsfähig und können alle Arten von Verträgen schließen sowie Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften gründen. Neu geregelt hat das UG 2002 auch die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen der Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit.
Universitäten
Die Vereinsgründung ist zivilrechtlich ein Vertrag; freilich nicht nur ein zweiseitiges, sondern idR ein mehrseitiges Rechtsgeschäft; dazu → KAPITEL 5: Einteilung nach ihrer Entstehung. Das gilt auch für die Gründung einer GmbH oder AG; vgl § 26 Satz 1 ABGB: „Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag ... bestimmt.”
Vereinsgründung


Privatrechtliche Gesellschaftsformen
Abbildung 4.25:
Privatrechtliche Gesellschaftsformen
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5. Haftung
Wir müssen die juristische Person strikt von den Menschen trennen, die ihr angehören; ihren Mitgliedern und Organen. Das ist für die Frage der Haftung von größter Bedeutung: Für Verbindlichkeiten / Schulden der juristischen Person haftet nämlich grundsätzlich nurdie juristische Person und nicht etwa auch die natürlichen Personen, die ihr angehören; zB die Vereinsmitglieder, Aktionäre, GmbH-Gesellschafter oder ihre Organe. – Das bereitet immer wieder Verständnisschwierigkeiten.
Vgl nunmehr § 24 VereinsG 2002: „(1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft 1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, 2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen, 3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet, 4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt, 5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder 6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 HGB sinngemäß.”
Als Faustregel lässt sich festhalten: Die Schulden der juristischen Person sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und (!) – umgekehrt – die Schulden ihrer Mitglieder sind (erst recht) nicht die Schulden der juristischen Person.
Faustregel
Vgl schon das römische Recht: Ulpian D. 3, 4, 7, 1: Si quid universitati debetur, singulis non debetur: nec quod debet universitas singuli debent.
Beispiel
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6. Die juristische Person handelt durch Organe
Eines unterscheidet die juristische Person grundlegend von der natürlichen Person: sie kann für sich selbst nicht handeln, weil sie – trotz ihres realen rechtlichen Daseins – dennoch bloß ein rechtliches Kunstgebilde ist, dem zunächst nur eine „papieren-rechtliche” Existenz zukommt.
Aber auch in diesem Punkt lassen sich Parallelen zur natürlichen Person feststellen. Auch natürliche Personen können trotz ab der Geburt verliehener Rechtsfähigkeit zB erst ab einem gewissen Alter rechtlich selbständig gültig handeln; Altersstufen der Geschäftsfähigkeit. Bis dorthin handeln zB die Eltern oder die Mutter (kurz: der gesetzliche Vertreter) für das Kind oder müssen doch für gewisse Geschäfte ihre Zustimmung geben. Die natürliche Person ist zwar von Geburt an rechtsfähig, aber noch nicht handlungsfähig. Bei juristischen Personen bleibt „dieser” – für natürliche Personen transitorische – Zustand gleichsam bestehen.
Parallelen zur natürlichen Person
Man sagt – und das ist für das Verständnis unserer Rechtsfigur von Bedeutung – die juristische Person handle durch ihre Organe.
Organhandeln
Organe bestehen aus einer oder mehreren (natürlichen!) Person/en, die kraft Satzung oder Statut der juristischen Person für diese handeln und sie durch ihr Handeln (unmittelbar) berechtigen und/oder verpflichten können.
Organe juristischer Personen haben bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; zB prüfen die Rechnungsprüfer des Vereins die Vereinsgebarung, der Vorstand (nach neuer Diktion = Leitungsorgan) leitet den Verein. – Dieses Handeln der Organe hat zur Folge, dass die Rechtsfolgen unmittelbar und direkt die juristische Person selbst treffen und nicht etwa das handelnde Organ (etwa den Geschäftsführer einer GmbH) oder sonst jemanden; etwa gar ein einfaches Vereinsmitglied.
Beispiel
Juristische Personen entwickeln also ein dem Menschen vergleichbares Eigenleben, das „bewusste” wie „unbewusste” Seiten besitzt.
Literaturquelle
Mitglieder juristischer Personen können sowohl natürliche wie juristische Personen (!) sein; das ist nicht mit der Organbestellung zu verwechseln! – Ist eine juristische Person aber Mitglied einer anderen juristischen Person, kann sie in dieser (als juristischer Person) keine Organrolle übernehmen.
Mitglieder
Beispiel


Organtypen juristischer Personen
Abbildung 4.26:
Organtypen juristischer Personen
Die Organe juristischer Personen weisen – bei unterschiedlicher Bezeichnung in den einzelnen Gesetzen (VereinsG 1951, GmbHG 1906, AktG 1965, GenG 1873, PSG 1993) – typologisch eine Dreiteilung auf, wobei dem jeweiligen Organtypus unterschiedliche Aufgaben / Kompetenzen zugewiesen sind. Wir unterscheiden:
Organtypen und Organaufgaben
Ein Leitungsorgan (zB Vereinsvorstand, Vereinsobmann; GeschäftsführerIn einer GmbH; Vorstand einer AG oder Genossenschaft).
Kompetenz: Geschäftsführung (nach innen) + Vertretung (nach außen).
Beispiel
Das Leitungsorgan muss nunmehr nach § 5 Abs 3 VereinsG aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Man spricht dann von Kollektivorgan und Kollektivvertretung.
Nach § 17 Abs 3 PSG „ ... sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für Privatstiftungen befugt.” Vgl auch § 18 Abs 2 GmbHG – Zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber juristischen Personen genügt es idR, dass diese – bei Kollektivvertretung – gegenüber einem Mitglied (zB des Vorstands) abgegeben werden; so ausdrücklich § 17 Abs 3 Satz 3 PSG.
• Ein Kontrollorgan (zB Rechnungsprüfer des Vereins; Aufsichtsrat einer GmbH, AG und Genossenschaft).
Kompetenz: Kontrolle, Überprüfung der gesamten Tätigkeit des Leitungsorgans.
• Und ein Basisorgan, dem sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre einer juristischen Person angehören; beim Verein die Mitgliederversammlung, bei der GmbH die Generalversammlung, bei der AG die Hauptversammlung der Aktionäre.
Kompetenz: Bestellung der anderen Organe.
Daneben gibt es bei einzelnen juristischen Personen noch Sonderorgane, wie beim Verein das „Vereins-Schiedsgericht”.
Die Organbestellung erfolgt typischerweise von unten nach oben; dh bspw:
Organbestellung
• Beim Verein (→ Der Verein) wählt das Basisorgan (= Mitgliederversammlung) die anderen Vereinsorgane; also den/die Vorstand(smitglieder) und ein allfälliges Aufsichtsorgan sowie die Rechnungsprüfer; Schiedsgericht je nach Statutenregelung.
• Bei der GmbH bestellt die Generalversammlung den / die Geschäftsführer/in und kann diese auch jederzeit abberufen sowie (bindende) Weisungen erteilen. – Auch die Wahl, Entsendung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt – allerdings nur zu 2/3 der Mitglieder – durch Gesellschafterbeschluss, 1/3 der Mitglieder wird vom Betriebsrat entsandt; Arbeitnehmervertreter. Die Wahl eines/r Aufsichtsratsvorsitzenden (samt Vertretern) erfolgt entweder durch die Generalversammlung oder den Aufsichtsrat selbst. – Die Bestellung eines Aufsichtsrates bei der GmbH ist nicht obligatorisch, sondern hängt von ihrer „Größe” ab; § 29 GmbHG.
Die betriebliche Mitbestimmung – geregelt im ArbeitsverfassungsG 1974 – wird vielfach noch nicht richtig verstanden und daher zu wenig geschätzt und genützt. Sie gehört daher adaptiert und ausgebaut.


