Kapitel 12 | |
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D. Der
Auftrag |
F. Arbeitnehmerhaftung
iwS |
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E. Geschäftsführung
ohne Auftrag |
I. Einordnung und
gesetzliche Grundlagen | |
Der
für das Privatrecht zentrale Gedanke der Privatautonomie verlangt,
dass für Eingriffe in fremdes Vermögen und überhaupt das Handeln
für andere grundsätzlich die Zustimmung Betroffener vorliegen muss;
vgl § 1035 ABGB. Die GoA stellt eine mögliche Ausnahme davon dar. | |
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Die GoA umfasst
als Geschäftsbesorgung iwS einserseits wie der Arbeitsvertrag den tatsächlich-faktischen
(Leistungs)Bereich, was auch für den Werkvertrag gilt;
andrerseits erfasst die GoA aber auch – wie der Auftrag – den rechtsgeschäftlichen und
sonstigen Rechtsbereich. Dazu kommt, dass die Dienste
beim Arbeitsvertrag in wirtschaftlich abhängiger Stellung erbracht werden,
wobei der freie Dienstvertrag bereits einen Übergang zur Selbständigkeit
darstellt. Beim Werkvertrag dagegen erbringt den vereinbarten Erfolg
ein selbständiger Unternehmer. Der Auftrag wiederum umfasst beide
Bereiche und wird daher sowohl von Beauftragten in unselbständiger
(zB Arbeitnehmer) wie selbständiger (zB Rechtsanwalt) Stellung ausgeführt.
Die GoA kann sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung
geleistet werden. Sie umfasst demnach als „rechtliche Klammer” einen
sehr großen Teil wirtschaftlicher Dienstleistungen. – Freilich handelt
es sich bei der GoA nur um ein aushilfsweise zur Anwendung gelangendes
Rechtsinstitut. | Anwendungsbereich |
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2. Die GoA als
gesetzliches Schuldverhältnis | |
§
859 ABGB zählt als Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen, „vermöge
welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist”,
allgemeine folgende Möglichkeiten auf: | |
• Gesetz, | |
• Rechtsgeschäft und | |
• erlittene Beschädigung, also Delikt. | |
Die erlittene Beschädigung ist ein Unterfall
der Entstehung aufgrund des Gesetzes, sodass nach ABGB eigentlich nur
zwei Gruppen übrigbleiben: Die auf Rechtsgeschäft beruhenden
Schuldverhältnisse, die erneut in einseitige und zwei- und mehrseitige
(= Verträge) Rechtsgeschäfte eingeteilt werden ( → KAPITEL 5: Einteilung
und Abgrenzung)
und die gesetzlichen Schuldverhältnisse. | |
| Gesetzliches
Schuldverhältnis |
Das
heisst nichts anderes, als dass das jeweilige Schuldverhältnis (und
seine Rechtsfolgen!) ohne weiteres Zutun der Parteien unmittelbar
aufgrund des Gesetzes entsteht. Zwischen den Parteien besteht also
kein Vertrag (oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Beziehung),
und daher auch kein Auftragsverhältnis. § 1035 ABGB erweitert dies
noch: | |
„Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag,
noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze die Befugnis
erhalten hat, [darf der Regel nach sich in das Geschäft eines anderen
nicht mengen] ...”. | |
Beispiel:
– SZ 70/113 = JBl 1998, 114: Die Rspr legt den Wortlaut des § 1035
ABGB weit aus und subsumiert auch noch Fälle, bei denen eine gesetzliche
Hilfeleistungspflicht besteht (?). – Korrekter wäre es,
bei fehlenden speziellen Vorschriften, von einer analogen Anwendung
zu sprechen. | |
In bestimmten Fällen ordnet das Gesetz selbst die Anwendung
der GoA-Regeln an; Fälle sog angewandter Geschäftsführung: | Angewandte
Geschäftsführung |
•
§ 336 ABGB
(unredlicher Besitzer); | |
§ 336 ABGB: „Hat der unredliche Besitzer
einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden,
was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten
Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet
ist.” | |
•
§ 418 ABGB
(Bauführer); | |
•
§ 517 ABGB (Fruchtnießer) und | |
•
§ 1097 ABGB (Bestandnehmer). | |
3. GoA ist nur
ausnahmsweise zulässig | |
Gleich
am Beginn der gesetzlichen Regelung der GoA betont § 1035 ABGB,
dass man sich ohne Geschäftsführungsbefugnis „der Regel nach [dh:
grundsätzlich] ... in das Geschäft eines andern nicht mengen” darf.
„Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.” | |
Ausnahmsweise gestattet es das Gesetz in gewissen Fällen
aber doch, für andere tätig zu werden, wobei dieses Tätigwerden
(wie erwähnt): | |
• sowohl faktische /
tatsächliche Handlungen (→ Was
wird geschuldet? Dienstvertrag
und Werkvertrag), wie | |
•
rechtliches und insbesondere rechtsgeschäftliches
Tätigwerden (→ Begriff
und Abgrenzung)
umfassen kann; vgl das eingangs Gesagte. | |
Ausdrücklich gesetzlich geschieht das bspw in
§ 1097 ABGB, wo der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag
betrachtet wird, wenn er – bei Ausbesserungsarbeiten – „auf das
Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036
ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht hat” → Arten
„erlaubter” GoA: Fälle
der sog angewandten GoA. | |
II. Voraussetzungen
und Arten der GoA | |
GoA liegt demnach vor, wenn jemand ein Geschäft
für jemand anderen führt, ohne dass er dazu einen „Auftrag” – genauer:
eine Ermächtigung – hat oder sonst dazu berechtigt ist. – Berechtigt
ist zB ein bevollmächtigter oder ein gesetzlicher (Stell)Vertreter. | |
Ein GoA führt also: | GoA setzt voraus |
• ein fremdes Geschäft | |
•
mit dem Bewusstsein / Willen, | |
• es im Interesse des Geschäftsherrn zu
tun. | |
Das römische Recht sprach von negotiorum
gestio und anschaulich von animus rem alteri gerendi,
also dem Geschäftsführungswillen für einen andern. | |
Der „Geschäftsbegriff”
im Rahmen der GoA ist kein rechtsgeschäftstechnischer. Er umfasst vielmehr
Rechtsgeschäfte wie Nicht-Rechtsgeschäfte iSv Tathandlungen. „Geschäft”
ist hier in einem weiten Sinne von Tätigwerden, Handeln (für einen
andern) zu verstehen und nicht iSv Rechtsgeschäft oder gar von Vertrag(sschluss). | Geschäftsbegriff |
Ein GoA hat das Geschäft so zu führen,
wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen
wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei ist (wahrscheinlichen) Intentionen des
Geschäftsherrn Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die
Geschäftsführung mit Kosten verbunden ist, deren Tragung nicht ohne
weiteres als im Willen des Geschäftsherrn gelegen erachtet werden
kann; JBl 1984, 256: Abschleppen eines beschädigten Kraftfahrzeugs → Arten
„erlaubter” GoA
| Intentionen des
Geschäftsherrn |
Das zentrale
Problem der GoA liegt darin, ob ein GoA, die Aufwendungen,
die er gemacht hat, vom Geschäftsherrn – also dem von seiner Geschäftsführung
Betroffenen – ersetzt erhält und ob er – auf der anderen Seite –
seinerseits zur Haftung herangezogen, also ersatzpflichtig
werden kann, wenn (dem Geschäftsherrn) durch die GoA Schaden entstanden
ist. | Aufwendungen und Haftung |
Das Gesetz unterscheidet
zwischen: | Arten der GoA |
•
erlaubter und | |
•
unerlaubter GoA. | |
1. Unerlaubte
oder unechte GoA: § 1040 ABGB | |
Unerlaubt
oder unecht ist nach § 1040 ABGB eine Geschäftsführung dann, wenn
sie „gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich [ein
fremdes] Geschäft anmaßt oder den rechtmäßig Bevollmächtigten durch
eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert”. | |
Ein
solcher Geschäftsführer „verantwortet ... nicht nur den hieraus
erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert
auch den gemachten Aufwand, insofern er nicht in
