Internationales Privatrecht – Internationales UN-Kaufrecht – Intertemporales Privatrecht
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Die in der Folge kurz behandelten Bereiche des Internationalen Privatrechts (geregelt im IPRG 1978) sowie des Internationalen Kaufrechts (UN-KR 1980) – die Unterscheidung ist wichtig – besitzen keineswegs nur im Privatleben Bedeutung, sondern spielen vor allem im Wirtschaftsleben eine Rolle; zB für Ex- und Importgeschäfte. Dazu kommen Vorschriften über Verbrauchergeschäfte, Bank-, Versicherungs- und Arbeitsverträge oder Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Die Bedeutung des Internationalen (Wiener) Kaufrechts wächst. – Die in diesem Kapitel behandelten Bereiche „Internationales Privatrecht” (IPR) und „Internationales UN Kaufrecht” spielen immer dann eine Rolle, wenn ein Rechtsproblem die österreichische Landesgrenze überschreitet.
A. Internationales Privatrecht
Neu bearbeitet von Johannes Pepelnik
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Wenn mehrere Privatrechtsordnungen miteinander in Berührung kommen, „kollidieren”, entscheidet das IPR darüber, welche nationale Rechtsordnung zur Anwendung kommen soll. Das IPR verweist auf eine der miteinander kollidierenden Rechtsordnungen. Die Vorschriften des IPR heißen daher auch Kollisions- oder Verweisungsnormen.
Kollisions- oder Verweisungsnormen
I. Unterscheide …
Welches Gericht ist zuständig? – Welches Recht ist anwendbar?
1. IPR: Weder international, noch Privatrecht
Zu Beginn eine Ernüchterung: Das BundesG vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-G), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000, ist weder „international” (weil es „nur” ein österreichisches Gesetz ist), noch „Privatrecht” (weil es „nur” in eine Rechtsordnung verweist). Privatrechtlichen Charakter hat aber die zum Teil den Parteien überlassene Rechtswahl () des anzuwendenden Rechts.
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2. Österreichischer Gerichtsstand
Das IPR kommt nur zur Anwendung, wenn feststeht, dass ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist, dh ein österreichisches Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Ist ein ausländisches Gericht zuständig, dann wendet dies zunächst „sein” IPR an. Der OGH hat (in 7 Ob 633/92) den Rechtssatz aufgestellt: Erst wenn sich die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts ergibt, stellt sich die nach dem IPR zu lösende Frage des anzuwenden Rechts.
Folgende zwei Fragen sind daher streng auseinander zu halten:
Zwei Fragen
  1. Welches Gericht ist für die Entscheidung (welches Recht anwendbar ist) zuständig?
  1. Welches Recht ist (nach der österreichischen Rechtsordnung) anwendbar?
Die Frage nach dem inländischen Gerichtsstand (österreichischer Gerichtsbarkeit) wird vom Internationalen Zivilprozessrecht in Kapitel Rechtsdurchsetzung in Europa, , beantwortet. Es kann also vorkommen, dass ein österreichisches Gericht nach italienischem Recht, oder umgekehrt, entscheidet. Die Antwort auf die Frage, welches Recht anwendbar ist, wird ua durch das IPR-G gegeben.
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II. Entwicklung / Stand
Vor dem IPR-G, welches am 1. Jänner 1979 in Kraft trat, war das IPR in den §§ 34 bis 37 und 300 des ABGB aF geregelt und wird wohl auch deshalb noch mit dem Zivilrecht unterrichtet. Die Bestimmungen des ABGB aF standen in der Tradition, der von den italienischen Juristen des Mittelalters entwickelten „Statutentheorie”. „Statut” war die Rechtsordnung eines italienischen Stadtstaates. Die Statutentheorie bestimmte zwischen den Einwohnern der verschiedenen Stadtstaaten das anzuwendende Recht. – Streitigkeiten über:
Statutentheorie
• die persönliche Rechtsstellung und bewegliche Sachen („mobilia ossibus inhaerent” – wörtlich: bewegliche Sachen hängen an den Knochen) wurden dem Recht des Heimatortes/lex originis unterstellt;
mobilia ossibus inhaerent
unbewegliche Sachen wurden dem Recht des Ortes an dem sie lagen/lex rei sitae unterstellt und
lex rei sitae
Unfälle, Schäden und dergleichen wurden dem Recht des Ortes unterstellt an dem der Schaden auftrat, der Unfall sich ereignete/lex loci delicti commissi;
lex loci delicti commissi
Rechtsgeschäfte wurden nach dem Recht des Ortes behandelt, an dem sie geschlossen wurden/lex loci contractus – locus regit actum.
