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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 3
zurück D. Verwahrung und Gastwirtehaftung
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E. Schenkung und Gläubigeranfechtung
I. Die Schenkung: §§ 938 ff ABGB
Die Schenkung ist uns aus Kindheitstagen vertraut; vgl das zur Leihe Gesagte. Geschenkt wird viel: zwischen Eltern und Kindern, Kindern untereinander, unter FreundenInnen, in Beziehungen. Geschenkt oder gespendet wird für alle möglichen Zwecke.
Wie der Kaufvertrag Prototyp der entgeltlichen / synallagmatischen Verträge ist, ist die Schenkung das Paradigma der unentgeltlichen. Wir haben gehört, dass die heute so gegensätzlichen Ausprägungen von entgeltlichen und unentgeltlichen Verträgen eine gemeinsame (Entstehungs)Geschichte haben → KAPITEL 2: Historische Entwicklung.
1. Definition
„Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, heißt eine Schenkung”; § 938 ABGB. – Die Schenkung (römisches Recht: donatio) ist Konsensual-, nicht Realvertrag; §§ 938 ff ABGB.
Die §§ 939–942, 944 und 945 ABGB sollten gelesen werden.
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2. Terminologie
Wir sprechen von: SchenkerIn und Beschenkte/r oder GeschenknehmerIn.
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3. Vertragsnatur der Schenkung
Die Schenkung ist Vertrag – und zwar Schuldvertrag – und bedarf daher der Annahme. Man muss sich also nichts schenken lassen!
Die Schenkung begründet zwischen den Vertragsparteien obligatorische Rechte und Pflichten. Als Vertrag kommt die Schenkung durch korrespondierende, also übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, wobei die Willenseinigung darauf gerichtet ist, dass der Schenkende dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich überlässt und dieser dem beipflichtet; wobei dies auch durch bloße Erklärung iSd § 428 ABGB oder schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen kann.
Die Schenkung ist ein Vertrag, aber nur ein einseitig verpflichtender! Verpflichtet aus dem Vertrag wird aber nur ein Vertragsteil, nämlich der Schenkende. – Beschenkte treffen keine rechtlichen Pflichten.
Vertrag: einseitig verpflichtender
Zur Einteilung der Rechtsgeschäfte → KAPITEL 5: Einteilung und Abgrenzung.
Beispiel
Die Zuwendung muss mit Schenkungswillen in Schenkungsabsicht (römisches Recht: animus donandi) erfolgen: Ein Überlassen von Geldbeträgen zu Werbezwecken (Sponsoring, zB für Kultur- oder Sportzwecke) ist daher keine Schenkung → Die Schenkung: §§ 938 ff ABGB Das ist auch steuerrechtlich von Bedeutung.
animus donandi
Aus der Vertragsnatur der Schenkung ergibt sich, dass ein (bereits) angenommenes Geschenk ohne (neuerliche) Zustimmung nicht (einseitig) zurückgegeben werden kann. Auch die Rückgabe des Geschenks bedarf daher erneuter Zustimmung, jedenfalls rechtlich.
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4. Im Zweifel ist keine Schenkung anzunehmen
Es ist nicht immer leicht festzustellen, ob Schenkung oder ein anderes – vielleicht ähnliches – Rechtsgeschäft gewollt war; zB eine unentgeltliche Darlehensgewährung oder Leihe. Vgl die Auslegungsregel des § 915, 1. HalbS ABGB, wonach bei „einseitig verbindlichen Verträgen … im Zweifel angenommen [wird], dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte”.
§ 915, 1. HalbS ABGB
Das römisch-gemeine Recht entwickelte nicht zufällig eine Rechtsvermutung: donatio non praesumitur – Schenkung wird nicht vermutet; vielmehr – und das ist zu ergänzen! – muss eine Schenkung im Zweifel vom Beschenkten bewiesen werden! Beschenkte trifft also die Beweislast!
donatio non praesumitur
Zur Rechtsvermutung → Redlicher Besitz
Folgende einseitige Rechtsakte sind nicht Schenkung:
Dereliktion (§ 362 ABGB);
Ausschlagung der Erbschaft und Erbverzicht (§ 551 ABGB) → KAPITEL 14: Das Factoring;
einseitiger Verzicht / Schulderlass (§ 1444 ABGB).
§ 939 ABGB enthält eine Auslegungsregel: „Inwiefern eine Verzichtleistung eine Schenkung sei”.
