Schadenersatz – Besonderer Teil
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Schadenersatz – BesT: Überblick
Abbildung 10.1:
Schadenersatz – BesT: Überblick
A. Die Gehilfenhaftung
Im Rechts- und Wirtschaftsleben handeln Personen, insbesondere Unternehmer vielfach nicht selber, sondern bedienen sich ihrer Gehilfen; zB Angestellte, Arbeiter, aber auch anderer Unternehmer. Unternehmen ab einer gewissen Größe können gar nicht mehr vom Unternehmer allein betrieben werden. Sie stellen daher Personen ein, die für sie handeln. – Der Gehilfenhaftung als Haftung des Geschäftsherrn / Unternehmers für fremdes Verschulden kommt große praktische Bedeutung zu. Sie ist wichtig für das Verständnis bürgerlichrechtlicher Zusammenhänge, zumal dadurch der Grundsatz durchbrochen wir, dass nur für eigenes, nicht aber für fremdes Verschulden gehaftet wird; § 1313 ABGB.
Vereinzelt gilt aber für Berufe eine persönliche Ausübungspflicht; vgl § 49 Abs 2 ÄrzteG 1998. Das läuft darauf hinaus, dass für bestimmte Tätigkeiten keine Erfüllungsgehilfen bestellt werden können. – Zur Substitution beim Auftrag → KAPITEL 12: Pflichten des Beauftragten: § 1009 ABGB.
Wir wenden uns in der Folge den beiden – gesetzlich unterschiedlich ausgestalteten – Gruppen dieser Haftung für fremdes Verschulden zu:
• der (vertraglichen) Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a und der
• deliktischen Besorgungsgehilfenhaftung des § 1315 ABGB.
Zur grundsätzlichen Unterscheidung von Vertrags- und Deliktshaftung vgl → KAPITEL 6: Unterschied: Vertrags- und Deliktshaftung sowie → KAPITEL 9: Vertrags- und Deliktshaftung. – Zur Rolle der Erfüllungsgehilfenhaftung beim Streckenkauf → KAPITEL 7: Das Streckengeschäft als Sonderfall des § 1423 ABGB.
I. § 1313a ABGB: Erfüllungsgehilfenhaftung
Sie spielt insbesondere – wenn auch nicht ausschliesslich – bei vertraglicher und vertragsähnlicher (zB cic!) Beziehung zwischen Geschäftsherrn / Unternehmer und Geschädigtem (im folgenden Beispiel: dem Käufer eines Fernsehapparats), eine Rolle.
Gesetzestext des § 1313a ABGB: „Wer einem andern [insbesondere vertraglich] zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden ... der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.” – Die entsprechende Bestimmung des dtBGB ist § 278: „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. …“
1. Grundgedanke
Der Grundgedankedieser gesetzlichen Regelung ist folgender: Ein Vertragspartner soll nicht dadurch haftungsmäßig schlechter gestellt werden, wenn der andere Vertragsteil sich zum eigenen Vorteil eines Gehilfen bedient. Der Geschäftsherr zieht für sich Nutzen aus dem Gehilfenverhalten, daher soll er auch allfällige Nachteile, die aus fehlerhaftem Gehilfenverhalten entstehen, tragen; vgl das Rechtssprichwort: Guter Tropfen, böser Tropfen. – Anders gewendet: Nach dem Normzweck des § 1313a ABGB soll der, der den Vorteil der „Arbeitsteilung” genießt, auch das Risiko dafür tragen, dass statt ihm sein Gehilfe schuldhaft geschützte Interessen anderer – insbesondere des Vertragspartners / des Gläubigers – verletzt; SZ 67/101 (1994).
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 63/50 (1990): Mitwirkung eines Gehilfen (hier eines Immobilienmaklers) bei einem Umgehungsgeschäft nach dem MRG.
Vgl auch die idF wiedergegebene E des OGH: ZVR 1998/25: Nur händisches Anziehen der Radschraubenmuttern eines Kfz.
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2. Schädigung im Rahmen der Interessenverfolgung des Unternehmers
Es kommt dabei nach der Rspr darauf an, ob der Gehilfe die Schädigung im Rahmen der Interessenverfolgung des Unternehmers zugefügt hat. Der zur Erfüllung verpflichtete Schuldner haftet nämlich nicht für den von seinen Gehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden; vgl SZ 9/168 (1927): Transport eines Wanderzirkus oder SZ 48/107 (1975): Entfernung eines fremden Kfz. – Das gilt insbesondere auch für Delikte, die ein Erfüllungsgehilfe begeht, zumal ein Geschäftsherr nicht für alle Delikte seines Gehilfen zur Verantwortung gezogen werden kann.
Rechtssprechungsbeispiel
ZVR 1988/71: Delikt eines Erfüllungsgehilfen – Angestellter stiehlt Wertgegenstände, die von seinem Arbeitgeber in Verwahrung genommen waren. Hier war die Haftung des Arbeitgebers zu bejahen.
OGH 30. 1. 2001, 1 Ob 64/00v, EvBl 2001/118: Eine Bankangestellte klärt eine Kundin über die Entwicklung ihres Wertpapierdepots bewusst falsch auf (in Wirklichkeit großer Wertverlust) und setzt diese Tätigkeit nach Wechsel zu einer anderen Bank unter „Mitnahme” der Kundin (die immer noch nichts wusste) fort. – OGH rechnet das Wissen der Angestellten (Vertreterin) der Bank nicht zu, lehnt aber den Verjährungseinwand der Bank uH auf § 1489 ABGB ab. (Der Leitsatz ist katastrophal, § 1313a ABGB wird neben anderen Fragen garnicht angesprochen!?)
Allgemein lässt sich sagen, dass ein Geschäftsherr dann für ein Delikt seines Erfüllungsgehilfen haftet, wenn dieses innerhalb des vom Geschäftsherrn vertraglich übernommenen Pflichtenkreises übernommen wird. Das zeigt der folgende Fall.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 57/196 (1985): Alkoholschmuggel eines LKW-Lenkers in ein isalmisches Land. Der Verstoß gegen die ausdrückliche Weisung des Geschäfttsherrn schließt die Haftung desselben nicht aus.
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3. Klarstellungen
• Nach der Rspr gilt § 1313a ABGB nicht für die Erfüllung gesetzlicher Leistungs- oder Sorgfaltspflichten, die nur der Allgemeinheit gegenüber bestehen und nicht gegenüber bestimmten Personen; vgl EvBl 1974/109: Herabfallende Deckenleuchte in Geschäftslokal.
• Die Erfüllungsgehilfenhaftung gelangt danach aber auch auf schon entstandene gesetzliche (zB schadenersatzrechtliche) Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem zur Anwendung. – Anzuwenden ist unsere Bestimmung also auf jede Form einer konkreten rechtlichen Leistungspflicht, auch eine (nur) gesetzliche wie im Falle einer deliktischen (Schadenersatz)Beziehung; arg: „Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, ...”; § 1313a ABGB.
• Der Geschäftsherr/Schuldner haftet auch für das Verschulden des mit seinem Einverständnis von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen; SZ 28/61 (1955): Erfüllungsgehilfe des Erfüllungsgehilfen oder SZ 50/100 (1977): Fotomodell wird bei Werbeaufnahmen schwer verletzt.
• § 1313a ABGB ist nach der Rspr aber nicht nur dann anzuwenden, wenn ein Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung einer Hauptleistungspflicht herangezogen wurde, sondern auch wenn es um die Erfüllung von Nebenleistungspflichten geht.
Rechtssprechungsbeispiel
MietSlg 39.184 (1997), SZ 63/50 (1991) oder ZVR 1998/25: In dieser letzten E klärte der Mitarbeiter einer Tankstelle einen Kunden nicht darüber auf, dass bei einem bloß händischen Anziehen der Radschraubenmuttern eines Kfz nur eine vorläufige Sicherheit herzustellen ist und daher nach kurzer Fahrstrecke eine Überprüfung der Befestigungsstärke vorzunehmen ist. Der OGH erblickte darin die Verletzung einer nebenvertraglichen Verpflichtung und ließ den Tankstellenbetreiber für den Schaden haften, der aus dem sich durch das Lösen der Räder ergebenden Verkehrsunfall ergeben hatte. Jedoch Mitverschulden des Lenkers (§ 1304 ABGB).
Schutz- und Sorgfaltspflichten nach § 1313a ABGB bestehen nach der Rspr nicht nur zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahe stehen. Diesem Personenkreis wird die Geltendmachung eines eigenen Schadenersatzanspruchs aus fremdem Vertrag zugebilligt; sog Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 43/236 (1970): Zur Frage der Haftung eines Wirtschaftstreuhänders gegenüber einem Dritten (zB Bank) für die Richtigkeit einer von ihm erstellten vorläufigen Bilanz, aufgrund derer der Dritte dem Besteller der Bilanz Kredit gewährte.
EvBl 1993/97: Auch den Subunternehmer treffen gegenüber dem Besteller Schutz- und Sorgfaltspflichten und nicht nur den Hauptunternehmer.
SZ 59/189 (1986): Mieter schließt mit Professionisten einen Vertrag über Installationsarbeiten, durch den auch die übrigen Mieter des Hauses gegen Wasserschaden geschützt werden.
EvBl 1985/63: Gastaufnahmevertrag – Gast erleidet im Zimmer eines andern Gastes Schaden.
• Der Erfüllungsgehilfe selbst haftet (im Rahmen seiner Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB) dem Geschädigten gegenüber nur deliktisch, wobei der Geschädigte nach § 1296 ABGB das (Gehilfen)Verschulden zu beweisen hat.
Diese Konstellation spielt bspw im Rahmen von Behandlungsverträgen mit Krankenanstalten eine praktisch bedeutsame Rolle; die Krankenanstalt bedient sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen → § 1313a ABGB: Erfüllungsgehilfenhaftung
Lieferanten / Zulieferer / Erzeuger (als Dritte der vertraglichen Beziehung) gelten nach hA nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers / Händlers in dessen (Vertrags)Verhältnis zB zum Käufer; SZ 54/116 (1981): Lkw-Kauf mit Anhängerkupplung. Der OGH lehnt in diesem Urteil (S. 567) ausdrücklich Reischauers (Der Entlastungsbeweis des Schuldners 249) gegenteilige Meinung ab. Hierin liegt eine klare Weichenstellung zugunsten der deliktisch konzipierten Produkthaftung → KAPITEL 7: Produkthaftung ¿ PHG 1988. – Rspr und Schrifttum lassen aber immer wieder eine überzeugende § 1313a-Linie vermissen; zB in der folgenden E JBl 1996, 183 mwH.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1996, 183: Schädlingsbekämpfung in Kükenbrüterei: Hier besteht zwischen Kükenlieferant (Verkäufer) und Drittem eine werkvertragliche Beziehung (und kein Kauf), was keinen Unterschied machen sollte. Der Werkvertrag des Kükenlieferanten mit einem Drittunternehmer beinhaltet die Sterilisierung der Bebrütungsanlage, die von Schaben befallen war. Die Behandlung dieses Drittunternehmers als Erfüllungsgehilfe (durch den OGH) erscheint zu weit hergeholt und macht den Anwendungsbereich des § 1313a ABGB unklar und unsicher. Inhaltlich besteht nämlich in einer solchen Konstellation kein beachtlicher Unterschied zu einem anderen Lieferanten; ja ein Lieferant steht der Leistungserbringung idR näher, als der hier auftretende Werkunternehmer, dessen Aufgabe nur darin bestand, die Betriebsanlage des Kükenverkäufers in Stand zu setzen, damit dieser seine „Produkte” mangelfrei herstellen konnte. – Durch ein solches Verständnis franst der Anwendungsbereich des § 1313a ABGB zu sehr aus und verliert immer mehr eine klare Kontur. Für die Lösung derartiger Fälle käme allenfalls ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte in Betracht; vgl SZ 53/168 (Flughafen Graz-Thalerhof) und JBl 1982, 95 (Inanspruchnahme eines Pannenhilfsdienstes) → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. – Vorzuziehen wäre hier die Anwendung der Werkvertragsregeln (verfehlter Erfolg!) gewesen.
• § 1313a ABGB lässt den Geschäftsherrn auch für seinen „gesetzlichen Vertreter” einstehen. Der gesetzliche Vertreter wird also einem Erfüllungsgehilfen gleichgestellt. Gesetzlicher Vertreter ist sowohl der unmittelbar gesetzlich bestellte Vertreter (zB Eltern), wie der mittelbar durch den Richter aufgrund des Gesetzes bestellte Vertreter; zB Sachwalter, Kurator, Vormund, Masseverwalter im Konkurs.
Das bedeutet, dass zB ein Kind für seine Eltern / einen Elternteil haftet, wenn diese/r im Rahmen eines Schuldverhältnisses für das Kind Erfüllungshandlungen setzt/en. Ebenso haftet ein Mündel für seinen Vormund oder eine unter Sachwalterschaft stehende Person für ihren Sachwalter. In diesen Fällen muss der Gedanke der Interessensverfolgung aber besonders streng geprüft werden. – Eine deliktische Haftung des Vertretenen (Geschäftsherrn) ist hier aber sinnvollerweise auszuschließen, weil dem Vertretenen kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann und das Deliktsrecht keine Stellvertretung kennt.
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4. Konsequenzen
Der Geschäftsherr haftet für das Gehilfenverschulden ”wie für sein eigenes”. – Eine weitere Konsequenz der Anwendung des § 1313a ABGB liegt darin, dass die Anwendung dieser Norm idR die Umkehr der Beweislast (§ 1298 ABGB) nach sich zieht.
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1986/156: Beschädigt der Monteur eines Kücheneinrichtungsunternehmens beim Kunden durch das Abstellen seiner Arbeitstasche eine Wasserleitung, so haftet der Geschäftsherr (des Gehilfen) für den dem Werkbesteller daraus entstehenden Schaden gemäß § 1313a ABGB. Weitere Beispiele : „Fälle” – Reitunfall (JBl 1983, 255) und – Delikt eines Erfüllungsgehilfen: SZ 32/153 (1959).
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5. Beispiele für eine Haftung nach § 1313a ABGB
Beispiel


Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen
Abbildung 10.2:
Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen
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II. § 1315 ABGB: Besorgungsgehilfenhaftung
Es handelt sich hier stets um eine Deliktshaftung, also eineHaftung ohne vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung / Leistungsverpflichtung zwischen dem Geschäftsherrn des Gehilfen und dem Geschädigtem. Dies ist der Grund, warum der Geschäftsherr hier nicht im gleichen Ausmaß zur Haftung herangezogen wird, wie nach § 1313a ABGB. Vielmehr ist hier der Besorgungsgehilfe selbst primärer Haftungsadressat, denn er hat allgemeine deliktische Schutz- und Sorgfaltspflichten vernachlässigt; zB die StVO oder das StGB.
1. Geschäftsherrnhaftung „subsidiär“
Die Haftung des Geschäftsherrn greift hier nur subsidiär in den vom Gesetz genannten Fällen, nämlich bei:
Untüchtigkeit oder
wissentlicher Gefährlichkeit des Gehilfen.
§ 1315 ABGB
„Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft [also zB nicht als Privatperson!] einem Dritten zufügt.”
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2. Beweislast
Die Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit eines Besorgungsgehilfen hat der Geschädigte nach § 1296 ABGB zu beweisen, zumal es sich um eine deliktische Beziehung handelt, bei der die Beweislastumkehr des § 1298 nicht greift; EvBl 1965/256 oder SZ 48/110 (1975).
Zur Beweislastumkehr bei einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 Satz 2 ABGB sowie zum Anscheinsbeweis → KAPITEL 9: Der Anscheins- oder Prima Facie-Beweis:.
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3. Konsequenz
Der Geschäftsherr haftet für seinen Besorgungsgehilfen grundsätzlich nicht, sondern – stark eingeschränkt im Vergleich zu § 1313a ABGB – deliktisch nur dann für einen durch diesen verschuldeten Schaden, wenn der Gehilfe „untüchtig” oder „wissentlich gefährlich” ist. In dieser eingeschränkteren (Delikts)Haftung des Geschäftsherrn steckt der Vorwurf eines Auswahlverschuldens; culpa in eligendo.
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 23/273 (1950): Einmalige Unachtsamkeit ist noch keine Untüchtigkeit. Eine Person, die zur gehörigen Besorgung der ihr übertragenen Angelegenheit nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist ohne diese Überwachung als untüchtig anzusehen. – Am 1. Februar 1947 beauftragte die Hausverwaltung des Hauses Wien, XIX, D-Straße 61, den Beklagten, den Wassermesser, bzw die zu diesem führenden Wasserzuleitungsrohre, in welchen das Wasser eingefroren war, aufzutauen. Der Beklagte beauftragte mit der Durchführung dieser Arbeit den Lehrling Josef W. Die Klägerin, die im genannten Hause Geschäftslokalitäten gemietet hat, behauptet, dass Josef W. mit der Lötlampe so unvorsichtig verfahren sei, dass dadurch im Lokal der Klägerin entlang der Wand aufgestellte Bücher in Brand gesetzt wurden. Sie behauptet, dadurch einen Schaden in der Höhe von 14.265 S erlitten zu haben, den sie im Klagewege begehrt. – OGH bejahte die Haftung des Beklagten wegen dessen Versäumnis, seinen Lehrling entsprechend anzuleiten und zu überwachen.
SZ 41/47 (1968): Habituelle Untüchtigkeit eines Sprengmeisters. Kläger = Sozialversicherungsträger; Erstbeklagter = Ludwig L./ Angestellter des Zweitbeklagten; Zweitbeklagter= Sprengunternehmen. Am 21. August 1962 kam es auf dem H. Berg bei I. in T. zu einem Unfall, bei dem der Bäckermeister Josef E getötet und mehrere Personen verletzt wurden. E fuhr mit seinem Pkw auf den H. Berg, auf dem durch die zweitbeklagte Partei Sprengungen vorgenommen wurden. Zu diesen Sprengungen war der Erstbeklagte Ludwig L von der zweitbeklagten Partei angestellt worden, um den von ihr sonst beschäftigten Sprengmeister zu vertreten, der wegen Krankheit ausgefallen war. Bei der Sprengung wurde ein 6 ½ kg schwerer Stein auf die von E befahrene Straße geschleudert. Er durchschlug das Dach des Pkw. Dadurch wurde E getötet und der Kraftwagen stürzte 30 m tief ab. Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Sozialversicherungsträger den Ersatz seiner Leistungen an die Hinterbliebenen des Josef E im bisherigen Umfang von 19.570 S und die Feststellung, dass die beiden Beklagten auch zum Ersatz seiner zukünftigen Leistungen verpflichtet seien. Die klagende Partei behauptete, dass der Erstbeklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe, weil er den Streubereich nicht ausreichend festgestellt und sich vor der Sprengung nicht überzeugt habe, dass dieser Bereich frei sei. Er habe auch dem Feuerposten keine genauen Anweisungen gegeben, wo er sich aufzustellen habe, und er habe schließlich auch die Sprenggrube nicht vorschriftsmäßig abgedeckt. Infolge seines Alters und seiner Gebrechlichkeit sei er für diese Tätigkeit überhaupt nicht geeignet gewesen und hätte diese ablehnen müssen. Beim Betrieb der zweitbeklagten Partei handle es sich im Zusammenhang mit den Sprengungen um einen gefährlichen Betrieb. Der Erstbeklagte sei als eine untüchtige Person anzusehen, für die die zweitbeklagte Partei hafte. Sie hätte den Erstbeklagten wegen seiner Gebrechen überhaupt nicht anstellen dürfen, da nach § 2 (1) Sprengarbeiten V, BGBl Nr 77/1955, für Sprengarbeiten nur hiezu geeignete Personen herangezogen werden dürfen. Der Erstbeklagte habe keinen Sprengschein besessen und sei der Behörde auch nicht gemeldet worden. ...”
Vgl. auch : „Fälle”: Bausperre: JBl 1987, 524.


Gehilfenhaftung (1)
Abbildung 10.3:
Gehilfenhaftung (1)


Gehilfenhaftung (2)
Abbildung 10.4:
Gehilfenhaftung (2)


