Kapitel 13 | |
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A. Stellvertretung
und Vollmacht |
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B. Die Zeit im
Privatrecht |
Die Zeit spielt im Privatrecht eine wichtige
Rolle; vgl etwa die allgemeine Anordnung in § 1449 ABGB: Verjährung.
Und zwar schon von Gesetzes wegen; zB: Gewährleistungsfristen des
§ 933 ABGB oder die Schuldnerverzugsregel des § 918 ABGB, wonach
der Rücktritt des Gläubigers unverzüglich zu erfolgen hat oder insbesondere
bei Verjährung und Ersitzung. Die Dauer von Rechten, etwa des Patent-
und Urheberrechts ist häufig gesetzlich beschränkt; vgl §§ 28, 46
PatG und 60–65 UrhG. – Aber auch durch den Parteiwillenkommt
die Zeit ins Spiel; zB vereinbarte/r Leistungszeitpunkt oder Leistungsfrist
(mit möglicher Konventionalstrafe) oder konkrete Nachfristsetzung
nach § 918 ABGB oder es werden ein Fixgeschäft nach § 919 ABGB oder
eine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart. – Im (Zivil)Verfahrensrecht
(ZPO etc) spielen Ausschlussfristen eine wichtige Rolle; zB die
Rechtsmittelfristen. | |
Die Verjährung spielt nicht nur im Privatrecht eine
bedeutende Rolle, auch das öffentliche Recht kennt
sie – wenngleich (wie im Anschluss ausgeführt) eingeschränkt – in
manchem Bereichen: – Die §§ 57-60 StGBhandeln von
der Verjährung der Strafbarkeit; so verjähren nach § 57 Abs 1 StGB strafbare
Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer
solchen von 10-20 Jahren bedroht sind, nicht. Alle anderen Straftaten
verjähren dagegen. – Verwaltungsübertretungen verjähren nach § 31
VStG in 1 Jahr oder in 6 Monaten; – § 102 RDG 1961 regelt die Verjährung
von Disziplinar- und Ordnungsstrafen für Richter. | Verjährung
in der RO |
kennt keine allgemeine VerjährungDas öffentliche
Recht kennt aber – im Gegensatz zum Privatrecht – keine allgemeine
Verjährung. So judiziert der VwGH in stRspr, dass es in
Angelegenheiten öffentlichrechtlicher Natur nur dort eine Verjährung
gebe, wo dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, und dass
die allgemeinen Bestimmungen des ABGB über die Verjährung hier weder
unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung gelangen könnten. Der VfGH
folgte dieser Rechtsansicht und vertritt wie der VwGH die Meinung,
dass die Verjährung eine Einrichtung des Gesetzgebers sei und daher
keinesfalls gesagt werden könne, sie folge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
des § 7 ABGB. | Öffentliches
Recht |
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In JBl 1971, 619 (Anm Morscher) vertritt
der VfGH die Ansicht, die Bereiche des privaten und öffentlichen
Rechts seien der Sache nach zu verschieden, als dass aus
dem (auch den Gesetzgeber bindenden) Gleichheitsgrundsatz gefolgert
werden könne, dass das Rechtsinstitut der Verjährung in
beiden Bereichen Anwendung finden müsse. | |
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1. Rechtspolitische
Gründe der Verjährung | |
Die Verjährung dient der
allgemeinen Rechtssicherheit: Ein Zustand, der
lange Zeit unangefochten bestanden hat, soll auch von der Rechtsordnung
anerkannt werden. – Dazu kommt: Wer sich um „sein” Recht nicht kümmert,
ist auch nicht schutzwürdig. In der Verjährung wird zudem auch ein
„erzieherisches Druckmittel” zur Vermeidung von Nachlässigkeiten
in der Rechtsausübung erblickt; EvBl 1990/14 oder JBl 1993, 726
(Anm Huber). Eine gewisse Ordnung bei der Verfolgung eigener
(Rechts)Ansprüche muss „sein”. Lange zurückliegende rechtliche
Sachverhalte sind nämlich häufig auch kaum mehr zu rekonstruieren
und zu beweisen. Und Beweismittel soll man nicht „ewig” aufbewahren
müssen. Das Rechtsinstitut beugt demnach Beweisschwierigkeiten und
umständlichen und nutzlosen Prozessen vor. | |
Das
Rechtsinstitut der Verjährung (§§ 1451 ff ABGB) sorgt insgesamt
für eine gewisse „ Rechtsbereinigung „, da verjährte
Ansprüche klagsweise nicht mehr geltend gemacht werden können, worin
auch eine Entlastung der Gerichte liegt. Es bleibt aber – trotz
eingetretener Verjährung – eine Naturalschuld bestehen, die, wird
sie freiwillig oder irrtümlich bezahlt, nicht mehr zurückgefordert werden
kann → KAPITEL 7: Naturalobligationen. | Rechtsbereinigung |
2. Abgrenzung:
Verjährung – Ersitzung | |
•
Verjährung bedeutet Rechtsverlust <-> Ersitzung dagegen Rechtserwerb,
freilich auf Kosten eines anderen, der dadurch sein Recht verliert. | |
•
Verjährung setzt bloß Nichtausübung
eines Rechts während bestimmter Zeit voraus <-> für die Ersitzung genügt
die Ausübung des Rechts allein während bestimmter Zeit noch nicht,
es müssen weitere Erfordernisse dazutreten; zB Redlichkeit und Rechtmäßigkeit
des Ersitzenden → Die
Ersitzung
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•
Verjähren können Rechte verschiedenster
Art, insbesondere schuldrechtliche Ansprüchen <-> ersitzen kann
man dagegen nur dingliche Rechte. | |
Die Verjährung wird daher idR im „Allgemeinen
Teil”, die Ersitzung im Sachenrecht behandelt. | |
3. Welche Rechte
können verjähren? | |
Nicht alle Rechte unterliegen der Verjährung. | |
Unverjährbar sind bspw: | |
•
grundsätzlich
alle öffentlichen Rechte, § 1456 ABGB; das Recht, Steuern
einzuheben, aber die einzelne Steuerforderung verjährt
in 40 Jahren; | |
• das Eigentum als solches verjährt
durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch ist die Ersitzung durch
andere möglich; | |
•
Pfandrecht: § 1483 ABGB: „Solange
der Gläubiger das Pfand in Händen hat ...” (Gesetz lesen!) | |
•
Familien- und Personenrechte:
zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung
verjährt in 3 Jahren. | |
4. Beginn
und Ablauf der Verjährung | |
Nach § 1478 Satz 2 ABGB
beginnt die Verjährung, sobald das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden
können”. Die Verjährung eines Rechtes durch Nichtgebrauch beginnt
sonach mit der Entstehung des Rechtes. – Die Klagsverjährung läuft
ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben werden kann; römisches
Recht: si actio nata est. | |
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Solch einen Fall behandelt SZ 13/191 (1931): Die Beklagte
bestellt unter Angabe eines falschen Namens einen Mantel bei einem
Schneidermeister. Sie erscheint nicht mehr zur vereinbarten Anprobe.
