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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 14
zurück A. Zession und Factoring
vor C. Die Vertragsübernahme
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B. Der Schuldnerwechsel
Nicht nur der Gläubiger im Schuldverhältnis (Zession), auch der Schuldner kann ausgetauscht werden. – Allerdings folgt der Schuldnerwechsel eigenen Regeln. Aber auch der Schuldnerwechsel ist Vertrag.
Übernommen werden können grundsätzlich alle Schulden, höchstpersönliche ausgenommen. Die übernommene Schuld muss aber klar umrissen, individualisiert sein. Auch bedingte oder betagte (= befristete) Schulden können übernommen werden.
Der Schuldnerwechsel ist das Gegenstück zum Gläubigerwechsel; vgl §§ 1405 ff ABGB. In der Praxis spielt der Schuldnerwechsel ebenfalls eine wichtige Rolle.
Literaturquelle
I. Der Schuldnerwechsel
Von Schuldnerwechsel spricht man in verschiedenem Sinn:
1. Der eigentliche Schuldnerwechsel


3 Arten des Schuldnerwechsels
Abbildung 14.8:
3 Arten des Schuldnerwechsels
Den eigentlichen Schuldübernahmsvertrag schließen Alt- und Neu schuldner. Man spricht auch von befreiender oder privativer Schuldübernahme; §§ 1405, 1406 Abs 1, 1407 ABGB. – Darin wird vereinbart, dass der Neu­schuld­ner an die Stelle des Altschuldners tritt. Anders als der Gläubigerwechsel (Zession), bedarf der Schuldnerwechsel aber immer der Zustimmung des Gläubigers; vgl Gschnitzers schöne Formulierung: „ ... man kann zwar dem Schuldner einen neuen Gläubiger, nicht aber dem Gläubiger einen neuen Schuldner aufdrängen.” Die Einwilligung(serklärung) des Gläubigers ist eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung; EvBl 1972, 88 = SZ 44/141 (1972).
Die Einwilligung des Gläubigers kann auch schon vor Schuldübernahme (JBl 1988, 720) und auch stillschweigend oder konkludent erklärt werden; SZ 44/141 (1972). An eine konkludente / schlüssige Einwilligung sind aber wegen des mit der befreienden Schuldübernahme verbundenen Rechtsverlustes gegen den Altschuldner strenge Anforderungen zu stellen; JBl 1988, 720.
§ 1405 ABGB
„Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt ....”
§ 1406 Abs 1 ABGB
(1) „Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.”
§ 1407 Abs 1 ABGB
(1) „Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. [Der Rechtsgrund wird durch die Schuldübernahme nicht berührt!] Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.”
Abs 2: „Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.” – Man beachte den Unterschied zur Zession → Rechtliches Grundmuster der Zession
Das KSchG trifft eine einschränkende Regelung für Verbrauchergeschäfte. – Eine Vertragsbestimmung, mit der sich ein Unternehmer das Recht einräumen lässt, dass er seine „Pflichten [oder den gesamten Vertrag] mit schuldbefreiender Wirkung einen Dritten” überbürden darf, „der im Vertrag nicht namentlich genannt ist”, ist nur gültig, wenn der Unternehmer beweist (!), dass diese Klausel „im einzelnen ausgehandelt worden” ist.
§ 6 Abs 2 Z 2 KSchG


 Privative Schuldübernahme
Abbildung 14.9:
Privative Schuldübernahme
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1988, 720: In der Bestimmung eines Bierbezugsvertrags, die den Kunden zur Überbindung des Bezugsvertrages auf einen allfälligen späteren Erwerber des Gasthauses verpflichtet, liegt auch die vorweg erteilte Zustimmung der Brauerei zur Schuld- und Vertragsübernahme durch jeden beliebigen Erwerber.
SZ 9/46 (1927): Die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung des Gläubigers setzt aber voraus, dass er durch eine der beiden Vertragsparteien verständigt worden ist und nicht nur auf eine andere Art hievon Kenntnis erlangte.
