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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 10
zurück A. Schadenersatz – Besonderer Teil
vor C. Entscheidungsbeispiele zu den Kapiteln 9 und 10
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B. Behandlungsvertrag – Medizinhaftung
Mitbearbeitet von Gertrud Kalchschmid
Literaturquelle
Der folgende „Exkurs” behandelt einen Sonderfall des § 1299 ABGB und geht auf den Behandlungsvertrag und damit verwandte Fragen ein. – Der Behandlungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage der Beziehung zwischen Krankenanstalt/Arzt und Patient/in. Eine bestimmte Form für den Abschluß eines Behandlungsvertrags ist nicht vorgeschrieben, sodaß er mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden kann. IdR wird er bloß mündlich und häufig konkludent abgeschlossen. Aus dem Behandlungsvertrag heraus entsteht – bei längerer Dauer – das Behandlungsverhältnis (→ Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag), das auf jeder Seite unterschiedliche und uU vielfältige und sich wiederholende Rechte und Pflichten entstehen lässt.


Recht und Medizin
Abbildung 10.23:
Recht und Medizin


Medizinrecht (Vorlesungsfolien)
Abbildung .24:
Medizinrecht (Vorlesungsfolien)
I. Arten des Behandlungsvertrags
Der Behandlungsvertrag tritt in der Rechtspraxis in unterschiedlichen Ausformungen in Erscheinung, die klar auseinandergehalten werden müssen. Diesem Ziel dient die folgende Unterscheidung, die auch der Rechtssicherheit dient.
1. Der einfache Behandlungsvertrag
Die einfachste Form eines Behandlungsvertrags ist der Vertragsschluss zwischen Patient und frei praktizierendem Arzt / Allgemeinmediziner oder Facharzt. Dabei trifft den Arzt grundsätzlich eine unmittelbare und persönliche Behandlungspflicht; § 49 Abs 2 ÄrzteG 1998. Der Patient hat – als korrespondierende vertragliche Hauptpflicht – das vereinbarte Behandlungsentgelt zu leisten.
Überweist ein Arzt den Patienten, mit dem er den Behandlungsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arzt, kommt es idR zu einer neuen vertraglichen Beziehung. Übernimmt der Arzt, an den der Patient überwiesen wurde, die selbständige Behandlung oder Teilbehandlung des Patienten, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag zustande. Der überweisende Arzt haftet in einem solchen Fall allenfalls für culpa in eligendo, also für Verschulden, das ihn bei der Auswahl des anderen Arztes trifft. Er haftet aber keinesfalls für ein (fachliches) Verschulden des anderen Arztes. – Zieht dagegen ein Arzt einen anderen Arzt konsiliariter zu Rate und/oder überläßt ihm Behandlungsunterlagen/ Material zur Durchführung von Spezialuntersuchungen, entsteht zwischen dem Patienten und dem Konsiliararzt keine (eigene)Rechtsbeziehung. Vielmehr bleibt der erste Arzt ausschliesslicher Vertragspartner des Patienten. Zwischen den Ärzten bestehen dann gesonderte rechtliche Beziehungen; insbesondere ist das Vorliegen einer § 1313a ABGB-Beziehung (Erfüllungsgehilfe) – zB mit einem medizinisch-technischen Labor – oder eine werkvertragliche Beziehung zu prüfen. Schutzwirkungen aus dem Vertrag zwischen den beiden Ärzten erstrecken sich aber idR auf den Patienten, sodass diesem sofern er aus einem schuldhaften Fehlverhalten des „zweiten” Arztes einen Schaden erleidet, auch gegen diesen vertragliche Ersatzansprüche erheben kann; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ( → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter): RdM 2002, 20 ff – Abklärung eines Mammakarzinoms.
Überweisung zur Behandlung
Daneben entstehen – wie erwähnt – auf jeder Seite Nebenpflichten → Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag: So trifft Patienten/innen eine Mitwirkungspflicht an der Behandlung, Arzt und Ärztin ua eine Verschwiegenheitspflicht. Dazu gleich mehr.
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2. Der einfache Krankenhausaufnahmevertrag
Wird ein/e Patient/in in einer Krankenanstalt behandelt, wird der Behandlungsvertrag zwischen ihm/r und der Krankenanstalt geschlossen. Das kann wiederum mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent geschehen.
Eine gemeinnützige Krankenanstalt hat jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufzunehmen (Kontrahierungszwang! → KAPITEL 5: Abschlussfreiheit <-> Kontrahierungszwang) und die Patienten/innen so lange in der Krankenanstalt unterzubringen, ärztlich zu behandeln, zu pflegen und zu verköstigen, als es ihr Gesundheitszustand erfordert. – Für die ärztliche Behandlung und Pflege ist ausschließlich der Gesundheitszustand des Patienten maßgebend; §§ 23, 24 Tir-KAG. Das gilt für alle Arten der Behandlung und insbesondere auch für Operationen. – Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden; § 33 Abs 2 Tir-KAG. Als unabweisbar iSd Abs 2 gelten Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung eine sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie Frauen, deren Entbindung unmittelbar bevorsteht. Als unabweisbar gelten auch Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften behördlich eingewiesen werden. Die unbedingt notwendige ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemanden verweigert werden. – In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu erfolgen; § 11 Abs 2 Tir-KAG. – Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit und sofort erreichbar ist; § 12 Abs 1 Tir-KAG. Patienten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden; § 12 Abs 3 Tir-KAG. Zudem besteht die Verpflichtung der Krankenanstalt, eine dauernde qualifizierte Pflege für stationär aufgenommene Patienten sicherzustellen; § 9a Z 12 Tir-KAG. – Krankenanstalten sind ferner zur Durchführung von Maßnahmen der (medizinischen) Qualitätssicherung verpflichtet (§ 9 b Tir-KAG), was immer das bedeuten mag.
Kontrahierungszwang etc
Im Krankenhausaufnahmevertrag verspricht die Krankenanstalt eine sachgemäße Behandlung durch ihr ärztliches und nichtärztliches Personal. Zwischen Personal – ärztlichem wie Pflege- oder sonstigem Personal – und Patient/in besteht keine Vertragsbeziehung. Das gesamte Personal der Krankenanstalt haftet aber (allenfalls neben dem Träger) Patienten/innen deliktisch → KAPITEL 9: Vertrags- und Deliktshaftung. Krankenanstaltsträger schulden ihren Patienten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag als Gesamtleistung eine sachgemäße Heilbehandlung, Unterkunft und volle Anstaltspflege. Die einzelnen behandelnden Krankenhausärzte und Krankenschwestern treten in keine (persönliche) vertragliche Beziehung zum Patienten. Sie werden vielmehr als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers tätig; § 1313a ABGB. Nur der Anstaltsträger haftet seinen Patienten/innen gegenüber vertraglich für Schäden, die vom ärztlichen und nichtärztlichen Krankenhauspersonal verursacht werden.
Vertragsinhalt
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 41/87 (1968): Krankenanstalt haftet für Krankenschwester, welche der Hebamme bei der Geburt hilft; zu heiße Wärmflasche verbrennt Säugling.
OGH 11. 7. 2001, 7 Ob 156/01v, RdM 2002/8: Schutz- und Verkehrssicherungspflichten von Krankenhäusern – Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist regelmäßig in erster Linie auf die ärztliche (Heil)Behandlung gerichtet. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch sonstige betriebliche Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zu Schaden kommt. – Das gilt auch für Krankenzimmer: Hier Verletzung einer teilweise gelähmten Patientin durch eine umfallende Stehlampe.