locus regit actum
Savigny verdanken wir das heutige System, indem zuerst der Tatbestand festgestellt wird (Stichwort „Sitz des Rechtsverhältnisses”) und dann, mittels IPR, die Rechtsordnung gesucht wird, der die darauf anzuwendende Rechtsfolge entnommen wird.
1. EVÜ
Es wurden idF (unübersehbar) viele Staatsverträge abgeschlossen, die gemäß § 53 IPR-G diesem vorgehen. – Die gravierendste Änderung des IPR-G war 1996 der Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – EVÜ, auch Europäisches oder Römer Schuld- oder Vertragsübereinkommen, durch das die §§ 36 bis 45 IPR-G ersetzt wurden.
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III. Grundzüge des IPR
1. Rechtswahl
Als Ausdruck der das Privatrecht grundsätzlich kennzeichnenden (Vertrags)Freiheit, erlauben § 11 IPR-G sowie Art. 3 EVÜ den (aus unterschiedlichen Rechtsordnungen stammenden) Parteien eine Rechtsordnung zu wählen; sog „Rechtswahl”. – Diese Wahl kann auch schlüssig erfolgen, was in der Praxis oft zur Behauptung führt, dass das eine oder andere Recht vereinbart worden sei. Damit sich die Wahlfreiheit daher nicht in ein Diktat umkehrt, wurde sie in Verbraucher-, Bestand- und Arbeitsvertragsangelegenheiten ausgeschlossen. Somit muss auch bei Internet-Vertragsschlüssen nicht um eine Aushöhlung des österreichischen Verbraucherschutzrechts gebangt werden. Stehen sich zwei Rechtswahl-Behauptungen unversöhnlich gegenüber, ist anzunehmen, dass sich die Parteien eben nicht geeinigt haben (Dissens!), weshalb die allgemeine Regel der „stärksten Beziehung” oder „charakteristischen Leistung” zur Anwendung kommt.
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2. Anknüpfungsgrundsatz der „stärksten Beziehung”
Die Generalklausel des § 1 Abs 1 IPR-G lautet:
„Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.”
Der Grundsatz der „stärksten Beziehung” bedeutet, dass ein Sachverhalt derjenigen Rechtsordnung unterstellt werden soll, zu der dieser Sachverhalt die stärkere Beziehung hat. Die Generalklausel kommt daher immer dann zur Anwendung, wenn die im IPR-G geregelten Verweisungen zu keinem Ergebnis führen. § 1 IPR-G dient daher der Auslegung und Lückenfüllung; so OGH 8 Ob 545/88, EvBl 1989/28 = IPRE 3/116.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 2 Ob 95/98d, ZfRV 1999/49 und 1999/66: Während der Überstellung der unter monegassischer Flagge segelnden Jacht „Rafaela” von Lavrion (Griechenland) nach Pula (Kroatien) durch einen österreichischen Freizeitskipper (für ein Pauschalentgelt von öS 10.000) brach der Mast, wodurch die Jacht manövrierunfähig und in der Folge von einem italienischen Fischerboot nach Italien geschleppt wurde. Der Masseverwalter des Eigentümers der Jacht wollte den Schaden (öS 229.856,26 ca ? 16.704) vom Skipper, weil dieser sorgfaltswidrig mit dem Segelboot umgegangen sei. Der OGH qualifizierte den Vertrag zur Überstellung des Segelboots als Werkvertrag, der nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem der, der die Nicht-Geldleistung erbringt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Freizeitskipper ist hauptberuflich Versicherungsmakler und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Daher wurde österreichisches Recht angewandt. Das „Recht der Flagge” als „stärkste Beziehung” verneinte der OGH, weil dieses nur bei Bergungen, Hilfeleistungen, Kollisionen sowie der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten zur Anwendung komme. – In der Sache wurde die Klage abgewiesen, weil dem Skipper kein Verschulden angelastet werden konnte.