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5. Sachen als Gegenstand der Schenkung
Geschenkt werden können nur Sachen iwS des § 285 ABGB; also auch Forderungen, ganz allgemein Rechte (zB Immaterialgüterrechte, Miet- oder Pachtrechte), Dienstleistungen, Anwartschaften, Gesellschaftsanteile (zB Geschäftsanteil an einer GmbH, Aktien), Gesamtsachen (wie Bibliothek oder Unternehmen), aber auch Chancen, wie ein Lotto- oder Totoschein.
Beispiel
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6. Form der Schenkung?
Die Schenkung ist in gewisser Hinsicht formbedürftig, nämlich dann, wenn das Geschenk nicht „gleich” übergeben wird.
943 ABGB, in seiner ursprünglichen Fassung, statuierte für das (bloße) Schenkungsversprechen – also die mündlich zugesagte, aber noch nicht vollzogene Schenkung – die einfache (!) Schriftform:
Schenkungsversprechen
„Aus einem bloß mündlich, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.”
Die einfache Schriftform des ABGB wurde durch das NZwG 1875 (§ 1 Abs 1 lit d) zum Notariatsakt verschärft. Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe bedürfen daher heute des Notariatsakts, sonst ist ein solcher Vertrag sogar ungültig. Die Sanktion des ABGB hatte noch in bloßer Unklagbarkeit einer solchen Schenkung bestanden (§ 1432 ABGB); dh es entstand bloß eine natürliche Verbindlichkeit / Naturalobligation → KAPITEL 7: Naturalobligationen.
Steigerung der Formerfordernisse
Die heute bestehende strengere Formpflicht (samt Sanktion) auch für einfachste Schenkungen erscheint in ihrer Ausnahmslosigkeit überzogen und widerspricht dem Rechtsgefühl des Volkes. Eine gewisse Rechtfertigung der geltenden Regelung liegt aber im Gläubigerschutz, der freilich für kleine Schenkungen kein Argument darstellt. – Die hier dargestellte gesetzliche Formpflicht bei Schenkungen ohne wirkliche Übergabe, rückt die Schenkung in die Nähe der Realkontrakte! Diese Formpflicht will Druck ausüben, das Geschenk wirklich, dh real zu übergeben, also den Vertrag rasch zu erfüllen! Wohl auch deshalb, um unnötigen Streit zu vermeiden. – Worin liegt der Unterschied zum Realkontrakt? Einerseits ist das formlose Schenkungsversprechen (ohne wirkliche Übergabe) ungültig, wenn die gesetzliche Form nicht eingehalten wird, während bei Realverträgen (ohne Übergabe) wenigstens ein Vorvertrag (vgl § 983 ABGB uH auf § 936 ABGB → KAPITEL 6: Der Vorvertrag: § 936 ABGB) zustande kommt; andererseits kennen Realverträge keine explizite Form; bei ihnen wird nur der unmittelbare reale Vollzug des Titelgeschäfts gefordert!
Rechtsgefühl versus Gläubigerschutz
Beispiel
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7. „Wirkliche Übergabe” iSd ABGB und NotZwG
Nicht alle Übergabsarten, sondern nur jene, bei denen zum Konsens ein sinnfälliges, nach außen kenntliches Naheverhältnis / Gewahrsame des Beschenkten hinzutritt, sind als „wirkliche” Übergabe anzusehen, die einerseits einen gültigen Schenkungsvertrag entstehen und andrerseits Eigentum übergehen lassen. Von den Übergabsarten für bewegliche Sachen reichen hin:
• § 426 ABGB (körperliche Übergabe),
• § 427 ABGB (Übergabe durch Zeichen);
• § 428 ABGB (alle Übergabsarten durch Erklärung mit Ausnahme des Besitzkonstituts; also Übergabe kurzer Hand und Besitzanweisung) → KAPITEL 2: Übergabe durch Erklärung.


Formzwang des Schenkungsvertrags
Abbildung 3.22:
Formzwang des Schenkungsvertrags
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1999/47: Die Übergabe einer Bausparvertragsurkunde, die auf den Namen des Übergebers lautet und diesen und seine Erben als bezugsberechtigt ausweist, bedeutet für sich allein keine „wirkliche Übergabe” iSd § 943 ABGB, weil dem Übernehmer mit diesem Akt nicht die vollständige Verfügungsgewalt über das Bausparguthaben eingeräumt wird.
