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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 12
zurück D. Der Auftrag
vor F. Arbeitnehmerhaftung iwS
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E. Geschäftsführung ohne Auftrag
I. Einordnung und gesetzliche Grundlagen
Der für das Privatrecht zentrale Gedanke der Privatautonomie verlangt, dass für Eingriffe in fremdes Vermögen und überhaupt das Handeln für andere grundsätzlich die Zustimmung Betroffener vorliegen muss; vgl § 1035 ABGB. Die GoA stellt eine mögliche Ausnahme davon dar.
Der gleiche Gedanke spielt bei der Stellvertretung (→ KAPITEL 13: Stellvertretung und Vollmacht) eine wichtige Rolle. Vgl auch § 1311, 3. HalbS ABGB: „ ... oder, sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt”; Haftung für gemischten Zufall → KAPITEL 9: Schadenersatz und Zufall: § 1311 ABGB und → KAPITEL 3: Gemischter Zufall. – Vorsicht des Gesetzgebers ist nötig, weil es sich bei der GoA um eine „heikle” Ausnahme vom Grundsatz der Privatautonomie handelt.
Literaturquelle
Die GoA umfasst als Geschäftsbesorgung iwS einserseits wie der Arbeitsvertrag den tatsächlich-faktischen (Leistungs)Bereich, was auch für den Werkvertrag gilt; andrerseits erfasst die GoA aber auch – wie der Auftrag – den rechtsgeschäftlichen und sonstigen Rechtsbereich. Dazu kommt, dass die Dienste beim Arbeitsvertrag in wirtschaftlich abhängiger Stellung erbracht werden, wobei der freie Dienstvertrag bereits einen Übergang zur Selbständigkeit darstellt. Beim Werkvertrag dagegen erbringt den vereinbarten Erfolg ein selbständiger Unternehmer. Der Auftrag wiederum umfasst beide Bereiche und wird daher sowohl von Beauftragten in unselbständiger (zB Arbeitnehmer) wie selbständiger (zB Rechtsanwalt) Stellung ausgeführt. Die GoA kann sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung geleistet werden. Sie umfasst demnach als „rechtliche Klammer” einen sehr großen Teil wirtschaftlicher Dienstleistungen. – Freilich handelt es sich bei der GoA nur um ein aushilfsweise zur Anwendung gelangendes Rechtsinstitut.
Anwendungsbereich
1. Eingangsbeispiele
Beispiel
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2. Die GoA als gesetzliches Schuldverhältnis
§ 859 ABGB zählt als Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen, „vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist”, allgemeine folgende Möglichkeiten auf:
• Gesetz,
• Rechtsgeschäft und
• erlittene Beschädigung, also Delikt.
Die erlittene Beschädigung ist ein Unterfall der Entstehung aufgrund des Gesetzes, sodass nach ABGB eigentlich nur zwei Gruppen übrigbleiben: Die auf Rechtsgeschäft beruhenden Schuldverhältnisse, die erneut in einseitige und zwei- und mehrseitige (= Verträge) Rechtsgeschäfte eingeteilt werden (→ KAPITEL 5: Einteilung und Abgrenzung) und die gesetzlichen Schuldverhältnisse.
Die GoA gehört zusammen mit dem Schadenersatzrecht aus Delikt (→ KAPITEL 9: Vertrags- und Deliktshaftung), der ungerechtfertigten Bereicherung / Kondiktionen (→ KAPITEL 5: Ungerechtfertigte Bereicherung), der Gläubigeranfechtung (→ KAPITEL 3: Die Gläubigeranfechtung) und der cic (→ KAPITEL 6: Cic ¿ culpa in contrahendo) zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Gesetzliches Schuldverhältnis
Das heisst nichts anderes, als dass das jeweilige Schuldverhältnis (und seine Rechtsfolgen!) ohne weiteres Zutun der Parteien unmittelbar aufgrund des Gesetzes entsteht. Zwischen den Parteien besteht also kein Vertrag (oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Beziehung), und daher auch kein Auftragsverhältnis. § 1035 ABGB erweitert dies noch:
„Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze die Befugnis erhalten hat, [darf der Regel nach sich in das Geschäft eines anderen nicht mengen] ...”.
Beispiel: – SZ 70/113 = JBl 1998, 114: Die Rspr legt den Wortlaut des § 1035 ABGB weit aus und subsumiert auch noch Fälle, bei denen eine gesetzliche Hilfeleistungspflicht besteht (?). – Korrekter wäre es, bei fehlenden speziellen Vorschriften, von einer analogen Anwendung zu sprechen.
