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Vorbemerkungen zum Studium
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vor B. Gesetzesausgaben, Lehrbücher etc
A. Allgemeines
Die Rechtswissenschaft ist eine schöne und alte, schon in der griechischen Antike entstandene Wissenschaft. Als Wissenschaft hat sie sich um eine objektive Darstellung und Erklärung der behandelten Fragen und Probleme zu bemühen. Wissenschaft soll – vom Anspruch her – wertfrei in dem Sinne sein, dass durch sie nicht verdeckte (subjektive) Werturteile befördert werden. Dieses Ziel gilt es emsig und redlich anzustreben. Allfällige Werturteile sind als solche zu kennzeichnen. Aber der Umgang mit Werten will gelernt sein. – Wissenschaft verlangt demnach „einiges” von ihren Akteuren, und Wissenschaftler/innen, die sich etwas „durchgehen” lassen, sind in Wahrheit keine. Das sollte uns aber nicht daran hindern, eine (persönliche) Meinung zu haben und diese auch zu vertreten. Aus Überzeugung, nicht aus Opportunismus.
Rechtswissenschaft als Wissenschaft
Max Weber, Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher Erkenntnis; derselbe, Der Sinn der ‚Wertfreiheit’ der Sozialwissenschaften; Vom inneren Beruf zur Wissenschaft; Der Beruf zur Politik: alle diese Beiträge finden sich im Sammelband – M. Weber, Soziologie, Weltgeschichtliche Analysen, Politik (19684). Dazu: D. Käsler, Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995).
Der Umgang mit Werten (Werturteilen) ist schwierig. Und der erste Schritt ihrer rechtlichen „Bewältigung” besteht darin, sie zu erkennen und als solche aufzuzeigen. Denn es wird immer wieder behauptet, wertfrei zu argumentieren, mag das auch nicht zutreffen. – Eigene (bewusste) Wertungen „auf den Tisch” zu legen, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Das Studium hat daher auch den Umgang mit Werten und Wertentscheidungen zu lehren und Möglichkeiten zu bieten, sich darin zu üben. Wertfreiheit, wie sie hier verstanden wird, bedeutet demnach nicht, dass Werte rechtlich keine Rolle spielen (dürfen), sondern nur, dass sie redlich aufgezeigt und – soweit möglich – bewusst verwendet werden sollen. Dazu kommt, dass Einseitigkeiten vermieden werden sollen, vielmehr die „Mitte” zu suchen ist. Wahre Wissenschaft lebt daher – um es mit Michel Foucault auszudrücken – von einem tiefen „Willen zum Wissen” und zur „Wahrheit”. Eigene Störfaktoren – wie Macht- und Einflussstreben, persönlicher Ehrgeiz, unreflektierte Überzeugungen oder ökonomische Interessen – sollten ebenso ausgeschaltet werden wie ein Vorgehen, das Fehler nur bei anderen sucht. Wissenschaft dient auch nicht dazu, anderen – dies mag die Wirtschaft, die Politik oder Private betreffen – Gefälligkeiten zu erweisen, mag das auch immer wieder erwartet werden und zudem einträglich sein. Wissenschaft ist demnach nicht nur ein formal kritisches Unternehmen, sondern vor allem auch ein inhaltlich-werthaft forderndes selbstkritisches Unterfangen. Das bedeutet: Sich selbst und das, was man bisher gedacht hat, immer wieder in Frage zu stellen; was auf die griechisch-appollinische Forderung des „Erkenne Dich selbst” (Gnóthi Sautón) hinausläuft. – Dazu kommt, dass sich das Rechtsdenken der ihm seit Solon auferlegten Verpflichtung bewusst sein muß, dass alle vor dem Recht gleich sind (Iso-Nomia) und diese tiefe griechische Einsicht noch heute als Omphalos/Nabel des europäischen Rechtsstaates gelten muß.
