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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 12
zurück C. Der Werkvertrag
vor E. Geschäftsführung ohne Auftrag
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D. Der Auftrag
I. Begriff und Abgrenzung
1. Zum Begriff
Um den Begriff des Auftrags (Mandat – römisches Recht: mandatum) ranken sich terminologische Unklarheiten. Das ABGB verwendet den Begriff in § 709 ABGB für die „Auflage” → KAPITEL 13: Die Auflage. Das Rechts- und Wirtschaftsleben gebraucht ihn häufig „untechnisch”: Geschäftsleute bedanken sich für erteilte „Aufträge” und meinen damit den (durch Annahme) „abgeschlossenen Vertrag” oder den von der Kundschaft gestellten „Antrag” (Offerte). Kunden erteilen Handwerkern „Aufträge”, wollen aber zB einen „Werkvertrag” schließen. Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist mit „Auftrag” und „beauftragen” häufig das Erteilen einer „Weisung” (seitens des Arbeitgebers) gemeint. Schließlich bezeichnet das ABGB das, was heute als Auftrag verstanden wird als „Bevollmächtigungsvertrag” (§ 1002) und fasst damit Auftrag und Vollmacht als praktisch häufigsten Fall zusammen → KAPITEL 13: Bevollmächtigungsvertrag.
Terminologische Unklarheiten
Zur Abgrenzung von Auftrag, Vollmacht und Ermächtigung → KAPITEL 13: Erteilung der Vollmacht.
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2. Abgrenzungen
Anders als bei den bisher besprochenen „Dienstleistungsverträgen“ – dem Arbeitsvertrag und dem Werkvertrag, bei denen es um die Leistung tatsächlicher / faktischer Dienste oder Arbeiten geht, ist inhaltlicher Gegenstand des Auftrags die Besorgung / Durchführung von (erlaubten) Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen; zu dieser Unterscheidung → KAPITEL 5: Exkurs: Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen .
Gegenstand des Auftrags
Tatsächliche Dienste sind demnach nicht Gegenstand des Auftrags. Werden tatsächliche und rechtliche oder rechtsgeschäftliche Dienste miteinander verbunden, sind nach § 1151 Abs 2 ABGB neben den dienst- und werkvertraglichen Regeln auch die Auftragsregeln der §§ 1002 ff ABGB zu beachten.
Eine innere Verwandtschaft mit dem Auftrag weisen auf:
Innere Verwandtschaft mit …
• das Kommissionsgeschäft: §§ 383 ff HGB, das aus
• dem Verkaufsauftrag oder Trödelvertrag (§§ 1086 ff ABGB) entstanden ist;
• der Zivil- und Handelsmäklervertrag → Makler;
• der Handelsvertretervertrag → Handelsvertreter
Der Maklervertrag (→ Makler) ist nach der Rspr aber weder Auftrag, noch Dienst- oder Werkvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art / sui generis; vgl SZ 25/168 (1952). – Unter Inkassomandat ist entweder eine Vollmacht zur Einziehung im Namen des Gläubigers oder eine Abtretung zum Inkasso zahlungshalber oder eine Inkassozession zu verstehen; SZ 2471 (1951). – Das Rechtsinstitut der Zession hat im Laufe seiner Anwendung, entsprechend den verschiedenen Zwecken, die mit ihm verfolgt werden, unterschiedliche „Arten” oder „Formen” der Zession entwickelt, auf die idF kurz eingegangen wird.
Maklervertrag – Inkassomandat
Rechtssprechungsbeispiel
Der sog Wahrnehmungsvertrag mit einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft ist ebenfalls ein Vertrag sui generis, der Elemente des Auftrags, des Treuhandvertrags und der sog Geschäftsbesorgungskommission iSd § 406 HGB enthält; SZ 51/134 (1978).
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3. Definition – Vertragstypus
Auftrag ist vertraglich begründete entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsbesorgung (= Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen) für einen andern (= Geschäftsherrn oder Auftraggeber) auf dessen (= fremde) Rechnung, aber nicht in dessen (= in fremdem) Namen; dazu wäre zusätzlich eine Vollmacht nötig! Vollmacht wird aber häufig zusätzlich erteilt, um Beauftragten die Vorteile der direkten Stellvertretung zu sichern → KAPITEL 13: Direkte Stellvertretung: Anwendungsbereich.
Geschäftsbesorgung
Die Parteibezeichnungen lauten: AuftraggeberIn und Beauftragte/r.
Parteibezeichnungen