Erfüllungsgehilfenhaftung
Abbildung 10.5:
Erfüllungsgehilfenhaftung


Besorgungsgehilfenhaftung
Abbildung 10.6:
Besorgungsgehilfenhaftung
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III. Gesetzlich geregelte „Gehilfenhaftungen”
Bestimmte Gehilfenhaftungen sind gesetzlich besonders geregelt. Zur Arbeitnehmerhaftung nach dem D(N)HG, AHG und OrgHG → KAPITEL 12: Arbeitnehmerhaftung iwS.
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B. Die Sachverständigenhaftung
Literaturquelle
I. Wer ist Sachverständiger?
Für wen gilt diese Haftung? – Die Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB gilt zB für: Ärzte, Krankenschwestern, Rechtsanwälte, Notare, Kreditinstitute (zB Anlageberaterhaftung), Steuerberater, Kaufleute, Gewerbetreibende, Baumeister, aber auch Tischler, überhaupt Handwerker, Spediteure, Masseure, Bergführer und WissenschaftlerInnen; kurz – nach dem Wortlaut des Gesetzes – für alle Personen, die „sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich” bekennen und deren „Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß” erfordern.
Von der zivilrechtlichen ist eine allenfalls dazu tretende strafrechtliche Haftung zu unterscheiden; vgl etwa: Widmaier, Haftung von Bankorganen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der im Bankbereich tätigen Organe (2001). – Zur grundsätzlichen Trennung von Zivil- und Strafrecht → KAPITEL 9: Abgrenzung vom Strafrecht.
1. Entgeltlichkeit
§ 1299 ABGB setzt grundsätzlich Entgeltlichkeit oder doch Eigennützigkeit der Sachverständigentätigkeit voraus, obwohl der Gesetzestext keine Bezugnahme auf eine Belohnung oder Entgeltlichkeit enthält. Diesen Mangel holt § 1300 Satz 1 ABGB nach – arg: „gegen Belohnung”, mag auch dessen Formulierung nicht optimal sein; arg: „ist auch dann [?] verantwortlich, wenn er ...”. – Die Gegenüberstellung in § 1300 Satz 1 und Satz 2 ABGB („Außer diesem Falle ...”) macht jedoch deutlich, was gemeint ist. In diesem Sinne ist die Abgrenzung zwischen § 1299 ABGB (grundsätzliche Entgeltlichkeit) und § 1300 Satz 2 ABGB (Unentgeltlichkeit oder iSd OGH „Selbstlosigkeit”) zu treffen.
Zum Einbeziehen professioneller Beratung oder Schiedstätigkeit auch bei bloß mittelbarer Entgeltsbeziehung → § 1300 ABGB: Unentgeltliche Raterteilung
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 15/121 (1933): Haftung eines Rechtsanwaltes für aussichtslose Prozessführung nach § 1299 ABGB – Einlieferung der Klägerin durch ihre Verwandten in die Heilanstalt Steinhof.
SZ 50/98 (1977): Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien für die Folgen dieses Versehens nach § 1299 ABGB.
JBl 1985, 677: Ein Notar, der auftragswidrig die hypothekarische Belastung der Kaufliegenschaft unrichtig feststellt, hat keinen Honoraranspruch und haftet überdies für den dem Käufer daraus entstandenen Schaden nach § 1299 ABGB.
JBl 1986, 313: Den Betreiber eines Campingplatzes trifft auch bei Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten, wie seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Campingplatzmietern, die erhöhte Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB. – Sachverhalt: Die beklagte Gemeinde betreibt in P, den in ihrem Eigentum stehenden Campingplatz. Auf dem Areal des Campingplatzes befinden sich Pappeln. Der Kläger hat auf diesem Campingplatz auf Grund einer Vereinbarung mit der Beklagten als Dauermieter seinen Wohnwagen abgestellt. Am 4.7.1982 wurden der Wohnwagen und das Vorzelt des Klägers durch einen im Verlauf eines Regensturms von einem Pappelbaum herabstürzenden Ast beschädigt. Der Kläger begehrt Schadenersatz. Er brachte im wesentlichen vor, es sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen, dass der Baum, von dem später die Äste abgebrochen seien, einem starken Wind bzw Sturm, wie er am N.-See öfter vorkomme, nicht standhalten werde. Die Beklagte habe es insbesondere unterlassen, spätestens nach einem zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, bei dem gleichfalls durch herabstürzende Äste Schäden verursacht worden seien, einen Fachmann mit der Durchforstung der Pappeln zu beauftragen. – Dem Klagebegehren wurde stattgegeben.
WBl 1989, 280: Haftung des Wirtschaftstreuhänders für falsche gesellschaftsrechtliche Beratung. § 1299 ABGB; §§ 39, 50 GmbHG: Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder sind Sachverständige iSd § 1299 ABGB. Nach dieser Bestimmung gilt für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse ein objektiver Maßstab. Einem Sachverständigen ist daher auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen mangelte.
Vgl auch den unter : „Fälle” abgedruckten „Tierarztfall” sowie JBl 1982, 95: Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter – Automobilklub → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
SZ 69/ II 189 (1996): Von einem Fachgeschäft falsch eingestellte Schibindung;
Literaturquelle Rechtssprechungsbeispiel
SZ 51/55 (1978): Ein Bewirtungsvertrag endet nicht schon mit der Konsumation und Bezahlung des Gastes, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses. Gastwirte werden von der Rspr auch als Sachverständige zur Behandlung von Betrunkenen betrachtet (§ 1299 ABGB) und haften dabei auch für ihr Personal nach § 1313a ABGB.
OGH 28. 3. 2002, 8 Ob 246/01m, JBl 2002, 583: Bank gewährt einer GmbH einen Kredit. Die Sicherungsübereignung eines Firmen-Lkw kommt mangels wirklicher Übergabe (lediglich die Kfz-Papiere wurden bei der Bank deponiert) nicht gültig zustande. Über die GmbH wird idF der Konkurs eröffnet. Eine GmbH&Co KG will den Lkw kaufen und wendet sich an die Bank als vermeintliche Eigentümerin. Diese bestätigt die Sicherungsübereignung und erklärt sich mit dem Verkauf einverstanden – Gegen Bezahlung von 100.000 DM werden dem Geschäftsführer die Fahrzeugpapiere und der Lkw ausgehändigt. Der Masseverwalter wusste von all dem nichts und klagt idF die GmbH & Co KG auf Herausgabe des Fahrzeugs. Diese verliert den Prozess und klagt die Bank auf Schadenersatz. – OGH: Eine Rat oder Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet (§§ 1299, 1300 ABGB) auch bei Fahrlässigkeit. Bei dieser Haftung ist es gerade nicht Voraussetzung, dass eine Vertragsbeziehung besteht; unabhängig davon wird auch für reine Vermögensschäden gehaftet.
OGH 11. 2. 2002, 7 Ob 316/01y, JBl 2002, 585: Ein Nachbar wird wegen eines Wasserschadens auf Schadenersatz geklagt; sein Rechtsanwalt nimmt auf das Mitverschulden zweier weiterer Personen nicht Bezug. – OGH: Ein Rechtsanwalt, der seinen auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Klienten nicht darüber belehrt, dass ein Mitverschuldenseinwand ratsam und zweckmäßig sei, wird schadenersatzpflichtig; § 1299 ABGB. Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten erstrecken sich auch auf dessen Haftpflichtversicherer. Die Einbeziehung des Versicherers in den vertraglichen Schutzbereich folgt auch aus der Schadensminderungspflicht nach § 62 Abs 1 VersVG.
OGH 19. 12. 2001, 3 Ob 211/01b, JBl 2002, 378: Der Verkäufer einer Liegenschaft behält sich eine Dienstbarkeit vor. Der Rechtsanwalt des Käufers unterlässt als Vertragsverfasser die unverzügliche Eintragung einer Servitut im ersten Rang. Der Käufer nimmt idF einen Kredit auf und diese Belastung wird im ersten Rang eingetragen. – OGH: Ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, hat die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er nur der Bevollmächtigte eines Teils ist. (Manches bleibt hier offen:, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter etc.)
OGH 13. 5. 2000, 1 Ob 79/00z, SZ 73/96: Der Kläger (Rechtsanwalt) erwirbt in einem Zwangsversteigerungsverfahren eine Eigentumswohnung. Der Beklagte hatte im Exekutionsverfahren als gerichtlich bestellter Sachverständiger die Bewertung des Objekts zu erstatten. Er besichtigte die Wohnung nur ungenügend und übersah eine Änderungsparifizierung, sodass er seinem Gutachten eine Wohnfläche von 100 m2 statt 70 m2 zugrunde legte. – OGH: Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung für die unrichtige Bewertung des Exekutionsobjekts nach § 1299 ABGB. Ablehnung der früheren Rspr (zuletzt SZ 60/2), nach der solche Fälle über das AHG gelöst wurden. Allerdings nimmt der OGH auf Grund des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs eines Rechtsanwalts Mitverschulden an; § 1304 ABGB.
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2. Verschuldenshaftung
§ 1299 ABGB statuiert eine Verschuldenshaftung, aber eine besonderer Art. Das Gesetz verlangt von Sachverständigen nämlich „einen nicht gewöhnlichen Fleiß” und „die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse”. Angelegt wird dabei ein objektiver Maßstab; dh als normative Messlatte dienen Wissen, Fertigkeiten, Kenntnisse oder Sorgfalt, die ein Sachverständiger, sei er Tischler, Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Rauchfangkehrer oder Schilehrer zu haben hat! – Es geht hier um objektives Verschulden iSv Sorgfalts- und Wissensstandards. Die Haftung des § 1299 ABGB als objektivierte Verschuldenshaftung „greift” aber ebenso bereits ab leichter Fahrlässigkeit; sog omnis culpa-Haftung. Ein Arzt oder Rechtsanwalt können sich nicht dadurch entschuldigen / exkulpieren, dass ihnen gewisse Kenntnisse ohne persönliches Verschulden gefehlt haben. Sie haben zu vertreten, was „ein” Arzt (iSv „jeder” Arzt) oder Rechtsanwalt zu wissen haben.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 10. 7. 2001, 4 Ob 56/01s, EvBl 2002/4: Hausbesitzer lässt im März Kaminkehrung durchführen. Als es 2 Wochen später zu einem Kaminbrand wegen Verpechung kommt, weist der Kaminkehrer jede Schuld von sich. – OGH: Für Kaminbrände infolge einer Verpechung hat der Rauchfangkehrer, der beauftragt ist, regelmäßig den Rauchfang zu kehren und zu überwachen, grundsätzlich zu haften. (Hiermit wird ein Standard gesetzt!) Nur ganz außergewöhnliche Umstände könnten ausnahmsweise die Schuldlosigkeit des Rauchfangkehrers (oder seines Erfüllungsgehilfen) iSd § 1298 ABGB begründen. – Außer Acht bleibt in der E der Lösungsansatz über den zugrunde liegenden Werkvertrag, bei dem ein „Erfolg” zu erbringen war.
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3. Rechtsfolge
Fehlt es an „diesen” – dh den nötigen – Kenntnissen etc „muss daher [der Sachverständige] den Mangel derselben vertreten”; mit anderen Worten: der Sachverständige haftet für den eingetretenen Schaden.
§ 1299 ABGB letzter Satz statuiert einen Fall von Mitverschulden des Geschädigten; vgl Zeillers Kommentierung: Motto vor diesem Kapitel.
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4. Beweislast
Obwohl zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten idR eine vertragliche Beziehung besteht, und daher die Beweislastregel des § 1298 ABGB anzuwenden wäre, verlangt die hRspr in manchen Fällen vom Geschädigten, dass er die Verletzung der jeweiligen lex artis – also des jeweiligen Wissens- oder Sorgfaltsstandards – zu beweisen habe. Das bedeutet, dass trotzt bestehender vertraglicher Beziehung § 1296 ABGB zur Anwendung gelangt; Beispiel einer interpretatio contra legem → KAPITEL 11: § 6 ABGB: Instrumente der Gesetzesauslegung. Die dafür eingebrachten Argumente überzeugen aber nicht, weshalb diese Rspr-Position (, die von einem Teil des Schrifttums – etwa Reischauer – gutgeheißen wird) abzulehnen ist. Diese Rspr-Position spielt in der Praxis im Bereich der Medizinhaftung eine wichtige, wenngleich unerfreuliche Rolle
Literaturquelle
Vgl auch meinen Gesetzesentwurf eines Medizinhaftungsgesetzes/MedHG: http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/index.html
Rechtssprechungsbeispiel
Eine typische Formulierung des zur Zeit vom OGH für § 1299 ABGB favorisierten Beweislastverständnisses contra legem findet sich in JBl 1996, 181 (182), wo es heißt: „Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln [?] grundsätzlich der Patient zu führen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 1298)”. Der OGH hält allerdings zur Erbringung des Kausalitätsbeweises bei Behandlungsfehlern, wegen der Schwierigkeit der Erbringung exakter Beweise, den Anscheins- oder Prima-facie-Beweis (→ KAPITEL 9: Der Anscheins- oder Prima Facie-Beweis:) für ausreichend, was eine gewisse Abhilfe schafft; vgl SZ 63/90 (1990): Schwere Diagnose-, Operations- und Nachbehandlungsfehler an einem 5jährigen Buben sowie JBl 1993, 316 mwH; JBl 1994, 540 und JBl 1996, 181 und JBl 1999, 246: Nierenversagen.
Anders dagegen: OGH 9. 4. 2002, EvBl 2002/144: Patient erleidet Hirnstamminfarkt und behauptet, dieser sei durch eine chiropraktische Behandlung des Arztes an seiner Halswirbelsäule (im Zuge der Untersuchung von Rückenschmerzen nach einem Schiunfall) entstanden. Im Schadenersatzprozess leugnet der Arzt, eine solche Behandlung überhaupt vorgenommen zu haben, worauf der Kläger seinem Anwalt die Weisung erteilt, vom Arzt die Vorlage der Behandlungsdokumente zu verlangen, was der Anwalt aber nicht tut. – OGH: Rechtsanwalt hat keinen Honoraranspurch, wenn dessen Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, sofern der Rechtsanwalt nicht beweisen kann, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war; Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB). – Weitere angesprochene Problembereiche: Inhalt der Auftragsbeziehung nach § 1009 ABGB („emsig und redlich”), Sachverständigenhaftung des Rechtsanwalts (§ 1299 ABGB)
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5. Haftung bei Bergunfällen
Auch auf Alpinunfälle, denen eine vertragliche und entgeltliche Beziehung zugrunde liegt, wie sie zwischen Berg- und Schiführern oder Schilehrern und ihren Vertragspartnern besteht, ist § 1299 ABGB voll anzuwenden. – Die Personen haften danach aus Vertrag für omnis culpa, also ab leichter Fahrlässigkeit für die Verletzung von Sorgfalts- und Wissensstandards sowie von Schutzpflichten ihrer Berufsgruppe.
Eine Freizeichnung (→ KAPITEL 9: Verschulden (culpa)) wird angesichts des bestehenden Vertrauensverhältnisses und der übernommenen Verantwortung nur in seltenen Fällen zulässig sein.
Der OGH hat jedoch im Piz Buin-Urteil (30.10.1998, 1 Ob 293/98i – JBl 2000, 305) § 1299 ABGB auch auf den Tourenführer aus Gefälligkeit und den sog faktischen Führer angewandt, mögen diese auch unentgeltlich tätig geworden sein.
Piz Buin-Urteil
Die Frage einer rechtsgeschäftlichen Beziehung wurde vom OGH offen gelassen, von Stabentheiner dagegen bejaht, was abzulehnen ist.
Die Meinung des OGH beruht mE auf einer noch unausgereiften und in concreto nicht erkannten – aber nötigen – Abgrenzung zwischen der Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB und der bislang zivilrechtlich völlig unentwickelten Haftung aus einer Garantenstellung → Zur Haftung aus einer Garantenstellung
Leitsatz zu JBl 2000, 305: Zur Haftung des alpinistisch Überlegenen für einen Bergunfall seines Berggefährten auf Grund einer Führerrolle (§§ 1295, 1299, 1311 ABGB): An den Tourenführer aus Gefälligkeit und an den faktischen Führer darf zwar nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden; doch muss von ihm jene Sorgfalt verlangt werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist.
Literaturquelle
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II. § 1300 ABGB: Unentgeltliche Raterteilung
Oben wurde bereits auf die legistisch nicht voll gelungene Abgrenzung der §§ 1299 und 1300 ABGB eingegangen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf § 1300 ABGB.
1. Satz 1
Er stellt in Bezug auf § 1299 ABGB noch einmal klar, dass Sachverständige für nachteiligen Rat bei jedem Verschulden, also ab leichter Fahrlässigkeit haften, wenn sie „gegen Belohnung in Angelegenheiten [ihrer] Kunst oder Wissenschaft” tätig werden.
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2. Satz 2
§ 1300 ABGB formuliert einen eigenen – von Satz 1 unabhängigenHaftungstatbestand:
„Außer diesem Fall [gemeint ist eine entgeltliche Tätigkeit nach § 1299 ABGB] haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern gegeben hat.”
Es kommt also nach Satz 2 zu einer gravierenden Haftungsminderung, wenn Rat oder Auskunft:
Haftungsreduktion
außerhalb der beruflichen Tätigkeit und
unentgeltlich erteilt werden.
Eine professionelle Beratung oder Schiedstätigkeit löst demnach eine Haftung nach § 1299 ABGB auch dann aus, wenn nur eine mittelbare Entgeltsbeziehung besteht, wie dies bei der Mitgliedschaft in Autofahrerclubs, Vereinen zur Rechtsberatung oder den Schiedsstellen der Ärztekammer der Fall ist. Der OGH wendet § 1299 ABGB nur bei „selbstloser” Raterteilung oder Auskunft nicht an (JBl 1995, 588; gleich unten), womit im wesentlichen Unentgeltlichkeit gemeint ist. Die Abgrenzungsfragen scheinen noch nicht völlig ausgereift. – Rechtsberatung ist eine wichtige Aufgabe der Zukunft, die bislang eher unterschätzt wird. Sie verdiente es judikativ unterstützt und nicht haftungsmäßig unterlaufen zu werden!
Beratung oder Schiedstätigkeit
Literaturquelle Rechtssprechungsbeispiel