Natur zurückgenommen werden kann”; sog Wegnahmerecht:
sog ius tollendi. – Man spricht in diesem Fall auch von unnützer
oder verbotener Geschäftsführung. | Haftung für
Schaden + kein Aufwandersatz |
Der
unerlaubte oder unechte GoA haftet (wie ein Verwahrer,
Entlehner und unredlicher Besitzer) für gemischten Zufall /
casus mixtus; vgl § 1311, Satz 2 ABGB: | Haftung für gemischten Zufall |
„ ... Hat aber jemand den Zufall durch ein
Verschulden veranlasst; ... oder, sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt;
so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt
wäre.” | |
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EvBl
1964/292: Keine unerlaubte GoA iSd § 1040
ABGB nimmt der OGH an, wenn der Miteigentümer eines Hauses auch
gegen den ausdrücklich erklärten Willen des anderen Hälfteeigentümers
eine Sanierung des Hauses gegen den Hausschwamm durchführen
lässt (= unbedingt notwendige Erhaltungsarbeit). In der Untersagung
der notwendigen Maßnahme durch den anderen Hälfteeigentümer erblickt
der OGH einen sittenwidrigen Akt. Vgl auch → Arten
„erlaubter” GoA
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Liegt erlaubte oder echte GoA vor, hat der Geschäftsführer
das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn
mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen verlangt;
vgl § 677 dtBGB. | |
Die erlaubte oder echte GoA wird wieder unterteilt in: | |
• GoA im Notfall (§
1036 ABGB) und | |
•
nützliche GoA; § 1037 ABGB. | |
GoA im Notfall wird auch notwendige GoA genannt
und dient „zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens”
(§ 1036 ABGB). – Hier ordnet das Gesetz an, dass der Geschäftsherr
„den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig”
sei. Und zwar selbst dann, „wenngleich die Bemühung ohne Verschulden
fruchtlos geblieben ist”; vgl § 403 ABGB: Rettung. – Die Ermächtigung
des Geschäftsherrn war vielleicht aus Zeitgründen vorher nicht mehr
einzuholen. | |
Eine GoA bleibt aber nur solange notwendig, als ein unmittelbar
bevorstehender Schaden bis zum Zeitpunkt einer möglichen Einholung
der Zustimmung des Geschäftsherrn abgewendet wird; SZ 54/176 (1981). | |
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Zur sog nützlichen GoA (§ 1037 ABGB): Dieser Tatbestand
kennt zwei Voraussetzungen, nämlich eine objektive und eine subjektive;
und zwar | GoA zum Nutzen
eines andern |
• dass das Geschäft
– objektiv – „zu des andern klarem, überwiegendem
Vorteil [s. auch § 1038 ABGB] geführt” wurde und dass der
GoA | |
• auch subjektiv, den Vorteil
des Geschäftsherrn befördern wollte; vgl § 1038 ABGB. | |
Rspr
und Schrifttum sprechen von einer vernünftigen Bewertung der jeweiligen
Situation, wobei die Verkehrsauffassung (§ 914 ABGB) zu berücksichtigen
ist. Soweit Vermögensrechte in Betracht kommen, muss der Geschäftsherr
bereichert sein. – Der Beweis des „klaren und überwiegenden Vorteils”
obliegt aber dem Geschäftsführer, wobei im Zweifel der Standpunkt
des Geschäftsherrn maßgebend ist; EvBl 1980/168: Schulskikurs. | |
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Die Rechtsfolge
einer nützlichen GoA besteht im Kostenersatz, genauer:
Die aufgewendeten Kosten sind zu ersetzen. Aber nur bei Erfolg!
