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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 18
zurück B. Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft?
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C. Weltbild, Menschenbild und Menschenwürde – Zur Rolle der Medizin in modernen Gesellschaften
I. Weltbild und Menschenbild im Spannungsfeld von Recht und (Transplantations)Medizin
Wie die Generationen vor uns, haben auch wir unser Weltbild aufzubauen, das immer weniger dem unserer Vorfahren gleicht. Teil dieses Weltbildes ist das Menschenbild und – daraus fließend – das Verständnis der Menschenwürde. Zu unserem Menschenbild und unserem Verständnis der Menschenwürde zählen auch die über den Tod hinaus reichenden Persönlichkeitsrechte auf ein würdevolles Sterben (§ 5a KAKuG) und einen pietätvollen Umgang mit dem toten menschlichen Körper; §§ 16, 17 ABGB iVm § 62a Abs 1 KAKuG. Dazu tritt der strafrechtliche Schutz der Totenruhe nach § 190 StGB.
Mit dem Weltbild – das ebenfalls keine statische Größe darstellt – ändern sich auch seine Teile und umgekehrt. – Fragen von Recht und Medizin reichen tief in diese Sektoren hinein, was für uns von Bedeutung ist. Auch die Rechtsphilosophie ist gefordert, schweigt aber zu oft. – Weltbilder werden von Gesellschaften nicht autoritativ vorgefertigt, mag es auch (vor)herrschende Strömungen und Antworten geben. Wir alle sind gefordert, einen Beitrag zum gegenwärtigen Weltbild sowie zu den Konturen des Menschenbildes und der Menschenwürde zu leisten. Bestehen diese Begriffe doch aus Versatzstücken kollektiver und individueller Provenienz.
Die Rechtsphilosophie ist gefordert
1. Medizin und Menschenbild
Die Medizin bräuchte ein ganzheitliches Menschenbild auf der Höhe der Zeit. Aber Medizin- und Bioethik greifen immer wieder zu kurz. Der Begriff des Menschenbildes wird zwar mitunter bemüht, aber meist zur Rechtfertigung eigenen Handelns. In Frage gestellt wird meist zu wenig. Ergänzt wird das oft noch durch den Hinweis auf einen persönlichen religiösen Hintergrund, was die Sache nicht einfacher macht. – Dazu kommt: Entscheidungen in diesem wichtigen Bereich menschlicher Existenz sollten nicht im Schnellverfahren getroffen werden. Sie brauchen Zeit und Sorgfalt, demnach Eigenschaften, denen die Politik häufig keine größere Bedeutung beilegt, von der Wissenschaft aber eingemahnt werden müssen. – Ein Zurückdrängen der Fächer Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie fördert diese Erkenntnisprozesse nicht, sondern unterläuft sie. Der Medizin, Politik und der Wirtschaft sind aber abhängige und ungebildete Juristen/innen lieber, als autonom denkende.
Aber ist die Transplantationsmedizin im Vergleich zu gentechnischen Anthropotechniken nicht harmlos? – Darauf ließe sich antworten, dass jeder Antihumanismus seine Wegbereiter braucht. Und könnte nicht eine Transplantationsmedizin, die nicht nur innere Organe, sondern auch – wie bereits praktiziert – immer weitere Gliedmaßen anderer Menschen nützt, zu einem Vorreiter jener Methoden werden, mit denen dann, gleichsam als „bessere medizintechnische Lösung” nach der Transplantationsmedizin, neue Menschen oder Hominiden als körperliche „Reparaturlager” oder wozu auch immer gezüchtet werden? (Im Bereich des embryonalen Klonens werden bereits heute Mischwesen/Chimären hergestellt; vgl Der Standard, 17. 9. 2003, S. 30.) – Man muss also fragen: Mündet der vordergründige medizinische Humanismus – der sich bereits heute bedenkenlos über geltendes Recht hinwegsetzt – ins Inhumane? Vielleicht kann man es mir aus humanistischen Gründen nachsehen, dass ich zu dem, was die Medizin und manche Rechtswissenschaftler machen und vertreten, nicht nur Beifall klatsche. – Es erhebt sich daher die unabweisbare rechts-philosophische Frage auch in Bezug auf Medizintechniken: Sollen wir wirklich alles machen und wollen, was wir können?
Anthropotechniken?
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2. Rechtspolitische Voraussicht
Bei der Diskussion und Interpretation dieser Fragen lassen sich zwei Ebenen unterscheiden:
• eine juristisch-hermeneutische und eine
• der menschlichen Besonnenheit, Klugheit und rechtspolitischen Voraussicht.
Auf der ersten Ebene halte ich manche Meinungen, etwa die von Staatssekretär Waneck, aber auch die des Innsbrucker Transplantationsteams für interpretativ unausgewogen; auf der zweiten Ebene erscheinen sie mir obendrein unklug und der Erhaltung der österreichischen Widerspruchslösung, für die es einzutreten gilt, abträglich. Es ist unklug, weil, sollte sich die Meinung durchsetzen, dass sowohl die derzeit eindeutig illegale Multiorganspende wie wohl auch das Abtrennen von Extremitäten bereits de lege lata für zulässig erachtet wird, dies zur Folge haben wird, dass immer mehr Österreicherinnen und Österreicher wenigstens eine Teilwiderspruchserklärung abgeben werden.
Unkluge und illegale Praktiken
Dies zeigt uns, dass der moderne Staat kaum mehr in der Lage ist, in bestimmten Bereichen der Rechtsordnung für die Beachtung seines Rechts zu sorgen. Staatliches Recht wird von der Medizin in diesem Bereich ignoriert. Die Medizin stellt sich, unterstützt von einer fragwürdigen Politik, über das demokratische Gesetz. Es handelt sich rechtstheoretisch um (Rechts)Geltungsprobleme. Das hat einerseits mit der Stärke bestimmter gesellschaftlicher Gruppen zu tun, hier der Medizin; zum anderen mit der Verfilzung von Medizin und Politik. Demokratisch ist diese Entwicklung als bedenklich anzusehen, zumal andere Gesellschaftsbereiche folgen.
Medizin und demokratisches Gesetz
Eine solche (Zweck)Interpretation durch die Medizin durch willfährige oder allzu fortschrittsgläubige Juristen widerspricht aber meines Erachtens auch dem demokratischen Konsens des Jahres 1982 und schlägt dem damals einstimmig gesetzlich beschlossenenen Menschenbild ins Gesicht. Es mag schon sein, dass für manche Menschen der Begriff der Pietät nicht mehr zählt oder lästig ist; aber diese müssten dann den Mut besitzen, einen neuen demokratisch-politischen Konsens in Bezug auf diese Frage zu suchen. Und wenn diese Kreise meinen, dies nicht erreichen zu können, müssen sie sich wohl oder übel mit dem geltenden rechtlichen Rahmen begnügen. Das ist besser, als sich über das Gesetz hinweg zu setzen und so zu tun, als wäre ohnehin alles in Ordnung. Das ist das Schlechteste, was man tun kann. Denn dadurch wird auf Dauer sowohl der Weiterbestand der Widerspruchslösung gefährdet, als auch der Demokratie ein Bärendienst erwiesen.
Begriff der „Pietät“
Verspielt wird dadurch auch die Möglichkeit, anhand dieser Frage paradigmatisch das Verhalten unserer Gesellschaft in Hinblick auf den Umgang mit dem enormen und akzelerierten disziplinären Fortschritt einzuüben. Wir sollten uns daher – bei aller Fortschrittsoffenheit – auch fragen, ob wir es uns leisten können, ganze Bereiche unserer Gesellschaft aus der Legitimität und der demokratischen Gesetzesbindung zu entlassen. Es wäre feige, diese rechtliche unpolitische Herausforderung nicht sehen zu wollen und wir sollten auch nicht so naiv sein, von den unmittelbar betroffenen Disziplinen die Lösung dieser schwierigen Fragen zu erwarten. Unsere sich rasch wandelnden Gesellschaften werden uns künftig wohl noch öfter vor die Frage stellen, ob wir auch all das machen sollen, was wir zu tun in der Lage sind. Das mag die Technik, die Wirtschaft, die Politik oder die Medizin betreffen. Um solch grundlegende Fragen möglichst richtig und gerecht beantworten zu können, brauchen wir wenigstens annähernde Klarheit über jenes Menschenbild, dem wir folgen wollen. Je klarer wir entscheiden, umso weniger Überraschungen wird es geben. Allzu optimistisch dürfen wir dabei aber vorerst nicht sein!