Nach 4 Jahren erkennt der Kläger die Beklagte zufällig auf der Straße
und kann ihre Identität ermitteln. Der Schneidermeister verlangt
von der Beklagten den Werklohn gegen Lieferung des Mantels. Die
Beklagte wendet Verjährung ein. – OGH: Nach § 1489 ABGB beginnt
die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs mit dem Zeitpunkt, wo
der Kläger Kenntnis von der Person des Beschädigers und vom Schaden
erlangt. Auch der Anspruch aus dem Vertrag (§ 1486 Z 1 ABGB) ist
nicht verjährt, da die Frist erst in dem Moment zu laufen beginnt,
in dem der Kläger von der Identität der Beklagten Kenntnis erlangt. | |
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Nicht immer läuft die Verjährungszeit
ungestört, also kontinuierlich ab. Es kommt vielmehr auch zu ihrer Hemmung oder Unterbrechung. | |
Die Hemmung schiebt entweder die noch gar nicht
begonnene Verjährung hinaus (zB Stundung einer noch nicht fälligen
Schuld) oder hindert vorübergehend den Fortlauf der bereits begonnenen Verjährungsfrist;
zB: bereits fällige Schuld wird gestundet. Man spricht dann von
Ablaufshemmung; vgl Rspr-Beispiele. – Nach Wegfall des Hemmungsgrundes
läuft die Verjährungsfrist weiter. | |
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SZ 48/33 (1975): Vergleichsverhandlungen hemmen
(solange sie andauern) die Verjährung; Zur Hemmung von Fristen bei
Mediation → KAPITEL 19: Schiedsgerichtsbarkeit
und andere Rechtsschutzalternativen. | |
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Vgl ferner die
Regelungen der §§ 1494 (Handlungsunfähige), 1495 (Ehegatten) und
1496 ABGB: Abwesenheit des Gläubigers. Dazu EvBl
2000/2 (§§ 1494, 271 ABGB): Verjährungshemmung
bei mangelnder Wahrung der Interessen des Minderjährigen durch den
gesetzlichen Vertreter in Folge Interessenkollission. | |
OGH 13. 7. 1999, 4 Ob 174/99p („Hundebiss”),
SZ 72/119 = EvBl 2000/2: Hund des Lebensgefährten der Mutter beißt
ihren Sohn. Sohn klagt über 3 Jahre nach diesem Vorfall (volljährig
geworden) – aber nur 1 ½ Jahre nach Beendigung der Lebensgemeinschaft
zwischen seiner Mutter und dem Schädiger Schmerzengeldansprüche
ein. – OGH sieht Schadenersatzansprüche als nicht verjährt an, weil
die in
§ 1494 ABGB ua zugunsten Minderjähriger angeordnete Hemmung der
Verjährung nicht nur dann greift, wenn der Minderjährige keinen
gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch, wenn vom Vertreter (hier: Mutter)
wegen einer Interessenkollision (hier: Lebensgemeinschaft mit Schädiger)
eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen (hier: Schadenersatz
gegen Lebensgefährten) nicht zu erwarten ist. | |
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OGH 28. 6. 2001, 2 Ob 271/00t, JBl 2002, 42:
Nach einem Autounfall mit Kopfverletzungen wird der Verletzte psychisch
krank sodass ihm ein Sachwalter bestellt wird. Nach seinem Tod –
über 4 Jahre nach dem Unfall – bringen seine Erben eine Schadenersatzklage
nach § 1325 ABGB ein. Beklagter wendet Verjährung ein. – OGH: Die Ablaufhemmung gem
§ 1494 ABGB greift ein, wenn die psychische Erkrankung oder geistige
Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung
oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Dies
gilt auch in dem Fall, dass ein Sachwalter bestellt wurde, dieser
aber keine angemessenen Vertretungshandlungen gesetzt hat. (Vgl
auch EvBl 2000/2.) | |
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Eine praktisch
bedeutsame neue Hemmungsregel während laufender
Schadenersatzverhandlungen – iSv Vergleichsverhandlungen – wurde
2001 mit BGBl I 110 als § 58a ins ÄrzteG 1998 eingefügt.
Dazu → KAPITEL 10: §
58 a ÄrzteG 1998. | Neue Hemmungsregel |
Sie beendet die bereits
begonnene Verjährung (endgültig). Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes
beginnt die Verjährungsfrist (allenfalls) von vorne, also neu zu
laufen, aber sie läuft nicht weiter. | |
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–
Ein Anerkenntnis unterbricht nach § 1497 ABGB die Verjährung. | |
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OGH 15. 3. 2001, 6 Ob 14/01d, EvBl 2001/163:
In einem Wochenmagazin wird im Zuge der Berichterstattung über einen Pyramidenspiel-Skandal der
Kläger als „größenwahnsinniger Brutalo-Faschist” bezeichnet. Nach
dem Strafverfahren (§ 115 StGB) das über ein Jahr dauerte, bringt
der Kläger auch noch eine Zivilklage nach § 1330 ABGB ein. – OGH
verweist darauf, dass das Geltendmachen zivilrechtlicher Ansprüche
auch im Strafverfahren möglich gewesen wäre (Adhäsionsverfahren)
und daher die Erhebung einer Privatanklage nach
§ 115 StGB allein noch keine Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche
darstellt, also die Verjährung nicht unterbricht. | |
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OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 112/00b, SZ 73/122:
Nach Beendigung eines Mietvertrags verlangt der Vermieter 500.000
S aus § 1111 ABGB, da der Mieter erhebliche Schäden am Bestandobjekt
verursacht habe. Nach fehlgeschlagenen Verhandlungen bringt der
Vermieter gerade noch vor Ablauf der einjährigen Präklusionsfrist
die Klage ein. Statt an das zuständige BG für ZRS Graz stellt die
Post aber irrtümlich an das LG für ZRS Graz zu, worauf der Mieter
Präklusion einwendet. – OGH: Da ein von der Partei gar nicht angerufenes
Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung
einlangt, diese pflichtgemäß anzunehmen und weiterzuleiten hat,
tritt die Unterbrechung der Verjährung schon mit
dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht ein. | |
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Zu
beachten ist, dass die Verjährung zwar gehemmt und unterbrochen, nicht aber
– vgl § 1502 ABGB – verlängert werden kann. Das würde die vom Gesetzgeber
angestrebte Bereinigungswirkung der Verjährung unterlaufen. | Keine Verlängerung
der Verjährung |
Im Rahmen des rechtlich allgemein Zulässigen (§§ 879, 937
ABGB) kann auf das Geltendmachen der Verjährungseinrede auch gültig verzichtet werden. | |
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OGH 23. 11. 2000, 2 Ob 296/00v, EvBl 2001/91:
Ein Sattelschlepper verschuldet einen Unfall mit einem Pkw. Der
Halter des Pkw klagt auf Schadenersatz inklusive Ersatz von 75.000
S Mietwagenkoten. Der Kläger hatte mit dem Mietwagenbesitzer vereinbart,
die Kosten erst nach Prozessbeendigung zahlen zu müssen, wofür er
einen Verzicht auf die Verjährungseinrede abgab.
Der Prozess dauerte 6 Jahre. In diesem Verzicht erblickt der Schädiger
einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
– Dies wird vom OGH im Ergebnis zutreffend, doch mit einer nicht
überzeugenden Begründung bezüglich der Natur der Naturobligation
abgelehnt. | |
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5. Allgemeine oder
lange Verjährungszeit | |
Das Gesetz
unterscheidet – vgl die Überschriften zu § 1478 ABGB und §§ 1486
ff ABGB –
zwischen: | |
•
allgemeiner oder langer –
sie beträgt nach § 1479 ABGB 30 Jahre und | |
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besonderer oder kurzer Verjährungszeit;
sie beträgt drei Jahre. | |
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Zur allgemeinen
/ langen Verjährung: | |
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Kulanzgutschriften verjähren
erst nach 30 und nicht schon nach 3 Jahren! Ein Kunde / Verbraucher
hatte 1982 von einer Kraftfahrzeugwerkstätte für eine mangelhafte
Batterie eine Gutschrift über 1.873 S erhalten und wollte diese
Gutschrift 1994 als Teilzahlung für den Einbau eines Autoradios
verwenden, was die Werkstätte ablehnte. Das zutreffende Ergebnis
des unterinstanzlichen Prozesses: Gutschriften „gelten” 30 Jahre. | |
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Nach hA verjähren Bereicherungsansprüche nach
Ablauf der dreißigjährigen Frist des § 1479 ABGB; vgl SZ 60/129 (1987), ÖBA 1997, 826 oder JBl 1999, 250 (§§ 1431, 1479 ABGB):
Die Rückforderung einer zu unrecht abgerufenen Bankgarantie verjährt
in 30 Jahren. Dass es sich bei der Garantieleistung um eine Haftungsrücklassgarantie
gehandelt hat, rechtfertigt eine Analogie zu den Bestimmungen der
§§ 1486 f ABGB nicht. | |
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Der langen Verjährungsfrist
des § 1479 ABGB unterliegt auch der Anspruch auf Rückforderung der Zahlung
aus einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie; EvBl 1999/96. | |
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EvBl 1999/56: Zum Beginn der Verjährungsfrist
einer Unterlassungsverpflichtung – Die 30jährige
Verjährung einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung
beginnt nicht schon mit dem Vergleichsabschluss, sondern erst mit
dem ersten Zuwiderhandeln. | |
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OGH 22. 3. 2000, 3 Ob 223/99m, JBl 2000, 738:
Ein Pflichtteilsanspruch, der sich auf ein Testament stützen
kann, verjährt erst nach 30 Jahren; § 1487 ABGB bezieht sich demnach
nur auf Ansprüche, die gegen den testamentarischen Willen des Erblassers
durchgesetzt werden sollen. | |
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6. Kurze
oder besondere Verjährung – 3 Jahre | |
Während
das Bezugsrecht selbst (!) nach § 1480 ABGB in 30 Jahren verjährt,
verjähren rückständige (jährlich oder periodisch in kürzeren Zeiten
wiederkehrende) Einzelleistungen in 3 Jahren. –