Organbestellung bei juristischen Personen
Abbildung 4.27:
Organbestellung bei juristischen Personen
Diese Unterscheidung meint:
Selbstorganschaft – Fremdorganschaft
• Von Selbstorganschaft wird gesprochen, wenn die jeweilige juristische (oder quasijuristische) Person ihre Organe mit Mitgliedern aus ihrer Mitte bestellt. Das ist typisch für Vereine.
• Bei Kapitalgesellschaften dagegen kommt häufig die Fremd- oder Drittorganschaft vor; dh: Nichtgesellschafter werden zu Organträgern bestellt. Die Kapitalgesellschaft holt sich auf diese Weise (best)qualifiziertes Personal zur Verfolgung ihrer Zwecke.
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7. Zur Rechts- und Handlungsfähigkeit
Juristische Personen sind rechtsfähig – dh sie selbst sind Träger eigener Rechte und Pflichten. Sie sind aber auch handlungsfähig (also geschäfts- und deliktsfähig); dh sie können durch „eigenes” Handeln Rechte und Pflichten erwerben, aber auch zivilrechtliche Delikte begehen! Juristische Personen können auch Besitz erwerben und ersitzen → KAPITEL 13: Die Ersitzung.
Verliehen wird die Rechtsfähigkeit juristischen Personen von der Rechtsordnung; vgl § 26 ABGB, der zwischen „erlaubten” und „unerlaubten” Gesellschaften unterscheidet und unerlaubten Gesellschaften (zB solchen die „offenbar der [Staats]Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten”) die Rechtsfähigkeit abspricht:
§ 26 ABGB
„Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben.”
Von dieser Möglichkeit macht die Rspr bisher kaum Gebrauch! Freilich ließe sich das sog Durchgriffsrecht (→ Haftung und → Haftungsfreistellung der Mitglieder) auch damit – sogar spezifisch österreichisch – begründen.
§ 879 ABGB Das ABGB von 1811 erwähnte die Sittenwidrigkeit nur in § 26. § 879 ABGB aF führte nur beispielhaft ungültige Verträge und Abs 2 des § 879 wurde erst durch die III. TN (1916) eingefügt.
Gewerbeberechtigung Nach § 9 GewO können juristische Personen ein Gewerbe ausüben. Sie müssen jedoch einen „Geschäftsführer oder Pächter” bestellen. – § 11 Abs 1 GewO:
Gewerbeberechtigung
„Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht.”
Literaturquelle
Nicht alle Rechtsgebilde, zu denen sich (mehrere) Menschen zusammenschließen, sind juristische Personen. Manchen dieser Gebilde fehlt die (eigene) Rechtsfähigkeit, was zur Folge hat, dass nicht dieses Gebilde selbst zum Träger von Rechten und Pflichten wird, sondern es nur die einzelnen zusammenwirkenden natürlichen Personen sind. – Beispiele für solche Gebilde, denen keine eigene oder doch nach hA keine voll entwickelte Rechtspersönlichkeit zukommt, sind:
Nicht jede „Gesellschaft” ist eine juristische Person
• Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts / GesbR (§§ 1175 ff ABGB) und als Beispiel für sie die ARGE (Arbeitsgemeinschaft) → KAPITEL 12: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
ARGE
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2000/84 – lässt es mittlerweile aber zu, dass zwischen dem Gesellschafter einer GesbR und der Gesellschaft ein Bestandvertrag zustande kommt; und der dtBGH gewährte dieser Rechtsform aus Praktikabilitätsgründen sogar Prozessfähigkeit: BGH II ZR 331/00, 29.1.2001.
Zur Erstreckung der Deliktshaftung auf die GesbR durch den OGH → Auch Personengesellschaften haften: EvBl 2000/84.
OHG / Offene Handelsgesellschaft: §§ 105 ff HGB;
OHG, KG etc
KG / Kommanditgesellschaft: §§ 161 ff HGB;
• die Stille Gesellschaft (§§ 178 ff HGB) oder
• die Erwerbsgesellschaften nach dem ErwerbsgesellschaftenG (EGG) 1990, nämlich O(ffene)EG und K(ommandit)EG. – § 3 Abs 1 ÄrzteG 1998 (BGBl I 169) bestimmt nunmehr in seiner novellierten Fassung, dass die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufs auch in der Rechtsform der Gruppenpraxis als eingetragene Erwerbsgesellschaft zulässig ist.
Die Personengesellschaften (insbesondere OHG und KG) werden als Quasi-juristische Personen bezeichnet, weil sie kraft besonderer gesetzlicher Anordnung (§ 124 HGB) rechtlich schon „sehr viel können”, was sonst eigentlich nur juristische Personen können, in der Haftung aber das Trennungsprinzip nicht (voll) verwirklicht haben.
Quasi-juristische Personen
Für das Handeln von Personen(handels)gesellschaften gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit, doch kann der Gesellschaftsvertrag auch Mehrheitsentscheidungen zulassen, wobei die „Mehrheit” grundsätzlich nach Köpfen, aber auch nach Kapitalanteilen berechnet werden kann; auch andere Verteilungsschlüssel sind erlaubt. (Beachte den Unterschied zum Mit- und Wohnungseigentum, wo die Mehrheit nach rechnerischen Anteilen bestimmt wird! → KAPITEL 8: Eigentumsformen und → KAPITEL 8: Wohnungseigentum: WEG 2002) – Die Höhe des Kapitalanteils bestimmt demnach nicht unbedingt die tatsächliche Verfügungsmacht in einer Personengesellschaft, zumal die Herrschaftsrechte bei personalistisch organisierten Handelsgesellschaften durch Gesellschaftsvertrag frei gestaltet werden können. Das Know-How einer Person kann höher bewertet werden, als ihre Kapitaleinlage.
Handeln von Personengesellschaften
Das Gesellschaftsvermögen von Personenhandelsgesellschaften, also insbesondere von OHG und KG, steht – heute unbestritten – im Gesamthandeigentum (→ KAPITEL 8: Gesamt(hand)eigentum) aller Gesellschafter; Art 7 Nr 9 EVHGB spricht von „gemeinschaftlichem Vermögen”. Dieses Vermögen wird den Gesellschaftern als Sondervermögen derart zugeordnet, dass diese nur gemeinsam darüber verfügen können. Der einzelne Gesellschafter kann also nicht wie bei ideellem Miteigentum (→ KAPITEL 8: Schlichtes oder ideelles Miteigentum) allein über seinen Anteil / Bruchteil verfügen und kann insbesondere nicht Teilung verlangen; Art 7 Nr 10 EVHGB. Während früher sogar bestritten wurde, dass es Anteile am Gesellschaftsvermögen von Personenhandelsgesellschaften gibt, unterscheidet man heute zwischen: – Anteil(en) am Gesellschaftsvermögen als Ganzem und – Anteil(en) an einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens; vgl Art 7 Nr 10 Abs 1 EVHGB. – Der einzelne Gesellschafter ist also gesamthänderischer Miteigentümer der Sachen, Mitgläubiger der (Gesellschafts)Forderungen und Mitinhaber sonstiger Rechte des Gesellschaftsvermögens. – Einem ausscheidenden Gesamthänder verbleibt nur ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch.
Zur Geschäftsfähigkeit von Gemeinden im Rahmen von Vertragsschlüssen Privater mit der öffentlichen Hand → Geschäftsfähigkeit von Gemeinden
Geschäftsfähigkeit von Gemeinden


Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Abbildung 4.28:
Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Der sog ruhende Nachlass / die Verlassenschaft / hereditas iacens (also das Vermögen Verstorbener vom Tod bis zur Einantwortung) wird nach hA als eine Art juristische Person angesehen; freilich nur als transitorische, also zeitlich begrenzte, da mit Einantwortung (gerichtliche Einweisung ins Erbe → KAPITEL 17: Einweisung in die Erbschaft ¿ Das Verlassenschaftsverfahren ) der Nachlass ins Eigentum des/der Erben übergeht; vgl GlUNF 6774 (1914) oder EvBl 1960/350.
Ruhende Nachlass
Ähnliches gilt für das sog Sammelvermögen; vgl Ehrenzweig I/12, 200. Insgesamt erscheint aber manche der hier anstehenden Fragen noch nicht voll durchdacht. – Eine gesetzliche Regelung erschiene wegen der praktischen Bedeutung dieses Bereichs wünschenswert.
Sammelvermögen
Bei Sammlungen aller Art (sei es von Gütern / Sachen und insbesondere Geld) stellt sich immer wieder die Frage: „Gehört” das Gesammelte (anteilig) noch den Spendern? (Wohl kaum! Und oft lässt sich gar nicht mehr feststellen, wer, wie viel gespendet hat. Eine Lösung in manchen Fällen könnte es aber sein, bis zur Zweckerreichung noch Miteigentum der Spender anzunehmen und bis zur sachgemäßen Verwendung der Spenden eine Mengenvindikation zuzulassen. Bei Einzahlung mit Erlagschein, Sammellisten oder sonst in nachvollziehbarer Weise getätigten Spenden, erscheint dies als gangbarer Weg.) Oder gehen die Spenden gleich ins Vermögen der Sammler über? Das Gesammelte kann aber wohl idR auch nicht als Privatvermögen der Sammler betrachtet werden, weshalb es oft vorzuziehen ist, ein selbständiges (zweckgebundenes) Sammelvermögen oder auch treuhändisches (Gesamthand)Eigentum der Sammler anzunehmen. – Und was soll gelten, wenn zB der Zweck einer Sammlung – bspw die Errichtung des geplanten Denkmals oder eine Entwicklungshilfeaktion – nicht erreicht wird? Gschnitzer (AT1 95) nimmt in solchen Fällen fiduziarisches / treuhändisches Eigentum der Sammler mit Zweckbindung an. Das erscheint für manche Fälle sachgerecht.
Schwierigkeiten bereitet bei der Beurteilung des Sammelvermögens aber uU sein vorübergehender / transitorischer Charakter, zumal häufig ein dauerhafter Zweck fehlt. Allein das gilt auch für den ruhenden Nachlass. – Im Zweifel sollte das Sammelvermögen daher als eine Art – wenn auch nur transitorische – juristische Person betrachtet werden. (Zu seiner „Erklärung” bietet sich die „Theorie” des subjektlosen Zweckvermögens von Brinz an → KAPITEL 4: ¿Theorien¿ ). Bei Verfehlen des Sammlungszwecks wäre daher das Sammelvermögen, falls (wie regelmäßig) kein Ersatzzweck bestimmt wurde – analog zum Vereinsrecht (§ 30 bs 2 VereinsG)– für einen möglichst verwandten oder gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Für allfällige Schulden, die im Zusammenhang mit der Sammlung stehen, haften die Sammler grundsätzlich persönlich und anteilig, allenfalls sogar solidarisch; Gschnitzer, aaO und SZ 8/138 (1926): Haftung der Mitglieder eines Interessentenausschusses (Kommité) oder SZ 52/109 (1979): Solidarische Haftung der Mitglieder einer Straßenbau ARGE als GesbR.
In Österreich existieren übers Jahr verteilt ca 500 größere Spendeninitiativen. Auskünfte beim Österreichischen Institut für Spendenwesen (ÖIS); Internetadresse: http://www.spendeninstitut.at/. Das Institut führt eine Statistik, wofür und wieviel die Österreicher spenden: Kinder, Behinderte, Tiere, Umwelt, Hunger in der Welt etc. Diskutiert wird die Einführung eines Gütesiegels für Spendenorganisationen, das es in anderen Ländern schon gibt, um Missbräuche einzuschränken. – Gespendet und gesammelt wird für einmalige Zwecke (zB Wohltätigkeitsveranstaltungen), wie in der Form ganzjähriger Aufrufe, die idR von juristischen Personen getragen werden; zB Caritas oder Aidshilfe. Beispiele für ganzjährige Spendenaufrufe: ‚Nachbar in Not’ (PSK-KNr 7600111), ‚SOS-Kinderdorf’ (PSK-KNr 2390000), ‚Menschen für Menschen’ (PSK-KNr 7199000), ‚Amnesty International’ (PSK-KNr 1030000), ‚Aidshilfe’ (BA-KNr 24011553400), ‚Volkshilfe Österreich’ (PSK-KNr 1740400), ‚CARE Österreich’ (PSK-KNr 1236000) etc.
Hinter Sammelaktivitäten stehen häufig juristische Personen; zB Amnesty International, UNICEF-Kinderhilfswerk, Caritas, Volkshilfe. Das kontinuierlich sich durch Spenden verändernde Sammelvermögen erwirbt hier die juristische Person, die auch über die gespendeten Beträge – wenngleich häufig zweckgebunden – Verfügungsberechtigung erlangt. Nicht selten wird in solchen Fällen eine Schenkung (unter Auflage → KAPITEL 3: Arten der Schenkung) der jeweiligen Verwendung – zB Erdbebenopfer – anzunehmen sein. Das bei bestimmten Sammelaktionen hereinkommende Vermögen wird häufig als treuhändisches Vermögen (zB mit Anderkontenführungspflicht) anzusehen sein.
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II. Warum gibt es juristische Personen?
1. Juristische Person: Mittel zweckmäßiger Interessenverfolgung
Juristische Personen dienen einer zweckmäßigen Rechts- und Interessenverfolgung; sei es, dass mehrere Personen eine politische Partei gründen wollen oder einen Fußballklub oder – seltener – einen Kulturverein; sei es, dass sie gemeinsame wirtschaftliche Ziele verfolgen und ihr Vermögen, das allein dafür nicht ausreicht, zusammenlegen, um eine GmbH oder AG zu gründen. – Die Rechtsordnung verleiht seit alters her all diesen Gebilden und Zielsetzungen bei Einhaltung der von ihr aufgestellten Regeln aus rechts­technischen und -praktischen Überlegungen heraus ihre Unterstützung; dh sie verleiht Rechtsfähigkeit.
Diese rechtlich verliehene Fähigkeit zu effizienter Selbstorganisation ist ein wichtiger Anwendungsbereich des privatrechtlich fundamentalen Prinzips der Privatautonomie → KAPITEL 5: Vertragsfreiheit und Privatautonomie.
Dies hat ua dazu geführt, dass bestimmten Rechtsgebilden von der Rechtsordnung nur Teilrechtsfähigkeit verliehen wurde; so kann zB die OHG (und damit auch die KG) Liegenschaftseigentum erwerben und unter ihrem Namen klagen und beklagt werden (§ 124 HGB), obwohl sie keine juristische Person ist.
Teilrechtsfähigkeit
Teilrechtsfähig waren lange auch die Universitäten als Körperschaften öffentlichen Rechts.
In anderer Hinsicht – und das wird heute für die Annahme einer juristischen Person für wesentlich gehalten, nämlich der Ausgestaltung ihrer Haftung, zeigt sich, dass die OHG keine juristische Person ist. Bei ihr haften nämlich die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden auch persönlich mit ihrem ganzen (Privat)Vermögen und nicht nur die Gesellschaft. – Die klare Trennung der Haftung zwischen juristischer Person und ihren Mitgliedern ist also etwas für die Annahme einer juristischen Person wichtiges und charakteristisches; sog Trennungsprinzip.
Haftung
Beispiel
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2. Haftungsfreistellung der Mitglieder
Literaturquelle
Ein anderer – attraktiver – Grund sich der Rechtsform einer juristischen Person (insbesondere der GmbH, aber auch eines Vereins) zu bedienen ist die damit einhergehende grundsätzliche Haftungsfreistellung der Mitglieder der juristischen Person und bei der GmbH zusätzlich die beschränkte Haftung der Gesellschaft selbst; sie heißt eben nicht zufällig Gesellschaft mit beschränkter Haftung; vgl dazu aber die folgenden Ausführungen.
Bei einer juristischen Person haftet nämlich – wie wir schon gehört haben – grundsätzlich nur diese selbst für Gesellschaftsschulden und nicht etwa die natürlichen Personen oder Organe, die ihr angehören; Trennungsprinzip. Nur ausnahmsweise, nämlich bei Missbrauch dieser Rechtsform, kann auf die hinter der juristischen Person stehenden – Missbrauch treibenden – Gesellschafter / Mitglieder „durchgegriffen” werden; sog Haftungsdurchgriff.
Trennungsprinzip – Nur ausnahmsweise: Haftungsdurchgriff
Dieser – gesetzlich bislang nicht geregelte und von der österreichischen Rspr nur selten angewendete – Haftungsdurchgriff bildet eine Art Notventil, wenn die Rechtsform einer juristischen Person missbräuchlich (insbesondere zur Gläubigerschädigung) verwendet wird. Dadurch wird den – andernfalls leer ausgehenden – Gläubigern ausnahmsweise doch Zugang, eben ein „Durchgriff” auf das gesamte (also auch private!) Vermögen der Gesellschafter eingeräumt. – In den USA wird anschaulich von „piercing the corporate veil” gesprochen. Man lässt in schwerwiegenden Missbrauchs- oder Umgehungsfällen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften in entsprechender Anwendung der §§ 105 und 128 HGB wie OHG-Gesellschafter haften; vgl etwa dtBGHZ 22, 226 (230) und 95, 330 (Autokran). Für Österreich vgl Jabornegg, Die Lehre vom Durchgriff, WBl 1989, 1 und 43 sowie Gschnitzer, AT 337 (19922) uH auf § 26 ABGB und darauf, dass es einen Haftungsdurchgriff auch bei natürlichen Personen (Strohmann!) gibt.
piercing the corporate veil
Rechtssprechungsbeispiel
ecolex 1992, 707: Unter Durchgriffshaftung (besser: Haftungsdurchgriff) wird die private Zusatzhaftung von Verbandsmitgliedern für Schulden der Verbandsperson verstanden. Aus Anlass der Haftungserstrekkung wird der mit der selbständigen Rechtsperson verbundene Schutzschild der Haftungsbeschränkung zur Seite geschoben, sodass Gesellschaftsgläubiger zusätzlich die Mitglieder der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können.
Durch die Gründung einer juristischen Person schränkt man also das eigene Risiko ein, schließt Haftung aus; genauer: vermeidet eigene persönliche Haftung. Im Falle einer Exekution oder eines Konkurses haftet dann zB nur das (Gesamt)Vermögen der GmbH, nicht aber das Privatvermögen der Gesellschafter für die Schulden. – Man spricht in diesem Zusammenhang neben dem Trennungsprinzip auch von einem Haftungsprivileg zugunsten der Gesellschafter und Organe juristischer Personen.
Haftungsprivileg
Gesellschafter haften bei juristischen Personen – jedenfalls nicht bei GmbH und AG – auch nicht mit ihrer getätigten „Einlage”, da diese ins Eigentum der juristischen Person übergeht und gar nicht mehr im Vermögen der Gesellschafter steht. Gesellschafter haben vielmehr in Bezug auf eine getätigte Einlage nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Gesellschaft. (Der Unterschied zwischen Schuld- und Sachenrecht wird hier deutlich.) – Nicht zu verwechseln damit ist, dass Gesellschafter uU einen Vermögensverlust erleiden, wenn die juristische Person Schulden macht und in Konkurs geht, da sie ihr Geld in die Gesellschaft „gesteckt” haben.
Wem gehört die Einlage?
Die Bezeichnung GmbH / Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist insofern (leicht) irreführend, als sie für ihre Schulden mit ihrem jeweiligen Gesamtvermögen haftet; dh insofern (als Rechtsperson) unbeschränkt. Berechtigt ist die Bezeichnung „beschränkte Haftung” aber insofern, als das Publikum damit gewarnt werden soll, dass das Gesetz nur ein Mindeststammkapital von 35.000 ı (500.000 S) vorschreibt; dh: es muss nicht mehr Vermögen als dieser Betrag (als Haftungsgrundlage) vorhanden sein! Das gilt es bei Rechtsgeschäften mit GmbH’s zu bedenken.
Bezeichnung GmbH