EvBl 1955/63: Solange der Gläubiger seine Zustimmung nicht erteilt hat, können die Vertragspartner den Vertrag rückgängig machen. (§ 1405 Satz 2 ABGB ist jedoch zu beachten!)
SZ 26/80 (1953): Im Wohnungstausch (auch im Ringtausch) ist eine wechselseitige Abtretung der Rechte mit gleichzeitiger Schuldübernahme zu erblicken.
RZ 1960, 82: Der Vertrag, mit dem ein Miteigentümer dem Käufer seines Eigentumsanteils seine Verpflichtungen gegenüber den anderen Miteigentümern überbindet, ist eine Schuldübernahme, nicht ein Vertrag zugunsten Dritter.
WBl 1989, 28: Tritt eine GmbH nach ihrer Eintragung / Entstehung in ein mit der Vorgesellschaft (→ KAPITEL 6: Typische Vorvertragskonstellationen) begründetes Rechtsverhältnis ein, so kann sowohl die Schuldübernahme als auch die Verständigung des Gläubigers konkludent, selbst durch schlüssiges Stillschweigen erfolgen.
Zum Verständnis des Streckengeschäfts als Schuldübernahme → KAPITEL 7: Das Streckengeschäft als Sonderfall des § 1423 ABGB.
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2. Der Schuldbeitritt
Der Schuldbeitritt, auch kumulative Schuldübernahme genannt, wird in § 1406 Abs 2 ABGB geregelt. Er „setzt den Übernehmer nicht an die Stelle, sondern an die Seite des Altschuldners, der [dadurch] nicht befreit wird” (Gschnitzer). – Der Gläubiger gewinnt einen Schuldner dazu und erlangt dadurch erhöhte Sicherheit, weshalb er nicht zustimmen muss.
Der Schuldbeitritt ist formfrei; SZ 49/53 (1976). Auch ein Schuldbeitritt „zu Gutstehungszwecken” ist formfrei und eine Analogie zum Bürgschaftsformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB unzulässig; ecolex 1993, 302 (zustimmend Wilhelm) = BankArch 1993, 819: kritisch P. Bydlinski.
Formfrei
Für die Qualifikation eines Vertrags als „Schuldbeitritt” oder „Schuldübernahme” ist der Gebrauch der jeweiligen Termini nicht entscheidend, vielmehr ist der Parteiwille in jedem Einzelfall zu prüfen; SZ 49/53 (1976).
Parteiwille
Zur Gültigkeit eines Schuldbeitrittsvertrags muss sein Inhalt bestimmt sein, wofür aber die Höhe der Schuld ziffernmäßig nicht feststehen muss; es genügt auch eine bestimmte sachliche Begrenzung: SZ 35/55 (1962); etwa: Lieferungen eines namentlich bezeichneten Lieferanten für ein bestimmtes Unternehmen.
Inhalt bestimmt
Der Schuldbeitritt erfolgt – wie die privative Schuldübernahme – idR durch Vertrag zwischen Alt- und (beitretendem) Neuschuldner(= Vertrag zugunsten des Gläubigers; sog Vertrag zugunsten Dritter → KAPITEL 15: Der Vertrag zugunsten Dritter: §§ 881, 882 ABGB). Aber auch ein Vertragsschluss zwischen Drittem (= Neuschuldner) und Gläubiger ist möglich; § 1406 Abs 1 ABGB.
Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner


Schuldbeitritt
Abbildung 14.10:
Schuldbeitritt
„Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte [Schuld]Übernahme [eines Dritten] als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen”; § 1406 Abs 2 ABGB.
Auslegungsregel
Altschuldner und beitretender Neuschuldner (Dritter) haften im Zweifel solidarisch (§ 1357 ABGB) als „ungeteilte Mitschuldner”; SZ 11/196 (1929).
Wirkung
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3. Die Erfüllungs- oder Belastungsübernahme
„Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken [EÜ], haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht”; § 1404 ABGB.