Zum Umgang mit Werten in der Wissenschaft
Die Rechtswissenschaft zählt mit den Geistes- und – den Sozialwissenschaften (Soziologie, Ökonomie oder Politikwissenschaft etc), zu denen sie in einem weiten Sinne gehört (vgl Kapitel 18 B), zu den Kulturwissenschaften. Die große Einteilung in Natur- und Kulturwissenschaften befriedigt zwar – wie andere Einteilungen – auch nicht völlig, erscheint aber brauchbarer als andere. Das Unbefriedigende an dieser Einteilung liegt darin, dass natürlich auch die Naturwissenschaften kulturabhängig betrieben werden, was für die Physik oder Biologie als „reine” Naturwissenschaften ebenso gilt wie etwa für die Medizin als Mischdisziplin. – Die Unterscheidung wird aber plausibel damit begründet, dass sich die Naturwissenschaften mit der Natur, als dem vom Menschen Vorgefundenen und nicht Abänderbaren befassen, während sich die Kulturwissenschaften mit dem vom Menschen selbst kulturell Hervorgebrachten, das nicht unabänderlich ist, auseinandersetzen; vgl Dahmer, Soziologie nach einem barbarischen Jahrhundert (2001). Aber auch diese Grenzziehung ist mittlerweile unsicher geworden.
Natur- und Kulturwissenschaften


Die Einteilung der Wissenschaften
Abbildung 0.1:
Die Einteilung der Wissenschaften
 
Es erscheint von Vorteil schon am Beginn des Studiums eine ungefähre Vorstellung vom Standort der eigenen Disziplin im Kanon der Wissenschaften zu besitzen, zumal dies die eigene Orientierung fördert und Zusammenhänge und Unterschiede besser erkennen und verstehen lässt.
Standort der eigenen Disziplin
Rechnung getragen wird diesem Ansatz dadurch, dass im Rahmen des hier Möglichen gezielte Grenzüberschreitungen von der Rechtswissenschaft hin zu Nachbardisziplinen erfolgen; vgl Kapitel 18. Das gilt insbesondere für gewisse Bindestrich-Disziplinen wie: Rechts-Geschichte, Rechts-Philosophie, Rechts-Soziologie und Rechts-Tatsachenforschung, aber auch die ökonomische Analyse des Rechts. Vieles ist hier aber noch auf Entwicklung angelegt.
Bindestrich-Disziplinen
 Die von der Rechtswissenschaft vernachlässigte Wissenschaftsgeschichte könnte uns vieles lehren, was große Vertreter des Fachs uns noch heute zu sagen haben: insbesondere die oft hartnäckigen „Erkenntnishindernisse”, Brüche und Irrtümer, aber auch die großartigen Einsichten und Erkenntnisgewinne, die den Weg (je)der Wissenschaft, auch der eigenen, säumen. Die Wissenschaftsgeschichte kann daher als Versuch und Weg bezeichnet werden, aus eigenen und fremden Fehlern zu lernen. Freilich muß man das wollen. Der französische Wissenschaftshistoriker G. Bachelard erblickt in der Wissenschaftsgeschichte „eine Schule, in der man urteilt und zu urteilen lehrt”.
Wissenschaftsgeschichte
Literaturquelle


Rechtswissenschaften und Nachbardisziplinen
Abbildung 0.2:
Rechtswissenschaften und Nachbardisziplinen
 
Als Wissenschaft hat sich die Jurisprudenz, wie andere Disziplinen, um ihr Ausdrucksmittel zu bemühen: die Sprache. Sprache – mündlich wie schriftlich – hat uns daher ein Anliegen zu sein. Und dies nicht nur aus ästhetischen Gründen. Eine klare und einfache Sprache vermeidet oder mindert Missverständnisse und Fehler und gerade davon gibt es im rechtlichen Bereich genug. Sprachschulung ist demnach auch ein (wissenschafts)disziplinäres Anliegen des Rechtsdenkens. – Sie glauben doch nicht, dass das vermurkste und oft weder grammatikalisch korrekte, noch sprachlich ansprechende Juristen- oder Schriftsatzdeutsch wie es unter Anwälten und Richtern, in Verwaltung und Wissenschaft verbreitet ist, das Non-plus-ultra deutscher Ausdrucksfähigkeit sei. – Sie sollten das auch später nicht vergessen und dabei bedenken, dass sie mit ihrer Sprache nicht nur ihre fachliche, sondern auch ihre menschliche Sensibilität schulen.