Nach § 10 Abs 3 GmbHG ist für die Eintragung einer neu gegründeten GmbH ins Firmenbuch die schriftliche Bestätigung eines Kreditinstituts nötig, dass die Stammeinlage tatsächlich bar (!) einbezahlt wurde und sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. – Die Bank haftet Dritten (im Außenverhältnis) für die Richtigkeit dieser Bestätigung.
Stammeinlage
Auch in Bezug auf die Haftung von Gesellschaftern kann die Bezeichnung GmbH leicht zu Unklarheiten führen. Daher soll festgehalten werden: Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden weder beschränkt, noch unbeschränkt, sondern überhaupt nicht! Gesellschafter besitzen im Rahmen ihres obligatorischen Mitgliedschaftsrechts an der Gesellschaft bloß einen sog Wertanteil am jeweiligen Gesellschaftsvermögen. Über einzelne Bestandteile des Gesellschaftsvermögens kann ein Gesellschafter nicht direkt, sondern nur im Rahmen seines Mitgliedschaftsrechts verfügen. Der Umfang dieser Verfügungsrechte richtet sich dabei grundsätzlich nach der Größe des Wertanteils am Gesellschaftsvermögen. Das „Stimmgewicht” der Aktionäre (§ 114 Abs 1 AktG) und GmbH-Gesellschafter (§ 39 Abs 2 GmbHG) bestimmt sich daher grundsätzlich nach dem Nennwert ihres Kapitalanteils. Durch Gesellschaftsvertrag (vgl § 39 Abs 2 GmbHG) können aber abweichende Regelungen getroffen werden!
Wertanteil
Das erfolgt bspw durch den Syndikatsvertrag, durch den die Ausübung des Stimmrechts in (Kapital)Gesellschaften geregelt werden kann. Der Syndikatsvertrag ist eine zulässige und uU sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrags. Bindungswidrig abgegebene Stimmen sind aber wirksam und berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung des auf solche Art zustande gekommenen Beschlusses; EvBl 2000/23.
Syndikatsvertrag
Literaturquelle
Das zur Haftung juristischer Personen allgemein Ausgeführte gilt auch für ihre Organe. Auch sie haften für Gesellschaftsschulden nicht. – Davon zu unterscheiden ist, wenn ein Organ gesetz-, statuten- oder vertragswidrig handelt und dadurch der juristischen Person – sei es ein Verein (§ 24 VereinsG 2002) oder eine GmbH – Schaden zufügt. Der juristischen Person steht in diesem Fall ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch gegen das schuldtragende Organ zu. Ähnliches gilt bei Verstößen gegen das Strafrecht, nur steht hier der Strafanspruch dem Staate zu. Organe können also unter den allgemeinen Voraussetzungen (persönlich) strafrechtlich belangt werden; zB grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Veruntreuung, Diebstahl etc.
Organe haften nicht für Gesellschaftsschhulden
Immer schärfer stellt sich eine rechtspolitische und rechtsphilosophische Frage, nämlich die, ob nur Menschen, also natürliche Personen, oder auch ihre Organisationen, also auch juristische Personen, Adressaten staatlicher und moralischer Normen, insbesondere von Strafvorschriften sein können. Die Meinungen (im Strafrecht) gehen bisher auseinander. Eine strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen existiert bisher in Österreich und Deutschland bislang nicht oder nur in ersten Ansätzen; nach § 30 des dtOrdnungswidrigkeitenG (das entspricht unserem VStG 1925) kann nunmehr aber auch eine juristische Person bußgeldpflichtig werden. (Auch die USA und Canada kennen eine Strafbarkeit juristischer Personen.) Nur der Mensch als natürliche Person ist bislang Adressat des österreichischen Strafrechts. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können bisher immer nur jene Menschen / Organe juristischer Personen, die für die juristische Person handeln. – Nur in Ausnahmefällen haftet eine juristische Person / Unternehmen zB für eine Geldstrafe, zu der ein Organ wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, die es im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit begangen hat; zB nach § 35 MedienG. Überlegt wird aber mittlerweile auch ein ”Abschöpfen” deliktisch erlangter Gewinne juristischer Personen, um das organisierte Verbrechen effektiver bekämpfen zu können. – Das österreichische Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht hinkt hier der rechtlichen Entwicklung hinterher. – An die grundsätzliche zivilrechtliche Gleichstellung natürlicher und juristischer Personen schon nach § 26 ABGB (1811!) ist daher zu erinnern.
Strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen?
Rechtssprechungsbeispiel
ZAS 2001, 152/18(VwGH – verstSenat mwH): Eine juristische Person (GmbH) hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung (Rspr-Änderung) – Der Geschäftsführer der GmbH war wegen Übertretungen des AuslBG zu einer Geldstrafe verurteilt und idF ausgesprochen worden, dass die GmbH für die Geldstrafen zur ungeteilten Hand mit dem Geschäftsführer hafte.
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3. Einpersonengesellschaft?
Die Idee der juristischen Person verlangt eine Personenmehrheit; dennoch wurde von der Praxis schon bisher die Einpersonen-GmbHunter gewissen Voraussetzungen zugelassen.
Personenmehrheit
So explizit § 20 Abs 4 StGB und § 9 VStG: Separat erlassener Bescheid begründet eine Solidarhaftung der juristischen Person.
Eine Rolle spielte dies zB dann, wenn zwar ursprünglich zwei oder mehrere Gesellschafter existierten, in der Folge aber sämtliche Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt wurden. Häufig wurde das Erfordernis der Personenmehrheit schon bisher dadurch umgangen, dass sich Firmengründer, die sich für eine GmbH entschieden hatten, einen sog Strohmann suchten (oft ein Familienmitglied), um in den Genuss der beschränkten Haftung zu gelangen.
Das ist seit 1996 nicht mehr nötig, zumal es durch das EU-GesellschaftsRÄG, BGBl 304/1996 auch Einzelpersonen erlaubt ist, eine GmbH zu gründen. Dies soll das Entstehen kleiner Unternehmen in Europa fördern.
Einpersonen-GmbH
§ 3 GmbHG, der die Voraussetzungen der Eintragung einer GmbH ins Firmenbuch regelt, bestimmt nunmehr in Abs 2 lapidar: „Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.” – Vgl nunmehr auch § 18 Abs 5 und 6 GmbHG.
Eine weitere bedeutsame Änderung für GmbH’s besteht darin, dass – mit Ausnahme kleiner GmbH’s – eine verpflichtende Jahresabschlussprüfung eingeführt wurde. Prüfungspflichtig sind GmbH’s künftig dann, wenn mindestens 2 der 3 in der Folge angeführten Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden: – 37 Mio ı Bilanzsumme, – 74 Mio ı Umsatzerlöse im Jahr vor dem Abschlussstichtag, – 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Diese Regelung soll die Insolvenzprophylaxe verbessern.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 11. 2. 2002, 7 Ob 315/01a, JBl 2002, 526(Anm Karollus): Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Personen-GembH verpflichtet sich persönlich und zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung eines Bank-Kredits an die GembH. Der Klage auf Zahlung hält er einen Verstoß gegen §§ 25 b ff KSchG entgegen. – OGH verneint Verbrauchergeschäft des Alleingesellschafters der Ein-Personen-GesmbH (im Gegensatz zu seiner Judikatur zur Mehr-Personen-GembH).
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4. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: EWIV
Mit VO des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (kundgemacht in ABl Nr L 199 vom 31.7.1985, 1f) wurde erstmals eine auf Gemeinschaftsrecht beruhende vom nationalen Recht unabhängige, supranationale Gesellschaftsform als Kooperationsform zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Unternehmen geschaffen. Die EWIV ist für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht. Zur Europa-AG → Die Societas Europaea (SE) oder Europa-AG
Bei dieser nicht nationalen Unternehmensform müssen mindestens 2 Mitglieder ihre Haupttätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben, Unternehmen aus Nicht-EG-Staaten können nicht Mitglied werden. Die EWIV ist als Personengesellschaft konstruiert (mit Organisationselementen einer Kapitalgesellschaft), wobei in Österreich nach dem EWIV-AusführungsG, BGBl 1995/521, das Recht der OHG (§§ 105 ff HGB) subsidiär anzuwenden ist, wie überhaupt immer dann nationales Recht heranzuziehen ist, wenn der Gründungsvertrag der EWIV eine Regelung nicht vorsieht. – Wie die OHG besitzt die EWIV nur Teilrechtsfähigkeit. Im Unterschied zur OHG können auch Nichtmitglieder Geschäftsführer sein, sog Fremdorganschaft. Sie ist Vollkaufmann (nicht aber notwendigerweise ihre Mitglieder). Da ihr Zweck lediglich die Unterstützung und Koordinierung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder (Mitgliedsunternehmen) ist, ist sie nur Hilfsorganisation und keine Organisationsform für primäre wirtschaftliche Tätigkeit. Sie hat daher nicht den Zweck, Gewinne für sich selbst zu erwirtschaften und darf insbesondere keine Lenkungsfunktionen ausüben; Konzernleitungsverbot.
Als Kooperationsform von Unternehmungen innerhalb der Gemeinschaft ist sie zur Überwindung rechtlicher und psychologischer Hemmnisse im internationalen Geschäftsverkehr gedacht und bietet sich insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen an; zB zur Kooperation in Forschung und Produktentwicklung, zur gemeinsamen Organisation von Einkauf, Kundendienst, Vertrieb, Fortbildung, Werbung, Marketing, Transport etc. Auch freie Berufe können diese Form des Zusammenschlusses wählen, etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Ärzte. (Innerstaatlich dienen dazu bei uns die Erwerbsgesellschaften.)
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5. Die Societas Europaea (SE) oder Europa-AG
Die Arbeiten an einer europäischen Aktiengesellschaft sind lange an der wichtigen Frage der Arbeitnehmermitbestimmung gescheitert. Nach 30-jährigen Verhandlungen hat die EU am Ende des Jahres 2000 die Europa-AG beschlossen; Statut für eine Europäische Aktiengesellschaft. Sie ist eine Rechtsform für transnationale Unternehmen und soll künftig grenzüberschreitende Fusionen und die Gründung von Holdinggesellschaften (→ Holding) in Europa erleichtern. Nach Schätzungen der EU-Kommission wird die neue Europa-AG den Unternehmungen Kostenersparnisse von jährlich rund 30 Mrd ı bringen. – Die Umsetzungsfrist beträgt drei Jahre.
Das Mindestkapital für die SE beträgt 120.000 ı. Steuerlich unterliegen SE den jeweiligen nationalen Vorschriften am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung. Die SE muss in dem Mitgliedstaat registriert werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Die erwähnte Kostenersparnis für Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten ergibt sich daraus, dass solche Unternehmen nunmehr auf Grund einheitlicher europarechtlicher Regeln fusionieren und mit einem einheitlichen Management und Berichtssystem überall in der EU tätig werden können. Künftig müssen nicht mehr mit erheblichem Zeit und Kostenaufwand mehrere (ein Netz von) Tochtergesellschaften errichtet werden, für die bisher unterschiedliche nationale Regelungen galten.
Vier Gründungsmöglichkeiten:
• Durch Verschmelzung von zwei oder mehr AGs aus mindestens zwei Mitgliedstaaten.
• Bildung einer SE-Holdinggesellschaft, an der AGs oder GmbHs aus mindestens zwei EU-Staaten beteiligt sind.
• Gründung einer SE-Tochtergesellschaft durch Gesellschaften aus mindestens zwei EU-Ländern.
Umwandlung einer AG, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem andern Mitgliedstaat hat, in eine SE.
Literaturquelle