Zur unbefriedigenden Rspr bezüglich der Haftung von Krankenanstalten bei deren Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Besuchern → KAPITEL 9: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: sog Krankenhausbesuchs- fälle.
Die Krankenanstalt muss auch für eine entsprechende Weiterbildung ihres Arzt- und Pflegepersonals sorgen, was durch den raschen medizintechnischen Fortschritt besonders wichtig ist. – Man denke an Endoskopie oder laparaskopische Methoden.
Weiterbildung
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 62/125 (1989): Der Patient hat Anspruch auf die nach dem Stand der Wissenschaft/state of the art sichersten Maßnahmen zur Abwendung bekannter Operationsgefahren. Vgl auch SZ 62/53.
SZ 62/53 (1989): Der Artz handelt nicht fahrlässig, wenn er eine Behandlungsmethode wählt, die von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten und noch nicht von einem gewichtigen Teil der medizinischen Wissenschaft und Praxis für bedenklich gehalten wird, selbst wenn andere kompetente Mediziner eine andere Methode bevorzugt hätten. Vgl auch SZ 62/125.
Behandlungsverträge werden gleichermassen von Kassen- wie Privatpatienten geschlossen und kommen wie jeder andere Vertrag zustande, wobei den Beteiligten klar sein muss, dass durch ihr Verhalten Rechte und Pflichten erworben und übernommen werden sollen. – Behandlungsverträge werden nach § 863 ABGB (→ KAPITEL 5: Arten von Willenserklärungen: § 863 ABGB) entweder ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder schlüssig sowie allenfalls auch stillschweigend geschlossen.
Kassen- und Privatpatienten
Zum Anwendungsbereich der GoA im Zusammenhang mit dem Erbringen medizinischer (Hilfe)Leistungen → KAPITEL 12: Geschäftsführung ohne Auftrag.
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3. Mischformen des Behandlungsvertrags
Neben den beiden genannten Grundformen des Behandlungsvertrags existieren in der Praxis Mischformen, insbesondere:
Mischformen der Praxis
• Bei Aufnahme in die Sonderklasse einer Krankenanstalt wird ebenso ein modifizierter Behandlungsvertrag geschlossen wie bei der
• Behandlung in einem (Privat)Sanatorium durch einen Belegarzt.
Dazu gleich mehr.
Die Sonderklasse erfüllt von ihrem Anspruch her hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung höhere Ansprüche; insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern (Tendenz zum Einbettzimmer) sowie eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer. Der Standard muss höher sein, als in der allgemeinen Gebührenklasse der jeweiligen Krankenanstalt (!). Die Realität hält hier nicht überall mit dem Anspruch Schritt. – In die Sonderklasse dürfen Patienten nur auf eigenes Verlangen aufgenommen werden; vgl § 30 TirKAG. Patienten/innen haben sich bei ihrer Aufnahme in die Sonderklasse durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, den allgemeinen Kostenbeitrag und die zusätzlich anfallenden Sondergebühren zu tragen. Zuvor sind Patienten/innen über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren, was oft unterbleibt.
Sonderklasse
Sonderklassepatienten/innen schließen zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag einen Behandlungszusatzvertrag mit einem idR leitenden Spitalsarzt ab, der darin die persönliche medizinische Betreuung, worin immer sie bestehen mag, zusagt. Nicht immer wird diese Zusage eingelöst, denn es kommt immer wieder vor, dass der medizinische Vertragspartner nicht selber behandelt oder operiert, sondern andere für ihn. – Die anfallenden zusätzlichen Behandlungskosten übernimmt idR eine private (Kranken)Zusatzversicherung. Zu zahlen ist natürlich nur einmal: Zusatzversicherung oder selbstzahlende/r Patient/in. Doppelverrechnungen sind aber vorgekommen und wurden sogar als standesgemäß betrachtet.
Behandlungszusatzvertrag
Krankenhausträger und leitender Spitalsarzt haften aus einer solchen Vertragsbeziehung gemeinsam – dh solidarisch – für die medizinische Behandlung von Patienten/innen. Das stellt ein Privileg dieser Ärztegruppe dar, das längst (im Innenverhältnis) hinterfragt gehörte. Für den Bereich öffentlicher Krankenanstalten hat ein sorgfältiger Träger hier Klarstellungen zu treffen, wofür mehrere Möglichkeiten offen stehen: Abschluss von spezifischen Haftpflichtversicherungen in angemessener Höhe, Erfüllungsübernahmen udglm. Auch hinsichtlich der allgemeinen Verpflegung wäre ein Ausgleich anzustreben. Erstaunlicherweise ist die „Geduld” der Privatversicherer, die das alles bezahlen müssen, hier sehr groß. Über die Gründe darf nachgedacht werden. – Vgl auch → Der Sonderklassepatient: Der Sonderklassepatient.
Haftung
Belegärzte haften – mangels gegenteiliger Vereinbarung – auch für das ihnen vom Rechtsträger des Spitals zur Verfügung gestellte Personal. Das Personal des Belegspitals wird idR als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes tätig.
Belegarztvertrag
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 27. 10. 1999, 1 Ob 267/99t („Blutleermanschette- Fall”), SZ 72/164 = JBl 2001, 56 = EvBl 2000/67: Die im „Belegarztvertrag” erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andrerseits. Der Belegarzt haftet für „Assistenz seiner Wahl” im Rahmen einer Operation nach § 1313a ABGB. Dies gilt auch für Verletzungen der Sorgfaltspflichten bei der Operationsvorbereitung (hier: Anlegen einer Blutleermanschette), weil diese untrennbar mit dem Operationsvorgang selbst verbunden ist.
OGH 23. 11. 1999, 1 Ob 269/99m („Die brutale Anästhesistin”), JBl 2001, 58 = RdM 2000, 90: Wirtschaftlich selbständige Anästhesistin hilft befreundetem Belegarzt „aus Gefälligkeit” bei Knieoperation. Als der erste Intubationsversuch fehlschlug, benützte sie „mehr Kraft”, wodurch sie die Zähne der Patientin im Oberkiefer samt deren Wurzeln lockerte und ein Stück des Kieferknochens abbrach. – OGH: Die Vertragspflicht des Belegarztes, eine bestimmte Operation am Patienten durchzuführen, schließt auch eine fachgerechte Operationsvorbereitung ein. Der Belegarzt haftet auch für das Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen (Fach)Ärzte, die ärztliche Leistungen unter seiner medizinischen Oberleitung erbringen. (Eine fachliche Weisungsbefugnis des Belegarztes ist somit keine notwendige Voraussetzung für seine Haftung für Erfüllungsgehilfen.) Personen, denen sich ein Belegarzt zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Behandlungsvertrag bedient, sind auch dann Erfüllungsgehilfen, wenn ein solcher Vertrag im Einzelfall als freier Dienstvertrag einzuordnen wäre.
In der Praxis schließen Patienten aber nicht nur mit dem Belegarzt einen (Behandlungs)Vertrag, sondern für Verpflegung und Unterbringung auch einen Aufnahmevertrag mit dem Belegspital, zB einem Sanatorium. Die Grenzziehung ist in der Praxis aber oft unsicher – weil in Verfolgung einer beruflichen Vogelstraußpolitik häufig keine schriftlichen Verträge zwischen Belegspital und Belegarzt geschlossen werden. Dies sollte im Interesse aller Beteiligten durch klare schriftliche Verträge verbessert werden; vgl den Mustervertrag bei Hilber / Barta 61 (1999).
Literaturquelle