Rechtlicher Umgang mit disziplinärem Fortschritt
Wir dürfen dabei nicht vergessen: Aufgabe des Rechts ist es, zum Vorteil der Menschen eines Gemeinwesens und (!) der jeweiligen Gesellschaft zu wirken. – Recht soll Gesellschaft möglich machen!
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II. Rechtsfragen der Transplantationsmedizin in Österreich (mit Links)
Zunächst einige Klarstellungen, um Missverständnisse möglichst auszuräumen. Ich befürworte die österreichische Widerspruchslösung, weil ich meine, dass diese eine vertretbare Mitte hält zwischen den beiden Polen, die für eine Lösung des Transplantationswesens zu berücksichtigen sind; nämlich der Spenderautonomie auf der einen und gesellschaftlicher Solidarität (im Bewusstsein des individuellen Eingebundenseins und der Angewiesenheit des Individuums auf andere in der Gesellschaft) auf der andern Seite. – Meine Befürwortung bedeutet aber nicht, dass ich der Meinung bin, dass alles so bleiben sollte, wie es derzeit ist! Ich meine vielmehr, dass es eine Reihe wichtiger Gründe gibt, unsere geltende Widerspruchslösung zu verbessern und zu diesem Zwecke zu überdenken. Diese Gründe sind recht(sinhalt)licher, rechtstechnisch-organisatorischer, aber insbesondere auch rechtsethischer und demokratiepolitisch-rechtsstaatlicher Natur. Ich bin überhaupt der Meinung, dass unsere Widerspruchslösung den Widerspruch ernster nehmen muss als bisher, soll sie auf Dauer Bestand haben.
Wir benötigen ein öTPG
1. Deutschland, Schweiz, Europarat
Die Tatsache, dass unser nördlicher Nachbar, Deutschland, 1997 ein neues Transplantationsgesetz beschlossen hat und auch die Schweiz 1999 einen umfangreichen Gesetzesentwurf erstellt hat und diskutiert, der aufgrund eines Volksentscheids verfasst wurde, zeigt, dass hier etwas in Bewegung geraten ist. Dazu kommt, dass der Europarat 1997 die sog Bio-Ethik-Konvention verabschiedet hat, die unter anderem die Lebendspende (Art 19 ff) regelt und darüber hinaus vom selben Gremium 1999 der Entwurf eines Zusatzprotokolls (ZP) zu dieser Konvention erstellt wurde, das unter anderem die Totenspende regeln soll.
Internationale Entwicklung
Literaturquelle
Daneben bemühen sich die Eurotransplantminister auf rechtlich unsicherem Terrain um eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; vgl die gemeinsame Erklärung vom Oktober 1999. – Ich darf in diesem Zusammenhang feststellen, dass eine europäische Lösung des Transplantationswesens wünschenswert wäre. Sie sollte eine europaweite Zusammenarbeit ermöglichen, ohne die Mitgliedsländer unter das Joch eines einheitlichen Systems zu zwingen.
Europäische Lösung wäre wünschenswert
Eine derartige europäische Zusammenarbeit bietet aber auch Gefahren, wie eine Novelle zum KAKuG 2001 gezeigt hat. So versucht nunmehr auch der österreichische Gesetzgeber mit aller Gewalt die Vorgaben des spanischen Systems in Bezug auf das Spendenaufkommen zu erreichen. – Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen (Pkt IX) unseres Gesetzesentwurfs. Adressen: http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/tpg-entw.pdf und http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/tpg-erlbem.htm
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2. Praxis des Transplantationswesens in Österreich
Ohne hier auf die Frage des umstrittenen Organbegriffs näher eingehen zu können, möchte ich eine Gegenfrage an jene richten, die meinen, diesen Begriff beliebig dehnen zu können: Verliert, so meine Frage, der vom Gesetzgeber – meines Erachtens bewusst ein- und abgrenzend – im Zusammenhang mit dem Begriff der Pietät gebrauchte Organbegriff nicht völlig seine Kontur und damit seinen Abgrenzungswert, wenn man ihn so dehnt, wie das geschehen ist und offenbar weiterhin geschieht? Besteht dann nicht der ganze Körper nur aus Organen? Was bleibt dann von der gesetzlich festgeschriebenen „Pietät” übrig, wenn der gesamte Körper des Menschen von ehrgeizigen Medizinern als Rohstofflager verwendet wird? – Von einem derart schwammigen Organbegriff auszugehen, erscheint fragwürdig. Der Gesetzgeber von 1992 war hier jedenfalls anderer Meinung.
Strapazierter Organbegriff – Achtung des Gesetzes?
Gegen die gelebte Praxis des Transplantationswesens in Österreich lassen sich daher wichtige Bedenken vorbringen, und zwar – wie erwähnt – solche rechtsethischer, interpretativer, aber auch rechtstechnisch-organisatorischer und demokratiepolitisch-rechtsstaatlicher Art. Denn auch die Medizin untersteht der Rechtsordnung und ist kein Arkanbereich, der legibus solutus handeln darf. Das führt mich zum zweiten Teil meines Themas: Dem Verhältnis von Medizin und moderner Gesellschaft.
Untersteht auch die Medizin der RO?
Wenn ich disziplinäre Sorgen in Bezug auf das Verhältnis von Recht und Medizin äußere, geschieht dies nicht aus Besserwisserei oder in Einmischungsabsicht (wie das seitens der Medizin gerne abwehrend gesehen wird), sondern in der Hoffnung, dass es gelingt, die Medizin künftig besser in die Gesellschaft und unser Rechtssystem zu integrieren und sie zu ihrem eigenen Wohl – möglichst ohne störende Nebenwirkungen – gesellschaftlich tätig sein zu lassen. Es kann dabei nicht schaden, das disziplinäre Verhältnis von Recht und Medizin immer wieder zu hinterfragen. Das gilt natürlich für beide Seiten! Es geht dabei auch um Rechtssicherheit für „beide” Seiten der Transplantation: die Spenderseite und die Medizin. Aber auch um ein Respektieren recht(staat)licher Parameter.
Medizin und moderne Gesellschaft
Diese Klarstellungen erscheinen auch deshalb nötig, weil erfreuliche Fortschritte der Immunologie weitere Fortschritte der Transplantationsmedizin erwarten lassen. Das erfordert aber auch rechtliche Klarstellungen. Dazu kommt, dass die Frage der Stammzellenzüchtung, des therapeutischen Klonens und der Xenotransplantation als mögliche (Weiter)Entwicklungen der nächsten Jahre angesehen werden müssen. Auch sie benötigen einen rechtlichen Rahmen. Allein es fehlt bislang an rechtspolitischer Vorsorge.