Die GesbR: §§ 1175ff ABGB
Abbildung 4.29:
Die GesbR: §§ 1175ff ABGB


GmbH – StammG von 1906
Abbildung 4.30:
GmbH – StammG von 1906


Offene Handelsgesellschaft: §§ 105 ff HGB
Abbildung 4.31:
Offene Handelsgesellschaft: §§ 105 ff HGB


Kommanditgesellschaft/KG: §§ 161 ff HGB
Abbildung 4.32:
Kommanditgesellschaft/KG: §§ 161 ff HGB


Sonderform der KG: GmbH & CoKG
Abbildung 4.33:
Sonderform der KG: GmbH & CoKG
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III. Zur Deliktsfähigkeit juristischer Personen
1. Für welchen Personenkreis ist einzustehen?
An die grundsätzliche Gleichstellung juristischer mit natürlichen Personen in § 26 ABGB sei erinnert. Daher sollte es nicht überraschen, dass juristische Personen auch deliktsfähig sind. – Verschieden beantwortet wurde im Laufe der Zeit (dh seit Inkrafttreten des ABGB) aber die Frage, für das Handeln welches Personenkreises juristische Personen deliktisch einzustehen haben.
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2. Drei Phasen der Judikaturentwicklung
Die Rspr nahm seit 1812 in Bezug auf den Personenkreis, der eine juristische Person deliktisch verpflichten kann, unterschiedliche Positionen ein, die kurz dargestellt werden:
Erste Phase: Die juristische Person haftet für alle ihre Gehilfen, derer sie sich bedient; das war die Meinung der ursprünglichen österreichischen Judikatur bis knapp nach 1900. – Diese Judikaturphase nahm § 26 ABGB ernst, was für Geschädigte günstig war.
Erste Phase
Rechtssprechungsbeispiel
GlUNF 1279 (1901) – Zur Haftung juristischer Personen für das Verschulden ihrer Organe – Schüler wird von Pferdeausfuhrwagen einer Genossenschaftsmolkerei überfahren und schwer verletzt. Kläger = Schüler A Beklagter = (Genossenschafts)Molkerei B.
Zweite Phase: Die juristische Person haftet hier nur für ihre statutarischen Organe, dh einen deutlich engeren Personenkreis; also zB nur für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. – Diese Meinung setzte sich in den Jahren bald nach 1900 unter dem Einfluss des dtBGB durch, das 1900 in Kraft getreten war und eine derartige Regelung getroffen hatte.
Zweite Phase
§ 31 dtBGB: „[Haftung des Vereins für seine Organe] Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.”
Dritte Phase: Eine Mittelmeinung bildete sich in den 1960iger-Jahren heraus: Danach haften juristische Personen nicht nur für ihre statutarischen Organe, sondern auch für andere wichtige Personen, deren sie sich zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen; sog Machthaber- oder Repräsentantenhaftung; vgl § 337 ABGB.
Dritte Phase
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1972, 312 = SZ 44/45 (Schwedenbombenfall): §§ 26, 1295, 1313a, 1315, 1330 Abs 2 ABGB; § 503 Z 2 ZPO: Eine juristische Person (die damals genossenschaftlich organisierte Nachrichtenagentur APA) haftet für verschuldete, deliktische Schadenszufügung durch einen selbständig arbeitenden Sachbearbeiter, der nicht verfassungsmäßiges Vertretungsorgan (Vorstandsmitglied) ist, wenn die Wichtigkeit der Sache die (unterbliebene) Überwachung durch ein solches Organ erfordert hätte; wahrheitswidrige Tatsachenfeststellung durch einen Redakteur: Organisationsmangel. – Die Beweislast des Klägers erstreckt sich nicht auf das Nichtbestehen von Anhaltspunkten für die Wahrheit der verbreiteten Tatsachen; vielmehr steht dem Beklagten der Entlastungsbeweis des Bestehens solcher Anhaltspunkte offen, mit dem er das Fehlen der von § 1330 Abs 2 ABGB geforderten groben Fahrlässigkeit dartun kann ....Kläger = Geschädigte Fa Niemetz (Erzeuger der Schwedenbomben) Beklagter = APA (= Austria Presse Agentur), eine Genossenschaft.
EvBl 1999/128: § 34 GmbHG – Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Gesellschaftergeschäftsführer durch den anderen Gesellschafter in einer Zweipersonen-GmbH.
JBl 1998, 713 mwH: Der eine Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur ist Repräsentant des ausführenden Unternehmens; für sein Verschulden haftet dieses auch deliktisch unbedingt, also ohne die Beschränkungen des § 1315 ABGB.
Vgl auch das obiter dictum zur Repräsentantenhaftung juristischer Personen in OGH 20. 12. 2000, 7 Ob 271/00d, JBl 2001, 525: Altpapiercontainer.


Deliktsfähigkeit juristischer Personen
Abbildung 4.34:
Deliktsfähigkeit juristischer Personen
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3. Auch Personengesellschaften haften
Die Rspr zur Deliktshaftung juristischer Personen lässt auch Personengesellschaften (OHG und KG) für das Handeln ihrer Vertreter – insbesondere der persönlich haftenden Gesellschafter – deliktisch einstehen und erstreckt die Haftung auf die GesbR
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 28/69: OHG-Gesellschafter fälscht bei Unternehmensveräußerung Inventur und Bilanz → KAPITEL 7: Entscheidungsbeispiele ¿ Leistungsstörungen – E-Beispiele.
SZ 48/107 = JBl 1978, 87: Kunden-Pkw wird von Arbeitnehmern einer OHG auf Weisung des Geschäftsführers unsachgemäß abgeschleppt und dabei beschädigt.
EvBl 2000/84: Erstreckung dieser Haftung auf die GesbR → KAPITEL 12: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
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IV. Arten juristischer Personen
1. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts:
Juristische Personen des Privatrechts sind zB: Verein, GmbH, AG und Stiftung. – Sie entstehen durch Rechtsgeschäft/Vertrag.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Gemeinden, Länder, Bund, die verschiedenen Kammern, öffentliche Fonds, Sozialversicherungsträger etc. – Sie entstehen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt, also durch Hoheitsakt.
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2. Personenverbände und Vermögensmassen
Personenverbände / -verbindungen / -vereinigungen (Körperschaften / Korporationen, Gesellschaften) mit Rechtspersönlichkeit: Wie der Begriff andeutet, handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen. In und für derartige Personenverbindungen handeln nicht alle Mitglieder gemeinsam – das wäre zu umständlich, sondern für sie werden statutenmäßig bestellte Organe tätig. Diese Organe führen die „Geschäfte”. – Dieser Typus der juristischen Person besitzt somit eine eigene Organisation; der „Wille” der juristischen Person wird in den Organen nach dem Mehrheitsprinzip gebildet.
Personenverbände
Beispiel
Vermögensmassen / -gesamtheiten mit Rechtspersönlichkeit: Sie verfügen über keine Mitglieder, vielmehr wird ein (Sonder) Vermögen, das einem bestimmten Zweck – durch Widmungsakt – dienen soll, von der Rechtsordnung mit Rechtsfähigkeit ausgestattet. Typisches Beispiel ist die Stiftung; zu nennen sind aber auch diverse Fonds. – Wir kennen diese Art juristischer Personen, die oft auch gemeinnützigen Zwecken dienen; zB Waisenhaus-, Studierenden-, Wissenschafts-, Forschungs-, Kultur- oder religiösen Zwecken dienende Stiftungen. Oder: „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus” (eingerichtet mit Gesetz).
Vermögensmassen
Das österreichische Recht kennt verschiedene Stiftungsarten:
Stiftungsarten
• einerseits, als jüngste Form, seit 1993 die Privatstiftung (PSG, BGBl 694);
• daneben existieren für gemeinnützige und wohltätige Stiftungen nach den LandesstiftungsG und das Bundesstiftungs- und FondsG (BStFG 1974, BGBl 1975/11).