Belegarztvertrag: Doppelvertragsvariante
Abbildung 10.25:
Belegarztvertrag: Doppelvertragsvariante


BelegarztV: Erfüllungsgehilfenvariante
Abbildung 10.26:
BelegarztV: Erfüllungsgehilfenvariante


BelegarztV: NL-Zentralhaftung
Abbildung 10.27:
BelegarztV: NL-Zentralhaftung
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II. Zur Rechtsnatur des Behandlungsvertrags
1. Der Behandlungsvertrag als freier Dienstvertrag
Der Patient ist Subjekt, nicht Objekt der Behandlung. Der Gedanke der Privatautonomie fordert rechtliche Gleich-, nicht Unterordnung! Die rechtliche Grundlage dafür legt die durch den Behandlungsvertrag geschaffene vertragliche (Sonder)Beziehung zwischen Patient/in und Arzt.
Der Behandlungsvertrag – als grundsätzlich entgeltlicher Vertrag – wird heute überwiegend als freier Dienstvertrag verstanden, der vom normalen Arbeitsvertrag, wie vom Werkvertrag, aber auch dem Auftrag zu unterscheiden ist; mehr dazu in Kapitel 12. Beim freien Dienstvertrag (einer nicht unproblematischen und rechtlich schillernden Rechtsfigur) wird – anders als beim Werkvertrag – kein Erfolg (hier iSv Heilung oder Gesundung) geschuldet; vielmehr nur eine fachgerechte medizinische Behandlung. Dies deshalb nicht, weil die komplexen Abläufe im menschlichen Körper und deren Reaktionen auf medikamentöse oder operative Eingriffe nicht immer völlig vorhersehbar und zur Gänze beherrschbar sind. – Dieses Argument wird von medizinischer Seite aber gerne überdehnt und zur eigenen Exkulpierung überbewertet!
Zum freien Dienstvertrag
Aus diesem Grund schulden Ärzte idR keinen vertraglichen Erfolg, sondern bloß ein korrektes, fachliches Bemühen. Es ist darauf gerichtet, die Gesundheit ihrer Patienten/innen möglichst wiederherzustellen oder doch Linderung zu verschaffen.
Was wird geschuldet?
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass Arzt, Pflegepersonal und Krankenanstalt privatrechtlich in Bezug auf ihre medizinische Tätigkeit als Sachverständige iSd § 1299 ABGB behandelt werden und ihre Tätigkeit daher an den jeweiligen Wissens- und Könnens-”Standards” gemessen wird → Die Sachverständigenhaftung
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2. Der Behandlungs-Werkvertrag
Ausnahmsweise schulden Ärzte ihren Patienten/innen einen bestimmten Erfolg, was bedeutet, dass ein (Behandlungs)Werkvertrag anzunehmen ist. Ein Behandlungs-Werkvertrag wird bspw beim Anfertigen von individuell passendem Zahnersatz (etwa einer Zahnbrücke), bei diversen Prothesen, dem Einsetzen von Implantaten, dem Erheben eines EEG- oder EKG-Befundes, dem Durchführen von Labortests oder dem Anlegen eines Gipsverbands angenommen. Indiz für das Vorliegen eines (Behandlungs)Werkvertrags ist es, wenn technische und handwerkliche Fähigkeiten des Arztes bei der Behandlung im Vordergrund stehen und die beschriebenen Ungewissheiten zurücktreten. Das Arbeitsergebnis hängt in diesem Fall überwiegend von der technisch-fachlichen Qualifikation des Arztes und seiner Hilfspersonen und der richtigen Verwendung von Materialien und Arbeitsbehelfen ab. – Die Abgrenzung ist aber nicht immer einfach, rechtlich aber bedeutsam.
Hier wird ein Erfolg geschuldet
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3. Der Sonderklassepatient
Der Sonderklassepatient schließt – wie wir gehört haben – zusätzlich zum gewöhnlichen Krankenhausaufnahmevertrag (mit dem Anstaltsträger) noch einen weiteren Behandlungszusatzvertrag (mit einem idR leitenden Spitalsarzt) ab. Inhalt dieses Zusatzvertrags ist zB das Versprechen durch Herrn Prof. X, den Patienten persönlich zu betreuen. Die persönliche Betreuung wird durch ein Zusatzhonorar abgegolten. Mit dem Abschluss eines solchen Zusatzvertrags will sich ein Patient die Behandlung durch einen Spezialisten, etwa durch einen hervorragenden Internisten oder Chirurgen, sichern. Beim einfachen Krankenhausaufnahmevertrag hat der Patient nämlich keinen Anspruch auf Behandlung/Operation durch einen bestimmten Arzt! – Manche Krankenanstalten gewähren ihren Patienten aber im Rahmen des Möglichen ein Wahlrecht, obwohl sie es nicht müssten.
Zusatzvertrag und Zusatzhonorar
Wurde ein Behandlungszusatzvertrag abgeschlossen, haften – wie erwähnt – Krankenhausträger und leitender Spitalsarzt als Vertragspartner gemeinsam für die medizinische Behandlung des Patienten; Gesamt- oder Solidarhaftung: „Einer für alle und alle für einen”. Der Anstaltsträger haftet also auch für Fehler des honorarberechtigten Arztes (und umgekehrt), kann aber, falls er als Anstaltsträger zur Haftung herangezogen wird, uU vom Behandler Ersatz verlangen; Rückgriff/Regress.
Solidarhaftung von Träger und Arzt
Für die (persönliche) Haftung des Arztes/der Krankenanstalt gegenüber Patienten kommen demnach sowohl:
Die Arzthaftung als Vertrags- oder Deliktshaftung
• eine vertragliche Haftung, wie eine
deliktische Haftung in Frage; angestellter Krankenhausarzt haftet bspw Patienten nur deliktisch! Auch hier gilt: Vertragshaftung ist günstiger! (§ 1313a + § 1298 ABGB) Als Haftungsmaßstab dient § 1299 ABGB (Sachverständigenhaftung), der eine objektivierte Verschuldenshaftung enthält.
• Die Arzthaftung ist eine allgemeine Verschuldenshaftung und greift daher ab leichter Fahrlässigkeit; derzeit bestehen keine Sonderregeln. Auf Grund der besonderen Vertrauensbeziehung und gesteigerter Sorgfaltspflichten (§ 1299 ABGB) zwischen Arzt und Patient erscheint eine Freizeichnung (→ KAPITEL 9: Verschulden (culpa)) von leichter Fahrlässigkeit unzulässig. Vgl aber meinen Vorschlag einer neuen Medizinhaftung: http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/index.html
Literaturquelle
Eine ausreichende ärztliche Aufklärung (→ Zur ärztlichen Aufklärungspflicht) ist Voraussetzung für eine wirksame Zustimmung / Einwilligung des Patienten zur Heilbehandlung! Die Rechtmäßigkeit der konkreten (Heil)Behandlung hängt von einer korrekten ärztlichen Aufklärung ab! Andernfalls liegt eine (rechtswidrige) eigenmächtige Heilbehandlung iSd § 110 Abs 1 StGB vor. Die ärztliche Aufklärung dient als Rechtfertigungsgrund für den ärztlichen Eingriff, der an und für sich nach hA immer noch eine Körperverletzung darstellt! Hier tut ein Umdenken und ein neues Verständnis im Zivilrecht not! Vgl dagegen § 90 StGB: einwilligung des Verletzten – Abs 1: „Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.“ – Allein hier verlangt der Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ eine Korrektur zivilrechtlichen Denkens. Vgl auch → Respektierung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
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III. Partner des Behandlungsvertrags
Partner eines Behandlungsvertrags sind einerseits Arzt oder Krankenanstalt und andrerseits der Patient, der voll geschäftsfähig oder minderjährig sein kann oder – bei Vorliegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung – unter Sachwalterschaft stehen oder einen Patientenanwalt nach dem UbG haben kann → KAPITEL 4: Das Unterbringungsgesetz 1990 .
1. Der voll geschäftsfähige Patient
Das sind Patienten/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte sind. Sie schließen den Behandlungsvertrag persönlich ab.
Sie geben auch persönlich ihre Zustimmung zur Behandlung aufgrund vorangegangener ärztlicher Aufklärung.
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2. Der minderjährige Patient
Diese Alters- und Patientengruppe kann, mangels voller Geschäftsfähigkeit, selbständig noch keine Verpflichtungen eingehen und daher auch keinen (sie verpflichtenden) entgeltlichen Behandlungsvertrag abschließen, für den die Kosten oft sehr hoch sind. Das trifft auf Kinder, unmündige Minderjährige und mündige Minderjährige zu. Bei diesen Personengruppen ist daher für den Abschluss des Behandlungsvertrages die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig. Der gesetzliche Vertreter – das sind im Normalfall Mutter oder Vater oder der alleinerziehende Elternteil, allenfalls ein Vormund oder Sachwalter – schließt in diesen Fällen den Behandlungsvertrag für den minderjährigen Patienten ab oder stimmt dem vom Minderjährigen bereits geschlossenen Vertrag nachträglich zu. Für geistig behinderte Patienten schließt ein Sachwalter den Behandlungsvertrag, wobei dafür uU eine zusätzlich Genehmigung des Pflegschafftsgerichts einzuholen ist; §§ 273 ff ABGB → KAPITEL 4: Die Sachwalterschaft.
Die ärztliche Aufklärung hat dieser Patientengruppe angepasst zu erfolgen und muss eher mehr als weniger umfassen. – Zur Vorgangsweise bei Patienten/innen, die unter Sachwalterschaft stehen → KAPITEL 4: Was bewirkt die Sachwalterschaft? : Grundsätzlich schliesst in solchen Fällen der Sachwalter den Behandlungsvertrag und gibt im Normalfall die Einwilligungserklärung ab; zu § 146d ABGB → Die „Einwilligung“ in die medizinische Behandlung
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3. Die „Einwilligung“ in die medizinische Behandlung
Literaturquelle
Von der für den Abschluss entgeltlicher (Behandlungs)Verträge durch Minderjährige nötigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§§ 151 ff, 865 ABGB) zu unterscheiden ist die Einwilligung Minderjähriger in die medizinische Behandlung / Operation, die grundsätzlich schon von mündigen Minderjährigen, ja Kindern selbst – entsprechend ihrer Einsicht – gegeben oder verweigert werden kann. Diese Zustimmung hängt also nicht vom Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) ab; § 146c ABGB hat diese Zustimmung Minderjähriger neu geregelt und damit Judikaturrecht gesetzlich eingefangen.
Unterscheide
Zum Zusammenhang zwischen ärztlicher Aufklärungspflicht und der Einwilligung von Patienten/innen in die ärztliche Behandlung → Zur ärztlichen Aufklärungspflicht
§ 146c ABGB (idFd KindRÄG 2001, BGBl I 135)
„(1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
(2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
(3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.”
§ 146d ABGB: „Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.” (Hervorhebungen von mir)
Zu beachten ist, dass die Zustimmung / Einwilligung des Patienten in die konkrete Behandlung auch nur begrenzt / limitiert, also eingeschränkt erteilt werden kann. Daran ist der jeweilige Arzt vertraglich gebunden! – In der Praxis ergeben sich aber immer wieder Probleme, weil bspw Operierende sich nicht an die getroffene Vereinbarung halten. Vgl das folgende, nicht erfundene Beispiel.
Limitierte Zustimmung
Literaturquelle
Beispiel