Vgl den Unterschied zum Auftrag → Begriff
und Abgrenzung
| Kostenersatz |
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EvBl 1964/292: Hälfteeigentümer
lässt das ganze Haus, das vom Hausschwamm befallen
war, sanieren, obwohl der andere Hälfteeigentümer ausdrücklich dagegen
war. Der OGH wendet die Regeln der GoA auch zwischen Miteigentümern
an, weil ein die Verwaltungsgeschäfte führender Miteigentümer „teils eigene,
teils fremde [!] Geschäfte besorgt”. Der OGH verweist allerdings
pauschal auf die Regeln der §§ 1035 ff ABGB und sagt nicht welche
Art der GoA er hier annimmt. Das ist auch nicht unbedingt nötig, wenn
feststeht, dass die GoA erlaubt ist. Hier kann sowohl notwendige,
wie nützliche GoA angenommen werden. (Der OGH zieht hier – offenbar
unbewusst – einen Größenschluss zu § 1097 ABGB!) | |
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Oder: EvBl 1980/168: Mädchen zieht sich
auf Schulschikurs einen komplizierten Beinbruch
zu. Arzt legt Operation in seiner Privatklinik nahe, deren Kosten
von der Krankenkasse aber nicht bezahlt werden. Da die Eltern des
Mädchens auf einem Griechenlandurlaub nicht erreichbar waren, entschieden
der Lehrer und das Mädchen. – Der OGH lehnte eine nützliche GoA
nach § 1037 ABGB und damit den Honoraranspruch des Klägers (= Arzt)
ab. Beklagt war der Vater des Mädchens. – Zur Beweissituation vgl
oben. | |
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§ 1037 ABGB gelangt
immer wieder zwischen Miteigentümern zur Anwendung;
vgl EvBl 1968/39 und SZ 57/167. | |
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3. Weitere Pflichten
des GoA: § 1039 ABGB | |
Das Gesetz ordnet ferner an, dass: | |
derjenige,
der „ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, [es]
bis zur Vollendung fortsetzen” muss; sog Fortsetzungspflicht. | Fortsetzungspflicht |
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MietSlg 29.128 (1977): Hat ein Vierteleigentümer ohne
Zustimmung des Mehrheitseigentümers mit Instandsetzungsarbeiten am
Gebäude begonnen, die unter die ordentliche Verwaltung fallen (Abschlagen des
Verputzes), muss er die begonnene Arbeit auch vollenden. | |
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Den
GoA trifft „gleich einem Bevollmächtigten” (vgl § 1012 ABGB) auch
die Pflicht, „genau Rechnung” zu legen; Rechnungslegungspflicht. | Rechnungslegungspflicht |
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Das
Gesetz sieht für den GoA nur Aufwandersatz (Barauslagen, inklusive
Zinsen) vor, grundsätzlich aber kein /en Entgelt oder
Lohnanspruch für die Mühewaltung. | |
Von diesem Grundsatz werden aber von der Rspr Ausnahmen gemacht: | |
•
Einmal der
gesetzlich besonders geregelte Fall des Finder- oder Bergelohns (Fund:
§§ 388-394 ABGB; Finderlohn: § 391 ABGB + Bergung: § 403 ABGB). | |
• Wird ein GoA im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes tätig,
gebührt ihm nach der Rspr auch Entlohnung für Mühewaltung, also
ein Entgelt; vgl etwa die Hinweise in EvBl 1968/39
oder SZ 57/167 (1984). – Dieser Rspr-Grundsatz wird auch auf medizinische
Hilfeleistungen angewandt. | |
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§
1097 Satz 2, 2. HalbS bestimmt, dass ein als Geschäftsführer ohne
Auftrag tätig gewordener Bestandnehmer seinen Ersatz längstens binnen
sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich
fordern muss, sonst ist die Klage erloschen (Präklusionsfrist). | |
5. Nachträgliche
Genehmigung | |
Wird die
GoA nachträglich vom Geschäftsherrn genehmigt – was ausdrücklich,
schlüssig oder stillschweigend iSd § 863 ABGB geschehen kann – wird
die GoA rückwirkend in einen Auftrag, also eine vertragliche Beziehung,
umgewandelt. | |
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Einem GoA steht
zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Geschäftsherrn ein Zurückbehaltungsrecht
(§ 471 ABGB → KAPITEL 15: Das
Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB) zu. – Die Autowerkstätte muss demnach
das abgeschleppte beschädigte Auto nicht herausgeben, bevor die
Abschleppkosten entrichtet wurden. | |
7. Gefälligkeiten
oder GoA? | |
Das Rechtsinstitut der
GoA darf nicht „überzogen” werden: Bloße (kleine) Gefälligkeiten
sind noch keine GoA. – Für die Abgrenzung ist § 914 ABGB heranzuziehen:
Übung des redlichen Verkehrs / Verkehrssitte. | |
Das Blumengießen im Eingangsbeispiel ( → Eingangsbeispiele)
stellt eine bloße Gefälligkeit dar, nicht dagegen das Bezahlen der Telefon-
oder Stromrechnung durch den Nachbarn. | |
| Abbildung 12.46: Gesetzliche Schuldverhältnisse |
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| Abbildung 12.47: GoA (1) |
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| Abbildung 12.48: GoA (2) |
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| Abbildung 12.49: GoA (3) |
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| Abbildung 12.50: GoA (4) |
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| Abbildung 12.51: GoA (5) |
|
| Abbildung 12.52: GoA (6) |
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D. Der
Auftrag |
F. Arbeitnehmerhaftung
iwS |
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