Arten juristischer Personen
Abbildung 4.35:
Arten juristischer Personen
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3. Die Privatstiftung
Literaturquelle
Vor zehn Jahren wurde ein neues PrivatstiftungsG beschlossen, womit eine Lücke im österreichischen (Privat)Rechtssystem geschlossen wurde; denn bis zum Inkrafttreten des PSG konnten Stiftungen nur nach dem BStFG errichtet werden, das eine Beschränkung auf gemeinnützige und wohltätige Zwecke kannte. Solche Stiftungen bedurften zu ihrer Entstehung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung (sie unterliegen zudem einer verwaltungsbehördlichen Kontrolle), während Privatstiftungen nach § 7 Abs 1 PSG – ähnlich wie eine Handelsgesellschaft – durch Eintragung ins Firmenbuch entstehen.
PrivatstiftungsG 1993
Als Vorbild dienten ausländische Beispiele; etwa die Schweiz und Liechtenstein. Nunmehr kann auch ausländisches Vermögen in österreichische Privatstiftungen eingebracht werden. Bereits im ersten Jahr der Geltung des PSG sollen ca 150 Milliarden Schilling nach Österreich (zurück)geflossen sein.
Privatstiftungen können neben wissenschaftlichen, künstlerischen oder Forschungszwecken ebenso familiären, sozialen oder karitativen Zielen dienen. – Primär dient die Privatstiftung jedoch den privaten Interessen des Stifters und seiner Familie; sog Versorgungsstiftung. Nunmehr sind auch gemischte Zwecke / Ziele möglich. Wie in den EB zur RV bemerkt wird, liegt der Stiftung der Gedanke zugrunde, dass mit einem „eigentümerlosenVermögen ein bestimmter Zweck besser und dauerhafter erreicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe. – Grundlage der Privatstiftung ist kein Vertrag, sondern die einseitige Willenserklärung des Stifters. – Die Stiftung hat keine Gesellschafter oder Mitglieder (wie zB ein Verein) und auch der Stifter selbst verliert den Zugriff auf das gestiftete Vermögen, das künftig eigenen Gesetzen folgt. Typischerweise hat die Privatstiftung aber Begünstigte, die einen Rechtsanspruch auf eine (finanzielle) Ausschüttung nur bei einem entsprechenden Stifterwillen haben.
Versorgungsstiftung
Das PSG 1993 kennt eine Reihe rechtlich interessanter Bestimmungen:
Interessante Bestimmungen des PSG und Beispiele
§ 35 (Errichtung einer Privatstiftung auf bestimmte Zeit);
– § 29 (Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen);
– § 28 (Innere Ordnung von Stiftungsorganen);
– § 39 (Formerfordernisse für Stiftungserklärungen etc);
– § 16 (Zeichnungsvorschrift);
– vgl auch die unten wiedergegebenen §§ 1-7 PSG.
Beispiel
(1) „Stiftungen im Sinne dieses BundesG sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.”
§ 2 BStFG – Begriff der Stiftung:
(2) „Gemeinnützig im Sinne dieses BundesG sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittl, sportl oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann iS dieses BundesG als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.”
(3) „Mildtätig iS dieses BundesG sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.”
Fonds im Sinne dieses BundesG sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs 2 und 3) dienen.”
Beachte: Fonds unterscheiden sich auch insoferne von der Stiftung, als beim Fonds der sog Kapitalstock (im Laufe der Zeit) aufgebraucht werden kann, bei der Stiftung dagegen erhalten bleiben muss.
(1) Die Privatstiftung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben.
(2) Eine Privatstiftung darf nicht [Abgrenzung!]
1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
3. persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein.
Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Privatstiftung” ohne Abkürzung enthalten.
(1) Stifter einer Privatstiftung können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Privatstiftung von Todes wegen kann nur einen Stifter haben.
(2) Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.
(3) Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über.
(4) Wer einer Privatstiftung nach ihrer Entstehung Vermögen widmet (Zustiftung), erlangt dadurch nicht die Stellung eines Stifters.
Der Privatstiftung muss ein Vermögen im Wert von mindestens 1 Mio Schilling gewidmet werden.
Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begründer in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.
(1) Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.
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V. Rechtstatsächliches zur jurP
Die Bedeutung juristischer Personen spiegelt sich in der Statistik:


Firmengründungen in Österreich
Abbildung 4.36:
Firmengründungen in Österreich


Rechtsformen österreichischer Unternehmen (2001) nach Anzahl
der Unternehmen
Abbildung 4.37:
Rechtsformen österreichischer Unternehmen (2001) nach Anzahl der Unternehmen
Vgl auch → Der Verein