Erfüllungsübernahme: § 1409 ABGB
Abbildung 14.11:
Erfüllungsübernahme: § 1409 ABGB
Auch die Erfüllungsübernahme ist Vertrag; und zwar zwischen Schuldner und Drittem, wonach sich dieser ohne Rechtswirkung für den Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, die die Schuld in dessen Vermögen bildet; EvBl 1973/15.
Vertrag
Rechtssprechungsbeispiel
EFSlg 66.362 (1991): Erfüllungsübernahme ist die Übernahme der Verpflichtung zur alleinigen Zurückzahlung eines von Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Wohnraumbeschaffungsdarlehens durch einen von ihnen.
SZ 17/35 (1935): Erfüllungsübernahme ist die – noch nicht vorgeschriebene – Erwerbssteuer eines Unternehmers zu tragen; ebenso die vom Käufer oder Pächter vertraglich übernommene Verpflichtung zur Zahlung des Anwaltshonorars für die Vertragserrichtung, SZ 18/74 (1936).
SZ 13/256 (1931): Auch die von einer Person eingegangene Verpflichtung, vor Fälligkeit der Schuld dem Bürgen die Mittel zur Zahlung zur Verfügung zu stellen, ist Erfüllungsübernahme; und zwar hier nicht nur mit Befreiungs-, sondern mit Vorschusspflicht.
OGH 28. 4. 2000, 1 Ob 364/99g, EvBl 2000/210: Ehegatte verpflichtet sich zur Erfüllungsübernahme für die Errichtungskosten eines Vertrags seiner Frau. Diese zediert die Forderung aus der Erfüllungsübernahme an den vertragserrichtenden Rechtsanwalt. – OGH sieht dies als zulässig an. Da der Schuldner den Anspruch auf Zahlung gegen den Erfüllungsübernehmer mittels Klage gegen den Übernehmer auf Zahlung an den Gläubiger durchsetzen kann, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn er diesen Zahlungsanspruch gegen den Übernehmer nicht auch an den Gläubiger abtreten könnte.
Hinzuweisen ist auf § 1423 ABGB (→ KAPITEL 7: ¿Von wem¿ ist zu leisten? ¿ §§ 1421 ff ABGB), wonach der Gläubiger die Zahlung eines Dritten mit „Einverständnis des Schuldners” annehmen muss; ohne Einwilligung des Schuldners kann sie dem Gläubiger aber nicht „aufgedrängt” werden.
§ 1423 ABGB
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II. Die Hypothekenübernahme
Die Hypothekenübernahme des § 1408 ABGB stellt einen Sonderfall des Schuldnerwechsels dar.
Beispiel
1. Praktische Bedeutung
In der Praxis will oder kann der Erwerber (einer Liegenschaft) nicht immer den Kaufpreis bar bezahlen, weshalb ihm diese Regelung entgegenkommt. Auf der anderen Seite besitzen Hypothekargläubiger oft sogar ein Interesse am Weiterbestehen ihrer gesicherten und guten Geldanlage.
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2. Zustimmung des Gläubigers?
Warum wählt das Gesetz hier ausnahmsweise den Weg möglicher stillschweigender Zustimmung? – Die Antwort liegt in der neben dem Schuldnerwechsel weiterbestehenden Sachhaftung (Hypothek!) der Liegenschaft → KAPITEL 15: Sachhaftung. Sie steht im Vordergrund.
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3. §§ 171 Abs 2 und 223 EO
Auch die EO kennt einen Fall der Hypothekenübernahme: Hypothekargläubiger (Simultanhypotheken und bedingte Forderungen ausgenommen), welche nicht spätestens 8 Tage vor der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft Barzahlung verlangen, gelten „mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Entlassung seines früheren Schuldners einverstanden.”
Exekutive Ersteher einer Liegenschaft bezahlen das sog Meistbot (= Erstehungspreis für die versteigerte Liegenschaft) nicht (nur) durch Barzahlung, sondern häufig zur Gänze durch eine Schuld- oder Hypothekenübernahme.
