| Vorbemerkungen
zum Studium | | | Inhaltsverzeichnis | B. Gesetzesausgaben,
Lehrbücher etc | |
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Die Rechtswissenschaft ist eine schöne und alte, schon in der griechischen Antike entstandene Wissenschaft.
Als Wissenschaft hat sie sich um eine objektive Darstellung und
Erklärung der behandelten Fragen und Probleme zu bemühen. Wissenschaft
soll – vom Anspruch her – wertfrei in dem Sinne sein, dass durch
sie nicht verdeckte (subjektive) Werturteile befördert werden. Dieses
Ziel gilt es emsig und redlich anzustreben. Allfällige Werturteile
sind als solche zu kennzeichnen. Aber der Umgang mit Werten will
gelernt sein. – Wissenschaft verlangt demnach „einiges” von ihren Akteuren,
und Wissenschaftler/innen, die sich etwas „durchgehen” lassen, sind
in Wahrheit keine. Das sollte uns aber nicht daran hindern, eine
(persönliche) Meinung zu haben und diese auch zu vertreten. Aus
Überzeugung, nicht aus Opportunismus. | Rechtswissenschaft
als Wissenschaft |
Max Weber,
Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher Erkenntnis; derselbe,
Der Sinn der ‚Wertfreiheit’ der Sozialwissenschaften; Vom inneren
Beruf zur Wissenschaft; Der Beruf zur Politik: alle diese Beiträge
finden sich im Sammelband – M. Weber,
Soziologie, Weltgeschichtliche Analysen, Politik (19684).
Dazu: D. Käsler, Max
Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995). | |
Der
Umgang mit Werten (Werturteilen) ist schwierig. Und der erste Schritt
ihrer rechtlichen „Bewältigung” besteht darin, sie zu erkennen und
als solche aufzuzeigen. Denn es wird immer wieder behauptet, wertfrei
zu argumentieren, mag das auch nicht zutreffen. – Eigene (bewusste) Wertungen
„auf den Tisch” zu legen, sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Das Studium hat daher auch den Umgang mit Werten und Wertentscheidungen
zu lehren und Möglichkeiten zu bieten, sich darin zu üben. Wertfreiheit,
wie sie hier verstanden wird, bedeutet demnach nicht, dass Werte rechtlich
keine Rolle spielen (dürfen), sondern nur, dass sie redlich aufgezeigt
und – soweit möglich – bewusst verwendet werden sollen. Dazu kommt,
dass Einseitigkeiten vermieden werden sollen, vielmehr die „Mitte”
zu suchen ist. Wahre Wissenschaft lebt daher – um es mit Michel
Foucault auszudrücken – von einem tiefen „Willen zum Wissen”
und zur „Wahrheit”. Eigene Störfaktoren – wie Macht-
und Einflussstreben, persönlicher Ehrgeiz, unreflektierte Überzeugungen oder
ökonomische Interessen – sollten ebenso ausgeschaltet werden wie
ein Vorgehen, das Fehler nur bei anderen sucht. Wissenschaft dient
auch nicht dazu, anderen – dies mag die Wirtschaft, die Politik
oder Private betreffen – Gefälligkeiten zu erweisen, mag das auch
immer wieder erwartet werden und zudem einträglich sein. Wissenschaft
ist demnach nicht nur ein formal kritisches Unternehmen, sondern
vor allem auch ein inhaltlich-werthaft forderndes selbstkritisches
Unterfangen. Das bedeutet: Sich selbst und das, was man bisher gedacht
hat, immer wieder in Frage zu stellen; was auf die griechisch-appollinische
Forderung des „Erkenne Dich selbst” (Gnóthi Sautón)
hinausläuft. – Dazu kommt, dass sich das Rechtsdenken der ihm seit
Solon auferlegten Verpflichtung bewusst sein muß, dass alle vor
dem Recht gleich sind (Iso-Nomia) und diese tiefe griechische Einsicht
noch heute als Omphalos/Nabel des europäischen Rechtsstaates gelten
muß. | Zum Umgang mit Werten in der Wissenschaft | Die Rechtswissenschaft zählt mit
den Geistes- und – den Sozialwissenschaften (Soziologie, Ökonomie
oder Politikwissenschaft etc), zu denen sie in einem weiten Sinne
gehört (vgl Kapitel 18 B), zu den Kulturwissenschaften. Die große
Einteilung in Natur- und Kulturwissenschaften befriedigt zwar –
wie andere Einteilungen – auch nicht völlig, erscheint aber brauchbarer
als andere. Das Unbefriedigende an dieser Einteilung liegt darin,
dass natürlich auch die Naturwissenschaften kulturabhängig betrieben
werden, was für die Physik oder Biologie als „reine” Naturwissenschaften ebenso
