Kapitel 12 | |
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C. Der
Werkvertrag |
E. Geschäftsführung
ohne Auftrag |
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I. Begriff
und Abgrenzung | |
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Um
den Begriff des Auftrags (Mandat – römisches Recht: mandatum) ranken
sich terminologische Unklarheiten. Das ABGB verwendet den Begriff
in § 709 ABGB für die „Auflage” → KAPITEL 13: Die
Auflage.
Das Rechts- und Wirtschaftsleben gebraucht ihn häufig „untechnisch”: Geschäftsleute
bedanken sich für erteilte „Aufträge” und meinen damit den (durch
Annahme) „ abgeschlossenen Vertrag” oder den von
der Kundschaft gestellten „Antrag” ( Offerte). Kunden erteilen
Handwerkern „Aufträge”, wollen aber zB einen „ Werkvertrag”
schließen. Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ist mit „Auftrag”
und „beauftragen” häufig das Erteilen einer „ Weisung” (seitens
des Arbeitgebers) gemeint. Schließlich bezeichnet das ABGB das,
was heute als Auftrag verstanden wird als „ Bevollmächtigungsvertrag”
(§ 1002) und fasst damit Auftrag und Vollmacht als praktisch häufigsten
Fall zusammen → KAPITEL 13: Bevollmächtigungsvertrag. | Terminologische Unklarheiten |
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Anders
als bei den bisher besprochenen „Dienstleistungsverträgen“ – dem
Arbeitsvertrag und dem Werkvertrag, bei denen es um die Leistung
tatsächlicher / faktischer Dienste oder Arbeiten geht, ist inhaltlicher
Gegenstand des Auftrags die Besorgung / Durchführung von (erlaubten) Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen;
zu dieser Unterscheidung → KAPITEL 5: Exkurs: Rechtsgeschäftsähnliche
Erklärungen . | |
Tatsächliche
Dienste sind demnach nicht Gegenstand des Auftrags. Werden tatsächliche
und rechtliche oder rechtsgeschäftliche Dienste miteinander verbunden,
sind nach § 1151 Abs 2 ABGB neben den dienst- und werkvertraglichen
Regeln auch die Auftragsregeln der §§ 1002 ff ABGB zu beachten. | |
Eine innere Verwandtschaft mit dem Auftrag weisen
auf: | Innere Verwandtschaft
mit … |
•
das Kommissionsgeschäft:
§§ 383 ff HGB, das aus | |
•
dem Verkaufsauftrag oder Trödelvertrag (§§
1086 ff ABGB) entstanden ist; | |
•
der Zivil- und Handelsmäklervertrag
→ Makler; | |
•
der Handelsvertretervertrag
→ Handelsvertreter
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Der Maklervertrag ( → Makler)
ist nach der Rspr aber weder Auftrag, noch Dienst- oder Werkvertrag,
sondern ein Vertrag eigener Art / sui generis; vgl SZ 25/168 (1952).
– Unter Inkassomandat ist entweder eine Vollmacht zur Einziehung
im Namen des Gläubigers oder eine Abtretung zum Inkasso zahlungshalber
oder eine Inkassozession zu verstehen; SZ 2471 (1951). – Das Rechtsinstitut
der Zession hat im Laufe seiner Anwendung, entsprechend den verschiedenen
Zwecken, die mit ihm verfolgt werden, unterschiedliche „Arten” oder
„Formen” der Zession entwickelt, auf die idF kurz eingegangen wird. | Maklervertrag
– Inkassomandat |
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Der sog Wahrnehmungsvertrag mit
einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft ist
ebenfalls ein Vertrag sui generis, der Elemente des Auftrags, des
Treuhandvertrags und der sog Geschäftsbesorgungskommission iSd §
406 HGB enthält; SZ 51/134 (1978). | |
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3. Definition –
Vertragstypus | |
Auftrag ist vertraglich
begründete entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsbesorgung (=
Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen) für einen andern
(= Geschäftsherrn oder Auftraggeber) auf dessen (= fremde) Rechnung,
aber nicht in dessen (= in fremdem) Namen; dazu wäre zusätzlich
eine Vollmacht nötig! Vollmacht wird aber häufig zusätzlich erteilt,
um Beauftragten die Vorteile der direkten Stellvertretung zu sichern → KAPITEL 13: Direkte
Stellvertretung: Anwendungsbereich. | |
Die Parteibezeichnungen lauten:
AuftraggeberIn und Beauftragte/r. | Parteibezeichnungen |
Der Auftrag ist (Konsensual) Vertrag und
verpflichtet als solcher zur Durchführung des übernommenen Geschäfts.