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III. Vermögens- oder Unternehmensübernahme
Literaturquelle
1. Der Grundgedanke des § 1409 ABGB
§ 1409 ABGB geht davon aus, dass das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger ist und den Gläubigern durch die Übertragung des – im wesentlichen ganzen – Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person nicht ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen werden soll; SZ 52/12 (1979) oder SZ 59/163 (1986).
Das hätte – so könnte man meinen – eigentlich zur Folge, dass den Gläubigern des Überträgers nunmehr (anstelle des alten) allein der neue Eigentümer, persönlich (dh mit seinem ganzen Vermögen, also auch dem übernommenen), haftet. Das Gesetz geht allerdings nach dem Grundsatz vor: „Doppelt genäht hält besser!” – Denn den Gläubigern haften nunmehr Überträger und (!) Erwerber solidarisch; und dies sogar zeitlich noch unbegrenzt → Gesetzlicher Schuldbeitritt
„Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen ...”
Tatbestand + Rechtsfolge§ 1409 Abs 1 ABGB
„ ... so ist er [unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers] den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet.”
„Er [dh der Übernehmer] wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt”: System der Betragsbeschränkung oder pro viribus-Haftung. Die Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Aktiva beschränkt.
§ 1409 ABGB setzt eine rechtsgeschäftliche (!) Übertragung voraus; anders § 1409a ABGB.
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Beispiel
§ 1409 Abs 2ABGB: Sonderregelung bei Übernahme durch „nahe Angehörige „; § 32 KO.
§ 1409 Abs 3ABGB stellt klar, dass § 1409 ABGB zwingendes Recht enthält.
Zwingendes Recht
Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit; zB ein Gewerbe- oder landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Sanatorium. → KAPITEL 8: Das Unternehmen .
Vermögen ist eine Gesamtsache iSd § 302 ABGB → KAPITEL 8: Gesamtsachen.
Hier entscheidet die Verkehrsauffassung. – Voraussetzung der Haftung nach § 1409 ABGB ist es, daß das Wesentliche des Vermögens oder Unternehmens – der sog Vermögens- oder Unternehmenskern – übergeht und nicht nur ein unwesentlicher Teil desselben.
Begriffserklärungen
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 13. 9. 2001, 8 Ob 51/01k, JBl 2002, 256: Bauabwicklungs-GmbH soll Großprojekt durchführen. Architektengemeinschaft erbringt Projektierungs- und Terminplanungsleistungen, erhält aber die vereinbarte zweite (Entgelts)Rate nicht. Da die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wird das (Bau)Projekt in fortgeschrittenem Baustadium veräußert. – OGH bejaht Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB, da der Erwerber vom Bauträger nicht bloß die Liegenschaft, sondern neben unfertigen Bauteilen auch ein ganzes Bündel von Berechtigungen und Verpflichtungen übernahm; Kundenstock, Know How, good will etc.
OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 59/01g, EvBl 2001/157: Ein Diabetiker klagt das Land Tirol als Krankenhausträger auf Schadenersatz, weil eine Augenoperation nicht fachgerecht durchgeführt und die Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Auf den Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses (LKH Innsbruck TILAK) wird der Kläger nicht aufmerksam gemacht. – OGH: Klärt der Rechtsnachfolger den Vertragspartner des Vorgängers nicht über den eingetretenen Wechsel auf, sodass Ansprüche des Vertragspartners verjähren, hat er sich so behandeln zu lassen, als wäre er der für die Ansprüche zuständige Rechtsträger. Die Haftung des Übernehmers eines Unternehmens oder Vermögens für Schadenersatzforderungen wird nicht schon dadurch begründet, dass der Übernehmer nur ganz allgemein auf Grund der Lebenserfahrung damit rechnen muss, es könnten im Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche gegen ihn bestehen; zu verlangen ist vielmehr die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anspruchsbegündenden Sachverhalts in seinen Grundzügen sowie der Person des Geschädigten und des Umstandes, dass diese ihr angeblich zustehende Ansprüche geltend macht. OGH lässt Rechtsnachfolger für die Versäumnisse des Vorgängers haften.