SZ 54/51 (1981): Zur wirklichen Übergabe einer Postspareinlage genügt die Übergabe des Postsparbuchs ohne Berechtigungskarte nicht. Befindet sich diese bei einem Dritten, kann der Schenkende den Dritten anweisen, die Berechtigungskarte an den Geschenknehmer herauszugeben oder für diesen innezuhaben. Zur „wirklichen Übergabe” führt der OGH aus: „Wirkliche Übergabe bedeutet nichts anderes als das Gegenteil einer bloßen Zusicherung. Zusicherung und wirkliche Übergabe können dabei zeitlich auseinanderfallen.”
SZ 22/27 (1949):Diese E ist ein berühmtes und anschauliches Beispiel für die Bedeutung der Frage, ob ein Geschenk „wirklich”, dh gültig übergeben wurde. Diese E betrifft die schenkungsweise Übergabe bankmäßig verwahrter Sachen (in einer Schweizer Bank) durch Bekanntgabe des Losungswortes „Bob cracler”. – Sachverhalt: Der Schenker (L.T.) war Jude. Durch Vermittlung eines Schweizers war es ihm gelungen, Wertgegenstände bei der L.-Bank in Zürich zu hinterlegen. Die Hinterlegung erfolgte mittels des Losungswortes „Bob cracler”. Kurz vor seinem Abtransport nach Theresienstadt schenkte L.T. am 14.7.1942 der Klägerin aus Dankbarkeit die im Depot der Schweizer Bank hinterlegten Wertgegenstände und teilte ihr das Losungswort mit. – Der OGH erkannte die Schenkung als gültig an und erblickte in der Bekanntgabe des Losungswortes eine „Art des Besitzkonstitutes ..., [die] im [ABGB] aber keine ausdrückliche Regelung gefunden hat (§ 428 ABGB). Wohl aber kennt das deutsche bürgerliche Gesetzbuch [in § 931] die Abtretung des Herausgabeanspruches..., [wonach] die Übergabe einer Sache, die sich im Besitz eines Dritten befindet, dadurch ersetzt werden kann, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Sonach wird der Erwerber mit der Abtretung Eigentümer, die Zustimmung des Dritten ist nicht erforderlich; die Abtretung kann formlos erfolgen, auch durch schlüssige Handlungen; die Anzeige an den Besitzer ist nicht notwendig ....”
OGH 6. 12. 2001, 2 Ob 274/01k (Anm Wagner), JBl 2002, 451: Eine alte Frau verschenkt auf den Todesfall einem befreundeten Rechtsanwalt einen Tabernakelkasten. Der Beschenkte besteht darauf, sie solle ihn bis zu ihrem Tod in ihrer Wohnung behalten. Bei Freundschaftsbesuchen erwähnt die Frau immer wieder die Schenkung. Nach ihrem Ableben verweigert die Erbin die Herausgabe, worauf der Anwalt auf Herausgabe klagt. – OGH: Dem Schutzzweck § 943 ABGB – nämlich den Schenker vor Übereilung zu schützen – wird auch durch ein Besitzkonstitut bezüglich der verschenkten Sache Genüge getan, wenn der Geschenkgeber durch spätere Erklärungen die Ernstlichkeit des Schenkungswillens wiederholt dargetan hat. – OGH betrachtet daher die Schenkung als gültig, obwohl die Form des Notariatsaktes nicht eingehalten wurde; – § 956 ABGB iVm § 1 NotzwG – materielle Derogation. Zum Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Erbin: OGH betrachtet Erbin als unredliche Besitzerin und gewährt dem Rechtsanwalt einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (?)
Dazu ist anzumerken, dass die Abtretung des Herausgabeanspruchs als Eigentumsübertragungsart dem ABGB fremd ist. Sie läuft auf die Eigentumsübertragung durch Zession hinaus. Der OGH folgt hier Klang in Klang2 II 32. Gschnitzer, Sachenrecht 18 (1968) merkt dazu berechtigterweise an, dass diese Übertragungsform „die Grenze zwischen Schuld- und Sachenrecht” verwischt. Auch durch die Annahme einer Besitzanweisung wäre dieses Ergebnis erreichbar gewesen.
Abtretung des Herausgabeanspruchs?
Für Liegenschaften genügt nach der Rspr als „wirkliche Übergabe” auch die außerbücherliche (!) Übergabe; zB die Übergabe der Schlüssel für die geschenkte Eigentumswohnung. – Eigentum daran wird aber erst durch Verbücherung erworben!