Der Auftrag ist (Konsensual)Vertrag und verpflichtet als solcher zur Durchführung des übernommenen Geschäfts. Der Auftrag statuiert eine Geschäftsbesorgungspflicht. Als Vertrag braucht er für sein Entstehen die Zustimmung des Beauftragten; zur Abgrenzung von der Vollmacht → Zum Begriff
Vertrag
Beispiel
• Mietet ein Freund für seine Freundin eine Wohnung, ist das (dh ihre Rechtsbeziehung) ebenfalls Auftrag (genauer: Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB), freilich unentgeltlicher; vgl § 1004 ABGB.
• Der Vertrag zwischen Schuldner und Bürgen ist idR Auftrag; der Bürgschaftsvertrag dagegen wird zwischen Gläubiger und Bürgen geschlossen → KAPITEL 15: Die Bürgschaft: §§ 1346 ff ABGB.
• Hier zu nennen sind ferner der Hausverwaltervertrag (Auftrag + Vollmacht; dazu → KAPITEL 13: Abschluss sog unternehmensbezogener Geschäfte ¿ Verzicht auf strikte Offenlegung) und
• der Kreditauftrag, das ist der jemandem erteilte und von diesem angenommene Auftrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, jedoch auf Gefahr des Auftraggebers einem Dritten Kredit zu gewähren.
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4. § 1003 ABGB: Ablehnungspflicht
Nach § 1003 ABGB müssen Personen, „welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden sind” – das sind bspw Rechtsanwälte oder Ziviltechniker – zwar einen Auftrag nicht übernehmen, aber sie müssen einen an sie gerichteten Antrag unverzüglich ablehnen.
Zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt
Vgl damit § 362 HGB → KAPITEL 5: Annahme durch Stillschweigen?. – Notare trifft nach den §§ 33-35 NO eine Übernahmepflicht; Ausnahme: Befangenheit. Für sie besteht demnach Kontrahierungszwang → KAPITEL 5: Abschlussfreiheit <-> Kontrahierungszwang. – Allgemein zum Notariat → KAPITEL 19: Personen der Rechtspflege (Link): Priglinger und zur Rechtsanwendung ebendort (Link).
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5. Zum Vertragsschluss
Der Auftrag wird als Vertrag iSd § 863 ABGB sowohl ausdrücklich, wie konkludent / schlüssig oder allenfalls auch stillschweigend geschlossen.
Nach § 1005 ABGB besteht für den Abschluss des Bevollmächtigungsvertrags Formfreiheit; dh er kann mündlich und schriftlich geschlossen werden.
Formfreiheit
Der Auftrag kommt als Ziel- und Dauerschuldverhältnis vor, je nachdem sein Inhalt auf einmalige (zB einen bestimmten Vertragsschluss) oder zeitlich bestimmte / orientierte – etwa auf unbestimmte Dauer (zB Hausverwaltung) – Verrichtung zielt.
ZSchV und DSchV
Beispiel
Der Auftrag als eigener Vertragstypus hat typische Vertragspflichten der an ihm beteiligten Vertragspartner ausgeformt; dazu → Gegenseitige Rechte und Pflichten
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II. Gegenseitige Rechte und Pflichten
1. Pflichten des Beauftragten: § 1009 ABGB
§ 1009 ABGB: „Der Gewalthaber [= Beauftragte/r] ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes notwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind.”
Man beachte in dieser Norm das terminologische Vermengen von Auftrag und Vollmacht / Stellvertretung. Vgl auch → KAPITEL 13: Stellvertretung und Vollmacht: Stellvertretung.
Bei Zweifeln über den Umfang des Auftrags besteht für Beauftragte eine Rückfragepflicht beim Auftraggeber; vgl RdW 1983, 106 und WBl 1987, 212. – Gefragt ist überhaupt eine „denkende” Auftragsausführung, was mitunter ein Abgehen von erteilten Weisungen bedeuten kann; § 1010 ABGB.
Rückfragepflicht
Grundsätzlich ist ein Auftrag vom Beauftragten persönlich auszuführen; § 1010 ABGB: Sonst „haftet er ganz allein für den Erfolg.”
Persönlich auszuführen
Eine vollständige Weitergabe des Auftrags (sog Substitution) ist nach § 1010 ABGB nur erlaubt, wenn:
Substitution
• dies entweder „ausdrücklich gestattet „ oder
• „durch die Umstände unvermeidlich „ wurde.
In diesen Fällen haftet der Beauftragte nur für „bei der Auswahl der Person begangenes Verschulden”; sog Auswahlverschulden / culpa in eligendo.