Der Auftrag statuiert eine Geschäftsbesorgungspflicht.
Als Vertrag braucht er für sein Entstehen die Zustimmung des Beauftragten;
zur Abgrenzung von der Vollmacht → Zum
Begriff
| Vertrag |
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•
Mietet
ein Freund für seine Freundin eine
Wohnung, ist das (dh ihre Rechtsbeziehung) ebenfalls Auftrag (genauer:
Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB), freilich unentgeltlicher;
vgl § 1004 ABGB. | |
• Der Vertrag zwischen Schuldner und Bürgen ist
idR Auftrag; der Bürgschaftsvertrag dagegen wird zwischen Gläubiger
und Bürgen geschlossen → KAPITEL 15: Die
Bürgschaft: §§ 1346 ff ABGB. | |
•
Hier zu nennen
sind ferner der Hausverwaltervertrag (Auftrag +
Vollmacht; dazu → KAPITEL 13: Abschluss
sog unternehmensbezogener Geschäfte ¿ Verzicht auf strikte Offenlegung) und | |
•
der Kreditauftrag,
das ist der jemandem erteilte und von diesem angenommene Auftrag
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, jedoch auf Gefahr des
Auftraggebers einem Dritten Kredit zu gewähren. | |
4. § 1003 ABGB:
Ablehnungspflicht | |
Nach
§ 1003 ABGB müssen Personen, „welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte
öffentlich bestellt worden sind” – das sind bspw Rechtsanwälte oder Ziviltechniker –
zwar einen Auftrag nicht übernehmen, aber sie müssen einen an sie
gerichteten Antrag unverzüglich ablehnen. | Zur
Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt |
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Der Auftrag wird als
Vertrag iSd § 863 ABGB sowohl ausdrücklich, wie konkludent / schlüssig oder
allenfalls auch stillschweigend geschlossen. | |
Nach
§ 1005 ABGB besteht für den Abschluss des Bevollmächtigungsvertrags Formfreiheit;
dh er kann mündlich und schriftlich geschlossen werden. | Formfreiheit |
Der Auftrag kommt
als Ziel- und Dauerschuldverhältnis vor, je nachdem
sein Inhalt auf einmalige (zB einen bestimmten Vertragsschluss)
oder zeitlich bestimmte / orientierte – etwa auf unbestimmte Dauer
(zB Hausverwaltung) – Verrichtung zielt. | ZSchV und DSchV |
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II. Gegenseitige
Rechte und Pflichten | |
1. Pflichten
des Beauftragten: § 1009 ABGB | |
§ 1009 ABGB: „Der Gewalthaber [= Beauftragte/r]
ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen
Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen,
und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber
zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat,
berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes
notwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers
gemäß sind.” | |
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Bei
Zweifeln über den Umfang des Auftrags besteht für
Beauftragte eine Rückfragepflicht beim Auftraggeber;
vgl RdW 1983, 106 und WBl 1987, 212. – Gefragt ist überhaupt eine
„denkende” Auftragsausführung, was mitunter ein Abgehen von erteilten
Weisungen bedeuten kann; § 1010 ABGB. | Rückfragepflicht |
Grundsätzlich
ist ein Auftrag vom Beauftragten persönlich auszuführen; § 1010
ABGB: Sonst „haftet er ganz allein für den Erfolg.” | Persönlich auszuführen |
Eine vollständige
Weitergabe des Auftrags (sog Substitution) ist
nach § 1010 ABGB nur erlaubt, wenn: | |
• dies entweder „ausdrücklich
gestattet „ oder | |
• „durch die Umstände unvermeidlich „
wurde. | |
In
diesen Fällen haftet der Beauftragte nur für „bei der Auswahl der
Person begangenes Verschulden”; sog Auswahlverschulden / culpa in
eligendo. | |
§ 1010 ABGB wird analog auf
andere Vertragsbeziehungen (als den Bevollmächtigungsvertrag) angewandt;
zB den ärztlichen oder (psycho)therapeutischen Behandlungsvertrag,
wenn der behandelnde Arzt / Therapeut auf Urlaub geht und einen
Vertreter bestellt. – Zur Analogie → KAPITEL 11: §