Außerbücherliche Übergabe von Liegenschaften
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1999, 45 (mit krit Anm von Hoyer): Ist das eine Liegenschaft betreffende formlose Schenkungsversprechen durch bücherliche Einverleibung des Beschenkten erfüllt worden, kann nicht mehr auf Rückübertragung des Eigentumsrechts wegen ursprünglich fehlender Notariatsaktsform geklagt werden.
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8. Haftung des Schenkers?
Das ABGB lässt in § 945 die Rechtsfolgen – wie andernorts: vgl etwa § 1419 ABGB – offen. Sie werden heute iS einer Rechtsmängel- und Schadenersatzhaftung verstanden. In § 945 ABGB kann zudem eine Haftung für cic (→ KAPITEL 6: Cic ¿ culpa in contrahendo) erblickt werden, die zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
Schenkende haften nicht für Sachmängel. Ein bekanntes Rechtssprichwort verdeutlicht dies: „Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul!” – Man muss sich nichts schenken lassen. Wurde das Geschenk aber angenommen, bleibt es dabei.
Gewährleistung
§ 945 ABGB enthält aber eine Haftung für Rechtsmängel: „Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen”; zB für Schäden wegen allfälliger Rechtsvertretungs- oder Verfahrenskosten.
Rechtsmängelhaftung
Frage: Erwirbt der Beschenkte Eigentum? – Wenn ja, wonach oder wonach nicht? Zu den Voraussetzungen des § 367 ABGB → KAPITEL 8: Gutgläubiger Eigentumserwerb.
Beachte
Die Rspr lässt Schenkende über § 945 ABGB hinaus (arg: „wissentlich”) nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen auch für Schäden einstehen, die sie – zB durch Verschenken einer gefährlichen Sache (etwa von gefährlichem Spielzeug) – voraussehen konnten; und zwar auch dann, wenn kein Vorsatz vorliegt. Rechtspolitisch sinnvoll erschiene eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit, obwohl sie das ABGB nicht kennt; vgl aber § 521 dtBGB. Ein Heranziehen der deutschen Rechtsfigur der positiven Vertragsverletzung, wenn Rechtsgüter des Beschenkten durch das Verschenken einer mangelhaften Sache Schäden nehmen, erscheint aber überflüssig. Zu den positiven Vertragsverletzungen → KAPITEL 7: Zur sog positiven Vertragsverletzung: Link.
Schadenersatzrechtliche Haftung
Beispiel
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9. Unwiderruflichkeit von Schenkungen?
„Schenkungsverträge dürfen idR nicht widerrufen werden”; § 946 ABGB. Beachte auch den Kinderreim: „ ... schenken, schenken, nimmer geben”! Von diesem Grundsatz macht jedoch das Gesetz selbst Ausnahmen und sieht in folgenden Fällen die Möglichkeit eines – einseitigen! – Schenkungswiderrufs (Anfechtung) vor:
• Wegen Dürftigkeit des Schenkers: § 947 ABGB (nötiger Unterhalt mangelt);
• wegen groben Undanks des Beschenkten: § 948 ABGB (gerichtlich strafbare Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit, Vermögen);
• wegen Verkürzung des schuldigen Unterhalts: § 950 ABGB;
• wegen Pflichtteilsverkürzung (der gesetzlichen Erben): § 951 ABGB;
• wegen nachgeborener Kinder: § 954 ABGB;
• wegen Verkürzung der Gläubiger: anstelle § 953 ABGB, der überholt ist, sind die Bestimmungen von AnfO und KO zu beachten. Dazu → Die Gläubigeranfechtung
• § 1247 Satz 2 ABGB regelt die Rückforderbarkeit von Verlobungsgeschenken → KAPITEL 16: Rückgabe der Verlobungsgeschenke.
• Zum Widerruf gemischter Schenkungen → Arten der Schenkung
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10. Gesetzliche Grenzen für Schenkungen
Nach § 944 ABGB ist gegenwärtiges Vermögen zur Gänze verschenkbar, zukünftiges aber nur zur Hälfte.
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11. Arten der Schenkung
Hand- oder Realschenkung: Vertrags(ab)schluss und Erfüllung fallen (zeitlich) zusammen; vgl Hand- oder Realkauf.
Gemeinnützige Schenkungen; zB an den Staat, Religionsgemeinschaften oder wohltätige Vereine oder Institutionen.
Anstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkungen: sie erfolgen idR nicht aus Freigebigkeit, sondern entspringen Anstand oder Sitte; zB unter KollegenInnen im Betrieb.
Werbegeschenke und Warenproben: zB kleiner Farbfernseher für Zeitungsabo; früher: Verbot durch ZugabenG 1934. Heute ist allenfalls Wettbewerbswidrigkeit nach UWG zu prüfen.
Belohnende / remuneratorische Schenkung (§ 940 ABGB); zB LebensretterIn (Leistung des/r Beschenkten war Motiv für Freigebigkeit des/r Schenkenden). – Zum Motivirrtum → KAPITEL 5: Der Motivirrtum.
• Zur Abgrenzung der Schenkung vom Sponsorvertrag → KAPITEL 5: Gemischte und atypische Verträge: Mischverträge.
Wechselseitige Schenkungen; § 942 ABGB: Hier wird vereinbart, „dass der Schenkende wieder beschenkt werden muß”. Hier „entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes.”
• Die gemischte Schenkung bildet „einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten, Vertrag”; § 935 ABGB. Es kommt für die Annahme einer gemischten Schenkung darauf an, dass die Parteien wenigstens einen Teil der Leistung schenken wollen. Der entgeltliche Vertragsteil kann zB Kauf oder Tausch sein. – Auch gemischte Schenkungen kann der Geschenkgeber nach der Rspr entweder ganz – zB nach § 948 ABGB – widerrufen oder die (Rück)Zahlung der als geschenkt anzusehenden Wertdifferenz verlangen. – Zu gemischten Schenkungen kommt es bei bäuerlichen oder gewerblichen Übergabs- (→ KAPITEL 17: Erbrecht und Gesellschaft), aber auch Leibrentenverträgen: §§ 1284 ff ABGB → KAPITEL 2: Leibrentenvertrag.
Schenkung unter (einer) Auflage (§ 603 iVm § 956 ABGB): Sie bleibt Schenkung, weil die Auflage (= Bestimmung des Schenkenden wie das Geschenk zu verwenden ist) keine Gegenleistung darstellt, sondern nur sicherstellen will, dass das Geschenk iSd Schenkenden verwendet wird; zB Geld für Studienaufenthalt in den USA. Erfüllung der Auflage kann aber verlangt werden. – Es existiert keine gesetzliche Regelung für diese Schenkungsart. Mehr zur Auflage → KAPITEL 13: Die Auflage.
Beispiel
§ 1270 Satz 3 ABGB bezeichnet den (bewussten) Verlierer einer Wette, „dem der Ausgang [der Wette] vorher bekannt war”, als einen „Geschenkgeber”.
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12. Schenkung auf den Todesfall
Vgl § 603 iVm § 956 ABGB: Sie ist ein Mittelding zwischen einer Schenkung unter Lebenden und einer Verfügung von Todes wegen. Der Schenkungsvertrag wird hier schon zu Lebzeiten geschlossen, er soll aber erst nach dem Tode des/r Schenkenden erfüllt werden. – Die Schenkung ist hier Titel für den späteren Eigentumserwerb, für den noch die Übergabe des Geschenks als Modus nötig ist. Der Anspruch des/der Beschenkten ist ein obligatorischer; zu diesen Fragen: Beispiele.
Schenkungsvertrag zu Lebzeiten
Das ABGB von 1811 verlangt für die Gültigkeit einer Schenkung auf den Todesfall:
ABGB von 1811 – Rspr
• einerseits einen Widerrufsverzicht des/der Schenkenden und zusätzlich
Schriftlichkeit (des Schenkungsversprechens),
• was von der Judikatur (in Entsprechung zu § 943 ABGB) zur Notariatsaktspflicht gesteigert wurde. Das führt in der Praxis zur Ungültigkeit vieler Schenkungen!
Literaturquelle
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 2000, 48 (§§ 956, 364c ABGB): Das Fehlen eines Widerrufsverzichts macht eine Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich unwirksam. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten hat aber eine dem Widerrufsverzicht gleichkommende Warn- und Beweisfunktion und bewirkt daher die Gültigkeit der Schenkung.
NZ 1985, 69 = HS 14.742: Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag, weshalb der Beschenkte eine stärkere rechtliche Stellung besitzt als ein Vermächtnisnehmer; NZ 1966, 28.
