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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 13
zurück A. Stellvertretung und Vollmacht
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B. Die Zeit im Privatrecht
Die Zeit spielt im Privatrecht eine wichtige Rolle; vgl etwa die allgemeine Anordnung in § 1449 ABGB: Verjährung. Und zwar schon von Gesetzes wegen; zB: Gewährleistungsfristen des § 933 ABGB oder die Schuldnerverzugsregel des § 918 ABGB, wonach der Rücktritt des Gläubigers unverzüglich zu erfolgen hat oder insbesondere bei Verjährung und Ersitzung. Die Dauer von Rechten, etwa des Patent- und Urheberrechts ist häufig gesetzlich beschränkt; vgl §§ 28, 46 PatG und 60–65 UrhG. – Aber auch durch den Parteiwillenkommt die Zeit ins Spiel; zB vereinbarte/r Leistungszeitpunkt oder Leistungsfrist (mit möglicher Konventionalstrafe) oder konkrete Nachfristsetzung nach § 918 ABGB oder es werden ein Fixgeschäft nach § 919 ABGB oder eine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart. – Im (Zivil)Verfahrensrecht (ZPO etc) spielen Ausschlussfristen eine wichtige Rolle; zB die Rechtsmittelfristen.
Die Verjährung spielt nicht nur im Privatrecht eine bedeutende Rolle, auch das öffentliche Recht kennt sie – wenngleich (wie im Anschluss ausgeführt) eingeschränkt – in manchem Bereichen: – Die §§ 57-60 StGBhandeln von der Verjährung der Strafbarkeit; so verjähren nach § 57 Abs 1 StGB strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer solchen von 10-20 Jahren bedroht sind, nicht. Alle anderen Straftaten verjähren dagegen. – Verwaltungsübertretungen verjähren nach § 31 VStG in 1 Jahr oder in 6 Monaten; – § 102 RDG 1961 regelt die Verjährung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen für Richter.
Verjährung in der RO
kennt keine allgemeine VerjährungDas öffentliche Recht kennt aber – im Gegensatz zum Privatrecht – keine allgemeine Verjährung. So judiziert der VwGH in stRspr, dass es in Angelegenheiten öffentlichrechtlicher Natur nur dort eine Verjährung gebe, wo dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, und dass die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über die Verjährung hier weder unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung gelangen könnten. Der VfGH folgte dieser Rechtsansicht und vertritt wie der VwGH die Meinung, dass die Verjährung eine Einrichtung des Gesetzgebers sei und daher keinesfalls gesagt werden könne, sie folge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des § 7 ABGB.
Öffentliches Recht
Rechtssprechungsbeispiel
In JBl 1971, 619 (Anm Morscher) vertritt der VfGH die Ansicht, die Bereiche des privaten und öffentlichen Rechts seien der Sache nach zu verschieden, als dass aus dem (auch den Gesetzgeber bindenden) Gleichheitsgrundsatz gefolgert werden könne, dass das Rechtsinstitut der Verjährung in beiden Bereichen Anwendung finden müsse.
I. Die Verjährung
1. Rechtspolitische Gründe der Verjährung
Die Verjährung dient der allgemeinen Rechtssicherheit: Ein Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, soll auch von der Rechtsordnung anerkannt werden. – Dazu kommt: Wer sich um „sein” Recht nicht kümmert, ist auch nicht schutzwürdig. In der Verjährung wird zudem auch ein „erzieherisches Druckmittel” zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung erblickt; EvBl 1990/14 oder JBl 1993, 726 (Anm Huber). Eine gewisse Ordnung bei der Verfolgung eigener (Rechts)Ansprüche muss „sein”. Lange zurückliegende rechtliche Sachverhalte sind nämlich häufig auch kaum mehr zu rekonstruieren und zu beweisen. Und Beweismittel soll man nicht „ewig” aufbewahren müssen. Das Rechtsinstitut beugt demnach Beweisschwierigkeiten und umständlichen und nutzlosen Prozessen vor.
Das Rechtsinstitut der Verjährung (§§ 1451 ff ABGB) sorgt insgesamt für eine gewisse „Rechtsbereinigung „, da verjährte Ansprüche klagsweise nicht mehr geltend gemacht werden können, worin auch eine Entlastung der Gerichte liegt. Es bleibt aber – trotz eingetretener Verjährung – eine Naturalschuld bestehen, die, wird sie freiwillig oder irrtümlich bezahlt, nicht mehr zurückgefordert werden kann → KAPITEL 7: Naturalobligationen.
Rechtsbereinigung
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2. Abgrenzung: Verjährung – Ersitzung
Verjährung bedeutet Rechtsverlust <-> Ersitzung dagegen Rechtserwerb, freilich auf Kosten eines anderen, der dadurch sein Recht verliert.
Verjährung setzt bloß Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit voraus <-> für die Ersitzung genügt die Ausübung des Rechts allein während bestimmter Zeit noch nicht, es müssen weitere Erfordernisse dazutreten; zB Redlichkeit und Rechtmäßigkeit des Ersitzenden → Die Ersitzung
Verjähren können Rechte verschiedenster Art, insbesondere schuldrechtliche Ansprüchen <-> ersitzen kann man dagegen nur dingliche Rechte.
Die Verjährung wird daher idR im „Allgemeinen Teil”, die Ersitzung im Sachenrecht behandelt.
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3. Welche Rechte können verjähren?
Nicht alle Rechte unterliegen der Verjährung.
Unverjährbar sind bspw:
• grundsätzlich alle öffentlichen Rechte, § 1456 ABGB; das Recht, Steuern einzuheben, aber die einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren;
• das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch ist die Ersitzung durch andere möglich;
Pfandrecht: § 1483 ABGB: „Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat ...” (Gesetz lesen!)
Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren.
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4. Beginn und Ablauf der Verjährung
Nach § 1478 Satz 2 ABGB beginnt die Verjährung, sobald das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können”. Die Verjährung eines Rechtes durch Nichtgebrauch beginnt sonach mit der Entstehung des Rechtes. – Die Klagsverjährung läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben werden kann; römisches Recht: si actio nata est.
Rechtssprechungsbeispiel
Solch einen Fall behandelt SZ 13/191 (1931): Die Beklagte bestellt unter Angabe eines falschen Namens einen Mantel bei einem Schneidermeister. Sie erscheint nicht mehr zur vereinbarten Anprobe. Nach 4 Jahren erkennt der Kläger die Beklagte zufällig auf der Straße und kann ihre Identität ermitteln. Der Schneidermeister verlangt von der Beklagten den Werklohn gegen Lieferung des Mantels. Die Beklagte wendet Verjährung ein. – OGH: Nach § 1489 ABGB beginnt die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs mit dem Zeitpunkt, wo der Kläger Kenntnis von der Person des Beschädigers und vom Schaden erlangt. Auch der Anspruch aus dem Vertrag (§ 1486 Z 1 ABGB) ist nicht verjährt, da die Frist erst in dem Moment zu laufen beginnt, in dem der Kläger von der Identität der Beklagten Kenntnis erlangt.
Nicht immer läuft die Verjährungszeit ungestört, also kontinuierlich ab. Es kommt vielmehr auch zu ihrer Hemmung oder Unterbrechung.
Ablauf der Verjährung
Die Hemmung schiebt entweder die noch gar nicht begonnene Verjährung hinaus (zB Stundung einer noch nicht fälligen Schuld) oder hindert vorübergehend den Fortlauf der bereits begonnenen Verjährungsfrist; zB: bereits fällige Schuld wird gestundet. Man spricht dann von Ablaufshemmung; vgl Rspr-Beispiele. – Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungsfrist weiter.
Hemmung
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 48/33 (1975): Vergleichsverhandlungen hemmen (solange sie andauern) die Verjährung; Zur Hemmung von Fristen bei Mediation → KAPITEL 19: Schiedsgerichtsbarkeit und andere Rechtsschutzalternativen.
Vgl ferner die Regelungen der §§ 1494 (Handlungsunfähige), 1495 (Ehegatten) und 1496 ABGB: Abwesenheit des Gläubigers. Dazu EvBl 2000/2 (§§ 1494, 271 ABGB): Verjährungshemmung bei mangelnder Wahrung der Interessen des Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter in Folge Interessenkollission.