§ 1010 ABGB wird analog auf andere Vertragsbeziehungen (als den Bevollmächtigungsvertrag) angewandt; zB den ärztlichen oder (psycho)therapeutischen Behandlungsvertrag, wenn der behandelnde Arzt / Therapeut auf Urlaub geht und einen Vertreter bestellt. – Zur Analogie → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
§ 1012 ABGB statuiert die mögliche Schadenersatzpflicht des Beauftragten; zB wenn er von erteilten Weisungen ohne Grund abgeht oder wenn er bei seinem Handeln nicht jene Sorgfalt an den Tag legt, zu der ihn das Gesetz verpflichtet; § 1009 ABGB verlangt nämlich „emsige und redliche” Auftragsausführung! – Das gilt natürlich auch für Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater → KAPITEL 19: Personen der Rechtspflege (Link).
§ 1012 ABGB
Dazu tritt die umfassende – ebenfalls in dieser Bestimmung (§ 1012 ABGB) geregelte – Rechnungslegungspflicht des Beauftragten
Rechnungslegungspflicht
Diese allgemeine Rechnungslegungspflicht des ABGB wird in Sondergesetzen modifiziert:
• Vgl die Rechnungslegungspflicht des (Haus)Verwalters nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 (= § 34 WEG 2002) oder ebendort für die sog Rücklage nach § 16 Abs 3 WEG 1975 (= § 31 WEG 2002.);
• vgl auch § 19 WGG.
• Besondere Bedeutung kommt der Rechnungslegung im Handels- und Gesellschaftsrecht zu; vgl §§ 125 ff AktG 1990 (BGBl 475).
• Das RechnungslegungsG 1990, BGBl 475 ändert zahlreiche handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften zum Teil grundlegend.
§ 1013 Satz 2 ABGB normiert ein Geschenkannahmeverbot des/r Beauftragten von Dritten.
Geschenkannahmeverbot
Das spielt auch bei anderen Verträgen, insbesondere bei Mischverträgen wie Alten- oder Pflegeheimverträgen (→ KAPITEL 5: Heimvertrag ¿ Pflegegeld), aber auch beim Behandlungsvertrag (→ KAPITEL 10: Arten des Behandlungsvertrags) eine Rolle, wenn eine Vertrauensbeziehung begründet wird, was im Regelfall anzunehmen ist. – Dabei wird bspw in der Heimpraxis auch über das Ziel geschossen: Statt die Geschenkannahme auf Liegenschaften, Geld und Wertsachen zu beschränken, wird verboten, Angestellten auch nur einen Blumenstock oder eine Stehlampe zu schenken.
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2. Pflichten des Auftraggebers
Den Auftraggeber trifft nach § 1004 iVm § 1014 ABGB die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder gesetzlichen Entgelts an Beauftragte.
Zur Rechtsgeschichte: Den Auftrag kannten schon die alten Griechen; vgl L. Beauchet, Histoire du droit privé de la république athénienne (1897). Das mandatum (von manus dare) der Römer war lange unentgeltlich.; D. 17, 1, 1, 4: mandatum nisi gratuitum nullum est. Heute dagegen kann es entgeltlich oder unentgeltlich sein. Inhalt des Auftrags waren im Laufe der Rechtsgeschichte faktische wie rechtliche Tätigkeiten. Auch darin liegt ein signifikanter Unterschied zu heute, denn heute umfasst es nur rechtliches und rechtsgeschäftliches Handeln. Die Parteien hießen in Rom mandator/Mandant/Auftraggeber und Mandatar/Beauftragter. Die auf Abrechnung/Herausgabe zielende Klage des Mandanten war die actio mandati directa, die des Mandatars – mit der notwendige Aufwendungen und der Ersatz von Schäden verlangt werden konnte, die der Auftrag mit sich brachte (§ 1014 ABGB!: dazu gleich mehr) – die actio mandati contraria. Mehr bei Kaser, Das Römische Privatrecht I 577 ff (1971).
Rechtsgeschichte
Beauftragte haben Anspruch auf Aufwandersatz, „selbst bei fehlgeschlagenem Aufwande”, und allenfalls auch auf Vorschuss; § 1014 ABGB.
Aufwandersatz
Zur Schadenersatzpflicht des Auftraggebers nach § 1014 letzter HalbS ABGB: Das Gesetz ordnet hier nicht nur den Ersatz des Schadens an, der Beauftragten durch ein Verschulden des Auftraggebers selbst entstanden ist, sondern – praktisch bedeutsamer (!) – auch die Vergütung des „mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen [sonstigen!] Schadens”.
Schadenersatzpflicht des Auftraggebers
Nach hA steigert dies die Haftung des Auftraggebers ganz wesentlich bis hin zu einer verschuldensunabhängigen Risikohaftung. Aber nur, soweit es sich um typische und nicht nur zufällig mit dem Auftrag verbundene Gefahren / Schäden handelt.