Arzthaftung: Einwilligung
Abbildung 10.28:
Arzthaftung: Einwilligung
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IV. Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag
Aus dem Behandlungsvertrag – und dem daraus entstehenden Behandlungsverhältnis – erfließen eine Reihe von Haupt- und oft auch (wiederkehrende) Nebenpflichten.
1. Ärztliche Hauptpflichten
Die Hauptpflichten bestehen in der sachgemäßen medizinischen Behandlung (einschliesslich die ärztliche Aufklärung → Zur ärztlichen Aufklärungspflicht) auf der einen und der Entgeltzahlung auf der anderen Seite. Ärzte und Krankenpflegepersonal schulden Patienten/innen eine sorgfältige medizinische und pflegerische Behandlung im Einklang mit den beruflichen Standards und allfälligen bestehenden Vorgaben.
Hauptpflichten
Der ärztliche (Haupt)Pflichtenkatalog beginnt bei praktischen Ärzten mit der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, wozu die Verpflichtung gehört, eine Anamnese zu erheben, Patienten fachkundig zu untersuchen und – wenn nötig – an einen Facharzt oder in stationäre Behandlung zu überweisen. – Die Untersuchung umfasst Diagnose- und Indikationsstellung, woran sich eine sachgemäße Therapie anzuschließen hat. Die ärztlichen Informations- und Beratungspflichten (gegenüber ihren Patienten), wie das Mitteilen der Diagnose, des Behandlungsverlaufs und der Behandlungsrisiken, zählen ebenfalls zu den Hauptpflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Patienten haben zudem Anspruch darauf, nach dem letzten Stand der Wissenschaft und mit den sichersten Methoden behandelt zu werden.
Was zählt zu den ärztlichen Hauptpflichten?
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2. Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag
Bedeutsame Nebenpflichten des Behandlungsvertrags sind auf ärztlicher Seite bspw das Erstellen einer Dokumentation des (gesamten) Behandlungsverlaufs, Medikation eingeschlossen und ihren Patienten gegenüber das Gewähren des Einsichtsrechts in ihre Krankenunterlagen / sog Krankengeschichte, Ambulanzaufzeichnungen, Röntgen- und CT-Bilder sowie die Pflegedokumentation; vgl dazu die Zusammenfassung im Anschluss. Krankenanstalten sind nämlich verpflichtet Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Darreichungsform), die Aufklärung des Patienten (→ Zur ärztlichen Aufklärungspflicht), sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen oder psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste dargestellt werden. – Eine wichtige ärztliche Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag heraus ist die Verschwiegenheitspflicht, die auch für andere Berufsgruppen des Medizinsektors gilt; etwa Pflegeberufe, medizinisch-technisches Personal oder (Psycho)Therapeuten; vgl aber vor allem § 54 ÄrzteG 1998 oder § 15 PsychotherapieG. – Ärzte, Pflegepersonal oder Psychotherapeuten können aber gerichtlich von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden werden; vgl insbesondere § 321 ZPO.
Kassenpatienten trifft die (Neben)Pflicht, einen Krankenschein (oder die geplante Chipcard) zur Behandlung mitzubringen, um sich gegenüber dem Vertragsarzt zu legitimieren und ihm die Abrechnung mit dem Krankenversicherungsträger zu ermöglichen. Patienten sind auch verpflichtet, notwendige ärztliche Maßnahmen zu unterstützen sowie ärztliche Hinweise zu befolgen; sog Mitwirkungspflicht. Andernfalls kann der Arzt/die Krankenanstalt den Behandlungsvertrag, der idR ein Dauerschuldverhältnis ist, sogar lösen. § 50 ÄrzteG 1998 spricht vom Rücktritt von einer Behandlung.
Patientennebenpflichten
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 10. 9.2001, 15 R 135/01k, RdM 2002/9: Wird ein Psychotherapeut gerichtlich gültig von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, ist er verpflichtet, als Zeuge vor Gericht auszusagen.
Der Dokumentationsanspruch des Patienten gegen den Arzt ist ein vertraglicher Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag.
Einsichtsrecht und Herausgabe in/von Behandlungsunterlagen: § 51 ÄrzteG 1998
• Der Dokumentationsanspruch hängt mit dem Recht auf umfassende und erschöpfende Aufklärung zusammen; Selbstbestimmung des Patienten. – Was umfasst er?
• Herausgabe der Unterlagen? – Ja! Untersuchungsergebnisse; zB Röntgenbilder, EKGs, Befunde
• Bloße Mitteilung des Inhalts? – Nein! OGH: Kopie ist anzufertigen!
• Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Therapeutische Gründe können dagegen sprechen; sog therapeutisches Privileg. Eventuell gütliche Einigung auf neutralen Arzt. In Einzelfällen hat der OGH (SZ 57/98, JBl 1985, 161) ein therapeutisches Privileg befürwortet. Nur bei der Unterbringung in psychiatrischen Krankenanstalten kann uU das Einsichtsrecht aus therapeutischen Gründen beschränkt werden; § 39 UbG. Aber auch hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Einsicht zu gewähren ist; jedenfalls dem Patientenanwalt.
Literaturquelle
Der wesentliche Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht liegt in der Therapiesicherung, der Beweissicherung und der Rechenschaftslegung. – Die Dokumentationspflicht besteht für diagnostische wie therapeutische Leistungen. Bei medizinisch erteiltem Rat ist auch die zugrunde liegende Diagnose zu dokumentieren.
Zur ärztlichen Dokumentationspflicht – Zweck
Vgl JBl 1985, 159 - Die Pflicht des Arztes zur Führung einer „ärztlichen Dokumentation” resultiert aus:
• Öffentlichrechtlicher Verpflichtung: KAKuG oder § 5 GuKG (Pflegedokumentation)
• Standesrechtlicher Verpflichtung: § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 (früher § 22a ÄrzteG 1984)
• Vertraglicher Nebenpflicht des Behandlungsvertrags zur Information und Aufklärung des Patienten; RdM 2002/4.
• § 16 ABGB: Persönlichkeitsschutz personenbezogener Daten!
• Ärztliche „Kunst” verlangt nach Gedächtnisstütze; § 1299 ABGB. Es handelt sich somit auch um eine Maßnahme ärztlicher Sorgfalt.
Recht auf Einsicht in Dokumentationen – Auskunftserteilung resultiert aus:
Rechtsgrundlage ist der Behandlungsvertrag + § 10 KAKuG + Landes-KAG + ÄrzteG 1998 (§ 51 Abs 1) + UbG
• Ist zu gewähren, wenn keine therapeutischen Gründe entgegenstehen.
• Die Verletzung ärztlicher Dokumentationspflichten hat im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren (Beweis)Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflicht entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Sie begründet die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde; OGH 1. 12. 1998, 7 Ob 337/98d, ebenso OGH 16. 8. 2001, 8 Ob 134/01s, RdM 2002/4: Zur Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchungen.
Rechtssprechungsbeispiel
RdM 2002/4: Arzt weist im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Untersuchung innerhalb eines Jahres hin, dokumentiert aber nicht, worauf sich dieser Rat stützte. OGH: Ziel von Vorsorgeuntersuchungen liegt insbesondere darin, bösartige Gefahren aufzudecken (hier: rechtes Ovar), ein Nichtdokumentieren der diagnostischen Grundlage des erteilten Rates stellt eine Verletzung der Dokumentationspflicht dar und macht beweispflichtig dafür, warum die Nachfolgeuntersuchung nicht schon früher (zB in einem halben Jahr) angeordnet wurde.
Auch Erben / Angehörige haben ein Recht auf Einsicht und Abschrift der Krankengeschichte, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können; zB § 1327 ABGB: Unterhaltsanspruch bei fraglichen Behandlungsfehler, Unklarheit der Todesursache). – Der Persönlichkeitsschutz Verstorbener darf aber nicht entgegenstehen; das fortwirkende Persönlichkeitsrecht von Patienten/innen (zB § 16 ABGB, Art. 8 EMRK) ist zu beachten. Eine allenfalls weiterbestehende Verschwiegenheitspflicht muss aber vom Arzt begründet, und allenfalls durch Sachverständige beurteilt und richterlich entschieden werden.
Recht von Angehörigen auf Einsicht
Zeitliche Aufbewahrungspflichten: § 51 Abs 3 ÄrzteG 1998 bestimmt, dass Behandlungsaufzeichnungen sowie sonstige der Dokumentation dienliche Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren sind. Die bundesrechtliche Grundsatzbestimmung des § 10 Abs 1 Z 3 KAKuG überbindet diese Pflichten an die Landesgesetzgeber. Die Ausführungsgesetze der Länder kennen aber unterschiedliche Regelungen. – Nach überwiegender Auffassung sind Krankengeschichten und Röntgenbilder 30 Jahre, Ambulanzaufzeichnungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Zeitliche Aufbewahrungspflichten
Literaturquelle
§ 9 Abs 1 KAKuG statuiert für die in Kranken- und Kuranstalten tätigen Personen sowie die Mitglieder der Ethikkommissionen (nach § 8c KAKuG) eine Verschwiegenheitspflicht; Abs 2 nennt Ausnahmen. – § 54 ÄrzteG 1998 normiert in den Abs 1-3 die ärztliche Verschwiegenheitspflicht samt statuierten Ausnahmen. Bei Verdacht strafbarer Handlungen bestehen Anzeige- und Meldepflichten. Der Arzt und seine Hilfspersonen sind grundsätzlich – von Ausnahmen abgesehen – zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Zahlreiche sanitätspolizeiliche und sonstige gesundheitsrechtliche Vorschriften sehen aber Meldepflichten vor, so etwa beim Auftreten ansteckender Krankheiten: zB § 1 ff EpidemieG, BGBl 1950/186; §§ 1 ff AIDS-G, BGBl 1993/728. – Keine Verschwiegenheitspflicht besteht dann, wenn ärztliche Mitteilungen oder Befunde an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger übermittelt werden oder der Patient den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet oder die Offenbarung eines Geheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder Unterlagen an „Dienstleistungsunternehmen” zur Honorar- oder Medikamentenabrechnung überlassen werden müssen. – Im Zweifel geht aber das Patientenwohl vor.
Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflichten
Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt, oder ein Minderjähriger oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so ist er ermächtigt, hierüber persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, sofern das Interesse an dieser Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Bei Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung – zB durch Misshandlung eines Kindes – der Tod oder die schwere Körperverletzung (länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung: § 84 StGB) eines Menschen herbeigeführt wurde, hat ein Arzt der Sicherheitsbehörde unverzüglich und nachweislich Anzeige zu erstatten; § 54 Abs 5 ÄrzteG 1998. Für nahe Angehörige (§ 166 StGB) besteht eine Sonderregelung.


Behandlungsvertrag (1)
Abbildung 10.29:
Behandlungsvertrag (1)


Behandlungsvertrag (2)
Abbildung 10.30:
Behandlungsvertrag (2)


Arzthaftung: Vertrags- oder Deliktshaftung
Abbildung 10.31:
Arzthaftung: Vertrags- oder Deliktshaftung


Ärztliche Dokumentationspflicht (1)
Abbildung 10.32:
Ärztliche Dokumentationspflicht (1)


Ärztliche Dokumentationspflicht (2)
Abbildung 10.33:
Ärztliche Dokumentationspflicht (2)


Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte
Abbildung 10.34:
Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte
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V. Behandlungsfehler – Übersicht
Hinsichtlich der allgemeinen Schadenersatzvoraussetzungen, die hier von grosser Bedeutung sind – nämlich insbesondere das Vorliegen eines Schadens, von Verschulden und Kausalität – sowie der Bedeutung der Beweislast oder der Möglichkeit Schmerzengeld verlangen zu können, wird auf Kapitel 9 verwiesen.
Es empfiehlt sich Behandlungsfehler im engeren und im weiteren Sinn zu unterscheiden. Der Behandlungsvertrag verpflichtet – wie ausgeführt – den Arzt oder die Krankenanstalt zu fachgerechter Behandlung. Es kommt aber immer wieder vor, dass trotz bester Absicht und Bemühens, mitunter aber auch aus „Schlamperei” oder Unfähigkeit, Fehler unterlaufen. Es hat sich eingebürgert, von „Behandlungsfehlern” zu sprechen. Dabei wird unterschieden:
Der Begriff „Behandlungsfehler ieS” umfasst ärztliches Verhalten im Rahmen einer medizinischen Behandlung, das (ungewollt) zur Schädigung der Gesundheit des Patienten führt; und zwar körperlich oder psychisch.
Behandlungsfehler ieS
Zu den „Behandlungsfehlern iwS” zählen auch noch die praktisch wichtigen (weil immer noch häufigen) Fehler bei der Aufklärung von Patienten (→ Zur ärztlichen Aufklärungspflicht) sowie Konsultationsfehler und das Verletzen von Organisationspflichten samt fehlerhafter Apparateüberwachung, die vor allem für Krankenanstalten von Bedeutung sind. Dazu gleich mehr. – Hierher gehören auch Pflegefehler und Lagerungsmängel, bspw Decubitus. Dieser weit gefasste Begriff des Behandlungsfehlers ersetzt die alten Termini „Kunstfehler” und „Verletzung der lex artis”.
Behandlungsfehler iwS
Vorwürfe unterlaufener Behandlungsfehler dürfen aber nicht leichtfertig erhoben werden, zumal dies verantwortlich machen kann, was die folgenden Urteile deutlich machen.
Medizinsche Fallbeispiele
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 22. 2. 2001, 6 Ob 307/00s, RdM 2002/5: Der (unberechtigter) Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Internet (Aufnahme in eine Homepage oder deren Unterverzeichnisse) erfüllt den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB – „Ingrid R’s Homepage und Biographie”.
OGH 20. 12. 2001, 6 Ob 249/01p, RdM 2002/51: Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Fernsehen (Facelifting): Die Haftung des Medienunternehmers für rufschädigende Äußerungen Dritter (Gäste) nach § 1330 Abs 2 ABGB setzt die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen voraus. Der dem „Täter” obliegende Wahrheitsbeweis wird schon dann als erbracht angesehen, wenn die Richtigkeit des Tasachenkerns nachgewiesen ist. Die Bezeichnung eines Aufklärungsfehlers als Behandlungsfehler schadet nicht → Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sowie die hier getroffene Unterscheidung zwischen Behandlungsfehlern ieS und iwS. Für Text- und Bildberichterstattung gelten gleiche Grundsätze. Bildberichte über nachweislich wahre Sachverhalte sind daher auch dann zulässig, wenn sie für davon Betroffene nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirken.
1. Behandlungsfehler ieS
Der hier verwendete Begriff des Behandlungsfehlers ieS umfasst folgende Typen: Fehler bei der Anamnese, bei der Diagnoseerstellung, der Prophylaxe, der Therapie und bei der Nachsorge. Dazu einige Beispiele:
Irrtümer in der Diagnoseerstellung (iS einer objektiv unrichtigen Diagnose) kommen in der Praxis nicht selten vor. Sie bedeuten nicht automatisch eine Haftung des jeweiligen Arztes, zumal Krankheitssymptome nicht immer eindeutig in Erscheinung treten.
Diagnosefehler
Unter Diagnose wird begrifflich das Erkennen einer Krankheit verstanden. Die Diagnose ist aber nicht gleichzusetzen mit einer endgültigen Feststellung der Krankheit und ihrer Ursachen. – Fehldiagnosen sind meistens dann Gegenstand einer Haftung, wenn Krankheitserscheinungen in unvertretbarer, der (Schul)Medizin nicht entsprechender Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder eine Überprüfung der ersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterbleibt. Standards der Diagnostik sind zu erfüllen. Ärzte sind nach dem Behandlungsvertrag verpflichtet, im Laufe der Behandlung auch eine ursprünglich gesicherte Diagnose zu überprüfen und notfalls zu revidieren.
Zu beachten ist, dass ein Behandlungsfehler nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn ein Arzt zu einer objektiv unrichtigen Diagnose gelangt. Nur das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome ist als Behandlungsfehler zu bewerten; vgl E des dtBGH vom 8. 7. 2003, VI ZR 304/02: Nichterkennen des Bruchs des achten Brustwirbelkörpers; fälschlich wurde eine Prellung angenommen.
Ferndiagnosen sind danach unzulässig, wenngleich insbesondere im Gutachtensbereich nicht selten. – Dies schliesst aber nicht aus, dass Ärzte in Notfällen zu telefonischer Information/Anordnung berechtigt sind, um bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe einstweilige Maßnahmen zu ermöglichen.
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 1985, KRSlg 696: Um einen Diagnosefehler handelt es sich, wenn ein Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule als Folge eines Bergunfalls nicht erkannt wird und in Folge zu einer Querschnittslähmung führt.
OGH: JBl 1962, 91 = EvBl 1961, 39: Diagnoseprobleme treten oft auf, wenn sich mehrdeutige Symptome überlagern und die Krankheit dadurch nicht leicht festzustellen ist. Das ist bspw bei der Feststellung einer Blinddarmentzündung/Appendizitis der Fall. In einem konkreten Fall überlagerten sich Grippesymptome mit den Symptomen einer Appendizitis, einer Nierenentzündung sowie Darmverschluss und Magenkatarrh. Der behandelnde Arzt ließ den Patienten trotz dieser Symptome über das Wochenende ohne ärztliche Betreuung zu Hause und veranlasste erst am kommenden Montag die Einweisung ins Krankenhaus, wo sogleich eine Blinddarmnotoperation durchgeführt werden musste. Der Patient konnte aber dennoch nicht mehr gerettet werden und verstarb an den Folgen eines Blinddarmdurchbruchs. – Der OGH erblickte einen Behandlungsfehler darin, dass der behandelnde Arzt trotz Vorliegens mehrdeutiger Symptome mit der Einweisung ins Krankenhaus über das Wochenende gewartet hatte. – Ärzte sind daher verpflichtet, Patienten/innen entsprechend den medizinischen Erfordernissen rechtzeitig zu behandeln.
Beispiel
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2. Behandlungsfehler iwS
Beispiel
Die Zusammenarbeit ausgebildeter Ärzte mit diplomiertem Krankenpflegepersonal in der ärztlichen Einzel- und Gruppenpraxis darf nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere dem ÄrzteG) nur bei Wahrung der ärztlichen Eigenverantwortung erfolgen. Ärzte sind grundsätzlich zur persönlichen Behandlung verpflichtet; § 49 Abs 2 ÄrzteG 1998. Ihnen steht – ohne Zustimmung des Patienten – nicht das Recht zu, sich eines Vertreters/Substituten zu bedienen. Patienten gegenüber haftet grundsätzlich nur der jeweils behandelnde Arzt. Ein frei praktizierender Arzt haftet daher grundsätzlich nicht für seinen Urlaubsvertreter. Zur Überweisung an einen Kollegen → Der einfache Behandlungsvertrag
Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten
Bedient sich der behandelnde Arzt aber der Mithilfe anderer (als ärztlicher) Hilfspersonen (§ 49 Abs 3 ÄrzteG), treffen ihn nach dem Gesetz Anleitungs- und Überwachungspflichten. Weiters kann der Arzt nach § 49 Abs 3 ÄrzteG 1998 im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind; zB nach dem GuKG, MTD-G, HebG. Ärzte tragen aber die Verantwortung für ihre Anordnungen an diese Personen und haften für das Verschulden dieser (Hilfs)Personen im Rahmen des Behandlungsvertrags wie für ihr eigenes; § 1313a ABGB: Erfüllungsgehilfenhaftung. Die ärztliche Aufsicht entfällt nur dann, wenn die Regelung der entsprechenden Gesundheitsberufe (bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten) keine ärztliche Aufsicht vorsehen; § 49 Abs 3 ÄrzteG 1998. Dasselbe gilt für Krankenanstalten.
Anleitungs- und Überwachungspflichten
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 19. 12. 2001, 3 Ob 237/00z, RdM 2002/20: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu (hier: Überweisung zur Kernspintomografie), kommt auch zwischen Konsiliararzt und Patient ein eigenes vertragsverhältnis zustande. Bei bloß interner Konsultation zwischen Arzt und Konsiliarius entsteht zwischen diesem und dem Patienten keine eigene Vertragsbeziehung. (Im Einzelfall ist das abzuklären.)
Diese Grundsätze bestehender Organisations- und Aufsichtspflichten gelten auch für die Teamarbeit in einer Krankenanstalt oder einer Gemeinschaftspraxis; § 52 ÄrzteG 1998. Auch die Berufsausübung angestellter Ärzte erfolgt eigenverantwortlich. Allerdings haftet – wie ausgeführt – Patienten gegenüber vertraglich nur die Krankenanstalt für Verschulden ihres ärztlichen und nichtärztlichen Personals. Krankenhausärzte und Pflegepersonal haften – wie erwähnt – Patienten/innen gegenüber nur deliktisch.