In bestimmten Fällen ordnet das Gesetz selbst die Anwendung der GoA-Regeln an; Fälle sog angewandter Geschäftsführung:
Angewandte Geschäftsführung
• § 336 ABGB (unredlicher Besitzer);
§ 336 ABGB: „Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.”
• § 418 ABGB (Bauführer);
• § 517 ABGB (Fruchtnießer) und
• § 1097 ABGB (Bestandnehmer).
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3. GoA ist nur ausnahmsweise zulässig
Gleich am Beginn der gesetzlichen Regelung der GoA betont § 1035 ABGB, dass man sich ohne Geschäftsführungsbefugnis „der Regel nach [dh: grundsätzlich] ... in das Geschäft eines andern nicht mengen” darf. „Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.”
Ausnahmsweise gestattet es das Gesetz in gewissen Fällen aber doch, für andere tätig zu werden, wobei dieses Tätigwerden (wie erwähnt):
• sowohl faktische / tatsächliche Handlungen (→ Was wird geschuldet? Dienstvertrag und Werkvertrag), wie
rechtliches und insbesondere rechtsgeschäftliches Tätigwerden (→ Begriff und Abgrenzung) umfassen kann; vgl das eingangs Gesagte.
Ausdrücklich gesetzlich geschieht das bspw in § 1097 ABGB, wo der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet wird, wenn er – bei Ausbesserungsarbeiten – „auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht hat” → Arten „erlaubter” GoA: Fälle der sog angewandten GoA.
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II. Voraussetzungen und Arten der GoA
GoA liegt demnach vor, wenn jemand ein Geschäft für jemand anderen führt, ohne dass er dazu einen „Auftrag” – genauer: eine Ermächtigung – hat oder sonst dazu berechtigt ist. – Berechtigt ist zB ein bevollmächtigter oder ein gesetzlicher (Stell)Vertreter.
Ein GoA führt also:
GoA setzt voraus
• ein fremdes Geschäft
mit dem Bewusstsein / Willen,
• es im Interesse des Geschäftsherrn zu tun.
Das römische Recht sprach von negotiorum gestio und anschaulich von animus rem alteri gerendi, also dem Geschäftsführungswillen für einen andern.
Der „Geschäftsbegriff” im Rahmen der GoA ist kein rechtsgeschäftstechnischer. Er umfasst vielmehr Rechtsgeschäfte wie Nicht-Rechtsgeschäfte iSv Tathandlungen. „Geschäft” ist hier in einem weiten Sinne von Tätigwerden, Handeln (für einen andern) zu verstehen und nicht iSv Rechtsgeschäft oder gar von Vertrag(sschluss).
Geschäftsbegriff
Ein GoA hat das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei ist (wahrscheinlichen) Intentionen des Geschäftsherrn Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die Geschäftsführung mit Kosten verbunden ist, deren Tragung nicht ohne weiteres als im Willen des Geschäftsherrn gelegen erachtet werden kann; JBl 1984, 256: Abschleppen eines beschädigten Kraftfahrzeugs → Arten „erlaubter” GoA
Intentionen des Geschäftsherrn
Das zentrale Problem der GoA liegt darin, ob ein GoA, die Aufwendungen, die er gemacht hat, vom Geschäftsherrn – also dem von seiner Geschäftsführung Betroffenen – ersetzt erhält und ob er – auf der anderen Seite – seinerseits zur Haftung herangezogen, also ersatzpflichtig werden kann, wenn (dem Geschäftsherrn) durch die GoA Schaden entstanden ist.
Aufwendungen und Haftung
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
Arten der GoA
erlaubter und
unerlaubter GoA.
1. Unerlaubte oder unechte GoA: § 1040 ABGB
Unerlaubt oder unecht ist nach § 1040 ABGB eine Geschäftsführung dann, wenn sie „gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich [ein fremdes] Geschäft anmaßt oder den rechtmäßig Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert”.
Ein solcher Geschäftsführer „verantwortet ... nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand, insofern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann”; sog Wegnahmerecht: sog ius tollendi. – Man spricht in diesem Fall auch von unnützer oder verbotener Geschäftsführung.