Fortschritte der Transplantationsmedizin
Die Realisierung von § 3 unseres Entwurfs besäße den Vorteil, die Politik, das heißt überhaupt die gesellschaftlichen Machtträger zu animieren, Farbe zu bekennen, wenn die dort genannten neuen Medizintechniken zur Anwendung gelangen sollen. Ohne diese Bestimmung erscheinen Politik und Interessensvertretungen in hohem Maße versucht, den nötigen Antworten auszuweichen und diese de facto dem jeweiligen Sachbereich – hier der Medizin – zu überlassen, der aber zur Beantwortung dieser Fragen weder demokratisch legitimiert noch politisch dafür Verantwortung zu tragen hat. – Das Ziel, den Entwurf eines österreichischen Transplantationsgesetzes vorzulegen liegt demnach darin, einen rechtspolitischen Diskurs anzuregen, der bestehende Hoffnungen und Ängste (der Bevölkerung), aber auch Machtinteressen (involvierter Bereiche) zutage treten lässt und diesen wichtigen Gesellschaftsssektor nicht im Nebel scheinbarer Sachfragen belässt. Der Diskurs böte aber auch für die Medizin und ihre Machtapparate die Chance, allmählich die Sprache einer breiteren gesellschaftlichen Problemfindung zu erlernen, die nicht die eigenen Interessen mit gesellschaftlicher Wahrheitsfindung verwechselt; und für das Recht und seine Vertreter beinhaltete dies die Chance, sehen zu lernen, wo die Gefahr politischer Handlangerdienste und politischer Willfährigkeit beginnt. Das mag idealistisch klingen, ist aber – ganz im Gegenteil – sehr realistisch, freilich nur in dem Sinne, dass ein solches Vorgehen für unsere politische Rechtskultur von Vorteil wäre, mögen auch die Chancen dafür gering sein. Es sei daher noch einmal betont, dass Fragen wie diese keine bloßen medizinischen Fachfragen sind, sondern solche, die einer politisch-demokratischen Antwort bedürfen. Medizin erscheint dabei, wie übrigens auch das Recht – wenngleich in unterschiedlicher Weise – als Hilfsdisziplin im Rahmen der Aufbereitung einer nötigen politischen Entscheidung. Dadurch könnte auch der viel beschworene Primat des Politischen unterstützt und in diesem Felde aufgezeigt werden, dass auch schwierige und scheinbar reine Sachfragen (in Spezialfragen) einer politisch-gesellschaftlichen Lösung zum Wohle des Ganzen möglich sind und keineswegs der immer wieder behauptete Sachzwang besteht, diesen Fragen politisch aus dem Weg zu gehen.
Primat des Politischen?
Es geht also auch darum, in modernen Gesellschaften darauf zu achten, den Primat des Gesamtgesellschaftlich-Politischen zu wahren und zu stärken. Moderne Gesellschaften laufen nämlich allenthalben Gefahr, von Partikularinteressen überrannt und – zum Nachteil des Ganzen – an die Wand gedrückt zu werden. Das lehrt uns neben der Ökonomie (Globalisierung, Multis, blinde ideologische Privatisierung der Märkte etc) unter anderem auch die Medizin, zumal dieser Bereich starke wirtschaftliche Affinitäten aufweist, was Problemlösungen nicht erleichtert. – Damit ist noch nicht gesagt, dass der politische Sektor, die auf ihm lastende gesellschaftliche Verantwortung bereits wahrnimmt. Es sieht vielmehr danach aus, als würde auch dieser Bereich versagen. Das kann aber nicht bedeuten, dass die Wissenschaft diesem Versagen Beifall zu klatschen hat.
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3. Zur gegenwärtigen Rechtslage
Über die gegenwärtige Rechtslage und die „Vorstellungendes Gesetzgebers von 1982 soll kurz mittels „Links” informiert werden, was den Text nicht belastet:
„Links” zum besseren Verständnis
• Link-1: Der Text der KAG-Novelle 1982 – §§ 9, 10 KAG
• Link-2: Regierungsvorlage 1982
• Link-3: Der Ausschußbericht
• Link-4: III. Welche Themenbereiche des TP-Sektors gehören gesetzlich geregelt?
• Link-5: IV. Welche Organe dürfen entnommen werden? – Zur Frage der Multiorganspende
• Link-6: V. Transplantation und Pietät
• Link-7: VI. Plädoyer für eine neues TPG.
Entwicklung der Organ-Transplantationsfrequenzen in Österreich 1971 bis 1999
JahrHerzLungeLeberNierePankreas
1971   17 
1972   34 
1973   63 
1974   95 
1975   85 
1976   61 
1977   72 
1978  170 
1979   921
1980  1931
1981  2106 
1982  71561
19831 141515
19848 182337
1985171282388
19863933028011
19874365735124
1988463323068
1989566564117
199082228042411
19916824603968
199290326632214
1993110389138616
199495379635012
1995108281093059
1996105291313638
1997953313433425
1998956213437431
1999957015142130
Kombinierte Transplantationen werden nicht extra angeführt – Quelle: ET-Dokumentation (ÖBIG ´99)
Text der KAG-Nov 1982
Link-1
§ 9 KAG. (1) Für die in Krankenanstalten beschäftigten Personen besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die den Anstaltsangehörigen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind; bei Eingriffen nach § 62a auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
§ 10 KAG
(1) Durch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten:
1 ... ...
2 ... ...
3 ... ...
4 ... ...
5 ... ...
6. über Entnahmen nach § 62a Niederschriften zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß Z 3 zu verwahren.
Hauptstück F
Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation [Überschriften als Marginalien? Wenn ja , bitte noch machen, ich trau mich nicht!]
§ 62 a KAG
(1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. "Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen."
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g erfüllen.
(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.
Erst im parlamentarischen Gesundheitsausschuß wurden dem Absatz 1 zwei weitere Sätze angefügt. Sie lauten:
§ 62 b KAG
Angaben über die Person von Spender bzw. Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß § 11 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, ausgenommen.
§ 62 c KAG
Wer dem § 62 a zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 30.000 S zu bestrafen.
In der Folge sollen aus der Regierungsvorlage (RV) 969 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP, Seite 1 ff wichtige Passagen wiedergegeben werden, die auch noch für das Verständnis heutiger Probleme von Bedeutung sind.
Link-2: Die Regierungsvorlage 1982
Im Vorblatt der RV wird ein kurzer Problemaufriss gegeben: "Obschon nach der bisherigen Rechtslage die Entnahme von Organen bzw. Organteilen zu Heilzwecken zulässig ist, besteht seitens der Ärzteschaft und der Vereinigungen betroffener Patienten, wie zB den Dialysepatienten, der Wunsch, die Zulässigkeit dieser Entnahmen zum Zwecke der Transplantation ausdrücklich und unzweifelhaft [Hervorhebung in den Materialien] im Gesetz festzulegen. Die bisherige Rechtslage hat verschiedentlich zu Unsicherheit und Unklarheiten geführt."
Bei der Lösung des dargestellten Problems gilt es, die einander gegenüberstehenden Güter der Rettung menschlichen Lebens bzw. der Wiederherstellung der Gesundheit einerseits sowie der Pietät und der Achtung religiöser und philosophischer Überzeugungen andererseits abzuwägen und einen Ausgleich zu finden. Dies soll dadurch geschehen, als es lediglich erlaubt ist, einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen. Insgesamt sind jedoch bei dieser Abwägung die Güter Leben und Gesundheit höher zu bewerten."
In den "Erläuterungen" wird zu § 62 a Abs 1 ausgeführt: "Diese Bestimmung erklärt, daß es zulässig ist, zum Zwecke der Verpflanzung Organe oder Organteile zu entnehmen, gibt aber gleichzeitig an, daß diese Eingriffe nur in einem begrenzten Umfang zulässig sein sollen. Die Entnahme darf sich nur [!- Hervorhebung von mir] auf einzelne wenige Organe oder Organteile erstrecken. Damit soll sichergestellt sein, daß der Leichnam eines als Spender geeigneten Verstorbenen auch nach Durchführung einer Entnahme in einem solchen Zustand verbleibt, der der Würde eines Toten entspricht und durch den eine Verletzung zur Pietät nicht erfolgt. Der Organbegriff ist im medizinischen Sinn zu verstehen und erfaßt daher auch das Gewebe."
Die "Erläuterungen" enthalten weitere Ausführungen zur Todesfeststellung, der Entnahme und Verpflanzung in gemeinnützigen Krankenanstalten und dem Verbot der Gewinnerzielung aus Pietätsgründen etc.