7 ABGB: Die Lückenschließung. | |
§ 1012 ABGB statuiert die
mögliche Schadenersatzpflicht des Beauftragten;
zB wenn er von erteilten Weisungen ohne Grund abgeht oder wenn er
bei seinem Handeln nicht jene Sorgfalt an den Tag legt, zu der ihn
das Gesetz verpflichtet; § 1009 ABGB verlangt nämlich „emsige und
redliche” Auftragsausführung! – Das gilt natürlich auch für Notare,
Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater → KAPITEL 19: Personen
der Rechtspflege (Link). | §
1012 ABGB |
Dazu
tritt die umfassende – ebenfalls in dieser Bestimmung (§ 1012 ABGB)
geregelte – Rechnungslegungspflicht des Beauftragten | Rechnungslegungspflicht |
Diese allgemeine Rechnungslegungspflicht des ABGB wird in
Sondergesetzen modifiziert: | |
•
Vgl die Rechnungslegungspflicht
des (Haus)Verwalters nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975
(= § 34 WEG 2002) oder ebendort für die sog Rücklage nach § 16 Abs
3 WEG 1975 (= § 31 WEG 2002.); | |
•
vgl auch § 19 WGG. | |
• Besondere Bedeutung kommt der Rechnungslegung
im Handels- und Gesellschaftsrecht zu;
vgl §§ 125 ff AktG 1990 (BGBl 475). | |
•
Das RechnungslegungsG 1990,
BGBl 475 ändert zahlreiche handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften zum
Teil grundlegend. | |
§
1013 Satz 2 ABGB normiert ein Geschenkannahmeverbot des/r
Beauftragten von Dritten. | Geschenkannahmeverbot |
Das spielt auch bei anderen Verträgen, insbesondere
bei Mischverträgen wie Alten- oder Pflegeheimverträgen ( → KAPITEL 5: Heimvertrag ¿ Pflegegeld),
aber auch beim Behandlungsvertrag ( → KAPITEL 10: Arten
des Behandlungsvertrags)
eine Rolle, wenn eine Vertrauensbeziehung begründet wird, was im
Regelfall anzunehmen ist. – Dabei wird bspw in der Heimpraxis auch
über das Ziel geschossen: Statt die Geschenkannahme auf Liegenschaften,
Geld und Wertsachen zu beschränken, wird verboten, Angestellten
auch nur einen Blumenstock oder eine Stehlampe zu schenken. | |
2. Pflichten
des Auftraggebers | |
Den Auftraggeber
trifft nach § 1004 iVm § 1014 ABGB die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder
gesetzlichen Entgelts an Beauftragte. | |
Zur
Rechtsgeschichte: Den Auftrag kannten schon die alten Griechen;
vgl L. Beauchet, Histoire du droit privé de la république athénienne
(1897). Das mandatum (von manus dare) der Römer war
lange unentgeltlich.; D. 17, 1, 1, 4: mandatum nisi gratuitum nullum
est. Heute dagegen kann es entgeltlich oder unentgeltlich
sein. Inhalt des Auftrags waren im Laufe der Rechtsgeschichte faktische
wie rechtliche Tätigkeiten. Auch darin liegt ein signifikanter Unterschied
zu heute, denn heute umfasst es nur rechtliches und rechtsgeschäftliches
Handeln. Die Parteien hießen in Rom mandator/Mandant/Auftraggeber
und Mandatar/Beauftragter. Die auf Abrechnung/Herausgabe zielende
Klage des Mandanten war die actio mandati directa, die des Mandatars
– mit der notwendige Aufwendungen und der Ersatz von Schäden verlangt
werden konnte, die der Auftrag mit sich brachte (§
1014 ABGB!: dazu gleich mehr) – die actio mandati contraria. Mehr
bei Kaser, Das Römische Privatrecht I 577 ff (1971). | Rechtsgeschichte |
Beauftragte haben Anspruch
auf Aufwandersatz, „selbst bei fehlgeschlagenem
Aufwande”, und allenfalls auch auf Vorschuss; §
1014 ABGB. | |
Zur Schadenersatzpflicht des Auftraggebers nach
§ 1014 letzter HalbS ABGB: Das Gesetz ordnet hier nicht nur den
Ersatz des Schadens an, der Beauftragten durch ein Verschulden des
Auftraggebers selbst entstanden ist, sondern – praktisch bedeutsamer
(!) – auch die Vergütung des „mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen
[sonstigen!] Schadens”. | Schadenersatzpflicht
des Auftraggebers |
Nach hA steigert dies die Haftung des Auftraggebers
ganz wesentlich bis hin zu einer verschuldensunabhängigen Risikohaftung.