Haftung für Schaden + kein Aufwandersatz
Der unerlaubte oder unechte GoA haftet (wie ein Verwahrer, Entlehner und unredlicher Besitzer) für gemischten Zufall / casus mixtus; vgl § 1311, Satz 2 ABGB:
Haftung für gemischten Zufall
„ ... Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst; ... oder, sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt; so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.”
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1964/292: Keine unerlaubte GoA iSd § 1040 ABGB nimmt der OGH an, wenn der Miteigentümer eines Hauses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des anderen Hälfteeigentümers eine Sanierung des Hauses gegen den Hausschwamm durchführen lässt (= unbedingt notwendige Erhaltungsarbeit). In der Untersagung der notwendigen Maßnahme durch den anderen Hälfteeigentümer erblickt der OGH einen sittenwidrigen Akt. Vgl auch → Arten „erlaubter” GoA
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2. Arten „erlaubter” GoA
Liegt erlaubte oder echte GoA vor, hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen verlangt; vgl § 677 dtBGB.
Die erlaubte oder echte GoA wird wieder unterteilt in:
• GoA im Notfall (§ 1036 ABGB) und
nützliche GoA; § 1037 ABGB.
GoA im Notfall wird auch notwendige GoA genannt und dient „zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens” (§ 1036 ABGB). – Hier ordnet das Gesetz an, dass der Geschäftsherr „den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig” sei. Und zwar selbst dann, „wenngleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist”; vgl § 403 ABGB: Rettung. – Die Ermächtigung des Geschäftsherrn war vielleicht aus Zeitgründen vorher nicht mehr einzuholen.
GoA im Notfall
Eine GoA bleibt aber nur solange notwendig, als ein unmittelbar bevorstehender Schaden bis zum Zeitpunkt einer möglichen Einholung der Zustimmung des Geschäftsherrn abgewendet wird; SZ 54/176 (1981).
Beispiel
Zur sog nützlichen GoA (§ 1037 ABGB): Dieser Tatbestand kennt zwei Voraussetzungen, nämlich eine objektive und eine subjektive; und zwar
GoA zum Nutzen eines andern
• dass das Geschäft – objektiv – „zu des andern klarem, überwiegendem Vorteil [s. auch § 1038 ABGB] geführt” wurde und dass der GoA
• auch subjektiv, den Vorteil des Geschäftsherrn befördern wollte; vgl § 1038 ABGB.
Rspr und Schrifttum sprechen von einer vernünftigen Bewertung der jeweiligen Situation, wobei die Ver­kehrs­auf­fas­sung (§ 914 ABGB) zu berücksichtigen ist. Soweit Vermögensrechte in Betracht kommen, muss der Geschäftsherr bereichert sein. – Der Beweis des „klaren und überwiegenden Vorteils” obliegt aber dem Geschäftsführer, wobei im Zweifel der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend ist; EvBl 1980/168: Schulskikurs.
Zur Heranziehung der GoA zum Nutzen eines andern beim Gläubigerverzug → Vertragsfreiheit beim Arbeitsvertrag: Befreiungshandlungen des Schuldners.
Die Rechtsfolge einer nützlichen GoA besteht im Kostenersatz, genauer: Die aufgewendeten Kosten sind zu ersetzen. Aber nur bei Erfolg! Vgl den Unterschied zum Auftrag → Begriff und Abgrenzung
Kostenersatz
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1964/292: Hälfteeigentümer lässt das ganze Haus, das vom Hausschwamm befallen war, sanieren, obwohl der andere Hälfteeigentümer ausdrücklich dagegen war. Der OGH wendet die Regeln der GoA auch zwischen Miteigentümern an, weil ein die Verwaltungsgeschäfte führender Miteigentümer „teils eigene, teils fremde [!] Geschäfte besorgt”. Der OGH verweist allerdings pauschal auf die Regeln der §§ 1035 ff ABGB und sagt nicht welche Art der GoA er hier annimmt. Das ist auch nicht unbedingt nötig, wenn feststeht, dass die GoA erlaubt ist. Hier kann sowohl notwendige, wie nützliche GoA angenommen werden. (Der OGH zieht hier – offenbar unbewusst – einen Größenschluss zu § 1097 ABGB!)