Vereine in Österreich: Nach Bundesländern
Abbildung 4.38:
Vereine in Österreich: Nach Bundesländern
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VI. Der Verein
Neu bearbeitet von Kristin Nemeth
Literaturquelle
Literaturquelle
1. Neuregelung des Vereinsrechts – VerG 2002
Mit 1.7.2002 ist in Österreich ein neues VerG in Kraft getreten. Während im VerG 1951 nur öffentliches Vereinsrecht geregelt war, enthält das neue G erstmals auch privatrechtliche Bestimmungen; zB betreffend Haftung und Geschäftsfähigkeit. Der österreichische Gesetzgeber ist damit einer langjährigen Forderung nach mehr Rechtssicherheit im Vereinsrecht nachgekommen. Bei den Neuregelungen handelt es sich vielfach nicht um materiell neues Recht, sondern es wurden bereits geltende Grundsätze der Rspr und Vereinspraxis gesetzlich festgeschrieben. In einigen Bereichen hat der Gesetzgeber freilich auch eindeutig Stellung bezogen.
Aus öffentlichrechtlicher Sicht kam es zu einer Neuregelung der Behördenzuständigkeit, von der sich der Gesetzgeber va mehr Effizienz und Bürgernähe erwartet: Während die Zuständigkeiten in 1. Instanz bislang zwischen Landeshauptmann und Sicherheitsdirektion verteilt waren, sind Vereinsbehörden 1. Instanz nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörden. 2. und letzte Instanz ist die Sicherheitsdirektion.
Neuregelung der Behördenzuständigkeit
Ebenfalls neu ist die Verpflichtung zur Einrichtung eines zentralen und öffentlichen Vereinsregisters beim Bundesministerium für Inneres; die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Führung eines lokalen Registers verpflichtet.
Vereinsregister
Das VerG neu trat am 1.7.2002 in Kraft. Der neuen Rechtslage entgegenstehende Statuten sind bis spätestens 30.6.2006 anzupassen; vgl § 33 VerG.
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2. Vereinszweck
Vereine gehören in Österreich seit langem zum Rechtsalltag und werden zu den verschiedensten Zwecken gegründet: zB Kultur-, Sport-, soziale oder politische Vereine.
Die Vereinsgründung steht natürlichen und juristischen Personen, Inländern wie Ausländern offen. Die Erlangung von Rechtspersönlichkeit ist dabei schon aus Praktikabilitätsüberlegungen vorteilhaft, wenn man an die Anmietung eines Vereinslokals, den Abschluss von Kaufverträgen oder die Eröffnung von Bankkonten denkt. Vertragspartner wird in solchen Fällen immer der Verein.
Die Rechtsform des Vereins steht aber nur zur Verfolgung ideeller Zwecke zur Verfügung; § 1 Abs 1 VerG. Ein Verein darf niemals auf Gewinn berechnet sein. Dies schließt freilich gewinnbringende oder unternehmerische Tätigkeiten des Vereins nicht aus, solange diese dem ideellen Vereinszweck untergeordnet sind; Nebenzweckprivileg; § 1 Abs 2 VerG.
Nur zur Verfolgung ideeller Zwecke
Rechtssprechungsbeispiel
Unschädlich ist es also, wenn die Tätigkeit des Vereins zu einer Senkung der Verwaltungskosten der Mitglieder führt; „Vorarlberger Rechenzentrum” VfSlg 8844/1980. Die Ausschüttung von Gewinnen an die Mitglieder sprengt hingegen den ideellen Vereinszweck.
In Fällen einer unternehmerischen Tätigkeit des Vereins ist auf die Anwendung einschlägiger Sondergesetze (zB HGB, GewO) bedacht zu nehmen. Ein Verein kann auch Unternehmer iSd § 1 KSchG sein.
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3. Die Vereinsgründung
Das VerG 2002 unterscheidet zwischen Errichtung und Entstehung des Vereins.
Die Errichtung des Vereins erfolgt durch die Vereinbarung von Statuten. Diese Gründungsvereinbarung stellt zivilrechtlich einen mehrseitigen Vertrag dar (→ KAPITEL 5: Ein-, zwei- und mehrseitige Willenserklärungen) und ist Grundlage für die Tätigkeit und die Organisation des Vereins; § 2 Abs 1 VerG.
Errichtung des Vereins
Die Statuten müssen bestimmte, zwingend vorgeschriebene Mindestinhalte aufweisen; § 3 Abs 2 VerG:
Mindestinhalte der Statuten
  1. Name des Vereins,
  1. Sitz des Vereins,
  1. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
  1. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
  1. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
  1. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
  1. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
  1. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
  1. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
  1. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
  1. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht Anlass zu Verwechslung mit Namen anderer Vereine oder Rechtsformen geben; § 4 Abs 1 VerG.
Vereinsname
Der Vereinssitz muss im Inland liegen und sich mit dem tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung des Vereins decken, § 4 Abs 2 VerG. – Dies schließt nicht aus, dass auch Inhaber einer anderen als der österreichischen Staatsbürgerschaft Vereine nach dem VerG gründen können.
Vereinssitz
Über die gesetzlichen Mindestinhalte hinaus sind die Gründer in der Gestaltung der Statuten frei; Privatautonomie § 3 Abs 1 VerG. Es empfiehlt sich, die Statuten klar, widerspruchsfrei und lükkenlos zu formulieren. Da es sich bei der Gründungsvereinbarung um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, ist für dessen Auslegung § 914 ABGB anzuwenden.
Gestaltung der Statuten
Bei lückenhafter Statutenregelung wird – im Sinne ergänzender Vertragsauslegung – vielfach auf die konkrete Praxis des Vereinslebens Bedacht genommen; sog Observanz.
Observanz
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1968/380: Hier war die Wahl der Vereinsleitung in den Vereinsstatuten nicht explizit geregelt, doch hatte sich im Verein dazu eine ständige Übung entwickelt, von der nicht ohne weiteres abgegangen werden konnte.
Die Gründer oder – wenn solche bereits bestellt sind – die organschaftlichen Vertreter des Vereins haben der Vereinsbehörde die Vereinserrichtung schriftlich anzuzeigen. Dies hat unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums und -orts sowie ihrer für die Zustellung maßgeblichen Anschrift zu erfolgen; 1 Exemplar der Statuten ist beizulegen; § 10 VerG.
Anzeige an die Vereinsbehörde
Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben. – Die früher für die Gründer gebräuchliche Bezeichnung Proponenten wird vom neuen VerG nicht mehr verwendet.
Die Vereinsbehörde hat die Vereinsgründung mit Bescheid zu untersagen, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Ergeht binnen 4 (in Ausnahmefällen 6) Wochen kein Untersagungsbescheid, ist dies als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu verstehen. Die Behörde kann eine solche Einladung auch vor Fristablauf mittels Bescheid ausdrücklich aussprechen; § 13 Abs 1 und 2 VerG.
Entstehung des Vereins
Rechtsfähigkeit erlangt der Verein mit Ablauf der vierwöchigen Frist oder durch einen vorher erlassenen positiven Bescheid.
Die vor Erlassung des VerG 2002 geführte Diskussion, ob ein Verein bereits mit Vereinbarung der Statuten Rechtspersönlichkeit erlangt, ist damit gegenstandslos. – Der Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit mit Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist Vermögen abzuwickeln, mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung; § 27 VerG; vgl auch OGH 8.11.2001 6 Ob 188/01t.
Deutschland kennt im Gegensatz zu Österreich zwei Vereinstypen: Den (rechtsfähigen) eingetragenen Verein – eV (§§ 21 ff dtBGB) und den nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 dtBGB, der nicht ins Vereinsregister eingetragen wird und den Regeln der dtGesbR (§§ 705 ff dtBGB) unterstellt wird.
Die Vereinsmitgliedschaft wird durch den Beitritt(svertrag) erworben, der auch konkludent erfolgen kann; § 863 ABGB.
Vereinsmitgliedschaft
Ein Recht auf Aufnahme besteht nur dann, wenn es sich um monopolartige Vereinigungen handelt. Zum Kontrahierungszwang → KAPITEL 5: Abschlussfreiheit <-> Kontrahierungszwang.
Durch den Beitritt wird ein personenrechtliches Verhältnis zwischen Mitglied und Verein begründet. Die genaue Regelung der damit verbundenen Rechte (Stimmrecht, Recht der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins ...) und Pflichten (insbesondere Beitragszahlungspflicht) ist den Statuten zu entnehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, vom Leitungsorgan jederzeit die Ausfolgung der Statuten zu verlangen; § 3 Abs 3 VerG.
Das VerG 2002 nennt in § 5 als zwingend einzurichtende Organe:
Vereinsorgane
• die Mitgliederversammlung zur gemeinsamen Willensbildung und
• das Leitungsorgan.
Die Benennung der Organe ist nicht zwingend vorgeschrieben; gängige Bezeichnungen für das Leitungsorgan sind etwa Vorstand oder Präsidium. – Bei großen Vereinen mit einer Vielzahl von Mitgliedern kann statt der Mitgliederversammlung ein Repräsentativorgan vorgesehen werden; vgl § 5 Abs 2 VerG.
Das Leitungsorgan (§ 5 Abs 3 VerG) führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Es muss aus mindestens 2 natürlichen Personen bestehen, was eine gewisse Kontrollfunktion gewährleisten soll; „vier Augen sehen mehr als zwei”.
Leitungsorgan
Das VerG stellt es aber frei, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf jeweils eigene Organe aufzuteilen und mehrere Organe mit Leitungsfunktion vorzusehen. Auch eine Ressortverteilung innerhalb eines Organs ist möglich.
Sehen die Statuten nichts anderes vor, ist im Zweifel von Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung auszugehen; dh dass alle Mitglieder des Leitungsorgans zusammen – wenngleich nicht unbedingt gleichzeitig – agieren müssen; vgl § 6 VerG. Die Statuten können demgegenüber zB auch die alleinige Vertretungsbefugnis durch den Obmann vorsehen.
Dem steht das Vier-Augen-Prinzip nicht entgegen, da dieses lediglich eine Kontrollfunktion im Inneren gewährleisten soll.
Abgesehen von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung kann die Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans Dritten gegenüber nicht wirksam beschränkt werden. Einem Vertragspartner des Vereins gegenüber gilt somit weder eine Betragsbeschränkung noch eine in den Statuten vorgesehene Gegenzeichnungspflicht eines anderen Organwalters oder angestellten Geschäftsführers. Im Innenverhältnis sind Beschränkungen freilich wirksam und machen das Organ dem Verein gegenüber ersatzpflichtig.
Eine ähnliche Formalvollmacht gibt es etwa im HGB in Form der Prokura (§ 49 HGB). Diese dient – wie die Neuregelung im VerG – dem Schutz des Rechtsverkehrs.
Die Einrichtung eines Aufsichtsorgans ist fakultativ; § 5 Abs 4 VerG.
Aufsichtsorgan
Wird ein Aufsichtsorgan eingerichtet, so dürfen seine Mitglieder keinem Organ außer der Mitgliederversammlung angehören, dessen Geschäfte Gegenstand der Aufsicht ist. Wird im Verein eine gewisse Anzahl an Arbeitnehmern überschritten, müssen sie im Aufsichtsorgan entsprechend vertreten sein.
Zu den Pflichten des Aufsichtsorgans vgl zB § 21 Abs 4 VerG.
Das VerG 2002 enthält detaillierte Regelungen betreffend die finanzielle Gebarung des Vereins; §§ 20-22 VerG. Eine sorgfältige Rechnungslegung gehört zu den Hauptaufgaben des Leitungsorgans: Dieses hat jedenfalls für die Aufzeichnung der laufenden Einnahmen und Ausgaben zu sorgen; bei großen Vereinen ist ein Jahresabschluss zu erstellen.
Vereinsgebarung
Groß ist ein Verein, wenn seine Einnahmen oder Ausgaben an 2 aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils den Betrag von 1 Mio ı überschreiten; § 22 Abs 1 VerG. Diese Regelung greift frühestens 2005.
Für die Überprüfung der Finanzgebarung durch das Leitungsorgan hat jeder Verein mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen; § 5 Abs 5 VerG. Diese müssen keine Organe des Vereins sein. Große Vereine haben einen professionellen Abschlussprüfer zu bestellen; § 5 Abs 5 und § 22 VerG.
Für die Unabhängigkeit der Rechnungs- und Abschlussprüfer gilt das zum Aufsichtsorgan gesagte. – Die Haftung der Rechnungsprüfer ist wie die der Abschlussprüfer (§ 275 HGB) zahlenmäßig beschränkt; § 24 Abs 4 VerG.
Wie bei allen juristischen Personen gilt auch beim Verein das Trennungsprinzip; § 23 VerG: Für Vereinsschulden haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen.
Haftungsfragen und Trennungsprinzip
Die umstrittene Frage der Durchgriffshaftung, die auch beim Verein relevant werden kann, blieb auch im neuen VerG ungeregelt; ist sohin wie bislang Sache von Rspr und Lehre.
Durchgriffshaftung
Werden von den Gründern oder bereits bestellten Organen in der Zeit zwischen der Errichtung des Vereins und seiner Entstehung Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abgeschlossen, haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand; sog Handelndenhaftung § 2 Abs 4 VerG. – Die so abgeschlossenen Geschäfte sind bis zur Entstehung des Vereins schwebend unwirksam; vgl die Parallele zum Abschluss von Rechtsgeschäften Minderjähriger → Die Handlungsfähigkeit Die aus diesen Geschäften resultierenden Rechte und Pflichten gehen aber mit seiner Entstehung automatisch auf den Verein über.
Handelndenhaftung
§ 24 VerG regelt die Verantwortlichkeit der Organe für Schäden, die sie dem Verein in ihrer Eigenschaft als Organwalter (schuldhaft) zufügen. Es gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts. – Nach der neuen Regelung ist dabei die Ehrenamtlichkeit und somit die Tatsache, dass eine Organwalterschaft idR unentgeltlich erfolgt, entsprechend zu berücksichtigen. Leider lässt der Gesetzgeber mit dieser – grundsätzlich erfreulichen – Neuregelung weiterhin offen, wie die Rspr diese Haftungsbeschränkung handhaben soll.
Verantwortlichkeit der Organe
Die Haftung des Organwalters gegenüber dem Verein entfällt, wenn die schadenauslösende Handlung auf einem gültigen Beschluss des in diesem Bereich nach den Statuten zuständigen Organs beruht; vgl § 24 Abs 3 VerG und OGH 14.3.2002 6 Ob 134/01a (noch nach alter Rechtslage; das Organ hafte dann nur, wenn es seiner Informations- und Warnpflicht nicht nachkomme oder der Beschluss der Generalversammlung gesetz- oder sittenwidrig sei). Billigung durch das Aufsichtsorgan reicht aber jedenfalls nicht.
Haftung des Organwalters entfällt
Ein von der Mitgliederversammlung ausgesprochener Verzicht auf Schadenersatzansprüche (man spricht hier auch von der „Entlastung” des Vereinsvorstands) wirkt zwar im Innenverhältnis, ist Gläubigern des Vereins gegenüber aber unwirksam.
Beispiel
Beachte
Im Einklang mit der überkommenen Rechtslage schreibt auch das VerG 2002 vor, dass die Statuten eine Schlichtungseinrichtung (zB „Vereinsschiedsgericht”) zur Regelung vereinsinterner Streitigkeiten vorzusehen haben; § 3 Abs 2, § 8 VerG. Diese entscheidet sowohl in rechtlichen Angelegenheiten (Ausschluss eines Mitglieds, Verhängung einer Vereinsstrafe) als auch in anderen Vereinsstreitigkeiten.
Vereinsstreitigkeiten und Vereinsstrafen
Um den ordentlichen Rechtsweg auszuschließen ist freilich die Einrichtung eines (echten) Schiedsgerichts iSd §§ 577 ff ZPO nötig. Die Entscheidungen einer statutarisch eingerichteten Schlichtungsstelle unterliegen demgegenüber der Kontrolle durch die Zivilgerichte. Es steht den Betroffenen frei, eine Entscheidung der Schlichtungsstelle auf ihre Vereinbarkeit mit den Statuten oder ihre Sittenwidrigkeit hin überprüfen zu lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft wurde.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1989, 655: Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft für zwei Jahre wegen Verletzung der Jägerehre (Vereinsmitglied verkaufte um je 700 DM den Abschuss von Hausziegenböcken, die für Alpenziegen ausgegeben wurden);
JBl 1987, 391: Ausschluss aus Haflingerzuchtverein;
SZ 54/116 (1981):Strafe für Genossenschaftsmitglied – Bauer lieferte verwässerte Milch an Molkerei.
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VII. Konzern und Holding – Fusion und Spaltung
Juristische Personen führen im Wirtschaftsleben nicht immer ein Einzelleben, sondern sind mitunter Teil oder auch nur Rädchen komplizierter und verschachtelter Wirtschaftsimperien, die auch dazu verwendet werden, um Verantwortung und Beteiligungen zu verdunkeln; vgl den WEB-Bautreuhand-Immag-Skandal in Salzburg (Bernd Schiedek & Co), wodurch 25.000 Anleger von Hausanteilsscheinen um ca 2,1 Mrd Schilling geschädigt wurden. (Der Standard, 26.11.1997, S. 11) – Der Sinn solcher Gebilde liegt freilich darin, klare wirtschaftliche Lenkungs- und Entscheidungsstrukturen mit rechtlichen Mitteln zu erreichen.
1. Konzerne
„Große” wirtschaftliche Unternehmungen werden häufig als Konzerne geführt. – Konzerne bestehen aus mehreren rechtlich selbständigen Unternehmungen. Man unterscheidet idR ein herrschendes oder Mutter- und die beherrschten oder Tochterunternehmen:
Typisch ist die Mehrheitsbeteiligung; das herrschende Unternehmen besitzt die Anteilsmehrheit an einem oder mehreren anderen Unternehmen.
Mehrheitsbeteiligung
Eine andere Möglichkeit – ohne Mehrheitsbeteiligung) – besteht durch Abschluss eines sog Beherrschungsvertrags, der in die Treuhand übergeht.
§ 15 AktG und § 115 GmbHG geben eine wörtlich gleiche Legaldefinition des Konzerns:
„(1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.”
„(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen:”
Beispiel