Zur Rechts-Sprache
Literaturquelle
Weitere Hinweise für das Studium Im Lehrbuch finden sich auch Hinweise zu Lernunterlagen und überhaupt zum Studium; Gesetzbücher, Lehrbücher und die Art des Studierens. Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen. Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen. Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten – etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen, erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden (K. Popper).des Studierens. Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen. Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen. Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten – etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen, erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden (K. Popper).
Hinweise für das Studium
Lerntechnisch empfiehlt es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch den mündlichen Vortrag ergänzt.empfiehlt es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch den mündlichen Vortrag ergänzt.
repetitio est mater studiorum
Der Lernstoff wird durch Normaldruck gekennzeichnet, der Kleindruck weist weiterführende Hinweise, Wiederholungen udgl aus. Dem Überblick und der Wiederholung dienen auch die Marginalien, die insbesondere ein rasches Wiederholen bereits "studierter" (!) Stoffteile ermöglichen sollen.
Beim Lernen sollte von Anfang an auf „Überblick” geachtet werden. Es ist nämlich weniger wichtig alle Details zu wissen, als das Wesentliche und den „roten Faden” des Zusammenhangs zu erkennen und zu behalten. Dabei ist stets auf das Naheliegende zu achten, zumal die Jurisprudenz eine handlungsorientierte, lebensnahe und der Praxis zugewandte Disziplin ist. – Dies durchaus im Sinne der bekannten und lehrreichen philosophiegeschichtlichen Anekdote, wonach Thales von Milet, der Begründer der ionisch-griechisch-abendländischen (Natur)Philosophie, beim nächtlichen Beobachten der Sterne in einen Brunnen stürzte und von einer dies beobachtenden thrakischen Magd schallend ausgelacht wurde. Die Lehre aus dieser Geschichte für uns ist unschwer zu ziehen! Philosophische Weisheit kann allenfalls sogar 'weltfremd' sein, nicht aber das Rechtsdenken. – Ein wichtiger Leitgedanke schon am Anfang des Studiums sollte es daher sein: „Ein klarer Überblick ist oft wichtiger als die Kenntnis der Einzelheiten.” (Epikur)
Auf „Überblick” achten
Literaturquelle
Die auch in der Lehrveranstaltung verwendeten „Folien” (Skizzen, Graphiken) bringen eine optische Dimension ins Lehrbuch, fassen aber auch den Text knapper zusammen, bieten neue Aspekte und dienen einem besseren Stoffüberblick und der Wiederholung. Ihr Abdruck (im Buch) erspart zudem das Abschreiben in den Lehrveranstaltungen und ermöglicht es, sich auf den mündlichen Vortrag zu konzentrieren. Weiterführende „Links" der Internetversion bieten zusätzliche Informationen.der Internetversion bieten zusätzliche Informationen.
Die optische Dimension beim Lernen: Folien + Internet
Sie brauchen – ob Jurist/in oder Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler/in oder interessierter Laie – unbedingt ein Gesetzbuch, weil immer wieder auf Gesetzesstellen / Paragraphen des ABGB und anderer Gesetze hingewiesen wird, und es wichtig ist, dass Sie – von Anfang an – lernen, mit dem Gesetz(buch) umzugehen, kleine Fälle anhand des Gesetzes(textes) zu lösen und das gewonnene Ergebnis damit zu begründen. Der Gesetzestext erklärt oft eine rechtliche Frage kurz und bündig. Man kann zum Teil auch danach lernen. – Darüber hinaus ist es wichtig, mit der Gesetzessprache vertraut zu werden. Schließlich hat jede wissenschaftliche Disziplin ihre (Fach)Sprache, was nicht dazu verleiten darf, sich unverständlich auszudrücken. Man sollte aber dem Rechtsdenken nicht vorwerfen, dass sich seine Terminologie da und dort vom üblichen Sprachgebrauch unterscheidet, wobei das ABGB ohnehin noch eine volksnahe Sprache spricht, mag es im Vergleich zu seinen unmittelbaren historischen Vorstufen bereits eine Abkehr von Martinis Konzept eines Volksgesetzbuchs darstellen. – In anderen Wissenschaftsfächern verhält es sich nicht anders. Richtiges Erfassen und Beurteilen verschiedener rechtlicher Tatbestände setzt auch in der Rechtswissenschaft klare Begriffe, termini technici voraus.
Gesetzbuch: Werk-Zeug Studierender
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