Teamarbeit und Gemeinschaftspraxen
Ein/e geschädigte/r Patient/innen kann aber gleichzeitig die Krankenanstalt aus Vertrag und den behandelnden Krankenhausarzt oder eine Krankenschwester zusätzlich deliktisch klagen: Der Schaden ist aber nur einmal zu ersetzen, und Krankenanstalt und Krankenhausärzte/Schwestern haften – bei Erfolg der Klage – gemeinsam/solidarisch. – Allfällige Regressansprüche der Krankenanstalt gegen angestellte Ärzte und Pflegepersonal regelt das D(N)HG → KAPITEL 12: Die Dienstnehmerhaftung.
Auch Krankenschwestern und -pfleger sind Sachverständige iSd § 1299 ABGB und haften ab leichter Fahrlässigkeit. Eine Krankenschwester haftet für Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihres beruflichen Fachwissens. Diese Berufe haben für das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Personen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe fachlicher und wissenschaftlicher Standards und Erfahrungen zu sorgen. Dabei ist jede eigenmächtige Heilbehandlung zu unterlassen; § 4 GuKG. – Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden; § 4 Abs 2 GuKG: Fortbildungspflicht. Der Anstaltsträger hat dafür vorzusorgen.
Pflegefehler
Beispiel
Setzt ein Arzt ein Behandlungsgerät ein – und das geschieht, wie wir wissen häufig –, hat er die Pflicht, sich über dessen Funktionsweise zu informieren und allenfalls einschulen zu lassen. Selbstverständlich müssen medizinische Geräte auch entsprechend gewartet werden. In der Praxis werden diesbezüglich immer wieder Fehler gemacht! Entsteht einem Patienten durch eine derartige Nachlässigkeit ein Schaden, haben Krankenanstalt oder praktischer Arzt (ab leichter Fahrlässigkeit) einen Behandlungsfehler zu vertreten. Krankenanstalten trifft auch die Pflicht für eine angemessene technische und organisatorische Schulung und Weiterbildung ihres Personals vorzusorgen. Auch hier gelten die Standards der Sachverständigenhaftung.
Mängel bei der Bedienung und Überwachung von Apparat(ur)en
Beispiel
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VI. Zur ärztlichen Aufklärungspflicht
1. Respektierung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist die ärztliche Aufklärungspflicht, gegen die immer wieder – bewusst oder unbewusst – verstoßen wird. Sie soll eine optimale Kooperation von Patienten/innen mit dem behandelnden Arzt sicherstellen und den Patienten vor Übergriffen und möglichen schädlichen (Aus)Wirkungen bewahren. Sichergestellt werden soll dadurch aber vornehmlich die freie Entscheidung von Patienten/innen im Rahmen einer (Heil)Behandlung. – Dies ist das unverzichtbare Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird grundsätzlich durch die Einwilligung Betroffener in die ärztliche Behandlung ausgeübt. Diese Einwilligung in die Behandlung ist streng vom Abschluß des Behandlungsvertrags zu unterscheiden. Eine korrekte Einwilligung setzt aber eine (vorangehende) entsprechende ärztliche Aufklärung voraus.
Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Persönlichkeitsrecht
Eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten bedeutet stets einen Verstoß gegen das absolut wirkende Persönlichkeitsrecht des Patienten, das von § 16 ABGB iVm dem Bundes-KAKuG und den Länder-KAGs gewährt wird. Dieser wichtige Zusammenhang zwischen der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Respektierung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten als Persönlichkeitsrecht wird von Medizinern immer wieder missverstanden.
Zur rechtlichen Qualifikation der Einwilligung von Patienten/innen in die ärztliche (Heil)Behandlung → Die „Einwilligung“ in die medizinische Behandlung: Exkurs – Rechtsgeschäftliche Erklärungen.
Ein Fehlen der ärztlichen Aufklärung führt zivilrechtlich zur Rechtswidrigkeit des gesamten medizinischen Eingriffs, weil ein Patient ohne entsprechende ärztliche Aufklärung über die geplante Behandlung und die damit verbundenen Risiken keine gültige Einwilligung in diese abgeben kann. Zu beachten ist dabei: Das Nichteinholen der Zustimmung des Patienten macht den Arzt rechtlich immer verantwortlich; und zwar selbst dann, wenn der ärztliche Eingriff erfolgreich war. Neben der zivilrechtlich-schadenersatzrechtlichen, kommt hier auch die strafrechtliche Verantwortung nach § 110 StGB (eigenmächtige Heilbehandlung) zum Tragen.
Fehler bei der Aufklärung und Einwilligung
Zivilrechtlich bedeutet der ärztliche Eingriff nach überwiegender Auffassung immer eine Körperverletzung. Die nach korrekter ärztlicher Aufklärung erfolgte Einwilligung stellt aber einen Rechtfertigungsgrund (→ KAPITEL 9: Rechtswidrigkeit) dar; vgl damit § 90 StGB, der diese Frage bereits lebensnäher regelt → Der Sonderklassepatient – Dieses Verständnis sollte längst legistisch überdacht werden.
Literaturquelle
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2. Wobei ist aufzuklären?
Heute wird zwischen Diagnose-, Verlaufs-, Therapie- und Risikoaufklärung unterschieden. Umfang und Grenzen der ärztlichen Aufklärung richten sich grundsätzlich danach, ob Patienten/innen die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Behandlung im großen und ganzen überblicken können, die Vor- und Nachteile des bevorstehenden Eingriffs abzuwägen vermögen und somit über die notwendige Entscheidungsbasis verfügen, um eine Einwilligung in den ärztlichen Eingriff zu erteilen. Die „gewissenhafte ärztliche Übung und Erfahrung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes” bildet den Maßstab, wie weit die Aufklärung in concreto zu reichen hat; JBl 1991, 455 f. – Darüber hinaus sind aber auch die seelische Verfassung, die Art des geplanten Eingriffs, mögliche Risiken und Komplikationen sowie der Grad der Verständigkeit des Patienten, mögliche alternative Behandlungsmethoden, die Dringlichkeit des Eingriffs und die Indikation der medizinischen Behandlung zu berücksichtigen. Es geht um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten/innen.
Aufklärungspflichten bestehen für alle Formen der medizinischen Behandlung, invasiven (also in den Körper eindringenden) Eingriffen ebenso, wie bei medikamentöser Behandlung. – Die Diagnoseaufklärung umfaßt die Aufklärung von Patienten/innen über den vom Mediziner erhobenen Befund. – Die Verlaufs- oder Therapieaufklärung dient der Mitteilung über Art, Umfang, Durchführung, Schwere, Schmerzintensität, Dringlichkeitsgrad und Erfolgsaussichten des geplanten Eingriffs sowie über mögliche Behandlungsalternativen und Krankheitsverläufe bis zur Ablehnung der medizinischen Maßnahme. Darüber hinaus ist vom Arzt darauf hinzuweisen, ob der medizinische Eingriff vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken dient. Besonders hohe Anforderungen werden bei Eingriffen verlangt, die keinen therapeutischen Eigenwert besitzen. – Der Umfang der Verlaufsaufklärung richtet sich grundsätzlich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls, wie Dringlichkeit des Eingriffs, Aufklärungswunsch und persönliche Kriterien auf Seite des/der Patienten/in. Die Verlaufsaufklärung soll Patienten/innen das Wesen des Eingriffs und die damit verbundenen Belastungen verdeutlichen. Sie schafft somit auch die Basis für die darauf folgende Risikoaufklärung. Die Risikoaufklärung dient der Mitteilung möglicher Komplikationen und Nebenfolgen eines ärztlichen Eingriffs, die auch bei einer Behandlung lege artis und bei Anwendung der größten Sorgfalt nicht vermieden werden können.
Umfang der Aufklärungspflicht
Bei klinischen Prüfungen und der Anwendung neuer Behandlungsmethoden sind Patienten/innen auch darüber aufzuklären, daß es sich um eine neue oder erst im Versuchsstadium befindliche Methode mit noch nicht abschätzbaren Risiken handelt; vgl dazu das folgende Beispiel. – Ähnliches gilt für die Vertrautheit des/der Behandlers/erin mit einer Methode.
Klinische Prüfungen – neue Behandlungsmethoden
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 23. 11. 1999, 1 Ob 254/99f, SZ 72/183 = JBl 2000, 657: Die Beweislast für die ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung trägt der Arzt oder das Krankenhaus. (Interessante Ausführungen über die Gründe, die eine Beweislastumkehr rechtfertigen).
OGH 20. 1. 2000, 6 Ob 238/99i, SZ 73/13: Unzulässige Patientenversuche an Salzburger Landesnervenklinik – Patientenanwalt beantragt, nach Entlassung von Patienten aus der Landesnervenklinik Salzburg die Zulässigkeit von an diesen durchgeführten Heilbehandlungen in Form der Verabreichung von in klinischer Prüfung befindlichen und damit nicht zugelassenen Medikamenten zu überprüfen. – OGH: Die Rechtsschutzbestimmungen des UbG sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 EMRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. Jedoch unterliegt die klinische Prüfung von Arzneimitteln an Untergebrachten als Versuchspersonen der nachträglichen Zulässigkeitskontrolle durch das Unterbringungsgericht nach Meinung des OGH nur dann, wenn die klinische Prüfung im Zuge einer Heilbehandlung erfolgte. Aus Gründen des Rechtsschutzdefizits ist eine Ausweitung der Entscheidungskompetenz des Unterbringungsgerichtes nicht erforderlich, da die Betroffenen bei einer Überschreitung der ärztlichen Befugnisse einen individuellen Rechtsschutz in Form von Amtshaftungsansprüchen haben. (?) Die E ist in sich widersprüchlich – Heilbehandlung! – und unbefriedigend. Zu vieles bleibt offen.