Das betrifft zB Zinsen, Renten, Unterhalts- und Ausgedingsleistungen,
Annuitäten, aber auch Kirchen- (SZ 34/37 [1961]) oder Vereinsbeiträge,
nicht jedoch den Anspruch auf Gewinnanteil eines Gesellschafters. | Wiederkehrende
Leistungen |
Annuitäten sind gleichbleibende
jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines in Anspruch
genommenen Kapitals, die sich aus Zinsen und Kapitalrückzahlung
zusammensetzen; bei fortschreitender Tilgung fällt der in den einzelnen
Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag kontinuierlich, während die (Kapital)Tilgungsrate
der Annuität wächst. | |
Sie
können nunmehr seit SZ 61/143 (1988) grundsätzlich auch für die
Vergangenheit gestellt werden; früher galt der Grundsatz: pro
praeterito non alitur / dh: Für die Vergangenheit wird
kein Unterhalt geleistet. Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit
unterliegen aber der Verjährung des § 1480 ABGB. | |
Bei ihnen handelt es sich nach § 1486 Z 1 bis 6 ABGB nicht
nur um unwichtige Forderungen oder kleine Beträge! Dazu einige Beispiele: | Sog
Forderungen des täglichen Lebens |
•
Ziffer 1:
Forderungen „für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten
oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder
sonstigen geschäftlichen Betriebe”. | |
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SZ
12/271 (1930): Kauf eines Fahrrads
auf Raten. – Die einzelnen Raten unterliegen selbständig
der Verjährung nach § 1486 Z 1 ABGB. | |
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SZ 52/137 (1979): Zum Begriff ‘sonstiger
Leistungen ’ in § 1486 Z 1 ABGB: Honorarforderungen sowie der
Auslagenersatz für bevorschusste Betriebskosten des von den Wohnungseigentümern
beauftragten Verwalters verjähren in 3 Jahren. – Für den Beginn
der Verjährungsfrist ist bei aufrechtem Verwaltungsvertrag das Ende
des vereinbarten (gesetzlichen, verkehrsüblichen) Abrechnungszeitraumes
entscheidend. | |
|
•
Ziffer 3:
Die „Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder
zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in
Anstalten, die diesem Zwecke dienen”. – Betroffen sind: Alten- und
Pflegeheime, sonstige Heime, Krankenhäuser, Sanatorien, Kindergärten
/ -horte, (Privat)Schulen, Internate etc. | |
•
Ziffer 4: Miet- und Pachtzinse; | |
•
Ziffer
5: Arbeitnehmerforderungen auf Lohn- und Auslagenersatz
sowie Arbeitgeberforderungen auf Rückstellung von Vorschüssen. | |
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SZ 32/60 (1959): Ansprüche der Vertragsbediensteten des
Bundes verjähren nach § 1486 Z 5 ABGB. | |
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ArbSlg 8255 (1966): Der Abfertigungsanspruch unterliegt
nicht der Ausschlussfrist des § 34 AngG, sondern der dreijährigen
Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. | |
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EvBl 1988/94: Ansprüche aus sog ”zweckverfehlenden”
Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen
sind, verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB in 3 Jahren. | |
|
•
Ziffer 6:
Die Forderungen „der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung
gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung
ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen sowie der Parteien
wegen der Vorschüsse an diese Personen”. | |
Ingenieure und Architekten werden
in Ziffer 6 nicht erwähnt, fallen aber idR unter Ziffer 1. | |
Die in § 1486 ABGBgenannten
Forderungen verjähren aber erst in 30 Jahren, wenn
sie durch eine Hypothek gesichert sind; SZ 37/29
(1964). Diese Rspr-Position verdient volle Zustimmung, zumal das
hier berücksichtigte „Rechtsempfinden der Bevölkerung” Schutz verdient.
Vgl auch SZ 20/103 (1938) uH auf Klang und Ehrenzweig: | Sonderfall:
Hypothek |
„Die kurzfristige Verjährung von Hypotheken
widerstreitet schließlich auch dem Rechtsempfinden der Bevölkerung, welche
in einer Hypothek ein auf Dauer berechnetes Rechtsinstitut zu erblicken
gewohnt ist. Der Kaufmann oder der Arzt, der für seine Forderung
aus der Lieferung von Waren oder für geleistete ärztliche Hilfe
eine Hypothek an der Liegenschaft seines Schuldners erwirbt, denkt
nicht daran, dass diese Forderung trotzdem in 3 Jahren verjähren kann,
wenn nicht irgendeine Unterbrechungshandlung gesetzt wird. Er hält
sich eben durch die Hypothek nicht nur sachlich, sondern auch für
die Dauer gesichert. Für Hypotheken hat es daher stets bei der allgemeinen
Regel des
§ 1479 ABGB, also bei der 30jährigen Verjährung, zu bleiben.” | |
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Nach
§ 1486a ABGB verjährt der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung
seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) nunmehr (ab
1.1.2000, EheRÄG 1999) in 6 Jahren vom Ende des
Monats an gerechnet, in dem die Leistung erbracht worden ist; bisher
waren es 3 Jahre. | |
Mit Regelungen wie dieser wird die Stärke
und Überlegenheit der einfachen Zweiteilung der Verjährungsfristen
des ABGB – im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen – aber weiter
ausgehöhlt. Rechtspolitisch vorzuziehen wäre es gewesen, nicht die
Frist zu verlängern, sondern den Beginn der Frist an gewisse Voraussetzungen
zu knüpfen, um das billigenswerte rechtspolitische Ziel zu erreichen. | |
Unter Entschädigungsansprüchen
– aus Vertrag oder Delikt – sind Schadenersatzansprüche zu verstehen.
Die Rspr unterstellt § 1489 ABGB aber auch nachbarrechtliche (Ausgleichs)Ansprüche nach
§ 364 Abs 2 und § 364a (und wohl auch § 364b) ABGB. | Entschädigungsansprüche:
§ 1489 ABGB |
§ 1489 ABGB unterscheidet „2 Fälle” (Satz 1 und Satz 2): | |
• § 1489 Satz
1 ABGB: Im Normalfall verjähren Schadenersatzansprüche
in 3 Jahren von jener Zeit an, „zu welcher der Schaden und
(!) die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt
wurde”. | |
• § 1489 Satz 2 ABGB: „Ist dem
Beschädigten der Schade oder (!) die Person
des Beschädigers nicht bekannt geworden „ oder (!) ist
der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so
erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.” –
Vgl auch → KAPITEL 9: Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen ¿ Verjährung: § 1489 ABGB. | |
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JBl 1999, 605: Zur Verjährung eines Schmerzengeldergänzungsanspruchs bei
Existenz eines Feststellungsurteils → KAPITEL 9: Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen ¿ Verjährung: § 1489 ABGB. | |
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JBl 1999, 463: Verjährung des Schadenersatzanspruchs
des Werkbestellers nach misslungener Verbesserung. Verbessert
ein Dritter, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den Besteller
erst dann, wenn feststeht, daß die Verbesserung durch den Dritten
misslungen ist. | |
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Dasist
eine gerichtlich (idR durch Urteil) festgestellte Schuld; also ein
Anspruch, der durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil zugesprochen
oder durch einen vollstreckbaren Vergleich anerkannt wurde. – Es
gilt dann immer (!) die allgemeine 30-jährige Verjährungszeit; mag
auch die ursprüngliche Forderung der 3-jährigen Frist unterlegen
sein. | |
7. Geltendmachung
und Wirkung der Verjährung | |
Verjährung
muss durch „Einrede“ geltend gemacht werden, wird also nicht von
Amts wegen berücksichtigt; § 1501 ABGB. – Einrede ist
die Geltendmachung eines Gegenrechts; also zB: Jemand wird auf Zahlung
geklagt und wendet dagegen (einredeweise) Verjährung ein. Das führt
in der Praxis immer wieder zu „frecher” Geltendmachung dieses Anspruchsabwehrinstruments;
vgl etwa die folgende E: | |
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OGH 30. 1. 2001, 1 Ob 64/00v, EvBl 2001/118:
Eine Bankangestellte klärt eine Kundin über die
Entwicklung ihres Wertpapierdepots bewusst falsch
auf (in Wirklichkeit kam es zu einem großen Wertverlust) und setzt
diese Tätigkeit nach dem Wechsel zu einer anderen Bank unter „Mitnahme”
der Kundin (die immer noch nichts wusste) fort. – OGH rechnet das
Wissen der Angestellten (Vertreterin) der Bank nicht zu, lehnt aber
deren Verjährungseinrede uH auf § 1489 ABGB ab. (Der Leitsatz ist
katastrophal, § 1313a ABGB wird neben anderen Fragen nicht einmal
angesprochen!?) | |
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Wird Verjährung erfolgreich
geltend gemacht, ergreift sie auch die Nebenrechte des
verjährten Rechts oder Anspruchs; zB Hypothek, Bürgschaft, Vertragsstrafe,
Zinsen. Auch diese Ansprüche werden von der Verjährung erfasst. | |
Eine verjährte Schuld
ist nicht mehr einklagbar, besteht aber als Naturalschuld fort
und kann – laut § 1432 ABGB – wirksam gezahlt werden. Dh: Die erfolgte
Zahlung kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie in
Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde. | |
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8. Ausschluss-,
Fall- oder Präklusivfristen | |
Neben den Verjährungsfristen,
die mit Eintritt der Verjährung eine Naturalschuld „zurücklassen”, kennen
ABGB – und zwar inhaltlich, nicht dem Begriff nach – und Rspr auch
sog Präklusivfristen. Nach Klang 2 VI
566 (1950) liegt eine Präklusivfrist dort vor, „wo eine Rechtshandlung
nur innerhalb einer bestimmten Frist wirksam vorgenommen werden