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2. § 1409a ABGB
In Geltung seit 1983. Diese Bestimmung schließt die Haftung nach § 1409 Abs 1 und Abs 2 ABGB dann aus, wenn die Übernahme durch Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Ausgleich erfolgt. Die Haftung nach § 1409 ABGB setzt – wie erwähnt – eine rechtsgeschäftliche Übernahme voraus.
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3. Gesetzlicher Schuldbeitritt
Die Erwerberhaftung des § 1409 ABGB stellt sich als gesetzlicher Schuldbeitritt dar. Der Übernehmer haftet mit dem Veräußerer solidarisch. Der Veräußerer haftet nach bürgerlichem Recht zeitlich unbegrenzt weiter; anders das Handelsrecht (§ 26 HGB), das – realistischer – eine 5-Jahres Grenze setzt.
• Der Übergabszeitpunkt ist relevant für den Schuldenstand und die Kenntnisdavon.
• Die Beweislast für das „Kennen” oder „Kennen müssen” der Schulden liegt nach hA beim Gläubiger; anders nach § 1409 Abs 2 ABGB: Umkehr der Beweislast für nahe Angehörige.
Eine eigene Haftung des Betriebsnachfolgers für rückständige Sozialversicherungsleistungen statuiert § 67 Abs 4 ASVG: – höchstens 12 Monate zurückgerechnet; – bei Anfrage beim Versicherungsträger mit dem mitgeteilten Betrag.
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4. Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote – ÜbernahmeG 1998 (ÜbG), BGBl I 127/1998
Unabhängig von § 1409 ABGB regelt das am 1.1.1999 in Kraft getretene ÜbG die damit erstmals in Österreich geregelte Übernahme eines börsenotierten Unternehmens durch Aktienkauf auf Grund eines Paketkaufs, eines Kaufs über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Anbots.
Literaturquelle
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5. Übernahme eines Handelsgeschäfts: §§ 25, 26 HGB
Das Gesetz trifft zur Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma folgende Regelung:
Fortführung unter der bisherigen Firma
• Übernehmer haftet nach § 25 Abs 1 HGB für bestehende Geschäftsschulden.
• Forderungen gehen auf den Erwerber über, wenn bisheriger Inhaber in die Fortführung der Firma einwilligt;
Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts ohne bisherige Firma:
Fortführung ohne bisherige Firma
• Übernehmer haftet für bestehende Geschäftsschulden nur bei besonderer Verpflichtung; § 25 Abs 3 HGB.
Keine Haftung auch im Handelsrecht bei Übernahme im Konkurs und Ausgleich; § 25 Abs 4 HGB.
Konkurs und Ausgleich
Andere Vorschriften bleiben unberührt; § 25 Abs 5 HGB. – Das gilt insbesondere für § 1409 ABGB und den dort vorgesehenen gesetzlichen Schuldbeitritt des Erwerbers.
Die Veräußererhaftung verjährt nach § 26 Abs 1 HGB – anders als nach dem ABGB – in 5 Jahren.
VerjährungÜbernahme eines Handelsgeschäfts: § 26 HGB
Erben haften für Verbindlichkeiten nach § 25 HGB:
Erbenhaftung
• bei Fortführung der Firma;
• aber keine unbeschränkte Haftung, wenn der Geschäftsbetrieb innerhalb von 3 Monaten eingestellt wird.
Vergesellschaftung; § 28 HGB
• Bei Umwandlung eines Einzelhandelsunternehmens in eine OHG oder KG haftet die Gesellschaft auch ohne Firmenfortführung!
• Eine abweichende Vereinbarung (gegenüber Dritten) ist aber wirksam, wenn ihre Eintragung ins Firmenbuch erfolgt und bekanntgemacht wird; oder Mitteilung an Dritte.
zurück A. Zession und Factoring
vor C. Die Vertragsübernahme