Diese Regelung des § 1014 letzter HalbS ABGB wird nunmehr analog (auch außerhalb des Auftrags) auf Ersatzansprüche für arbeitsadäquate Sachschäden von Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber angewandt, wenn der Schaden im Rahmen der Erfüllung der Arbeitspflicht eingetreten ist; man spricht von Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse.
Risikohaftung
Rechtssprechungsbeispiel
Arbeitnehmer benötigt für seine Dienstausübung den eigenen Pkw (zB Außendienst) und dieser wird dabei beschädigt; SZ 56/86 (1983): Für den Vermögensschaden, den ein Arbeitnehmer an seinem Pkw auf einer Dienstfahrt erlitten hat, haftet der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung, wenn auch ohne besondere Vergütung in seinem „Betätigungsbereich” verwendet worden ist. Ein allfälliges Eigenverschulden des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des D(N)HG zu berücksichtigen → Die Dienstnehmerhaftung
SZ 69/167 (1996): Prozesskostenersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB iVm dem D(N)HG.
OGH 26. 1. 2000, 9 Ob A 326/99b, SZ 73/20 = JBl 2000, 530 (Kerschner): Die notwendigen Vertretungskosten eines GmbH-Geschäftsführers sind bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung „typische” Schäden iSd § 1014 ABGB. Dies gilt für mit Freispruch endenden Strafverfahren oder bei erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahmen.
EvBl 1999/65: §§ 1014, 837 ABGB, § 13c WEG 1975 – Passivlegitimation für Aufwandersatzansprüche des Verwalters: Der Verwalter steht seit Anerkennung der (Teil)Rechtspersönlichkeit der WE-Gemeinschaft (seit 1994) zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis; dazu → KAPITEL 8: Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht. Die WE-Gemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters geworden. Der Verwalter hat daher die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB, gegen die WE-Gemeinschaft geltend zu machen. Er muss zunächst die WE-Gemeinschaft klagen und kann sich nur subsidiär – nach Maßgabe des § 13 Abs 2 WEG 1975 – an die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer halten.
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III. Beendigung des Auftrags
Der Auftrag setzt zwischen Auftraggeber und Beauftragtem/r ein Vertrauensverhältnis voraus. Daher kommt der Beendigung dieser Beziehung bei Wegfall der Vertrauensbeziehung besondere Bedeutung zu. – Rspr und Schrifttum haben aber in Bezug auf diesen leicht einsehbaren Zusammenhang immer wieder versagt.
Nach § 1020 ABGB kann der Auftraggeberden Auftrag ”nach Belieben” widerrufen. Das gilt selbst für den Fall, dass der Auftrag unwiderruflich erteilt wurde; vgl damit die Funktion der außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen → KAPITEL 6: Die ordentliche Kündigung.
Widerruf
Ein Teil der Lehre und Praxis schränkte das Widerrufsrecht auf wichtige Gründe ein, was abzulehnen ist, weil dadurch nicht hinreichend das besondere Vertrauensverhältnis (und vor allem auch die Beweisfrage) berücksichtigt wird, das zwischen Auftraggeber und Beauftragten besteht; vorzuziehen Gschnitzer, SchRBesT2 272 mit näherer Begründung, uH auf Zeiller, Comm § 1021 Anm 1. Zudem wird diese einschränkende Interpretation des § 1020 ABGB dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht, wo es heißt: „nach Belieben”. Das läuft drauf hinaus § 1020 Satz 1 als zwingendes Recht zu verstehen und zudem als (Not)Ventil.
Nach § 1021 ABGB kann der Beauftragte das Auftragsverhältnis „aufkünden”, also kündigen. Zur Kündigung F. Gschnitzer, in: Franz Gschnitzer Lesebuch 129 ff, insbesondere 153. Näheres im Gesetz.
„Aufkünden”
Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag; § 1022 ABGB. Vgl → KAPITEL 13: Widerruf der Vollmacht ¿ Tod: Widerruf der Vollmacht – Tod.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 16/158 (1934): §§ 956, 1022 ABGB – Gültigkeit des vom Darlehensnehmer übernommenen Auftrags des Darlehensgebers, die Darlehenssumme nach dem Tode des Darlehensgebers einem bestimmten Dritten zu übergeben. Klägerin = Erbin der Darlehens- und Auftraggeberin; Beklagte = Darlehensnehmerin und Beauftragte.