Wichtige Einsichten vermittelt auch der Ausschussbericht (AB) des Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz über die Regierungsvorlage (969 der Beilagen) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (1089 der Beilagen); abgedruckt in: Protokolle des NR XV. GP, 116. Sitzung, 1. Juni 1982, S. 11622 ff. Daraus sollen ebenfalls wichtige Passagen zitiert werden. Hinzuweisen ist darauf, dass erst im genannten Ausschuss die Änderung der Regierungsvorlage in Richtung Widerspruchslösung beschlossen wurde.
S. 11.623: "Der Ausschuß für Gesundheit und Umweltschutz hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung vom 6. Mai 1982 in Verhandlung genommen. Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung dieses Abänderungsantrages einstimmig angenommen. [Hervorhebung von mir] Zu der Abänderung gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt: Im Hinblick auf die Wahrung religiöser und philosophischer Überzeugungen ist es geboten, auch einen im Zeitpunkt der vorgesehenen Entnahme vorliegenden Widerspruch des Verstorbenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters zu beachten. ... Die Abänderung lautet: Dem § 62 a Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen: ‚Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.’ "
In der anschließenden Diskussion im Nationalrat führt der Abgeordnete Dr. Wiesinger (ÖVP) unter anderem aus: " ... Wir hätten jetzt als Opposition, das gilt für beide Parteien, zwei Wege gehen können. Den einen Weg, nämlich zu sagen, ganz typisch, das ist hier eben ein materialistisches Gesetz, wo der Körper als Reparaturlager angesehen wird, und wir hätten in relativ kurzer Zeit eine sehr starke, unerfreuliche, emotionsgeladene Diskussion in der Öffentlichkeit gehabt.
Wir sind bewußt diesen Weg nicht gegangen, weil wir glauben, daß diese gesetzliche Maßnahme so ungeheuer wichtig ist, vor allem für die Hunderten von Nierenkranken, die heute auf die Nierenwäsche angewiesen sind und die praktisch auf Nierenspender warten, um weiterhin überleben zu können. Hier ist es um sehr wesentliche vitale Interessen von vielen Menschen in Österreich gegangen. Und bei einer Güterabwägung war es für uns ganz einfach der richtige Weg, mit der Regierung Verhandlungen aufzunehmen und zu versuchen, auch unseren Argumenten zu entsprechen. Konsens statt Konfrontation.
Ich stehe nicht an hier zu sagen, daß man seitens der sozialistischen Fraktion, auch von seiten des Herrn Bundesministers absolut bereit war, hier in konstruktive Gespräche einzugehen, und diesen Argumenten, die für uns aus grundsatzpolitischen, weltanschaulichen Gründen so wesentlich waren, diesen Anträgen auch Rechnung getragen hat.
Warum erwähne ich das so ausführlich? Das zeigt, daß eine parlamentarische Arbeit möglich ist, zu einem Konsens zu finden, wenn auf seiten derjenigen, die die Mehrheit haben, auch eine Bereitschaft besteht, diesen Konsensweg zu gehen. Denn eines geht natürlich nicht, meine Damen und Herren, von der Opposition zu erwarten, daß sie mehr oder weniger die Dinge hinnimmt, die ihr grundsätzlich nicht passen, und die Regierung nur von sich aus mit ihrem Mehrheitszug über alles drüberfährt. Das ist ein Weg, der der Demokratie, der diesem Land und der der Bevölkerung sicher auf Dauer nicht guttun wird. (Beifall bei der ÖVP.) ...
Wir werden in einer dreiviertel Stunde Gelegenheit haben, über einen derartigen Fall zu reden. Sehen Sie, das sind für mich die Antipoden, das ist das Gegenstück. Auf der einen Seite der Versuch, etwas Vernünftiges gemeinsam für dieses Land zustande zu bringen, und auf der anderen Seite ein Justamentstandpunkt, wo man glaubt, sich mit der Mehrheit durchsetzen zu müssen. Ich halte den zweiten Weg für gefährlich."
Der Abgeordnete Samwald (SPÖ) führte unter anderem aus: " ... Genau festgehalten wurde in diesem Gesetz auch, daß eine Organentnahme nur zur Lebensrettung oder in einem anderen Fall zu einer sinnvollen Lebensverlängerung eines Patienten geschehen darf, aber nicht zu wissenschaftlichen Zwecken und auf gar keinen Fall zu einer wirtschaftlichen Verwertung führen darf.
Meine Damen und Herren! Wenn wir uns heute mit dieser Beschlußfassung hier im Hohen Haus, Abänderung des Krankenanstaltengesetzes befassen, muß vor allen Dingen auch zum Ausdruck gebracht werden, daß, obwohl nach der bisherigen Rechtslage die Entnahme von Leichenteilen zu Heilzwecken schon zulässig war, schon vor längerer Zeit auch von seiten der Ärzteschaft Österreichs und der Vereinigung der betreffenden Patienten, wie der Dialysepatienten, der Herzpatienten, um nur einige anzuführen, der Wunsch bestand, auch die Zulässigkeit der Entnahme dieser einzelnen Organe und Organteile von Verstorbenen zum Zwecke dieser Transplantationen auch unzweifelhaft mittels Gesetz neu festzulegen.
Wobei gerade vielleicht auch hier bis vor kurzem die bisherige Rechtslage, Herr Kollege Primarius Dr. Wiesinger hat es ja angeführt, schon in manchen Fällen zu einer Unischerheit geführt hat und vor allen Dingen auch in der Auslegung manchmal zu Unklarheiten geführt hat. Wir wissen, daß nach der Verurteilung eines Wiener Primararztes wegen Entnahme von Knochensplittern im Jahre 1978 eigentlich die Zahl der Transplantationen sehr strak zurückgegangen ist und daß dieser Fall und einige andere, die dann gefolgt sind, dazu geführt haben, daß wir heute hier dem Hohen Hause die Änderung des Krankenanstaltengesetzes in bezug auf die Organtransplantationen vorlegen und nach eingehenden Beratungen, das muß ich auch hier anerkennen, im Ausschuß eine Dreiparteieneinigung erreicht werden konnte.
Vor allem in der primären Frage der Entnahme des Organes konnte Einigung erzielt werden, wobei der Passus in das Gesetz aufgenommen wurde, daß die Entnahme dann unzulässig wäre, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder vor dessen Tod sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme dieses Organes darf auf keinen Fall, das ist, glaube ich, auch sehr wichtig für die Bevölkerung Österreichs, zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
["Pietät" ist ein normativ in hohem Maße aufgeladener Begriff, der nicht nur rechtliche, sondern auch weltanschaulich-religiöse, philosophische und medizinische Inhalte aufweist, und im jeweils zu interpretierenden Kontext keineswegs vage verfließt, sondern lösungsbezogen sogar relativ klare, wenn auch nicht messerscharfe Konturen erhält. Die gesellschaftsbezogene Aussage der "Pietät" in § 62a Abs 1 KAG, auf welche in den Materialien 1982 mehrfach und nachdrücklich Bezug genommen wird, kann demnach auch nicht durch eine von den Vorstellungen des Gesetzgebers abweichende Erklärung von Angehörigen Verstorbener aufgehoben oder modifiziert werden. Der Begriffsinhalt mag zwar einem gewissen gesellschaftlichen Wandel ausgesetzt sein, sein Kern bleibt aber verbindlich. Der normative Begriff der "Pietät" bildet einen wichtigen Teil jenes politischen Kompromisses, der zum einstimmigen Gesetzesbeschluss im Jahre 1982 geführt hat. Dieser normative Rahmen kannn weder individuell aufgekündigt, noch durch die Medizin einseitig verändert werden.]
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, daß es uns hier gemeinsam gelungen ist, im Ausschuß eine Einigung zu erringen, die wir heute diesem Hohen Hause vorlegen konnten, und daß es uns vor allen Dingen auch gemeinsam gelungen ist, in einer Interessenabwägung für die Rettung und Erhaltung des Lebens für viele Menschen in Österreich, die ja schon jahrelang auf eine solche Organspende warten, wirksam zu werden, bei gleichzeitiger Einhaltung der Pietät und der Beachtung der Gefühle von deren Angehörigen.