OGH 13. 7. 1999, 4 Ob 174/99p („Hundebiss”), SZ 72/119 = EvBl 2000/2: Hund des Lebensgefährten der Mutter beißt ihren Sohn. Sohn klagt über 3 Jahre nach diesem Vorfall (volljährig geworden) – aber nur 1 ½ Jahre nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zwischen seiner Mutter und dem Schädiger Schmerzengeldansprüche ein. – OGH sieht Schadenersatzansprüche als nicht verjährt an, weil die in § 1494 ABGB ua zugunsten Minderjähriger angeordnete Hemmung der Verjährung nicht nur dann greift, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch, wenn vom Vertreter (hier: Mutter) wegen einer Interessenkollision (hier: Lebensgemeinschaft mit Schädiger) eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen (hier: Schadenersatz gegen Lebensgefährten) nicht zu erwarten ist.
OGH 28. 6. 2001, 2 Ob 271/00t, JBl 2002, 42: Nach einem Autounfall mit Kopfverletzungen wird der Verletzte psychisch krank sodass ihm ein Sachwalter bestellt wird. Nach seinem Tod – über 4 Jahre nach dem Unfall – bringen seine Erben eine Schadenersatzklage nach § 1325 ABGB ein. Beklagter wendet Verjährung ein. – OGH: Die Ablaufhemmung gem § 1494 ABGB greift ein, wenn die psychische Erkrankung oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Dies gilt auch in dem Fall, dass ein Sachwalter bestellt wurde, dieser aber keine angemessenen Vertretungshandlungen gesetzt hat. (Vgl auch EvBl 2000/2.)
Eine praktisch bedeutsame neue Hemmungsregel während laufender Schadenersatzverhandlungen – iSv Vergleichsverhandlungen – wurde 2001 mit BGBl I 110 als § 58a ins ÄrzteG 1998 eingefügt. Dazu → KAPITEL 10: § 58 a ÄrzteG 1998.
Neue Hemmungsregel
Sie beendet die bereits begonnene Verjährung (endgültig). Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes beginnt die Verjährungsfrist (allenfalls) von vorne, also neu zu laufen, aber sie läuft nicht weiter.
Unterbrechung
Beispiel
– Ein Anerkenntnis unterbricht nach § 1497 ABGB die Verjährung.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 15. 3. 2001, 6 Ob 14/01d, EvBl 2001/163: In einem Wochenmagazin wird im Zuge der Berichterstattung über einen Pyramidenspiel-Skandal der Kläger als „größenwahnsinniger Brutalo-Faschist” bezeichnet. Nach dem Strafverfahren (§ 115 StGB) das über ein Jahr dauerte, bringt der Kläger auch noch eine Zivilklage nach § 1330 ABGB ein. – OGH verweist darauf, dass das Geltendmachen zivilrechtlicher Ansprüche auch im Strafverfahren möglich gewesen wäre (Adhäsionsverfahren) und daher die Erhebung einer Privatanklage nach § 115 StGB allein noch keine Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche darstellt, also die Verjährung nicht unterbricht.
OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 112/00b, SZ 73/122: Nach Beendigung eines Mietvertrags verlangt der Vermieter 500.000 S aus § 1111 ABGB, da der Mieter erhebliche Schäden am Bestandobjekt verursacht habe. Nach fehlgeschlagenen Verhandlungen bringt der Vermieter gerade noch vor Ablauf der einjährigen Präklusionsfrist die Klage ein. Statt an das zuständige BG für ZRS Graz stellt die Post aber irrtümlich an das LG für ZRS Graz zu, worauf der Mieter Präklusion einwendet. – OGH: Da ein von der Partei gar nicht angerufenes Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung einlangt, diese pflichtgemäß anzunehmen und weiterzuleiten hat, tritt die Unterbrechung der Verjährung schon mit dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht ein.
Zu beachten ist, dass die Verjährung zwar gehemmt und unterbrochen, nicht aber – vgl § 1502 ABGB – verlängert werden kann. Das würde die vom Gesetzgeber angestrebte Bereinigungswirkung der Verjährung unterlaufen.
Keine Verlängerung der Verjährung
Im Rahmen des rechtlich allgemein Zulässigen (§§ 879, 937 ABGB) kann auf das Geltendmachen der Verjährungseinrede auch gültig verzichtet werden.
Verzicht
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 23. 11. 2000, 2 Ob 296/00v, EvBl 2001/91: Ein Sattelschlepper verschuldet einen Unfall mit einem Pkw. Der Halter des Pkw klagt auf Schadenersatz inklusive Ersatz von 75.000 S Mietwagenkoten. Der Kläger hatte mit dem Mietwagenbesitzer vereinbart, die Kosten erst nach Prozessbeendigung zahlen zu müssen, wofür er einen Verzicht auf die Verjährungseinrede abgab. Der Prozess dauerte 6 Jahre. In diesem Verzicht erblickt der Schädiger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. – Dies wird vom OGH im Ergebnis zutreffend, doch mit einer nicht überzeugenden Begründung bezüglich der Natur der Naturobligation abgelehnt.
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5. Allgemeine oder lange Verjährungszeit
Das Gesetz unterscheidet – vgl die Überschriften zu § 1478 ABGB und §§ 1486 ff ABGB – zwischen:
allgemeiner oder langer – sie beträgt nach § 1479 ABGB 30 Jahre und
besonderer oder kurzer Verjährungszeit; sie beträgt drei Jahre.
Rechtssprechungsbeispiel
Zur allgemeinen / langen Verjährung:
Kulanzgutschriften verjähren erst nach 30 und nicht schon nach 3 Jahren! Ein Kunde / Verbraucher hatte 1982 von einer Kraftfahrzeugwerkstätte für eine mangelhafte Batterie eine Gutschrift über 1.873 S erhalten und wollte diese Gutschrift 1994 als Teilzahlung für den Einbau eines Autoradios verwenden, was die Werkstätte ablehnte. Das zutreffende Ergebnis des unterinstanzlichen Prozesses: Gutschriften „gelten” 30 Jahre.
Nach hA verjähren Bereicherungsansprüche nach Ablauf der dreißigjährigen Frist des § 1479 ABGB; vgl SZ 60/129 (1987), ÖBA 1997, 826 oder JBl 1999, 250 (§§ 1431, 1479 ABGB): Die Rückforderung einer zu unrecht abgerufenen Bankgarantie verjährt in 30 Jahren. Dass es sich bei der Garantieleistung um eine Haftungsrücklassgarantie gehandelt hat, rechtfertigt eine Analogie zu den Bestimmungen der §§ 1486 f ABGB nicht.
Der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB unterliegt auch der Anspruch auf Rückforderung der Zahlung aus einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie; EvBl 1999/96.
EvBl 1999/56: Zum Beginn der Verjährungsfrist einer Unterlassungsverpflichtung – Die 30jährige Verjährung einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung beginnt nicht schon mit dem Vergleichsabschluss, sondern erst mit dem ersten Zuwiderhandeln.
OGH 22. 3. 2000, 3 Ob 223/99m, JBl 2000, 738: Ein Pflichtteilsanspruch, der sich auf ein Testament stützen kann, verjährt erst nach 30 Jahren; § 1487 ABGB bezieht sich demnach nur auf Ansprüche, die gegen den testamentarischen Willen des Erblassers durchgesetzt werden sollen.
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6. Kurze oder besondere Verjährung – 3 Jahre
Während das Bezugsrecht selbst (!) nach § 1480 ABGB in 30 Jahren verjährt, verjähren rückständige (jährlich oder periodisch in kürzeren Zeiten wiederkehrende) Einzelleistungen in 3 Jahren. – Das betrifft zB Zinsen, Renten, Unterhalts- und Ausgedingsleistungen, Annuitäten, aber auch Kirchen- (SZ 34/37 [1961]) oder Vereinsbeiträge, nicht jedoch den Anspruch auf Gewinnanteil eines Gesellschafters.
Wiederkehrende Leistungen
Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines in Anspruch genommenen Kapitals, die sich aus Zinsen und Kapitalrückzahlung zusammensetzen; bei fortschreitender Tilgung fällt der in den einzelnen Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag kontinuierlich, während die (Kapital)Tilgungsrate der Annuität wächst.
Sie können nunmehr seit SZ 61/143 (1988) grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden; früher galt der Grundsatz: pro praeterito non alitur / dh: Für die Vergangenheit wird kein Unterhalt geleistet. Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit unterliegen aber der Verjährung des § 1480 ABGB.
Bei ihnen handelt es sich nach § 1486 Z 1 bis 6 ABGB nicht nur um unwichtige Forderungen oder kleine Beträge! Dazu einige Beispiele:
Sog Forderungen des täglichen Lebens
Ziffer 1: Forderungen „für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe”.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 12/271 (1930): Kauf eines Fahrrads auf Raten. – Die einzelnen Raten unterliegen selbständig der Verjährung nach § 1486 Z 1 ABGB.