Auftrag (1)
Abbildung 12.35:
Auftrag (1)


Auftrag (2)
Abbildung 12.36:
Auftrag (2)


Auftrag (3)
Abbildung 12.37:
Auftrag (3)


Auftrag (4)
Abbildung 12.38:
Auftrag (4)


Auftrag (5)
Abbildung 12.39:
Auftrag (5)
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IV. Sonderformen des Auftrags
1. Makler
Zum Begriff des Maklers, der Rechtsgeschäfte und Verträge nicht selber abschließt, sondern nur vermittelt, also Vorarbeiten dazu leistet → KAPITEL 13: Abgrenzungen: Abgrenzung zur Stellvertretung.
Literaturquelle
Mit dem MaklerG 1996, BGBl 262 wurde erstmals in Österreich das Handelsvermittlerrecht umfassend kodifiziert. Der allgemeine Teil des MaklerG behandelt die Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag, der besondere Teil enthält Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen. Das sind:
MaklerG 1996
Immobilienmakler – § 16 Abs 1 MaklerG: „..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche Sachen”; dazu erging: VO über Standes- und Ausübungsregeln für ––Immobilienmakler, BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO.
Handelsmakler – § 19 Abs 1 MaklerG: „ ..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.”
Krämermakler – § 25 MaklerG: „ ...Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen ...”
Versicherungsmakler – § 26 MaklerG: „ ..., wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt.”
Personalkreditvermittler – § 33 MaklerG: „ ..., wer als Makler gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen [iSd § 1 Abs 1 Z 3 BWG]) vermittelt”.
§ 1 MaklerG definiert den Makler: „Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.”
Makler und Maklervertrag
Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art / sui generis. Der „Auftrag”, ein Geschäft zu vermitteln, dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken, zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des Auftrags, sondern Maklervertrag und somit ein im ABGB nicht geregelter Vertrag sui generis; HS 24.530 = JBl 1994, 404.
§ 2 Abs 1 MaklerG regelt die Befugnisse des Maklers: „Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen von Dritten entgegenzunehmen.”
Befugnisse des Maklers
Eine Besonderheit regelt § 14 MaklerG: den sog Alleinvermittlungsauftrag. Hier verpflichtet sich der Auftraggeber für ein zu vermittelndes Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen. Dabei muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen. Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. – Er ist nicht ungefährlich und immer wieder Gegenstand von Streit.
Rechte und Pflichten des MaklersAlleinvermittlungsauftrag
§ 3 MaklerG:
Abs 1: „Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren ....”
Abs 2: „Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen ...”
Abs 3: „Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.”
§ 4 MaklerG:
Abs 1: „Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.”
Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, das angebahnte Geschäft zu schließen.
Seit Anfang umstritten ist die Höhe der Maklerprovision. Sie beträgt bei Neuvermietung drei Brutto-Monatsmieten. Das bedeutet eine europäische Spitzenstellung. Die Arbeiterkammer fordert seit langem eine Senkung auf zwei Netto-Monatsmieten. Österreichs Neumieter zahlen pro Jahr etwa 2,5 Mrd S (= 182 Mio ?) an Makler.