OGH 1 Ob 577/93, JBl 1994, 702 = ZfRV 1994/10: Türkische Verlobung – Einem junger Mann aus Vorarlberg, türkischer Staatsbürgerschaft, gefiel eine 17 jährige Vorarlbergerin, die ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft besaß. Umgekehrt gefiel unserer Auserwählten der junge Mann nicht. Dennoch besuchten die Eltern des jungen Mannes die Eltern der Auserwählten und fragten deren Vater, ob er bereit sei, seine Tochter als Braut zu „geben”. Der Vater willigte gemäß türkischer Sitte nach Rücksprache mit seinem Vater und seinem älteren Bruder ein. Der Vater unseres jungen Mannes richtete in Lustenau eine Verlobungsfeier für knapp 800 Gäste aus und fuhr in die Türkei um Hochzeitskleid und Karten drucken zu lassen. Einige Monate später zog unsere Auserwählte von Zuhause aus und heiratete einen anderen. Der nun Verlassene begehrte die Kosten der Verlobungsfeier, des Hochzeitskleids und der Hochzeitskarten von seiner Auserwählten gemäß Art. 84 des türkischen BGB (das inhaltlich aus der Schweiz übernommen wurde), der etwa § 46 ABGB entspricht. – Zum anwendbaren Recht entschied der OGH: Die Verlobung ist nicht als eigener Anknüpfungspunkt im IPR-G geregelt, es sei daher nach § 1 dem Grundsatz der stärksten Beziehung vorzugehen. Die Rechtsfolgen der Verlobung sollten analog denen der Ehe entschieden werden, und da beide Streitteile türkische Staatsbürger sind, sollte deren Personalstatut folgend, türkisches Recht angewendet werden. Nach türkischem Recht seien die Verlöbniskosten aber kein erstattungsfähiger Schaden. Von den Vorbereitungskosten für die Hochzeit (Kleid und Karten) müsse die junge Frau aber die Hälfte zahlen, weil sie nicht klar genug Ihre Ablehnung geäußert hatte.
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3. Personalstatut: § 9 IPR-G
Im allgemeinen Teil des IPR-G wird das Personalstatut einer natürlichen Person definiert, damit man bei den speziellen Tatbeständen mit einem Verweis das Auslangen finden kann. Schwimann spricht von „vor die Klammer” ziehen. Bei der Anknüpfung an das Recht der Person (Personalstatut), entscheidet in erster Linie die Staatsbürgerschaft (Heimatrecht) der Person, lediglich bei Staatenlosen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt.
Das IPR-G beruft zur Lösung folgender Rechtsfragen das Personalstatut (und dieses wiederum zB auf die Staatsbürgerschaft):
Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person samt den Persönlichkeitsrechten iSd §§ 16, 17 ABGB (§ 12 IPR-G);
• Das Recht einen Namen zu führen oder zu erwerben (§ 13 IPR-G);
• Beurteilung der Todeserklärung (§ 14 IPR-G), Entmündigung (§ 15 IPR-G);
• Die Voraussetzungen der Eheschließung, Aufhebung, und Nichtigkeit; § 17 IPR-G. Für die persönlichen Wirkungen der Ehe gilt das Ehewirkungsstatut: Wenn es für beide Ehegatten gleich ist, auch das Personalstatut, sonst sucht das Gesetz, gemäß seinem Programm der „stärksten Beziehung” einen gemeinsamen Anknüpfungspunkt, wie das letzte gemeinsame Personalstatut oder Recht des Staates indem sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten usw.
Erbrechtliche Fragen werden (zumeist) nach dem Personalstatut des Erblassers (Verstorbenen) zum Zeitpunkt seines Todes beurteilt; §§ 28-30 IPR-G.