Einen interessanten Sachverhalt zur Abgrenzung der §§ 1299 und 1300 ABGB beinhaltet JBl 1995, 588: Eine Schiedsstelle der Ärztekammer, an die sich eine Patientin wegen eines Behandlungsfehlers wandte, unterließ es, die Patientin auf die drohende Verjährung aufmerksam zu machen. – Leitsatz: Schiedsstelle der Ärztekammer – Haftung für unterlassene Belehrung: §§ 1299 und 1300 ABGB; § 1 AHG: Die Schiedsstellen der Ärztekammern sind nicht in einem Tätigkeitsbereich aktiv, der mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist, und sind auch nicht gesetzlich ermächtigt, aus öffentlichem Interesse ein bestimmtes Verhalten ihrer Mitglieder oder der betroffenen Patienten im Rahmen des Schiedsverfahrens erzwingen zu können. Aus dem Handeln oder Unterlassen der Schiedsstellen sind daher keine Ansprüche iSd § 1 AHG abzuleiten. (Zum AHG → KAPITEL 12: Die Amtshaftung ¿ AHG 1948.) – Nur wer „selbstlos” einen Rat oder eine Auskunft erteilt, kann nach § 1300 Satz 2 ABGB von der Haftung befreit sein. Das trifft auf die Schiedsstellen der Ärztekammern nicht zu. Die Schiedsstelle hat daher einen Patienten, der sich wegen eines Behandlungsfehlers an sie wendet, auf die drohende Verjährung seiner Ansprüche hinzuweisen.
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III. Zur Haftung aus einer Garantenstellung
Vgl schon oben → Wer ist Sachverständiger?: am Ende des Piz Buin-Urteils.
Rechtsnormen sind entweder Verbots- oder Gebotsnormen. Verstöße gegen Verbotsnormen erfolgen dadurch, dass getan wird, was zu tun untersagt war. Bei Gebotsnormen liegt der Normverstoß im Unterlassen gebotenen Tuns. – Das spielt eine wichtige Rolle bei den Unterlassungsdelikten, insbesondere denen des Strafrechts, die voraussetzen, dass gegen eine Gebotsnorm verstoßen wird.
Unterlassungsdelikte
Vgl § 2 StGB (Begehung durch Unterlassung): „Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.”
§ 2 StGB
Die Rechtsfigur der Haftung aus einer Garantenstellung für das Unterlassen gebotener Sorgfaltspflichten iwS wurde im Strafrecht entwickelt. – Sorgfalts- und Wissensstandards spielen aber auch in zivilrechtlichen Tatbeständen insbesondere auch im Rahmen der §§ 1299, 1300 ABGB eine wichtige Rolle. Aber es bestehen auch Unterschiede zum Strafrecht.
Sorgfalts- und Wissensstandards
1. Strafrecht und Garantenstellung
Zur Strafbarkeit nach § 2 StGB ist es erforderlich, dass eine bestehende Pflicht zur Erfolgsabwendung – die sog Garantenpflicht – verletzt wurde. Rechtswidrig nach dieser Gesetzesstelle handelt aber nur der, den eine von der Rechtsordnung statuierte besondere Pflicht trifft und diese unterlassen wird. Eine solche Erfolgsabwendungspflicht oder Garantenstellung kann aus Vertrag, Gesetz oder Ingerenz (iSv vorangegangenem eigenem Verhalten, das idF zum Handeln verpflichtet → KAPITEL 6: Das Ingerenzprinzip) abgeleitet werden.
Mehr zu den strafrechtlichen Unterlassungsdelikten sowie zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei H. Fuchs, Österreichisches Strafrecht. AllgT I 57, 314 ff (20004).
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2. Zivilrecht
Auch das Zivilrecht kennt derartige aus Vertrag, Gesetz oder Ingerenz abgeleitete Erfolgsabwendungs- oder Garantenpflichten, ohne meist terminologisch von einer Garantenstellung zu sprechen; vgl nur die teils schon alten Erfolgsabwendungspflichten im Kleid von Obsorge- und Sicherungspflichten udgl der §§ 866, 1309, 1318, 1319, 1319a, 1320 ABGB. Vgl insbesondere auch das gesetzliche Schuldverhältniss cic, für das es charakteristisch ist, dass sich der – auch nur mögliche – Vertrags- oder Verhandlungspartner (→ KAPITEL 6: Cic als gesetzliches Schuldverhältnis) in einer Lage besonderer Schutz- und Vertrauensbedürftigkeit befindet. Die cic umfasst – mittlerweile – auch den Bereich der Verkehrssicherungspflichten im Vorfeld möglicher rechtsgeschäftlicher Beziehungen. Verkehrssicherungspflichten können auch als Erfolgsabwendungs- oder Garantenpflichten verstanden werden. – § 1299 ABGB geht aber im Vergleich dazu über eine bloße Erfolgsabwendungs- oder Garantenstellung hinaus und umfasst – primär – vertragliche Sorgfaltspflichten in einem – wenn auch da und dort gelockerten – entgeltlichen Kontext.
Besondere gesetzliche oder vertragliche Erfolgsabwendungs- iSv Obhuts-, Obsorge- oder Sicherungspflichten, die im Zivil- wie im Strafrecht zu einer Garantenstellung führen, sind typischerweise anzunehmen bei besonderen Gefahrengemeinschaften, wie bei Berg- oder Schitouren, aber auch zwischen Eltern und Kindern (und vice versa), Ehegatten oder sonstigen Betreuungsverhältnissen. – Im Zivilrecht sind diese Bereiche vornehmlich gesetzlich geregelt, weshalb hier das dogmatische Bedürfnis, die „Garantenstellung” zu bemühen, geringer war und auch naheliegende Fragen bisher nur unzureichend reflektiert wurden. – Die Berg- und Alpinunfälle lehren uns jedoch, dass wir es dabei nicht bewenden lassen können.
Gefahrengemeinschaften + Betreuungsverhältnissen
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3. Piz Buin-Urteil
Das eben erwähnte Piz Buin-Urteil und seine in der Begründung zu Tage tretende unbefriedigende und unvollständige dogmatische Bearbeitung durch den OGH und Stabentheiner, hat aber deutlich gemacht, dass eine unreflektierte, undifferenzierte und/oder nicht als solche kenntlich gemachte Übernahme vornehmlich strafrechtlicher Rechtsfiguren – eben der Garantenstellung – ins Zivilrecht, Probleme schafft.
Das führt bei Stabentheiner ua dazu, dass er zwar das hier völlig unergiebige und vom OGH gar nicht angesprochene bewegliche System Wilburgs beschwört, eine gründliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Zivilrechtsnormen und –fragen aber ebenso unterbleibt, wie die Reflexion ihrer Herkunft aus dem Strafrecht. Die konkret nötige Abgrenzung der §§ 1299 und 1300 ABGB bleibt ebenfalls unerwähnt. Dazu kommt, dass die uneingeschränkte Subsumtion der Haftung aus einer Garantenstellung unter die Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB problematisch ist, zumal diese zivilrechtliche Haftungsnorm durch ihren objektivierten / standardisierten Verschuldensmaßstab Besonderheiten aufweist, die dem Strafrecht fremd sind und auch auf Fälle wie den vorliegenden nicht so recht passen. – Vor einer „schlampigen” Herübernahme (Analogie?) der Haftung aus Garantenstellung vom Strafrecht ins Zivilrecht muss daher gewarnt werden.
Gegenüber den Ausführungen des OGH und Stabentheiners zum Piz Buin-Fall muss daher betont werden, dass es sich bei der Haftung aus einer Garantenstellung – dieser Begriff sollte künftig auch im Zivilrecht verwendet werden (!), um eine Verschuldenshaftung handelt, wobei festzuhalten ist:
• Die Situation, aus der (heraus) eine Garantenstellung entsteht, kann vom Garanten selbst verschuldet oder unverschuldet eingetreten oder durch Ingerenz herbeigeführt worden sein;
• und das zurechenbare Verschulden, das eine Haftung auslöst, rührt daher, dass der Garant in einer von ihm – wie auch immer – (mit)geschaffenen und ihm daher (bis zu einem gewissen Grad) zurechenbaren Situation seinen Erfolgsabwendungspflichten (iSv Schutz-, Sorgfalts-, Aufklärungs- oder Aufsichtspflichten) nicht nachgekommen ist, wofür grundsätzlich leichte Fahrlässigkeit genügt.
Hier wurden Klarstellungen versäumt; wozu kommt, dass Garantenstellung (samt daraus folgender Haftung) und gesetzliche Sachverständigenhaftung nicht völlig identifiziert werden sollten, weil sie aus unterschiedlichen Zurechnungsquellen stammen. Hier erscheint die Herkunft dieser Lehre für das Verständnis hilfreich; beinhalten doch Garantenpflichten typische Sorgfaltspflichten, auf die der Anwendungsbereich des § 1299 ABGB aber nicht reduziert werden kann, mag auch er sie kennen. Das wurde nicht klar genug gesehen. Trennt man diese Haftungsbereiche (nämlich Sachverständigen- und Garantenhaftung), bedarf es für die Garantenhaftung auch nicht der Abgrenzung der §§ 1299 und 1300 ABGB voneinander. – Ein anderer Unterschied der Haftung nach § 1299 ABGB und einer (strafrechtlichen wie zivilrechtlichen) Haftung aus einer Garantenstellung ist – wie erwähnt – der nicht idente Verschuldensmaßstab. Denn für die zivilrechtliche Garantenhaftung ist – wie im Strafrecht – nicht unbedingt ein objektivierter Verschuldensmaßstab, sondern nur ein subjektives Verschulden des Schädigers anzunehmen. (Das schließt mE nicht generell aus, dennoch gewisse Gemeinsamkeiten anzunehmen, zumal Überschneidungen zwischen Sachverständigen- und Garantenhaftung zumindestens bestehen können.) – Eine sinnvolle Differenzierung kann dies herausarbeiten.
Klarstellungen nötig
Zu überlegen wäre ferner, wie weit die Parallelität der Haftung aus Garantenstellung mit der Haftung aus cic gehen sollte: Haftung wie bei der cic schon ab leichter Fahrlässigkeit? Und Haftung bloß für den Vertrauensschaden? Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses? Usw. – Angesichts des Piz-Buin-Falls, der uns zeigt, dass wir es hier weder mit einer rechtsgeschäftlichen, noch künftige Rechtsgeschäfte vorbereitenden und grundsätzlich auch keiner entgeltlichen Situation zu tun haben, plädiere ich dafür bei einer künftigen Entwicklung dieser neuen Rechtsfigur, keine vollständige Parallelität zur cic-Haftung anzustreben, sondern – dem Entlastungsgedanken der ersten Unklarheitenregel des § 915 ABGB folgend – „eher die geringere als die schwerere Last” aufzuerlegen. Das würde die dogmatische Behandlung solcher Fälle auch besser in Einklang mit dem Rechtsgefühl des Volkes bringen, was mit dem Piz Buin-Urteil nicht gelungen ist. Überzogene Haftungen wirken auch nicht präventiv.
Parallelität mit der Haftung aus cic?
Zu denken wäre daher an eine Haftungsreduktion – normmäßig angesiedelt in der „Mitte” zwischen § 1299 und § 1300 ABGB – auf grobe Fahrlässigkeit, zumal dies Konstellationen wie dem Piz-Buin-Fall, gerechter wird. (ME wäre im Piz-Buin-Fall grobe Fahrlässigkeit des faktischen Tourenführers und daher ein Haftung anzunehmen gewesen.)
Der Lösungsweg könnte daher über eine die Besonderheiten solcher Fälle angemessen berücksichtigende Rechtsanalogie führen, in welche wertungsmäßig neben den §§ 1299, 1300 ABGB auch die allgemeinen Grundsätze der Verschuldenshaftung (§§ 1295, 1306 ABGB) und teilweise auch jene Normen einzubringen wären, die das Konzept der cic tragen → KAPITEL 6: Cic: Geschöpf der Rechtsanalogie. – Ob bei einer Haftung aus einer Garantenstellung nur für den Vertrauensschaden oder ganz allgemein für Schadenersatz einzustehen ist, sollte noch geprüft werden. Angemessener erschiene mir eine Annäherung an die cic. Als eine der Deliktshaftung nahe stehende Haftung wäre die Haftung aus einer Garantenstellung auch beweislastmäßig behutsam und nicht überzogen auszugestalten und auch hier keine Gleichstellung mit der cic anzustreben; daher sollte eher § 1296 als § 1298 ABGB zur Anwendung kommen. Inwieweit wegen des Bestehens allgemeiner oder spezifischer gesetzlicher (Unterlassungs)Pflichten § 1313a ABGB zur Anwendung zu gelangen hätte, wäre im Einzelfall zu prüfen. Eine generelle Anwendung erschiene mir ebenfalls als zu weit gehend.
Rechtsanalogie
Insgesamt lässt sich sagen, dass die Rechtsfigur einer zivilrechtlichen Haftung aus einer Garantenstellung, eigene Konturen gewinnen könnte und wohl auch sollte. Ein wertungsmäßiges Heranrücken an die wichtigen Vorarbeiten des Strafrechts erscheint dabei, wo immer möglich, sinnvoll. Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung sollte nicht nur in juristischen Lehrbüchern eine Rolle spielen. – Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass die neu zu gestaltende Rechtsfigur auch dem Rechtsempfinden der Menschen ebenso gerecht werden sollte, wie den Aufgaben des zivilen Haftungsrechts. Das spricht für eine moderate(re) Haftung, was bislang nicht hinreichend bedacht wurde.
Resümee
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C. Aufsichtspflichtverletzung
Zum besseren Verständnis des § 1309 ABGB sollte sein Umfeld, die §§ 1307–1310 ABGB, in einem Zug gelesen werden, zumal die §§ 1309 und 1310 ABGB auf den Vorbestimmungen aufbauen.
I. § 1309 ABGB
„Außer diesem Falle [sc des § 1308 ABGB] gebührt ihm [sc dem Geschädigten] der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.” (§ 1309 ABGB)
1. Obsorge
Praktische Fälle betreffen das schuldhafte Verletzen der Aufsichtspflicht über (Klein)Kinder, Schüler oder andere (anvertraute) insbesondere minderjährige Personen; zB in Kindergärten, Horten, Ferienlagern, Schulen. – Das Gesetz spricht von „Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge”, knüpft die Haftungsfolgen also an das Unterlassen einer bestehenden Pflicht.
Zur Verwendung des Obsorge-Begriffs beim Verwahrungsvertrag (§ 957 ABGB) → KAPITEL 3: Verwahrerpflichten. Das dtBGB enthält in § 832 eine „analoge” Bestimmung. Das ALR (I 14 § 9) kennt den Begriff der Obsorge noch nicht, sondern spricht aber ähnlich von „aufbehalten” und „Aufbewahrung”.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1999, 325: Entweichenlassen eines gefährlichen Geisteskranken aus einem psychiatrischen Krankenhaus.
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2. Obsorgepflichten aus Vertrag und kraft Gesetzes
Der Gesetzestext umfasst sowohl kraft Gesetzes bestehende Aufsichts- oder Obsorgepflichten – wie solche der Eltern oder der Schule, als auch vertraglich übernommene, wie in Kindergärten, Privatschulen oder Internaten.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1968/379: Die „Aufsichtspflicht kann auf einem Rechtsgeschäft beruhen, sie kann sich aber auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben” → Fälle aus dem Alltag und Rspr-Beispiele
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3. Grundsatz
Eltern, überhaupt Aufsichtspflichtige, haften danach prinzipiell nicht, sondern nur dann für das schadensstiftende Handeln ihrer Kinder, wenn sie
schuldhaft
• ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben.
Es kommt auf diese Akzentsetzung an! Der gesetzliche Grundsatz wird nämlich immer wieder missverstanden und falsch dargestellt. – Die Rspr handhabt diese Norm lebensnah und lehnt überspitzte Haftungen ab. Eine praktische Rolle spielt in diesem Zusammenhang immer wieder gefährliches Spielzeug!
Nicht überall ist die Rechtslage wie bei uns:
Rechtsvergleich
In Italien bspw statuiert Art 2048 Codice Civile: „Vater und Mutter oder der Vormund haften für den Schaden, der durch eine unerlaubte Handlung des Minderjährigen, nicht aus der elterlichen Gewalt entlassenen Kindes oder der unter Vormundschaft stehenden Personen entstanden ist, sofern diese bei ihnen wohnen. Die gleiche Bestimmung gilt für Pflegeeltern.
Die Erzieher und diejenigen, die zu einem Gewerbe oder Handwerk ausbilden, haften für den Schaden, der durch eine unerlaubte Handlung ihrer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit entstanden ist, in der sie unter ihrer Aufsicht standen.
Die in den vorhergehenden Absätzen bezeichneten Personen sind von der Haftung nur dann befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die Handlung nicht verhindern konnten.“
Noch weiter geht das us-amerikanische (Privat)Recht einzelner Bundesstaaten: Dort wird nicht nur eine zivilrechtliche Haftung der Eltern für Schäden durch ihre Kinder statuiert. Die einzelnen Bundesstaaten haben aber unterschiedliche Gesetze erlassen, durch die Eltern uU auch strafrechtlich für Vergehen ihrer Kinder verfolgt werden können. Die Strafen für die Eltern liegen dabei zwischen Geldstrafen bis zu 25.000 $ und Gefängnis – auch schon für häufiges Nichterscheinen der Kinder in der Schule. In manchen Bundesstaaten müssen Eltern auch die Gerichtskosten sowie die Kosten für einen Gefängnisaufenthalt ihrer Kinder bezahlen.
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II. Fälle aus dem Alltag und Rspr-Beispiele
Beispiel Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1968/379: § 1309 ABGB – Schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch Überlassen von gefährlichem Spielzeug (mit einer Schleuder zu betätigendes pfeilförmiges Plastikspielzeug) an ein 4-jähriges Kind. – OGH: „Nach § 1309 ABGB gebührt demjenigen, der durch einen Unmündigen geschädigt worden ist, Ersatz von jenen Personen, denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht beigemessen werden kann. Diese Aufsichtspflicht kann auf einem Rechtsgeschäft beruhen, sie kann sich aber auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.” – Und: „Die Gefährlichkeit eines Spielzeugs ist nicht nur nach seiner objektiven Beschaffenheit zu beurteilen, sondern hängt auch von der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes ab, dem das Spielzeug zum Gebrauch überlassen wird.”
Rechtssprechungsbeispiel
Aufsichtspflicht nach § 1309: Rspr-Beispiele
Die Aufsichtspflicht verletzt: Wer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen läßt (SZ 20/241) Wer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren ( ZVR 1989/153) Wer ein Kind mit einer Armbrust spielen läßt, deren Pfeile Nägel als Spitze haben (EFSlg 20.228; OLG Wien) Wer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut (EFSlg 4695) Wer einen 4 ½ Jährigen einen pfeilförmigen Kaugummiflieger anschaffen und unbeaufsichtigt benützen läßt (EvBl 1968/379 = EFSlg 10.142).
Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt: Wenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 Unbeaufsichtigtes 4 ½-jähriges Kind auf Spielplatz in der Nähe einer wenig befahrenen Straße; ZVR 1984/116 Fast 5 jähriger folgsamer Bub verletzt auf Gehsteig mit Tretroller einen Gehbehinderten, während Aufsichtspflichtiger sich kurz seiner Kundschaft widmet; SZ 34/137 Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg 27.185 Wenn eine Mutter 5- und 8 jährige Buben 150 m von der Alm entfernt, auf der sie als Kellnerin arbeitet, in einer Hütte spielen läßt, wo sie unvorhersehbar Zündhölzer finden; EvBl 1978/52.