RdM 2002/2: Nasenseptumoperation. Ein bloß formularmäßiges Einholen der Zustimmung des Patienten zu einer Operation oder die nur in einem Formular gegebene Aufklärung ohne ärztliches Aufklärungsgespräch ist nicht ausreichend. Informationsblätter etc können aber das Aufklärungsgespräch vorbereiten und unterstützen. Die Risken des jeweiligen Eingriffs müssen jedoch im unmittelbaren Gespräch zwischen (behandelndem oder operierenden) Arzt und Patient/in erörtert werden. Der Arzt darf dem Patienten gegenüber jedenfalls nicht den Eindruck vermitteln, dass aus der Alltäglichkeit des Eingriffs auf seine völlige Ungefährlichkeit geschlossen werden darf.
Der Begriff der Dringlichkeit besitzt sowohl eine zeitliche Komponente, als auch eine sachliche Indikation. Beide Komponenten können zusammenfallen, müssen das aber nicht. Hat eine Behandlung zwar nicht binnen kürzester Frist zu erfolgen, erscheint sie aber (insgesamt) medizinisch dringend geboten, hat die Aufklärung hohen Anforderungen zu genügen. Hat demgegenüber die Behandlung rasch bei einem nicht vital indizierten Eingriff zu erfolgen, da sonst schwere gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind, genügt eine weniger umfassende Aufklärung.
Von der Rspr entwickelte „Allgemeine Grundsätze” der ärztlichen Aufklärung
Je weniger dringlich der medizinische Eingriff, desto umfassender hat die Aufklärung zu erfolgen.
Je dringlicher der medizinische Eingriff, desto weniger ausführlich hat die Aufklärung zu erfolgen.
Ärzte sind aber nicht verpflichtet, Patienten/innen über alle nur erdenklichen nachteiligen Behandlungsfolgen aufzuklären. Der behandelnde Arzt hat aber über jene Risiken aufzuklären, die für eine eigenverantwortliche Behandlungseinwilligung des/der Patienten/in ernsthaft ins Gewicht fallen. Über häufig eintretende und typische Risiken eines Eingriffs ist aufzuklären.
Aufklärungspflicht darf nicht überzogen werden
Als typische Risiken werden vom OGH bspw angesehen: Tetanie und Nebenschilddrüsenverletzungen bei einer Schilddrüsenoperation, Strahlenschäden durch Röntgenbehandlung, Erblindung nach einer Nasen- oder Septumoperation, Gesichtslähmungen nach einer Tympanoplastik, Verschlußgelbsucht nach einer Cholezystektomie, das Durchtrennen des Ductus choledochus bei einer Gallenblasenentfernung, Peronaeusnervlähmung bei einer Varizenoperation oder Lähmungen bei Bandscheibenoperationen.
Rechtssprechungsbeispiel
Aufklärungspflicht – Rspr-Beispiele
Aufklärungspflicht wird von der Rspr etwa angenommen bei:
Kropf- oder Schilddrüsenoperationen: Stimmbandlähmung (SZ 55/114)
Herzoperationen: zB Hirnschädigung (SZ 57/207)
Nierensteinentfernung : bezüglich anderer Behandlungsmethoden (KRSlg 685)
Ozonbehandlung: wegen Embolie(gefahr) etc (SZ 62/18)
Lumbalpunktion : wegen möglicher Komplikationen (SSt 59/18)
Nasenseptumoperation – schwere Nachblutungen bei 2,6 % der Fälle als typisches Risiko (OGH 28.2. 2001, 7 Ob 233/00s, RdM 2002/2)
(Weisheits)Zahnextraktion – mögliche Schädigung des Nervus lingualis: OGH 8.3.2001, 8 Ob 33/01p, RdM 2002/3.
Besonders streng handhabt die Rspr die ärztliche Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen. Es besteht demnach ein reziproker Zusammenhang zwischen medizinischer Indikation (der Operation) und ärztlicher Aufklärungspflicht: Je geringer die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs, desto umfangreicher und sorgfältiger die Aufklärungspflicht!
Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen
• Arzt muss bei Schönheitsoperationen hinweisen auf:
• das zu erwartende Ergebnis, einschließlich etwaiger Misserfolge
• auf damit verbundene bloße Unannehmlichkeiten, wie Schmerzen;
• die Tatsache, dass er einen bestimmten Erfolg nicht garantieren kann etc;
• Schließlich darf Patienten/innen nicht unterstellt werden (im Gegensatz zu medizinisch erforderlichen Operationen), dass sie Risiken, die mit Operationen sonst verbunden sind, auch hier bereit sind in Kauf zu nehmen.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 63/152 (1990): „Ein Facharzt der allgemeinen Chirurgie muss den Patienten nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft über alternative Operationsmethoden der plastischen Chirurgie informieren.” – Die Klägerin hatte als Kind schwere Verbrühungen im Bereich des rechten Oberarms, der rechten Schulter und im oberen Brust- und Halsbereich erlitten, woraus großflächige Narben verblieben. – OGH-Merksatz: „Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.” Vgl auch SZ 55/114 (1982).
Rspr-Beispiele zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
JBl 1999, 531: Die ärztliche Aufklärungspflicht ist um so umfassender, je weniger vordringlich oder gar geboten der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten ist. In einem solchen Fall ist Aufklärung über mögliche Risken selbst dann geboten, wenn die nachteiligen Folgen wohl erheblich, jedoch wenig wahrscheinlich sind. – Die Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen typischer, mit der Heilbehandlung verbundener Risken verschärft. Auf sie ist auch bei Seltenheit ihres Eintritts hinzuweisen. – An der Rspr, wonach den Arzt im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht die Beweislast dafür treffe, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, wird festgehalten.
JBl 2000, 169: Schadenersatzansprüche eines Blutspenders wegen einer Hepatitis C-Infektion: Bei Fehlen eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs tritt eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte.
Ein Aufklärungsfehler liegt auch vor, wenn einem Patienten die von ihm einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln zum Schutze seiner bestrahlten Haut nicht mitgeteilt wurden, weshalb er zu Schaden kommt. – In einem anderen Fall wurde ein Patient unzureichend über die richtige Dosierung einer arsenhaltigen Lösung informiert, weshalb er einen Gesundheitsschaden erlitt. – Über Nebenwirkungen von Medikamenten, etwa eine mit der Verabreichung verbundene eingeschränkte Lenkfähigkeit von Kraftfahrzeugen, ist ebenfalls aufzuklären; zB wenn bei Magen- oder Darmspiegelungen eine Beruhigungsspritze verabreicht wird: 24 Stunden!
Weitere Aufklärungspflichten
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3. Die therapeutische Aufklärung
Dabei geht es um die Sicherung des Heilerfolgs und eines therapiegerechten Verhaltens von Patienten/innen. – Eine wichtige vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrags stellt daher die Pflicht zur Ausstellung eines Arztbriefs nach Abschluss der medizinischen Behandlung oder Operation dar. Der Arztbrief hat alle für die weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen zu enthalten. Er richtet sich an den/die Patient/in/en und den nachbetreuenden Arzt und ist auf Wunsch Patienten/innen selbst auszuhändigen. – In der Praxis werden Arztbriefe oft mit (großer) zeitlicher Verspätung erstellt. Das stellt einen Sorgfaltsmangel dar und kann zu Behandlungsfehlern und idF zu Haftungen führen, wenn dadurch eine sachgemäße (Nach)Behandlung unterbleibt oder erst verspätet einsetzen kann. – Die gesetzliche Anordnung – zB § 35 Abs 6 Tir-KAG, dass der Arztbrief unverzüglich auszustellen sei, bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern ! Die Beweislast für das korrekte Erfüllen dieser gesetzlichen Pflicht trägt die Krankenanstalt oder der behandelnde Arzt nach § 1298 ABGB iVm § 1311 ABGB; sog Schutzgesetzverletzung → KAPITEL 9: § 1311 Satz 2 ABGB: Schutzgesetzverletzung.
Rechtssprechungsbeispiel
Der Patient ist im Rahmen der therapeutischen Aufklärung auch auf allfällige nachteilige Folgen einer Nichtbefolgung therapeutischer Anweisungen sowie darauf hinzuweisen, dass er bei atypischen Veränderungen unverzüglich ärztlichen Rat einholen müsse; OGH 23.3.2000, 10 Ob 24/00b, RdM 2001, 18: Hinweis auf die Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck´schen Dystrophie (Muskelschwäche) bei unterlassener Bewegungstherapie.
Wünscht ein/e Patient/in vorzeitig entlassen zu werden, ist darüber eine Niederschrift (Revers) aufzunehmen, die vom Patienten zu unterfertigen ist und in der er auf mögliche nachteilige Folgen aufmerksam zu machen ist. – Eine solche Entlassung auf Wunsch von Patienten kann sinnvoll sein, wenn sich bspw zeigt, dass der behandelnde Arzt nicht in der Lage ist eine plausible Diagnose zu stellen und den Patienten als Simulanten abtut. Durch das Unterfertigen eines Reverses wird aber nicht auf allfällige Ansprüche verzichtet oder ein Eigenverschulden einbekannt.
Vorzeitige Entlassung