kann”. Dabei ist zu beachten, dass das ABGB auch Fallfristen kennt;
vgl § 970 b ABGB: „…erlischt, wenn nicht ohne Verzug…” → KAPITEL 3: Geltendmachung
des Ersatzanspruchs. | |
Über die Natur und Existenz der Präklusivfristen
bestehen seit langem unterschiedliche Auffassungen, deren Extrem darin
besteht, ihre Existenz für das österreichische Privatrecht überhaupt
zu leugnen; so Reischauer DRdA 1978, 198. Kritisch aber schon Gschnitzer,
AllgT 243 (19661). – Der Gesetzgeber
hat im Rahmen der sog Gewährleistungsreform, die bisher als Präklusivfristen
verstandenen Gewährleistungsfristen zu Verjährungsfristen erklärt;
vgl nunmehr die Überschrift vor § 933 ABGB. Wie unsorgfältig dabei
vorgegangen wurde zeigt etwa der Umstand, dass die Parteien nach
§ 933 Abs 1 Satz 3 ABGB eine „Verkürzung oder Verlängerung dieser
Frist vornehmen können, obwohl § 1502 ABGB es ausdrücklich ausschließt,
dass „eine längere Verjährungsfrist” bedungen werden kann. – Vgl
dazu auch die Ausführungen im Anschluss. | |
Der Unterschied
liegt darin, dass bei Präklusivfristen (nach Ablauf) nicht einmal
eine Naturalschuld zurückbleibt, sondern das Recht selbst erlischt
oder – wie das ältere Schrifttum (insbesondere J. Unger) formulierte: | Unterschied zur Verjährung |
„Bei der Verjährung erlösche ein an sich
unbefristetes Recht, während bei Präklusivfristen die Lebensdauer
eines Rechts von vornherein beschränkt sei”; Klang aaO 565. | |
Das Gesetz
bedient sich in Fällen von Präklusivfristen häufig der Diktion,
dass nach Ablauf der Frist, das Recht oder die Klage „erloschen”
sei (vgl etwa §§ 1097, 1111 ABGB) oder das „Recht nur binnen [30]
Tagen angebracht werden” könne; § 967 ABGB. – Weitere Unterschiede
sollen darin bestehen, dass Ausschlussfristen weder gehemmt, noch
unterbrochen werden können und dass sie von Amts wegen zu beachten
sind und von den Parteien verlängert werden können; vgl dagegen
§ 1502 ABGB. | |
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ME
geht es zu weit, die Existenz von Präklusivfristen in der österreichischen
Privatrechtsordnung zu leugnen. Bestehende Unklarheiten wären aber
legistisch möglichst auszuräumen. Stattdessen werden neue geschaffen;
§ 933 ABGB. – Da die rechtspolitische Bereinigungswirkung von Präklusivfristen
größer ist, als bei Verjährungsfristen, sollte dem Gesetzgeber das
Recht auf Statuierung solcher Fristen nicht abgesprochen werden. | |
| Abbildung 13.10: Verjährung: §§ 1451 ff ABGB |
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| Abbildung 13.11: Unverjährbare Rechte |
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| Abbildung 13.12: Allgemeine oder lange Verjährung |
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| Abbildung 13.13: Kurze Verjährung – 3 Jahre |
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Ersitzung führt zum Eigentumserwerb oder
doch dem Erwerb beschränkter dinglicher Rechte. Man spricht anschaulich
vom Ersitzungsbesitzer. – Das ABGB behandelt im „Vierten” und letzten Hauptstück
(§§ 1451 ff) Verjährung und Ersitzung gemeinsam. Die Rechtswirkungen
beider Rechtsinstitute sind jedoch konträr: Bewirkt die Verjährung
einen Rechtsverlust, führt die Ersitzung zu einem Rechtserwerb;
vgl schon oben → Abgrenzung:
Verjährung – Ersitzung Ein Zusammenhang besteht aber insofern,
als – § 1478 ABGB drückt dies durch ein Wortspiel aus – „jede Ersitzung
eine Verjährung in sich begreift”, was umgekehrt nicht gilt. | |
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1. Definition
– Voraussetzungen | |
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Der Ersitzende / der neue Eigentümer ist aufgrund seines
originären Erwerbs nicht Rechtsnachfolger des bisherigen Berechtigten;
zB des bisherigen bücherlichen Eigentümers gegen den eine Servitut
ersessen wurde. Vielmehr erwirbt der Ersitzende kraft eigenen
Rechts. Seine Rechtsstellung ist keine abgeleitete / derivative,
sondern eine originäre. | |
| |
Für die Ersitzung
genügt nicht schlichter Besitz, sondern nur
derjenige, der das gesetzliche Kriterium des qualifizierten Besitzes
voll erfüllt. Und § 1460 ABGB verlangt dafür kumulativ: rechtmäßigen
(§ 316 ABGB), redlichen (§ 326 ABGB) und echten (§ 345 ABGB) Besitz!
Dazu → KAPITEL 3: Arten
des Besitzes: Rechtmäßig, redlich, echt. | |
Nach § 1460, 2. HalbS ABGB muss der Besitz „durch die ganze
von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt” werden. Dazu gleich
mehr. | |
| |
§
1453 ABGB: „Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein
Eigentum oder andere [dingliche] Rechte durch Ersitzung erwerben.”
– Dazu zählen natürliche und juristische Personen. | |
|
Die Ersitzung von Geh- und Prozessionswegen oder Schiabfahrten (JBl
1962, 148: Anm Gschnitzer;
JBl 1973, 143: Anm Reindl;
JBl 1978, 144: Anm König)
ist auch durch die „Allgemeinheit” möglich. Es
ist aber stRspr, dass dann die Ersitzung durch die Gemeinde erfolgt
und diese die Ersitzung geltend zu machen hat. | |
|
|
Vgl zuletzt SZ
69/216 (1996) mwH, wo es abgelehnt wird, neben der Gemeinde als
Ersitzungssubjekt auch noch einen „selbständigen Personenkreis ‚Jedermann’
„anzuerkennen und dafür einen Prozessführungskurator zu bestellen.
In solchen Fällen (sc der Gemeindeersitzung) kommt die Ersitzung
Wanderern, Schifahrern, Prozessionsteilnehmern, überhaupt dem Publikum
zugute | |
|
3. „Gegen wen”
kann ersessen werden? | |
§
1454 ABGB: „Die ... Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, welche
ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden”. – Einschränkungen
macht das Gesetz aber für Mündel und Pflegebefohlene, Kirchen, Gemeinden und
andere „moralische Körper „ sowie Abwesende. Gegen diesen
Personenkreis ist eine Ersitzung nur unter den in den §§ 1494, 1472
und 1475 genannten Voraussetzungen gestattet. | |
4. „Was”
kann ersessen werden? | |
§ 1455 Satz 1 ABGB formuliert (zu) weit: „Was
sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden.” – In Wahrheit sind
nur bestimmte dingliche Rechte Gegenstand der Ersitzung;
nämlich: Eigentum (inklusive Miteigentum), Servituten, Reallasten,
nach § 1457 ABGB auch Jagd-, Fischerei- und Waldrechte. | dingliche
Rechte |
Kein Gegenstand der Ersitzung sind zB verpfändete, geliehene,
in Verwahrung, „oder zur Fruchtnießung gegebene
Sachen”; § 1462 ABGB. – Das gleiche gilt für Personenrechte;
§ 1458 ABGB: „Die Rechte eines Ehegatten, ‚der Eltern‘, eines Kindes
und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung ....” | nicht ersessen
werden können |
Eine Reihe von Gesetzen enthalten in Bezug auf die Ersitzung Ausschlusstatbestände: | |
•
ZB
§ 33 Abs 5 ForstG: „Durch die Benutzung des Waldes
zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung ... nicht ein”; | |
• § 4 Abs 6 WRG: „Durch Ersitzung
kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen
Wassergute ... nicht mehr erworben werden”; | |
•
oder praktisch bedeutsam, § 50 VermG:
„Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes
ist ausgeschlossen.” – Damit wird die Ersitzung von Grundstücken
weitgehend obsolet und beschränkt sich (bei unbeweglichen Sachen)
auf Servituten. | |
|
EvBl 2000/31 (§ 33 ForstG 1975):
Zur Ersitzung von Wegerechten an Waldgrundstücken –
Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich
möglich. Das Ersitzungsverbot des § 33 Abs 5 ForstG gilt nur für
die bloße Benützung des Waldes zu Erholungszwecken. Andere Rechte
als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken,
also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechts, der Markierung oder
der Schiabfahrt, sind von diesem Ersitzungsverbot – wie schon von
den bisherigen Ersitzungsverboten – nicht erfasst. | |
|
5. „Wann” beginnt
die Ersitzung zu laufen? | |
Die Ersitzungszeit beginnt mit Besitzerwerb:
„Die Ersitzungszeit beginnt grundsätzlich mit dem ersten Ausübungsakt,
durch den der Rechtsbesitz erworben wird, zu laufen”; Schubert in
Rummel2 II 1213. | |
Der Ersitzungsbesitzer ist während seiner Ersitzungszeit Rechtsbesitzer,
weil er sich zur Besitzausübung berechtigt glaubt, weil er (vermeintlich)
ein Recht als das seine ausübt. | |
6. Zeitablauf:
Zwei Arten der Ersitzung | |
Der Zeitablauf, den das Gesetz für eine gültige Ersitzung
verlangt, ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um eine ordentliche oder
eine außerordentliche Ersitzung und ob es um die
Ersitzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen
geht: | |
Die eigentliche oder
kurze Ersitzung erfordert qualifizierten (= rechtmäßigen,
redlichen und echten) Besitz. Das Kriterium des rechtmäßigen Besitzes
verlangt (für den Eigentumserwerb durch Ersitzung) den Nachweis
eines gültigen Titels (!); § 1461 ABGB. – Das Gesetz nennt Beispiele: Erlangen
der Sache durch Vermächtnis, Schenkung, Darlehen, Kauf und Verkauf,
Tausch. | |
Sie beträgt für: | Ersitzungszeit |
•
bewegliche Sachen
3 Jahre (6 Jahre), | |
•
unbewegliche Sachen 30 Jahre
(40 Jahre); § 1472 ABGB. | |
Die uneigentliche oder lange Ersitzung verlangt
nach § 1477 ABGB immer einen Zeitraum von 30 oder 40
Jahren, bedarf dafür aber „keiner Angabe des rechtmäßigen
Titels”; Redlichkeit und Echtheit müssen aber ebenfalls vorliegen → Beweislast
| |
Sie beträgt
nach § 1466 ABGB 3 Jahre. | Ersitzung beweglicher Sachen |
Von praktischer Bedeutung war dies für gefundene
Sachen (vgl nunmehr § 395 ABGB → KAPITEL 2: Originärer und derivativer
Erwerb).
