Gerichtsorganisation und Besetzung
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Von Peter G. Mayr
Literaturquelle
Obwohl der Instanzenzug (grundsätzlich) nur dreistufig ist, bestehen in der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit (grundsätzlich) vier verschiedene Gerichtstypen (vgl §§ 1 ff JN), nämlich:
Gerichtstypen
• die Bezirksgerichte (BG)
• die Landesgerichte (LG)
• die Oberlandesgerichte (OLG) und
• der Oberste Gerichtshof (OGH).
Der Rechtszug geht, wenn ein Bezirksgericht Eingangsgericht ist, über ein Landesgericht zum Obersten Gerichtshof und, wenn ein Landesgericht Eingangsgericht ist, über ein Oberlandesgericht zum Obersten Gerichtshof.
Instanzenzug


Instanzenzug und Gerichtsbesetzung
Abbildung 19.1:
Instanzenzug und Gerichtsbesetzung
Der (eine) Oberste Gerichtshof in Wien ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sein Aufgabenbereich und die innere Organisation wird durch ein eigenes Gesetz (BG über den Obersten Gerichtshof – OGHG, BGBl 1968/328) geregelt, während für die innere Einrichtung der anderen ordentlichen Gerichte das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RGBl 1897/217) maßgeblich ist.
OGH
Unterhalb des Obersten Gerichtshofes bestehen in Österreich vier Oberlandesgerichte (in Wien, Graz, Linz und Innsbruck) und 18 Landesgerichte (davon in Wien und in Graz jeweils ein Landesgericht nur für Zivilsachen und ein Landesgericht nur für Strafsachen). Ein Landesgericht befindet sich in jeder Landeshauptstadt (Ausnahme Vorarlberg, wo das Landesgericht in Feldkirch eingerichtet ist) und darüber hinaus in Korneuburg, Krems an der Donau, Leoben, Ried im Innkreis, Steyr, Wels und Wiener Neustadt.
OLG und LG
Nach den jüngsten Zusammenlegungen von zahlreichen kleinen Bezirksgerichten gibt es derzeit (1.1.2005) im Bundesgebiet (noch) 150 Bezirksgerichte. Außerhalb von Wien (dort gilt das Bezirksgerichts-OrganisationsG für Wien, BGBl 1985/203) beruht die Bezirksgerichtsorganisation wegen einer verfassungsrechtlich normierten Ausnahme (§ 8 Abs 5 lit d ÜbergangsG 1920 idF BGBl 1925/368) auf Verordnungen der Bundesregierung mit Zustimmung der betreffenden Landesregierung.
BG
Vgl die aktuellen Bezirksgerichte-VO betreffend Niederösterreich (BGBl II 2002/81 idF BGBl II 2002/190), die Steiermark (BGBl II 2002/82 idF BGBl II 2002/190), Tirol (BGBl II 2002/240), Salzburg (BGBl II 2002/287) und Oberösterreich (BGBl II 2002/422).
Die genannten ordentlichen Gerichte erledigen auch Handelssachen sowie arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten, nur in Wien sind dafür eigene Gerichte eingerichtet: Das Bezirksgericht in Handelssachen sowie (auf Gerichtshofebene) das Handelsgericht und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
In aller Regel wird heute im Zivilverfahren (im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption der Zivilprozessordnung) in erster Instanz ein Einzelrichter tätig; nur beim Landesgericht entscheidet bei einem Streitwert von über 50.000 Euro und einem entsprechenden Antrag einer Partei ein Senat von drei (Berufs-)Richtern (§ 7a JN; in der Praxis sehr selten). Im Rechtsmittelverfahren entscheiden sowohl beim Landesgericht als auch beim Oberlandesgericht durchwegs Senate von drei Richtern (§§ 7, 8 JN). Der Oberste Gerichtshof wird gewöhnlich in Senaten von fünf Richtern, ausnahmsweise in Dreiersenaten oder (bei Rechtsfragen von „grundsätzlicher Bedeutung”) in verstärkten Senaten (von elf Richtern) tätig; vgl §§ 5 ff OGHG.
Einzelrichter und Senate
In Arbeits- und Sozialrechtssachen sind zwar in allen Instanzen grundsätzlich Senate vorgesehen, denen neben Berufsrichtern auch Laienrichter angehören (§§ 10 f ASGG), jedoch ist diese Grundregel zwischenzeitlich durch Novellen stark zugunsten eines Einzel(berufs)richters und von Berufsrichtersenaten eingeschränkt worden (§ 11a ASGG). Auch in Handelssachen kommen – in der Praxis allerdings sehr selten – fachmännische Laienrichter („Kommerzialräte”) zum Einsatz; § 7 Abs 2, § 8 Abs 2 JN.