Es ist daher zu hoffen, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß es mit dieser Gesetzeswerdung wieder zu einer Zunahme der Organverpflanzungen und der Transplantation im Interesse vieler Kranker, die auf Heilung beziehungsweise Verbesserung ihres Leidens hoffen, kommen wird."
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz Dr. Steyrer führt unter anderem aus: "... Seit dem Jahre 1770 besitzt Österreich ein sehr modernes Obduktionsgesetz, das damals den Vorrang der Wissenschaft vor der Totenruhe arrogiert und festgestellt hat. Mit diesem Obduktionsgesetz wurden die gigantischen Fortschritte der Wiener Ersten und Zweiten medizinischen Schule praktisch überhaupt erst ermöglicht.
Ich glaube, daß analog diesem modernen Obduktionsgesetz eine solche Novelle zum Organ- und Transplantationsgesetz Berechtigung hat, weil hier das Vorrecht des Lebens vor der Totenruhe statuiert wurde.
Ich möchte – das ist der Sinn meiner Wortmeldung – dem Ausschuß für diese konstruktive Arbeit danken und ich möchte auch – und das stehe ich nicht an zu erklären – feststellen, daß hier die traditionell gute Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens auch von den Oppositionsparteien demonstriert wurde.
Ich möchte auch sagen, daß eine solche Regelung, wie wir sie heute in Österreich erzielt haben, zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich gewesen wäre, weil zweifellos eine so wichtige sachliche Frage dort stark emotionalisiert und sicherlich dem Parteienhickhack ausgeliefert worden wäre.
Deshalb mein Dank. Ich möchte sagen, daß hier eine Tat gesetzt wurde, die zweifellos für einen großen Teil der österreichischen Bevölkerung wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiete der gesundheitlichen Betreuung bringen wird und vor allem eines beseitigen wird, nämlich die Rechtsunsicherheit, die viele Ärzte befallen hat .... Und daher haben wir heute etwas erreicht, was zweifellos auch den Oppositionsparteien zugute kommt. Das möchte ich anerkennen. Ich möchte mich herzlich dafür bedanken. (Beifall bei der SPÖ.)"
Die Abgeordnete Dr. Marga Hubinek (ÖVP) führt aus: " ... Ich halte das, meine sehr geehrten Damen und Herren, für einen großen Fortschritt, für einen Fortschritt, den die Regierungsvorlage nicht aufweisen konnte. Ich glaube, es war wichtig, daß der Antrag der ÖVP-Fraktion auf die Zustimmung gestoßen ist, daß es einen absoluten Respekt vor dem Willen des Spenders geben muß.
Ich glaube, meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn wir vom mündigen Bürger reden, so müssen wir eigentlich auch respektieren, daß er bestimmt, ob sein Körper unversehrt erhalten bleibt. Es können weltanschauliche, es können religiöse Gründe für ihn wichtig sein. Wichtig ist, daß sie die Ärzte respektieren ....
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte ähnlich wie der Herr Minister über den Konsens einige Worte sagen. Ich glaube, es zeigt, daß das Parlament durchaus in der Lage ist, einen sinnvollen Kompromiß zu erarbeiten, einen sinnvollen Kompromiß, der vielen Menschen zugute kommt.
Man sollte die Lehre aus dem ziehen, was in diesem Bereich möglich ist: Ideen auch der Opposition nicht von vornherein vom Tisch zu fegen, sondern sie zumindest zu prüfen, und wenn man der Meinung ist, daß man ihnen Folge leisten kann, flexibel genug zu sein, seinen eigenen Standpunkt zu korrigieren."
Diese Novelle zum Krankenanstaltengesetz wurde einstimmig angenommen.
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4. Welche Themenbereiche des Transplantationssektors gehören gesetzlich geregelt?
Ich beschränke mich idF auf wichtige Beispiele und strebe keine Vollständigkeit der Darstellung an. Der von Frau Dr. Gertrud Kalchschmid und mir erstellte Gesetzentwurf kann im Internet abgerufen werden. Adressen: http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/tpg-entw.pdf und http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/tpg-erlbem.htm
Adresse unseres Gesetzentwurfs
Literaturquelle
Das Widerspruchsregister bedarf dringend einer gesetzlichen Grundlage: "Aufgaben" und "Pflichten" dieser wichtigen Einrichtung sind zu normieren. Dabei sollte die Möglichkeit des Widerspruchs effektuiert werden! Klargestellt werden sollte dabei auch die Rechtsnatur der Widerspruchserklärung, die nämlich keine rechtsgeschäftliche (Willens)Erklärung ist, sondern einen (Willens)Akt menschlicher Selbstbestimmung darstellt, den es persönlichkeiltsrechtlich zu schützen gilt. Die Erklärung sollte formfrei abgegeben und jederzeit widerrufen werden können. Stellvertretung sollte nicht möglich sein. - Statuiert werden sollte auch eine Erkundigungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Transplantation beim Widerspruchsregister. – Unbedingt vorzusehen wäre die Möglichkeit des Teilwiderspruchs, wie das in anderen Ländern – bspw in Holland – schon möglich ist.
Gesetzliche Grundlage nötigWiderspruchsregister
Widerspruchsregister gegen Organspende jährliche Eintragungen und Anfragen 1995 bis 1999
JahrEintragungenAnfragen
1995323450
19961153829
19971665879
1998855845
1999590815
Gesetzlich umschrieben werden sollten auch jene Körperteile, die entnommen werden dürfen. Das dtTPG 1997 ist diesen Weg gegangen; vgl § 1 iVm § 9 dtTPG. Man kann diese Fragen nicht allein der Medizin überlassen. Darunter leidet die Rechtssicherheit. – Zu regeln wäre in diesem Kontext auch die sog Multiorganspende, die derzeit zur gelebten österreichischen Praxis gehört, was aber nicht gesetzeskonform ist.
Welche Körperteile dürfen entnommen werden? – Zur Zulässigkeit der Multiorganspende?
Anzustreben ist auch eine gesetzliche Mindestorganisation für den Transplantationssektor; vgl die §§ 10 und 11 unseres Entwurfs. Er sieht Transplantationszentren, Transplantationssprengel, eine Transplantationskonferenz und darüber hinaus sogenannte Transplantationskoordinatoren vor.
Gesetzlicher Organisationsrahmen der Transplantationsmedizin
Wünschenswert erschiene ferner eine gesetzlich fundierte internationale oder doch europäische Einbindung des grenzüberschreitenden Organaustauschs wie er bspw über Eurotransplant und andere Verteilungsorganisationen (zB Swiss- oder Scan-Transplant) bereits praktiziert wird. Diesbezüglich ist auf die "Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Stiftung Eurotransplant international" der Eurotransplantminister vom Oktober 1999 hinzuweisen.
Eine europäische Regelung
Wichtig erscheint ferner eine verbesserte Information der Bevölkerung über den gesamten Transplantationssektor; vgl dazu § 7 unseres Entwurfs. Berichtspflichten sind zu statuieren; vgl § 11 Abs 2, § 12 Abs 5 sowie § 18 iVm § 21 unseres Entwurfs.
Information der Bevölkerung
Unverzichtbar erscheint ferner die gesetzliche Regelung der Warteliste und damit zusammenhängend gesetzliche Regeln über die Organzuteilung. Vgl § 12 unseres Entwurfs. – Hier geht es um überfällige rechtsstaatliche Erfordernisse. Man muss sich wirklich fragen warum das nicht längst gemacht wurde.
Warteliste und Organzuteilung
Dringend einer Regelung bedarf die derzeit in Österreich gesetzlich ungeregelte Lebendspende samt Aufklärungspflichten und nötiger Einwilligung dazu; vgl die §§ 16 und 17 unseres Entwurfs. Mangels rechtlicher Klarheit ist die Lebendspende bei uns in Österreich – im Vergleich zu anderen Ländern – derzeit nur von untergeordneter Bedeutung. Hier könnte für das Transplantationswesen mehr erreicht werden, zumal die Lebendspende auch medizinische Vorteile aufweist. Hier könnten uns vielleicht die holländischen Erfahrungen weiter helfen.