Aufsichtspflicht (1) – Beispiele
Abbildung 10.7:
Aufsichtspflicht (1) – Beispiele


Aufsichtspflicht (2) – Beispiele
Abbildung 10.8:
Aufsichtspflicht (2) – Beispiele
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D. Der sogenannte Billigkeitsersatz des § 1310 ABGB
Kann ein Geschädigter nach den §§ 1307-1309 ABGB keinen Ersatz erlangen, „so soll der Richter” nach § 1310 ABGB erwägen – sog Billigkeitsschaden, soziale Schadenstragung, die dem Schadenersatzrecht sonst fremd ist, ob nicht der schädigende Minderjährige selbst (unter den Voraussetzungen des § 1310 ABGB) zur Haftung heranzuziehen ist. – Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung eine Nichtverschuldenshaftung statuieren, was von der Rspr nicht immer zutreffend gesehen wird.
Für K. A. v. Martini, auf den unsere Bestimmung zurückgeht, lag nämlich der tiefere Grund der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz nicht – wie später bei Ihering – in seinem Verschulden, sondern im (naturrechtlich fundierten) „Vertheidigungsrecht” des Geschädigten.
Martinis Überlegungen
Literaturquelle
Mit dem Rspr-Satz, das der Deliktsunfähige nur haftet, wenn ein Volldeliktsfähiger im gleichen Fall haften würde, wird dem Zweck des § 1310 ABGB Rechnung zu tragen versucht. Dieser Ansatz ist aber aus dem oben genannten Grund problematisch. – Die Norm will nämlich primär Härten für den Geschädigten (!) mildern, die sich daraus ergeben, dass das Verschuldenssystem eine Risikozuweisung bei Kindern, Jugendlichen unter 14 Jahren (Deliktsfähigkeitsgrenze) und Geisteskranken im Allgemeinen nicht erlaubt.
§ 1310 ABGB
§ 1310 soll nach hA die normale (?) Haftung nicht erweitern, sondern sie zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger einschränken; so JBl 1999, 604: Hackstockfall → Rechtsfolge Das trifft aber nicht zu, denn § 1310 ABGB statuiert – abweichend vom „Normalfall” des ABGB – grundsätzlich (auch) eine Nichtverschuldenshaftung, wenngleich unsere Bestimmung insbesondere im 1. Fall Anklänge an ein Verschulden enthält.
Das ist ein lebensnaher Rechtsanwendungshinweis des Gesetzgebers, der sich an den Rechtsanwender richtet.
Es wäre aber ein Missverständnis, § 1310 ABGB – er stammt aus Martinis Entwurf – als übermäßige Härte gegen Unmündige (miss)zuverstehen. Die Norm will vielmehr – aus den erwähnten Gründen – allgemein klarstellen, dass das Schadensrecht vornehmlich aus der Optik des/r Geschädigten zu verstehen ist. – Unsere Norm gestattet heute eine moderne Anwendung der Schadenszurechnung unterhalb der zivilrechtlichen Deliktsfähigkeitsgrenze. Das ist in einer Zeit, in der noch nicht Vierzehnjährige zahlreiche und nicht nur geringfügige Delikte begehen, als ein wertvolles normatives Instrument zu betrachten. In diesem Kontext ist an den bedauerlicher Weise aufgehobenen § 866 ABGB zu erinnern. Anders als das Strafrecht, das – aus berechtigten Gründen – ein Unterschreiten der Deliktsfähigkeitsgrenze nicht gestattet, wird dies durch unsere Norm ermöglicht.
Härte gegen Unmündige?
Diskussionswürdig erschiene es, die zivilrechtliche Deliktsfähigkeitsgrenze für Minderjährige nach deutschem Vorbild – wenn auch vielleicht nicht im selben Ausmass – zu senken. § 828 dtBGB bestimmt:
Beispiel: § 828 dtBGB
„(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“
Ein neu durch die Schuldrechtsreform eingefügter Abs 2 dieser deutschen Bestimmung schliesst nunmehr die Haftung von 7 bis 10-Jährigen bei Unfällen mit einem Kfz, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, Vorsatz ausgenommen, aus.
I. Tatbestandsvoraussetzungen
§ 1310 ABGB unterscheidet drei Anwendungsfälle. Wir sprechen vom 1., 2., oder 3. Fall dieser Norm. In allen drei Fällen steckt der Billigkeitsgedanke, im 2. und 3. Fall aber noch stärker als im ersten.
3 Fälle
Zu überlegen hat der Rechtsanwender nach § 1310 ABGB dabei:
• „ ... ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege...” (1. Fall);
• „oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe...” (2. Fall);
• „oder [er soll] endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten...” (3. Fall: sog Tragfähigkeit des Schadens) entscheiden.
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II. Rechtsfolge
Der Richter „soll” in diesen Fällen entweder:
• „auf den ganzen Ersatz
• oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.”
Praktisch bedeutsam sind der erste und dritte Fall des § 1310 ABGB. Es kann auch zu einer Kumulierung mehrerer Fälle des § 1310 ABGB kommen; also zB von erstem und drittem Fall: So bei von Minderjährigen verschuldeten Verkehrsunfällen; zB wenn ein 10-jähriger Bub ohne nach links und rechts zu schauen die Straße überquert und ein Autofahrer ihn nur deshalb nicht zusammenfährt, weil er sein Fahrzeug verreißt, das dabei beschädigt wird.
Rechtssprechungsbeispiel
Zum „3. Fall” des § 1310 ABGB:
EvBl 1974/234: 10-jähriges Mädchen „verfolgt” Buben und stellt ihm von hinten das Bein, sodass dieser stürzt und sich Zähne ausschlägt. Es besteht eine Haushaltsversicherung! OGH berücksichtigt die Versicherungssumme als Vermögen der Minderjährigen! Ebenso die folgende E.
RZ 1977/87: § 1310 ABGB – Der minderjährige Beklagte hatte der 11-jährigen Klägerin durch einen Messerwurf eine schwere Augenverletzung zugefügt. „Der Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beklagten hatte einen sog Bündelversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem auch eine Versicherung für Haftpflichtschadensverursachung durch den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Angehörigen, zu welchen auch der haushaltszugehörige minderjährige Beklagte gehört, enthalten ist ....”
SZ 69/156 (1996): Augenverletzung durch Kunststoffpfeil – Deckt die (private) Unfallversicherung des Geschädigten Nachteile ab, die mit den Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, wäre es nach Ansicht des OGH unbillig, den Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 1310 Fall 3 ABGB deswegen zu kürzen, weil er mit der Versicherungsleistung über ein „Vermögen” iS dieser Gesetzesstelle verfüge.
JBl 1999, 604 (= EvBl 1999/155): Hackstockfall – Achteinhalbjähriger schlägt seinem vierjährigen Vettern ungewollt einen Finger ab.
Eben wurde festgestellt, dass dem Schadenersatzrecht soziale Überlegungen (nahezu) fremd sind. – Um keinen falschen Eindruck zu erzeugen sei erwähnt, dass das Privatrecht aber auch in anderen Bereichen soziale Überlegungen anstellt; etwa im starken und effektiven rechtsgeschäftlichen Schutz junger Menschen vor Erreichung der Volljährigkeitsgrenze (§ 21 ABGB: „… stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze”), aber auch im Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener. In beiden Fällen sind die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ungültig: dazu kommen Sachwalterschaft und UbG. Vgl auch → KAPITEL 4: Die Handlungsfähigkeit : Beispiel einer manisch-depressiven Frau, die teure Kaufverträge abschließt ohne unter Sachwalterschaft zu stehen. Hinzuweisen ist hier auch auf die sozialen Überlegungen in § 2 D(N)HG (→ KAPITEL 12: Die Dienstnehmerhaftung), die auch in anderen Haftpflichtgesetzen Bedeutung erlangt haben; etwa AHG, OrgHG, ASVG.


Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB
Abbildung 10.9:
Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB


Ersatz nach „Billigkeit”
Abbildung 10.10:
Ersatz nach „Billigkeit”


Haftungssysteme
Abbildung 10.11:
Haftungssysteme
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E. Haftung des Wohnungsinhabers: § 1318 ABGB
I. Herabfallen, Herauswerfen oder Herausgießen
Wohnungsinhaber haften nach § 1318 ABGB für Personen- oder Sachschäden, die „jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung” erleidet. – Dies ist die alte actio de dejectis et effusis + actio de posito vel suspenso des römischen Rechts.
Rspr und Lehre haben den alten Grundgedanken ausgedehnt und halten bspw auch die gefährliche Aufbewahrung von Wasser oder Öl in einer Wohnung der gefährlich aufgestellten Sache gleich; vgl SZ 39/170 (Waschmaschine), JBl 1987, 40 oder SZ 60/38 (Öltank). – Nach § 1318 ABGB haftet ein Wohnungsinhaber nur dann nicht für den durch die aus seiner Wohnung austretende Flüssigkeit verursachten Schaden, wenn er beweist (Beweislastumkehr), dass er alle objektiv gebotenen Vorkehrungen getroffen hat, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehenden Risiken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch auf ein unvermeidbares Maß zu verringern; SZ 49/47 (1976).
Ausdehnung alter Grundgedanken
Der Wohnungsinhaber haftet aber auch dann, wenn er die erforderlichen Maßnahmen schuldlos (!) unterlassen hat. Damit wird eine verschuldensunabhängige Haftung statuiert.
Verschuldensunabhängige Haftung
Die von der Rspr geschaffene Beweislastumkehr orientiert sich an den Nachbarbestimmungen der §§ 1319 und 1320 ABGB, besitzt aber keine gesetzliche Grundlage. § 1318 ABGB statuiert vielmehr eine (verschuldensunabhängige) Erfolgshaftung. – Erfolgshaftung + Beweislastumkehr erscheint als des Guten zuviel. Sinnvoll ist eine Beweislastumkehr vor allem bei einer Verschuldenshaftung. Zu unterscheiden ist:
• (Schlichte) Verschuldenshaftung mit einer Beweislast nach § 1296 oder § 1298 ABGB;
• Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr wie in den §§ 1319 und 1320 ABGB;
• Und schließlich Erfolgshaftung, wobei sich im Normalfall die Beweislast wiederum nach den §§ 1296 und 1298 ABGB bestimmt.
Wohnungsinhaber haften nach dieser Bestimmung, wie das einer Erfolgshaftung entspricht, auch für fremdes Verschulden – zB wenn betrunkene Gäste Flaschen aus dem Fenster oder vom Balkon werfen; SZ 51/116 (1978), nicht aber für höhere Gewalt; zB Erdbeben lässt Blumentröge vom Balkon stürzen. – Zufall ist in dieser Haftung aber eingeschlossen!
Haftung für fremdes Verschulden
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 306/99b („Schwarzpulver-Fall”), SZ 73/118 = JBl 2000, 790: Die Haftung aus § 1318 ABGB betrifft nur Schäden, die dadurch entstehen, dass etwas aus einer Wohnung/einem Geschäftslokal herabfällt; ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden ist nicht erfasst. – OGH verneint – didaktisch interessant – einige denkbare weitere Anspruchsgrundlagen wie Analogie/Analogiepraxis zu gefährlichen Betrieben, Verletzung der Fürsorgepflicht etc.
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II. Analoge Ausdehnung des § 1318 ABGB
Die Grundsätze des § 1318 ABGB werden von der Rspr (analog) auch auf folgende Fälle angewendet:
Rechtssprechungsbeispiel
Geschäfts- oder Amtsräume (nicht dagegen auf Hotels und Gasthäuser udgl) und
das Überlaufen von Badewannen: SZ 20/203 (1938),
das Ausfließen von Wasser aus einer Geschirrspül- oder Waschmaschine: SZ 37/140 (1964), SZ 39/170 (1966),
einem Boiler: EvBl 1966/159,
einer Kaffeemaschine (Wasserrohrbruch in einer Kantine); JBl 1989, 40 oder
das Ausfließen von Öl aus einer Haushaltsöltankanlage; SZ 60/38 (1987).
Das Wort „Wohnung” im Gesetzestext verlangt nach der Rspr ein gewisses Element der „Dauer”, das nach der Rspr zwar auf Geschäfts- und Amtsräume, nicht aber zB auf normale (!) Hotelzimmer und Hotelgäste zutrifft.
„Wohnung“?


Haftung des Wohnungsinhabers (1)
Abbildung 10.12:
Haftung des Wohnungsinhabers (1)


Haftung des Wohnungsinhabers (2)
Abbildung 10.13:
Haftung des Wohnungsinhabers (2)
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F. Haftung für Bauwerke: § 1319 ABGB
I. Weite Auslegung der Begriffe: „Bauwerk” und „aufgeführtes Werk”
§ 1319 ABGB lässt für den Zustand eines Bauwerks unter den dort genannten Voraussetzungen haften:
„Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht ...”
Der Tatbestand unserer Bestimmung umfasst sowohl den „Einsturz“ sowie „Ablösungen“ von Teilen eines Gebäudes, und zwar im Inneren wie nach außen hin. Das zeigt das folgende Beispiel.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 15. 2. 2000, 5 Ob 29/00a, JBl 2000, 592: Haftung des Hauseigentümers für einen Deckeneinsturz.
Nach der Judikatur gelten als „Bauwerke” und „aufgeführte Werke” auch: (Bau)Gerüste, Baugruben, (Zuschauer)Tribünen, Landungsstege, Brücken, Trampoline, Grabsteine, aber etwa auch eine in die Strasse eingelassene Brückenwaage oder Gartentore etc.
„Bauwerke” und „aufgeführte Werke”
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 61/132 (1988): Der Eigentümer einer Liegenschaft und derjenige, der über ihren Gebrauch verfügen kann, haftet nach § 1319 ABGB für die Unterlassung der Absicherung eines offenen Schachtes im Hof, wenn er deren Fehlen nach dem Abschluss von Bauarbeiten hätte feststellen können.
Vgl auch den Brückenwaagefall: OGH 29. 11. 2001, 2 Ob 281/01i, JBl 2002/463: Radfahrer stürzt aufgrund eines Spalts im Asphalt bei einer Brückenwaage und klagt die Gemeinde als Betreiberin auf Schadenersatz. – OGH: Eine Brückenwaage im Verlauf einer Straße ist ein Werk iSd § 1319 ABGB. Ein technisch bedingter Spalt an deren Rand (5 cm) begründet für Radfahrer eine erhebliche Gefahr, welche die von § 1319 ABGB angeordnete Verschärfung der Haftung rechtfertigt. – Fehlt es bezüglich einer im Zuge eines Weges bestehenden Anlage an der von § 1319a ABGB vorausgesetzten Interessenneutralität des Halters, was hier angenommen wird, so ist neben § 1319a auch § 1319 ABGB für die Haftung des Halters heranzuziehen..
OGH 22. 12. 1999, 3 Ob 190/99h, JBl 2000, 588: 6 ½-jähriges Kind klettert auf Grabstein, während Mutter mit Grabpflege beschäftigt ist. Dieser fällt um und verletzt Kind schwer. – OGH: Auch von Grabdenkmälern muss verlangt werden, dass sie so konstruiert werden, dass sie auch mehrere Jahrzehnte lang standfest sind.
Die Rspr wendet § 1319 ABGB analog (§ 7 ABGB) auf Schäden durch umstürzende Bäume oder abbrechende Äste an; die gedankliche Vorarbeit dazu leistete Franz Gschnitzer.
Analoge Anwendung auf umstürzende Bäume etc
„§ 1319 ABGB ist auf einen Schaden, der durch das Umstürzen eines Baums verursacht wurde, analog anzuwenden. – Im Zweifel soll der Besitzer des Werks dessen Gefahren tragen. – Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt. – Einer Stadtgemeinde wird gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet”: EvBl 1987/192. – Zur Analogie → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
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II. Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr
§ 1319 ABGB statuiert – anders als § 1318 ABGB – noch klar eine Verschuldenshaftung; aber die Beweislast wird umgedreht; Beweislastumkehr.
Das Besondere dieser Beweislastumkehr liegt darin, dass sie für den Bereich deliktischer Haftung gilt. § 1298 ABGB kommt also hier nicht zur Anwendung, zumal dort eine konkrete vertragliche oder doch gesetzliche Beziehung im Schädigungszeitpunkt Voraussetzung ist. – Kehrt der Gesetzgeber die normale Beweislastregel des § 1296 ABGB um, bedeutet das nach Gschnitzer einen legistischen Schritt in Richtung Nichtverschuldenshaftung! Dies bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Verschuldenshaftung. Vgl auch § 1320 ABGB.
Beweislastumkehr
Danach können unterschieden werden: – (Einfache) Verschuldenshaftung; – durch Beweislastumkehr verschärfte Verschuldenshaftung und Nichtverschuldenshaftung; dazu