Neues Maklerrecht (1)
Abbildung 12.40:
Neues Maklerrecht (1)


Neues Maklerrecht (2)
Abbildung 12.41:
Neues Maklerrecht (2)


Neues Maklerrecht (3)
Abbildung 12.42:
Neues Maklerrecht (3)


Neues Maklerrecht (4)
Abbildung 12.43:
Neues Maklerrecht (4)


Arten von Maklern
Abbildung .44:
Arten von Maklern


Höhe der Maklerprovision nach der MaklerVO
Abbildung 12.45:
Höhe der Maklerprovision nach der MaklerVO
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2. Handelsvertreter
Rechtssprechungsbeispiel
GlU 11.030 (1886): „Ausarbeitung eines einem Advocaten persönlich abgeforderten Gutachtens durch einen ‚Concipienten‘ desselben: Anspruch des Advocaten auf Honorar?” Kläger = (beauftragter) Rechtsanwalt (der das bei ihm bestellte Gutachten von seinem Konzipienten verfassen lässt, behält seinen Anspruch auf Werklohn). Beklagter = Auftraggeberin des Gutachtens an Rechtsanwalt. Sachverhalt: Die Beklagte wollte in einem anderen Rechtsstreit, in dem sie einen Fürsten auf Zahlung von 63.700 fl (Gulden) belangt hatte, vor Annahme des von dessen Anwalt angebotenen Vergleichs den Rechtsfall von einer hervorragenden Kapazität des Advokatenstandes begutachten lassen und beauftragte daher den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser musste aufgrund anderer dringlicher Geschäfte die Ausarbeitung des Gutachtens seinem Konzipienten übertragen, überprüfte und genehmigte aber das Gutachten seines Konzipienten. Üblicherweise handelt es sich beim Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient um einen sog Bevollmächtigungsvertrag / Auftrag + Vollmacht. Die Erstattung eines Rechtsgutachtens gegen Lohn ist aber ein Werkvertrag. – Der OGH wies die Revision mit der Begründung ab, „dass der Kläger das Gutachten erst dann der Beklagten erstattete, als er den von seinem Konzipienten verfassten Entwurf desselben geprüft hatte, wodurch und durch seine Genehmigung es eben zu dem bei ihm bestellten Werke” geworden sei.
wobl 1995, 90: Haftung für die Kosten der Errichtung eines Kaufvertrags – Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist Bevollmächtigungsvertrag, dh Auftrag gekoppelt mit Vollmacht. Er ist entgeltlich, es sei denn, Unentgeltlichkeit wurde vereinbart.
zurück C. Der Werkvertrag
vor E. Geschäftsführung ohne Auftrag