– Entgegen der Annahme des Gesetzes liegt weder ein Eigentumserwerb
durch Aneignung, noch durch Verjährung oder Ersitzung vor, weil
durch Verjährung nur Rechte untergehen, aber neue nicht begründet
werden und ein für die Ersitzung geeigneter Besitz nicht vorliegt.
„Wir haben [hatten] es hier vielmehr mit einem Falle deutschrechtlicher Verschweigung
zu tun.” (Klang in Klang 2 II 265) –
Nunmehr regelt § 395 ABGB ausdrücklich den Eigentumserwerb des Finders. | |
§
1471 ABGB: Ersitzung bei Rechten, „die
selten ausgeübt werden können, ...” | |
| |
Diese Vorschrift besitzt für Dienstbarkeiten
und Reallasten Bedeutung; zB Dienstbarkeit des Nichtverbauens oder
Nichthöherbauens: GlU 1779 (1863). | |
Die Verjährung
von Servituten regelt § 1488 ABGB; sog Freiheitsersitzung (usucapio
libertatis). | |
| |
Die Beweislast des Ersitzungsbesitzers ist
für die kurze und lange Ersitzung unterschiedlich. Bei der langen ist
nur der Zeitablauf zu beweisen (Beginn und Ende), bei der kurzen neben
dem Zeitablauf auch die Rechtmäßigkeit (Titel) des Besitzes; Redlichkeit
und Echtheit werden beim Besitzer ohnehin vermutet; § 328 ABGB. | |
Dazu
Klang2 VI 578 und 583: Die Rspr gewährt
dem Ersitzungsbesitzer bei der langen Ersitzung durch eine Erfahrungsregel
eine zusätzliche Beweiserleichterung; er muss nur seinen Besitz
zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit nachweisen: olim possessor,
hodie possessor, interim possessor. | olim possessor ... |
| |
Die
Ersitzung erleichtert den Eigentumsbeweis und dient
dadurch der Rechtssicherheit. – Die lange Ersitzung für unbewegliche
Sachen macht sogar vom grundbücherlichen Eintragungsprinzip eine
Ausnahme; der Eigentumserwerb erfolgt außerbücherlich. | Eigentumsbeweis |
| |
Bei
gutgläubigem Erwerb beweglicher Sachen vom Nichteigentümer nach
§ 367 ABGB erübrigt sich die Ersitzung, da die Voraussetzungen des
§ 367 ABGB günstiger sind, insbesondere zeitlich sofort wirken.
Nur beim Fehlen der Voraussetzungen des § 367 ABGB besitzt die Ersitzung
praktische Bedeutung. – Auch § 367 ABGB ist eine originäre Eigentumserwerbsart. | |
III. Zeitberechnung,
Zeitablauf und Bedingung | |
Die
Zeit ist im Privatrecht von großer Bedeutung: Das gilt nicht nur
für die eben besprochene Verjährung und Ersitzung, sondern auch
eine Reihe anderer Fragen, die im Anschluss behandelt werden. –
Im Rechtsleben werden nämlich zB die bürgerliche (Zeit)Berechnung /
computatio civilis und die natürliche (Zeit)Berechnung /
computatio naturalis unterschieden. So ungenau die bürgerliche Berechnung
auch ist, sie ist wohlberechtigt. Denn für manche Rechtsakte ist
es gleichgültig, ob sie ein paar Stunden früher oder später erfolgt
sind; zB der Erwerb des Besitzes an einer Sache. Es genügt daher,
dass die Berechnung gleichförmig und sicher ist, wenn auch nicht
auf die Stunde genau. Die natürliche Berechnung muss da eintreten,
wo nicht ein Zeitraum (Frist), sondern ein Zeitpunkt (Termin) in
Frage steht. Das gilt etwa für die Frage der Priorität dinglicher
Rechte und jene nach dem Eintritt des Todes zweier Personen, um
allfällige Erbansprüche bestimmen zu können. Rechtliche und natürliche
Zeitberechnung stimmen danach nicht überein, was sich etwa auch
in der Einführung der Sommerzeit zeigt. | computatio civilis und computatio naturalis |
Im
Rahmen der Leistungsstörungen etwa haben wir von der Bedeutsamkeit
zeitlich korrekter / pünktlicher Erfüllung gehört und dabei einfaches
Termingeschäft und Fixgeschäft (§ 919 ABGB) unterschieden; im Rahmen
des § 918 ABGB (Rücktritt des Gläubigers bei Schuldnerverzug) ist
(zeitlich) uno actu mit der Rücktrittserklärung eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Konventionalstrafen (§ 1336 ABGB) sichern die
zeitgerechte Erfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt (= Termin) oder
innerhalb einer festgelegten Frist (= rechtlich relevanter Zeitraum).
– Im Rahmen der Lehre vom Vertragsschluss haben wir bspw die befristete
Offerte kennen gelernt. Die unechte oder Herstellergarantie erfolgt
befristet, das Recht der Gewährleistung kann nur innerhalb bestimmter
gesetzlich festgelegter Fristen ausgeübt werden; § 933 ABGB. Nach
§ 865 ABGB kann der Geschäftspartner eines Minderjährigen dessen
gesetzlichen Vertreter eine „angemessene Frist zur Erklärung” setzen
usw. | |
Die in der Folge behandelten Rechtsfiguren der Bedingung,
Befristung und Auflage werden heute auch unter dem Oberbegriff „Nebenbestimmungen
von Rechtsgeschäften” zusammengefasst. – Hier dagegen wird ihr Zusammenhang
mit der Zeit in den Vordergrund gestellt. | |
| |
Die Befristung beschränkt ein Rechtsverhältnis
zeitlich; genauer: hinsichtlich seiner zeitlichen Dauer. Anders
als bei der Bedingung ( → Die
Bedingung)
werden die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts nicht von einem
zukünftigen und ungewissen Ereignis abhängig gemacht; die Rechtswirkungen
sollen vielmehr erst mit einem bestimmten (künftigen) Zeitpunkt
beginnen (sog Anfangstermin / dies a quo) oder
mit einem genannten Zeitpunkt enden; sog Endtermin /
dies ad quem. | Anfangs-
und Endtermin: dies a quo und
dies ad quem |
Die §§
902 und 903 ABGB regeln die Fristberechnung; vgl aber etwa
auch § 32 AVG. – Das ABGB unterscheidet dabei, ob die Frist nach
Tagen oder nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt wird und führt
dazu aus: | |
•
bei Tagesfristen wird
der „erste” Tag („in welchen das Ereignis fällt”) nicht mitgezählt
(§ 902 Abs 1 ABGB; § 32 Abs 1 AVG); | |
§ 359 Abs 2 HGB bestimmt: „Ist eine Frist
von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht
Tage zu verstehen.” | |
•
§ 902 Abs 2 ABGB (§ 32
Abs 2 AVG) bestimmt das Ende von Wochen-, Monats- oder Jahresfristen. | |
§
903 ABGB regelt den Zeitpunkt von Rechtserwerb und Rechtsverlust. | |
Mit BGBl 37/1961 wurde die Regelung des § 903 Satz 3 ABGB
(Sonntag oder anerkannter Feiertag) über die Hemmung des Fristenlaufs
auf Samstage und den Karfreitag erstreckt.