Konzern: Brauerei-AG
Abbildung 4.39:
Konzern: Brauerei-AG
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2. Holding
Ein anderer Begriff in diesem Zusammenhang ist die Holding(-Gesellschaft), deren Gegenstand das „Halten” von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist. – Diese Beteiligung kann eine Mehrheits- oder Minderheits beteiligung sein. Die Holding fasst oft verwandte Firmen eines Großunternehmens zusammen. Ein Beispiel liefert die 1996 erfolgte Zusammenführung der Austria-Collegialität-Versicherung und der Bundesländer-Versicherung unter einem Holding-Dach (BARC); der Firmenname ist nunmehr UNIQUA.
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3. Multinationale Konzerne
Überschreitet eine Konzernbeteiligung mehrfach nationale Grenzen, spricht man von einem multinationalen Konzern. Multinationale Konzerne stellen mittlerweile international einen großen Machtfaktor dar.
„Regierungen, soweit sie demokratisch gewählt sind, und deren Bevölkerungen haben an Entscheidungsgewalt verloren, zugunsten eng vernetzter tyrannischer Privatinteressen.”
Nach dem World Investment Report 1994 der UNCTAD (United Nations Conference of Trade and Development) kontrollieren gegenwärtig weltweit etwa 37.000 Muttergesellschaften über 200.000 „Töchter” in anderen Ländern. Das Auslandsvermögen der „Mütter” wird auf 52,8 Billionen S geschätzt. – Häufig beschäftigen Großunternehmen im Ausland wesentlich mehr Mitarbeiter als im Heimatland. (Die Tendenz ist weiter steigend.) So zählt Nestlé-Schweiz nur ca 7.000 Beschäftigte, weltweit aber 218.000. – IBM beschäftigt in den USA immerhin 143.000 seiner insgesamt 300.000 Mitarbeiter. (Stand 1994) – Diese Zahlen veranschaulichen die Bedeutung juristischer Personen im internationalen Wirtschaftsleben.
Noam Chomsky, Profit Over People. Neoliberalismus und globale Weltordnung (Europa Verlag, 2000).
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4. Fusion / Verschmelzung und Spaltung
Schließlich soll noch ein Begriff erwähnt werden, der in der gesellschaftsrechtlichen Praxis immer wieder eine Rolle spielt: die Fusion. Man versteht darunter die Vereinigung (verschiedener) Kapitalgesellschaften zu einer neuen Gesellschaft; also aus zwei oder drei Gesellschaften wird eine. Dies geschieht durch Gesamtrechtsnachfolge der neuen Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Gesellschaften unter Ausschluss der Liquidation (§ 96 GmbHG) der bisher bestehenden Gesellschaften.
Die Liquidation – ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Begriff – dient der ordnungsgemäßen Abwicklung einer Gesellschaft, die aufgelöst wurde (zB §§ 84 ff GmbHG); sei es durch Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Fusion (§ 96 ABGB) oder Konkurs etc. – Inhaltlich besteht sie in einer Verwertung der Aktiva der aufgelösten Gesellschaft und der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft sowie der Zahlung eines allfälligen Überschusses an die Gesellschafter. Die Abwicklung erfolgt durch Liquidatoren.
Liquidation
Beispiel
Das Gesellschaftsrecht kennt aber nicht nur die Verschmelzung / Fusion, sondern auch die Spaltung von Kapitalgesellschaften; SpaltungsG, BGBl 1996/304, Art XIII. Das SpaltungsG regelt in 18 Paragraphen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Spaltung. Dabei sind verschiedene Formen zu unterscheiden: Spaltung unter Beendigung oder unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft. § 15 trifft bspw Anordnungen zum Schutz der Gläubiger.
Spaltung
zurück A. Die natürliche Person
vor C. Die Persönlichkeitsrechte