Beweislastumkehr: § 1319 + § 1320 ABGB (in: Tierhalterhaftung)
Abbildung 10.14:
Beweislastumkehr: § 1319 + § 1320 ABGB (in: Tierhalterhaftung)
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III. Dachlawinen und Eiszapfen
Schäden durch Dachlawinen, Schnee oder Eiszapfen werden von der Judikatur dann unter § 1319 ABGB subsumiert, wenn mit der Dachlawine zB auch Dachziegel oder eine Dachrinne – also Gebäudeteile – mitgerissen werden. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der schlichten (Delikts)Haftung nach § 93 StVO. Worin liegt der Unterschied? – Die StVO kennt keine Beweislastumkehr!
Diese Abgrenzung ist nach der Rspr nicht immer einfach! – Sich ablösende Gesimsteile oder Verputz, Dachziegel und Schnee fallen jedenfalls unter § 1319 ABGB; § 1318 ABGB dagegen wird angewandt, wenn zB ein Fensterflügel oder ein Geschäftsschild gefährlich aufgehängt oder aufgestellt war und dadurch Schaden entsteht; zB weil ein Föhnsturm ein Gasthausschild herunterreißt.
Abgrenzung des § 1319 von § 1318 ABGB
1. § 93 StVO als Schutzgesetz
Dieser Bestimmung der StVO kommt hier der Charakter eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB zu. Schutzgesetze sind Normen, deren Zweck darin liegt, Beschädigungen verschiedenster Art zu verhindern, indem von ihnen ein bestimmtes Verhalten – Handeln oder Unterlassen – gefordert wird. Sie dienen der allgemeinen Sicherheit. Die Haftung ist eine deliktische.
Beispiel
Wird ein Schutzgesetz verletzt, hat das nach der Rspr Auswirkungen auf die Beweislast → KAPITEL 9: Beweislast und Anspruchsdurchsetzung. Sie wird „umgekehrt”, was Geschädigten ihre Anspruchsdurchsetzung erleichtern soll.
Beweislast bei Schutzgesetzverletzung
§ 1298 ABGB (genau lesen): „Wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner … gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, …”
§ 93 StVO
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen .... (2) Die in Abs 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw Verkaufshütten entfernt werden. (3) Durch die in den Abs 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen ....”
Allgemein zu den Verkehrssicherungs- und Ingerenzpflichten und deren Typengestaltung → KAPITEL 6: Ausdehnung auf Verkehrssicherungspflichten. – Die Pflichten nach § 93 StVO beinhalten typische deliktische Verkehrssicherungspflichten.
Verkehrssicherungs- und Ingerenzpflichten


Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1)
Abbildung 10.15:
Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1)


Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2)
Abbildung 10.16:
Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2)


Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3)
Abbildung 10.17:
Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3)
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G. Die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB
I. Voraussetzungen
Die Haftung für den Zustand eines Weges ist erst spät, nämlich 1975 (mit BGBl 416) ins ABGB aufgenommen worden; dazu → Hintergründe der neuen Haftungsbestimmung. Es handelt sich um einen Sonderfall der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.
Wege iSd Gesetzesbestimmung sind zB: Autobahnen, Bundesstraßen, Rad- oder Gehwege, Rodelbahnen, Schipisten, Langlaufloipen (→ KAPITEL 11: Der ¿erste¿ Fall: Langlaufunfall), Klettersteige (SZ 60/189 [1987]: Alpine Vereine haften für den mangelhaften Zustand von Seilsicherungen), Wanderwege etc.
Wege iSd Gesetzesbestimmung
§ 1319a Abs 2 ABGB bringt eine bewusst weite Legaldefinition des „Weges im Sinne des Abs 1”.
Legaldefinition
Der Begriff des Wegehalters stimmt inhaltlich mit dem des Tier- (§ 1320 → Die Tierhalterhaftung) und Kfz-Halters (§ 5 EKHG → KAPITEL 9: Das EKHG als Beispiel) überein. Halter eines Weges ist danach, wer die Kosten für seine Errichtung und Erhaltung trägt sowie die tatsächliche Verfügungsmacht besitzt, solche Maßnahmen zu setzen, wobei Errichtung und Erhaltung genügen. Auch hier kommt dem Eigentum am Weg keine ausschließliche und selbständige Bedeutung zu.
1. Deliktshaftung
Unsere Gesetzesstelle statuiert eine Deliktshaftung und gilt daher nicht für vertraglich übernommene Wegehalterpflichten; vgl SZ 59/112 (1986) oder SZ 67/40 (1994). Für vertragliche Wegehalterpflichten gilt daher nicht die Haftungsbeschränkung des § 1319a Abs 1 ABGB auf grobe Fahrlässigkeit. Hier wird vielmehr schon ab leichter Fahrlässigkeit gehaftet. Das gilt bspw für Mautstraßen (SZ 62/145 [1989]), bestimmte Schiabfahrten oder Rodelbahnen iVm einem sog Lift- oder Schipass / Liftbeförderungsvertrag (ZVR 1998/88) und seit der Vignettenregelung auf Autobahnen für diese; in diesen Fällen gilt auch die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB: OGH 22. 2. 2001, 2 Ob 33/01v, JBl 2001, 453 = EvBl 2001/124.
Auch die cic-Haftung für vorvertragliche Schutzpflichten greift ab leichter Fahrlässigkeit (omnis culpa-Haftung) → KAPITEL 6: Cic ist eine Verschuldenshaftung: Vgl SZ 52/135 (1979). Das gilt etwa für Gasthäuser, Tankstellen, Lifte, ganz allgemein Unternehmen ohne Rücksicht auf das Zustandekommen eines Vertrags; SZ 52/135 (1979). Die Verkehrssicherungspflichten (nach cic) überlagern demnach die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB; vgl im Anschluss die Rspr-Beispiele: SZ 53/169 (1980) – Flughafen Graz-Thalerhof.
Nach 1319a ABGB gilt die Beweislastregel des § 1296 und nicht die des § 1298 ABGB. Es besteht demnach ein Unterschied zu § 1319 ABGB mit seiner gesetzlichen Beweislastumkehr!
Beweislastregel des § 1296 ABGB
Schon der Codex Theresianus kannte eine Wegehalterhaftung. Sie gelangte vielleicht von dort ins ALR (?): vgl II 15 §§ 11 und 12 ALR.
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2. Haftung ab grober Fahrlässigkeit
Abs 3 unserer Bestimmung stellt klar, dass das in Abs 1 angeordnete Herabsetzen der Verschuldensvoraussetzungen auf wenigstens grobe Fahrlässigkeit auch für Gehilfen – die ”Leute des Haftpflichtigen” – gilt.
Diese sog Leutehaftung beinhaltet eine eigene – deutlich über § 1315 ABGB hinausgehende – deliktische Haftung für fremdes Verschulden. – Der „Leutebegriff” reicht nach der Rspr auch über Dienstnehmer hinaus. Gefordert wird jedoch ein gewisses Naheverhältnis, das es ermöglicht, nötige Anordnungen durchzusetzen. – Nicht erfasst vom „Leutebegriff” sind aber selbständige Unternehmer (mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich); EvBl 1981/231. Werden die Aufgaben des Wegehalters durch einen selbständigen Unternehmer besorgt, haftet der Wegehalter nur bei Vorliegen eigenen Verschuldens; so bei unsorgfältiger Auswahl des Unternehmers (culpa in eligendo) oder Verletzung einer besonderen Überwachungspflicht; ZVR 1988/128.
Leutehaftung
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3. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge
Die Tatbestandsvoraussetzungen werden in Abs 1 wie folgt umschrieben – Tatbestand:
• Durch den „mangelhaften Zustand eines Weges”,
• wird „ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt
• oder eine Sache beschädigt” (Tatbestand).
Rechtsfolge: Unter solchen Voraussetzungen
• ”haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist“.
• Dies allerdings unter der Einschränkung, dass „er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.”
Bei unerlaubter, insbesondere widmungswidriger Benutzung des Weges (zB Abschrankung, Fahrverbotszeichen) besteht keine Haftung; § 1319 Abs 1 Satz 2 ABGB.
Unerlaubte, insbesondere widmungswidrige Benutzung
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 62/145 (1989): Die Brenner Autobahn AG haftet gleich einem damit beauftragten selbständigen Unternehmen für die nicht ausreichende Bestreuung der Fahrbahn dieser Autobahn bei Glatteis.
SZ 63/58 (1990): Der Pistenhalter ist nicht verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen gegen jene besonderen Gefahren zu ergreifen, die aus dem Einfahren vom freien Gelände in eine Schipiste entstehen. (? Zu allgemein!)
EvBl 1992/124 (Zusammenstoß eines Pkw mit einem die Inntalautobahn querenden Hirsch): Die Haftung für den Zustand des Weges iSd § 1319a ABGB ist als Haftung für die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn zu verstehen. Dazu gehören auch die zur Vermeidung von Wildunfällen erforderlichen Maßnahmen. – Es sind (im Rahmen des Zumutbaren) zB Wildzäune udgl zu errichten; allenfalls Beschilderung.
Abgelehnt wird vom OGH eine Haftung nach § 1319a ABGB in SZ 53/169 (1980) → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. – Fluggast stürzt am Flughafen Graz–Thalerhof auf dem Weg zum Flugzeug wegen Eisglätte (?). – Lernen lässt sich aus dieser E, dass ein „Weg” iSd § 1319a ABGB auch eine (Weg)Fläche sein kann. Die E zeigt uns, dass vertragliche Verkehrssicherungspflichten § 1319a ABGB überlagern können. Die cic-Haftung greift aber schon ab leichter Fahrlässigkeit.
ZVR 1998/24: Analoge Anwendung des § 1319a ABGB auf einen Baumeister für den ordnungsgemäßen Zustand einer Baustelle.
OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 72/01v, EvBl 2001/183: Zwölfjähriger Bub stolpert auf einem 1,5 bis 2 m breiten asphaltierten Weg über eine Erhöhung von 10 cm, die durch eine in den Weg hineingewachsene Wurzel bedingt war und verletzt sich schwer; Augenverletzung. – OGH: Da dieser gefährliche Zustand schon lange bestand, nimmt der OGH grobe Fahrlässigkeit an und bejaht die Haftung des Wegehalters iSd § 1319a ABGB.
Wie würden Sie folgenden Sachverhalt lösen? – Kind durch Felssturz auf Auto getötet. Ein Felssturz auf die Bundesstraße 311 bei Bischofshofen forderte Freitag Vormittag ein Todesopfer und drei Schwerverletzte. Auf der Umfahrungsstraße wurde der Wagen einer deutschen Urlauberfamilie von plötzlich herabstürzenden Gesteinsmassen völlig zerstört. Ein 12-jähriges Mädchen wurde im Fahrzeug getötet, Vater, Mutter und Bruder des Todesopfers wurden schwer verletzt. Der mächtige Gesteinsbrocken demolierte noch ein zweites Auto, dessen Insassen blieben jedoch unverletzt. Zu dem Felssturz dürfte es durch Forstarbeiten und Gewitterregen oberhalb der Unglücksstelle gekommen sein. (Der Standard, 13./14./15.8.1994) – Vgl etwa EvBl 1979/6 und ZVR 1996/12.
Literaturquelle
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II. Hintergründe der neuen Haftungsbestimmung
§ 1319a ABGB wurde erst 1975 (BGBl 416) geschaffen. Er enthält eine Ausnahme vom allgemeinen Schadenersatzrecht, weil er das Verschulden „höher” ansetzt und Wegehalter erst ab grober Fahrlässigkeit haften lässt. – Das erwies sich als rechtspolitisch notwendig, weil viele Wegehalter die Haftung ab leichter Fahrlässigkeit als zu hart empfanden und deshalb drohten, ihre Güter-, Forst- und Bringungswege für die allgemeine Benützung zu sperren. Das konnte sich aber ein Fremdenverkehrsland wie Österreich nicht leisten. – Das ausnahmsweise Abgehen vom allgemeinen Haftungsmaßstab des leichten Verschuldens dient demnach als Anreiz für Wegehalter, ihre Wege auch dann offen zu halten, wenn ihre Instandhaltung schwierig ist. Das ist in einem Wald- und Gebirgsland wie Österreich häufig der Fall. Hier wurde ein sinnvoller rechtspolitischer Kompromiss erzielt.
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H. Die Tierhalterhaftung
Die Haftung für Tiere beschäftigte seit alters her die Gesetzgeber. Die Gesetzgebung Solons kannte ebenso schon eine Regelung wie das römische XII-Tafelgesetz. – § 1320 ABGB regelt das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung von Tieren. Dabei ist immer von den Umständen des Einzelfalls auszugehen; EvBl 1982/43: Gefährlichkeit des Tieres, spezifisches Tierverhalten, Abwägung der Interessen. – Nach dem Gesetz haftet der Halter des Tieres → Wer ist Tierhalter?
I. Eine Zeitungsmeldung
Zeitungsmeldungen wie die folgende lesen wir immer wieder: „Rottweiler fiel Kleinkind an. Hund war nicht angeleint, das Kind schwebt in Lebensgefahr. Ein eineinhalbjähriger Bub aus Oberwaltersdorf (Bezirk Baden) wurde am Mittwoch Abend vor seinem Elternhaus von einem Rottweiler beinahe zu Tode gebissen. Der Besitzer des Hundes, …, war mit dem Rottweiler und einer Tiroler Bracke in der Nähe des Oberwaltersdorfer Schlosses spazieren gegangen. Seine beiden Tiere hatte er nicht an der Leine. – Der kleine Dominic K. lief zu den Tieren hin, stolperte dabei aber und fing zu weinen an. Daraufhin stürzte sich der Hund auf das Kind und verbiss sich vor den Augen des Vaters von Dominic in dessen Hinterkopf. Dabei brach die Schädeldecke des Buben, außerdem wurde sein Kleinhirn verletzt. Mit dem Notarzthubschrauber wurde das Kind in das Wiener AKH geflogen und sofort operiert. Trotzdem schwebt Dominic nach Auskunft der Ärzte noch immer in Lebensgefahr. – Der tragische Fall ist nach Ansicht des Österreichischen Rottweiler Klub (ÖRK) alleine auf die Schuld des Halters zurückzuführen. ‘An sich haben Rottweiler eine hohe Reizschwelle. Ich glaube, dass der Hund das Kind nur beschützen wollte, und es deshalb zu dem Unfall kam’, so Gabriele W. vom ÖRK. ‘Bissunfälle können nur verhindert werden, wenn die Tiere ordnungsgemäß angeleint sind.’ …” Aus: Der Standard, 26.7.1996, S. 6.
Rottweiler fiel Kleinkind an…
Weitere gravierende Fälle in und außerhalb Österreichs haben zu einer Novellierung des StGB geführt: Mit BGBl I Nr 130/2001 wurde dem § 81 Abs 1 eine neue Z 3 angefügt:
„Wer fahrlässig den Tod eines Menschen herbeiführt, dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag [Bescheid der BH, wenn schon ein Vorfall, Beschilderung der Gemeinde – Hunde an die Leine] hält, verwahrt oder führt, ist mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren zu bestrafen.”
Überlege: – Enthält auch § 1320 ABGB – wie § 1319 ABGB – eine Umkehr der Beweislast? Statuiert dieser Paragraph eine Verschuldens- oder eine Nichtverschuldenshaftung?
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II. Wer ist Tierhalter?
Tierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 oder SZ 26/121 (1953). Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an:
• die Eigentumsverhältnisse (allein) sind daher nicht entscheidend; EvBl 1986/111.
• Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft sind zB Mithalter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982).
• Auch der Entlehner eines Reitpferds wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157.
1. Auslegungsmaxime
Als Auslegungsmaxime hat – wie von der Rspr zu Recht auch bei § 1309 ABGB herausgestellt – zu gelten: Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters muss zwar ernst genommen, darf aber nicht überspannt werden; vgl SZ 65/106 (1992) und SZ 69/264 (1996).
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1982/43: 4-jähriger Bub wird im Gastgarten eines Berggasthauses vom Hund des beklagten Gastwirts, einer deutsche Dogge, ins Gesicht gebissen : „Fälle”.
ZVR 1977/80 [1976]: Kühe weiden neben der Straße. – Die Verwahrung eines Tieres in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße muss besonders sorgfältig erfolgen. Ein selbst nach altem Herkommen üblicher unbeaufsichtigter Weidegang von Tieren auf einer uneingefriedeten Fläche, an die eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße unmittelbar angrenzt, muss als Verstoß gegen die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht angesehen werden. Die Aufstellung eines Gefahrenzeichens „Achtung Tiere“ reicht nicht aus, um eine geeignete Aufsicht des Weideviehs auf nicht abgezäunten Grundstücken zu ersetzen. (Ein solches Gefahrenzeichen kann aber zur Annahme von Mitverschulden führen.)
ZVR 1977/59: Warntafel „Bissiger Hund” allein genügt nicht. Das Übersehen eines solchen Hinweises stellt aber ein Mitverschulden dar.
SZ 69/264 (1996): Wird eine Rassehündin von einem (Mischlings)Rüden ohne Wissen und Willen der Halter gedeckt, liegt in der dadurch bewirkten Einschränkung der Nutzbarkeit der Hündin zu Zuchtzwecken eine nach § 1320 ABGB zu beurteilende Sachbeschädigung vor, welche auch für Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn und Tierarztkosten haftbar macht. )Jedoch Mitverschulden: § 1304 ABGB!)
EvBl 1987/106: Hat ein scharfer Hund die Neigung, Radfahrern nachzulaufen, verletzt sein Halter die Verwahrungspflicht, wenn er das Tier in Fahrbahnrichtung einen Ball apportieren lässt.
EvBl 1967/451: Für nicht bösartige Tiere besteht in Haus und Hof grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit.
SZ 41/161 (1968): Liegt ein Haus nahe an einer vielbefahrenen Straße, ist der Hühnerhalter verpflichtet, die Hühner von der Straße fernzuhalten.
EvBl 1982/43: Ein Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB; Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG. Er haftet dann nicht nur nach § 1315 ABGB.
ZVR 1986, 115: Der Betreiber eines Wildparks haftet aber nicht nach § 1320 ABGB, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat.
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III. Welche Haftung statuiert § 1320 ABGB?
1. Verschuldenshaftung
Die Meinungen zur Haftung des § 1320 ABGB gehen weit auseinander. OGH (vgl etwa EvBl 1982/43 oder SZ 69/162 [1996]) und Schrifttum liegen überwiegend falsch. Es handelt sich nämlich nachweislich seit 1812 um eine Verschuldenshaftung. Die III. TN, die nur geringfügige Änderungen brachte, änderte daran nichts. – Am besten ist es, eine objektivierte Verschuldenshaftung (iSd § 1299 ABGB) mit statuierter Beweislastumkehr anzunehmen.
Literaturquelle
Die ABGB-Textierung bedeutet wiederum gegenüber den Vorstufen der Kodifikationsgeschichte keinen legistischen Gewinn: § 1320 ABGB ~ Martinis Entwurf III 13 § 47 = (W)GGB III 13 § 457. Zeiller übernimmt fast wörtlich den Text des (W)GGB. Martinis Entwurf und der (W)GGB-Text sind aber noch klarer hinsichtlich anderer Schäden als jener, die von (Körper)Verletzungen durch Tiere herrühren, zumal der Passus „ ... oder Schaden zugefügt” gestrichen wurde; vgl Kasten. – Vgl auch schon Hortens Entwurf III 23 §§ 12 ff, 30, der bereits die Grundgedanken der späteren Regelung enthält. – Die österreichischen Vorentwürfe, einschließlich (W)GGB, kennen aber den Begriff des Tierhalters noch nicht; vgl damit aber ALR I 6 § 72, wo von dem gesprochen wird, der „Thiere hält”. Das ALR statuiert übrigens für bestimmte Tiere eine Erfolgs- oder Verursachungshaftung; vgl I 6 § 70 oder § 72. Generell hatte nur Art 1385 Code Civil diesen Weg eingeschlagen.
Vorstufen des ABGB, ABGB-Textierung und Rechtsvergleich
Textvarianten des späteren § 1320 ABGB
III 13 Entwurf MartiniIII 13 WGGBABGB von 1811ABGB III TN
§ 47
„Wird Jemanden durch ein Thier Verletzung oder Schaden zugefügt, so ist Derjenige, der es dazu angetrieben, gereizt, gehetzt oder zu verwahren vernachlässiget hat, dafür verantwortlich; kann Niemand eines Verschuldens überwiesen werden, so ist die Verletzung oder Beschädigung für einen blosen Zufall anzusehen.”
§ 457
„Wird Jemand durch ein Thier verletzt, oder beschädigt; so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereitzt, oder zu verwahren vernachläßigt hat. Kann Niemand eines Verschuldens dieser Art überwiesen werden; so wird die Verletzung oder Beschädigung für einen Zufall gehalten.”
§ 1320
„Wird jemand durch ein Thier beschädiget; so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereitzt, oder zu verwahren vernachlässiget hat. Kann Niemand eines Verschuldens dieser Art überwiesen werden; so wird die Beschädigung für einen Zufall gehalten.”
§1320
„Wird jemand durch eine Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.”
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2. Begriff des Tierhalters
Dieser Begriff wurde ins ABGB erst – über den Umweg von § 833 dtBGB – durch die III. Teilnovelle eingeführt, obwohl der CodTher III 22 Num 31 bereits anschaulich vom „Herr[n] des Viehs” spricht.
Die Situierung unserer Bestimmung schon in Martinis Entwurf im Schadenersatzrecht des 13. Hauptstücks macht deutlich, daß an eine Verschuldenshaftung gedacht war. Alles andere ist unhistorisch und auch rechtspolitisch nicht sinnvoll. Aber wir haben schon bei den §§ 1318, 1319 ABGB aF gehört, wie gefahrbehaftet bestimmte – wenngleich anerkannte – Auslegungsmethoden sind; hier vornehmlich die systematische und historische Methode. Martinis Entwurf (III 13 § 47) konzipiert noch klar beide Sätze unserer Bestimmung – und nicht etwa nur den ersten – als Verschuldenshaftung. Ebenso das WGGB und das ABGB in seiner Urfassung. Martinis Entwurf kennt allerdings die Beweislastumkehr noch nicht; ebensowenig WGGB und ABGB aF. Sie wurde erst durch die III. Teilnovelle in den Gesetzestext des ABGB aufgenommen.
Die historische Genesis dieser Bestimmung und ihre Situierung sprechen demnach klar für eine ausschließliche Verschuldenshaftung, wenngleich eine solche mit – im Vergleich zum Normalfall – umgekehrter Beweislast. Nichts anderes wollte auch die III. TN (S. 396):
„Vielmehr geht der Antrag dahin, die Haftung für Beschädigung durch ein Tier überall (wie bisher § 1320 a.b.G.B.) nur auf Verschulden zu basieren, ...”
Nicht sinnvoll ist es daher, von einer in die Form der Beweislastumkehr gekleideten Gefährdungshaftung zu sprechen; so aber Gschnitzer (SchRBesT1 181) und ihm folgend Reischauer (in: Rummel2 § 1320 Rz 21), die zusätzlich aus der „Idee der Gefährdehaftung der Materialien der III. TN (S. 396), eine Gefährdungshaftung machen, was nicht dasselbe ist. (Die Formulierung Gschnitzers beruht uU auf einem Schreibfehler und sollte wohl richtig heißen: Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast; vgl nur die Erklärung Gschnitzers, aaO 146.)