SZ 52/137 (1979): Zum Begriff ‘sonstiger Leistungen ’ in § 1486 Z 1 ABGB: Honorarforderungen sowie der Auslagenersatz für bevorschusste Betriebskosten des von den Wohnungseigentümern beauftragten Verwalters verjähren in 3 Jahren. – Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei aufrechtem Verwaltungsvertrag das Ende des vereinbarten (gesetzlichen, verkehrsüblichen) Abrechnungszeitraumes entscheidend.
Ziffer 3: Die „Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen”. – Betroffen sind: Alten- und Pflegeheime, sonstige Heime, Krankenhäuser, Sanatorien, Kindergärten / -horte, (Privat)Schulen, Internate etc.
Ziffer 4: Miet- und Pachtzinse;
Ziffer 5: Arbeitnehmerforderungen auf Lohn- und Auslagenersatz sowie Arbeitgeberforderungen auf Rückstellung von Vorschüssen.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 32/60 (1959): Ansprüche der Vertragsbediensteten des Bundes verjähren nach § 1486 Z 5 ABGB.
ArbSlg 8255 (1966): Der Abfertigungsanspruch unterliegt nicht der Ausschlussfrist des § 34 AngG, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.
EvBl 1988/94: Ansprüche aus sog ”zweckverfehlenden” Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB in 3 Jahren.
Ziffer 6: Die Forderungen „der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen”.
Ingenieure und Architekten werden in Ziffer 6 nicht erwähnt, fallen aber idR unter Ziffer 1.
Die in § 1486 ABGBgenannten Forderungen verjähren aber erst in 30 Jahren, wenn sie durch eine Hypothek gesichert sind; SZ 37/29 (1964). Diese Rspr-Position verdient volle Zustimmung, zumal das hier berücksichtigte „Rechtsempfinden der Bevölkerung” Schutz verdient. Vgl auch SZ 20/103 (1938) uH auf Klang und Ehrenzweig:
Sonderfall: Hypothek
„Die kurzfristige Verjährung von Hypotheken widerstreitet schließlich auch dem Rechtsempfinden der Bevölkerung, welche in einer Hypothek ein auf Dauer berechnetes Rechtsinstitut zu erblicken gewohnt ist. Der Kaufmann oder der Arzt, der für seine Forderung aus der Lieferung von Waren oder für geleistete ärztliche Hilfe eine Hypothek an der Liegenschaft seines Schuldners erwirbt, denkt nicht daran, dass diese Forderung trotzdem in 3 Jahren verjähren kann, wenn nicht irgendeine Unterbrechungshandlung gesetzt wird. Er hält sich eben durch die Hypothek nicht nur sachlich, sondern auch für die Dauer gesichert. Für Hypotheken hat es daher stets bei der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB, also bei der 30jährigen Verjährung, zu bleiben.”
Nach § 1486a ABGB verjährt der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) nunmehr (ab 1.1.2000, EheRÄG 1999) in 6 Jahren vom Ende des Monats an gerechnet, in dem die Leistung erbracht worden ist; bisher waren es 3 Jahre.
§ 1486a ABGB
Mit Regelungen wie dieser wird die Stärke und Überlegenheit der einfachen Zweiteilung der Verjährungsfristen des ABGB – im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen – aber weiter ausgehöhlt. Rechtspolitisch vorzuziehen wäre es gewesen, nicht die Frist zu verlängern, sondern den Beginn der Frist an gewisse Voraussetzungen zu knüpfen, um das billigenswerte rechtspolitische Ziel zu erreichen.
Unter Entschädigungsansprüchen – aus Vertrag oder Delikt – sind Schadenersatzansprüche zu verstehen. Die Rspr unterstellt § 1489 ABGB aber auch nachbarrechtliche (Ausgleichs)Ansprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a (und wohl auch § 364b) ABGB.
Entschädigungsansprüche: § 1489 ABGB
§ 1489 ABGB unterscheidet „2 Fälle” (Satz 1 und Satz 2):
• § 1489 Satz 1 ABGB: Im Normalfall verjähren Schadenersatzansprüche in 3 Jahren von jener Zeit an, „zu welcher der Schaden und (!) die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde”.
• § 1489 Satz 2 ABGB: „Ist dem Beschädigten der Schade oder (!) die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden „ oder (!) ist der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.” – Vgl auch → KAPITEL 9: Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ¿ Verjährung: § 1489 ABGB.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1999, 605: Zur Verjährung eines Schmerzengeldergänzungsanspruchs bei Existenz eines Feststellungsurteils → KAPITEL 9: Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ¿ Verjährung: § 1489 ABGB.
JBl 1999, 463: Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Werkbestellers nach misslungener Verbesserung. Verbessert ein Dritter, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den Besteller erst dann, wenn feststeht, daß die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist.
Dasist eine gerichtlich (idR durch Urteil) festgestellte Schuld; also ein Anspruch, der durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil zugesprochen oder durch einen vollstreckbaren Vergleich anerkannt wurde. – Es gilt dann immer (!) die allgemeine 30-jährige Verjährungszeit; mag auch die ursprüngliche Forderung der 3-jährigen Frist unterlegen sein.
Judikatschuld
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7. Geltendmachung und Wirkung der Verjährung
Verjährung muss durch „Einrede“ geltend gemacht werden, wird also nicht von Amts wegen berücksichtigt; § 1501 ABGB. – Einrede ist die Geltendmachung eines Gegenrechts; also zB: Jemand wird auf Zahlung geklagt und wendet dagegen (einredeweise) Verjährung ein. Das führt in der Praxis immer wieder zu „frecher” Geltendmachung dieses Anspruchsabwehrinstruments; vgl etwa die folgende E:
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 30. 1. 2001, 1 Ob 64/00v, EvBl 2001/118: Eine Bankangestellte klärt eine Kundin über die Entwicklung ihres Wertpapierdepots bewusst falsch auf (in Wirklichkeit kam es zu einem großen Wertverlust) und setzt diese Tätigkeit nach dem Wechsel zu einer anderen Bank unter „Mitnahme” der Kundin (die immer noch nichts wusste) fort. – OGH rechnet das Wissen der Angestellten (Vertreterin) der Bank nicht zu, lehnt aber deren Verjährungseinrede uH auf § 1489 ABGB ab. (Der Leitsatz ist katastrophal, § 1313a ABGB wird neben anderen Fragen nicht einmal angesprochen!?)
Wird Verjährung erfolgreich geltend gemacht, ergreift sie auch die Nebenrechte des verjährten Rechts oder Anspruchs; zB Hypothek, Bürgschaft, Vertragsstrafe, Zinsen. Auch diese Ansprüche werden von der Verjährung erfasst.
Nebenrechte
Eine verjährte Schuld ist nicht mehr einklagbar, besteht aber als Naturalschuld fort und kann – laut § 1432 ABGB – wirksam gezahlt werden. Dh: Die erfolgte Zahlung kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde.
Wirkung
Zu den Naturalobligationen → KAPITEL 7: Naturalobligationen.
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8. Ausschluss-, Fall- oder Präklusivfristen
Neben den Verjährungsfristen, die mit Eintritt der Verjährung eine Naturalschuld „zurücklassen”, kennen ABGB – und zwar inhaltlich, nicht dem Begriff nach – und Rspr auch sog Präklusivfristen. Nach Klang2 VI 566 (1950) liegt eine Präklusivfrist dort vor, „wo eine Rechtshandlung nur innerhalb einer bestimmten Frist wirksam vorgenommen werden kann”. Dabei ist zu beachten, dass das ABGB auch Fallfristen kennt; vgl § 970 b ABGB: „…erlischt, wenn nicht ohne Verzug…” → KAPITEL 3: Geltendmachung des Ersatzanspruchs.
Über die Natur und Existenz der Präklusivfristen bestehen seit langem unterschiedliche Auffassungen, deren Extrem darin besteht, ihre Existenz für das österreichische Privatrecht überhaupt zu leugnen; so Reischauer DRdA 1978, 198. Kritisch aber schon Gschnitzer, AllgT 243 (19661). – Der Gesetzgeber hat im Rahmen der sog Gewährleistungsreform, die bisher als Präklusivfristen verstandenen Gewährleistungsfristen zu Verjährungsfristen erklärt; vgl nunmehr die Überschrift vor § 933 ABGB. Wie unsorgfältig dabei vorgegangen wurde zeigt etwa der Umstand, dass die Parteien nach § 933 Abs 1 Satz 3 ABGB eine „Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vornehmen können, obwohl § 1502 ABGB es ausdrücklich ausschließt, dass „eine längere Verjährungsfrist” bedungen werden kann. – Vgl dazu auch die Ausführungen im Anschluss.