Rechtssprechungsbeispiel
Beispiel zum Personalstatut § 9 iVm § 28 IPR-G: Rechtsnachfolge von Todes wegen
OGH 1 Ob 176/01s, JBl 2002, 331 = ZfRV 2002/17: In Innsbruck ist ein türkischer Staatsbürger gestorben. Dieser hat (s)eine Frau (die bis 1984 türkische, dann österreichische Staatsbürgerin gewesen ist) 1989 in der Türkei geheiratet, die Ehe wurde durch das Bezirksgericht Innsbruck 1998 geschieden. Die Anerkennung der Scheidung in der Türkei wurde nie beantragt. Der Verstorbene hat keine Nachkommen. In Innsbruck wurde eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, weil die Ex-Frau und die Eltern des Verstorbenen Erbserklärungen abgegeben haben. Die Ex-Frau meint nun, nach türkischem Recht waren sie nicht geschieden, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist gemäß § 28 IRG-G das Personalstatut anwendbar, daher gehört ihr nach türkischem Recht (Art. 444 türkZGB) die Hälfte des Erbes. Bei einander widersprechenden Erbserklärungen verweist das Gericht gemäß § 125 AußStrG dem, dem es weniger glaubt (mit dem schwächeren Recht) die Klägerrolle zu und unterbricht das Verfahren, bis der Rechtsstreit beendet ist.
Das Sonderproblem Personalstatut einer juristischen Person, wurde nicht behandelt. – Mehr dazu im Internet. Im Kern geht es um die Frage: Wie eng muss eine juristische Person mit dem Recht eines Ortes verknüpft sein, damit dieses Recht anwendbar ist? Reicht es wenn sie dort eine Niederlassung hat, muß sie ihren Hauptsitz dort haben oder genügt gar die Gründung?
Personalstatut einer juristischen Person
Anknüpfungspunkt im Sachenrecht ist das Sachstatut. Die Kernfragen des Sachenrechts (Erwerb und Verlust von Eigentum, Besitz und anderen dinglichen Rechten) werden nach dem Recht des Ortes entschieden, wo sich die Sache befindet (lex rei sitae / Recht des Lageorts, Lagerecht) ausgenommen Verkehrsmittel, wie Eisenbahnen, Schiffe und Flugzeuge. Bei Autos werden die sachenrechtlichen Fragen hingegen sehr wohl von § 31 IPR-G entschieden. (Unterscheide aber das anzuwendende Recht bei Unfällen; das ist meist das Haager Straßenverkehrübereinkommen oder § 48 IPR-G.)
Sachstatut: § 31 IPR-G
Rechtssprechungsbeispiel
Beispiel (zum Sachstatut § 31 IPR-G): 5 0b 642/89: Ein Wiener Teppichhändler kauft unter Eigentumsvorbehalt von einem deutschen Teppichhaus 54 Teppiche. Da er die Teppiche nicht sofort verkaufen konnte, verwendet er sie um einen Kredit zu besichern. Der Verkäufer wollte die Teppiche wieder zurückhaben. Die Frage, ob beim Ankauf dieser Teppiche ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises zustande gekommen ist, ist nach § 31 IPR-G zu lösen. Als Anknüpfungsgrundsatz gilt die Regel der lex rei sitae – es ist also jenes Recht anzuwenden, wo sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts befunden haben. Hier ist also deutsches Recht anzuwenden. Nach deutschem Recht ist der Eigentumsvorbehalt bei Warenkreditgeschäften grundsätzlich zulässig und unbedenklich. Der OGH entschied weiters, dass der Wiener Teppichhändler vertraglich nicht dazu berechtigt war, anderen Gläubigern diese Teppiche zur Sicherung zu übertragen und sie daher zurückzustellen hätte. Im übrigen waren ebenso die Gläubiger, die mit den Teppichen besichert waren, nicht zum Besitz der Teppiche berechtigt, weil sie vom Eigentumsvorbehalt gewusst hatten und dementsprechend auch nicht gutgläubig waren.
Grundsätzlich wird laut EVÜ (wenn sich die Parteien nicht auf ein Recht geeinigt haben, Stichwort: Rechtswahl) das Recht jenes Staates herangezogen, mit dem das Schuld(rechts)verhältnis die „engsten Verbindungen” hat. Das ist das Recht jenes Staates, in dem die Partei, die die „charakteristische Leistung” erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die charakteristische Leistung ist meist die „Nicht-Geldleistung”, zumeist eine Sach- oder Dienstleistung. – Diese „engste Verbindung” ist im EVÜ unter anderem für folgende Vertragstypen ausdrücklich geregelt: Verbraucher-, Arbeits- und Güterbeförderungsverträge sowie Zessionen. Neben dem EVÜ gilt es im Schuldvertragsrecht § 13 c KSchG, § 35 IPR-G und das EWR VersicherungsstatutG zu beachten.