Regelung der Lebendspende
Auf der anderen Seite treten bereits jetzt Missbrauchsmöglichkeiten in Erscheinung. – Wie beurteilen Sie etwa den folgenden Fall, der nicht erfunden ist: Ein österreichisches Transplantationsteam will die Zustimmung der zuständigen Ethikkommission dafür erlangen, dass einem deutschen Rechtsanwalt die Niere seines rumänischen Brieffreundes transplantiert wird.
Spenderaufkommen nach Transplantationszentren und Spendertyp 1999
TX-ZentrumTote Spender *Lebendspender
Graz261
Innsbruck** 4816
Region Linz253
Wien10626
Gesamt20546
*Used cadaveric donors, **12 Spender aus Südtirol
*Used cadaveric donors, **12 Spender aus Südtirol
Auszubauen und weiter zu klären wäre ferner das bereits jetzt bestehende Gewinnverbot, das unter anderem durch ein angemessenes Werbeverbot zu ergänzen wäre. – Ein Handel mit menschlichen Organen ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das dies nicht nur eine theoretische Befürchtung, sondern Zeitungsberichten zufolge (Der Standard, Dienstag, 15. Juli 2003, Seite 5: "Niere für Geld: Illegaler Handel" – Österreicher brauchte Geld, um die Firma seiner Lebensgefährtin zu retten) gesellschaftliche Realität ist, sollte bedacht werden. – Dringt der Götze Mammon in diesen Bereich einmal ein, sind die Folgen kaum abzusehen. Markt und Wirtschaft haben hier nichts verloren. Nur eine klare Antwort löst hier die Probleme.
Gewinn- und Werbeverbot – Kein Organhandel
Die Kompetenzen des Obersten Sanitätsrates im Zusammenhang mit dem Transplantationswesen wären grundsätzlich zu überdenken, zu modernisieren und – vor allem auch – zu demokratisieren; vgl dazu § 8 unseres Entwurfs, der diesem Gremium – in einem rechtsstaatlich-demokratischen Kontext – wichtige Aufgaben zuweist.
Kompetenzen des Obersten Sanitätsrates
Gesetzlich zu regeln sind auch Organbanken, mögen diese vielleicht auch erst künftig zu größerer Bedeutung gelangen; vgl § 9 unseres Entwurfs.
Organbanken
Rechtlich geregelt werden muss auch die Organisation der (einzelnen) Transplantationszentren; insbesondere auch die Aufgaben des bereits jetzt eingesetzten Transplantationskoordinators. – Vgl dazu § 11 unseres Entwurfs.
Transplantationszentren
Neu und umfassender zu regeln ist ferner die Totenspende. Sie wurde in den §§ 13 ff unseres Entwurfs eingehend behandelt. Hinzuweisen ist hier bspw darauf, dass § 14 iVm § 1 unseres Entwurfs auch die Entnahme "anderer" Körperteile zulässt, dies aber an besondere im Gesetz genannte Voraussetzungen bindet.
Regelung der Totenspende
Gesetzlich geregelt werden muss ferner die Todesfeststellung; vgl § 15 unseres Entwurfs.
Todesfeststellung
Dringlich erscheint das Schaffen eines gesetzlichen Transplantationsregisters; vgl die §§ 18-20 unseres Entwurfs. In dieses Register wären einerseits Widersprüche einzutragen, selbstverständlich in neuer erweiterter Form. – Darüber hinaus wären auch erfolgte Toten- und Lebendspenden zu dokumentieren. Das ist nicht nur wissenschaftlich von Vorteil, sondern auch aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam.
Transplantationsregister
Unverzichtbar erscheint ferner das Schaffen von effizienten Kontrolleinrichtungen; vgl § 21 unseres Entwurfs. – Vorgesehen ist dort auch eine Beschwerdemöglichkeit an den zuständigen Bundesminister.
Verbesserte Kontrolleinrichtungen
Auch realistische Sanktionen sind anzustreben, zumal die gegenwärtige Regelung völlig unzureichend ist: Das betrifft gerichtlich strafbare Handlungen, Verwaltungsstrafen und Schadenersatz; vgl § 22 unseres Entwurfs.
Sanktionen
Transplantationsgeschehen 1999 in Österreich gegliedert nach Transplantationszentren und Organen
TX-ZentrumGrazInnsbruckLinzWienSumme
Herz1520 5994
Herz und Lunge   11
Lunge 10 59*60
Leber (tote Spende)1056 79145
Leber (Lebendspende)    6
Leber gesamt1062 79151
Niere (inkl. Pa/Niere) (tote Spende)4710454177382
Niere (Lebendspende)11032539
Niere gesamt4811457202421
Pankreas (komb. mit Niere) 23 127
Pankreas 3  3
Pankreas gesamt 29 130
* Eine Lunge durch Lebendspende
Quelle: ET-Dokumentation
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5. Welche Organe dürfen entnommen werden? – Zur Frage der Multiorganspende
Das geltende Gesetz geht davon aus, dass nur die Entnahme "einzelner Organe oder Organteile" zulässig ist. – Hier besteht eine grosse Kluft zwischen Gesetz und gelebter medizinischer Praxis.
Unbestritten ist, dass die Entnahme"aller" Organe gesetzwidrig wäre, wenngleich auch daran mitunter gezweifelt wird. Strittig ist jedoch wie das Wort "einzelne" zu verstehen ist. Festgehalten werden soll, dass das überwiegende Verständnis dieses Passus darin besteht, dass die zu entnehmende Organzahl mit dem Begriff "einzelne Organe oder Organteile" limitiert ist. Aufgrund des Gesetzestextes ist davon auszugehen, dass die Entnahme zu vieler Organe unzulässig ist. "Einzelne" heißt eben nicht "alle", aber auch nicht "viele". Am ehesten ist das Adjektiv "einzelne" iSv "mehreren", nämlich im Ausmaß von maximal zwei oder drei Organen zu verstehen. Der wohl bewusst nicht messerscharf gewählte Gesetzestext deckt und rechtfertigt demnach keine Multiorganspenden, mögen diese auch von der Transplantationsmedizin gewünscht und in der Praxis regelmäßig (!) vorgenommen werden. Somit dürfen zwar zwei oder allenfalls drei Organe, aber nicht mehr oder gar alle entnommen werden. Eine großzügige Auslegung könnte paarig angelegte Organe als ein Organ betrachten. – Die Beseitigung bestehender Unklarheiten erschiene für Österreich wünschenswert, um Zweifel und Unsicherheit in der Transplantationspraxis auszuräumen. Eine gesetzliche Lösung dieser Fragen drängt auch insofern, weil die Immunologie erfreulicherweise große Fortschritte macht, was tendenziell aber dazu führt, Transplantationen auszuweiten.
Gesetzestext deckt keine MultiorganspendenWünschenswerte Klarstellungen
Die nach einer Aufschlüsselung von Eurotransplant quantitativ ansteigende Multiorganspende in Österreich macht deutlich, dass es hier – bei allem Verständnis für praktische Bedürfnisse – nicht bloß um eine l’art pour l’art-Interpretation des Gesetzestextes geht. Die Formulierung des § 62a Abs 1 Satz 1 KAKuG stellt nämlich auch sicher, dass der menschliche Leichnam nicht rücksichtslos als "Rohstofflager" verwendet wird. Das wollte der Gesetzgeber von 1982 nämlich dezidiert nicht. Interpretationen – von wem immer sie stammen mögen, die über dieses menschlich vernünftige und vom Gesetzgeber seiner politischen Entscheidung zu Grunde gelegte Maß hinausgehen, gefährden die österreichische Lösung als Ganze und erscheinen für die Zukunft auch demokratiepolitisch kontraproduktiv.