Der Unterschied liegt darin, dass bei Präklusivfristen (nach Ablauf) nicht einmal eine Naturalschuld zurückbleibt, sondern das Recht selbst erlischt oder – wie das ältere Schrifttum (insbesondere J. Unger) formulierte:
Unterschied zur Verjährung
„Bei der Verjährung erlösche ein an sich unbefristetes Recht, während bei Präklusivfristen die Lebensdauer eines Rechts von vornherein beschränkt sei”; Klang aaO 565.
Das Gesetz bedient sich in Fällen von Präklusivfristen häufig der Diktion, dass nach Ablauf der Frist, das Recht oder die Klage „erloschen” sei (vgl etwa §§ 1097, 1111 ABGB) oder das „Recht nur binnen [30] Tagen angebracht werden” könne; § 967 ABGB. – Weitere Unterschiede sollen darin bestehen, dass Ausschlussfristen weder gehemmt, noch unterbrochen werden können und dass sie von Amts wegen zu beachten sind und von den Parteien verlängert werden können; vgl dagegen § 1502 ABGB.
Beispiel
ME geht es zu weit, die Existenz von Präklusivfristen in der österreichischen Privatrechtsordnung zu leugnen. Bestehende Unklarheiten wären aber legistisch möglichst auszuräumen. Stattdessen werden neue geschaffen; § 933 ABGB. – Da die rechtspolitische Bereinigungswirkung von Präklusivfristen größer ist, als bei Verjährungsfristen, sollte dem Gesetzgeber das Recht auf Statuierung solcher Fristen nicht abgesprochen werden.


Verjährung: §§ 1451 ff ABGB
Abbildung 13.10:
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB


Unverjährbare Rechte
Abbildung 13.11:
Unverjährbare Rechte


Allgemeine oder lange Verjährung
Abbildung 13.12:
Allgemeine oder lange Verjährung


Kurze Verjährung – 3 Jahre
Abbildung 13.13:
Kurze Verjährung – 3 Jahre
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II. Die Ersitzung
Literaturquelle
Ersitzung führt zum Eigentumserwerb oder doch dem Erwerb beschränkter dinglicher Rechte. Man spricht anschaulich vom Ersitzungsbesitzer. – Das ABGB behandelt im „Vierten” und letzten Hauptstück (§§ 1451 ff) Verjährung und Ersitzung gemeinsam. Die Rechtswirkungen beider Rechtsinstitute sind jedoch konträr: Bewirkt die Verjährung einen Rechtsverlust, führt die Ersitzung zu einem Rechtserwerb; vgl schon oben → Abgrenzung: Verjährung – Ersitzung Ein Zusammenhang besteht aber insofern, als – § 1478 ABGB drückt dies durch ein Wortspiel aus – „jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift”, was umgekehrt nicht gilt.
Beachte
1. Definition – Voraussetzungen
Ersitzung ist originärer (= ursprünglicher → KAPITEL 2: Originärer und derivativer Erwerb) Rechtserwerb, vermittelt durch (qualifizierten) Besitz + Zeitablauf; vgl § 1452 ABGB:
Der Ersitzende / der neue Eigentümer ist aufgrund seines originären Erwerbs nicht Rechtsnachfolger des bisherigen Berechtigten; zB des bisherigen bücherlichen Eigentümers gegen den eine Servitut ersessen wurde. Vielmehr erwirbt der Ersitzende kraft eigenen Rechts. Seine Rechtsstellung ist keine abgeleitete / derivative, sondern eine originäre.
Originär
Zur Unterscheidung originär-derivativ → KAPITEL 2: Originärer und derivativer Erwerb.
Für die Ersitzung genügt nicht schlichter Besitz, sondern nur derjenige, der das gesetzliche Kriterium des qualifizierten Besitzes voll erfüllt. Und § 1460 ABGB verlangt dafür kumulativ: rechtmäßigen (§ 316 ABGB), redlichen (§ 326 ABGB) und echten (§ 345 ABGB) Besitz! Dazu → KAPITEL 3: Arten des Besitzes: Rechtmäßig, redlich, echt.
Qualifizierter Besitz
Nach § 1460, 2. HalbS ABGB muss der Besitz „durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt” werden. Dazu gleich mehr.
Zeitablauf
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2. „Wer” kann ersitzen?
§ 1453 ABGB: „Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere [dingliche] Rechte durch Ersitzung erwerben.” – Dazu zählen natürliche und juristische Personen.
Rechtssprechungsbeispiel
Die Ersitzung von Geh- und Prozessionswegen oder Schiabfahrten (JBl 1962, 148: Anm Gschnitzer; JBl 1973, 143: Anm Reindl; JBl 1978, 144: Anm König) ist auch durch die „Allgemeinheit” möglich. Es ist aber stRspr, dass dann die Ersitzung durch die Gemeinde erfolgt und diese die Ersitzung geltend zu machen hat.
Vgl zuletzt SZ 69/216 (1996) mwH, wo es abgelehnt wird, neben der Gemeinde als Ersitzungssubjekt auch noch einen „selbständigen Personenkreis ‚Jedermann’ „anzuerkennen und dafür einen Prozessführungskurator zu bestellen. In solchen Fällen (sc der Gemeindeersitzung) kommt die Ersitzung Wanderern, Schifahrern, Prozessionsteilnehmern, überhaupt dem Publikum zugute
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3. „Gegen wen” kann ersessen werden?
§ 1454 ABGB: „Die ... Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden”. – Einschränkungen macht das Gesetz aber für Mündel und Pflegebefohlene, Kirchen, Gemeinden und andere „moralische Körper „ sowie Abwesende. Gegen diesen Personenkreis ist eine Ersitzung nur unter den in den §§ 1494, 1472 und 1475 genannten Voraussetzungen gestattet.
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4. „Was” kann ersessen werden?
§ 1455 Satz 1 ABGB formuliert (zu) weit: „Was sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden.” – In Wahrheit sind nur bestimmte dingliche Rechte Gegenstand der Ersitzung; nämlich: Eigentum (inklusive Miteigentum), Servituten, Reallasten, nach § 1457 ABGB auch Jagd-, Fischerei- und Waldrechte.
dingliche Rechte
Kein Gegenstand der Ersitzung sind zB verpfändete, geliehene, in Verwahrung, „oder zur Fruchtnießung gegebene Sachen”; § 1462 ABGB. – Das gleiche gilt für Personenrechte; § 1458 ABGB: „Die Rechte eines Ehegatten, ‚der Eltern‘, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung ....”
nicht ersessen werden können
Eine Reihe von Gesetzen enthalten in Bezug auf die Ersitzung Ausschlusstatbestände:
• ZB § 33 Abs 5 ForstG: „Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung ... nicht ein”;
• § 4 Abs 6 WRG: „Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergute ... nicht mehr erworben werden”;
• oder praktisch bedeutsam, § 50 VermG: „Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.” – Damit wird die Ersitzung von Grundstücken weitgehend obsolet und beschränkt sich (bei unbeweglichen Sachen) auf Servituten.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2000/31 (§ 33 ForstG 1975): Zur Ersitzung von Wegerechten an Waldgrundstücken – Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Das Ersitzungsverbot des § 33 Abs 5 ForstG gilt nur für die bloße Benützung des Waldes zu Erholungszwecken. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechts, der Markierung oder der Schiabfahrt, sind von diesem Ersitzungsverbot – wie schon von den bisherigen Ersitzungsverboten – nicht erfasst.
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5. „Wann” beginnt die Ersitzung zu laufen?
Die Ersitzungszeit beginnt mit Besitzerwerb: „Die Ersitzungszeit beginnt grundsätzlich mit dem ersten Ausübungsakt, durch den der Rechtsbesitz erworben wird, zu laufen”; Schubert in Rummel2 II 1213.
Der Ersitzungsbesitzer ist während seiner Ersitzungszeit Rechtsbesitzer, weil er sich zur Besitzausübung berechtigt glaubt, weil er (vermeintlich) ein Recht als das seine ausübt.