gilt wie etwa für die Medizin als Mischdisziplin. – Die Unterscheidung
wird aber plausibel damit begründet, dass sich die Naturwissenschaften
mit der Natur, als dem vom Menschen Vorgefundenen und nicht Abänderbaren
befassen, während sich die Kulturwissenschaften mit dem vom Menschen
selbst kulturell Hervorgebrachten, das nicht unabänderlich ist,
auseinandersetzen; vgl Dahmer, Soziologie nach einem barbarischen
Jahrhundert (2001). Aber auch diese Grenzziehung ist mittlerweile unsicher geworden. | Natur- und
Kulturwissenschaften |
| Abbildung 0.1: Die Einteilung der Wissenschaften |
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Es
erscheint von Vorteil schon am Beginn des Studiums eine ungefähre
Vorstellung vom Standort der eigenen Disziplin im Kanon der Wissenschaften
zu besitzen, zumal dies die eigene Orientierung fördert und Zusammenhänge
und Unterschiede besser erkennen und verstehen lässt. | Standort der eigenen Disziplin |
Rechnung
getragen wird diesem Ansatz dadurch, dass im Rahmen des hier Möglichen
gezielte Grenzüberschreitungen von der Rechtswissenschaft hin zu
Nachbardisziplinen erfolgen; vgl Kapitel 18. Das gilt insbesondere
für gewisse Bindestrich-Disziplinen wie: Rechts-Geschichte, Rechts-Philosophie,
Rechts-Soziologie und Rechts-Tatsachenforschung, aber auch die ökonomische
Analyse des Rechts. Vieles ist hier aber noch auf Entwicklung angelegt. | Bindestrich-Disziplinen | Die von
der Rechtswissenschaft vernachlässigte Wissenschaftsgeschichte könnte
uns vieles lehren, was große Vertreter des Fachs uns noch heute
zu sagen haben: insbesondere die oft hartnäckigen „Erkenntnishindernisse”,
Brüche und Irrtümer, aber auch die großartigen Einsichten und Erkenntnisgewinne,
die den Weg (je)der Wissenschaft, auch der eigenen, säumen. Die
Wissenschaftsgeschichte kann daher als Versuch und Weg bezeichnet
werden, aus eigenen und fremden Fehlern zu lernen. Freilich muß
man das wollen. Der französische Wissenschaftshistoriker G. Bachelard erblickt
in der Wissenschaftsgeschichte „eine Schule, in der man urteilt
und zu urteilen lehrt”. | Wissenschaftsgeschichte | | |
| Abbildung 0.2: Rechtswissenschaften und Nachbardisziplinen |
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Als Wissenschaft hat sich die Jurisprudenz,
wie andere Disziplinen, um ihr Ausdrucksmittel zu bemühen: die Sprache.
Sprache – mündlich wie schriftlich – hat uns daher ein Anliegen
zu sein. Und dies nicht nur aus ästhetischen Gründen. Eine klare
und einfache Sprache vermeidet oder mindert Missverständnisse und
Fehler und gerade davon gibt es im rechtlichen Bereich genug. Sprachschulung
ist demnach auch ein (wissenschafts)disziplinäres Anliegen des Rechtsdenkens.
– Sie glauben doch nicht, dass das vermurkste und oft weder grammatikalisch
korrekte, noch sprachlich ansprechende Juristen- oder Schriftsatzdeutsch
wie es unter Anwälten und Richtern, in Verwaltung und Wissenschaft
verbreitet ist, das Non-plus-ultra deutscher Ausdrucksfähigkeit
sei. – Sie sollten das auch später nicht vergessen und dabei bedenken,
dass sie mit ihrer Sprache nicht nur ihre fachliche, sondern auch
ihre menschliche Sensibilität schulen. | Zur
Rechts-Sprache |
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Weitere Hinweise für das Studium Im
Lehrbuch finden sich auch Hinweise zu Lernunterlagen und überhaupt
zum Studium; Gesetzbücher, Lehrbücher und die Art des Studierens.
Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen
zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen.
Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen
und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die
Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen.
Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten
– etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt
zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen,
erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln
bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden
(K. Popper).des Studierens.
Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen
zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen.
Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen
und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die
Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen.
Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten
– etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt
zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen,
erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln
bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden
(K. Popper). | Hinweise
für das Studium |
Lerntechnisch empfiehlt
es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst
am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung
ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb
nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen
voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch
den mündlichen Vortrag ergänzt.empfiehlt
es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst
am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung
ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb
nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen
voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch
den mündlichen Vortrag ergänzt. | repetitio est mater studiorum | Der Lernstoff wird durch Normaldruck gekennzeichnet, der Kleindruck weist weiterführende Hinweise, Wiederholungen udgl aus. Dem Überblick und der Wiederholung dienen auch die Marginalien, die insbesondere ein rasches Wiederholen bereits "studierter" (!) Stoffteile ermöglichen sollen. | |
Beim Lernen sollte von Anfang an auf „Überblick”
geachtet werden. Es ist nämlich weniger wichtig alle Details zu
wissen, als das Wesentliche und den „roten Faden” des Zusammenhangs
zu erkennen und zu behalten. Dabei ist stets auf das Naheliegende
zu achten, zumal die Jurisprudenz eine handlungsorientierte, lebensnahe
und der Praxis zugewandte Disziplin ist. – Dies durchaus im Sinne
der bekannten und lehrreichen philosophiegeschichtlichen Anekdote,
wonach Thales von Milet, der Begründer der ionisch-griechisch-abendländischen
(Natur)Philosophie, beim nächtlichen Beobachten der Sterne in einen
Brunnen stürzte und von einer dies beobachtenden thrakischen Magd
schallend ausgelacht wurde. Die Lehre aus dieser Geschichte für
uns ist unschwer zu ziehen! Philosophische Weisheit kann allenfalls sogar 'weltfremd'
sein, nicht aber das Rechtsdenken. – Ein wichtiger Leitgedanke schon
am Anfang des Studiums sollte es daher sein: „Ein klarer Überblick
ist oft wichtiger als die Kenntnis der Einzelheiten.” (Epikur) | Auf „Überblick”
achten |
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Die
auch in der Lehrveranstaltung verwendeten „Folien” (Skizzen, Graphiken)
bringen eine optische Dimension ins Lehrbuch, fassen aber auch den
Text knapper zusammen, bieten neue Aspekte und dienen einem besseren
Stoffüberblick und der Wiederholung. Ihr Abdruck (im Buch) erspart
zudem das Abschreiben in den Lehrveranstaltungen und ermöglicht
es, sich auf den mündlichen Vortrag zu konzentrieren. Weiterführende
„Links" der Internetversion bieten zusätzliche Informationen.der Internetversion bieten zusätzliche Informationen. | Die optische Dimension beim Lernen: Folien + Internet |
Sie
brauchen – ob Jurist/in oder Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler/in
oder interessierter Laie – unbedingt ein Gesetzbuch, weil immer
wieder auf Gesetzesstellen / Paragraphen des ABGB und anderer Gesetze
hingewiesen wird, und es wichtig ist, dass Sie – von Anfang an –
lernen, mit dem Gesetz(buch) umzugehen, kleine Fälle anhand des
Gesetzes(textes) zu lösen und das gewonnene Ergebnis damit zu begründen.
Der Gesetzestext erklärt oft eine rechtliche Frage kurz und bündig. Man
kann zum Teil auch danach lernen. – Darüber hinaus ist es wichtig,
mit der Gesetzessprache vertraut zu werden. Schließlich
hat jede wissenschaftliche Disziplin ihre (Fach)Sprache,
was nicht dazu verleiten darf, sich unverständlich auszudrücken.
Man sollte aber dem Rechtsdenken nicht vorwerfen, dass sich seine Terminologie da
und dort vom üblichen Sprachgebrauch unterscheidet, wobei das ABGB
ohnehin noch eine volksnahe Sprache spricht, mag es im Vergleich
zu seinen unmittelbaren historischen Vorstufen bereits eine Abkehr
von Martinis Konzept eines Volksgesetzbuchs darstellen. – In anderen
Wissenschaftsfächern verhält es sich nicht anders. Richtiges Erfassen
und Beurteilen verschiedener rechtlicher Tatbestände setzt auch
in der Rechtswissenschaft klare Begriffe, termini technici voraus. | Gesetzbuch: Werk-Zeug Studierender |
| Inhaltsverzeichnis | B. Gesetzesausgaben,
Lehrbücher etc | |
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