Schuldrecht
Für den (Stell)Vertreter – auch den Scheinvertreter /falsus procurator – einer juristischen Person ist nicht das Recht des Ortes anwendbar, wo die Firma ihren Sitz hat, sondern § 49 IPR-G über die gewillkürte Stellvertretung. § 49 alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen ist, also alle Vollmachtsvarianten, sowie die Vertretung ohne Vollmacht.
Sonderfall: Stellvertretung
Außervertragliche Schadenersatzansprüche: § 48 IPR-G
Ort der Schadenszufügung
Grundsätzlich sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen in dem der Schaden eingetreten ist; zB Ort des Unfalls.
§ 48 Abs 1 IPR-G lautet: „Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.”
Diese mit dem OGH (2Ob42/95) als „schmiegsam” zu bezeichnende Formel, soll sicherstellen, dass das Deliktstatut nicht trotz einer stärkeren Beziehung der Beteiligten zu dem Recht eines anderen Staates angewandt wird. Bei § 48 IPR-G geht es immer um außervertragliche Schadenersatzansprüche. Es ist daher nicht (!) anzuwenden, soweit es sich um Schäden handelt, die aus Vertragsverletzungen resultieren.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 7 Ob 656/81, JBl 1983, 101 = IPRE 1/55: Während einem Fußballspiel zwischen zwei Gastarbeitermannschaften in Vorarlberg versuchte ein Verteidiger den Ball vom Strafraum mit einer Schere wegzuschlagen und der Angreifer ihn mit dem Kopf ins Tor zu befördern. Bei diesem Kampf um den Ball verletze sich der Angreifer schwer, indem er 5 Zähne verlor. Der Angreifer begehrte Schadenersatz. Der OGH entschied, dass gemäß dem Deliktstatut § 48 IPR-G österreichisches Zivilrecht anzuwenden sei, denn das den Schaden verursachende Verhalten ist in Österreich gesetzt worden. In der Sache entschied der OGH, dass dem Verteidiger (= Schädiger) kein (für den Schadenersatz aber eine Voraussetzung darstellende) rechtswidriges Verhalten iSd § 1325 ABGB vorgeworfen werden kann, weil beim Fußballspielen ein „hohes Bein” immer wieder vorkommt und daher ein typischer Regelverstoß ist. Wer aber an einer (Kampf-)Sportart teilnimmt, setzt sich freiwillig den typischen Gefahren dieser Sportart aus. Die Verletzung eines Mitspielers bei einer Sportart ist dann nicht rechtswidrig, wenn sich die Verletzung aus typischen unvermeidlichen Verstößen gegen die Spielregeln ergibt. (?)
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IV. Welches Recht ist anwendbar?
Im folgenden eine Anregung, in welchen Schritten bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Ermittlung des anwendbaren Rechts vorzugehen ist:
Wie ist vorzugehen?
  1. Schritt – Auslandsberührung: Ist überhaupt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung gegeben?
  1. Schritt – Rechtsverhältnis: Um welches Rechtsverhältnis handelt es sich – Vertrag, Delikt, Scheidung, Unterhalt?
  1. Schritt – Ausländischer Titel / inländische Gerichtsbarkeit: Ist über das Rechtsverhältnis im Ausland ein Verfahren anhängig oder besteht gar ein in Österreich vollstreckbares Urteil? Ist die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben? Diese Fragen werden durch das Zivilprozessrecht beantwortet .
  1. Schritt – Norm / Rechtswahl: Welche Verweisungsregel ist anwendbar? Ist eine Rechtsordnung zulässigerweise vereinbart worden? Denke an das IPR-G und die diesem vorgehenden Staatsverträge. Als Beispiele für Staatsverträge seien genannt: Das Haager Abkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht von 1968, das New Yorker Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (entspricht § 9 Abs 2 IPR-G).