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6. Zeitablauf: Zwei Arten der Ersitzung
Der Zeitablauf, den das Gesetz für eine gültige Ersitzung verlangt, ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Ersitzung und ob es um die Ersitzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen geht:
Die eigentliche oder kurze Ersitzung erfordert qualifizierten (= rechtmäßigen, redlichen und echten) Besitz. Das Kriterium des rechtmäßigen Besitzes verlangt (für den Eigentumserwerb durch Ersitzung) den Nachweis eines gültigen Titels (!); § 1461 ABGB. – Das Gesetz nennt Beispiele: Erlangen der Sache durch Vermächtnis, Schenkung, Darlehen, Kauf und Verkauf, Tausch.
Kurze Ersitzung
Sie beträgt für:
Ersitzungszeit
bewegliche Sachen 3 Jahre (6 Jahre),
unbewegliche Sachen 30 Jahre (40 Jahre); § 1472 ABGB.
Die uneigentliche oder lange Ersitzung verlangt nach § 1477 ABGB immer einen Zeitraum von 30 oder 40 Jahren, bedarf dafür aber „keiner Angabe des rechtmäßigen Titels”; Redlichkeit und Echtheit müssen aber ebenfalls vorliegen → Beweislast
Lange Ersitzung
Sie beträgt nach § 1466 ABGB 3 Jahre.
Ersitzung beweglicher Sachen
Von praktischer Bedeutung war dies für gefundene Sachen (vgl nunmehr § 395 ABGB → KAPITEL 2: Originärer und derivativer Erwerb). – Entgegen der Annahme des Gesetzes liegt weder ein Eigentumserwerb durch Aneignung, noch durch Verjährung oder Ersitzung vor, weil durch Verjährung nur Rechte untergehen, aber neue nicht begründet werden und ein für die Ersitzung geeigneter Besitz nicht vorliegt. „Wir haben [hatten] es hier vielmehr mit einem Falle deutschrechtlicher Verschweigung zu tun.” (Klang in Klang2 II 265) – Nunmehr regelt § 395 ABGB ausdrücklich den Eigentumserwerb des Finders.
§ 1471 ABGB: Ersitzung bei Rechten, „die selten ausgeübt werden können, ...”
Sonderfall
Beispiel
Diese Vorschrift besitzt für Dienstbarkeiten und Reallasten Bedeutung; zB Dienstbarkeit des Nichtverbauens oder Nichthöherbauens: GlU 1779 (1863).
Die Verjährung von Servituten regelt § 1488 ABGB; sog Freiheitsersitzung (usucapio libertatis).
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7. Beweislast
Die Beweislast des Ersitzungsbesitzers ist für die kurze und lange Ersitzung unterschiedlich. Bei der langen ist nur der Zeitablauf zu beweisen (Beginn und Ende), bei der kurzen neben dem Zeitablauf auch die Rechtmäßigkeit (Titel) des Besitzes; Redlichkeit und Echtheit werden beim Besitzer ohnehin vermutet; § 328 ABGB.
Dazu Klang2 VI 578 und 583: Die Rspr gewährt dem Ersitzungsbesitzer bei der langen Ersitzung durch eine Erfahrungsregel eine zusätzliche Beweiserleichterung; er muss nur seinen Besitz zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit nachweisen: olim possessor, hodie possessor, interim possessor.
olim possessor ...
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8. Funktion / Zweck
Die Ersitzung erleichtert den Eigentumsbeweis und dient dadurch der Rechtssicherheit. – Die lange Ersitzung für unbewegliche Sachen macht sogar vom grundbücherlichen Eintragungsprinzip eine Ausnahme; der Eigentumserwerb erfolgt außerbücherlich.
Eigentumsbeweis
Zu weiteren Ausnahmen vom Intabulationsprinzip → KAPITEL 2: Der Eintragungsgrundsatz: Grundbuchsprinzipien.
Bei gutgläubigem Erwerb beweglicher Sachen vom Nichteigentümer nach § 367 ABGB erübrigt sich die Ersitzung, da die Voraussetzungen des § 367 ABGB günstiger sind, insbesondere zeitlich sofort wirken. Nur beim Fehlen der Voraussetzungen des § 367 ABGB besitzt die Ersitzung praktische Bedeutung. – Auch § 367 ABGB ist eine originäre Eigentumserwerbsart.
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III. Zeitberechnung, Zeitablauf und Bedingung
Die Zeit ist im Privatrecht von großer Bedeutung: Das gilt nicht nur für die eben besprochene Verjährung und Ersitzung, sondern auch eine Reihe anderer Fragen, die im Anschluss behandelt werden. – Im Rechtsleben werden nämlich zB die bürgerliche (Zeit)Berechnung / computatio civilis und die natürliche (Zeit)Berechnung / computatio naturalis unterschieden. So ungenau die bürgerliche Berechnung auch ist, sie ist wohlberechtigt. Denn für manche Rechtsakte ist es gleichgültig, ob sie ein paar Stunden früher oder später erfolgt sind; zB der Erwerb des Besitzes an einer Sache. Es genügt daher, dass die Berechnung gleichförmig und sicher ist, wenn auch nicht auf die Stunde genau. Die natürliche Berechnung muss da eintreten, wo nicht ein Zeitraum (Frist), sondern ein Zeitpunkt (Termin) in Frage steht. Das gilt etwa für die Frage der Priorität dinglicher Rechte und jene nach dem Eintritt des Todes zweier Personen, um allfällige Erbansprüche bestimmen zu können. Rechtliche und natürliche Zeitberechnung stimmen danach nicht überein, was sich etwa auch in der Einführung der Sommerzeit zeigt.
computatio civilis und computatio naturalis
Im Rahmen der Leistungsstörungen etwa haben wir von der Bedeutsamkeit zeitlich korrekter / pünktlicher Erfüllung gehört und dabei einfaches Termingeschäft und Fixgeschäft (§ 919 ABGB) unterschieden; im Rahmen des § 918 ABGB (Rücktritt des Gläubigers bei Schuldnerverzug) ist (zeitlich) uno actu mit der Rücktrittserklärung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Konventionalstrafen (§ 1336 ABGB) sichern die zeitgerechte Erfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt (= Termin) oder innerhalb einer festgelegten Frist (= rechtlich relevanter Zeitraum). – Im Rahmen der Lehre vom Vertragsschluss haben wir bspw die befristete Offerte kennen gelernt. Die unechte oder Herstellergarantie erfolgt befristet, das Recht der Gewährleistung kann nur innerhalb bestimmter gesetzlich festgelegter Fristen ausgeübt werden; § 933 ABGB. Nach § 865 ABGB kann der Geschäftspartner eines Minderjährigen dessen gesetzlichen Vertreter eine „angemessene Frist zur Erklärung” setzen usw.
Die in der Folge behandelten Rechtsfiguren der Bedingung, Befristung und Auflage werden heute auch unter dem Oberbegriff „Nebenbestimmungen von Rechtsgeschäften” zusammengefasst. – Hier dagegen wird ihr Zusammenhang mit der Zeit in den Vordergrund gestellt.
1. Die Befristung
Die Befristung beschränkt ein Rechtsverhältnis zeitlich; genauer: hinsichtlich seiner zeitlichen Dauer. Anders als bei der Bedingung (→ Die Bedingung) werden die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts nicht von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängig gemacht; die Rechtswirkungen sollen vielmehr erst mit einem bestimmten (künftigen) Zeitpunkt beginnen (sog Anfangstermin / dies a quo) oder mit einem genannten Zeitpunkt enden; sog Endtermin / dies ad quem.
Anfangs- und Endtermin: dies a quo und dies ad quem
Die §§ 902 und 903 ABGB regeln die Fristberechnung; vgl aber etwa auch § 32 AVG. – Das ABGB unterscheidet dabei, ob die Frist nach Tagen oder nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt wird und führt dazu aus:
Fristberechnung
• bei Tagesfristen wird der „erste” Tag („in welchen das Ereignis fällt”) nicht mitgezählt (§ 902 Abs 1 ABGB; § 32 Abs 1 AVG);
§ 359 Abs 2 HGB bestimmt: „Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.”
• § 902 Abs 2 ABGB (§ 32 Abs 2 AVG) bestimmt das Ende von Wochen-, Monats- oder Jahresfristen.
§ 903 ABGB regelt den Zeitpunkt von Rechtserwerb und Rechtsverlust.
Mit BGBl 37/1961 wurde die Regelung des § 903 Satz 3 ABGB (Sonntag oder anerkannter Feiertag) über die Hemmung des Fristenlaufs auf Samstage und den Karfreitag erstreckt. – Danach verlängert sich eine Frist, die am Samstag oder Sonntag etc enden würde, automatisch bis Montag.