Beweislastumkehr: § 1319 + § 1320 ABGB
Abbildung 10.18:
Beweislastumkehr: § 1319 + § 1320 ABGB
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IV. Weiterentwicklung des Halterbegriffs
Ausgehend von der Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB wurde der heute so wichtige „Halter”-Begriff auf die Eisenbahn-, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeughaftpflicht etc und in der Folge auf Wegehalter (§ 1319a ABGB) übertragen; vgl aber auch schon § 1318 ABGB: „Wohnungsinhaber” und § 1319 ABGB: „Besitzer des Gebäudes oder Werkes”.
1. Halterbegriff und Kfz-Haftpflicht
Der Halterbegriff spielt heute vor allem in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (EKHG) eine bedeutende Rolle: Der rechtliche Kfz-Halterbegriff stellt – wie der des § 1320 ABGB – nicht etwa darauf ab, wem ein Kraftfahrzeug gehört (iSv Eigentum); vielmehr wird – ähnlich wie beim Besitz (was schon die Tierhalterhaftung tut) – auf eine bestimmte tatsächliche Beziehung (zum Kraftfahrzeug) abgestellt.
Halter ist nach der Rspr, wer zB ein Kraftfahrzeug:
wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht und
• darüber tatsächlich verfügen und
• über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen Namen) bestimmen kann.
Näheres zum weiterentwickelten Halterbegriff in den folgenden Judikaturbeispielen.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1985, 551: Hat der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der auch Zulassungsbesitzer und Haftpflichtversicherungsnehmer ist, das Kraftfahrzeug einem anderen, der den Aufwand für Kraftstoffe und Reparaturen trägt, überlassen und sich nur eine ganz ausnahmsweise Benützung vorbehalten, so ist Halter nicht der Eigentümer, sondern dieser andere .... Für die Beurteilung der Haltereigenschaft ist nicht in erster Linie entscheidend, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer Eigentümer des Fahrzeuges oder wer Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung war. Diese Umstände können als zusätzliche, die Bejahung der Haltereigenschaft unterstützende Momente Bedeutung haben, wenn diese Frage im Einzelfall zweifelhaft ist ( ...). Nach stRspr sind aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft die wirtschaftlichen und tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und der Gebrauch des Fahrzeugs auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeugs ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeugs sowie der Betriebsmittel trägt. Auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeugs die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, dass die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftung des Halters entspricht. Eine Mehrheit von Haltern ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich mehrere Personen die Verfügung über das Fahrzeug so teilen, dass darin ein ständiger Wechsel gegeben ist. Es soll ein ‘geradezu schaukelhafter Wechsel’ der Haltereigenschaft, der diesem Begriff widerspräche, vermieden werden. – Beispiele: Lebensgefährten, Ehegatten, Freunde / Freundinnen.
ZVR 1990/88: Wer ständig die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Kraftfahrzeug innehat und dieses im eigenen Interesse verwendet, steht dazu in einem derartigen tatsächlichen und wirtschaftlichen Naheverhältnis, dass er zumindest als Mithalter anzusehen ist, mag auch das Kraftfahrzeug von der Ehegattin angeschafft und erhalten worden sein und diese Zulassungsbesitzerin und Versicherungsnehmerin sein.
SZ 39/99 (1966): Mithaltereigenschaft der Ehefrau, die Miteigentümerin des Kraftfahrzeugs ist, das auf ihren Namen polizeilich zugelassen und haftpflichtversichert ist, obgleich ausschließlich der Mann fährt, der auch sämtliche Kosten trägt. ( ...) Beim Zusammenstoß mit einem vom Zweitbeklagten gelenkten Pkw, Marke Peugeot 404, wurde das Taxi der Erstklägerin beschädigt. Unter Inanspruchnahme der Solidarhaftung der Erstbeklagten wegen ihrer Haltereigenschaft und des Zweitbeklagten – des Ehegatten des Erstbeklagten – als am Zusammenstoß schuldtragenden Lenkers begehrte die Erstklägerin den Ersatz ihres Verdienstentganges (wegen der durch die Reparatur bedingten Stehzeit), während der Zweitkläger die ihm von der Erstklägerin zedierte Forderung auf Ersatz der Reparaturkosten geltend macht .... Mit Lehre und Rspr ist von der bereits von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht auszugehen, dass Halter gemäß § 5 EKHG ist, wer das Fahrzeug zur Zeit des Schadensfalles für eigene Rechnung in Gebrauch hat und diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dass auch mehrere Personen gleichzeitig nebeneinander Halter sein können, wenn auf jeden von ihnen beide Voraussetzungen zutreffen, ist in Lehre und Rspr unbestritten ( ...). Ein Miteigentümer kann die Verfügungsgewalt – dieser Begriff wird in der Rspr weit ausgelegt ( ...) – über das Fahrzeug auch dadurch ausüben, dass er den ihm auf Grund seines Eigentumsrechts zustehenden Gebrauch einem anderen überlässt (RG 127, 176). Die Haltereigenschaft wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass ein anderer einen wesentlichen Teil der Betriebsausgaben bestreitet ( ...). Es entspricht einer lebensnahen Betrachtung, anzunehmen, dass ein Gattenteil, für den ein in seinem Miteigentum stehendes Kraftfahrzeug zugelassen ist und der – wie hier – als Vertragspartner des Haftpflichtversicherers in Erscheinung tritt, dieses Fahrzeug, und sei es auch nur etwa fallweise, zu Vergnügungs- oder Bequemlichkeitsfahrten benützt. Sollte aber im speziellen Fall aus nicht festgestellten Gründen die Erstbeklagte davon absehen, ihre Rechte an dem Fahrzeug wirklich praktisch auszuüben, so ist sie gleichwohl als Mithalterin anzusehen, weil auf Grund der vorliegenden Tatsachenfeststellungen davon auszugehen ist, dass sie sowohl die (auf das Miteigentum gegründete) rechtliche als auch die (durch die Überlassung an den Zweitbeklagten ausgeübte) tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat ( ...).
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V. Die historische Tierhalterhaftung als Entwicklungsmodell der modernen Gefährdungshaftung?
Das Verhalten von Tieren ist oft unberechenbar. Das weiß man seit langem. Schon die Griechen und Römer regeln diese Fragen rechtlich. – Nicht voll beherrschbare Techniken und Organisationsformen am Beispiel des rechtlichen Einstehensmüssens (= Haftung) für Tiere zu entwickeln, war daher durchaus konsequent aber – dennoch – originell gedacht. Die Idee stammt aber nicht von Juristen, sondern aus der Philosophie. – Wenn der Schein nicht trügt, war es G. W. F. Hegel, der das gedanklich-konstruktive missing link vom einen zum anderen Bereich lieferte. – Ich habe mich dazu vor gut 20 Jahren in meiner Habilitationsschrift „Kausalität im Sozialrecht” (234 f, 1983) geäußert.