JBl 1977, 258: Schenkungen auf den Todesfall können „wie jede andere Schenkung widerrufen werden.”
SZ 69/108 (1996): Zum Eigentumsübergang bedarf es der Übergabe der geschenkten Sache an den Beschenkten.
JBl 1981, 593 oder SZ 69/108 (1996): Schenkungen auf den Todesfall sind keine Schenkungen iSd § 785 ABGB → Schenkungsanrechnung
SZ 57/91 (1984): Der Wirksamkeit als Schenkung auf den Todesfall steht nicht entgegen, dass die Schenkung unter der Bedingung des Vorablebens des Schenkers erfolgt.
SZ 65/68 (1992): Eine Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers / Geschenkgebers als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst nach dem Tod des Erblassers aus dessen Nachlaß erfüllt werden soll.
SZ 65/113 (1992): Der Beschenkte ist [in Bezug auf das bereits konkretisierte Geschenk] Gläubiger des Nachlasses.
EvBl 1962/285: Nach der Einantwortung ist der Beschenkte Gläubiger der Erben.
JBl 2002, 451: Tabernakelkastenfall – Vgl dazu oben → „Wirkliche Übergabe” iSd ABGB und NotZwG
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13. Schenkungsanrechnung
Literaturquelle
Die Frage der Schenkungsanrechnung spielt im Erbrecht eine Rolle; vgl aber etwa auch § 11 Erbschafts- und SchenkungssteuerG. Es geht allgemein um die erbrechtliche Anrechnung von Vorempfängen erbberechtigter oder anderer Personen, die bspw noch zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen oder andere Zuwendungen erhalten haben, die ohne Anrechnung andere erb-, pflichtteils- oder unterhaltsberechtigte Personen (die nichts oder weniger vorweg erhalten haben) benachteiligen würden. – Es geht dabei um einen Akt ausgleichender Gerechtigkeit → KAPITEL 18: Austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit. Bedeutsam ist unsere Frage vornehmlich für Kinder, Geschwister, aber auch Gatten.
Problem
Das ABGB regelt die Behandlung der Anrechnung von Vorempfängen an mehreren Stellen:
Gesetzliche Regelungen
• § 757 Abs 3 ABGB: „In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.”
• § 758 ABGB: Der/Das gesetzliche Voraus(vermächtnis) des Ehegatten wird nach hA nicht auf den Erbteil angerechnet.
• § 785 ABGB: Schenkungsanrechnung bei der Nachlassberechnung auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder eines Ehegatten; ausgenommen sind nach leg cit Abs 3 Schenkungen, „die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind”.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 35/40 (1962): § 785 ABGB bezweckt die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder.
SZ 44/30 (1971): Schenkungsabsicht iSd § 785 ABGB ist schon gegeben, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und einer Gegenleistung ein so erhebliches Missverhältnis besteht, dass sich der Erblasser darüber klar gewesen sein musste.
JBl 1976, 425: Voraussetzung für einen Anspruch nach den §§ 785, 951 ABGB ist immer eine Vermögensverschiebung, die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung iSd § 938 ABGB erfasst wird.
SZ 69/13 (1996): Für die Festsetzung des Schenkungspflichtteils ist auf den Erbanfall und nicht auf den Zeitpunkt der Zuteilung abzustellen. – Es ist dabei zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die Schenkung unterblieben wäre.
NZ 1993, 13 = EF 68.985: Bei einer gemischten Schenkung (→ Arten der Schenkung) ist der geschenkte Teil anrechenbar.
• § 787 ABGB: Anrechnung auf den Pflichtteil; vgl etwa EvBl 1999/12: Anrechnung von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung nach dem bäuerlichen Sondererbrecht → KAPITEL 17: Das bäuerliche Erbrecht als Anerbenrecht.
• §§ 788, 789 ABGB: zB Anrechnung von Heiratsgut, Ausstattung, Bezahlung von Schulden eines volljährigen Kindes, Pflichtteilsvorschuss etc.
• §§ 790-793 ABGB: Anrechnung auf den Erbteil bei der gesetzlichen Erbfolge. Nach § 790 Satz 1 ABGB erfolgt eine Anrechnung im Rahmen der Erbfolge von Kindern aus einem letzten Willen nur dann, wenn dies vom Erblasser „ausdrücklich verordnet” wird.
• § 796 Satz 2 ABGB: Anrechnung auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach dem Tode des Erblassers.