Die in den §§ 902 und 903 ABGB gesetzlich festgelegte Fristberechnung nennt man Zivilkomputation im Gegensatz zur Naturalkomputation (= a momento ad momentum / von Augenblick zu Augenblick). – Naturalkomputation ist möglich, müsste vertraglich aber vereinbart werden.
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen materiellrechtlichen Fristen, etwa jenen des ABGB und formellen oder verfahrensrechtlichen / prozessualen Fristen; zB § 464 ZPO (Berufungsfristen) oder § 33 Abs 3 AVG. Allgemein: § 89 Abs 1 GOG. – Leider ist auch hier längst nicht alles klar. Als Merkregel kann aber festgehalten werden:
Materielle und formelle Fristen
• Bei formellen Fristen werden die Tage des Postlaufs (generell: der Beförderung) in die Frist nicht (!) eingerechnet; dh zB: Ein Rechtsmittel ist rechtzeitig eingebracht, wenn es (am letzten Tag der Frist) rechtzeitig abgesandt wurde, mag auch idF der Postweg länger als üblich gedauert haben. – Das gilt nunmehr auch für das elektronische Einbringen von Rechtsmitteln.
Rechtssprechungsbeispiel
JB 143 (1899): Erklärungen, Anträge, Schriftsätze, welche an eine Frist gebunden sind und mit der Post an das Gericht gelangen, sind als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn sie am letzten Tage der Frist zu einer Zeit der Post übergeben wurden, zu welcher sie noch mit dem postämtlichen Aufgabevermerke dieses Tages versehen werden konnten. Dies gilt ebenso für den Fern- wie für den Lokalverkehr.
• Bei materiellen Fristen dagegen wird der Postlauf in die Beförderung eingerechnet; dh es entscheidet das tatsächliche Einlangen beim Empfänger und nicht bloß die (rechtzeitige) Absendung. Das spielt bspw beim Vertragsschluss eine Rolle.
Zur befristeten Offerte → KAPITEL 5: Unbefristete und befristete Anträge. – Für Schick- und Geldschulden genügt allerdings die rechtzeitige Absendung → KAPITEL 7: Die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld. Ebenso für die Mängelrüge → KAPITEL 7: Kaufmännische Rügepflicht.
Literaturquelle
Nicht alle Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vertragen eine Zeitbestimmung oder eine Befristung; vgl etwa § 17 Abs 2 EheG: Eheschließung → KAPITEL 16: Der Ehevertrag. Mehr zu den bedingungs- und befristungsfeindlichen Rechtsgeschäften → Bedingungs- und befristungsfeindliche Rechtsgeschäfte
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2. Die Bedingung
Rechtsquellen: §§ 696 ff und §§ 897 ff ABGB. – Vgl dazu die Anordnung des § 897 ABGB, wonach „in Ansehung der Bedingungen bei Verträgen” das gleiche gilt für die „Erklärungen des letzten Willens”. (Zu der im ABGB inhaltlich noch identen Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften / Verträgen → KAPITEL 11: Die ¿Stufen¿ des § 914 ABGB.) – Das dtBGB regelt Bedingung und Zeitbestimmung in den §§ 158-163.
Das ABGB enthält in § 696 eine Legaldefinition der Bedingung:
Legaldefinition
„Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird.”
Bedingungen spielen in Verträgen (zB Schenkungen auf den Todesfall) und einseitigen Rechtsgeschäften – etwa Testamenten – eine wichtige Rolle.
Die echte oder eigentliche Bedingung stellt auf ein ungewisses und künftiges Ereignis ab, die unechte oder uneigentliche auf vergangene oder doch gegenwärtige Umstände; condicio in praesens vel praeteritum collata.
Echte und unechte Bedingung
Ist die Bedingung bereits eingetreten, darf sie den Parteien oder doch einer von ihnen noch nicht bekannt sein; vgl die Formulierung der Wette in § 1270 und § 899 ABGB.
Rechtssprechungsbeispiel
EFSlg 66.237 (1991-LGZ Wien) Schenkung auf den Todesfall unter einer Bedingung (hier: Führung einer harmonischen Ehe durch 10 Jahre), die infolge des Freitods des Geschenkgebers nicht mehr eintreten kann, wird nicht wirksam. Im Freitod kann keine Vereitelung der Bedingung wider Treu und Glauben (→ Erfüllungsfiktion) mit der Wirkung gesehen werden, dass die Bedingung als eingetreten gilt. Ganz abgesehen davon, dass sich der Erblasser durch den vorzeitigen Tod keine Vorteile verschafft hat, ist die Anwendung dieses Rechtssatzes auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser seinen Tod bloß deshalb herbeigeführt hätte, um die Bedingung zu vereiteln. (?)
Wie die unechten Bedingungen sind auch Rechtsbedingungen keine echten Bedingungen; sie werden vielmehr gesetzlich festgesetzt und bedürfen keiner Vereinbarung. Vgl etwa die nach den LandesgrundverkehrsG vorgesehene Zustimmung der Grundverkehrskommissionen bei Kaufverträgen über landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.
Rechtsbedingungen
Dasselbe gilt für notwendige und unmögliche Bedingungen, denn es fehlt im Vergleich zu echten Bedingungen das Element des Ungewissen. Bei ihnen ist der Bedingungseintritt schon im Zeitpunkt des Festsetzens der Bedingung gewiss. – Unmöglich ist eine Bedingung, die nach dem Stand des jeweiligen menschlichen Wissens gar nicht eintreten kann.
Notwendige und unmögliche Bedingungen
Vgl zur Unmöglichkeit die Formulierung des § 878 ABGB, wo es aber um den Vertragsinhalt geht.
Von den unmöglichen sind die unerlaubten Bedingungen zu unterscheiden. Sie sind gesetz- oder sittenwidrig. Ihre Behandlung regelt:
Unerlaubte Bedingungen
§ 698 ABGB
”Die Anordnung, wodurch jemanden unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht erteilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beigesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.”
§ 700 ABGB schließt für bisher unverheiratete Personen bspw die Bedingung der Nichtverehelichung aus, nicht dagegen für verwitwete Personen. (? – Hier wäre aufgrund einer anzunehmenden Wertungslücke teleologisch zu reduzieren → KAPITEL 11: Die teleologische Reduktion.) Gültig auferlegt werden kann dagegen die Bedingung, dass der/die Bedachte „eine bestimmte Person nicht heirate”. (?)
Das Wort Bedingung wird aber auch in Sinnzusammenhängen verwendet, die mit dem Rechtsinstitut „Bedingung“, das hier behandelt werden soll, nichts zu tun haben.
„Bedingung”
So spricht man von Versicherungs- oder Versteigerungsbedingungen und meint damit die AGB von Versicherungsunternehmungen oder die konkreten Voraussetzungen unter denen eine Versteigerung ablaufen soll. Im Erbrecht wird von bedingter Erbserklärung gesprochen, was auch nichts mit dem hier Besprochenen zu tun hat. Benannt wird damit vielmehr der Umfang der Erbenhaftung → KAPITEL 17: Die Erbenhaftung .
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3. Weitere Arten von Bedingungen
Aufschiebende / Suspensiv- und auflösende oder Resolutivbdingung: Vom Eintritt oder Entfall jener hängt die Entstehung eines Rechtes ab, von dieser sein Erlöschen.
Aufschiebende und auflösende Bedingung
Vgl § 696 Satz 3 ABGB: „Sie [sc die Bedingung] ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritte verloren geht.”
Auslegung muss uU klären, ob diese oder jene Bedingung vorliegt, was zweifelhaft sein kann; entscheidend sind nach § 914 ABGB Parteiwille und Vertragszweck.
§ 900 ABGB stellt klar, dass „ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht ... auch auf die Erben” übergeht. – Diese Form der Bedingung spielt beim Anwartschaftsrecht eine Rolle → KAPITEL 6: Vorvertrag <-> Anwartschaftsverträge.
Beispiel
Bejahende / positive oder affirmative und verneinende / negative Bedingung: § 696 ABGB stellt darauf ab, ob sich eine Bedingung auf den Erfolg bezieht, dann ist sie eine bejahende, oder auf den Nichterfolg einer Ereignung, dann ist sie verneinend.