Entwicklung der Gefährdungshaftung (1) – (10)
Abbildung .19:
Entwicklung der Gefährdungshaftung (1) – (10)
„Von Bedeutung erscheint Hegel aber – auch das interessiert hier – nicht nur für den Bereich des Kausalitätsdenkens [ieS]. In § 116 seiner Rechtsphilosophie entsteht so etwas wie das Ur-Konzept einer juristischen Gefährdungshaftung; und zwar in seiner Formulierung fast schon losgelöst von den auch noch auf Hegel einwirkenden gemein- bzw römischrechtlichen Wurzeln; darauf weist auch Benöhr, FS Kaser 699 f, hin:
§ 116: „Meine eigene Tat ist es zwar nicht, wenn Dinge, deren Eigentümer ich bin und die als äußerliche in mannigfaltigem Zusammenhange stehen und wirken (wie es auch mit mir selbst als mechanischem Körper oder als Lebendigem der Fall sein kann), andern dadurch Schaden verursachen. Dieser fällt mir aber mehr oder weniger zur Last, weil jene Dinge überhaupt die meinigen, jedoch auch nach ihrer eigentümlichen Natur nur mehr oder weniger meiner Herrschaft, Aufmerksamkeit usf. unterworfen sind.”
Diese Gedanken auf eine Eisenbahnanlage oder ein Industrieunternehmen zu beziehen, fällt nicht schwer. – In den Notizen verweist Hegel noch auf Heineccius’ „Elementa Iuris Civilis”: §§ 1235, 1229: actio de pauperie. Im Zusammenhang mit dem bei Hegel in noch recht allgemeiner Form auftauchenden Gedanken (gefährdungs)haftungsrechtlicher Zurechnung ist auch auf die seiner Lehre vom Unrecht (§§ 82 ff) zugrunde liegende Unterscheidung von „unbefangenem” und „schuldhaftem” Unrecht hinzuweisen. [Es ist wohl kein Zufall, wenn 1870 der Hegelianer Moriz Heyssler (Prof. der Wiener Universität), ganz gegen die damals hL (Ihering, Merkel), in seinem Werk: „Das Civilunrecht und seine Formen”, unter Hinweis auf diese Unterscheidung Hegels (aaO 13) streng zwischen verschuldetem und nicht verschuldetem „Civilunrecht” unterscheidet; zB aaO 15 und 16: „Nach der hier (in Uebereinstimmung mit der Vulgartheorie) vertretenen Auffassung … gehört das Schuldmoment nicht zum Begriff des Civilunrechts; es hat im Civilunrecht keine constitutive, sondern nur eine qualificierende Bedeutung.” (Hinweis auf Heyssler bei Gerhard Oberkofler, FS Hellbling 625). Civil- und Strafunrecht sondern sich nur allmählich stärker voneinander ab. (Nichtjuristen ist der Unterschied noch heute fremd!) Insofern überrascht es nicht, dass sich kausaltheoretisch verhältnismäßig lange gemeinsame (Kausal)Zurechnungsüberlegungen halten konnten.] 1821 erscheint Hegels Rechtsphilosophie. 1833 gibt Gans Hegels Werk erneut heraus. 1838 findet der Gedanke der Gefährdungshaftung erstmals im PreußEisbG – das unter Umständen sogar von Savigny (?) überarbeitet wurde, somit in einem Zeitalter keimender Industrialisierung höchst wichtigen Bereich, legistischen Niederschlag. Eine monokausale Erklärung soll damit aber nicht gegeben werden; vgl die Ausführungen zu § 1334 ABGB. [Ob ein Einfluss Hegels auf Savignys praktisches Wirken vorlag oder nicht, muss hier dahingestellt bleiben. Diese Frage bedarf – trotz scheinbar negativer Antworten durch Larenz und Wieacker (PRG2 414 f; vgl jedoch die zahlreichen, zumindest einen möglichen Einfluss Hegels nicht ausschließenden Belege Wieackers 349 ff) – erneuter Behandlung. Diese ablehnenden Ansichten scheinen mir zu sehr an der Hegelschen Begriffsbildung orientiert, weniger am materiellen Substrat Hegelschen Denkens. Wieacker weist aber bspw selbst darauf hin (PRG2 357 FN 38, S. 358), dass die älteste Fundstelle für Savignys wichtigen Begriff des Volksgeistes, Hegels Schrift „Volksreligion und Christentum” (1793) sei; vgl Nohl 21 und Landsberg 213 ff, FN 66 ff; anders Coing, NJW 1979, 2021 bei FN 16.]
Neben römisch- und gemeinrechtlicher Doktrin trägt auch naturrechtliches Denken zur Entwicklung der Grundlagen der Gefährdungshaftung bei. Es war vor allem K. A. v. Martini, der das Recht Geschädigter auf (Schaden)Ersatz primär nicht auf das Verschulden, sondern das „Vertheidigungsrecht” des Geschädigten stützte. Dazu meine Ausführungen in: Barta/Palme/ Ingenhaeff (Hg), Naturrecht und Privatrechtskodifikation (1999) Vgl idF auch Zeiller, Commentar III 729.
Die geistige Ahnenreihe des nunmehr im öffentlichen Recht so starken Anklang findenden Kausalkonzepts der ArbeiterUV, ja juristischen Kausalitätsdenkens überhaupt, erscheint lang. Genealogisch verkürzende Zuweisungen an diesen oder jenen späteren Autor nehmen sich vor diesem breiten historischen Hintergrund noch problematischer aus. Dem arbeiter-uv-rechtlichen war das zivilrechtliche RHG-Konzept vorgelagert, welches wiederum strafrechtliche Wurzeln besitzt. Das Strafrecht offenbart in dieser Frühzeit juristischen Kausalitätsdenkens große innovatorische Kraft. Allein auch das Strafrecht saugt nicht nur aus eigenen Wurzeln, zehrt vielmehr in bisher noch zu wenig beachtetem und untersuchtem Maße aus dem Mutterboden damaligen Denkens: der Philosophie. Die Verbindung von Strafrecht und Philosophie erscheint ja noch heute enger, als jene von Zivilrecht und Philosophie. Zivilisten waren und sind idR keine Philosophen. Ihr Denken bewegt sich – meist ohne sachlichen Zwang – in enger Bahn. Es erstaunt allerdings wie wenig Juristen bereit sind, diese, ihre genetische Linie aufzudecken.
Erste Ansätze eines Loslösens der Haftung vom Verschulden eines Schädigers finden sich aber schon bei Aristoteles, Nikomachische Ethik V 10, 1135a.
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VI. Tatbestandsvoraussetzungen des § 1320 ABGB
Wird jemand durch ein Tier verletzt, was auch bedeuten kann, dass fremdes Vermögen beschädigt wird, so ist primär derjenige dafür verantwortlich,
• „der es dazu angetrieben” oder „gereizt” hat;
• und erst in zweiter Linie der, der das Tier „zu verwahren vernachlässigt hat”.
Der zweite Satz unserer Bestimmung enthält die Umkehr der Beweislast:
„Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.”
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 30. 4. 2002, 1 Ob 57/02t, EvBl 2002/175: 2 Hundebesitzerinnen lassen ihre Hunde (Riesenschnautzerhündin und Dobermannweibchen) im Park einer Wohnhausanlage umhertollen und unterhalten sich miteinander. Als die spielenden Hunde an das rechte Bein einer Hundehalterin geraten, verletzen sie diese schwer am Knie. Die Verletzte klagt idF die zweite Hundehalterin auf Schadenersatz wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht nach § 1320 ABGB. – OGH: Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andrerseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, kann dem einen Halter keine schuldhafte Vernachlässigung seiner Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt wird.


Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) + (2)
Abbildung .20:
Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) + (2)


Begriff des Tierhalters (1)
Abbildung 10.21:
Begriff des Tierhalters (1)


Begriff des Tierhalters (2)
Abbildung 10.22:
Begriff des Tierhalters (2)
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I. Zivilrechtlicher Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes: § 1330 ABGB
Oben wurde auf den Schadensbegriff und die Schadensarten eingegangen (→ KAPITEL 9: Schadensbegriff, Schadensarten, Schadensfeststellung) und dabei die Verletzung der Ehre als Personen-, Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden bezeichnet. – § 1330 ABGB enthält in seinem Abs 1 einen Tatbestand zum Schutz der persönlichen Ehre (Personenschaden); Abs 2 dagegen kann nicht mehr ausschließlich als Personenschadensnorm verstanden werden, vielmehr bestehen hier bereits Übergänge zum Vermögensschaden. Die Einfügung durch die III. TN hat die klare Unterscheidung des ABGB (das den Vermögensschaden im anschließenden § 1331 ABGB geregelt hatte) verwischt, sodass heute zu sagen ist: Die Grenze zwischen Personen- und Vermögensschaden verläuft mitten durch § 1330 ABGB hindurch.
I. Die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung
Abs 1: „Wenn jemand durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.”
Auch für das Zivilrecht ist die Ehre ein schützenswertes Rechtsgut, mag auch der strafrechtliche Schutz bekannter und mitunter effizienter sein; vgl §§ 111 ff StGB:
§§ 111 ff StGB
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Die Verletzung des absolut geschützten Rechtsgutes „Ehre” stellt für sich genommen einen Schaden iSd Gesetzes dar; es handelt sich um eine Persönlichkeits(rechts)verletzung; § 16 ABGB → KAPITEL 4: Die Persönlichkeitsrechte. Es braucht daher nicht auch noch (zusätzlich) ein Vermögensschaden eingetreten sein, um sich auf diese Bestimmung stützen zu können.
„Ehre”: Schaden iSd Gesetzes
Rechtssprechungsbeispiel
Ratschen-Fall” (SZ 56/63) → KAPITEL 4: Rechtsprechungsbeispiele.
JBl 2000, 179: Kein Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB gegen eine staatlich (fragwürdige) Sektenwarnung (?), zumal diese eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit darstellt und dem AHG unterliegt, das aber einen derartigen Anspruch nicht kennt; Sri Chinmoy-Bewegung (Anm Kalb). Vgl auch → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
Literaturquelle
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II. § 1330 Abs 2 ABGB: Wirtschaftlicher Ruf – Kreditwürdigkeit – Kreditschädigung
Literaturquelle
Praktisch für Wirtschaft und Wettbewerb ist Abs 2 unserer Bestimmung, der – von der III. TN eingefügt – die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs (Kredit, Erwerb, Fortkommen) schützt. – Auch der Ruf juristischer Personen (inklusive von OHG, KG und Erwerbsgesellschaften/GesbR) wird geschützt!
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1986/150: Kreditschädigende Äußerungen gegen eine Kapitalgesellschaft in einem Leserbrief → Weitere Beispiele
OGH 15. 3. 2001, 6 Ob 14/01d, EvBl 2001/163: In einem Wochenmagazin wird im Zuge der Berichterstattung über einen Pyramidenspiel- Skandal der Kläger als „größenwahnsinniger Brutalo-Faschist” bezeichnet. Nach dem Strafverfahren (§ 115 StGB) das über ein Jahr dauerte, bringt der Kläger auch noch eine Zivilklage nach § 1330 ABGB ein. – OGH verweist darauf, dass das Geltendmachen zivilrechtlicher Ansprüche auch im Strafverfahren möglich gewesen wäre (Adhäsionsverfahren) und daher die Erhebung einer Privatanklage nach § 115 StGB allein noch keine Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche darstellt, also die Verjährung nicht unterbricht.
1. § 7 UWG
Ähnlich wie § 1330 Abs 2 ABGB ist § 7 UWG konzipiert. Er sanktioniert die Herabsetzung eines Unternehmens. Die Sanktions- und Anspruchsgestaltung ist bereits moderner; Schadenersatz, Widerruf samt Veröffentlichung und Begehren auf Unterlassung der Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen.
§ 7 UWG
„(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. Er kann ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen musste.”
Vgl auch § 152 StGB: Kreditschädigung:
„(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.” – Sog Privatanklagedelikt.
Zum Begriff der „Verbreitung” iS dieser Gesetzesstelle → Weitere Beispiele – Homepage.
„Verbreitung“
Für den Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung und des dem Werturteil zugrundegelegten Sachverhalts genügt der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist grundsätzlich als noch richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht; SZ 71/96 → Weitere Beispiele
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III. Weitere Beispiele
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1986/150: Die Aufzählung von Schutzobjekten in § 1330 Abs 2 ABGB ist nicht erschöpfend. Sie erfasst auch den ‘wirtschaftlichen Rufeiner juristischen Person.
SZ 63/1 (1990): Das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen über eine Person, die Geschäftsführer einer juristischen Person ist oder doch maßgebenden Einfluss auf eine solche hat, kann auch die juristische Person zur Klage nach § 1330 Abs 2 ABGB berechtigen.
”Der Standard” klagt „TV-Media”: Das Fernsehmagazin TV-Media behauptet in seiner jüngsten Ausgabe, „Der Standard” brauche neuerlich einen 50-Mio-Kredit. Diese jeder Grundlage entbehrende Behauptung stellt eine schwere Image-Schädigung dar. Durch massive rechtliche Schritte sollen daher solche Praktiken unterbunden werden. Der Standard, 1.2.1996, S. 1. – Worin könnten diese Schritte bestehen?
Vgl auch JBl 2000, 179: Sektenwarnung → KAPITEL 11: § 7 ABGB: Die Lückenschließung.
OGH 22.2.2001, 6 Ob 307/00s: Kreditschädigung durch ein Interview, das in eine Homepage mit weiterführenden Links aufgenommen wird – Vorwurf von Behandlungsfehlern gegen einen stellvertretenden Klinikvorstand in Innsbruck. – Leitsätze des OGH: Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interview unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift iSd § 1330 Abs 2 ABGB „verbreitet”, liegt doch in der Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade ihr Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter. – Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung „in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium” Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. – Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage oder deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung iSd § 1330 Abs 2 ABGB. – Ansprüche aus § 1330 ABGBrichten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter – also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht –, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.
SZ 71/96 (1998): Bei einer ehrverletzenden, im Tatsachenkern aber richtigen Äußerung – hier: Vorwurf der Tierquälerei gegen das Stift K. in Bezug auf eine Massenhaltung von Hühnern in Legebatterien – kann die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben. – Eingegangen wird auch auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRG und Art 13 StGG) und den dort statuierten Gesetzesvorbehalt, den konkret § 1330 ABGB ausführt.
OGH 14. 3. 2000, 4 Ob 55/00t, JBl 2000, 664: Der Vorwurf eines Rechtsanwalts gegenüber einem Kollegen, er begehe durch ein überhöhtes Kostenverzeichnis ein „Standesvergehen des höchsten Ranges”, ist ein Werturteil, keine Tatsachenbehauptung. Dennoch wird kein Wertungsexzess angenommen und damit die Schadenersatzpflicht nach § 1330 Abs 2 ABGB verneint.
OGH 13. 7. 2000, 6 Ob 114/00h („Omofuma-Fall I”), SZ 73/117: Im Rahmen einer Pressekonferenz zum Tod des Schubhäftlings Marcus Omofuma bezeichnet der Anwalt der Verwandten die betroffenen Beamten als „Verbrecherpolizisten”. Diese klagen auf Unterlassung und Widerruf nach § 1330 ABGB. – OGH: Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Verbrecherpolizisten” ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Wenn sie von einem Rechtsanwalt außerhalb eines Prozesses in einer Pressekonferenz aufgestellt wird und die Richtigkeit des Sachverhalts nicht feststeht, kann die ehrverletzende Äußerung nicht mit dem Rechtfertigungsgrund des Interesses an einer unbehinderten Prozessführung iSd § 9 RAO gerechtfertigt werden. (Didaktisch vorbildlicher Entscheidungsaufbau.)