– Danach verlängert sich eine Frist, die am Samstag oder Sonntag
etc enden würde, automatisch bis Montag. | |
Die in den §§ 902 und 903 ABGB gesetzlich
festgelegte Fristberechnung nennt man Zivilkomputation im Gegensatz
zur Naturalkomputation (= a momento ad momentum
/ von Augenblick zu Augenblick). – Naturalkomputation ist möglich,
müsste vertraglich aber vereinbart werden. | |
Ein wichtiger Unterschied
besteht zwischen materiellrechtlichen Fristen,
etwa jenen des ABGB und formellen oder verfahrensrechtlichen
/ prozessualen Fristen; zB § 464 ZPO (Berufungsfristen) oder § 33
Abs 3 AVG. Allgemein: § 89 Abs 1 GOG. – Leider ist auch hier längst
nicht alles klar. Als Merkregel kann aber festgehalten werden: | Materielle
und formelle Fristen |
• Bei formellen
Fristen werden die Tage des Postlaufs (generell: der Beförderung)
in die Frist nicht (!) eingerechnet; dh zB: Ein Rechtsmittel ist
rechtzeitig eingebracht, wenn es (am letzten Tag der Frist) rechtzeitig
abgesandt wurde, mag auch idF der Postweg länger als üblich gedauert haben.
– Das gilt nunmehr auch für das elektronische Einbringen von Rechtsmitteln. | |
|
JB 143 (1899): Erklärungen, Anträge,
Schriftsätze, welche an eine Frist gebunden sind und mit der Post an
das Gericht gelangen, sind als rechtzeitig überreicht anzusehen,
wenn sie am letzten Tage der Frist zu einer Zeit
der Post übergeben wurden, zu welcher sie noch mit dem postämtlichen
Aufgabevermerke dieses Tages versehen werden konnten. Dies gilt
ebenso für den Fern- wie für den Lokalverkehr. | |
|
• Bei materiellen
Fristen dagegen wird der Postlauf in die Beförderung eingerechnet;
dh es entscheidet das tatsächliche Einlangen beim Empfänger und
nicht bloß die (rechtzeitige) Absendung. Das spielt bspw beim Vertragsschluss
eine Rolle. | |
| |
| |
| |
| |
Rechtsquellen:
§§ 696 ff und §§ 897 ff ABGB. – Vgl dazu die Anordnung des § 897
ABGB, wonach „in Ansehung der Bedingungen bei Verträgen” das gleiche
gilt für die „Erklärungen des letzten Willens”. (Zu der im ABGB inhaltlich
noch identen Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften / Verträgen → KAPITEL 11: Die
¿Stufen¿ des § 914 ABGB.)
– Das dtBGB regelt Bedingung und Zeitbestimmung in den §§ 158-163. | |
Das ABGB enthält
in § 696 eine Legaldefinition der Bedingung: | Legaldefinition |
„Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon
ein Recht abhängig gemacht wird.” | |
Bedingungen spielen in Verträgen (zB Schenkungen auf den
Todesfall) und einseitigen Rechtsgeschäften – etwa Testamenten –
eine wichtige Rolle. | |
Die echte oder eigentliche Bedingung stellt
auf ein ungewisses und künftiges Ereignis ab, die unechte oder
uneigentliche auf vergangene oder doch gegenwärtige Umstände; condicio
in praesens vel praeteritum collata. | Echte und unechte Bedingung |
Ist die Bedingung bereits eingetreten, darf sie
den Parteien oder doch einer von ihnen noch nicht bekannt sein;
vgl die Formulierung der Wette in § 1270 und § 899 ABGB. | |
|
EFSlg 66.237 (1991-LGZ Wien) Schenkung
auf den Todesfall unter einer Bedingung (hier: Führung einer
harmonischen Ehe durch 10 Jahre), die infolge des Freitods des Geschenkgebers
nicht mehr eintreten kann, wird nicht wirksam. Im Freitod kann keine
Vereitelung der Bedingung wider Treu und Glauben ( → Erfüllungsfiktion)
mit der Wirkung gesehen werden, dass die Bedingung als eingetreten
gilt. Ganz abgesehen davon, dass sich der Erblasser durch den vorzeitigen
Tod keine Vorteile verschafft hat, ist die Anwendung dieses Rechtssatzes
auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser seinen Tod bloß deshalb
herbeigeführt hätte, um die Bedingung zu vereiteln. (?) | |
|
Wie die unechten
Bedingungen sind auch Rechtsbedingungen keine echten
Bedingungen; sie werden vielmehr gesetzlich festgesetzt und bedürfen
keiner Vereinbarung. Vgl etwa die nach den LandesgrundverkehrsG
vorgesehene Zustimmung der Grundverkehrskommissionen bei Kaufverträgen
über landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. | |
Dasselbe
gilt für notwendige und unmögliche Bedingungen,
denn es fehlt im Vergleich zu echten Bedingungen das Element des
Ungewissen. Bei ihnen ist der Bedingungseintritt schon im Zeitpunkt
des Festsetzens der Bedingung gewiss. – Unmöglich ist eine Bedingung,
die nach dem Stand des jeweiligen menschlichen Wissens gar nicht
eintreten kann. | Notwendige und unmögliche Bedingungen |
Vgl zur Unmöglichkeit die Formulierung des §
878 ABGB, wo es aber um den Vertragsinhalt geht. | |
Von den unmöglichen
sind die unerlaubten Bedingungen zu unterscheiden.
Sie sind gesetz- oder sittenwidrig. Ihre Behandlung regelt: | |
|
§ 698 ABGB | |
”Die Anordnung, wodurch jemanden unter einer
aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht erteilt wird, ist
ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge
unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden
wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beigesetzt
angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.” | |
|
§ 700 ABGB schließt für bisher unverheiratete
Personen bspw die Bedingung der Nichtverehelichung aus, nicht dagegen
für verwitwete Personen. (? – Hier wäre aufgrund einer anzunehmenden
Wertungslücke teleologisch zu reduzieren → KAPITEL 11: Die
teleologische Reduktion.)