Bejahende und verneinende Bedingung
Beispiel
Willkür- oder Potestativbedingung sowie Zufalls- und gemischte Bedingung: Die Zufallsbedingung ist dem Willen des bedingt Berechtigten entzogen, sie kann von ihm nicht beeinflusst werden, es fehlt die Einwirkungsmöglichkeit; die Potestativbedingung dagegen ist vom Willen des Berechtigten abhängig, ihr Eintritt hängt vom Willen des bedingt Berechtigten ab; auf die gemischte Bedingung (condicio mixta) trifft beides zu.
Willkür-, Zufalls- und gemischte Bedingung
Beispiel
Von einer Wollensbedingung spricht man nach Ehrenzweig (I/12, 242) dann, „wenn jemand bei Abschließung eines Geschäftes sich selbst die Genehmigung vorbehält”.
Beispiel
Auch Bedingungen können – als Teil einer Willenserklärung – ausdrücklich, schlüssig oder stillschweigend iSd § 863 ABGB vereinbart werden; vgl jedoch § 901 ABGB.
§ 863 ABGB
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4. Bedingungs- und befristungsfeindliche Rechtsgeschäfte
Nicht alle Rechtsakte und Rechtsgeschäfte „vertragen” ihrem Wesen nach eine Bedingung oder eine Befristung. Das Erbrecht ist hier aber großzügiger als die Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die viel häufiger bedingungs- und befristungsfeindlich sind. – Der römische Jurist Papinian nannte bedingungsfeindliche Geschäfte actus legitimi:
• Hierher gehören: Familien- und erbrechtliche, aber zB auch Rechtsakte, die aus rechtsgrundsätzlichen und rechtsethischen Überlegungen nicht unter einer Bedingung erfolgen können; das betrifft zB: Eheschließung (§ 17 Abs 4 EheG), Adoption oder Vaterschaftsanerkennung;
actus legitimi
• Überlegungen der Rechtssicherheit und des ordre public (öffentliche Ordnung; § 26 ABGB, IPR) machen Erbs- (NZ 1999, 124) und Aufsandungserklärungen ebenso bedingungsfeindlich wie das Erteilen einer Prokura; § 50 Abs 2 HGB.
• Für die Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen (zB von Kündigung, Entlassung, Rücktritt oder Widerruf) spricht häufig – aber nicht immer – das Interesse des Erklärungsempfängers an sofortiger und klarer Erkennbarkeit der Rechtslage; vgl SZ 52/139 (1979).
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1999/31 – § 20 AngG, § 897 ABGB: Rechtswirkungen einer bedingten Kündigung. Eine der Kündigung beigefügte Bedingung ist unzulässig, wenn ihre Erfüllung nicht ausschließlich vom Erklärungsempfänger abhängt. Eine unzulässige Bedingung hat die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Der Erklärungsempfänger kann einer unzulässigen Bedingung nicht wirksam zustimmen, da sie dem zum Wesensgehalt der Kündigung gehörenden Bestimmtheits- und Gewissheitsverbot widerspricht. Eine Umdeutung der Bedingung oder die Annahme der Gültigkeit der restlichen Erklärung ohne Bedingung kommt deshalb nicht in Betracht.
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5. Erbrecht und Geschäfte unter Lebenden gehen im Bedingungsrecht zum Teil unterschiedliche Wege ...
Diese Norm bestimmt für das Erbrecht, dass „ganz unverständliche Bedingungen [ebenso behandelt werden ganz unbestimmte, unvernünftige oder unernst-lächerliche Bedingungen] ... für nicht beigesetzt zu achten” sind. – Das bedeutet: Die letztwillige Verfügung bleibt grundsätzlich bestehen.
§ 697 ABGB
Anderes bestimmt § 898 ABGB für Verträge (unter Lebenden):
§ 898 ABGB
„Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind [als Ganze!] ungültig.”
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6. Erfüllung der Bedingung
Hat sich die als Bedingung gesetzte (faktische) Ereignung verwirklicht, gilt sie als erfüllt; condicio existit. Steht fest, dass sie sich nicht mehr verwirklichen kann, gilt sie als vereitelt; condicio deficit. Die Zeit bis zum (Nicht)Eintritt der Bedingung heißt Schwebezeit; condicio pendet.
conditio existit, deficit, pendet
Das Gesetz (§ 699 ABGB) verlangt die „genaue Erfüllung” einer Bedingung, worin ein wichtiger Unterschied zur Auflage besteht, für die § 710 ABGB anordnet, dass dann, wenn „nicht genau erfüllt ... kann, [ ... man dieser] wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen” solle. Aber auch bei Bedingungen ist auf ihren Sinn und Zweck zu achten.
Genaue Erfüllung
Vgl dazu die ausdrückliche Regelung des frCC in Art 1175: „Toute condition doit etre accomplie de la maniere que les parties ont vraisemblablement voulu et entendu qu’elle le fut.” – Dh: „Jede Bedingung muß auf diese Weise erfüllt werden, wie die Parteien wahrscheinlich gewollt und verstanden haben, daß dies geschehe.”
Das ABGB kennt nicht die anderen Rechtsordnungen vergleichbare – Art 1178 frCC, § 162 dtBGB, Art 156 SchwOR – Regelung einer Erfüllungsfiktion, wenn der Bedingungseintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt oder vereitelt wird; vgl aber → Erfüllungsfiktion Rspr und Schrifttum haben daher ganz selbstverständlich die Regelung des § 162 dtBGB „adoptiert”; vgl schon GlUNF 6838 (1914) = SprRep Nr 234.
Erfüllungsfiktion
Überlege: Welcher methodische „Schritt” der Rechtsanwendung gelangt hier zur Anwendung? – Analogie; genauer: Gesetzesanalogie; noch genauer: Gesetzesanalogie aus einer fremden Rechtsordnung! Das lehrt uns, dass als Analogiebasis nicht nur die eigene Rechtsordnung in Betracht kommt, sondern auch das Recht anderer (Kultur)Staaten.
Art 1178 frCC
Eine Bedingung wird auch als erfüllt angesehen, wenn der Schuldner, der sich unter dieser Bedingung verpflichtet hatte, selbst deren Erfüllung verhinderte.
§ 162 dtBGB
Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
”(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.”
Art 156 SchwOR
Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
Die Fiktion ist ein Instrument der Gesetzestechnik / Legistik und der (Gesetzes)Auslegung. Sie ordnet an, etwas für wirklich – und damit rechtlich-tatbestandlich beachtlich – zu halten, was bekanntermaßen nicht so (gewesen) ist. Man könnte das auch als bewusst falsche Annahme von Wirklichkeit bezeichnen. Eine solche von der Wirklichkeit abweichende Annahme erfolgt natürlich nicht grundlos, sondern aus einem legistisch-rechtspolitischen Kalkül heraus.
Fiktion
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
Zur Bedingungsvereitelung:
RGZ 79 (1912) 96: Arglistiges Verhindern des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung durch die Vertragspartei, auf deren Handeln die Bedingung abstellt. (In welchem Zeitpunkte hat gegebenenfalls die Bedingung als eingetreten zu gelten?) – Kläger war der Verkäufer einer Liegenschaft mit Villa, Beklagter der Käufer, der einen Hotelbetrieb eröffnen wollte. Das Wirksamwerden des Kaufvertrags war davon abhängig gemacht worden, dass der Beklagte die Konzession für den Hotel- und den vollen Schankbetrieb in der Villa erhalte. Der Beklagte hatte zwar um die Konzession nachgesucht, ohne zuvor aber wie vereinbart das Gebäude weiter auszubauen und zu vergrößern (zB ausdrückliche Verabredung, dass der Villa ein zweites Stockwerk aufgesetzt wird), weshalb es abgelehnt wurde. Daraufhin erklärte der Beklagte den Vertrag als hinfällig. Das dtRG folgte der Argumentation des Klägers, dass der Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt habe. Das RG sieht die Bedingung bereits in dem Zeitpunkt als vereitelt an, „in dem der Beklagte ihren Eintritt hätte herbeiführen können und herbeigeführt hätte, wenn er redlich gehandelt hätte”, was im Zeitpunkt der Klagsführung angenommen wurde.
SZ 15/247 (1933) = JB Nr 47: Die Grazer Tramway-Gesellschaft hatte als Dienstgeber, durch eine vertragswidrige Kündigung ihres Dienstnehmers, den Eintritt der für die Entstehung eines Pensionsanspruchs ihres Dienstnehmers nach den Satzungen der Gesellschaft vorgesehenen Wartezeit verhindert. Der OGH erblickte darin uH auf § 162 Abs 1 dtBGB und SprRep Nr 234 (GlUNF 6838) eine wider Treu und Glauben verstoßende Vereitelung der Bedingung.