Oder: EvBl 1980/168: Mädchen zieht sich auf Schulschikurs einen komplizierten Beinbruch zu. Arzt legt Operation in seiner Privatklinik nahe, deren Kosten von der Krankenkasse aber nicht bezahlt werden. Da die Eltern des Mädchens auf einem Griechenlandurlaub nicht erreichbar waren, entschieden der Lehrer und das Mädchen. – Der OGH lehnte eine nützliche GoA nach § 1037 ABGB und damit den Honoraranspruch des Klägers (= Arzt) ab. Beklagt war der Vater des Mädchens. – Zur Beweissituation vgl oben.
§ 1037 ABGB gelangt immer wieder zwischen Miteigentümern zur Anwendung; vgl EvBl 1968/39 und SZ 57/167.
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3. Weitere Pflichten des GoA: § 1039 ABGB
Das Gesetz ordnet ferner an, dass:
derjenige, der „ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, [es] bis zur Vollendung fortsetzen” muss; sog Fortsetzungspflicht.
Fortsetzungspflicht
Rechtssprechungsbeispiel
MietSlg 29.128 (1977): Hat ein Vierteleigentümer ohne Zustimmung des Mehrheitseigentümers mit Instandsetzungsarbeiten am Gebäude begonnen, die unter die ordentliche Verwaltung fallen (Abschlagen des Verputzes), muss er die begonnene Arbeit auch vollenden.
Den GoA trifft „gleich einem Bevollmächtigten” (vgl § 1012 ABGB) auch die Pflicht, „genau Rechnung” zu legen; Rechnungslegungspflicht.
Rechnungslegungspflicht
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4. Aufwandersatz
Das Gesetz sieht für den GoA nur Aufwandersatz (Barauslagen, inklusive Zinsen) vor, grundsätzlich aber kein /en Entgelt oder Lohnanspruch für die Mühewaltung.
Kein Entgelt
Von diesem Grundsatz werden aber von der Rspr Ausnahmen gemacht:
Ausnahmen
• Einmal der gesetzlich besonders geregelte Fall des Finder- oder Bergelohns (Fund: §§ 388-394 ABGB; Finderlohn: § 391 ABGB + Bergung: § 403 ABGB).
• Wird ein GoA im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes tätig, gebührt ihm nach der Rspr auch Entlohnung für Mühewaltung, also ein Entgelt; vgl etwa die Hinweise in EvBl 1968/39 oder SZ 57/167 (1984). – Dieser Rspr-Grundsatz wird auch auf medizinische Hilfeleistungen angewandt.
Beachte
§ 1097 Satz 2, 2. HalbS bestimmt, dass ein als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewordener Bestandnehmer seinen Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern muss, sonst ist die Klage erloschen (Präklusionsfrist).
Geltendmachung
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5. Nachträgliche Genehmigung
Wird die GoA nachträglich vom Geschäftsherrn genehmigt – was ausdrücklich, schlüssig oder stillschweigend iSd § 863 ABGB geschehen kann – wird die GoA rückwirkend in einen Auftrag, also eine vertragliche Beziehung, umgewandelt.
Zur Genehmigung / Ratihabition bei der Stellvertretung → KAPITEL 13: Ratihabition.
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6. Zurückbehaltungsrecht
Einem GoA steht zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Geschäftsherrn ein Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB → KAPITEL 15: Das Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB) zu. – Die Autowerkstätte muss demnach das abgeschleppte beschädigte Auto nicht herausgeben, bevor die Abschleppkosten entrichtet wurden.
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7. Gefälligkeiten oder GoA?
Das Rechtsinstitut der GoA darf nicht „überzogen” werden: Bloße (kleine) Gefälligkeiten sind noch keine GoA. – Für die Abgrenzung ist § 914 ABGB heranzuziehen: Übung des redlichen Verkehrs / Verkehrssitte.
Das Blumengießen im Eingangsbeispiel (→ Eingangsbeispiele) stellt eine bloße Gefälligkeit dar, nicht dagegen das Bezahlen der Telefon- oder Stromrechnung durch den Nachbarn.


Gesetzliche Schuldverhältnisse
Abbildung 12.46:
Gesetzliche Schuldverhältnisse


GoA (1)
Abbildung 12.47:
GoA (1)


GoA (2)
Abbildung 12.48:
GoA (2)


GoA (3)
Abbildung 12.49:
GoA (3)


GoA (4)
Abbildung 12.50:
GoA (4)


GoA (5)
Abbildung 12.51:
GoA (5)


GoA (6)
Abbildung 12.52:
GoA (6)
zurück D. Der Auftrag
vor F. Arbeitnehmerhaftung iwS