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14. Die Schenkungsanfechtung
Vgl dazu die Ausführungen; zur Gläubigeranfechtung → Die Gläubigeranfechtung
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II. Die Schenkungssteuer
Schenkungen sind nach dem Erbschafts- und SchenkungssteuerG 1955, BGBl 141 idgF steuerpflichtig. Der Schenkungsbegriff des Steuerrechts ist weiterals der des bürgerlichen Rechts. Unter ihn fallen nicht nur Schenkungsverträge iSd § 938 ABGB, sondern auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden.
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; § 12 Abs 1 Z 2 leg cit.
Entstehen der Steuerschuld
Der Steuersatz unterliegt einer doppelten Progression; einerseits richtet er sich nach der Höhe des Erwerbs, andrerseits nach der Steuerklasse: zB: Steuerklasse I – Ehegatte und Kinder → KAPITEL 5: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ErbSt).
Eine Novelle des Erbschafts- und SchenkungssteuerG (I 2000/42 und weitere Gesetze) brachte wichtige Änderungen: Teurer wurde insbesondere das Schenken und Vererben von Grundstücken für die künftig (ab 1.1.2001) der dreifache Einheitswert zur Bemessung herangezogen wird. Dies soll zu Mehreinnahmen von ca 1 Mrd Schilling führen. Das führte im Herbst 2000 zu einem Schenkungs(vertrags)boom.
Novelle
Beispiel
Schenkung eines Einfamilienhauses
An ...Bis Ende 2000ab. 1.1.2001
ein Kind I. Steuerklasse8.250 S28.450 S
Lebensgefährten V. Stuerklasse39.760 S143.700 S
ein Enkelkindbisher 10%mindestens 16%
Literaturquelle
Literaturquelle


Steuerklassen: § 7 ErbStG
Abbildung .22:
Steuerklassen: § 7 ErbStG
* Die Steuerbegünstigung setzt eine aufrechte Ehe voraus; Lebensgefährten, geschiedene Gatten oder Verlobte fallen nicht unter diesen Begriff und gehören zur Steuerklasse V.


Steuer


§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
  1. der Erwerb von Todes wegen,
  1. Schenkungen unter Lebenden,
  1. Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
§ 7. (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden: ...
§ 14 behandelt sog Freibeträge, § 15 Steuerbefreiungen. So sind Schenkungen an Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel bis zu einem Betrag von 2.200 ı (30.000 S) steuerfrei. – Für Ehegatten gelten noch besondere Steuerbefreiungen, wie zB Schenkungen unter Lebenden bis 7.300 ı (100.000 S) oder Schenkungen zwecks Schaffung von Wohnraum, um das dringende Wohnbedürfnis der Ehegatten (bis 150 m2) zu befriedigen. Steuerfrei bleiben weiters zB Hausrat, körperliche bewegliche Sachen von (kunst)geschichtlichem oder wissenschaftlichem Wert, wenn sie mindestens 20 Jahre im Familienbesitz sind etc.


Erbschafts- und Schenkungssteuer: Berechnung
Abbildung 3.23:
Erbschafts- und Schenkungssteuer: Berechnung
Nach § 8 Abs 3 beträgt die Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung: an gemeinnützige inländische jurPn sowie inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften: 2,5 Prozent. Zuwendungen an nicht unter lit a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 Prozent, und wenn der Stifter eine Privatstiftung ist: 2,5 Prozent. Nach § 8 Abs 4 erhöht sich der Steuersatz um (weitere) 2 oder 3,5 Prozent, wenn durch die Zuwendung Grundstücke erworben werden; sog Grunderwerbssteuer-Äquivalent. Nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG unterliegt nämlich der unentgeltliche Erwerb von Liegenschaften nicht der Grunderwerbssteuer.
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III. Die Gläubigeranfechtung
Im Zusammenhang mit der Schenkung ist auch die Gläubigeranfechtung in und außerhalb von Konkursen zu erwähnen. Schuldner versuchen immer wieder Gläubiger durch Schenkungen zu verkürzen.