Aber nur, soweit es sich um typische und nicht
nur zufällig mit dem Auftrag verbundene Gefahren / Schäden handelt. | |
Diese
Regelung des § 1014 letzter HalbS ABGB wird nunmehr analog (auch
außerhalb des Auftrags) auf Ersatzansprüche für
arbeitsadäquate Sachschäden von Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber
angewandt, wenn der Schaden im Rahmen der Erfüllung der Arbeitspflicht
eingetreten ist; man spricht von Risikohaftung bei Tätigkeit
in fremdem Interesse. | |
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Arbeitnehmer benötigt
für seine Dienstausübung den eigenen Pkw (zB Außendienst)
und dieser wird dabei beschädigt; SZ 56/86
(1983): Für den Vermögensschaden, den ein
Arbeitnehmer an seinem Pkw auf einer Dienstfahrt erlitten
hat, haftet der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB, wenn das Fahrzeug
mit seiner Billigung, wenn auch ohne besondere Vergütung in seinem
„Betätigungsbereich” verwendet worden ist. Ein allfälliges Eigenverschulden des
Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des D(N)HG zu berücksichtigen → Die
Dienstnehmerhaftung
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SZ 69/167 (1996): Prozesskostenersatzpflicht des
Arbeitgebers nach § 1014 ABGB iVm dem D(N)HG. | |
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OGH 26. 1. 2000, 9 Ob A 326/99b, SZ 73/20 = JBl 2000, 530 (Kerschner):
Die notwendigen Vertretungskosten eines GmbH-Geschäftsführers sind
bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung „typische” Schäden iSd § 1014
ABGB. Dies gilt für mit Freispruch endenden Strafverfahren oder
bei erfolglosen zivilrechtlichen Inanspruchnahmen. | |
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EvBl 1999/65: §§ 1014, 837 ABGB,
§ 13c WEG 1975 – Passivlegitimation für Aufwandersatzansprüche des
Verwalters: Der Verwalter steht seit Anerkennung der (Teil)Rechtspersönlichkeit
der WE-Gemeinschaft (seit 1994) zu dieser und nicht mehr zu den
einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis;
dazu → KAPITEL 8: Eigentümergemeinschaft,
Verwalter, Vorzugspfandrecht. Die WE-Gemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten
und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters geworden. Der Verwalter
hat daher die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche,
insbesondere den Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB, gegen die
WE-Gemeinschaft geltend zu machen. Er muss zunächst die WE-Gemeinschaft klagen
und kann sich nur subsidiär – nach Maßgabe des § 13 Abs 2 WEG 1975
– an die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer halten. | |
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III. Beendigung
des Auftrags | |
Der
Auftrag setzt zwischen Auftraggeber und Beauftragtem/r ein Vertrauensverhältnis
voraus. Daher kommt der Beendigung dieser Beziehung bei Wegfall
der Vertrauensbeziehung besondere Bedeutung zu. – Rspr und Schrifttum
haben aber in Bezug auf diesen leicht einsehbaren Zusammenhang immer
wieder versagt. | |
Nach
§ 1020 ABGB kann der Auftraggeber den Auftrag ”nach
Belieben” widerrufen. Das gilt selbst für den Fall, dass
der Auftrag unwiderruflich erteilt wurde; vgl damit die Funktion
der außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen → KAPITEL 6: Die
ordentliche Kündigung. | Widerruf |
Ein Teil der Lehre und Praxis schränkte
das Widerrufsrecht auf wichtige Gründe ein, was abzulehnen ist,
weil dadurch nicht hinreichend das besondere Vertrauensverhältnis
(und vor allem auch die Beweisfrage) berücksichtigt wird, das zwischen
Auftraggeber und Beauftragten besteht; vorzuziehen Gschnitzer, SchRBesT2 272
mit näherer Begründung, uH auf Zeiller, Comm § 1021 Anm 1. Zudem
wird diese einschränkende Interpretation des § 1020 ABGB dem Gesetzeswortlaut