Aufklärungspflicht (1)
Abbildung 10.35:
Aufklärungspflicht (1)


Aufklärungspflicht (2)
Abbildung 10.36:
Aufklärungspflicht (2)


Aufklärungspflicht (3)
Abbildung 10.37:
Aufklärungspflicht (3)


Aufklärungspflicht (4)
Abbildung 10.38:
Aufklärungspflicht (4)


Aufklärungspflicht (5)
Abbildung 10.39:
Aufklärungspflicht (5)


Aufklärungspflicht (6)
Abbildung 10.40:
Aufklärungspflicht (6)
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VII. Medizinhaftung – Beweislast
Die Arzt- oder besser Medizinhaftung ist derzeit in Österreich gesetzlich nicht besonders geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB; insbesondere § 1299 ABGB: sog Sachverständigenhaftung. Ärzte, Krankenanstalten, aber auch Pflegepersonal oder Therapeuten unterliegen ihr. Sie greift ab leichter Fahrlässigkeit. Eine Besonderheit des § 1299 ABGB liegt darin, dass sein Tatbestand eine objektivierte Verschuldenshaftung enthält, was meint, dass für Wissens-, Könnens- und Sorgfaltsstandards einzustehen ist → Die Sachverständigenhaftung
Vgl die E-Beispiele im Rahmen der Beweislastausführungen zu § 1299 ABGB → Wer ist Sachverständiger?
1. Schwierige Beweislast
Vertrakt und für Patienten/innen ungünstig wird die Frage der Beweislast von der Rspr und einem Teil des Schrifttums (vgl Reischauer in Rummel2, § 1298 ABGB Rz 26) gehandhabt: Obwohl zwischen Krankenanstalt / Arzt und Patient/in eine vertragliche Beziehung – der Behandlungsvertrag – besteht, wird die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB auf diese Beziehung zum Teil nicht angewandt; anders behandelt wird aber die Frage der Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht für deren Durchführung der behandelnde Arzt beweispflichtig ist. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt oder den für das Fehlverhalten seiner Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichenderAufklärung die Zustimmung zur Behandlung gegeben hätte.
Ein umstrittenes Problem
Dazu auch → Der Behandlungsvertrag als freier Dienstvertrag (Beweislast bei § 1299 ABGB) und → KAPITEL 9: Beweislast und Anspruchsdurchsetzung: Beweislast und Anspruchsdurchsetzung.
Probleme bereitet vor allem der Verschuldensbeweis, bei dem ein beträchtlicher Teil von Schrifttum und Rspr einen „arztfreundlichen Standpunkt” – so treffend Karl Kohlegger – einnimmt. Es wird nämlich die Meinung vertreten, dass es Sache des schadenersatzfordernden Patienten sei, den Beweis eines Behandlungsfehlers des Arztes iS einer Sorgfalts- oder Wissensverletzung nach § 1299 ABGB zu erbringen. Erst aus diesem objektiven Beweis eines unterlaufenen Behandlungsfehlers sei sodann in subjektiver Hinsicht, bis zum Beweis des Gegenteils, auch auf eine Sorgfaltsverletzung des Arztes zu schließen.
Verschuldensbeweis
Literaturquelle
Wie zur Beweislast dargelegt, ist zwischen Schadens-, Kausalitäts- und Verschuldensbeweis zu unterscheiden. Ein Rspr-Beispiel für die Anforderungen an den Kausalitätsbeweis findet sich im Franz Gschnitzer Lesebuch 735 (JBl 1953, 18 mit Anm von F. Gschnitzer): Zur Begründung des Schadenersatzanspruchs genügt danach der Nachweis schlichter (!) Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis, insbesondere wenn es in Unterlassungen bestehen soll.
Zur Wahrscheinlichkeitsproblematik im Rahmen der Kausalzurechnung → KAPITEL 9: Kausalität / Verursachung. und dort insbesondere → KAPITEL 9: Kausalitätsspektrum.: Kausalitätsspektrum. Die Rspr verlangt aber seit geraumer Zeit, schlecht beraten vom Schrifttum, entgegen früherer anderer eigener Position, hohe und höchste Wahrscheinlichkeitsgrade, was abzulehnen ist. Klar und strikt zu trennen wären die Bereiche „Möglichkeit” und „Wahrscheinlichkeit” innerhalb des Kausalitätsspektrums. Schlichte/einfache Wahrscheinlichkeit sollte jedoch ausreichend sein, um rechtlich einen Kausalzusammenhang annehmen zu können.
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2. Welche Konsequenzen hat das?
Wenn Sie bspw operiert und dafür narkotisiert werden, also bei der Operation gar nicht bei Bewusstsein waren, müssen Sie dennoch den oben geschilderten objektiven Verschuldensbeweis eines Behandlungsfehlers erbringen. Sie können sich vorstellen, wie hoch Ihre Chancen insbesondere in schwierigen Fällen sind. – Ein beachtlicher Teil des Schrifttums zeigt sich auch von solch’ unleugbaren Fakten unberührt und huldigt einer weltfernen Dogmatik: Man kann dazu nicht einmal sagen – Fiat iustitia pereat mundus, denn das Gesetz, konkret § 1298 ABGB, sähe es ja anders vor.
Beispiel
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3. Entwurf eines MedHG
Aus diesem Grund habe ich bereits 1995 in Buchform einen Vorschlag für eine neue Medizinhaftung unterbreitet und nunmehr auch einen Gesetzesvorschlag für ein MedizinhaftungsG/ MedHG erstellt: http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/index.html
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4. § 27 a KAKuG: Patientenentschädigungsfonds
Literaturquelle
Nunmehr besteht eine weitere Möglichkeit der Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Fonds-Krankenanstalten entstehen. Nach § 27a KAG (BGBl I 5/2000) sind die Träger von Fonds-Krankenanstalten verpflichtet, einen Betrag in der Höhe von 0,7267 ı (10 öS) pro Verpflegstag von Patienten einzuheben.
Bedauerliche Entwicklung
Diese Beträge werden zur Entschädigung nach Schäden zur Verfügung gestellt:
Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen
• die durch die Behandlung entstanden sind und
• bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist.
Auf dieser fragwürdigen bundesgesetzlichen Grundlage sind in den einzelnen Bundesländern Ausführungsgesetze erlassen worden oder noch zu erlassen.
Wie es aber bei einer derart anspruchslosen bundesgesetzlichen Grundlage zu einer einheitlichen Landesausführungsgesetzgebung kommen soll, bleibt abzuwarten, wobei schon jetzt aufgrund vorliegender Ausführungsgesetze in einzelnen Bundesländern (Niederösterreich, Salzburg, Tirol, Wien) gesagt werden kann, dass die Lösung einer verschuldensunabhängigen Haftung verfehlt wurde und die Praxis alles andere als Gutes verheißt. – Das Schweigen der Lehre/Theorie zu dieser niveaulosen Gesetzgebung und Praxis ist beschämend.
Anspruchslose bundesgesetzliche Grundlage
Die Formulierung des § 27a KAKuG „…Haftung nicht eindeutig gegeben” lässt bei allen bestehenden Zweifeln eines erkennen, dass nämlich grundsätzlich von einer „Haftung” auszugehen ist, mag diese auch nicht eindeutig – das heißt insbesondere beweismäßig – durchsetzbar erscheinen.
Formulierung des § 27a KAKuG
Es wurden eigene Patientenentschädigungsfonds geschaffen. Eine Entschädigungskommission hat sodann die Aufgabe, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Erlangung einer Entschädigung erfüllt sind. Geprüft werden muss, ob der eingetretene Schaden mit einer Behandlung in einer Fonds-Krankenanstalt im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang steht; rechtliche Schadenszurechnung. Es ist also der Zusammenhang des konkreten Schadenfalls mit dem Risikobereich der behandelnden Fonds-Krankenanstalt und der Zusammenhang des eingetretenen Schadens mit der jeweiligen Behandlung zu prüfen.
Patientenentschädigungsfonds
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VIII. Zur Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern
1. § 1489 ABGB
Mehr zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen in → KAPITEL 9: Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ¿ Verjährung: § 1489 ABGB, wo auch auf die Notwendigkeit eines Feststellungsbegehrens eingegangen wird, um die Anspruchsdurchsetzung von Spät- oder Folgeschäden zu sichern; vgl auch gleich unten.
§ 1489 ABGB unterscheidet zwischen kurzer Verjährungszeit (drei Jahre) und allgemeiner oder langer Verjährungszeit (30 Jahre). Die dreijährige Frist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schade und die Person des Beschädigers bekannt geworden sind. – Lehre und Rspr legen diese Bestimmung dahin aus, dass die Verjährung beginnt, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden behandelnder Personen begründen. Ist aber der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis dieser Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte bspw durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Einblick in die bestehenden Zusammenhänge erlangt hat; vgl RdM 2001, 21. – Werden Schädiger und Schaden (insbesondere der Kausalzusammenhang) zunächst nicht bekannt, verjährt der Anspruch (absolut) in 30 Jahren. Bestehende Pläne, diese Frist auf 10 Jahre zu kürzen, dienen nicht dem Interesse der Patienten/innen.
Voraussetzungen der Verjährung
Ist ein sog Erst- oder Primärschaden entstanden und sind künftige Schäden vorhersehbar, muss innerhalb der kurzen Verjährungsfrist eine Feststellungsklage eingebracht werden, um Verjährungsfolgen auszuschließen. Kommen nicht vorhersehbare Folgen/Wirkungen eines Schadensfalles hervor oder tritt ein nicht vorhersehbarer Schaden als Folge des ursprünglichen Schadensfalles ein, so beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen; OGH 27. 1. 1998, 1 Ob 155/97v, JBl 1998, 454 = ZVR 1998/94.
Feststellungsklage
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 6 Ob 273/98k: Kommt demnach jemand durch einen ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler handelt, andauert, mögen auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein.
OGH 23.5.2000 4 Ob 131/00v, RdM 2001, 21: Über ein derart umfassendes Wissen wird ein Patient aber regelmäßig nicht verfügen, denn Klarheit wird erst ein Sachverständigengutachten schaffen. – Es besteht aber keine Verpflichtung der geschädigten Partei zur Einholung eines Gutachtens!
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2. § 58 a ÄrzteG 1998
Der Verlauf der Verjährungsfrist wird aber nunmehr gemäß § 58a ÄrzteG 1998 gehemmt, dh, die bereits laufende Verjährungsfrist wird vorübergehend angehalten, wenn zB zwischen dem geschädigten Patienten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers Schadenersatzverhandlungen (iSv Vergleichsverhandlungen → KAPITEL 7: Der Vergleich: §§ 1380-1390 ABGB) geführt werden. Um solche Verhandlungen nicht zeitlich „unter Druck” zu setzen, beginnt die Verjährungsfrist erst nach deren Beendigung – also etwa dem Scheitern – dieser Verhandlungen zu laufen.
Hemmung der Verjährung
Diese Rspr des OGH hatte einen „realen” Anlaß: Eine Versicherungsgesellschaft hatte lang und hinhaltend verhandelt, um nach Ablauf von drei Jahren festzustellen, daß der Anspruch nun verjährt sei. Dieser unseriösen Vorgangsweise trat der OGH entgegen.
Bei Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungsfrist – unter Einrechnung der bereits abgelaufenen Zeit – weiter. Hat ein Patient, der behauptet, durch Verschulden eines Arztes bei dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Lauf der Verjährungsfrist von dem Tag an gehemmt, an welchem der bezeichnete Schädiger (sein bevollmächtigter Vertreter oder sein Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der genannte Arzt tätig war) schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein. Diese Hemmung tritt auch ein, wenn ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle vom angeblich Geschädigten oder vom angeblichen Schädiger oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, in welchem Falle die Hemmung an jenem Tag beginnt, an welchem dieses Ersuchen beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt. Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem entweder der angeblich Geschädigte oder der bezeichnete Schädiger oder einer ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich erklärt hat, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht oder durch den angerufenen Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine gleiche Erklärung schriftlich abgegeben wird, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist. So nunmehr die neu eingeführte Bestimmung des § 58a ÄrzteG 1998, idF BGBl I 110/2001.
Wegfall des Hemmungsgrundes
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