1. AnfO und KO
Dem Anfechtungsrecht nach der Anfechtungsordnung (AnfO) und der Konkursordnung (KO) kommt die Aufgabe zu, das den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners gegen Vorgänge zu schützen, die geeignet sind, die Chancen der Gläubigeranspruchsdurchsetzung zu verringern oder überhaupt unmöglich zu machen. Verständlicherweise spielt das Instrumentarium des Anfechtungsrechts in und außerhalb des Konkurses gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten eine besonders wichtige Rolle. Ein neuer Anwendungsbereich ist der Schenkungsanfechtung im Sozialrecht erwachsen → Schenkungsanfechtung und Sozialhilfe – Die rechtshistorischen Wurzeln des Anfechtungsrechts reichen bis ins römische Recht zurück; actio Pauliana.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 19. 12. 2000, 5 Ob 254/00i, SZ 73/203 = JBl 2001, 721: Überschuldeter Vater schenkt seinen minderjährigen Kindern eine Liegenschaft, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. – OGH: Für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht bei der Schenkungsanfechtung kommt es grundsätzlich auf die Gutgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters oder Kollisionskurators an. Hat aber der von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossene Vater einen gutgläubigen Kollisionskurator für den Minderjährigen als Werkzeug missbraucht, wird die Kenntnis des Vaters dem Minderjährigen zugerechnet.
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2. Anfechtung außerhalb des Konkurses
Rechtsquelle: – AnfO, Kaiserliche VO vom 10. Dezember 1914, RGBl 1914/337
§ 1. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.
a) wegen Benachteiligungsabsicht
§ 2. Anfechtbar sind:
. Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;
. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;
. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten – vor oder während der Ehe – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;
b) wegen Vermögensverschleuderung
4. die im letzten Jahre vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.
§ 3. Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:
1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
...”
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3. Anfechtung nach der Konkursordnung: §§ 27-43 KO
Literaturquelle
§ 27 KO zieht den Rahmen:
„Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können ... angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.”
Allgemein zum Konkurs → KAPITEL 19: Der Konkurs.
• wegen Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners Rechtshandlungen bis zu 10 Jahre vor Konkurseröffnung (§ 28 Z 1 KO);
• wegen Vermögensverschleuderung 1 Jahr vor Konkurseröffnung (§ 28 Z 4 KO);
• unentgeltliche Verfügungen 2 Jahre vor Konkurseröffnung (§ 29 KO).
• Anfechtbar sind bspw auch vorgenommene Sicherstellungen (zB Pfandrechte) oder Befriedigungen eines Gläubigers, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher gewährt wurden; § 30 KO.
Das Anfechtungsrecht steht dem Masseverwalter zu; § 37 Abs 1 KO. Die Anfechtung wird durch Klage binnen 1 Jahres nach Konkurseröffnung oder Einrede geltend gemacht; § 43 Abs 1 und Abs 2 KO. – Die Anfechtung ist auch gegen Erben und andere Rechtsnachfolger iSd § 38 KO zulässig.
MasseverwalterAngefochten werden können
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4. Schenkungsanfechtung und Sozialhilfe
Von praktischer Bedeutung ist die Schenkungsanfechtung auch im Sozialhilferecht der Länder. Danach können Schenkungen, die ein Sozialhilfeempfänger innerhalb der letzten Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit (oder auch nach der Beendigung von Leistungen) gemacht hat, vom Sozialhilfeträger angefochten werden. Die Anfechtungstatbestände und -fristen sind länderweise verschieden.
Sozialhilfe
Wien (§ 26 WSHG 1972, LGBl 1973/11 idgF) kennt eine zweijährige, das Burgenland (§ 46 BgldSHG, LGBl 2000/5), Niederösterreich (§ 41 NÖSHG 1999, LGBl 2000/15) und Oberösterreich (§ 48 OÖSHG 1998, LGBl 2) eine fünfjährige Frist und die Steiermark kennt wie Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Salzburg keine Regelung, sondern ficht in Einzelfällen nach der AnfO an.
Ersatz durch den Geschenknehmer
Beispiel: NÖ
NÖSHG: § 41. (1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
Durch den Wegfall der Sparbuchanonymität ab 1.11.2000 können Träger (Länder und Sozialämter) leichter auf das Vermögen von Sozialhilfe- und Pflegegeldbeziehern greifen, die bisher durch die Anonymität der Sparbücher geschützt waren. Langen eigenes Einkommen und/oder Pension nicht aus, um die vom Heim erbrachten Pflegeleistungen zu finanzieren, wird auf das Vermögen (insbesondere auch Sparbücher) des/der Betreuten zurückgegriffen. – Allenfalls gemachte Schenkungen können – wie ausgeführt – angefochten werden.
zurück D. Verwahrung und Gastwirtehaftung