nicht gerecht, wo es heißt: „nach Belieben”. Das läuft drauf hinaus
§ 1020 Satz 1 als zwingendes Recht zu verstehen und zudem als (Not)Ventil. | |
Nach
§ 1021 ABGB kann der Beauftragte das Auftragsverhältnis
„aufkünden”, also kündigen. Zur Kündigung F. Gschnitzer, in: Franz
Gschnitzer Lesebuch 129 ff, insbesondere 153. Näheres im Gesetz. | „Aufkünden” |
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SZ 16/158 (1934): §§ 956, 1022
ABGB – Gültigkeit des vom Darlehensnehmer übernommenen Auftrags des
Darlehensgebers, die Darlehenssumme nach dem Tode des Darlehensgebers
einem bestimmten Dritten zu übergeben. Klägerin = Erbin der Darlehens-
und Auftraggeberin; Beklagte = Darlehensnehmerin und Beauftragte. | |
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| Abbildung 12.35: Auftrag (1) |
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| Abbildung 12.36: Auftrag (2) |
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| Abbildung 12.37: Auftrag (3) |
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| Abbildung 12.38: Auftrag (4) |
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| Abbildung 12.39: Auftrag (5) |
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IV. Sonderformen
des Auftrags | |
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Zum Begriff des Maklers, der
Rechtsgeschäfte und Verträge nicht selber abschließt, sondern nur vermittelt,
also Vorarbeiten dazu leistet → KAPITEL 13: Abgrenzungen:
Abgrenzung zur Stellvertretung. | |
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Mit dem MaklerG 1996,
BGBl 262 wurde erstmals in Österreich das Handelsvermittlerrecht umfassend
kodifiziert. Der allgemeine Teil des MaklerG behandelt die Rechte
und Pflichten aus dem Maklervertrag, der besondere Teil enthält
Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen. Das sind: | MaklerG 1996 |
•
Immobilienmakler –
§ 16 Abs 1 MaklerG: „..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche
Sachen”; dazu erging: VO über Standes- und Ausübungsregeln für ––Immobilienmakler,
BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO. | |
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Handelsmakler –
§ 19 Abs 1 MaklerG: „ ..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte
über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.” | |
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Krämermakler –
§ 25 MaklerG: „ ...Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im
Kleinverkehr besorgen ...” | |
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Versicherungsmakler – § 26
MaklerG: „ ..., wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt.” | |
•
Personalkreditvermittler –
§ 33 MaklerG: „ ..., wer als Makler gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte
(Geldkreditverträge und Gelddarlehen [iSd § 1 Abs 1 Z 3 BWG]) vermittelt”. | |
§ 1 MaklerG definiert den Makler: „Makler ist,
wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag)
für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig
damit betraut zu sein.” | |
Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art /
sui generis. Der „Auftrag”, ein Geschäft zu vermitteln,
dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken,
zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des
Auftrags, sondern Maklervertrag und somit ein im ABGB nicht geregelter
Vertrag sui generis; HS 24.530 = JBl 1994, 404. | |
§
2 Abs 1 MaklerG regelt die Befugnisse des Maklers:
„Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für
den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen
von Dritten entgegenzunehmen.” | Befugnisse des Maklers |
Eine Besonderheit regelt § 14 MaklerG: den sog Alleinvermittlungsauftrag.