EFSlg 66.237: Schenkung auf den Todesfall. → Die Bedingung
Ein anderer Unterschied zwischen Bedingung und Auflage liegt darin, dass es kein Klagerecht auf das Erfüllen von Bedingungen gibt, während ein solches für die Auflage angenommen wird → Abgrenzungen: Savigny.
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7. Wirkung der Bedingung
Ein mit einer auflösenden Bedingung versehenes Rechtsgeschäft ist, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, also schwebt, gültig; das Eigentum besteht bspw, und die Forderung ist aufrecht. – Beim aufschiebend bedingten Rechtsgeschäft dagegen ist das Recht noch gar nicht voll entstanden. Es wird aber – je nach bedingtem Recht – eine schuldrechtliche oder dingliche Anwartschaft angenommen → KAPITEL 8: Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers.
Diese Anwartschaft ist bereits vor Bedingungseintritt veräußerbar und belastbar (Ehrenzweig); sog Rückwirkung der bücherlichen Vormerkung: § 438 ABGB, § 49 GBG. Bedingte Rechte oder Verbindlichkeiten sind auch schon vererblich (§ 900 ABGB); vgl jedoch § 703 ABGB. Bedingte Forderungen sind zB aber noch nicht fällig und ihre irrtümliche Erfüllung kann nach § 1434 ABGB zurückgefordert werden. Bedingte Rechtspositionen können bspw auch durch einstweilige Verfügungen sichergestellt werden.
Anwartschaft
Fraglich ist, ob der Eintritt der Bedingung zurückwirkt, insbesondere auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts; dazu Ehrenzweig, I/12, 254. Ehrenzweig verweist auf die bedingte Pfandrechtseintragung (§ 59 GBG → KAPITEL 15: § 59 GBG: Bedingte Pfandrechtseintragung), die einem nach dieser Eintragung erworbenen unbedingten Pfandrecht vorgeht, auch wenn der Bedingungseintritt erst nach dieser Eintragung erfolgte. – Generell wird man das aber nicht annehmen können.
Rückwirkung?
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IV. Die Auflage
Das ABGB spricht in § 709 unglücklich von Auftrag, meint aber die Auflage; vgl die Klarstellung in → KAPITEL 12: Zum Begriff. Regelungsort der Auflage (lateinisch: modus) ist das Erb- und Testamentsrecht, was aber nicht bedeutet, dass eine Auflage nicht auch in anderem rechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sein kann; zB bei Schenkungen: Vgl dazu die §§ 525-527 dtBGB.
1. Was ist die Auflage?
Die Auflage verbindet eine unentgeltliche Zuwendung – sei es eine letztwillige Verfügung (zB Vermächtnis oder Testament) oder eine Schenkung – mit einer (echten) Verpflichtung und stellt klar, dass der Bedachte mit der (unentgeltlichen) Zuwendung auch die Verpflichtung zu akzeptieren hat.
Das Gesetz ordnet an, dass das Nichterfüllen einer Auflage wie eine auflösende Bedingung anzusehen sei, und bestimmt als Rechtsfolge, dass dann „der Nachlass [als] verwirkt” zu betrachten sei.
Wirkung
§ 709 ABGB: „Hat der Erblasser jemandem einen Nachlass unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle (§ 696).”
Begriff Ehrenzweig I/12, 252 umschreibt die Auflage als eine „bei einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung dem Erwerber auferlegte Verbindlichkeit, die nicht unter einen anderen Begriff fällt. Der weite Begriff der Auflage soll eben nur Reste zusammenfassen, Verbindlichkeiten, die anderwärts nicht unterzubringen sind.”
Begriff
Beispiel
Eine Auflage (etwa bei einer Schenkung) ist kein Entgelt. – Das Rechtsgeschäft bleibt daher Schenkung. Im Rahmen letztwilliger Verfügungen ist die Auflage vom Vermächtnis abzugrenzen.
Abgrenzung
Vgl dazu die Merkformel: Auflage ist, was nicht Vermächtnis ist; zB die auferlegte Pflicht, die Feuerbestattung auszurichten oder ein Grabmal zu errichten oder den hinterlassenen Roman zu verlegen. Vgl auch § 1946 dtBGB.
Merkformel
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2. Erfüllung der Auflage
§ 710 ABGB ordnet an, dass dann, wenn ein Auftrag „nicht genau erfüllt werden kann”, wenigstens versucht werden müsse, diesem „nach Möglichkeit nahe zu kommen”; zum Unterschied zur Bedingung → Erfüllung der Bedingung – Aber auch dann, wenn ein solches Nahekommen nicht möglich ist, behält der/die „Belastete” nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den „zugedachten Nachlass”, „wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt”. – Nur wer sich zur Erfüllung der Auflage „selbst unfähig gemacht hat”, verliert den zugedachten Nachlass; § 710 Satz 3 ABGB. Darin liegt ein Anklang an eine Nichterfüllungsfiktion → Erfüllung der Bedingung
§ 711 ABGB behandelt den Fall, dass der „Erblasser” erklärt hat, wozu der „Nachlass” dienen soll, ohne dies „zur Pflicht gemacht” zu haben. Eine andere Verwendung des Nachlasses schadet dann dem Bedachten nicht. – Und § 712 ABGB trifft für die Auflage eine der Bedingung entsprechende Anordnung für unmögliche oder unerlaubte Auflagen. Solche Auflagen sind ungültig.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 25. 11. 1999, 6 Ob 244/99x, SZ 72/197 = EvBl 2000/84: Die Tochter begeht Selbstmord. Im eigenhändigen Testament vermacht sie einem Verein ein Grundstück mit der Auflage, ihrer Mutter in einem darauf zu errichtenden Haus ein Wohnrecht einzuräumen. Das Ansuchen des Vereins auf Umwidmung des Grundstückes in Bauland wird abgelehnt; daraufhin klagt die Mutter auf Herausgabe der Liegenschaft. – OGH: Der Legatar kann auch mit einem Sublegat beschwert werden, das in der Einräumung eines Wohnungsrechts besteht. Der Erblasser kann auch bestimmen, dass der Legatar die vermachte Sache erst verschaffen muss; selbst wenn dafür die Hilfe eines Dritten (hier: Gemeinde) notwendig ist. Ist die Erfüllung der Auflage unmöglich (hier: Bau des Hauses, wegen Nichtbewilligung der Umwidmung), ist der Beschwerte (hier: Verein) verpflichtet, dem Auftrag möglichst nachzukommen oder dem (Sub)Legatar den Schätzwert zu entrichten. Ist auch eine Surrogaterfüllung nicht möglich, erhält der Belastete den Nachlass ohne Belastung. Die Klage der Mutter auf Herausgabe der Liegenschaft bleibt also erfolglos. (Ein solches Verständnis der Auflage wird dem Erblasserwillen nicht gerecht).
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3. Abgrenzungen
Die echte Auflage (modus qualificatus) ist abzugrenzen vom Vermächtnis (→ Was ist die Auflage?), dem Auftrag, der Bedingung, aber auch dem/r unverbindlichen Empfehlung / Wunsch oder Rat – modus simplex / nudum praeceptum – vgl §§ 711, 901, 695 ABGB.
Auflage und Vermächtnis, Auftrag, Bedingung, Wunsch etc
Berühmt ist die Abgrenzung von Bedingung und Auflage durch F.C.v. Savigny: Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht. – Gemeint ist damit: Die (aufschiebende) Bedingung schiebt den Rechtserwerb bis zum Eintritt der Bedingung hinaus; bei der Auflage erfolgt dieser dagegen sofort. Umgekehrt „zwingt” die Auflage – anders als die Bedingung – zur Erfüllung der auferlegten echten Verpflichtung, auf deren Einhaltung auch geklagt werden kann; das Nichterfüllen der Auflage zerstört also (grundsätzlich) das Recht und verwirkt den zugewendeten Vorteil: § 709 ABGB.
Ob eine Erklärung Auflage oder Bedingung ist, kann zweifelhaft sein. Ehrenzweig wendet § 614 ABGB (Auslegung der Substitutionen → KAPITEL 17: Substitution: Ersatz- und Nacherbschaft) analog an und folgert, dass im Zweifel eine Auflage anzunehmen ist, weil diese dem Belasteten die geringere Beschränkung auferlege. – Vgl mit § 614 die Unklarheitenregel des § 915 Fall 1 ABGB.
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