Gültig auferlegt werden kann dagegen die Bedingung, dass der/die Bedachte
„eine bestimmte Person nicht heirate”. (?) | |
Das Wort Bedingung wird aber auch in Sinnzusammenhängen
verwendet, die mit dem Rechtsinstitut „Bedingung“, das hier behandelt
werden soll, nichts zu tun haben. | |
So spricht man von Versicherungs- oder Versteigerungsbedingungen
und meint damit die AGB von Versicherungsunternehmungen oder die
konkreten Voraussetzungen unter denen eine Versteigerung ablaufen
soll. Im Erbrecht wird von bedingter Erbserklärung gesprochen, was
auch nichts mit dem hier Besprochenen zu tun hat. Benannt wird damit
vielmehr der Umfang der Erbenhaftung → KAPITEL 17: Die
Erbenhaftung . | |
3. Weitere Arten
von Bedingungen | |
Aufschiebende /
Suspensiv- und auflösende oder Resolutivbdingung:
Vom Eintritt oder Entfall jener hängt die Entstehung eines Rechtes
ab, von dieser sein Erlöschen. | Aufschiebende
und
auflösende Bedingung |
Vgl § 696 Satz 3 ABGB: „Sie [sc die Bedingung]
ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst
nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend,
wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritte verloren geht.” | |
Auslegung
muss uU klären, ob diese oder jene Bedingung vorliegt, was zweifelhaft
sein kann; entscheidend sind nach § 914 ABGB Parteiwille und Vertragszweck. | |
| |
| |
Bejahende /
positive oder affirmative und verneinende / negative
Bedingung: § 696 ABGB stellt darauf ab, ob sich eine Bedingung auf
den Erfolg bezieht, dann ist sie eine bejahende, oder auf den Nichterfolg
einer Ereignung, dann ist sie verneinend. | Bejahende und
verneinende Bedingung |
| |
Willkür-
oder Potestativbedingung sowie Zufalls- und gemischte
Bedingung: Die Zufallsbedingung ist dem Willen des bedingt
Berechtigten entzogen, sie kann von ihm nicht beeinflusst werden,
es fehlt die Einwirkungsmöglichkeit; die Potestativbedingung dagegen
ist vom Willen des Berechtigten abhängig, ihr Eintritt hängt vom
Willen des bedingt Berechtigten ab; auf die gemischte Bedingung
(condicio mixta) trifft beides zu. | Willkür-, Zufalls-
und gemischte Bedingung |
| |
Von
einer Wollensbedingung spricht man nach Ehrenzweig
(I/12, 242) dann, „wenn jemand bei Abschließung
eines Geschäftes sich selbst die Genehmigung vorbehält”. | |
| |
Auch
Bedingungen können – als Teil einer Willenserklärung – ausdrücklich, schlüssig oder stillschweigend iSd
§ 863 ABGB vereinbart werden; vgl jedoch § 901 ABGB. | |
4. Bedingungs-
und befristungsfeindliche Rechtsgeschäfte | |
Nicht alle Rechtsakte und
Rechtsgeschäfte „vertragen” ihrem Wesen nach eine Bedingung oder eine
Befristung. Das Erbrecht ist hier aber großzügiger als die Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die viel häufiger bedingungs- und befristungsfeindlich
sind. – Der römische Jurist Papinian nannte bedingungsfeindliche
Geschäfte actus legitimi: | |
•
Hierher
gehören: Familien- und erbrechtliche, aber zB auch Rechtsakte, die
aus rechtsgrundsätzlichen und rechtsethischen Überlegungen nicht
unter einer Bedingung erfolgen können; das betrifft zB: Eheschließung (§
17 Abs 4 EheG), Adoption oder Vaterschaftsanerkennung; | actus legitimi |
•
Überlegungen
der Rechtssicherheit und des ordre public (öffentliche
Ordnung; § 26 ABGB, IPR) machen Erbs- (NZ 1999, 124) und Aufsandungserklärungen
ebenso bedingungsfeindlich wie das Erteilen einer Prokura; § 50 Abs
2 HGB. | |
•
Für die Bedingungsfeindlichkeit einseitiger
empfangsbedürftiger Willenserklärungen (zB von Kündigung, Entlassung,
Rücktritt oder Widerruf) spricht häufig – aber nicht immer – das
Interesse des Erklärungsempfängers an sofortiger und klarer Erkennbarkeit
der Rechtslage; vgl SZ 52/139 (1979). | |
|
EvBl 1999/31 – § 20 AngG, § 897
ABGB: Rechtswirkungen einer bedingten Kündigung.
Eine der Kündigung beigefügte Bedingung ist unzulässig, wenn ihre
Erfüllung nicht ausschließlich vom Erklärungsempfänger abhängt.
Eine unzulässige Bedingung hat die (relative) Unwirksamkeit der
Kündigung zur Folge. Der Erklärungsempfänger kann einer unzulässigen
Bedingung nicht wirksam zustimmen, da sie dem zum Wesensgehalt der
Kündigung gehörenden Bestimmtheits- und Gewissheitsverbot widerspricht. Eine
Umdeutung der Bedingung oder die Annahme der Gültigkeit der restlichen
Erklärung ohne Bedingung kommt deshalb nicht in Betracht. | |
|
5. Erbrecht und
Geschäfte unter Lebenden gehen im Bedingungsrecht zum Teil unterschiedliche
Wege ... | |
Diese Norm
bestimmt für das Erbrecht, dass „ganz unverständliche Bedingungen
[ebenso behandelt werden ganz unbestimmte, unvernünftige oder unernst-lächerliche Bedingungen]
... für nicht beigesetzt zu achten” sind. – Das bedeutet: Die letztwillige
Verfügung bleibt grundsätzlich bestehen. | § 697 ABGB |
Anderes bestimmt § 898 ABGB für Verträge (unter
Lebenden): | §
898 ABGB |
„Verabredungen unter solchen Bedingungen,
welche bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind
[als Ganze!] ungültig.” | |
6. Erfüllung
der Bedingung | |
Hat sich die als Bedingung
gesetzte (faktische) Ereignung verwirklicht, gilt sie als erfüllt;
condicio existit. Steht fest, dass sie sich nicht mehr verwirklichen
kann, gilt sie als vereitelt; condicio deficit. Die
Zeit bis zum (Nicht)Eintritt der Bedingung heißt Schwebezeit;
condicio pendet. | conditio
existit, deficit, pendet |
Das Gesetz
(§ 699 ABGB) verlangt die „genaue Erfüllung” einer
Bedingung, worin ein wichtiger Unterschied zur Auflage besteht,
für die § 710 ABGB anordnet, dass dann, wenn „nicht genau erfüllt
... kann, [ ... man dieser] wenigstens nach Möglichkeit nahe zu
kommen suchen” solle. Aber auch
bei Bedingungen ist auf ihren Sinn und Zweck zu achten. | |
Vgl dazu die ausdrückliche Regelung des
frCC in Art 1175: „Toute condition doit etre accomplie de la maniere
que les parties ont vraisemblablement voulu et entendu qu’elle le
fut.” – Dh: „Jede Bedingung muß auf diese Weise erfüllt werden,
wie die Parteien wahrscheinlich gewollt und verstanden haben, daß
dies geschehe.” | |
Das ABGB kennt nicht
die anderen Rechtsordnungen vergleichbare – Art 1178 frCC, § 162
dtBGB, Art 156 SchwOR – Regelung einer Erfüllungsfiktion,
wenn der Bedingungseintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt oder vereitelt wird;
vgl aber → Erfüllungsfiktion Rspr und Schrifttum haben daher ganz selbstverständlich
die Regelung des § 162 dtBGB „adoptiert”; vgl schon GlUNF 6838 (1914)
= SprRep Nr 234. | |
Überlege: Welcher methodische „Schritt”
der Rechtsanwendung gelangt hier zur Anwendung? – Analogie; genauer: Gesetzesanalogie;
noch genauer: Gesetzesanalogie aus einer fremden Rechtsordnung!
Das lehrt uns, dass als Analogiebasis nicht nur die eigene Rechtsordnung
in Betracht kommt, sondern auch das Recht anderer (Kultur)Staaten. | |
|
Art 1178 frCC | |
Eine Bedingung wird auch als erfüllt angesehen,
wenn der Schuldner, der sich unter dieser Bedingung verpflichtet
hatte, selbst deren Erfüllung verhinderte. | |
|
|
§ 162 dtBGB | |
Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts | |
”(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der
Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben
verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. | |
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der
Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt,
so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.” | |
|
|
Art 156 SchwOR | |
Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt
von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. | |
|
Die Fiktion ist
ein Instrument der Gesetzestechnik / Legistik und der (Gesetzes)Auslegung.
Sie ordnet an, etwas für wirklich – und damit rechtlich-tatbestandlich
beachtlich – zu halten, was bekanntermaßen nicht so (gewesen) ist.
Man könnte das auch als bewusst falsche Annahme von Wirklichkeit
bezeichnen. Eine solche von der Wirklichkeit abweichende Annahme
erfolgt natürlich nicht grundlos, sondern aus einem legistisch-rechtspolitischen
Kalkül heraus. | Fiktion |
| |
|
Zur Bedingungsvereitelung: | |
|
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RGZ 79 (1912) 96: Arglistiges Verhindern
des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung durch die Vertragspartei,
auf deren Handeln die Bedingung abstellt. (In welchem Zeitpunkte
hat gegebenenfalls die Bedingung als eingetreten zu gelten?) – Kläger
war der Verkäufer einer Liegenschaft mit Villa, Beklagter der Käufer,
der einen Hotelbetrieb eröffnen wollte. Das Wirksamwerden des Kaufvertrags
war davon abhängig gemacht worden, dass der Beklagte die Konzession
für den Hotel- und den vollen Schankbetrieb in
der Villa erhalte. Der Beklagte hatte zwar um die Konzession nachgesucht,
ohne zuvor aber wie vereinbart das Gebäude weiter auszubauen und
zu vergrößern (zB ausdrückliche Verabredung, dass der Villa ein
zweites Stockwerk aufgesetzt wird), weshalb es abgelehnt wurde.
Daraufhin erklärte der Beklagte den Vertrag als hinfällig. Das dtRG
folgte der Argumentation des Klägers, dass der Beklagte den Eintritt der
Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt habe. Das RG sieht die
Bedingung bereits in dem Zeitpunkt als vereitelt an, „in dem der
Beklagte ihren Eintritt hätte herbeiführen können und herbeigeführt hätte,
wenn er redlich gehandelt hätte”, was im Zeitpunkt der Klagsführung
angenommen wurde. | |
|
|
SZ 15/247 (1933) = JB Nr 47: Die Grazer
Tramway-Gesellschaft hatte als Dienstgeber, durch eine
vertragswidrige Kündigung ihres Dienstnehmers, den Eintritt der
für die Entstehung eines Pensionsanspruchs ihres Dienstnehmers nach
den Satzungen der Gesellschaft vorgesehenen Wartezeit verhindert.