Hier verpflichtet sich der Auftraggeber für ein zu vermittelndes
Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen. Dabei muss
sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen. Der Alleinvermittlungsauftrag
kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. –
Er ist nicht ungefährlich und immer wieder Gegenstand von Streit. | |
| Rechte und Pflichten
des Maklers Alleinvermittlungsauftrag |
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§ 3 MaklerG: | |
Abs 1: „Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers
redlich und sorgfältig zu wahren ....” | |
Abs 2: „Der Auftraggeber hat den Makler bei
der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen
...” | |
Abs 3: „Makler und Auftraggeber sind verpflichtet,
einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.” | |
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§ 4 MaklerG: | |
Abs 1: „Mangels anderer Vereinbarung ist der
Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.” | |
Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, das
angebahnte Geschäft zu schließen. | |
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Seit Anfang umstritten ist die Höhe der Maklerprovision.
Sie beträgt bei Neuvermietung drei Brutto-Monatsmieten. Das bedeutet
eine europäische Spitzenstellung. Die Arbeiterkammer fordert seit
langem eine Senkung auf zwei Netto-Monatsmieten. Österreichs Neumieter
zahlen pro Jahr etwa 2,5 Mrd S (= 182 Mio ?) an Makler. | |
| Abbildung 12.40: Neues Maklerrecht (1) |
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| Abbildung 12.41: Neues Maklerrecht (2) |
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| Abbildung 12.42: Neues Maklerrecht (3) |
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| Abbildung 12.43: Neues Maklerrecht (4) |
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| Abbildung .44: Arten von Maklern |
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| Abbildung 12.45: Höhe der Maklerprovision nach der MaklerVO |
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GlU 11.030 (1886): „Ausarbeitung
eines einem Advocaten persönlich abgeforderten Gutachtens durch einen
‚Concipienten‘ desselben: Anspruch des Advocaten auf Honorar?” Kläger
= (beauftragter) Rechtsanwalt (der das bei ihm bestellte Gutachten
von seinem Konzipienten verfassen lässt, behält seinen Anspruch
auf Werklohn). Beklagter = Auftraggeberin des Gutachtens an Rechtsanwalt.
Sachverhalt: Die Beklagte wollte in einem anderen Rechtsstreit,
in dem sie einen Fürsten auf Zahlung von 63.700 fl (Gulden) belangt
hatte, vor Annahme des von dessen Anwalt angebotenen Vergleichs
den Rechtsfall von einer hervorragenden Kapazität des Advokatenstandes
begutachten lassen und beauftragte daher den Kläger mit der Erstellung
eines Gutachtens. Dieser musste aufgrund anderer dringlicher Geschäfte
die Ausarbeitung des Gutachtens seinem Konzipienten übertragen,
überprüfte und genehmigte aber das Gutachten seines Konzipienten.
Üblicherweise handelt es sich beim Verhältnis zwischen Rechtsanwalt
und Klient um einen sog Bevollmächtigungsvertrag / Auftrag + Vollmacht.
Die Erstattung eines Rechtsgutachtens gegen Lohn ist aber ein Werkvertrag.
– Der OGH wies die Revision mit der Begründung ab, „dass der Kläger
das Gutachten erst dann der Beklagten erstattete, als er den von
seinem Konzipienten verfassten Entwurf desselben geprüft hatte,
wodurch und durch seine Genehmigung es eben zu dem bei ihm bestellten
Werke” geworden sei. | |
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wobl 1995, 90: Haftung für die
Kosten der Errichtung eines Kaufvertrags – Der Vertrag zwischen
einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist Bevollmächtigungsvertrag,
dh Auftrag gekoppelt mit Vollmacht. Er ist entgeltlich, es sei denn,
Unentgeltlichkeit wurde vereinbart. | |
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C. Der
Werkvertrag |
E. Geschäftsführung
ohne Auftrag |
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