  1. Schritt – Anknüpfungstatbestand: Nach welchem Anknüpfungsbegriff muss für das gefundene Rechtsverhältnis gesucht werden? ZB: Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sowie die Voraussetzungen und Wirkungen einer Scheidung, werden gemäß §§ 18 bis 20 IPR-G nach dem gemeinsamen Personalstatut (mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut) oder sonst nach dem Recht des Aufenthaltstaates ermittelt.
  1. Schritt – Subsumtion: In welche Rechtsordnung führt der gefundene Anknüpfungsbegriff? Der Anknüpfungsbegriff für die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe, sowie die Voraussetzungen und Wirkungen einer Scheidung, werden in erster Linie nach dem Personalstatut ermittelt. Für dieses schreibt § 9 IPR-G vor, dass für sie grundsätzlich das Recht des Staates gilt, dessen Staatsbürgerschaft die Person hat.
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V. „Notbremse” Vorbehaltsklausel /„ordre public”
Verweist das öIPR-G in eine andere Rechtsordnung zur Lösung einer Rechtsfrage und hält diese (fremde) Rechtsordnung für die Lösung der Rechtsfrage eine „mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbare” Lösung bereit, dann wird deswegen nicht verwiesen und trotzdem die österreichische Rechtsordnung und deren Rechtsfolge angewandt.
Rechtssprechungsbeispiel
Lehrbuchbeispiel: Das Verbot von Vielehen, judiziert wurde folgender Fall: 4 Ob 199/00v: Eine jugoslawische Mutter verlangte für die Verlobung ihrer 14 jährigen Tochter vom Vater des vermeintlichen (15 jährigen) Bräutigams 200.000 öS / ca 14.530? Alle stammen aus der Volksgruppe der Roma und leben in Österreich. Der Vater bezahlte 150.000 öS und verlangte 100.000 öS zurück, weil die Tochter nur 8 Monate bei seinem Sohn blieb, die Rückzahlung ihrem Brauch entspricht und die Mutter mit der Tochter nur ein neuerliches Geschäft machen wollte. Die Mutter entgegnete, dass das Geld nach serbischem Recht geschenkt wurde und nicht zurückgefordert werden könne sowie, dass die Zahlung Unterhaltscharakter habe. Der OGH entschied, dass es den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechts widerspricht, „wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrages durch dessen Vater abhängig macht.” Eine allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärt, verstößt daher gegen den ordre public. In Österreich ist die Vereinbarung gemäß § 879 ABGB nichtig und die Mutter hat 100.000 öS zurückzuzahlen.
Frage 1: Wann kommt das IPR-G zur Anwendung?
Überprüfungsfragen zum IPR-G
Frage 2: Über welche Frage entscheidet das IPR-G?
Frage 3: Welchen Charakter hat das IPR-G?
a) Ist es ein international geltendes Gesetz oder bloß ein Gesetz, das nur in Österreich gilt?
b) Zählt es zum öffentlichen Recht oder ist es als Privatrecht zu qualifizieren?
Frage 4: Welche Fragen sind zu klären, wenn man die Anwendbarkeit des IPR-G herausfinden will?
Frage 5: Was bedeutet der Grundsatz der stärksten Beziehung im IPR-G?
Frage 6: Was versteht man unter dem Personalstatut?
Frage 7: Was versteht man unter der Vorbehaltsklausel „ordre public”?
Antwort 1: Das IPR-G kommt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Anwendung.
Antworten
Antwort 2: Das IPR-G entscheidet welches nationale Recht bei der Falllösung zur Anwendung kommt.
Antwort 3: ad a) Das IPR-G ist „nur” österreichisches Gesetz. Jedes Land hat sein eigenes IPR.
ad b) Das IPR-G zählt zum öffentlichen Recht. Es ist kein Privatrecht, weil es nur auf eine anzuwendende nationale Rechtsordnung verweist. Es enthält selber für den konkreten Fall keine Lösungen parat.
Antwort 4: a) Ist ein Sachverhalt mit Auslandsberührung gegeben? – falls ja, dann
b) Gibt es eine Rechtswahl, welche von den Parteien getroffen wurde – falls nein, dann
c) Gibt es völkerrechtliche Verträge (EVÜ, Haager Straßenverkehrsabkommen, uvm.), welche dem IPR-G vorgehen? – falls nein, dann
d) Ist ein inländisches Gericht für diesen Fall zuständig? – falls ja
Erst jetzt kann man sagen, ob das IPR-G zur Anwendung kommt!