Zur Interpretation des § 62a Abs 1 KAKuG
Internationaler Vergleich der Spender- und Transplantationszahlen pro Million Einwohner 1998
LandSpenderaufkommen*Transplantationen
Niere** (tote Spende)Niere (Lebendspende)LeberHerz***Lunge****
Österreich19,840,26,016,511,67,7
Belgien19,436,12,613,99,63,3
Luxenburg17,515,00000
Slowenien13,523,00,52,02,00
Deutschland13,425,04,36,66,61,5
Niederlande13,125,37,02,72,71,1
Spanien31,549,80,522,78,83,2
Finnland19,835,11,27,63,51,1
Tschechien19,234,90,76,45,30,8
Frankreich16,930,81,211,86,31,5
Norwegen15,628,317,65,77,52,0
Schweiz15,428,79,711,06,34,3
Schweden14,626,713,510,84,13,7
Italien12,320,91,49,55,81,1
USA22,735,115,815,48,73,3
Australien10,519,17,76,94,73,7
* Used cadaveric donors ** Inklusive kombinierte Niere-Pankreas-Transplantationen *** Exclusive Herz u. Lunge, USA und Australien: Die Daten für Leber, Herz und Lunge beziehen sich auf das Jahr 1997.
Quelle: Council of Europe, Transplant Procurement Management (TPM), März 2000 – ÖBIG ´99
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6. Transplantation und Pietät
Verunstaltung der Leiche Die Entnahme darf gemäß § 62a Abs 1 KAKuG nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. Unter Verunstaltung ist jede nach der allgemeinen Lebensanschauung (!) wesentliche nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung zu verstehen. Daher besteht bei der Entnahme innerer Organe keine namhafte Verunstaltungsgefahr, sofern geöffnete Körperhöhlen ordnungsgemäß verschlossen werden. Probleme entstehen jedoch bei der Entnahme von Gliedmaßen, wie etwa den Händen, an die der Gesetzgeber 1982 meines Erachtens nicht gedacht hat.
Verunstaltung der Leiche
Vgl dazu nunmehr auch § 6 dtTPG, wo auf die Achtung der Würde des Organspenders abgestellt wird und Angehörigen Gelegenheit zu geben ist, den Leichnam nach durchgeführter Transplantation noch zu sehen. Das sollte europäischer Standard werden. – Ich meine nicht, dass die Bereitschaft der österreichischen Bevölkerung als Organspender/innen zu dienen zunimmt, wenn sich die Ansicht durchsetzt, dass jedem Verstorbenen auch Hände, Arme und Beine und vielleicht einmal Kopf und Rumpf abgetrennt werden können. Die Reaktion in der Bevölkerung wird vielmehr die sein, eine Widerspruchserklärung oder doch eine Teilwiderspruchserklärung abzugeben. Die einschlägige medizinische Argumentation bewegt sich wohl eher in einem unbewussten aber gefährlichen Zirkel: Wir benötigen viele Organspenden und versuchen daher schon gegenwärtig, trotz der diesbezüglich relativ klaren Rechtslage (Gesetz + Materialien), die Multiorganspende zu rechtfertigen. In Wahrheit wird dadurch nicht nur die Multiorganspende, sondern unsere gesamte durchaus positiv zu bewertende – wenn auch verbesserungsbedürftige – Widerspruchslösung gefährlich unterminiert.
Literaturquelle
Ich halte derartige Entnahmen nach geltendem Recht für unzulässig und verweise diesbezüglich auf die wichtigen Ausführungen des früheren Justizministers Foregger im Wiener Kommentar zu § 190 StGB Rz 14):
Ausführungen des früheren Justizministers Foregger
Die Fortschritte der Medizin führen "dann nicht zu beklemmenden Vorstellungen über eine weitgehende Aufhebung der Totenruhe und das Ende der Pietät gegenüber Toten, wenn sich die Medizin die Beschränkung auf bloß einzelne Teile eines Leichnams und das Gebot zur Erhaltung des äußeren Menschenbildes angelegen sein läßt". Und nach Gerhard Aigner, dem damals zuständigen Legisten des Gesundheitsministeriums, "darf die Entnahme sich nur auf einzelne wenige Organe oder Organteile erstrecken".
Aigner, Gesetzliche Regelung der Organentnahme von Verstorbenen in Österreich, in: Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung 225 (1982). Aigner betont, dass das Wort "einzelne" im Gesetzestext des § 62a KAG im Hinblick auf wenige Organe besonders "betont" wurde. – Wir sollten Jean Paul Sartres Mahnung ernst nehmen: "Der Mensch ist nichts anderes als das, wozu er sich macht." Ich denke, dass wir beachten sollten, dass der Umgang mit unseren Toten auch unseren Umgang mit den Lebenden beeinflusst. Und wir haben, das 20. Jahrhundert im Gepäck, allen Grund dazu, vorsichtig in diesem Umgang zu sein. Das gilt auch für unser Thema. Nicht alles, was als Fortschritt gilt, ist einer und nicht alles, was wir machen können, sollten wir auch tun. Der Transplantationssektor erscheint mir auch als denkbar schlechtes Beispiel dafür, um den Forderungen des Marktes zu entsprechen, wie das von einem bekannten Transplantationsmediziner – wenig glücklich – behauptet wurde.
Vgl dazu nunmehr auch § 6 dtTPG, wo auf die Achtung der Würde des Organspenders abgestellt wird und Angehörigen Gelegenheit zu geben ist, den Leichnam nach durchgeführter Transplantation noch zu sehen. Das sollte europäischer Standard werden. Mehr bei Barta, in: Barta/Weber (Hg), Rechtsfragen der Transplantationsmedizin in Europa 36 (2001).
Es geht hier insgesamt um eine sensible Interpretation mehrerer einschlägiger Gesetzesstellen und grundsätzlicher gesellschaftlicher Werthaltungen. Dabei darf nichts unberücksichtigt bleiben, oder die eine gegen die andere Gesetzesstelle oder Werthaltung ausgespielt werden. Vielmehr bildet die Rechtsordnung ein integrales Ganzes. Man kann nun nicht verlangen und erwarten, dass Mediziner – gleichgültig ob Chirurgen oder Gerichtsmediziner – eine solche Auslegung zustande bringen. Deshalb erscheint Foreggers Aussage wichtig. Sie darf nicht einfach, weil unbequem, zur Seite geschoben werden. – Auf dieser gesetzlichen und wertmäßigen Grundlage ruht nämlich die 1982 erzielte politisch-demokratische Lösung unserer Organtransplantation. Eine Interpretation, die diesen Rahmen verlässt, verlässt den Rahmen des Gesetzes. Es besteht hier kein Raum für eine extensive (Gesetzes)Auslegung.
Gefragt ist eine sensible Interpretation
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7. Plädoyer für ein neues Transplantationsgesetz – Recht und Medizin in modernen Gesellschaften
Gesellschaftliche Konflikte, Ängste, Unsicherheiten, Zweifel müssen heute mehr denn je offengelegt, analysiert und dadurch "kultiviert" werden. Das andere Muster – in der Politik meist beliebter – ist das des Wegschauens, Leugnens, Verniedlichens, Herabsetzens oder schlicht Verdrängens. – Diese Dichotomie lässt sich auch bei unserem Thema ausmachen: Österreich tendiert – nicht nur hier – zum Wegschauen und Verdrängen. Nicht "genaues Denken" und sorgfältige Analyse haben Konjunktur, sondern Gerede, Oberflächlichkeit, Opportunismus und Populismus.
Es ist zu bedauern, dass Staatssekretär Waneck – er ist Mediziner – keine Notwendigkeit erkennen konnte, die gegenwärtige Rechtslage zu verbessern. Ich würde ihm raten, zum Vergleich mit der österreichischen Rechtslage, das dtTPG 1997 und den Schweizer Entwurf 1999 und anschließend unseren Entwurf durchzusehen. Er wird dann feststellen können, was in Österreich fehlt, was getan werden kann und getan werden sollte.
