Geregelt
ist im B-VG etwa, dass alle Gerichtsbarkeit vom
Bund ausgeht
(Art 82 Abs 1 B-VG), was bedeutet, dass die Bundesländer keine Gerichte
einrichten dürfen und die Regelung von Gerichtsverfassung und Zuständigkeit
der Gerichte durch Bundesgesetz zu erfolgen hat (Art 83 Abs 1 B-VG).
Obwohl Art 91 Abs 1 B-VG bestimmt, dass „das
Volk an
der Rechtsprechung mitzuwirken hat”, spielt die Beteiligung von
Laien im Zivilverfahren nur eine sehr untergeordnete Rolle
→ Personen
der Rechtspflege Verfassungsmäßig
gewährleistet ist das Recht auf den
gesetzlichen Richter (Art
83 Abs 2 B-VG) und das
Prinzip der
festen Geschäftsverteilung (Art
87 Abs 3 B-VG). Danach ist nach objektiven Kriterien im Vorhinein
festzulegen, welcher Richter über welche Rechtssachen zu entscheiden
hat. Als
höchste Instanz in Zivilrechtssachen wird
der Oberste Gerichtshof (OGH) bestimmt (Art 92 Abs 1 B-VG); Rechtsmittelbeschränkungen,
die seine Anrufbarkeit im Einzelfall ausschließen, sind jedoch zulässig
→
Revision (§§ 502 bis 513 ZPO) Hinsichtlich
der Richter ist im B-VG deren
Unabhängigkeit sowie deren
Unabsetzbarkeit und
Unversetzbarkeit festgeschrieben
(Art 87 ff B-VG).