Antwort 5: Grundsätzlich ist jenes nationale Recht anzuwenden, zu welcher der Sachverhalt die stärkste Beziehung hat.
Die Generalklausel kommt daher immer dann zur Anwendung, wenn die im IPR-Gesetz geregelten Verweisungen zu keinem Ergebnis führen. § 1 IPR-G dient daher der Auslegung und Lückenfüllung.
Antwort 6: Das Personalstatut ist einer der Anknüpfungspunkte des IPR-G. Ein Anknüpfungspunkt hilft dabei herauszufinden, welches nationale Recht anzuwenden ist.
Das Personalstatut einer natürlichen Person ist dessen Staatsbürgerschaft.
Das Personalstatut einer juristischen Person ist der Sitz der Firma.
Antwort 7: Wenn das IPR-G in eine fremdes Recht verweist und dort zur Falllösung eine Norm zur Anwendung kommt, welche mit den natürlichen Grundsätzen unserer nationalen Rechtsordnung unvereinbar ist, dann wird diese fremde Norm nicht angewandt. Zur Falllösung wird dann unsere österreichische Rechtsordnung herangezogen.
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B. Das UN- oder Wiener Kaufrecht
Neu bearbeitet von Johannes Pepelnik
Literaturquelle
Vom IPR, das bloß (formelle) Verweisungsregelungen trifft, welche Rechtsordnung auf einen Sachverhalt Anwendung finden soll, ist das materielle (selbst inhaltliche Regelungen treffende) internationale Kaufrecht zu unterscheiden.
I. Inhalt: Materielles Kaufrecht
Die Wiener UN-Konvention von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (auch Internationales oder UN-Kaufrecht / UNCITRAL-Kaufrecht 1980 / CISG [Contracts for the International Sale of Goods] 1980 genannt) enthält materielles Kaufrecht für die Konventionsstaaten. Es enthält bspw konkrete inhaltliche Regelungen über:
• den Abschluss von Kaufverträgen
• die Pflichten von Verkäufer und Käufer
• den Gefahrübergangoder
• Vertragsverletzung |Schadenersatz wegen Vertragsverletzung.
Beispiel
* Die Terminologie/Übersetzung mit „Angebot” ist nicht vorbildlich. Vorzuziehen ist: Antrag, Anbot, Offerte  → KAPITEL 5: Antrag und Annahme.
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II. Keimzelle weltweiten Privatrechts
Dieses CISG, UN- oder UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law)-Kaufrecht, (UN-KR) dem Österreich 1988 beigetreten ist, stellt die Keimzelle eines internationalen materiellen, also weltweiten Privatrechts dar. – Auch an einem Europäischen Privatrecht wird gearbeitet.
Beigetreten sind bisher bereits 62 Staaten (darunter die meisten bedeutenden Wirtschaftsmächte), was dieses Projekt zur Schaffung von Einheitsprivatrecht zu einem der weltweit erfolgreichsten macht. Beispiele: Argentinien 1988, Australien 1989, BRD 1991, Dänemark 1990, Frankreich 1988, Italien 1988, Niederlande 1992, Norwegen 1989, Österreich 1989, Russische Föderation 1993, Schweiz 1991, Spanien 1991, Tschechien 1993, USA 1988, VR China 1988.
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1999, 318:Das UN-KR ist unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit anzuwenden, wenn der Käufer seine geschäftliche Niederlassung in einem anderen Staat hat als der Verkäufer; hier: Österreichischer Käufer und Verkäufer mit österreichischem Wohnsitz und österreichischer Staatsangehörigkeit, aber Einzelunternehmen in Italien.
JBl 1999, 333(Art 5 Z 1 LGVÜ, Art 31 UN-KR): „Die Vertragsklausel ‚frei Haus’, so wie sie im Geschäftsverkehr üblicherweise verwendet wird, ist in einem Vertrag, der dem UN-KR untersteht, nicht nur eine Spesenklausel, sondern sie bedeutet, daß Lieferort die Niederlassung des Käufers ist. Ob aber die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Art 5 Z 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage. Klauseln, nach denen die Lieferpflicht in der Versendung der Ware besteht, können keinen Gerichtsstand am Bestimmungsort begründen.”