Politikversagen
- Respekt vor Recht und GesetzWünschenswert erschiene es, in einem Verfassungsartikel – des immer wieder zu Recht geforderten "Verfassungspakets-Patientenrechte" – auch die Grundlinien des österreichischen Transplantationsrechts (kurz) niederzulegen und darauf die neue einfachgesetzliche Regelung zu stützen. Ich meine, dass es nicht zuviel wäre, von einem Staatssekretär und der Transplantationsmedizin in Österreich zu erwarten, sich um eine sensible (juristische) Interpretation zu bemühen. Zu verlangen wäre aber schon jetzt mehr Respekt vor dem Recht und dem demokratischen Gesetz, aber auch vor den von all dem Betroffenen. Es gilt doch nicht nur die eigene politische Klientel zu bedienen. Die politische Abwimmeltaktik zeugt von Uninformiertheit, schlechtem Gewissen, mangellndem Einfühlungsvermögen und medizinischem Machtbewusstsein statt Einsicht.
Verfassungsartikel
Mein Ergebnis beruht auf einer interpretativen Zusammenschau verschiedener Aussagen des Gesetzgebers iVm mit den – für das Gesetz 1982 – durchaus interessanten Aussagen der Gesetzesmaterialien, die einen guten Einblick in das Denken des historischen Gesetzgebers gewähren, was nicht selbstverständlich ist.
Bleibt festzuhalten, dass das Erlassen eines TPG für Österreich rechtspolitisch nötig erscheint, mag das auch immer wieder – von den davon betroffenen Bereichen der Medizin, die über Macht und namhaften politischen Einfluss verfügen – bestritten werden. Der Vergleich mit anderen westeuropäischen Staaten zeigt, dass nur Österreich die Lebendspende gesetzlich nicht explizit regelt.
Österreich braucht ein TPG
Dazu Barta, in: Barta/ Weber (Hg), Rechtsfragen der Transplantationsmedizin in Europa 38 (2001).
Für die Medizin erscheint es als Vorteil, wenn sie sich auf ihre eigentlichen Aufgaben beschränken kann und nicht – wie bisher – mit Rechtsunsicherheit belastet wird. Aber auch für Spender und Empfänger von Organen samt ihren Angehörigen stellt eine kompakte, verständliche gesetzliche Information über ihre Möglichkeiten, Rechte und Pflichten eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Status quo dar und auch für Krankenanstalten bestünde dann ein klarer rechtlicher Rahmen für die vielen mit Transplantationen einhergehenden Fragen. Der Schritt des deutschen Gesetzgebers sollte für Österreich ein neuerlicher Anstoß sein, die vielen ungeregelten Fragen im Zusammenhang mit Transplantationen zusammenfassend zu regeln. Auch die Bemühungen der Schweiz und des Europarates sollten uns zu denken geben. Ich meine, dass mit den hier vorgeschlagenen oder ähnlichen Regelungen dem österreichischen Konzept der Widerspruchslösung ein guter Dienst erwiesen wäre, zumal es auf Dauer gefährlich sein kann, im sensiblen medizinisch-rechtlichen Problembereich der Organtransplantation dem Prinzip des quieta non movere zu huldigen. Gemeinsame Aufgabe von Recht und Medizin ist es vielmehr, der Wirklichkeit ins Auge zu schauen und ihr bestmöglich zu begegnen.
Ein normatives Einfangen der vorausgeeilten medizinischen Entwicklung erscheint mir aber auch – wie angedeutet – gesellschaftlich wichtig. Denn wir können es uns aus demokratiepolitischen und rechtsstaatlichen Gründen nicht leisten, ganze Gesellschaftsbereiche aus der normativen Bindung an das demokratische Gesetz zu entlassen. Natürlich kann ein solcher Schritt auch nicht durch die Selbstdefinition dieser Bereiche geschehen. Darin läge nicht nur eine Selbstüberschätzung, sondern das beschwört auch die Gefahr herauf, dass auch andere Bereiche diesem fragwürdigen Beispiel folgen. Dann tritt an die Stelle des allgemeinen demokratisches Gesetzes und der Achtung vor dem Gesetz normative Beliebigkeit. Das wäre das Ende des Rechtsstaates und vielleicht auch der Demokratie. – Solchen Anfängen zu wehren ist daher kein nebensächliches Unterfangen.
Einfangen der medizinischen Entwicklung
als SolidaritätsmodellWas spricht im Bereich der Organtransplantation für ein Beibehalten unserer österreichischen Widerspruchslösung, was gegen die Übernahme der zuletzt von Deutschland legistisch verwirklichten sogenannten erweiterten Zustimmungslösung? – Das deutsche Modell betont meines Erachtens, stärker als unsere österreichische Lösung, den Wert der Individualität, während die österreichische Lösung zwar das Individuum in seiner freien Entscheidungsmöglichkeit respektiert, gleichzeitig aber den Gedanken der Solidarität stärker betont als das deutsche Modell. Und ich meine, dass es unseren postindustriellen Gesellschaften durchaus gut ansteht, solidarisches Handeln – wo dies möglich und sinnvoll ist– zu stützen, weil unsere Wirtschaftsordnungen ohnehin zunehmend menschliche Gemeinschaft zerstören und Egoismen aller Art fördern. – Wir müssen uns dabei auch mit kleinen Schritten begnügen.
Beibehalten der Widerspruchslösung
Ich habe unlängst ein Buch gelesen, das voller Weisheiten auch für uns postmoderne Menschen ist: Georg Luck, Die Weisheit der Hunde (1997). Ein Buch über die antiken Kyniker, diese vorurteilsbehaftete griechische Philosophengruppe in der Nachfolge des Sokrates. Dort findet sich anregendes von Anthistenes, Diogenes von Sinope, Krates und anderen Angehörigen dieses Philosophenkreises. Von Diogenes, dessen Begegnung mit Alexander dem Großen berühmt wurde, wird auch berichtet, dass er, schon in hohem Alter stehend, von Piraten gefangen und als Sklave verkauft worden war. Über 80 Jahre alt, habe er testamentarisch verfügt, seinen Leichnam nicht zu beerdigen, sondern in einem Graben den Tieren zum Fraß vorzuwerfen.
Das Beispiel des Diogenes von Sinnope
Das kann leicht missverstanden und sollte nicht als grauslicher "Kynismus" ausgelegt werden, mag das auch unseren heutigen Pietätsvorstellungen widersprechen. Allein der Grundgedanke des Diogenes scheint auch heute noch brauchbar: Diogenes will uns wohl lehren, dass auch wir für die Zeit nach unserem Tod, nicht nur narzistische Anordnungen treffen, sondern solidarisch zu unserer Umwelt und unseren Mitmenschen stehen sollen.
Nachdem es im antiken Griechenland noch keine Organtransplantation gab, war der Körper des Diogenes nach seinem uneitlen, selbstlosen und solidarischen Verhalten nur noch für Tiere brauchbar. – Heute dagegen sind wir in der Lage sinnvoller mit dem toten menschlichen Körper umzugehen. Allein die Achtung vor dem toten Körper, wir nennen sie "Pietät", sollten wir uns erhalten. Auch wenn manche Vertreter der Politik und Medizin meinen, dass dies unwichtig sei.
Bestimmungen zur Organspende in der Europäischen Union
LandGrundregelung
BelgienWiderspruchslösung
FrankreichWiderspruchslösung
LuxemburgWiderspruchslösung
ÖsterreichWiderspruchslösung
PortugalWiderspruchslösung
SchwedenWiderspruchslösung
SpanienWiderspruchslösung
FinnlandZustimmungslösung
GroßbritannienZustimmungslösung
GriechenlandZustimmungslösung
ItalienZustimmungslösung
DeutschlandZustimmungslösung
DänemarkZustimmungslösung
HollandZustimmungslösung
IrlandZustimmungslösung: ohne gesetzliche Grundlage
Quelle: ÖBIG ´99
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