Der OGH erblickte darin uH auf § 162 Abs 1 dtBGB und SprRep Nr 234
(GlUNF 6838) eine wider Treu und Glauben verstoßende Vereitelung
der Bedingung. | |
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EFSlg 66.237: Schenkung
auf den Todesfall.
→ Die
Bedingung
| |
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Ein anderer Unterschied zwischen Bedingung und Auflage liegt
darin, dass es kein Klagerecht auf das Erfüllen von Bedingungen gibt,
während ein solches für die Auflage angenommen wird → Abgrenzungen:
Savigny. | |
| |
Ein mit einer auflösenden
Bedingung versehenes Rechtsgeschäft ist, solange die Bedingung
nicht eingetreten ist, also schwebt, gültig; das Eigentum besteht
bspw, und die Forderung ist aufrecht. – Beim aufschiebend
bedingten Rechtsgeschäft dagegen ist das Recht noch gar
nicht voll entstanden. Es wird aber – je nach bedingtem Recht –
eine schuldrechtliche oder dingliche Anwartschaft angenommen → KAPITEL 8: Rechtsstellung
des Vorbehaltskäufers. | |
Diese Anwartschaft ist
bereits vor Bedingungseintritt veräußerbar und belastbar (Ehrenzweig); sog
Rückwirkung der bücherlichen Vormerkung: § 438 ABGB, § 49 GBG. Bedingte
Rechte oder Verbindlichkeiten sind auch schon vererblich (§
900 ABGB); vgl jedoch § 703 ABGB. Bedingte Forderungen sind zB aber noch
nicht fällig und ihre irrtümliche Erfüllung kann nach §
1434 ABGB zurückgefordert werden. Bedingte Rechtspositionen können
bspw auch durch einstweilige Verfügungen sichergestellt
werden. | Anwartschaft |
Fraglich
ist, ob der Eintritt der Bedingung zurückwirkt,
insbesondere auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts; dazu Ehrenzweig,
I/1 2, 254. Ehrenzweig verweist auf
die bedingte Pfandrechtseintragung (§ 59 GBG → KAPITEL 15: §
59 GBG: Bedingte Pfandrechtseintragung),
die einem nach dieser Eintragung erworbenen unbedingten Pfandrecht
vorgeht, auch wenn der Bedingungseintritt erst nach dieser Eintragung
erfolgte. – Generell wird man das aber nicht annehmen können. | Rückwirkung? |
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Das ABGB spricht in § 709 unglücklich
von Auftrag, meint aber die Auflage; vgl die Klarstellung in → KAPITEL 12: Zum
Begriff.
Regelungsort der Auflage (lateinisch: modus) ist das Erb- und Testamentsrecht,
was aber nicht bedeutet, dass eine Auflage nicht auch in anderem
rechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sein kann; zB bei Schenkungen:
Vgl dazu die §§ 525-527 dtBGB. | |
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Die Auflage verbindet eine unentgeltliche Zuwendung – sei
es eine letztwillige Verfügung (zB Vermächtnis oder Testament) oder
eine Schenkung – mit einer (echten) Verpflichtung und stellt klar, dass
der Bedachte mit der (unentgeltlichen) Zuwendung auch die Verpflichtung
zu akzeptieren hat. | |
Das Gesetz ordnet an, dass das Nichterfüllen einer Auflage
wie eine auflösende Bedingung anzusehen sei, und bestimmt als Rechtsfolge,
dass dann „der Nachlass [als] verwirkt” zu betrachten sei. | |
§ 709 ABGB: „Hat der Erblasser jemandem einen
Nachlass unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als
eine auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung
des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle (§ 696).” | |
Begriff Ehrenzweig I/12, 252
umschreibt die Auflage als eine „bei einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung
dem Erwerber auferlegte Verbindlichkeit, die nicht unter einen anderen
Begriff fällt. Der weite Begriff der Auflage soll eben nur Reste
zusammenfassen, Verbindlichkeiten, die anderwärts nicht unterzubringen
sind.” | |
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Eine Auflage (etwa bei einer Schenkung)
ist kein Entgelt. – Das Rechtsgeschäft bleibt daher Schenkung.
Im Rahmen letztwilliger Verfügungen ist die Auflage vom Vermächtnis abzugrenzen. | |
Vgl dazu die Merkformel:
Auflage ist, was nicht Vermächtnis ist; zB die auferlegte Pflicht,
die Feuerbestattung auszurichten oder ein Grabmal zu errichten oder
den hinterlassenen Roman zu verlegen. Vgl auch § 1946 dtBGB. | Merkformel |
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§
710 ABGB ordnet an, dass dann, wenn ein Auftrag „nicht genau erfüllt
werden kann”, wenigstens versucht werden müsse, diesem „nach Möglichkeit
nahe zu kommen”; zum Unterschied zur Bedingung → Erfüllung
der Bedingung –
Aber auch dann, wenn ein solches Nahekommen nicht möglich ist, behält der/die
„Belastete” nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den „zugedachten
Nachlass”, „wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil
erhellt”. – Nur wer sich zur Erfüllung der Auflage „selbst unfähig
gemacht hat”, verliert den zugedachten Nachlass; § 710 Satz 3 ABGB. Darin
liegt ein Anklang an eine Nichterfüllungsfiktion → Erfüllung
der Bedingung
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§ 711 ABGB behandelt den Fall, dass der „Erblasser”
erklärt hat, wozu der „Nachlass” dienen soll, ohne dies „zur Pflicht
gemacht” zu haben. Eine andere Verwendung des Nachlasses schadet
dann dem Bedachten nicht. – Und § 712 ABGB trifft für die Auflage
eine der Bedingung entsprechende Anordnung für unmögliche oder unerlaubte Auflagen.
Solche Auflagen sind ungültig. | |
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OGH 25. 11. 1999, 6 Ob 244/99x, SZ 72/197 = EvBl 2000/84:
Die Tochter begeht Selbstmord. Im eigenhändigen
Testament vermacht sie einem Verein ein Grundstück mit der Auflage,
ihrer Mutter in einem darauf zu errichtenden Haus ein Wohnrecht einzuräumen.
Das Ansuchen des Vereins auf Umwidmung des Grundstückes in Bauland
wird abgelehnt; daraufhin klagt die Mutter auf Herausgabe der Liegenschaft. –
OGH: Der Legatar kann auch mit einem Sublegat beschwert werden,
das in der Einräumung eines Wohnungsrechts besteht. Der Erblasser
kann auch bestimmen, dass der Legatar die vermachte Sache erst verschaffen
muss; selbst wenn dafür die Hilfe eines Dritten (hier: Gemeinde)
notwendig ist. Ist die Erfüllung der Auflage
unmöglich (hier:
Bau des Hauses, wegen Nichtbewilligung der Umwidmung), ist der Beschwerte
(hier: Verein) verpflichtet, dem Auftrag möglichst nachzukommen
oder dem (Sub)Legatar den Schätzwert zu entrichten. Ist auch eine
Surrogaterfüllung nicht möglich, erhält der Belastete den Nachlass
ohne Belastung. Die Klage der Mutter auf Herausgabe der Liegenschaft
bleibt also erfolglos. (Ein solches Verständnis der Auflage wird
dem Erblasserwillen nicht gerecht). | |
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Die
echte Auflage (modus qualificatus) ist abzugrenzen vom Vermächtnis ( → Was
ist die Auflage?),
dem Auftrag, der Bedingung, aber
auch dem/r unverbindlichen Empfehlung / Wunsch oder Rat – modus
simplex / nudum praeceptum – vgl §§ 711, 901, 695 ABGB. | Auflage
und Vermächtnis, Auftrag, Bedingung, Wunsch etc |
Berühmt ist die Abgrenzung
von Bedingung und Auflage durch F.C.v. Savigny:
Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt,
suspendiert aber nicht. – Gemeint ist damit: Die (aufschiebende)
Bedingung schiebt den Rechtserwerb bis zum Eintritt der Bedingung
hinaus; bei der Auflage erfolgt dieser dagegen sofort. Umgekehrt
„zwingt” die Auflage – anders als die Bedingung – zur Erfüllung
der auferlegten echten Verpflichtung, auf deren Einhaltung auch
geklagt werden kann; das Nichterfüllen der Auflage zerstört also
(grundsätzlich) das Recht und verwirkt den zugewendeten Vorteil:
§ 709 ABGB. | |
Ob
eine Erklärung Auflage oder Bedingung ist, kann zweifelhaft sein.
Ehrenzweig wendet § 614 ABGB (Auslegung der Substitutionen → KAPITEL 17: Substitution:
Ersatz- und Nacherbschaft)
analog an und folgert, dass im Zweifel eine Auflage anzunehmen ist,
weil diese dem Belasteten die geringere Beschränkung auferlege.
– Vgl mit § 614 die Unklarheitenregel des § 915 Fall 1 ABGB. | |
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A. Stellvertretung
und Vollmacht |
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