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III. Überprüfungsfragen zum UN-Kaufrecht
Frage 1: Das UN-Kaufrecht ist ein Übereinkommen von derzeit 61 Staaten (in Europa alle Staaten außer England, Irland, Portugal und Albanien). Welchen Hauptzweck hat das UN-Kaufrecht?
Frage 2: Für welche Verträge gilt das UN-Kaufrecht?
Frage 3: Handelt es sich um zwingendes oder dispositives (=abdingbares) Recht?
Frage 4: Schließt das UN-Kaufrecht bestimmte Warenarten aus?
Frage 5: Was ist das besondere am Schadenersatzanspruch (im Vergleich zum ABGB) im UN-Kaufrecht?
Frage 6: Wie könnte man das UN-Kaufrecht am Besten charakterisieren?
Frage 7: Das UN-Kaufrecht ist unter mehreren Bezeichnungen bekannt? Können Sie einige davon nennen?
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IV. Antworten
Antwort 1: Das UN-Kaufrecht hat die Vereinheitlichung des Kaufrechts bei Kaufverträgen mit Partnern aus verschiedenen Ländern zum Zweck.
Antwort 2: Das UN-Kaufrecht kommt bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen, deren Vertragspartner ihre/n Niederlassungen / gewöhnlichen Aufenthaltsort in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, zur Anwendung. – Rechte oder Firmenanteile zählen nicht zu den beweglichen Sachen!
Antwort 3: Das UN-Kaufrecht ist dispositives Recht und kann deswegen von den Vertragsparteien abbedungen werden.
Antwort 4: Das UN-Kaufrecht gilt nur für bewegliche Sachen.
Ebenso kommt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung, wenn der Kaufvertrag über einen Artikel, der für den privaten Gebrauch bestimmt ist, abgeschlossen wird. Ausnahme: Der Verkäufer weiß nicht, dass der Artikel vom Käufer für den privaten Gebrauch gekauft wird.
Antwort 5: Das UN-Kaufrecht gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch!
Antwort 6: Das UN-Kaufrecht ist ein internationales Staatenabkommen. Die identen Normen über den Kaufvertrag gelten in jedem Mitgliedsstaat. Es ist materielles Recht.
Antwort 7: CISG: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
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C. Intertemporales Privatrecht
Literaturquelle
Vom internationalen Privatrecht (IPR) und dem UN-Kaufrechtist das – bloß innerstaatlich relevante – intertemporale Privatrecht zu unterscheiden. Es stellt die Frage nach der zeitlichen Geltung von Normen. – Die Frage der zeitlichen Geltung einer Norm stellt sich, wenn eine ältere Rechtsnorm durch eine andere jüngere abgelöst wird, was häufig geschieht; sei es bei der Neufassung eines Gesetzes – zB WEG 1975 löst WEG 1948 ab und das WEG 2002 das WEG 1975 –, sei es durch Novellierung einzelner Paragraphen eines Gesetzes. Daher finden sich in (neuen) Gesetzen Übergangs- und allenfalls Rückwirkungsbestimmungen; vgl aber § 5 ABGB. Eine Übergangsbestimmung kann zB anordnen, dass die neue gesetzliche Regelung ausschließlich ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt, während auf frühere Sachverhalte nach wie vor das alte Recht anwendbar bleibt.
Von Bedeutung sind solche Fragen vor allem für gesetzliche Dauertatbestände wie das Ehe(güter)recht, Miete und Pacht als Dauerschuldverhältnis oder das Erbrecht / Testamentserrichtung.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 3. 10. 2000, 4 Ob 235/00p, JBl 2001, 315: Nach § 5 ABGB sind die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Für Dauerrechtsverhältnisse, an die eine Dauerrechtsfolge geknüpft ist – hier: Unterhaltspflicht der Ehegatten – ist ein neues Gesetz auf die nach Inkrafttreten weiter verwirklichten Tatbestände anzuwenden.